Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste nach eigenen Angaben am (…). Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das SEM nahm am 3. No- vember 2022 seine Personalien auf und hörte ihn am 7. Mai 2024 zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits seien patriotisch. Seine Familie, insbesondere sein Vater, habe die Mitglieder der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) mit Esswaren und Geld unterstützt, wenn diese ins Dorf gekommen seien. Deshalb sei seine Familie andauernd Druck und Gewalt ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2002 seien drei seiner Cousins Opfer eines Rachemords geworden. Der Täter H.D. habe die Familie des Be- schwerdeführers dafür verantwortlich gemacht, dass mehrere seiner Fami- lienangehörigen von der PKK getötet worden seien. H.D. sei daraufhin von einem Gericht verurteilt und ins Gefängnis gebracht, jedoch bereits nach sechs Monaten Haft wieder freigelassen worden. Weil er (der Beschwer- deführer) nach seinem verstorbenen Cousin benannt worden sei, habe H.D. auch ihn umbringen wollen. H.D. habe zwei bis drei Male versucht, ihm auf seinem Arbeitsweg den Weg abzuschneiden und ihn zu schlagen; er habe sich jedoch immer wehren und davonrennen können. Zudem habe H.D. mehrfach gedroht, ihn während seines Militärdienstes umzubringen. Weil sein Cousin ungerecht behandelt worden sei, habe er (der Beschwer- deführer) sich für die HDP engagiert und an Demonstrationen teilgenom- men. Im Jahr 2020 sei er bei einer Demonstration von der Polizei festge- nommen und zwecks Aufnahme einer Aussage für wenige Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Er sei überdies unter Drohungen aufgefordert worden, für die Behörden als Informant zu arbeiten. Er be- fürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei getötet zu werden und dass auch seiner Familie etwas zustossen könnte. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine türkische Identitätskarte ein. Zudem legte er zum Nachweis sei- ner Asylvorbringen die nachfolgenden Beweismittel ins Recht: - einen Online-Artikel über den Mord an den Cousins vom (…) 2002 (Beweismittel [nachfolgend: BM] A);
E-3419/2024 Seite 3 - ein Foto, das den Beschwerdeführer beim Newroz- Fest in B._______ des Jahres 2018 zeige (BM B); - die an den Beschwerdeführer gerichtete Anweisung der Provinzpolizeidirektion B._______ vom (…) September 2023 (BM C); - den Untersuchungsbericht der Abteilung Cyberkriminalität der Provinzpolizeidirektion B._______ vom (…) Oktober 2023 (BM D); - den Untersuchungsbericht der Abteilung Cyberkriminalität der Provinzpolizeidirektion B._______ vom (…) Dezember 2023 (BM E); - die Anweisung der Provinzpolizeidirektion B._______ an das Ermittlungsbüro für Terrorismus vom (…) Dezember 2023 (BM F); - den Antrag auf einen Vorführbeschluss durch die Staatsanwaltschaft B._______ an den 4. Friedensstrafrichter vom (…) Dezember 2023 (BM G); - den Vorführbeschluss des 4. Friedensstrafrichters in B._______ vom (…) Dezember 2023 (BM H); - den Vorführbefehl des 4. Friedensstrafrichters in B._______ vom (…) Dezember 2023 (BM I). A.d Am 15. Mai 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf. Diesbezüglich erklärte die Rechtsvertretung gleichen- tags, sie habe weder Einwände noch Vorbehalte anzubringen. A.e Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (gleichentags digital eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. A.f Ebenfalls am 17. Mai 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewie- sene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, mit Eingabe vom 29. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen- schaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchte er um Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
E-3419/2024 Seite 4 zugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, ein türkischsprachiges Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2024 mitsamt Überset- zung sowie eine Fürsorgebestätigung (alles in Kopie) bei. B.b Am 30. Mai 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte diesen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 15. Juli 2024 auf. B.d Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am
11. Juli 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den von ihm einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-3419/2024 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vor- bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachten erlittenen Nachteile sowie Befürchtungen bezögen sich einzig auf eine Fa- milienfehde mit H.D. und seien somit auf kriminelle Handlungen im Rah- men einer persönlichen Rache zurückzuführen. Dabei handle es sich nicht um eine staatliche Verfolgung. Obschon das Problem mit H.D. bereits seit über 22 Jahren bestehe, habe weder der Beschwerdeführer noch seine Familie ernsthafte Nachteile seitens H.D. erfahren, womit anzunehmen sei, dass es sich bei den Drohungen und Angriffen um (blosse) Einschüchte- rungsversuche handle.
E-3419/2024 Seite 6 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belästigungen durch die Polizei (Schikanen nach der Teilnahme an Demonstrationen der HDP und Aufforderung, als Informant zu arbeiten) lägen mittlerweile bereits vier Jahre zurück und seien damit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal zur aktuellen Flucht. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Do- kumente der türkischen Strafverfolgungsbehörden (Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7/2 des Anti- terrorgesetzes) bestünden aus standardisierten Bausteinen und würden, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufwei- sen, womit sie keinen Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Vergehen zuliessen. Zudem liessen sich diese sehr einfach fälschen oder könnten in der Türkei gegen Entgelt erhältlich gemacht wer- den, womit sie nur einen geringen Beweiswert hätten. Der eingereichte Vorführbefehl habe ferner, wie dem Dokument entnommen werden könne, zum Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Anschliessend müsse er wieder freigelassen werden. Schliesslich gehe aus den einge- reichten Ermittlungsberichten der Abteilung für Cyberkriminalität hervor, dass es den türkischen Behörden nicht gelungen sei, dem Beschwerdefüh- rer einen bestimmten Facebook-Account zuzuordnen respektive seinen persönlichen Account zu identifizieren. Damit erscheine es als sehr frag- lich, ob das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Untersuchungsver- fahren überhaupt weitergeführt und nicht mangels Beweisen eingestellt werde.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe erklärt der Beschwerdeführer, seine an- lässlich der Anhörung gemachten Angaben zeigten, dass er aufgrund sei- ner politischen Aktivitäten und der politischen Vergangenheit seines ver- wandtschaftlichen Umfelds, insbesondere der Unterstützung der PKK durch seinen Vater, den türkischen Behörden seit einer langen Zeit bekannt und deshalb jahrelang Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten für die HDP sei er ausserdem einige Male von der Polizei auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo er schikaniert, behelligt und eingeschüchtert sowie aufgefordert worden sei, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten. Da er die Tätigkeit als Spitzel abgelehnt habe sowie aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei gegen ihn im Jahr 2023 ein Er- mittlungsverfahren wegen der Propagandabetreibung zugunsten der PKK eröffnet worden.
E-3419/2024 Seite 7
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prü- fung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die in der Zwischenver- fügung vom 5. Juli 2024 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bestätigen ist. Namentlich ergeben sich auch nach einer vertieften Prüfung der Beschwerde sowie des Anhörungsprotokolls keine Gründe, von der in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegten Würdigung abzuweichen. Auf die ausführlichen sowie vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (siehe vorangehend E. 5.1) ist daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zu verweisen.
E. 6.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zu dem in der Türkei gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hat das SEM in der angefochtenen Verfügung einläss- lich gewürdigt. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass gemäss diesen Unterlagen gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwalt- schaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ebenfalls wies es in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, womit zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen/Untersuchun- gen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Nicht zu beanstanden ist ferner seine Feststellung, dass es den türkischen Behörden gemäss den eingereichten Ermittlungsberichten nicht gelungen sei, dem Beschwerde- führer einen bestimmten Facebook-Account zuzuordnen respektive seinen persönlichen Account zu identifizieren, womit es sehr fraglich erscheine, ob das Verfahren überhaupt weitergeführt und nicht mangels Beweisen eingestellt werde.
E. 6.3 Die Beschwerdevorbringen sowie die mit der Beschwerde eingereich- ten Unterlagen vermögen die vorangehend dargelegte Würdigung des SEM nicht in Frage zu stellen. Namentlich ist das mit der Beschwerde ein- gereichte türkischsprachige Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2024 als ein blosses Gefälligkeitsschreiben einzustufen, womit insbesondere der darin aufgestellten Behauptung, es werde mit grosser Wahrscheinlichkeit gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen und dieser werde bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen, keine Beweiskraft zukommt. Das- selbe gilt für die angeblich bei dessen Familie am 21. und 22. Mai 2024 durchgeführten Polizeirazzien, von welchen der Vater des Beschwerdefüh-
E-3419/2024 Seite 8 rers berichtet habe. Das «Unterstützungsschreiben» der D._______ vom (…) Mai 2024, bei welcher der Beschwerdeführer seit etwa (…) 2024 als (…) arbeite, enthält sodann keine Angaben, die im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen stehen, womit der Beschwerdeführer aus diesem mit Blick auf die in der Hauptsache bean- tragte Asylgewährung ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 6.4 Weiter ist festzustellen, dass seit dem Erlass des Vorführbefehls vom
12. Dezember 2023 mittlerweile über ein Jahr vergangen ist und der Be- schwerdeführer seither keine weiteren Unterlagen zu seinem Verfahren eingereicht hat. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob das Ermitt- lungsverfahren überhaupt noch hängig ist und dieses nicht zwischenzeit- lich bereits – wie vom SEM zu Recht in Erwägung gezogen – mangels Be- weisen eingestellt wurde (vgl. E. 5.1 Abs. 2 und 6.2 Abs. 1 [je in fine] hier- vor). Zumindest hat sich jedoch die in der Beschwerde geäusserte Befürch- tung, es werde gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet, in welchem er aufgrund der ihm vorgeworfenen Propagandabetreibung zugunsten der PKK unfair behandelt würde (Beschwerde Ziff. II.3 auf S. 8 oben), offenbar bisher nicht verwirklicht, nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Unterlagen zu einem gegen ihn laufenden Ge- richtsverfahren nachgeliefert hat.
E. 6.5 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei hängige staatsanwalt- schaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristi- sche Organisation» für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Nachdem das SEM in der angefochte- nen Verfügung zu Recht auf die schwache Beweislage der türkischen Er- mittlungsbehörden verwies und entsprechend eine Fortsetzung des Ver- fahrens infolge fehlender Beweise als sehr fraglich einstufte, sind die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten kumulativen Voraussetzungen, unter denen blosse staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren asyl- rechtliche Relevanz erlangen (zusammengefasst: eine beachtliche Wahr- scheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft in absehbarer Zukunft Anklage erhebt, das zuständige Strafgericht eine strafrechtliche Verurteilung – aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv sowie in einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Ausmass – ausspricht und die Rechtsmittelinstanz diese Verurteilung bestätigt; vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2), vorliegend eindeutig nicht erfüllt.
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E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nur bei Vorliegen besonderer Um- stände gegeben ist, so zum Beispiel, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten hat oder wenn die Be- hörden Anlass zur Vermutung haben, dass diese mit einer gesuchten, po- litisch unbequemen Person in Kontakt steht (vgl. zur Reflexverfolgung: Ur- teile des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 und E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3; vgl. auch angefochtene Verfügung Ziff. II.1.3). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 dargelegt, ist be- treffend den Vater des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass des- sen Aktivitäten bereits zu lange zurückliegen, um ein Interesse der türki- schen Behörden an diesem zu begründen, womit gleichzeitig die Grund- lage für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers entzogen ist. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen, jedoch nicht näher ausgeführten politischen Tätigkeiten seines weiteren verwandtschaftlichen Umfelds sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, in diesem Zusammenhang bereits schwerwiegende Nachteile erlitten zu haben.
E. 6.7 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei im Visier von H.D. und dessen Familie und somit einer nicht-staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Hierzu ist festzuhalten, dass der türkische Staat gemäss Rechtsprechung in Bezug auf gemeinstrafrechtlich relevantes Verhalten von Drittpersonen als schutzfähig und schutzwillig gilt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5588/2023 vom 28. August 2024 E. 5.3; E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1, je m.w.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Be- schwerdeführer ein solcher Schutz gegen die von ihm vorgebrachten Dro- hungen und Übergriffe durch H.D. nicht gewährt würde. Wie das SEM zu- dem zutreffend ausführt, handelt es sich bei den Drohungen durch H.D. vor allem um Einschüchterungsversuche. Hingegen lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie in Zukunft ernsthafte Verfolgungsmassnahmen seitens H.D. zu befürchten hätten. Der Einwand, H.D. würde wegen seiner Regierungsnähe durch die türki- schen Behörden unterstützt, ist eine nicht näher substanziierte Behaup- tung. Überdies lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass es sich bei seinen Vorbringen um eine lokal beschränkte Auseinandersetzung handelt, aus welcher nicht auf eine landesweite Ge- fährdung geschlossen werden kann.
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E. 6.8 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, es habe sich bei ihm auf- grund von jahrelangen Repressionen ein so unerträglicher psychischer Druck entwickelt, dass er in der Türkei kein normales Leben mehr habe führen und sich dem Druck nur durch die Flucht ins Ausland entziehen kön- nen.
E. 6.8.1 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG werden unter anderem staatliche Massnahmen erfasst, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf eine andere Weise ein menschenwürdiges Leben ver- unmöglichen. Als Ausgangspunkt zur Bejahung eines unerträglichen psy- chischen Druckes liegen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe vor, die effektiv stattfanden. Die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat ob- jektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit ande- ren Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; Urteile des BVGer E-7097/2023 vom 8. Februar 2024 E. 6.5; E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5).
E. 6.8.2 Vorliegend reichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und Schikanen seitens der Polizei sowie der weiteren Dorfbe- wohner, die er und seine Familie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie erlitten hätten, nicht aus für die Bejahung eines unerträglichen psychischen Dru- ckes im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Seine Lebenssituation vor der Ausreise erscheint – ohne seine Erlebnisse verharmlosen zu wollen – objektiv betrachtet nicht derart ausweglos, dass geschlossen werden müsste, ein menschenwürdiges Leben sei ihm schlicht nicht mehr möglich gewesen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sein Vater und seine Geschwister offenbar alle nach wie vor in der Heimatpro- vinz in der Türkei leben.
E. 6.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benach- teiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche all- gemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxis- gemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Praxisgemäss werden zudem hohe Anforderungen für die An-
E-3419/2024 Seite 11 nahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berück- sichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu er- achten sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.).
E. 6.9 Zusammenfassend ergeben sich damit aus den Akten keine Anhalts- punkte, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen war oder bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausge- setzt wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
E-3419/2024 Seite 12 Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So- dann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimat- land dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.
E. 9.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landes- weite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr gene- rell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des tür- kisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Ent- wicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur.
E-3419/2024 Seite 13 Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig). Gemäss dem zitierten Referenzurteil des Bundesverwal- tungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rech- nung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer stammt aus einer der von den Erdbeben betroffe- nen Provinzen. Damit hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Einzelfallprü- fung vorgenommen.
E. 9.2.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer- deführer sei ein junger und gesunder Mann und verfüge über eine gute Schulbildung sowie über mehr als (…) Jahre Berufserfahrung in verschie- denen Sparten der (…)herstellung, (…)montage und des (…)verkaufs. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er diese berufliche Tätigkeit bei Rückkehr in die Türkei nicht wieder aufnehmen könnte. Zu- dem lebe seine Familie weiterhin an der Adresse, wo auch er seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er verfüge damit in seiner Hei- mat weiterhin über sein familiäres Beziehungsnetz, womit davon auszuge- hen sei, dass er in der Lage sein werde, seine Wohnsituation zu sichern, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten.
E. 9.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer unter dem Titel «Wegweisung» einige seiner Asylvorbringen, ohne jedoch ei- gentliche Wegweisungsvollzugshindernisse darzulegen. Damit ist vollum- fänglich auf die vorangehend dargelegten zutreffenden sowie nicht zu be- anstandenden Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Ergänzend ist da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss mit Beschwerde nachgereichtem Unterstützungsschreiben vom (…) Mai 2024 bei der D._______ seit etwa (…) 2024 als (…) tätig war und damit in der Schweiz weitere Berufserfahrung sammeln konnte, die ihm auch bei einer Wieder- eingliederung in der Türkei nützlich sein kann. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich somit auch als zumutbar.
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E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
E-3419/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3419/2024 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste nach eigenen Angaben am (...). Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das SEM nahm am 3. November 2022 seine Personalien auf und hörte ihn am 7. Mai 2024 zu seinen Asylgründen an. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits seien patriotisch. Seine Familie, insbesondere sein Vater, habe die Mitglieder der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) mit Esswaren und Geld unterstützt, wenn diese ins Dorf gekommen seien. Deshalb sei seine Familie andauernd Druck und Gewalt ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2002 seien drei seiner Cousins Opfer eines Rachemords geworden. Der Täter H.D. habe die Familie des Beschwerdeführers dafür verantwortlich gemacht, dass mehrere seiner Familienangehörigen von der PKK getötet worden seien. H.D. sei daraufhin von einem Gericht verurteilt und ins Gefängnis gebracht, jedoch bereits nach sechs Monaten Haft wieder freigelassen worden. Weil er (der Beschwerdeführer) nach seinem verstorbenen Cousin benannt worden sei, habe H.D. auch ihn umbringen wollen. H.D. habe zwei bis drei Male versucht, ihm auf seinem Arbeitsweg den Weg abzuschneiden und ihn zu schlagen; er habe sich jedoch immer wehren und davonrennen können. Zudem habe H.D. mehrfach gedroht, ihn während seines Militärdienstes umzubringen. Weil sein Cousin ungerecht behandelt worden sei, habe er (der Beschwerdeführer) sich für die HDP engagiert und an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2020 sei er bei einer Demonstration von der Polizei festgenommen und zwecks Aufnahme einer Aussage für wenige Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Er sei überdies unter Drohungen aufgefordert worden, für die Behörden als Informant zu arbeiten. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei getötet zu werden und dass auch seiner Familie etwas zustossen könnte. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine türkische Identitätskarte ein. Zudem legte er zum Nachweis seiner Asylvorbringen die nachfolgenden Beweismittel ins Recht:
- einen Online-Artikel über den Mord an den Cousins vom (...) 2002 (Beweismittel [nachfolgend: BM] A);
- ein Foto, das den Beschwerdeführer beim Newroz- Fest in B._______ des Jahres 2018 zeige (BM B);
- die an den Beschwerdeführer gerichtete Anweisung der Provinzpolizeidirektion B._______ vom (...) September 2023 (BM C);
- den Untersuchungsbericht der Abteilung Cyberkriminalität der Provinzpolizeidirektion B._______ vom (...) Oktober 2023 (BM D);
- den Untersuchungsbericht der Abteilung Cyberkriminalität der Provinzpolizeidirektion B._______ vom (...) Dezember 2023 (BM E);
- die Anweisung der Provinzpolizeidirektion B._______ an das Ermittlungsbüro für Terrorismus vom (...) Dezember 2023 (BM F);
- den Antrag auf einen Vorführbeschluss durch die Staatsanwaltschaft B._______ an den 4. Friedensstrafrichter vom (...) Dezember 2023 (BM G);
- den Vorführbeschluss des 4. Friedensstrafrichters in B._______ vom (...) Dezember 2023 (BM H);
- den Vorführbefehl des 4. Friedensstrafrichters in B._______ vom (...) Dezember 2023 (BM I). A.d Am 15. Mai 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf. Diesbezüglich erklärte die Rechtsvertretung gleichentags, sie habe weder Einwände noch Vorbehalte anzubringen. A.e Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (gleichentags digital eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. A.f Ebenfalls am 17. Mai 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, mit Eingabe vom 29. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchte er um Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, ein türkischsprachiges Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2024 mitsamt Übersetzung sowie eine Fürsorgebestätigung (alles in Kopie) bei. B.b Am 30. Mai 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte diesen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 15. Juli 2024 auf. B.d Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am 11. Juli 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den von ihm einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachten erlittenen Nachteile sowie Befürchtungen bezögen sich einzig auf eine Familienfehde mit H.D. und seien somit auf kriminelle Handlungen im Rahmen einer persönlichen Rache zurückzuführen. Dabei handle es sich nicht um eine staatliche Verfolgung. Obschon das Problem mit H.D. bereits seit über 22 Jahren bestehe, habe weder der Beschwerdeführer noch seine Familie ernsthafte Nachteile seitens H.D. erfahren, womit anzunehmen sei, dass es sich bei den Drohungen und Angriffen um (blosse) Einschüchterungsversuche handle. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belästigungen durch die Polizei (Schikanen nach der Teilnahme an Demonstrationen der HDP und Aufforderung, als Informant zu arbeiten) lägen mittlerweile bereits vier Jahre zurück und seien damit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal zur aktuellen Flucht. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente der türkischen Strafverfolgungsbehörden (Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7/2 des Antiterrorgesetzes) bestünden aus standardisierten Bausteinen und würden, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen, womit sie keinen Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Vergehen zuliessen. Zudem liessen sich diese sehr einfach fälschen oder könnten in der Türkei gegen Entgelt erhältlich gemacht werden, womit sie nur einen geringen Beweiswert hätten. Der eingereichte Vorführbefehl habe ferner, wie dem Dokument entnommen werden könne, zum Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Anschliessend müsse er wieder freigelassen werden. Schliesslich gehe aus den eingereichten Ermittlungsberichten der Abteilung für Cyberkriminalität hervor, dass es den türkischen Behörden nicht gelungen sei, dem Beschwerdeführer einen bestimmten Facebook-Account zuzuordnen respektive seinen persönlichen Account zu identifizieren. Damit erscheine es als sehr fraglich, ob das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Untersuchungsverfahren überhaupt weitergeführt und nicht mangels Beweisen eingestellt werde. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe erklärt der Beschwerdeführer, seine anlässlich der Anhörung gemachten Angaben zeigten, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der politischen Vergangenheit seines verwandtschaftlichen Umfelds, insbesondere der Unterstützung der PKK durch seinen Vater, den türkischen Behörden seit einer langen Zeit bekannt und deshalb jahrelang Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten für die HDP sei er ausserdem einige Male von der Polizei auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo er schikaniert, behelligt und eingeschüchtert sowie aufgefordert worden sei, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten. Da er die Tätigkeit als Spitzel abgelehnt habe sowie aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei gegen ihn im Jahr 2023 ein Ermittlungsverfahren wegen der Propagandabetreibung zugunsten der PKK eröffnet worden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bestätigen ist. Namentlich ergeben sich auch nach einer vertieften Prüfung der Beschwerde sowie des Anhörungsprotokolls keine Gründe, von der in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegten Würdigung abzuweichen. Auf die ausführlichen sowie vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (siehe vorangehend E. 5.1) ist daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zu verweisen. 6.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zu dem in der Türkei gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hat das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich gewürdigt. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass gemäss diesen Unterlagen gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ebenfalls wies es in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, womit zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Nicht zu beanstanden ist ferner seine Feststellung, dass es den türkischen Behörden gemäss den eingereichten Ermittlungsberichten nicht gelungen sei, dem Beschwerdeführer einen bestimmten Facebook-Account zuzuordnen respektive seinen persönlichen Account zu identifizieren, womit es sehr fraglich erscheine, ob das Verfahren überhaupt weitergeführt und nicht mangels Beweisen eingestellt werde. 6.3 Die Beschwerdevorbringen sowie die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen vermögen die vorangehend dargelegte Würdigung des SEM nicht in Frage zu stellen. Namentlich ist das mit der Beschwerde eingereichte türkischsprachige Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2024 als ein blosses Gefälligkeitsschreiben einzustufen, womit insbesondere der darin aufgestellten Behauptung, es werde mit grosser Wahrscheinlichkeit gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen und dieser werde bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen, keine Beweiskraft zukommt. Dasselbe gilt für die angeblich bei dessen Familie am 21. und 22. Mai 2024 durchgeführten Polizeirazzien, von welchen der Vater des Beschwerdeführers berichtet habe. Das «Unterstützungsschreiben» der D._______ vom (...) Mai 2024, bei welcher der Beschwerdeführer seit etwa (...) 2024 als (...) arbeite, enthält sodann keine Angaben, die im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen stehen, womit der Beschwerdeführer aus diesem mit Blick auf die in der Hauptsache beantragte Asylgewährung ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.4 Weiter ist festzustellen, dass seit dem Erlass des Vorführbefehls vom 12. Dezember 2023 mittlerweile über ein Jahr vergangen ist und der Beschwerdeführer seither keine weiteren Unterlagen zu seinem Verfahren eingereicht hat. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob das Ermittlungsverfahren überhaupt noch hängig ist und dieses nicht zwischenzeitlich bereits - wie vom SEM zu Recht in Erwägung gezogen - mangels Beweisen eingestellt wurde (vgl. E. 5.1 Abs. 2 und 6.2 Abs. 1 [je in fine] hiervor). Zumindest hat sich jedoch die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, es werde gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet, in welchem er aufgrund der ihm vorgeworfenen Propagandabetreibung zugunsten der PKK unfair behandelt würde (Beschwerde Ziff. II.3 auf S. 8 oben), offenbar bisher nicht verwirklicht, nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Unterlagen zu einem gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren nachgeliefert hat. 6.5 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei hängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die schwache Beweislage der türkischen Ermittlungsbehörden verwies und entsprechend eine Fortsetzung des Verfahrens infolge fehlender Beweise als sehr fraglich einstufte, sind die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten kumulativen Voraussetzungen, unter denen blosse staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (zusammengefasst: eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft in absehbarer Zukunft Anklage erhebt, das zuständige Strafgericht eine strafrechtliche Verurteilung - aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv sowie in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass - ausspricht und die Rechtsmittelinstanz diese Verurteilung bestätigt; vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2), vorliegend eindeutig nicht erfüllt. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben ist, so zum Beispiel, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten hat oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass diese mit einer gesuchten, politisch unbequemen Person in Kontakt steht (vgl. zur Reflexverfolgung: Urteile des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 und E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3; vgl. auch angefochtene Verfügung Ziff. II.1.3). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 dargelegt, ist betreffend den Vater des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dessen Aktivitäten bereits zu lange zurückliegen, um ein Interesse der türkischen Behörden an diesem zu begründen, womit gleichzeitig die Grundlage für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers entzogen ist. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen, jedoch nicht näher ausgeführten politischen Tätigkeiten seines weiteren verwandtschaftlichen Umfelds sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, in diesem Zusammenhang bereits schwerwiegende Nachteile erlitten zu haben. 6.7 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei im Visier von H.D. und dessen Familie und somit einer nicht-staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Hierzu ist festzuhalten, dass der türkische Staat gemäss Rechtsprechung in Bezug auf gemeinstrafrechtlich relevantes Verhalten von Drittpersonen als schutzfähig und schutzwillig gilt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5588/2023 vom 28. August 2024 E. 5.3; E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1, je m.w.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer ein solcher Schutz gegen die von ihm vorgebrachten Drohungen und Übergriffe durch H.D. nicht gewährt würde. Wie das SEM zudem zutreffend ausführt, handelt es sich bei den Drohungen durch H.D. vor allem um Einschüchterungsversuche. Hingegen lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie in Zukunft ernsthafte Verfolgungsmassnahmen seitens H.D. zu befürchten hätten. Der Einwand, H.D. würde wegen seiner Regierungsnähe durch die türkischen Behörden unterstützt, ist eine nicht näher substanziierte Behauptung. Überdies lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass es sich bei seinen Vorbringen um eine lokal beschränkte Auseinandersetzung handelt, aus welcher nicht auf eine landesweite Gefährdung geschlossen werden kann. 6.8 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, es habe sich bei ihm aufgrund von jahrelangen Repressionen ein so unerträglicher psychischer Druck entwickelt, dass er in der Türkei kein normales Leben mehr habe führen und sich dem Druck nur durch die Flucht ins Ausland entziehen können. 6.8.1 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG werden unter anderem staatliche Massnahmen erfasst, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf eine andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Als Ausgangspunkt zur Bejahung eines unerträglichen psychischen Druckes liegen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe vor, die effektiv stattfanden. Die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; Urteile des BVGer E-7097/2023 vom 8. Februar 2024 E. 6.5; E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5). 6.8.2 Vorliegend reichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und Schikanen seitens der Polizei sowie der weiteren Dorfbewohner, die er und seine Familie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie erlitten hätten, nicht aus für die Bejahung eines unerträglichen psychischen Druckes im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Seine Lebenssituation vor der Ausreise erscheint - ohne seine Erlebnisse verharmlosen zu wollen - objektiv betrachtet nicht derart ausweglos, dass geschlossen werden müsste, ein menschenwürdiges Leben sei ihm schlicht nicht mehr möglich gewesen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sein Vater und seine Geschwister offenbar alle nach wie vor in der Heimatprovinz in der Türkei leben. 6.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Praxisgemäss werden zudem hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.5 m.w.H.). 6.9 Zusammenfassend ergeben sich damit aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen war oder bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 9.2.1 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Gemäss dem zitierten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer stammt aus einer der von den Erdbeben betroffenen Provinzen. Damit hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Einzelfallprüfung vorgenommen. 9.2.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann und verfüge über eine gute Schulbildung sowie über mehr als (...) Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Sparten der (...)herstellung, (...)montage und des (...)verkaufs. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er diese berufliche Tätigkeit bei Rückkehr in die Türkei nicht wieder aufnehmen könnte. Zudem lebe seine Familie weiterhin an der Adresse, wo auch er seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er verfüge damit in seiner Heimat weiterhin über sein familiäres Beziehungsnetz, womit davon auszugehen sei, dass er in der Lage sein werde, seine Wohnsituation zu sichern, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten. 9.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer unter dem Titel «Wegweisung» einige seiner Asylvorbringen, ohne jedoch eigentliche Wegweisungsvollzugshindernisse darzulegen. Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend dargelegten zutreffenden sowie nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss mit Beschwerde nachgereichtem Unterstützungsschreiben vom (...) Mai 2024 bei der D._______ seit etwa (...) 2024 als (...) tätig war und damit in der Schweiz weitere Berufserfahrung sammeln konnte, die ihm auch bei einer Wiedereingliederung in der Türkei nützlich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: