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D-6348/2024

D-6348/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seinem Bruder B._______ (N […]) im Juli 2023 und gelangte auf dem Luftweg nach Serbien. Mit einem geschlossenen Transporter sowie per Zug reiste er weiter in die Schweiz, wo er am 30. Juli 2023 um Asyl nach- suchte. Das SEM hörte ihn am 21. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ auf- gewachsen, habe schon früh als (…) gearbeitet und später entsprechende Zertifikate erworben. Zuletzt habe er in diesem Bereich eine eigene Firma gegründet. Im Februar 2008 hätten die türkischen Behörden seinen damals (…)-jährigen Bruder B._______ verhaftet und einen Monat später auch sei- nen Vater. Der Bruder sei in der Folge zu einer mehr als zehnjährigen Haft- strafe verurteilt, nach viereinhalb Jahren aber wieder entlassen worden. Im Jahr 2014 habe es Proteste wegen der Situation in Kobane gegeben. Seine (…) Schwester sei damals auf der Strasse von Unterstützern des Islami- schen Staates (IS) angegriffen und angeschossen worden. Seither sei sie gelähmt und könne nicht mehr gehen. Dennoch sei sie zunächst strafrecht- lich verfolgt worden aufgrund des Vorwurfs, sie habe an den Unruhen teil- genommen, bevor sie auf internationalen Druck hin freigesprochen worden sei. Seine Familie sei dann nach D._______ gegangen. Nachdem sie dort jedoch am (…) 2015 eine Explosion miterlebt hätten, sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Im (…) 2016 sei er gerade in der Nähe gewe- sen, als bei einem Bombenanschlag auf eine Hochzeitsfeier mehrere Men- schen getötet worden seien. Da er Fotos von diesem Ereignis auf den so- zialen Medien veröffentlicht habe, sei er bedroht worden. Er sei dann nach E._______ umgezogen, habe dort geheiratet und ein angenehmes Leben geführt. In den Jahren 2018/2019 habe sein Bruder als Fahrer für den Ver- ein (…) die (…). Er habe ihn mehrmals als Ersatzfahrer begleitet, wobei sie Drohungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen seien. Später sei der Verein verboten worden. Schliesslich habe ein Anwalt seinen Bruder dar- über informiert, dass sich der Drahtzieher verschiedener IS-Anschläge, da- runter jener in D._______, in die Luft gesprengt habe. Bei einer Hausdurch- suchung sei eine Todesliste gefunden worden, auf welcher auch er und sein Bruder gestanden hätten. Vor diesem Hintergrund sei er mit seiner Familie erneut umgezogen, bevor sie sich schliesslich in F._______ nie- dergelassen hätten. Im Juli 2023 habe er einen Showroom für sein

D-6348/2024 Seite 3 Geschäft eingerichtet, wobei bei der Eröffnung zwei Personen – wohl vom Geheimdienst – vorbeigekommen seien. Diese hätten ihn auf die Tätigkei- ten seiner Angehörigen angesprochen und aufgefordert, als Informant für sie tätig zu werden. Dabei hätten sie indirekt seine Familie bedroht. Er habe danach seinen Schwager gebeten, ihm eine Meldeadresse in G._______ zuzulegen, sei aber tatsächlich an einen anderen Ort in G._______ gezo- gen. Die türkischen Behörden hätten sich aber die Mühe gemacht, seinen tatsächlichen Wohnort ausfindig zu machen. Er habe dann seinen Bruder B._______ kontaktiert, welcher ebenfalls seit vielen Jahren Probleme mit den Behörden gehabt habe. In der Folge seien sie zusammen ausgereist. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür- kische Identitätskarte im Original ein. Weiter gab er folgende Beweismittel zu den Akten: Referenzschreiben von H._______, Fotos von «Nationalis- ten» auf der Strasse, Wohnsitzauszug, Sozialversicherungsauszug, Steu- erkarte, Anmeldeformular bei der Partei HDP, Auszug aus einem Justizdo- kument betreffend den IS, diverse Links zu Artikeln über seine Familie, ein Online-Artikel über die Festnahme eines IS-Kämpfers sowie einen USB- Stick mit dem Dossier seines Bruders. B. Am 29. Dezember 2023 teilte das SEM die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 28. August 2024 – eröffnet am 5. September 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumut- bar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um

D-6348/2024 Seite 4 unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: e-Devlet-Auszug über seine Wohnsitzadressen, Bericht der Zeitung Evrensel vom 18. November 2018, UYAP-Auszüge seiner Mut- ter, seines Vaters, seiner Schwester sowie seines Bruders und einen poli- zeilichen Bericht vom 26. August 2024. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh- rung sowie amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwer- deführer auf, bis zum 3. Januar 2025 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2024 geleistet. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 31. Januar 2025 vernehmen. I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Rep- lik zu den Akten. J. Der Rechtsvertreter übermittelte dem Gericht mit Schreiben vom 23. Okto- ber 2025 einen Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 12. Oktober 2025. K. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 wurden die folgenden weiteren Beweis- mittel eingereicht: vier Anfragen des (…) H._______ vom 23. Oktober 2025 an verschiedene hochrangige Politiker respektive Institutionen, Bericht der Zeitung Evrensel vom 2. Oktober 2025, Zeitungsartikel betreffend die Fa- milie des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025.

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Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

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E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den Besuch der beiden Geheimagenten in seinem Showroom nicht ausreichend gewürdigt, obwohl es sich dabei um das für die Ausreise ausschlaggebende Sachver- haltselement handle. Die Vorinstanz hat dieses Ereignis in ihrer Verfügung jedoch bei der materiellen Beurteilung durchaus aufgegriffen (vgl. dort. Ziff. II/1., S. 6). Auch wenn sie sich nur knapp dazu geäussert hat und im Anschluss feststellte, die diesbezüglich geltend gemachte Bedrohungslage stelle keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit genügender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt wurde. Entsprechend war es ihm auch möglich, den Asyl- entscheid sachgerecht anzufechten.

E. 3.3 Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen einer Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da auch keine anderweitigen formellen Mängel ersichtlich sind, ist der betref- fende Subeventualantrag abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 D-6348/2024 Seite 7

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, der Beschwerdeführer mache eine Verfolgung geltend, weil er aus einer oppo- sitionell gesinnten Familie stamme und sein Vater sowie ein Bruder und die schwer beeinträchtigte Schwester bereits behördlich verfolgt worden seien. Anders als bei seinem Bruder gebe es aber keine Verfahren gegen ihn. Er habe seit mehreren Jahren keine politischen Aktivitäten mehr ausgeführt und sei nach dem Umzug nach F._______ im Jahr 2020 – bis zur Eröffnung des Showrooms – nicht behelligt worden. Weiter gebe es keine Hinweise darauf, dass den türkischen Behörden bekannt sei, dass er in den Jahren 2018/2019 seinen Bruder bei der Tätigkeit für den Verein (…) unterstützt habe. Die Schwester wiederum sei aufgrund der bedauerlichen Ereignisse im Jahr 2014 auf die Pflege der Familie angewiesen und es sei unwahr- scheinlich, dass sie im heutigen Zeitpunkt als Regimegegnerin wahrge- nommen werde. Somit sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung auszugehen. Hinsichtlich der «Todesliste» des IS-Funk- tionärs sei festzustellen, dass die diesbezüglich drohende Verfolgung von Drittpersonen ausgehe. Der türkische Staat verfüge über funktionierende Polizei- und Justizorgane, um gegen derartige Gruppierungen vorzugehen. Zudem sei die betreffende Person bereits tot und seit dem Auffinden der Liste sei nichts passiert. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwer- deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie, welche von den türkischen Behörden fichiert worden sei. Sein Onkel sei etwa aus politischen Gründen zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden und seit 2004 im Gefängnis. Der Bruder B._______ sei im Alter von (…) Jahren festgenommen und für vier- einhalb Jahr inhaftiert worden. Auch sein Vater sei schon verhaftet und seine Mutter politisch motiviert vor Gericht gestellt worden. Seine Kindheit sei von Razzien geprägt gewesen, bei welchen die Sicherheitskräfte äus- serst harsch vorgegangen seien und seinem Vater eine Waffe an den Kopf gehalten hätten. Die Verfolgung der Familie habe sich mit dem Aufstieg des IS und dessen verstärkten Aktivitäten in der Türkei intensiviert. Ausschlag- gebend für das Verlassen des Heimatstaates sei schliesslich die Drohung von zwei Geheimagenten während ihres Besuchs in seinem Showroom gewesen. Dabei hätten sie ihn massiv unter Druck gesetzt, um als Infor- mant der Behörden tätig zu werden. Nachdem er sein Leben lang staatli- cher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, habe er sich nach diesem Vorfall entschlossen, aus der Türkei zu fliehen.

D-6348/2024 Seite 8 Der Beschwerdeführer mache nicht nur eine Reflexverfolgung geltend. Es gehe vielmehr darum, dass seine Familie die politische kurdische Bewe- gung aktiv unterstützt habe und daher vom türkischen Staat verfolgt wor- den sei. Als Mitglied dieser Familie habe er selbst unter dieser Verfolgung gelitten. Es handle sich nicht um ein einzelnes Ereignis, sondern um dau- erhafte Unterdrückungen, die nicht isoliert betrachtet werden könnten. Die gesamte Familie sei in der türkischen Öffentlichkeit bekannt, da in den Me- dien namentlich über seine Schwester ausführlich berichtet worden sei und sich Menschenrechtsorganisationen sowie Abgeordnete dazu geäussert hätten. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Vorinstanz die staatliche Verfol- gung der gelähmten Schwester lediglich als vergangenen Vorfall bewerte, da die Prozesse in diesem Zusammenhang immer noch andauerten. An- statt als Opfer vom Staat geschützt zu werden, sei sie mit unbegründeten Anschuldigungen konfrontiert worden. Weiter hätten die Familienmitglieder oft ihren Wohnort gewechselt und versucht, sich dadurch in Sicherheit zu bringen. Dies zeige, dass sie in der Türkei in grosser Angst gelebt hätten. Zusätzlich zur staatlichen Verfolgung sei auch eine Bedrohung von IS-Ter- roristen ausgegangen, was die bei einem Drahtzieher von Anschlägen auf- gefundene «Todesliste» mit seinem Namen belege. Es sei mehrfach nach- gewiesen worden, dass der IS vom türkischen Staat geschützt und in ver- schiedener Hinsicht gar unterstützt worden sei. Der IS sei denn auch nie gegen staatliche Einrichtungen in der Türkei vorgegangen und seine An- schläge hätten sich stets gegen Personengruppen gerichtet, die gegen die türkische Regierung gewesen seien. Es treffe daher nicht zu, dass der Be- schwerdeführer vor dieser Gefahr durch die heimatlichen Behörden ge- schützt worden wäre. Sodann habe der Beschwerdeführer als regimekriti- scher Kurde aus einer politischen Familie ein erhebliches Risikoprofil. Er habe auch in der Schweiz an politischen Veranstaltungen und Demonstra- tionen der kurdischen Diaspora teilgenommen. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich in den vergangenen Jahren zunehmend verschlech- tert. Strafverfahren würden oft als Mittel gegen politische Gegner einge- setzt und es gebe Tausende von Fällen, in denen Personen wegen Beiträ- gen auf Social Media strafrechtlich verfolgt worden seien.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen an seiner Verfügung fest. Ergänzend führte es aus, dass allgemeine Diskriminierun- gen, welchen der Beschwerdeführer als Kurde in der Türkei ausgesetzt ge- wesen sei, nicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreich- ten. Sodann beträfen die mit Beweismitteleingabe vom 14. Oktober 2024 eingereichten Unterlagen mehrheitlich nicht ihn selbst, sondern seine

D-6348/2024 Seite 9 Familienangehörigen, weshalb er daraus nichts Relevantes zu seinen Gunsten ableiten könne.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer wies in der Replik erneut darauf hin, dass er auf der Todesliste eines IS-Kämpfers gestanden habe, von den türkischen Be- hörden unter Druck gesetzt sowie aufgefordert worden sei, für sie als In- formant zu arbeiten. Er sei einer spezifischen Verfolgung ausgesetzt ge- wesen, welche über allgemeine Diskriminierungen von Kurden in der Tür- kei hinausgehe. Die staatlichen Verfolgungshandlungen gegen ihn und seine Familie hätten sich über viele Jahre erstreckt und ihm schliesslich einen Aufenthalt in der Türkei unmöglich gemacht. Die nachgereichten Be- weismittel zeigten, dass er nicht nur wegen seines eigenen Profils, sondern auch wegen seiner Familienangehörigen im Visier der Behörden gestan- den habe.

E. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt der Flucht ernsthafte Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffe- nen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefähr- dungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivier- ten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhalts- punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men- schen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen wür- den. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen be- reits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H).

E. 6.2 Zur Begründung seines Asylgesuchs verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Verhaftung seines Bruders und seines Vaters im Jahr 2008 sowie die anschliessende Verurteilung seines Bruders zu einer lang- jährigen Haftstrafe (vgl. SEM-Akte […]-17/18 [nachfolgend: Akte 17], F71). Auch wenn diese Ereignisse für ihn ebenfalls belastend waren, waren diese Handlungen des türkischen Staates nicht gegen seine Person ge- richtet. Die damaligen Vorfälle stehen offensichtlich auch nicht in einem

D-6348/2024 Seite 10 zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner späteren Ausreise. Dasselbe gilt für den Angriff auf die Schwester im Jahr 2014, welcher zu schweren Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. Akte 17, F73). Unbestritten war es für den Beschwerdeführer als nahen Angehörigen, welcher den Angriff miter- lebte, unverständlich, dass die Schwester in der Folge – statt staatlichen Schutzes zu erhalten – strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt war. Auch in dieser Hinsicht ist jedoch keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu erkennen. Er hielt sich nach diesem Ereignis noch fast zehn Jahre lang an verschiedenen Orten im Heimatstaat auf, ohne konkrete Nachteile seitens der Behörden zu erleiden. Ungeachtet des Umstands, dass diesbezüglich weiterhin Verfahren laufen respektive H._______ kürz- lich mehrere Anfragen an verschiedene politische Institutionen getätigt hat (vgl. dazu Eingabe vom 30. Oktober 2025), ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund von Ungerechtigkeiten gegenüber seiner Schwester ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden sollte. Zahlreiche der von ihm eingereichten Beweismittel und der Hinweise auf diverse Online- Artikel betreffen den Fall seiner Schwester, seinen Bruder B._______ oder seine Eltern. Aus diesen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Be- schwerdeführer ebenfalls staatliche Massnahmen zu befürchten gehabt hätte. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass gegen ihn kein Strafverfah- ren geführt wird. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches in absehbarer Zukunft eröffnet werden respektive ihm eine unrechtmässige Verurteilung zu einer massgeblichen Strafe drohen könnte. Der Beschwer- deführer konnte so auch problemlos legal mit seinem eigenen Reisepass aus der Türkei ausreisen (vgl. Akte 17, F56), was ebenfalls dafür spricht, dass er nicht in ein Verfahren verwickelt oder von den Behörden gesucht worden war. Es sind auch keine anderen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund der gegen seine Familienmitglieder gerichteten Verfahren ei- ner (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt werden könnte.

E. 6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch den IS gel- tend. Die Bombenanschläge in den Jahren 2015 (D._______) respektive 2016 (C._______), welche er miterlebt hat (vgl. Akte 17, F74), waren je- doch nicht gezielt gegen ihn gerichtet. Weiter sind die vorgebrachten Dro- hungen, die er nach der Veröffentlichung von Fotos in den sozialen Medien erhalten habe (vgl. Akte 17, F75 und F76 f.), nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten. Auch das Auffinden einer «To- desliste» mit seinem Namen bei einem verstorbenen IS-Mitglied im Jahr 2019 (vgl. Akte 17, F75 S. 11 und F80 f.) hatte für ihn keine direkten Kon- sequenzen. Zudem verliess er seinen Heimatstaat erst mehrere Jahre spä- ter, weshalb diese Ereignisse nicht als kausal für die Flucht anzusehen

D-6348/2024 Seite 11 sind. Damit erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, ob der türki- sche Staat in dieser Hinsicht als schutzfähig und schutzwillig anzusehen gewesen wäre.

E. 6.4 Sodann lässt sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten entnehmen, dass seine Tätigkeiten als Ersatzfahrer seines Bru- ders für den Verein (…) den türkischen Behörden bekannt war. Die von ihm geltend gemachten Beleidigungen und Drohungen in diesem Zusammen- hang (vgl. Akte 17, F75 S. 11 und F84 ff.) weisen keine genügende Inten- sität auf, um als ernsthafte Nachteile angesehen zu werden.

E. 6.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das für die Ausreise des Be- schwerdeführers ausschlaggebende Ereignis sei der Besuch von zwei Per- sonen anlässlich der Eröffnung eines Showrooms für seine Firma gewe- sen. Diese hätten nach Informationen über Institutionen gefragt, in welchen seine Familienmitglieder aktiv seien, und ihn sowie seine Familie bedroht (vgl. Akte 17, F75 S. 11, F93, F96). Die beiden Personen seien entweder vom Geheimdienst oder von «Jitem» (Jandarma İstihbarat ve Terörle Mücadele; informeller Geheimdienst der türkischen Gendarmerie, Anm. Gericht) gewesen (vgl. Akte 17, F89). Dies leitet der Beschwerdeführer aus dem Umstand ab, dass ausser dem Staat niemand wisse, bei welchen In- stitutionen seine Angehörigen arbeiteten (vgl. Akte 17, F92 und F97). Nachdem in der Beschwerde verschiedentlich darauf verwiesen wird, dass seine Familie in der türkischen Öffentlichkeit bekannt und medial mehrmals über sie berichtet worden sei, erscheint dies nicht überzeugend. Objektive Hinweise darauf, dass es sich bei den betreffenden Personen tatsächlich um Geheimdienstleute gehandelt hat, sind nicht ersichtlich und die betref- fende Behauptung bleibt unbelegt. Zudem erscheint eine einmalige Auffor- derung und dabei ausgesprochene, indirekte Drohungen auch vor dem Hintergrund der Familiengeschichte des Beschwerdeführers nicht geeig- net, als ernsthafter Nachteil gewertet zu werden respektive begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszulösen. Eine solche lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die türkischen Behörden seine tat- sächliche Adresse – und nicht die von ihm gemeldete Adresse – ausfindig gemacht hätten (vgl. Akte 17, F102). Für die Vermutung, dies hätten die beiden «Geheimdienstleute» veranlasst, gibt es keine Belege. Eine asylre- levante Verfolgungshandlung ist darin, dass das Innenministerium von sich aus die korrekte Adresse eingetragen habe, jedenfalls nicht zu erkennen.

E. 6.6 Abschliessend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Risi- koprofil aufweist, welches ihn einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr

D-6348/2024 Seite 12 aussetzen könnte. Eigenen Angaben zufolge ist er seit dem Jahr 2019 nicht mehr Mitglied in einer politischen Partei und auch sonst nicht politisch aktiv (vgl. Akte 17, F109 f.). Die in der Beschwerde behaupteten exilpolitischen Aktivitäten – Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen der kur- dischen Diaspora – sind nicht belegt und wären im Übrigen als nieder- schwellig anzusehen. Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ist für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-3973/2024 vom 25. Juli 2024 S. 8 m.H.).

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar aus einer politischen Familie stammt und namentlich sein Bruder B._______ sowie seine Schwester über Jahre hinweg in verschiedene Ver- fahren involviert – und dabei im Fall der Schwester wohl auch unrechtmäs- sig angeschuldigt – waren. Bei ihm selbst war dies jedoch nicht der Fall und es gibt keine Hinweise darauf, dass er von der türkischen Justiz be- langt worden wäre. Es ist nachvollziehbar, dass diese Ereignisse sowie das Miterleben von terroristischen Anschlägen teils aus nächster Nähe sehr be- lastend waren und bei ihm eine erhöhte subjektive Furcht, er könnte eben- falls Opfer (staatlicher) Verfolgung werden, hervorgerufen haben. Er sah sich denn auch mehrmals veranlasst, seinen Wohnort innerhalb der Türkei zu wechseln. Dennoch erscheint diese Furcht objektiv nicht ausreichend begründet. Konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person sind nicht ersichtlich, abgesehen von dem Erscheinen von zwei unbekannten Personen in seinem Showroom, welche ihn aufgefordert hätten, als Infor- mant tätig zu werden. Es ist jedoch nicht erstellt, dass diese tatsächlich Geheimdienstmitarbeitende waren, und ob seine Weigerung Konsequen- zen nach sich gezogen hätte. Insgesamt sind keine genügenden Anhalts- punkte für in absehbarer Zukunft drohende asylerhebliche Nachteile er- sichtlich. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

D-6348/2024 Seite 14 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführun- gen jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür- kei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protes- ten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der im Frühjahr bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).

E. 8.3.3 Weiter sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein heute 31- jähriger Mann, der in der Türkei über viele Jahre hinweg berufstätig war, zuletzt ein eigenes Geschäft führte und in sehr guten finanziellen Verhält- nissen lebte (vgl. Akte 17, F46 ff.). Seine Ehefrau und die beiden gemein- samen Kinder befinden sich nach wie vor in der Türkei, ebenso seine Eltern und weitere Verwandte (vgl. Akte 17, F32 f. und F36 ff.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr wiederum erwerbstätig sein kann und in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Sein familiäres Beziehungsnetz kann

D-6348/2024 Seite 15 ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen. In gesundheitli- cher Hinsicht machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend, er habe aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse Sprachprobleme, stottere manchmal und könne sich teilweise schlecht konzentrieren (vgl. Akte 17, F6). Weitere medizinische Probleme brachte er nicht vor. Aus einem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 12. Oktober 2025 geht hervor, dass er seit Mai 2025 in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist und bereits davon von den Psychiatrischen Diensten J._______ betreut wurde. Der Bericht erwähnt als Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung und als Nebendiagnose (…). Aus diesem Grund wurden ihm die Medika- mente Trittico und (…) verschrieben sowie – als Reservemedikation – Re- laxane, Magnesium und Ibuprofen. Diese gesundheitlichen Beeinträchti- gungen erscheinen nicht derart gravierend, als dass sie einem Wegwei- sungsvollzug entgegenstehen könnten. Es ist vielmehr möglich, dass sich hinsichtlich der Hauptdiagnose (Anpassungsstörung) bei einer Rückkehr ins vertraute soziale Umfeld eine Besserung ergeben würde. Darüber hin- aus verfügt die Türkei über ein gutes Gesundheitswesen und allfällige wei- terhin bestehenden psychischen Beschwerden können auch dort behan- delt werden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, m.H). Es gibt somit keine konkreten Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer in der Türkei aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizini- schen Gründen in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich daher als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-6348/2024 Seite 16

E. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Pro- zessführung sowie amtliche Verbeiständung wurden mit Zwischenverfü- gung vom 18. Dezember 2024 unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufge- fordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder – da andernfalls seine prozessuale Bedürftigkeit nicht erstellt und das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen ist – einen Kostenvorschuss zu leisten. Innerhalb der angesetzten Frist wurde keine Fürsorgebestätigung einge- reicht, aber der Kostenvorschuss bezahlt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos ist, womit die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – und damit auch der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m AsylG – nicht erfüllt sind. Die betreffenden Gesuche sind daher abzuwei- sen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. – festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Dezember 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6348/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6348/2024 Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seinem Bruder B._______ (N [...]) im Juli 2023 und gelangte auf dem Luftweg nach Serbien. Mit einem geschlossenen Transporter sowie per Zug reiste er weiter in die Schweiz, wo er am 30. Juli 2023 um Asyl nachsuchte. Das SEM hörte ihn am 21. Dezember 2023 zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ aufgewachsen, habe schon früh als (...) gearbeitet und später entsprechende Zertifikate erworben. Zuletzt habe er in diesem Bereich eine eigene Firma gegründet. Im Februar 2008 hätten die türkischen Behörden seinen damals (...)-jährigen Bruder B._______ verhaftet und einen Monat später auch seinen Vater. Der Bruder sei in der Folge zu einer mehr als zehnjährigen Haftstrafe verurteilt, nach viereinhalb Jahren aber wieder entlassen worden. Im Jahr 2014 habe es Proteste wegen der Situation in Kobane gegeben. Seine (...) Schwester sei damals auf der Strasse von Unterstützern des Islamischen Staates (IS) angegriffen und angeschossen worden. Seither sei sie gelähmt und könne nicht mehr gehen. Dennoch sei sie zunächst strafrechtlich verfolgt worden aufgrund des Vorwurfs, sie habe an den Unruhen teilgenommen, bevor sie auf internationalen Druck hin freigesprochen worden sei. Seine Familie sei dann nach D._______ gegangen. Nachdem sie dort jedoch am (...) 2015 eine Explosion miterlebt hätten, sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Im (...) 2016 sei er gerade in der Nähe gewesen, als bei einem Bombenanschlag auf eine Hochzeitsfeier mehrere Menschen getötet worden seien. Da er Fotos von diesem Ereignis auf den sozialen Medien veröffentlicht habe, sei er bedroht worden. Er sei dann nach E._______ umgezogen, habe dort geheiratet und ein angenehmes Leben geführt. In den Jahren 2018/2019 habe sein Bruder als Fahrer für den Verein (...) die (...). Er habe ihn mehrmals als Ersatzfahrer begleitet, wobei sie Drohungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen seien. Später sei der Verein verboten worden. Schliesslich habe ein Anwalt seinen Bruder darüber informiert, dass sich der Drahtzieher verschiedener IS-Anschläge, darunter jener in D._______, in die Luft gesprengt habe. Bei einer Hausdurchsuchung sei eine Todesliste gefunden worden, auf welcher auch er und sein Bruder gestanden hätten. Vor diesem Hintergrund sei er mit seiner Familie erneut umgezogen, bevor sie sich schliesslich in F._______ niedergelassen hätten. Im Juli 2023 habe er einen Showroom für sein Geschäft eingerichtet, wobei bei der Eröffnung zwei Personen - wohl vom Geheimdienst - vorbeigekommen seien. Diese hätten ihn auf die Tätigkeiten seiner Angehörigen angesprochen und aufgefordert, als Informant für sie tätig zu werden. Dabei hätten sie indirekt seine Familie bedroht. Er habe danach seinen Schwager gebeten, ihm eine Meldeadresse in G._______ zuzulegen, sei aber tatsächlich an einen anderen Ort in G._______ gezogen. Die türkischen Behörden hätten sich aber die Mühe gemacht, seinen tatsächlichen Wohnort ausfindig zu machen. Er habe dann seinen Bruder B._______ kontaktiert, welcher ebenfalls seit vielen Jahren Probleme mit den Behörden gehabt habe. In der Folge seien sie zusammen ausgereist. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original ein. Weiter gab er folgende Beweismittel zu den Akten: Referenzschreiben von H._______, Fotos von «Nationalisten» auf der Strasse, Wohnsitzauszug, Sozialversicherungsauszug, Steuerkarte, Anmeldeformular bei der Partei HDP, Auszug aus einem Justizdokument betreffend den IS, diverse Links zu Artikeln über seine Familie, ein Online-Artikel über die Festnahme eines IS-Kämpfers sowie einen USB-Stick mit dem Dossier seines Bruders. B. Am 29. Dezember 2023 teilte das SEM die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 28. August 2024 - eröffnet am 5. September 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: e-Devlet-Auszug über seine Wohnsitzadressen, Bericht der Zeitung Evrensel vom 18. November 2018, UYAP-Auszüge seiner Mutter, seines Vaters, seiner Schwester sowie seines Bruders und einen polizeilichen Bericht vom 26. August 2024. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Januar 2025 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2024 geleistet. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 31. Januar 2025 vernehmen. I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. J. Der Rechtsvertreter übermittelte dem Gericht mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 einen Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 12. Oktober 2025. K. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 wurden die folgenden weiteren Beweismittel eingereicht: vier Anfragen des (...) H._______ vom 23. Oktober 2025 an verschiedene hochrangige Politiker respektive Institutionen, Bericht der Zeitung Evrensel vom 2. Oktober 2025, Zeitungsartikel betreffend die Familie des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den Besuch der beiden Geheimagenten in seinem Showroom nicht ausreichend gewürdigt, obwohl es sich dabei um das für die Ausreise ausschlaggebende Sachverhaltselement handle. Die Vorinstanz hat dieses Ereignis in ihrer Verfügung jedoch bei der materiellen Beurteilung durchaus aufgegriffen (vgl. dort. Ziff. II/1., S. 6). Auch wenn sie sich nur knapp dazu geäussert hat und im Anschluss feststellte, die diesbezüglich geltend gemachte Bedrohungslage stelle keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit genügender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt wurde. Entsprechend war es ihm auch möglich, den Asylentscheid sachgerecht anzufechten. 3.3 Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen einer Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da auch keine anderweitigen formellen Mängel ersichtlich sind, ist der betreffende Subeventualantrag abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, der Beschwerdeführer mache eine Verfolgung geltend, weil er aus einer oppositionell gesinnten Familie stamme und sein Vater sowie ein Bruder und die schwer beeinträchtigte Schwester bereits behördlich verfolgt worden seien. Anders als bei seinem Bruder gebe es aber keine Verfahren gegen ihn. Er habe seit mehreren Jahren keine politischen Aktivitäten mehr ausgeführt und sei nach dem Umzug nach F._______ im Jahr 2020 - bis zur Eröffnung des Showrooms - nicht behelligt worden. Weiter gebe es keine Hinweise darauf, dass den türkischen Behörden bekannt sei, dass er in den Jahren 2018/2019 seinen Bruder bei der Tätigkeit für den Verein (...) unterstützt habe. Die Schwester wiederum sei aufgrund der bedauerlichen Ereignisse im Jahr 2014 auf die Pflege der Familie angewiesen und es sei unwahrscheinlich, dass sie im heutigen Zeitpunkt als Regimegegnerin wahrgenommen werde. Somit sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung auszugehen. Hinsichtlich der «Todesliste» des IS-Funktionärs sei festzustellen, dass die diesbezüglich drohende Verfolgung von Drittpersonen ausgehe. Der türkische Staat verfüge über funktionierende Polizei- und Justizorgane, um gegen derartige Gruppierungen vorzugehen. Zudem sei die betreffende Person bereits tot und seit dem Auffinden der Liste sei nichts passiert. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie, welche von den türkischen Behörden fichiert worden sei. Sein Onkel sei etwa aus politischen Gründen zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden und seit 2004 im Gefängnis. Der Bruder B._______ sei im Alter von (...) Jahren festgenommen und für viereinhalb Jahr inhaftiert worden. Auch sein Vater sei schon verhaftet und seine Mutter politisch motiviert vor Gericht gestellt worden. Seine Kindheit sei von Razzien geprägt gewesen, bei welchen die Sicherheitskräfte äusserst harsch vorgegangen seien und seinem Vater eine Waffe an den Kopf gehalten hätten. Die Verfolgung der Familie habe sich mit dem Aufstieg des IS und dessen verstärkten Aktivitäten in der Türkei intensiviert. Ausschlaggebend für das Verlassen des Heimatstaates sei schliesslich die Drohung von zwei Geheimagenten während ihres Besuchs in seinem Showroom gewesen. Dabei hätten sie ihn massiv unter Druck gesetzt, um als Informant der Behörden tätig zu werden. Nachdem er sein Leben lang staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, habe er sich nach diesem Vorfall entschlossen, aus der Türkei zu fliehen. Der Beschwerdeführer mache nicht nur eine Reflexverfolgung geltend. Es gehe vielmehr darum, dass seine Familie die politische kurdische Bewegung aktiv unterstützt habe und daher vom türkischen Staat verfolgt worden sei. Als Mitglied dieser Familie habe er selbst unter dieser Verfolgung gelitten. Es handle sich nicht um ein einzelnes Ereignis, sondern um dauerhafte Unterdrückungen, die nicht isoliert betrachtet werden könnten. Die gesamte Familie sei in der türkischen Öffentlichkeit bekannt, da in den Medien namentlich über seine Schwester ausführlich berichtet worden sei und sich Menschenrechtsorganisationen sowie Abgeordnete dazu geäussert hätten. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Vorinstanz die staatliche Verfolgung der gelähmten Schwester lediglich als vergangenen Vorfall bewerte, da die Prozesse in diesem Zusammenhang immer noch andauerten. Anstatt als Opfer vom Staat geschützt zu werden, sei sie mit unbegründeten Anschuldigungen konfrontiert worden. Weiter hätten die Familienmitglieder oft ihren Wohnort gewechselt und versucht, sich dadurch in Sicherheit zu bringen. Dies zeige, dass sie in der Türkei in grosser Angst gelebt hätten. Zusätzlich zur staatlichen Verfolgung sei auch eine Bedrohung von IS-Terroristen ausgegangen, was die bei einem Drahtzieher von Anschlägen aufgefundene «Todesliste» mit seinem Namen belege. Es sei mehrfach nachgewiesen worden, dass der IS vom türkischen Staat geschützt und in verschiedener Hinsicht gar unterstützt worden sei. Der IS sei denn auch nie gegen staatliche Einrichtungen in der Türkei vorgegangen und seine Anschläge hätten sich stets gegen Personengruppen gerichtet, die gegen die türkische Regierung gewesen seien. Es treffe daher nicht zu, dass der Beschwerdeführer vor dieser Gefahr durch die heimatlichen Behörden geschützt worden wäre. Sodann habe der Beschwerdeführer als regimekritischer Kurde aus einer politischen Familie ein erhebliches Risikoprofil. Er habe auch in der Schweiz an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilgenommen. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich in den vergangenen Jahren zunehmend verschlechtert. Strafverfahren würden oft als Mittel gegen politische Gegner eingesetzt und es gebe Tausende von Fällen, in denen Personen wegen Beiträgen auf Social Media strafrechtlich verfolgt worden seien. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen an seiner Verfügung fest. Ergänzend führte es aus, dass allgemeine Diskriminierungen, welchen der Beschwerdeführer als Kurde in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, nicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichten. Sodann beträfen die mit Beweismitteleingabe vom 14. Oktober 2024 eingereichten Unterlagen mehrheitlich nicht ihn selbst, sondern seine Familienangehörigen, weshalb er daraus nichts Relevantes zu seinen Gunsten ableiten könne. 5.4 Der Beschwerdeführer wies in der Replik erneut darauf hin, dass er auf der Todesliste eines IS-Kämpfers gestanden habe, von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt sowie aufgefordert worden sei, für sie als Informant zu arbeiten. Er sei einer spezifischen Verfolgung ausgesetzt gewesen, welche über allgemeine Diskriminierungen von Kurden in der Türkei hinausgehe. Die staatlichen Verfolgungshandlungen gegen ihn und seine Familie hätten sich über viele Jahre erstreckt und ihm schliesslich einen Aufenthalt in der Türkei unmöglich gemacht. Die nachgereichten Beweismittel zeigten, dass er nicht nur wegen seines eigenen Profils, sondern auch wegen seiner Familienangehörigen im Visier der Behörden gestanden habe. 6. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt der Flucht ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 6.2 Zur Begründung seines Asylgesuchs verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Verhaftung seines Bruders und seines Vaters im Jahr 2008 sowie die anschliessende Verurteilung seines Bruders zu einer langjährigen Haftstrafe (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 [nachfolgend: Akte 17], F71). Auch wenn diese Ereignisse für ihn ebenfalls belastend waren, waren diese Handlungen des türkischen Staates nicht gegen seine Person gerichtet. Die damaligen Vorfälle stehen offensichtlich auch nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner späteren Ausreise. Dasselbe gilt für den Angriff auf die Schwester im Jahr 2014, welcher zu schweren Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. Akte 17, F73). Unbestritten war es für den Beschwerdeführer als nahen Angehörigen, welcher den Angriff miterlebte, unverständlich, dass die Schwester in der Folge - statt staatlichen Schutzes zu erhalten - strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt war. Auch in dieser Hinsicht ist jedoch keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu erkennen. Er hielt sich nach diesem Ereignis noch fast zehn Jahre lang an verschiedenen Orten im Heimatstaat auf, ohne konkrete Nachteile seitens der Behörden zu erleiden. Ungeachtet des Umstands, dass diesbezüglich weiterhin Verfahren laufen respektive H._______ kürzlich mehrere Anfragen an verschiedene politische Institutionen getätigt hat (vgl. dazu Eingabe vom 30. Oktober 2025), ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund von Ungerechtigkeiten gegenüber seiner Schwester ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden sollte. Zahlreiche der von ihm eingereichten Beweismittel und der Hinweise auf diverse Online-Artikel betreffen den Fall seiner Schwester, seinen Bruder B._______ oder seine Eltern. Aus diesen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer ebenfalls staatliche Massnahmen zu befürchten gehabt hätte. Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass gegen ihn kein Strafverfahren geführt wird. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches in absehbarer Zukunft eröffnet werden respektive ihm eine unrechtmässige Verurteilung zu einer massgeblichen Strafe drohen könnte. Der Beschwerdeführer konnte so auch problemlos legal mit seinem eigenen Reisepass aus der Türkei ausreisen (vgl. Akte 17, F56), was ebenfalls dafür spricht, dass er nicht in ein Verfahren verwickelt oder von den Behörden gesucht worden war. Es sind auch keine anderen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund der gegen seine Familienmitglieder gerichteten Verfahren einer (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt werden könnte. 6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch den IS geltend. Die Bombenanschläge in den Jahren 2015 (D._______) respektive 2016 (C._______), welche er miterlebt hat (vgl. Akte 17, F74), waren jedoch nicht gezielt gegen ihn gerichtet. Weiter sind die vorgebrachten Drohungen, die er nach der Veröffentlichung von Fotos in den sozialen Medien erhalten habe (vgl. Akte 17, F75 und F76 f.), nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten. Auch das Auffinden einer «Todesliste» mit seinem Namen bei einem verstorbenen IS-Mitglied im Jahr 2019 (vgl. Akte 17, F75 S. 11 und F80 f.) hatte für ihn keine direkten Konsequenzen. Zudem verliess er seinen Heimatstaat erst mehrere Jahre später, weshalb diese Ereignisse nicht als kausal für die Flucht anzusehen sind. Damit erübrigt es sich, näher auf die Frage einzugehen, ob der türkische Staat in dieser Hinsicht als schutzfähig und schutzwillig anzusehen gewesen wäre. 6.4 Sodann lässt sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten entnehmen, dass seine Tätigkeiten als Ersatzfahrer seines Bruders für den Verein (...) den türkischen Behörden bekannt war. Die von ihm geltend gemachten Beleidigungen und Drohungen in diesem Zusammenhang (vgl. Akte 17, F75 S. 11 und F84 ff.) weisen keine genügende Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile angesehen zu werden. 6.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das für die Ausreise des Beschwerdeführers ausschlaggebende Ereignis sei der Besuch von zwei Personen anlässlich der Eröffnung eines Showrooms für seine Firma gewesen. Diese hätten nach Informationen über Institutionen gefragt, in welchen seine Familienmitglieder aktiv seien, und ihn sowie seine Familie bedroht (vgl. Akte 17, F75 S. 11, F93, F96). Die beiden Personen seien entweder vom Geheimdienst oder von «Jitem» (Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele; informeller Geheimdienst der türkischen Gendarmerie, Anm. Gericht) gewesen (vgl. Akte 17, F89). Dies leitet der Beschwerdeführer aus dem Umstand ab, dass ausser dem Staat niemand wisse, bei welchen Institutionen seine Angehörigen arbeiteten (vgl. Akte 17, F92 und F97). Nachdem in der Beschwerde verschiedentlich darauf verwiesen wird, dass seine Familie in der türkischen Öffentlichkeit bekannt und medial mehrmals über sie berichtet worden sei, erscheint dies nicht überzeugend. Objektive Hinweise darauf, dass es sich bei den betreffenden Personen tatsächlich um Geheimdienstleute gehandelt hat, sind nicht ersichtlich und die betreffende Behauptung bleibt unbelegt. Zudem erscheint eine einmalige Aufforderung und dabei ausgesprochene, indirekte Drohungen auch vor dem Hintergrund der Familiengeschichte des Beschwerdeführers nicht geeignet, als ernsthafter Nachteil gewertet zu werden respektive begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszulösen. Eine solche lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die türkischen Behörden seine tatsächliche Adresse - und nicht die von ihm gemeldete Adresse - ausfindig gemacht hätten (vgl. Akte 17, F102). Für die Vermutung, dies hätten die beiden «Geheimdienstleute» veranlasst, gibt es keine Belege. Eine asylrelevante Verfolgungshandlung ist darin, dass das Innenministerium von sich aus die korrekte Adresse eingetragen habe, jedenfalls nicht zu erkennen. 6.6 Abschliessend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, welches ihn einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr aussetzen könnte. Eigenen Angaben zufolge ist er seit dem Jahr 2019 nicht mehr Mitglied in einer politischen Partei und auch sonst nicht politisch aktiv (vgl. Akte 17, F109 f.). Die in der Beschwerde behaupteten exilpolitischen Aktivitäten - Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora - sind nicht belegt und wären im Übrigen als niederschwellig anzusehen. Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ist für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-3973/2024 vom 25. Juli 2024 S. 8 m.H.). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar aus einer politischen Familie stammt und namentlich sein Bruder B._______ sowie seine Schwester über Jahre hinweg in verschiedene Verfahren involviert - und dabei im Fall der Schwester wohl auch unrechtmässig angeschuldigt - waren. Bei ihm selbst war dies jedoch nicht der Fall und es gibt keine Hinweise darauf, dass er von der türkischen Justiz belangt worden wäre. Es ist nachvollziehbar, dass diese Ereignisse sowie das Miterleben von terroristischen Anschlägen teils aus nächster Nähe sehr belastend waren und bei ihm eine erhöhte subjektive Furcht, er könnte ebenfalls Opfer (staatlicher) Verfolgung werden, hervorgerufen haben. Er sah sich denn auch mehrmals veranlasst, seinen Wohnort innerhalb der Türkei zu wechseln. Dennoch erscheint diese Furcht objektiv nicht ausreichend begründet. Konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person sind nicht ersichtlich, abgesehen von dem Erscheinen von zwei unbekannten Personen in seinem Showroom, welche ihn aufgefordert hätten, als Informant tätig zu werden. Es ist jedoch nicht erstellt, dass diese tatsächlich Geheimdienstmitarbeitende waren, und ob seine Weigerung Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Insgesamt sind keine genügenden Anhaltspunkte für in absehbarer Zukunft drohende asylerhebliche Nachteile ersichtlich. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der im Frühjahr bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 8.3.3 Weiter sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist ein heute 31-jähriger Mann, der in der Türkei über viele Jahre hinweg berufstätig war, zuletzt ein eigenes Geschäft führte und in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebte (vgl. Akte 17, F46 ff.). Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder befinden sich nach wie vor in der Türkei, ebenso seine Eltern und weitere Verwandte (vgl. Akte 17, F32 f. und F36 ff.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wiederum erwerbstätig sein kann und in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Sein familiäres Beziehungsnetz kann ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen. In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend, er habe aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse Sprachprobleme, stottere manchmal und könne sich teilweise schlecht konzentrieren (vgl. Akte 17, F6). Weitere medizinische Probleme brachte er nicht vor. Aus einem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 12. Oktober 2025 geht hervor, dass er seit Mai 2025 in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist und bereits davon von den Psychiatrischen Diensten J._______ betreut wurde. Der Bericht erwähnt als Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung und als Nebendiagnose (...). Aus diesem Grund wurden ihm die Medikamente Trittico und (...) verschrieben sowie - als Reservemedikation - Relaxane, Magnesium und Ibuprofen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen erscheinen nicht derart gravierend, als dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Es ist vielmehr möglich, dass sich hinsichtlich der Hauptdiagnose (Anpassungsstörung) bei einer Rückkehr ins vertraute soziale Umfeld eine Besserung ergeben würde. Darüber hinaus verfügt die Türkei über ein gutes Gesundheitswesen und allfällige weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden können auch dort behandelt werden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, m.H). Es gibt somit keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung wurden mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder - da andernfalls seine prozessuale Bedürftigkeit nicht erstellt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist - einen Kostenvorschuss zu leisten. Innerhalb der angesetzten Frist wurde keine Fürsorgebestätigung eingereicht, aber der Kostenvorschuss bezahlt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos ist, womit die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - und damit auch der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m AsylG - nicht erfüllt sind. Die betreffenden Gesuche sind daher abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Dezember 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: