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E-4755/2022

E-4755/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit einem gültigen (…) Schengen- visum am (…) Juni 2022 auf dem Luftweg und reiste über Griechenland tags darauf in die Schweiz ein, wo sie am 7. Juni 2022 um Asyl ersuchte. Am 9. Juni 2022 nahm das SEM ihre Personalien auf und am 14. Juni 2022 fand das sogenannte Dublingespräch statt. Am 20. Juni 2022 beendete das SEM das Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage und nahm das na- tionale Verfahren in der Schweiz auf. Am 12. Juli 2022 und am 9. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhörungen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Schule in B._______ besucht und dort mit ihrer Familie gelebt. Im (…) 2013 habe sie ein Studium als (…) in D._______ begonnen, welches sie im Jahr 2017 abgeschlossen habe. Bezüglich ihrer Asylgründe führte sie aus, dass sie während ihres Studiums im (…) 2015 in einem (…) in D._______ zu arbeiten angefangen habe und diese Stelle nach (…) Tagen wieder habe kündigen wollen. Ihr Arbeitgeber (nachfolgend: ehemaliger Arbeitgeber) habe mit ihr über die Kündigung sprechen wollen und sie unter diesem Vorwand zu sich nach Hause eingeladen. Dort habe er ihr mitgeteilt, dass er eine Beziehung mit ihr führen wolle. Nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie keine Gefühle für ihn empfinde, habe er sie geschlagen und vergewal- tigt. Am (…) 2016 sei sie zu ihm (…) gegangen, da er ihr zuvor damit ge- droht habe, er würde sie und sich umbringen, wenn sie nicht erscheine. Nachdem sie dort eingetroffen sei, habe er sie mit zu sich nach Hause ge- nommen und zum Geschlechtsverkehr gezwungen, wobei sie auf dem Weg dorthin erfolglos versucht habe zu flüchten. Er habe sie unter der An- drohung, ihre Familie darüber zu informieren, dass sie keine Jungfrau mehr sei, dazu gezwungen, einmal im Monat mit ihm Geschlechtsverkehr zu ha- ben. Daraufhin habe sie ihn in den sozialen Medien blockiert. Kurze Zeit später habe er sie an der Universität abgefangen und erneut bedroht. Schliesslich habe sie sich entschlossen, seinen Forderungen bis zum Ab- schluss ihres Studiums nachzukommen. Im (…) 2016 habe sie sich mit ihm in der Öffentlichkeit getroffen und ihm mitgeteilt, dass sie die «Beziehung» beenden wolle. Daraufhin habe er sie geschlagen und bedroht. Es sei ihr gelungen, den nächsten Polizeiposten zu erreichen und dort eine Anzeige zu erstatten. Anschliessend habe er sie wegen der Anzeige mit dem Tod bedroht. Aus Angst, er würde ihrer Familie von der «Beziehung» erzählen,

E-4755/2022 Seite 3 habe sie die Anzeige zurückgezogen. Im (…) 2017 habe sie ihr Studium abgeschlossen und sei nach E._______ zurückgekehrt, wo sie wegen (…) und (…) eineinhalb Jahre medizinisch behandelt worden sei. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe, habe sie ab (…) 2019 in ver- schiedenen Städten in (...) gearbeitet. Ende (…) 2021, als sie in einem (...) in F._______ gearbeitet habe, habe ihr ehemaliger Arbeitgeber sie über die sozialen Medien kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er sich ebenfalls in die- sem (...) anstellen lassen werde, da er mit ihr zusammen sein wolle. Er habe ihr gedroht, ihrem Vater und ihrem Bruder von ihrer «Beziehung» zu erzählen. Obwohl der Direktor des (...) ihr versichert habe, ihn nicht einzu- stellen, habe sie F._______ aus Sicherheitsgründen im (…) 2021 verlassen und sich in G._______ (Provinz H._______) in einem (...) anstellen lassen. Im selben Monat habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber ihrem Bruder und ihrem Vater mitgeteilt habe, dass er mit ihr eine Beziehung gehabt habe. Im (…) 2021 sei sie nach E._______ zurück- gekehrt. Aus Angst vor ihrem Vater habe sie bei ihrer (…) gewohnt. Im (…) 2021 habe sie eine Anstellung in einem (...) in E._______ erhalten. Im (…) 2022 habe ihr Vater herausgefunden, dass sie sich in E._______ aufhalte. Daraufhin habe er sie über die sozialen Medien kontaktiert und gezwun- gen, einen älteren Mann zu heiraten, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. Da er ihr mit dem Tod gedroht habe, habe sie im (…) 2022 ein Schen- genvisum für I._______ beantragt und sei am (…) Juni 2022 legal mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei be- fürchte sie von ihrem Vater umgebracht zu werden. B. Am 12. August 2022 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ins erweiterte Verfahren zugeteilt und am 17. August 2022 wurde sie dem Kan- ton J._______ zugewiesen. C. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihren türki- schen Pass (im Original), die türkischen Identitätskarten ihrer Mutter und ihren (…) Brüder (in Kopie), diverse Diplome betreffend ihre Ausbildung (in Kopie), Befragungsresultate (MEK) vom (…). Juni 2022, ein medizinisches Datenblatt der ORS mit Einträgen vom (…), (…) und (…) Juni 2022, eine Medikamententabelle sowie einen ärztlichen Kurzbericht vom (…) Juni 2022, Drohnachrichten von ihrem Vater per Instagram vom (…) und (…) Juni (ohne Angabe einer Jahreszahl) und per WhatsApp vom (…) Juli 2022 sowie diverse Berichte über Frauenmorde in der Türkei zu den Akten.

E-4755/2022 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 15. September 2022 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge- suche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und ihr sei die be- vollmächtigte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lag ein medizinischer Austrittsbericht des Spital K._______ vom (…) Oktober 2022, ein Bericht der Sonderberichterstatte- rin der Vereinten Nationen vom 27. Juli 2022 sowie eine Fürsorgebeschei- nigung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 hiess die damalige Instruk- tionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgelt- liche Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdever- besserung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2022 (recte: 9. November 2022) reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte darin in Ergänzung zu den Begehren in der Beschwerdeschrift, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu- lässig respektive unzumutbar sei und das SEM anzuweisen sei, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. H. Am 12. Dezember 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen.

E-4755/2022 Seite 5 I. Mit Replik vom 5. Januar 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung Stellung. J. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte sie einen psychiatrischen Bericht des Spital K._______ vom (…) Juni 2023 ein. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per

1. Januar 2024 auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin übertra- gen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind nach Ein- gang der Beschwerdeverbesserung vom 9. November 2022 offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs der Beschwerde- führerin damit, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den von ihr dargelegten Ereignissen handle es sich um eine Bedrohung durch Dritte und somit um eine nicht-staatliche Verfolgung. Das Bundes- verwaltungsgericht habe sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutz- fähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Ehrenmor- den auseinandergesetzt. Gemäss gefestigter Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Über- griffen und Drohungen durch ihren ehemaligen Arbeitgeber und ihren Vater nicht schutzlos ausgeliefert sei. Die Türkei habe in den vergangenen Jah- ren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesell- schaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zur Verbesserung des Schutzes vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund unternom- men. Insbesondere in städtischen Gebieten der Türkei sei von einer dich- ten Schutzinfrastruktur auszugehen. Die Inanspruchnahme des Schutzes von staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen wäre ihr insbesondere aufgrund ihres persönlichen Profils als gut gebildete, selb- ständige Frau zuzumuten gewesen, zumal sie in E._______ wohnhaft ge- wesen sei, wo eine geeignete Schutzinfrastruktur für Opfer von ge- schlechtsspezifischen Übergriffen bestehe. Sie habe diesen Schutz der Behörden jedoch nicht in Anspruch genommen. Dadurch habe sie es den heimatlichen Behörden verunmöglicht, sich für ihre Belange einzusetzen respektive Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen. Nach dem Gesagten sei es ihr trotz der geltend gemachten subjektiven Furcht, ihr Vater könne ihr im Falle einer Anzeigenerstattung aufgrund seines Beziehungsnetzes zur Mafia etwas antun, aus objektiver Sicht zumutbar, um Schutz zu ersu- chen.

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E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wies die Beschwerdeführerin auf verschie- dene Berichte betreffend den Schutz der Rechte von Frauen in der Türkei hin. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass der türkische Staat in jüngerer Zeit vermehrt nicht in der Lage und willens sei, Frauen, die Opfer von Ge- walt geworden seien, angemessenen Schutz zu bieten – dies insbeson- dere seit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention im Juli 2021. Zwar würden weiterhin gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung von Femiziden bestehen, jedoch mangle es an einer wirksamen Durchsetzung von Schutz- und Präventivanordnungen. Zudem würden die Kapazitäten der Frauenhäuser in der Türkei bei Weitem nicht den Schutzbedarf decken. Gestützt auf die vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass insbe- sondere im Heimatort der Beschwerdeführerin (E._______) keine hinrei- chende Schutzinfrastruktur bestehe. In der Türkei befürchte sie von ihrem Vater zur Heirat gezwungen zu werden. Die Verweigerung dieser Ehe hätte ihren Tod zur Folge. Selbst bei einer Anzeige gegen ihren Vater sei ihr Schutz nicht in angemessener Weise gewährleistet, da er über Kontakte zur türkischen Polizei sowie auch zum L._______ verfüge, mit deren Hilfe er behördliche Massnahmen verhindern könne. Nach heutigem Stand könnten die türkischen Behörden weder als hinreichend schutzwillig noch als hinreichend schutzfähig angesehen werden.

E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass die von der Be- schwerdeführerin vorgelegten Berichte keine neuen Hinweise enthielten, die es derzeit erlauben würden, sich von der aktuellen Rechtsprechung zu distanzieren. Auch wenn der Austritt aus der Istanbul-Konvention eine po- litische Botschaft darstelle und es staatliche Versäumnisse im Zusammen- hang mit der Bekämpfung häuslicher Gewalt gegen Frauen gebe, gebe es derzeit in dieser Hinsicht keine umfassenden und tiefgreifenden Verände- rungen, die die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des türkischen Staa- tes hinreichend infrage stellen würden. Es sei diesbezüglich nochmals da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung ste- henden Schutzmöglichkeiten bis anhin nicht in Anspruch genommen habe. Schliesslich könne keine Garantie für langfristigen Schutz der von nicht- staatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, da es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bür- ger jederzeit und überall zu garantieren.

E. 4.4 In ihrer Replik betonte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass es in der Türkei mit Blick auf den Schutz von Frauen vor geschlechtsspe- zifischer Verfolgung zuletzt zu schwerwiegenden Rückschritten gekommen sei. Wichtige, in früheren Berichten thematisierte Probleme, insbesondere

E-4755/2022 Seite 8 der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz und die drin- gende Notwendigkeit, die Menschenrechtslage in ihrem Heimatstaat zu verbessern, seien seitens des türkischen Staates nicht behandelt worden. Zudem habe die Anzahl der Femizide im Jahr 2022 ein Rekordhoch er- reicht.

E. 5.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, die Vorbringen der Beschwerde- führerin würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzun- gen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen diesen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass für die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer Abklärungen bezüglich der konkreten Beziehun- gen des Vaters der Beschwerdeführerin zur Polizei und zum L._______ sowie der Frage, welche Bedeutung diese für ihre Bedrohungslage haben könnten, keine Veranlassung besteht. So gewährte das SEM der Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörungen genügend Gelegenheit, sich ausführlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Auf Beschwerdeebene wurden inhaltlich sodann keine ergänzenden Ausführungen zu diesem Sachverhaltsaspekt gemacht. Ihre diesbezüglichen Angaben im vo- rinstanzlichen Verfahren fanden in die angefochtene Verfügung Eingang und wurden auch rechtsgenüglich gewürdigt (Ziffer II.1 S. 6 f.). Es liegt demnach diesbezüglich weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststel- lung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begrün- dungspflicht, vor. Inwiefern die vom SEM als glaubhaft erachtete Bedro- hung durch den Vater Asylrelevanz entfaltet, ist eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbe- gehren ist abzuweisen.

E. 5.3 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs- gericht gestützt auf eine gefestigte Praxis die grundsätzliche Schutzbereit- schaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat nach wie vor bejaht und davon

E-4755/2022 Seite 9 ausgeht, dass insbesondere in den städtischen Gebieten eine relativ dichte Infrastruktur des Opferschutzes besteht. Obwohl in letzter Zeit im Heimat- staat der Beschwerdeführerin eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Überein- kommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt ge- gen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht grundsätzlich von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteile des BVGer E-4904/2025 vom

23. September 2025 E. 6.2; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 6.2; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; jeweils mit Verweis auf das Re- ferenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 und weite- ren Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es der gut gebilde- ten und grundsätzlich selbständigen Beschwerdeführerin möglich und zu- mutbar gewesen wäre und ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die hei- matlichen Behörden zu wenden beziehungsweise einer möglichen Gefahr durch einen Wegzug an einen anderen Ort innerhalb der Türkei auszuwei- chen. Letzteres ist ihr bereits in der Vergangenheit durch berufliche Aufent- halte in verschiedenen Orten in der Türkei gelungen (vgl. A25, F11 f. und F45). Sodann verfügt sie mit ihren Tanten mütterlicherseits, zu denen sie Kontakt pflege, namentlich in M._______ über ein Beziehungsnetz (vgl. A25, F33 f.). Eigenen Angaben zufolge hat sie bisher auch nicht bei den türkischen Behörden um Schutz ersucht. So hat sie gemäss den Akten die Anzeige gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber wegen sexueller und körper- licher Gewalt bei der Polizei zurückgezogen und die geltend gemachte Be- drohung durch ihren Vater nicht angezeigt (vgl. A25, F44, S. 9; A27 F38 f., F43 ff. und F80). Hinsichtlich des vorgebrachten Einwands, ihr Vater habe Beziehungen zur Polizei und zur Mafia, weshalb die Polizei sie nicht schüt- zen würde, ergeben sich aus ihren Aussagen keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei ihrem Vater um eine Persönlichkeit handeln könnte, wel- che in der gesamten Türkei über den behaupteten Einfluss verfügt. Ihre Ausführungen zu den weiteren Gründen, warum sie sich nicht an die Poli- zei oder Organisationen, beispielsweise ein Frauenhaus, gewendet hat, sind nicht geeignet, die grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur und den Schutzwillen im konkreten Fall ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem- nach gelangt das Gericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer weiterhin bestehenden Bedrohungslage zuzumuten ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden. Sie wäre

E-4755/2022 Seite 10 allfällig drohenden künftigen Übergriffen und der Zwangsheirat nicht schutzlos ausgeliefert und es wäre ihr bei Bedarf auch zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederzulassen und sich bei den ent- sprechenden Stellen zu melden sowie die Hilfe staatlicher Schutzeinrich- tungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen (vgl. zur Ver- pflichtung der türkischen Behörden, gemäss Gesetz Nr. 6284 Schutzmas- snahmen zu ergreifen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Ge- walt gegen Frauen, 22. Juni 2021, Ziff. 3.2 m.w.H.). An dieser Einschät- zung vermag nach dem Gesagten auch der Verweis in der Beschwerde auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und auf den Bericht des European Council on Refugees and Exiles nichts zu ändern.

E. 5.4 Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-4755/2022 Seite 11 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich entgegen der in der Beschwerdeverbesserung vertretenen Ansicht weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach dem zuvor Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der

E-4755/2022 Seite 12 kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 13.2 m.w.H.).

E. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin brachte in individueller Hinsicht vor, sie sei aufgrund der traumatischen Erlebnisse durch Gewalt und Drohungen in der Türkei psychisch äusserst vulnerabel sowie suizidal, weshalb sie in der Schweiz stationär behandelt worden sei. Ein Wegweisungsvollzug in die Türkei könne eine akute Suizidalität zur Folge haben. Erschwerend komme hinzu, dass sie in der Türkei über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei ihr nicht zuzumuten, zu ihrer Familie zurückzukehren, da ihr Vater sie mit dem Tod bedroht habe und ihre Mutter sich nie gegen den Vater aufgelehnt habe. Sie besitze auch keinen Freundeskreis in der Türkei. An- gesichts ihrer psychischen Vulnerabilität sei fraglich, ob sie über die nöti- gen Ressourcen verfüge, um sich selbständig eine notwendige psychothe- rapeutische Behandlung zu organisieren und ihr wirtschaftliches Fortkom- men zu sichern. Ein Wegweisungsvollzug erscheine somit aus humanitä- ren Gründen als unzumutbar. Dem ist mit dem SEM entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bei ihrer (…) und ihrem (…) in der Provinz C._______ leben konnte (vgl. z.B. A25 F12, F14, F33, F48), aus welcher sie stammt. Weiter hat sie neben ihrer Mutter Kontakt zu ihren in M._______ wohnhaften Tan- ten mütterlicherseits sowie zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits (vgl. A25 F33 f.). Es ist somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat ein Studium als (…) absolviert und in diversen (...) an verschiedenen Orten in der Türkei gearbeitet. Es ist demnach ferner davon auszugehen, dass sie in der Lage ist, ihren Lebens- unterhalt selbständig zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht da- von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 7.3.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hinsichtlich des (…) und der (…) denen die Beschwerdeführerin leidet, vollumfänglich auf die Erwä- gungen des SEM verwiesen werden. Demnach wurden diese in der Türkei bereits behandelt (A25 F7), weshalb das Gericht davon ausgeht, dass die Behandlung dort bei Bedarf unverändert fortgesetzt werden kann. Im vo- rinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie aus Angst vor einer Rückschaffung in die Türkei psychisch stark ange- schlagen sei und bei einer Rückkehr in die Türkei selbstmordgefährdet wäre. Ihre gesundheitlichen Beschwerden ([…], vgl. medizinischer Aus- trittsbericht vom (…) November 2022; […] und […], vgl. psychiatrischer

E-4755/2022 Seite 13 Bericht vom (…) Juni 2023) sind in der Türkei, insbesondere in grösseren Städten, behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6855/2023 vom

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich die für ihre Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr mit Zwischen- verfügung vom 2. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin

E-4755/2022 Seite 14 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demzufolge der Aufwand ihrer Rechtsvertretung zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars Art. 8–11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’600.– (inkl. Auslagen) zuzu- sprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demzufolge der Aufwand ihrer Rechtsvertretung zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Juli 2025 E. 9.3.2.1; D-1263/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 9.3.6). Hin- sichtlich der geltend gemachten Suizidalität ist festzuhalten, dass eine sol- che gemäss ständiger Praxis dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen- steht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suizidgefahr getroffen werden können (vgl. Urteile des BVGer E-5848/2014 vom

23. Februar 2016 E. 4.8.2 und E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.3). Vorliegend ist dies durch eine geeignete psychiatrische und medizinische Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung möglich. Hinsichtlich allfälliger Medikation kann die Beschwerdeführerin bei Notwendigkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgreifen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'600.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4755/2022 Urteil vom 23. Dezember 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Leslie Spengler, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit einem gültigen (...) Schengenvisum am (...) Juni 2022 auf dem Luftweg und reiste über Griechenland tags darauf in die Schweiz ein, wo sie am 7. Juni 2022 um Asyl ersuchte. Am 9. Juni 2022 nahm das SEM ihre Personalien auf und am 14. Juni 2022 fand das sogenannte Dublingespräch statt. Am 20. Juni 2022 beendete das SEM das Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage und nahm das nationale Verfahren in der Schweiz auf. Am 12. Juli 2022 und am 9. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhörungen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Schule in B._______ besucht und dort mit ihrer Familie gelebt. Im (...) 2013 habe sie ein Studium als (...) in D._______ begonnen, welches sie im Jahr 2017 abgeschlossen habe. Bezüglich ihrer Asylgründe führte sie aus, dass sie während ihres Studiums im (...) 2015 in einem (...) in D._______ zu arbeiten angefangen habe und diese Stelle nach (...) Tagen wieder habe kündigen wollen. Ihr Arbeitgeber (nachfolgend: ehemaliger Arbeitgeber) habe mit ihr über die Kündigung sprechen wollen und sie unter diesem Vorwand zu sich nach Hause eingeladen. Dort habe er ihr mitgeteilt, dass er eine Beziehung mit ihr führen wolle. Nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie keine Gefühle für ihn empfinde, habe er sie geschlagen und vergewaltigt. Am (...) 2016 sei sie zu ihm (...) gegangen, da er ihr zuvor damit gedroht habe, er würde sie und sich umbringen, wenn sie nicht erscheine. Nachdem sie dort eingetroffen sei, habe er sie mit zu sich nach Hause genommen und zum Geschlechtsverkehr gezwungen, wobei sie auf dem Weg dorthin erfolglos versucht habe zu flüchten. Er habe sie unter der Androhung, ihre Familie darüber zu informieren, dass sie keine Jungfrau mehr sei, dazu gezwungen, einmal im Monat mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Daraufhin habe sie ihn in den sozialen Medien blockiert. Kurze Zeit später habe er sie an der Universität abgefangen und erneut bedroht. Schliesslich habe sie sich entschlossen, seinen Forderungen bis zum Abschluss ihres Studiums nachzukommen. Im (...) 2016 habe sie sich mit ihm in der Öffentlichkeit getroffen und ihm mitgeteilt, dass sie die «Beziehung» beenden wolle. Daraufhin habe er sie geschlagen und bedroht. Es sei ihr gelungen, den nächsten Polizeiposten zu erreichen und dort eine Anzeige zu erstatten. Anschliessend habe er sie wegen der Anzeige mit dem Tod bedroht. Aus Angst, er würde ihrer Familie von der «Beziehung» erzählen, habe sie die Anzeige zurückgezogen. Im (...) 2017 habe sie ihr Studium abgeschlossen und sei nach E._______ zurückgekehrt, wo sie wegen (...) und (...) eineinhalb Jahre medizinisch behandelt worden sei. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe, habe sie ab (...) 2019 in verschiedenen Städten in (...) gearbeitet. Ende (...) 2021, als sie in einem (...) in F._______ gearbeitet habe, habe ihr ehemaliger Arbeitgeber sie über die sozialen Medien kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er sich ebenfalls in diesem (...) anstellen lassen werde, da er mit ihr zusammen sein wolle. Er habe ihr gedroht, ihrem Vater und ihrem Bruder von ihrer «Beziehung» zu erzählen. Obwohl der Direktor des (...) ihr versichert habe, ihn nicht einzustellen, habe sie F._______ aus Sicherheitsgründen im (...) 2021 verlassen und sich in G._______ (Provinz H._______) in einem (...) anstellen lassen. Im selben Monat habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber ihrem Bruder und ihrem Vater mitgeteilt habe, dass er mit ihr eine Beziehung gehabt habe. Im (...) 2021 sei sie nach E._______ zurückgekehrt. Aus Angst vor ihrem Vater habe sie bei ihrer (...) gewohnt. Im (...) 2021 habe sie eine Anstellung in einem (...) in E._______ erhalten. Im (...) 2022 habe ihr Vater herausgefunden, dass sie sich in E._______ aufhalte. Daraufhin habe er sie über die sozialen Medien kontaktiert und gezwungen, einen älteren Mann zu heiraten, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. Da er ihr mit dem Tod gedroht habe, habe sie im (...) 2022 ein Schengenvisum für I._______ beantragt und sei am (...) Juni 2022 legal mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie von ihrem Vater umgebracht zu werden. B. Am 12. August 2022 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ins erweiterte Verfahren zugeteilt und am 17. August 2022 wurde sie dem Kanton J._______ zugewiesen. C. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihren türkischen Pass (im Original), die türkischen Identitätskarten ihrer Mutter und ihren (...) Brüder (in Kopie), diverse Diplome betreffend ihre Ausbildung (in Kopie), Befragungsresultate (MEK) vom (...). Juni 2022, ein medizinisches Datenblatt der ORS mit Einträgen vom (...), (...) und (...) Juni 2022, eine Medikamententabelle sowie einen ärztlichen Kurzbericht vom (...) Juni 2022, Drohnachrichten von ihrem Vater per Instagram vom (...) und (...) Juni (ohne Angabe einer Jahreszahl) und per WhatsApp vom (...) Juli 2022 sowie diverse Berichte über Frauenmorde in der Türkei zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. September 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und ihr sei die bevollmächtigte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lag ein medizinischer Austrittsbericht des Spital K._______ vom (...) Oktober 2022, ein Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen vom 27. Juli 2022 sowie eine Fürsorgebescheinigung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2022 (recte: 9. November 2022) reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte darin in Ergänzung zu den Begehren in der Beschwerdeschrift, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei und das SEM anzuweisen sei, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. H. Am 12. Dezember 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Replik vom 5. Januar 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. J. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte sie einen psychiatrischen Bericht des Spital K._______ vom (...) Juni 2023 ein. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2024 auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 9. November 2022 offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin damit, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den von ihr dargelegten Ereignissen handle es sich um eine Bedrohung durch Dritte und somit um eine nicht-staatliche Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Ehrenmorden auseinandergesetzt. Gemäss gefestigter Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Übergriffen und Drohungen durch ihren ehemaligen Arbeitgeber und ihren Vater nicht schutzlos ausgeliefert sei. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zur Verbesserung des Schutzes vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund unternommen. Insbesondere in städtischen Gebieten der Türkei sei von einer dichten Schutzinfrastruktur auszugehen. Die Inanspruchnahme des Schutzes von staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen wäre ihr insbesondere aufgrund ihres persönlichen Profils als gut gebildete, selbständige Frau zuzumuten gewesen, zumal sie in E._______ wohnhaft gewesen sei, wo eine geeignete Schutzinfrastruktur für Opfer von geschlechtsspezifischen Übergriffen bestehe. Sie habe diesen Schutz der Behörden jedoch nicht in Anspruch genommen. Dadurch habe sie es den heimatlichen Behörden verunmöglicht, sich für ihre Belange einzusetzen respektive Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen. Nach dem Gesagten sei es ihr trotz der geltend gemachten subjektiven Furcht, ihr Vater könne ihr im Falle einer Anzeigenerstattung aufgrund seines Beziehungsnetzes zur Mafia etwas antun, aus objektiver Sicht zumutbar, um Schutz zu ersuchen. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wies die Beschwerdeführerin auf verschiedene Berichte betreffend den Schutz der Rechte von Frauen in der Türkei hin. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass der türkische Staat in jüngerer Zeit vermehrt nicht in der Lage und willens sei, Frauen, die Opfer von Gewalt geworden seien, angemessenen Schutz zu bieten - dies insbesondere seit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention im Juli 2021. Zwar würden weiterhin gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung von Femiziden bestehen, jedoch mangle es an einer wirksamen Durchsetzung von Schutz- und Präventivanordnungen. Zudem würden die Kapazitäten der Frauenhäuser in der Türkei bei Weitem nicht den Schutzbedarf decken. Gestützt auf die vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass insbesondere im Heimatort der Beschwerdeführerin (E._______) keine hinreichende Schutzinfrastruktur bestehe. In der Türkei befürchte sie von ihrem Vater zur Heirat gezwungen zu werden. Die Verweigerung dieser Ehe hätte ihren Tod zur Folge. Selbst bei einer Anzeige gegen ihren Vater sei ihr Schutz nicht in angemessener Weise gewährleistet, da er über Kontakte zur türkischen Polizei sowie auch zum L._______ verfüge, mit deren Hilfe er behördliche Massnahmen verhindern könne. Nach heutigem Stand könnten die türkischen Behörden weder als hinreichend schutzwillig noch als hinreichend schutzfähig angesehen werden. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte keine neuen Hinweise enthielten, die es derzeit erlauben würden, sich von der aktuellen Rechtsprechung zu distanzieren. Auch wenn der Austritt aus der Istanbul-Konvention eine politische Botschaft darstelle und es staatliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung häuslicher Gewalt gegen Frauen gebe, gebe es derzeit in dieser Hinsicht keine umfassenden und tiefgreifenden Veränderungen, die die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des türkischen Staates hinreichend infrage stellen würden. Es sei diesbezüglich nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten bis anhin nicht in Anspruch genommen habe. Schliesslich könne keine Garantie für langfristigen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, da es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 4.4 In ihrer Replik betonte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass es in der Türkei mit Blick auf den Schutz von Frauen vor geschlechtsspezifischer Verfolgung zuletzt zu schwerwiegenden Rückschritten gekommen sei. Wichtige, in früheren Berichten thematisierte Probleme, insbesondere der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz und die dringende Notwendigkeit, die Menschenrechtslage in ihrem Heimatstaat zu verbessern, seien seitens des türkischen Staates nicht behandelt worden. Zudem habe die Anzahl der Femizide im Jahr 2022 ein Rekordhoch erreicht. 5. 5.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, die Vorbringen der Beschwerde-führerin würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen diesen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass für die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer Abklärungen bezüglich der konkreten Beziehungen des Vaters der Beschwerdeführerin zur Polizei und zum L._______ sowie der Frage, welche Bedeutung diese für ihre Bedrohungslage haben könnten, keine Veranlassung besteht. So gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörungen genügend Gelegenheit, sich ausführlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Auf Beschwerdeebene wurden inhaltlich sodann keine ergänzenden Ausführungen zu diesem Sachverhaltsaspekt gemacht. Ihre diesbezüglichen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren fanden in die angefochtene Verfügung Eingang und wurden auch rechtsgenüglich gewürdigt (Ziffer II.1 S. 6 f.). Es liegt demnach diesbezüglich weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, vor. Inwiefern die vom SEM als glaubhaft erachtete Bedrohung durch den Vater Asylrelevanz entfaltet, ist eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5.3 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf eine gefestigte Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat nach wie vor bejaht und davon ausgeht, dass insbesondere in den städtischen Gebieten eine relativ dichte Infrastruktur des Opferschutzes besteht. Obwohl in letzter Zeit im Heimatstaat der Beschwerdeführerin eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht grundsätzlich von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteile des BVGer E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 6.2; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 6.2; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; jeweils mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 und weiteren Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es der gut gebildeten und grundsätzlich selbständigen Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre und ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die heimatlichen Behörden zu wenden beziehungsweise einer möglichen Gefahr durch einen Wegzug an einen anderen Ort innerhalb der Türkei auszuweichen. Letzteres ist ihr bereits in der Vergangenheit durch berufliche Aufenthalte in verschiedenen Orten in der Türkei gelungen (vgl. A25, F11 f. und F45). Sodann verfügt sie mit ihren Tanten mütterlicherseits, zu denen sie Kontakt pflege, namentlich in M._______ über ein Beziehungsnetz (vgl. A25, F33 f.). Eigenen Angaben zufolge hat sie bisher auch nicht bei den türkischen Behörden um Schutz ersucht. So hat sie gemäss den Akten die Anzeige gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber wegen sexueller und körperlicher Gewalt bei der Polizei zurückgezogen und die geltend gemachte Bedrohung durch ihren Vater nicht angezeigt (vgl. A25, F44, S. 9; A27 F38 f., F43 ff. und F80). Hinsichtlich des vorgebrachten Einwands, ihr Vater habe Beziehungen zur Polizei und zur Mafia, weshalb die Polizei sie nicht schützen würde, ergeben sich aus ihren Aussagen keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei ihrem Vater um eine Persönlichkeit handeln könnte, welche in der gesamten Türkei über den behaupteten Einfluss verfügt. Ihre Ausführungen zu den weiteren Gründen, warum sie sich nicht an die Polizei oder Organisationen, beispielsweise ein Frauenhaus, gewendet hat, sind nicht geeignet, die grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur und den Schutzwillen im konkreten Fall ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Demnach gelangt das Gericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer weiterhin bestehenden Bedrohungslage zuzumuten ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden. Sie wäre allfällig drohenden künftigen Übergriffen und der Zwangsheirat nicht schutzlos ausgeliefert und es wäre ihr bei Bedarf auch zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederzulassen und sich bei den entsprechenden Stellen zu melden sowie die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen (vgl. zur Verpflichtung der türkischen Behörden, gemäss Gesetz Nr. 6284 Schutzmassnahmen zu ergreifen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021, Ziff. 3.2 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag nach dem Gesagten auch der Verweis in der Beschwerde auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und auf den Bericht des European Council on Refugees and Exiles nichts zu ändern. 5.4 Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich entgegen der in der Beschwerdeverbesserung vertretenen Ansicht weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach dem zuvor Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 7.3.3 Die Beschwerdeführerin brachte in individueller Hinsicht vor, sie sei aufgrund der traumatischen Erlebnisse durch Gewalt und Drohungen in der Türkei psychisch äusserst vulnerabel sowie suizidal, weshalb sie in der Schweiz stationär behandelt worden sei. Ein Wegweisungsvollzug in die Türkei könne eine akute Suizidalität zur Folge haben. Erschwerend komme hinzu, dass sie in der Türkei über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei ihr nicht zuzumuten, zu ihrer Familie zurückzukehren, da ihr Vater sie mit dem Tod bedroht habe und ihre Mutter sich nie gegen den Vater aufgelehnt habe. Sie besitze auch keinen Freundeskreis in der Türkei. Angesichts ihrer psychischen Vulnerabilität sei fraglich, ob sie über die nötigen Ressourcen verfüge, um sich selbständig eine notwendige psychotherapeutische Behandlung zu organisieren und ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern. Ein Wegweisungsvollzug erscheine somit aus humanitären Gründen als unzumutbar. Dem ist mit dem SEM entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bei ihrer (...) und ihrem (...) in der Provinz C._______ leben konnte (vgl. z.B. A25 F12, F14, F33, F48), aus welcher sie stammt. Weiter hat sie neben ihrer Mutter Kontakt zu ihren in M._______ wohnhaften Tanten mütterlicherseits sowie zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits (vgl. A25 F33 f.). Es ist somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat ein Studium als (...) absolviert und in diversen (...) an verschiedenen Orten in der Türkei gearbeitet. Es ist demnach ferner davon auszugehen, dass sie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hinsichtlich des (...) und der (...) denen die Beschwerdeführerin leidet, vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Demnach wurden diese in der Türkei bereits behandelt (A25 F7), weshalb das Gericht davon ausgeht, dass die Behandlung dort bei Bedarf unverändert fortgesetzt werden kann. Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie aus Angst vor einer Rückschaffung in die Türkei psychisch stark angeschlagen sei und bei einer Rückkehr in die Türkei selbstmordgefährdet wäre. Ihre gesundheitlichen Beschwerden ([...], vgl. medizinischer Austrittsbericht vom (...) November 2022; [...] und [...], vgl. psychiatrischer Bericht vom (...) Juni 2023) sind in der Türkei, insbesondere in grösseren Städten, behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6855/2023 vom 10. Juli 2025 E. 9.3.2.1; D-1263/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 9.3.6). Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidalität ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Praxis dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suizidgefahr getroffen werden können (vgl. Urteile des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 und E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.3). Vorliegend ist dies durch eine geeignete psychiatrische und medizinische Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung möglich. Hinsichtlich allfälliger Medikation kann die Beschwerdeführerin bei Notwendigkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgreifen. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr mit Zwischenverfügung vom 2. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demzufolge der Aufwand ihrer Rechtsvertretung zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'600.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: