opencaselaw.ch

D-4644/2013

D-4644/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-05 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 hiess das BFM das Asylgesuch von A._______ vom 2. Juni 2009 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 26. September 2012 reichte A._______ mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seinem am (...) geborenen Sohn B._______, wohnhaft im Sudan, ein. Dabei reichte er die Kopie eines eritreischen Schulzeugnisses aus dem Jahr 2011 sowie zwei Passfotos seines Sohnes zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 13. März 2013 und vom 26. März 2013 wiesen A._______ respektive dessen damalige Rechtsvertreterin auf die schwierige und gefährliche Situation des zurzeit im sudanesischen Flüchtlingslager C._______ befindlichen Sohnes des Beschwerdeführers hin und ersuchten das BFM um beförderliche Behandlung des Familienzusammenführungsgesuchs. Ergänzend reichten sie eine Kopie des sudanesischen Flüchtlingsausweises des Sohnes des Beschwerdeführers zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte die frühere Rechtsvertreterin dem BFM mit, dass sie ihr Mandat auf Wunsch von A._______ niedergelegt habe. E. Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 1. Juli 2013 wies A._______ abermals darauf hin, dass die Lage im Flüchtlingslager C._______ im Sudan, wo sein Sohn seit August 2012 lebe, gefährlich und die dortige Infrastruktur schlecht sei. Ausserdem habe er Sehnsucht nach seinem Kind. Aus diesen Gründen ersuchte er das BFM erneut um rasche Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Familienzusammenführung. F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 - eröffnet am 20. Juli 2013 - verweigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 19. August 2013 mittels seines am 24. Juli 2013 mandatierten Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess er beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seinem Sohn die Einreise zwecks Familienvereinigung zu bewilligen und dieser sei in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. Das BFM sei anzuweisen, Einsicht in die beantragten Akten zu gewähren, und es sei ihm nach gewährter Akteneinsicht eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gestatten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuches wurde festgehalten, das BFM sei bereits mehrfach um Zustellung der Akten ersucht worden. Das erste Gesuch sei am 24. Juli 2013 gestellt worden, worauf das BFM einen Teil der Akten zugesendet habe. Am 14. August 2013 sei die Vorinstanz erneut ersucht worden, die vollständigen Akten zuzusenden, wobei hervorgehoben worden sei, dass insbesondere die Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren benötigt würden. Zusätzlich sei damals auf die Dringlichkeit der Anfrage hingewiesen worden, da die Rechtsmittelfrist für die Einreichung der Beschwerde bereits fortgeschritten gewesen sei. Da er bis heute keine entsprechenden Akten erhalten habe, sei das Akteneinsichtsrecht nachträglich zu gewähren und gleichzeitig eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung durch das Bundesverwaltungsgericht anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, wie den vorinstanzlichen Verfahrensakten zu entnehmen sei, habe das BFM dem Rechtsvertreter zwischenzeitlich, nämlich am 19. August 2013, per Telefax sowohl das Empfangsstellenprotokoll vom 18. Juni 2009 als auch das Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers beim BFM vom 11. September 2009 zugestellt, womit das in der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos geworden sei. Dem Rechtsvertreter werde indessen antragsgemäss eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum 5. September 2013 angesetzt. Über die weiteren Anträge sei nach Eingang der Beschwerdeergänzung zu befinden. I. Mit Eingabe vom 5. September 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. Darin hielt er in Bezug auf die Akteneinsicht namentlich fest, er habe nach wie vor nicht vollständige Akteneinsicht erhalten. Da ihm bis anhin auch nicht das vollständige Aktenverzeichnis zugestellt worden sei, könne er die zur Einsicht gewünschten Aktenstücke auch nicht näher bezeichnen. Das BFM werde deshalb darum ersucht, ihm sämtliche Unterlagen zuzustellen, in welche Einsicht genommen werden könne. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, den vorinstanzlichen Akten könne entnommen werden, dass der Rechtsvertreter beim BFM am 24. Juli 2013 ein erstes Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, worauf ihm das BFM mit Begleitschreiben vom 26. Juli 2013 Einsicht in die vorinstanzlichen Akten betreffend das Familienzusammenführungsgesuch inklusive des zugehörigen Aktenverzeichnisses gewährt habe. Am 19. August 2013 habe das BFM dem Rechtsvertreter auf dessen zweites Akteneinsichtsgesuch vom 14. August 2013 hin, worin er, nach seiner einleitenden Bemerkung, nach wie vor keine vollständige Akteneinsicht erhalten zu haben, namentlich um Zustellung der Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren ersucht habe, die beiden entsprechenden Anhörungsprotokolle zugesandt. Gleichzeitig wies das Gericht das Bundesamt an, Einsicht in sämtliche der Akteneinsicht unterstehenden Akten aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers zu gewähren, und wies in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass auch in die von den Parteien selber eingereichten Eingaben Akteneinsicht gewährt werden müsse. Schliesslich räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Zustellung der Akten durch die Vorinstanz eine (weitere) Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Am 8. November 2013 sandte das BFM dem Rechtsvertreter das Aktenverzeichnis bezüglich des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unter Einschluss der Aktenstücke A2, A3, A4, A6, A8, A11, A12, A13, A15, A17, A20, A25, A26 [Beweismittelkuvert inklusive Inhalt], A27, A28, A29 und A31 sowie der Aktenstücke B1, B2, B3, B5, B6, B7, B8, B9, B10, B11, B12, B13, B14, B15, B16, B17, B18 und B19 aus dem vorinstanzlichen Dossier betreffend das Familienzusammenführungsgesuch zu. L. Mit Eingabe vom 19. November 2013 bestätigte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, nunmehr vollständige Einsicht in die vor­instanzlichen Akten erhalten zu haben. Gleichzeitig verzichtete er auf eine weitere Ergänzung seiner Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine bisherigen Ausführungen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).

E. 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).

E. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, vorliegend werde nicht die Wiedervereinigung eines Familienverbandes im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr die Zusammenführung mit dem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn von A._______ beantragt. Aus den Akten gehe hervor, dass B._______ im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea in D._______ bei seiner Mutter gelebt habe, mit welcher der Beschwerdeführer zwischen 1997 und 1998 eine kurze Beziehung gehabt habe. Aufgrund der Aktenlage würden sich somit keinerlei Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mit seinem Sohn in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft gelebt habe. Es könne somit vorliegend nicht von einer schützenswerten Familiengemeinschaft im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden könne, die alleine durch Flucht getrennt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um Familienzusammenführung (Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) abzuweisen. Es stehe ihm jedoch offen, für seinen Sohn bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Beziehung zu seinem Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten aufrechtzuerhalten versucht. Nach dem Ausbruch des Kriegs zwischen Eritrea und Äthiopien im Mai 1998 sei er allerdings nach E._______ versetzt worden und habe seither seine Familie nicht mehr besuchen dürfen (vgl. act. A18/13 S. 3 f, F 10). Die Tatsache, dass sein Heimatstaat es ihm faktisch verunmöglicht habe, eine familiäre Beziehung zu seinem Kind zu leben, dürfe nun aber nicht dazu führen, ihm mit der Begründung, vorliegend sei gar keine Trennung durch Flucht erfolgt, einen Anspruch auf Familienzusammenführung mit seinem Sohn zu verweigern.

E. 5.3 Das Kind des Beschwerdeführers war nach der Beendigung der Beziehung des Beschwerdeführers mit dessen Mutter im Jahr 1998 weniger als ein Jahr alt. Es war mithin in einem Alter, in dem es stark auf seine Mutter bezogen war, was nach der Trennung zwischen Vater und Mutter beinahe zwangsläufig dazu führen musste, dass sich eine affektive Bindung nur zwischen Mutter und Kind, nicht aber zwischen Kind und Vater entwickeln konnte. Gemäss dem an das BFM gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 2010 (vgl. Beweismittelkuvert A26 Ziff. 3) hat der Beschwerdeführer sein Kind bis zu seiner Flucht aus Eritrea anfangs Februar 2000 lediglich zwei Mal während je zweier Wochen gesehen. Er bringt darüber hinaus selber zum Ausdruck, dass er vor seiner Flucht aus Eritrea keine Möglichkeit hatte, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, und dass sie sich nicht kennen (Schreiben vom 6. Oktober 2010 S. 1 ["Er nicht weiss mich"; "Ich nicht weiss du"). An dieser Feststellung ändert auch die Hypothese nichts, dass der Beschwerdeführer eine normale Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hätte, wenn ihn nicht widrige Lebensverhältnisse davon abgehalten hätten. Tatsache ist und bleibt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind faktisch nie eine Beziehung entstanden ist, als der Beschwerdeführer noch in Eritrea lebte. Auch während des insgesamt neun Jahre währenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan und in Libyen hat dieser keinen Kontakt zu seinem Sohn gehabt (vgl. act. A1/11 S. 3, Ziff. 11 und Schreiben vom 6. Oktober 2010 S. 1). Die ratio legis der Familienzusammenführung besteht nun aber darin, die Wiederherstellung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu ermöglichen, nicht aber die nachträgliche Begründung einer Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen Kind.

E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ keine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestanden hat. Da - wie erwähnt - die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ nicht erfüllt. Das BFM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welche im Übrigen bis anhin nicht belegt ist, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4644/2013 law/rep Urteil vom 5. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit dem Sohn B._______, geboren (...), Eritrea; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 hiess das BFM das Asylgesuch von A._______ vom 2. Juni 2009 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 26. September 2012 reichte A._______ mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seinem am (...) geborenen Sohn B._______, wohnhaft im Sudan, ein. Dabei reichte er die Kopie eines eritreischen Schulzeugnisses aus dem Jahr 2011 sowie zwei Passfotos seines Sohnes zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 13. März 2013 und vom 26. März 2013 wiesen A._______ respektive dessen damalige Rechtsvertreterin auf die schwierige und gefährliche Situation des zurzeit im sudanesischen Flüchtlingslager C._______ befindlichen Sohnes des Beschwerdeführers hin und ersuchten das BFM um beförderliche Behandlung des Familienzusammenführungsgesuchs. Ergänzend reichten sie eine Kopie des sudanesischen Flüchtlingsausweises des Sohnes des Beschwerdeführers zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte die frühere Rechtsvertreterin dem BFM mit, dass sie ihr Mandat auf Wunsch von A._______ niedergelegt habe. E. Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 1. Juli 2013 wies A._______ abermals darauf hin, dass die Lage im Flüchtlingslager C._______ im Sudan, wo sein Sohn seit August 2012 lebe, gefährlich und die dortige Infrastruktur schlecht sei. Ausserdem habe er Sehnsucht nach seinem Kind. Aus diesen Gründen ersuchte er das BFM erneut um rasche Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Familienzusammenführung. F. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 - eröffnet am 20. Juli 2013 - verweigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 19. August 2013 mittels seines am 24. Juli 2013 mandatierten Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess er beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seinem Sohn die Einreise zwecks Familienvereinigung zu bewilligen und dieser sei in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. Das BFM sei anzuweisen, Einsicht in die beantragten Akten zu gewähren, und es sei ihm nach gewährter Akteneinsicht eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gestatten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuches wurde festgehalten, das BFM sei bereits mehrfach um Zustellung der Akten ersucht worden. Das erste Gesuch sei am 24. Juli 2013 gestellt worden, worauf das BFM einen Teil der Akten zugesendet habe. Am 14. August 2013 sei die Vorinstanz erneut ersucht worden, die vollständigen Akten zuzusenden, wobei hervorgehoben worden sei, dass insbesondere die Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren benötigt würden. Zusätzlich sei damals auf die Dringlichkeit der Anfrage hingewiesen worden, da die Rechtsmittelfrist für die Einreichung der Beschwerde bereits fortgeschritten gewesen sei. Da er bis heute keine entsprechenden Akten erhalten habe, sei das Akteneinsichtsrecht nachträglich zu gewähren und gleichzeitig eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung durch das Bundesverwaltungsgericht anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, wie den vorinstanzlichen Verfahrensakten zu entnehmen sei, habe das BFM dem Rechtsvertreter zwischenzeitlich, nämlich am 19. August 2013, per Telefax sowohl das Empfangsstellenprotokoll vom 18. Juni 2009 als auch das Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers beim BFM vom 11. September 2009 zugestellt, womit das in der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos geworden sei. Dem Rechtsvertreter werde indessen antragsgemäss eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum 5. September 2013 angesetzt. Über die weiteren Anträge sei nach Eingang der Beschwerdeergänzung zu befinden. I. Mit Eingabe vom 5. September 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. Darin hielt er in Bezug auf die Akteneinsicht namentlich fest, er habe nach wie vor nicht vollständige Akteneinsicht erhalten. Da ihm bis anhin auch nicht das vollständige Aktenverzeichnis zugestellt worden sei, könne er die zur Einsicht gewünschten Aktenstücke auch nicht näher bezeichnen. Das BFM werde deshalb darum ersucht, ihm sämtliche Unterlagen zuzustellen, in welche Einsicht genommen werden könne. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, den vorinstanzlichen Akten könne entnommen werden, dass der Rechtsvertreter beim BFM am 24. Juli 2013 ein erstes Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, worauf ihm das BFM mit Begleitschreiben vom 26. Juli 2013 Einsicht in die vorinstanzlichen Akten betreffend das Familienzusammenführungsgesuch inklusive des zugehörigen Aktenverzeichnisses gewährt habe. Am 19. August 2013 habe das BFM dem Rechtsvertreter auf dessen zweites Akteneinsichtsgesuch vom 14. August 2013 hin, worin er, nach seiner einleitenden Bemerkung, nach wie vor keine vollständige Akteneinsicht erhalten zu haben, namentlich um Zustellung der Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren ersucht habe, die beiden entsprechenden Anhörungsprotokolle zugesandt. Gleichzeitig wies das Gericht das Bundesamt an, Einsicht in sämtliche der Akteneinsicht unterstehenden Akten aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers zu gewähren, und wies in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass auch in die von den Parteien selber eingereichten Eingaben Akteneinsicht gewährt werden müsse. Schliesslich räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Zustellung der Akten durch die Vorinstanz eine (weitere) Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Am 8. November 2013 sandte das BFM dem Rechtsvertreter das Aktenverzeichnis bezüglich des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unter Einschluss der Aktenstücke A2, A3, A4, A6, A8, A11, A12, A13, A15, A17, A20, A25, A26 [Beweismittelkuvert inklusive Inhalt], A27, A28, A29 und A31 sowie der Aktenstücke B1, B2, B3, B5, B6, B7, B8, B9, B10, B11, B12, B13, B14, B15, B16, B17, B18 und B19 aus dem vorinstanzlichen Dossier betreffend das Familienzusammenführungsgesuch zu. L. Mit Eingabe vom 19. November 2013 bestätigte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, nunmehr vollständige Einsicht in die vor­instanzlichen Akten erhalten zu haben. Gleichzeitig verzichtete er auf eine weitere Ergänzung seiner Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine bisherigen Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 5. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, vorliegend werde nicht die Wiedervereinigung eines Familienverbandes im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr die Zusammenführung mit dem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn von A._______ beantragt. Aus den Akten gehe hervor, dass B._______ im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea in D._______ bei seiner Mutter gelebt habe, mit welcher der Beschwerdeführer zwischen 1997 und 1998 eine kurze Beziehung gehabt habe. Aufgrund der Aktenlage würden sich somit keinerlei Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mit seinem Sohn in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft gelebt habe. Es könne somit vorliegend nicht von einer schützenswerten Familiengemeinschaft im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden könne, die alleine durch Flucht getrennt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um Familienzusammenführung (Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) abzuweisen. Es stehe ihm jedoch offen, für seinen Sohn bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Beziehung zu seinem Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten aufrechtzuerhalten versucht. Nach dem Ausbruch des Kriegs zwischen Eritrea und Äthiopien im Mai 1998 sei er allerdings nach E._______ versetzt worden und habe seither seine Familie nicht mehr besuchen dürfen (vgl. act. A18/13 S. 3 f, F 10). Die Tatsache, dass sein Heimatstaat es ihm faktisch verunmöglicht habe, eine familiäre Beziehung zu seinem Kind zu leben, dürfe nun aber nicht dazu führen, ihm mit der Begründung, vorliegend sei gar keine Trennung durch Flucht erfolgt, einen Anspruch auf Familienzusammenführung mit seinem Sohn zu verweigern. 5.3 Das Kind des Beschwerdeführers war nach der Beendigung der Beziehung des Beschwerdeführers mit dessen Mutter im Jahr 1998 weniger als ein Jahr alt. Es war mithin in einem Alter, in dem es stark auf seine Mutter bezogen war, was nach der Trennung zwischen Vater und Mutter beinahe zwangsläufig dazu führen musste, dass sich eine affektive Bindung nur zwischen Mutter und Kind, nicht aber zwischen Kind und Vater entwickeln konnte. Gemäss dem an das BFM gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 2010 (vgl. Beweismittelkuvert A26 Ziff. 3) hat der Beschwerdeführer sein Kind bis zu seiner Flucht aus Eritrea anfangs Februar 2000 lediglich zwei Mal während je zweier Wochen gesehen. Er bringt darüber hinaus selber zum Ausdruck, dass er vor seiner Flucht aus Eritrea keine Möglichkeit hatte, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, und dass sie sich nicht kennen (Schreiben vom 6. Oktober 2010 S. 1 ["Er nicht weiss mich"; "Ich nicht weiss du"). An dieser Feststellung ändert auch die Hypothese nichts, dass der Beschwerdeführer eine normale Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hätte, wenn ihn nicht widrige Lebensverhältnisse davon abgehalten hätten. Tatsache ist und bleibt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind faktisch nie eine Beziehung entstanden ist, als der Beschwerdeführer noch in Eritrea lebte. Auch während des insgesamt neun Jahre währenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan und in Libyen hat dieser keinen Kontakt zu seinem Sohn gehabt (vgl. act. A1/11 S. 3, Ziff. 11 und Schreiben vom 6. Oktober 2010 S. 1). Die ratio legis der Familienzusammenführung besteht nun aber darin, die Wiederherstellung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu ermöglichen, nicht aber die nachträgliche Begründung einer Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen Kind. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ keine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestanden hat. Da - wie erwähnt - die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ nicht erfüllt. Das BFM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welche im Übrigen bis anhin nicht belegt ist, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: