Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – iranischer Staatsangehöriger aus B._______ – suchte am 18. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. No- vember 2021 fand die Personalienaufnahme und am 28. März 2022 – im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – seine Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei (…) sowie (…) eines Unternehmens und habe einen (…) erfunden, der in verschiedenen Bereichen verwendet werde. Vermutlich im Monat Ordibehesht des Jahres 1398 (Ordibehesht 1398 entspricht dem Zeitraum vom 21. April bis 21. Mai 2019; Anmerkung des Gerichts) habe ein neuer Klient beziehungsweise hätten neue Klienten von ihm die Instandsetzung ("overhaul") eines (…) verlangt. Mit der Zeit hätten diese Klienten ihm wei- tere (…) gebracht. Er habe den Auftrag erhalten, diesen (…) Teile zu ent- nehmen und daraus einen funktionstüchtigen (…) zu bauen; später habe er erfahren, dass es sich dabei um (…) aus (…) gehandelt habe. Nachdem er diesen Auftrag ausgeführt habe, hätten die Leute gewollt, dass er solche (…) für sie herstelle. Im (…) 2019 habe er an einer Ausstellung in C._______ teilgenommen und sich anschliessend in D._______ erholt. Nach seiner Rückkehr in den Iran sei er von seinen zuvor genannten Klienten zur Auslandsreise verhört wor- den. Während drei Monaten sei er jeden Tag von diesen Leuten befragt worden. In dieser Zeit respektive nach diesen drei Monaten habe er sodann zwangsweise eine ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung unterzeichnen müssen. Damit habe er sein Einverständnis zur Zusammenarbeit gegeben. Zudem habe er sich verpflichtet, den Namen (…) nirgendwo zu erwähnen. Danach (resp. bereits zuvor) habe er für die genannten Klienten immer wieder zwangsweise Aufträge ausführen müssen. Manchmal sei er dafür mitten in der Nacht von zuhause abgeholt, was er als Folter empfunden habe, und in eine (…) gebracht worden, die wie eine (…) ausgesehen habe; dadurch habe er erfahren, dass seine Klienten mit dem (…) zusam- menarbeiten würden. Es sei ihm keine Zeit zur Erholung gegeben worden und er habe für seine Arbeit nie Geld erhalten. Am (…) 2021 sei er für eine (…) nach E._______ gereist. In der Schweiz habe er erfahren, dass das (…) seinen jüngsten Bruder für eine Woche
D-2079/2022 Seite 3 festgehalten und nach dem Grund für seine Auslandsreise sowie seinem Aufenthaltsort befragt habe. Damals sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen und er sei entschlossen gewesen, in sein Heimatland zurückzu- kehren. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihn jedoch davon abgebracht. So sei er zunächst eine Weile nach Deutschland gegangen und dann in die Schweiz zurückgekehrt, wo er sich bei den Behörden gemeldet habe. Er wisse nicht, was er bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Weitergehend wird auf das Anhörungsprotokoll in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren zum Be- leg seiner Asylvorbringen die von ihm genannte Verpflichtungserklärung (als Fotografie), zwei Fotografien, die ihn bei der Ausstellung in C._______ zeigen würden, sowie eine Fotografie, auf der ein (…) aus der Produktion seines Geschäfts und ein (…) aus einem (…) zu sehen sei, zu den Akten. Ausserdem gab er dem SEM seinen Reisepass und ein Covid-19-Impfzer- tifikat ab. C. Mit Eingabe vom 4. April 2022 nahm die vormalige (zugewiesene) Rechts- vertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom gleichen Tag Stellung. D. D.a Mit Verfügung vom 6. April 2022 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz (und dem Schengen- Raum) an. D.b Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs begründete sie zum einen damit, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, seine Schilderung zu den geltend gemachten Ereignis- sen nach seiner Rückkehr aus Deutschland in den Iran im September 2019 (namentliche die dreimonatige Befragung und der Zwang zur Kooperation mit der […]) sei wenig detailliert ausgefallen und habe Realkennzeichen vermissen lassen. Trotz wiederholter Nachfrage habe er über die dreimo- natige Befragung nur oberflächlich berichtet und im Laufe der Anhörung nicht mehr von Befragungen gesprochen, sondern stattdessen ausgeführt, er sei für die Erledigung von Aufträgen nachts von zuhause mitgenommen
D-2079/2022 Seite 4 worden. Seine Aussagen zur behaupteten Mitnahme seines Bruders durch das (…) seien ebenso wenig substanziiert ausgefallen. Er habe zum Bei- spiel keine Worte darüber verloren, was die Befragung seines Bruders durch das (…) bei seiner Familie oder ihm ausgelöst habe. Gehe man da- von aus, dass er sich aufgrund dieses Vorfalls entschieden habe, nicht in den Iran zurückzureisen und in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, wären mehr Einzelheiten dazu sowie seinen Reaktionen darauf zu erwarten ge- wesen. Hinweise auf seine Überlegungen und Befürchtungen zu mögli- chen Konsequenzen bei einer Rückkehr in den Iran würden indessen gänz- lich fehlen. Seine logische Denkweise oder ein nüchternes Aussageverhal- ten vermöchten nicht zu erklären, weshalb er in der Anhörung beispiels- weise seine erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf er- wähnte Sorge um seine Familie nicht geäussert habe. Im Übrigen dürften auch von einer logisch denkenden Person und beim Fehlen von Emotionen Realkennzeichen (wie z.B. […] etc.) vorausgesetzt werden. Die eingereich- ten Beweismittel würden sich nicht dazu eignen, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Gehe man von der Echtheit der (foto- grafierten) Verpflichtungserklärung aus, belege dieses Dokument lediglich, dass der Beschwerdeführer als (…) der Firma (…) zu einem nicht spezifi- zierten Zeitpunkt eine Zusammenarbeit mit der (…) angestrebt habe; es beweise jedoch nicht die geltend gemachte erzwungene Zusammenarbeit in einem sensiblen Bereich. Bei einer Zusammenarbeit in hochsensiblen Bereichen (wie z.B. der […]) würde man eine weitergehende Vertraulich- keitserklärung erwarten, die nicht lediglich die Verwendung des Namens der (…) zu (…) untersage. Die Verpflichtungserklärung verfolge indessen offensichtlich den Zweck, dass Personen und Firmen, die eine Kooperation mit der (…) eingehen würden, den Namen der (…) – die Verpflichtungser- klärung enthalte dabei keinen Hinweis auf die (…) – nicht für (…) verwen- den dürften. Ihr Inhalt sei somit auch nicht konsistent mit der geltend ge- machten geheimen Zusammenarbeit mit der (…). Zum anderen hielt die Vorinstanz (der Vollständigkeit halber) fest, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügen würden. So habe er von kei- nerlei Bemühungen berichtet, um sich der geltend gemachten erzwunge- nen Zusammenarbeit mit der (…) zu entziehen. Auch zum Zeitpunkt seiner Reise in die Schweiz habe er offenbar keine Absichten gehegt, sich in ein anderes Land abzusetzen. Zudem sei sein Bruder, der für eine Woche durch das (…) festgehalten worden sei, bedingungslos gehen gelassen worden und seine Familienangehörigen seien seither nicht mehr durch die Behörden kontaktiert worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Frage nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in den Iran einfach
D-2079/2022 Seite 5 mit "Das weiss ich nicht." beantwortet. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müsste. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Schreiben vom 6. April 2022 zeigte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Mandatsniederlegung an. F. Am 8. April 2022 fand das Ausreisegespräch des Beschwerdeführers statt. An diesem Tag wurde er auch als verschwunden gemeldet. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter und unter Beilage einer entspre- chenden Vollmacht – gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurück- zuweisen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Pflichten gemäss Art. 29 AsylG verletzt habe und sie sei anzuweisen, ihn in Anwesenheit eines anderen Dolmetschers nochmals anzuhören. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der aufschieben- den Wirkung vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Ferner sei ihm voll- ständige Einsicht in die Akten zu gewähren sowie nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde- ergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragte er mit dem Hinweis, er sei (wieder) in einer Sozialunterkunft untergebracht, die unentgeltliche Pro- zessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit für den Entscheid we- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Dieses bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.
D-2079/2022 Seite 6 I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb auf die Anträge auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung vom Wegweisungsvollzug abzusehen, nicht einge- treten werde. Weiter stellte sie hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht fest, dass die entscheidrelevanten Akten der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt wurden und es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter oblegen habe (und immer noch obliege), diese Akten bei ihr und allfällige weitere (konkret zu bezeichnen- de) Akten bei der Vorinstanz zu beschaffen, wozu letzterer seit seiner Man- datierung am 14. April 2022 ausreichend Zeit gehabt hätte. Sie wies daher die Gesuche um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung ab.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Nachdem sich aus der Beschwerde ergibt, dass er aus Angst vor dem Wegweisungsvollzug einige Tage untergetaucht war, sich aber mittlerweile wieder in den Asylstrukturen befindet, kann ihm das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
D-2079/2022 Seite 7 legitimiert (Art. 105 und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter dem bereits in der Zwischenverfü- gung vom 13. Mai 2022 behandelten Vorbehalt (vgl. Bst. I vorstehend) – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass bei der Anhörung vom 28. März 2022 ein offenbar überforderter Dolmetscher, der mehrere Aussagen des Beschwerdeführers unvollständig und irrtümlich übersetzt habe, eingesetzt worden sei. Auf diese Rüge ist vorweg einzugehen, da sie allenfalls – ent- sprechend dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sa- che an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts – geeignet wäre, eine Kassation der angefochte- nen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes
D-2079/2022 Seite 8 mitzuwirken. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündli- che Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr da- für bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig dar- legen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfra- gen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 und 3.3, 2009/50 E. 10.2, 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das SEM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall hat das SEM den Sachverhalt hin- reichend abgeklärt. Dem Protokoll der Anhörung vom 28. März 2022 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der anwesende Dolmet- scher überfordert war und bei der Übersetzung der Aussagen des Be- schwerdeführers Schwierigkeiten hatte. Offenbar sind auch der an der An- hörung anwesenden vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine Kommunikationsprobleme zwischen diesem und dem Dolmetscher aufgefallen, ansonsten eine entsprechende Intervention ihrerseits zu er- warten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erklärte sodann mit seiner Unterschrift, dass seine ihm in seine Muttersprache rückübersetzten Aus- sagen im Protokoll vollständig seien und seinen freien Äusserungen ent- sprechen würden (vgl. Akten SEM 1116284-15/17 S. 17); er brachte an- lässlich der Rückübersetzung auf keiner der Protokollseiten, die er alle vi- sierte, irgendwelche Änderungen oder Ergänzungen an. Es ist daher da- von auszugehen, dass seine Aussagen im Anhörungsprotokoll korrekt wie- dergegeben sind. Somit besteht keine Veranlassung, eine erneute Anhö- rung des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines anderen Dolmetschers durchzuführen oder die angeblich vom SEM elektronisch aufgenommenen Aussagen des Beschwerdeführers durch einen anderen Übersetzer über- prüfen zu lassen.
E. 4.4 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (inkl. Feststel- lung, dass das SEM die Pflichten gemäss Art. 29 AsylG verletzt habe, so- wie Anweisung an das SEM zur Durchführung einer erneuten Anhörung) und zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
D-2079/2022 Seite 9
E. 4.5 Im Übrigen ergeben sich auch aus den weiteren Beschwerdevorbrin- gen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. So- weit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach keine vernünf- tigen Gründe ersichtlich seien, weshalb kein beschleunigtes Verfahren durchgeführt worden sei, überhaupt eine solche beantragt, ist festzuhalten, dass eben gerade ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wurde, auch wenn die Anhörung erst am 28. März 2022 stattfand und die maximale Auf- enthaltsfrist im Bundesasylzentrum (vgl. Art. 24 Abs. 4 AsylG) überschritten wurde, was indessen vorliegend – das SEM begründete die Verzögerung des Verfahrens mit der aktuellen Lage (Covid-19-Pandemie resp. entspre- chende Massnahmen sowie hohe Zahl der Gesuche von ukrainischen Staatsangehörigen) – nicht zu beanstanden ist. Insofern erwiese sich auch die allenfalls versehentlich anders gemeinte Rüge, nämlich die Vorinstanz hätte das Asylgesuch nicht im beschleunigten Verfahren behandeln dürfen, als unbegründet. Der Beschwerdeführer vermag sodann aus seiner Be- hauptung, wonach er nicht über weitere Möglichkeiten der Beratung bezie- hungsweise Rechtsvertretung informiert worden sei und daher aus Angst vor dem Vollzug der Wegweisung – was aktenkundig ist – mehrere Tage habe untertauchen müssen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 5.1 In der Beschwerde wurde zwar kein expliziter Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gestellt. Aufgrund der Beschwerdevorbringen ist indessen davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer die angefochtene Verfügung auch in diesen Punkten über- prüft haben möchte.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
D-2079/2022 Seite 10 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Diesbezüglich ist – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – festzu- halten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss kam, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöch- ten. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die in Bst. D.b vorstehend zusammengefassten Erwägungen des SEM verwie- sen werden, die vollumfänglich zu bestätigen sind. Die Beschwerdevorbrin- gen, die sich im Wesentlichen auf die Nennung der Protokollstellen mit an- geblich unvollständig respektive falsch übersetzten Aussagen des Be- schwerdeführers anlässlich der Anhörung beschränken, ohne dabei zu al- len Äusserungen die angeblich vollständigen Schilderungen anzuführen und deren Relevanz darzulegen, vermögen an der vorinstanzlichen Ein- schätzung nichts zu ändern. Ferner ist nicht ersichtlich und wird in der Be- schwerdeschrift auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern allein eine allfällige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die (…) – unter Berücksichtigung der eingereichten Verpflichtungserklärung – eine asylrelevante Gefährdung begründen soll.
E. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen (insb. die Plausibilitätsüberlegungen) einzugehen, welchen im Übrigen in der Be- schwerdeschrift (ebenfalls) nichts Konkretes entgegengehalten wurde.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-2079/2022 Seite 11
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung zu Recht als zulässig erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebenda E. IV 1.), denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das SEM führte diesbezüglich zu Recht aus, dass weder die im Iran herrschende politische Situation, noch andere Gründe gegen die Zumut- barkeit der Rückführung sprechen würden und der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar sei. Es wies dabei (auch) zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge guter Gesundheit erfreue (vgl. 1116284-15/17 F69 und 71). Das Beschwerde- vorbringen, wonach der Beschwerdeführer an einer Stelle während der An- hörung – entgegen der protokollierten Aussage, dass er vollkommen ge- sund sei – erklärt habe, er befinde sich aufgrund der jetzigen Situation als
D-2079/2022 Seite 12 Asylbewerber und des (nicht näher beschriebenen) Zustands seines Bru- ders in einem schlechten psychischen Zustand, überzeugt unter Hinweis auf E. 4.3 vorstehend nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich des Ausreisegesprächs vom 8. April 2022 ebenfalls zu Protokoll gab, er sei ganz gesund (vgl. 1116284-24/1). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die im Übrigen grundsätzlich konkret zu beantragen gewesen wäre, fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge- worden.
E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-2079/2022 Seite 13 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2079/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2079/2022 Urteil vom 25. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Kaveh Jourabchian, Farsipol Immigration Consulting, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger aus B._______ - suchte am 18. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. November 2021 fand die Personalienaufnahme und am 28. März 2022 - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - seine Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei (...) sowie (...) eines Unternehmens und habe einen (...) erfunden, der in verschiedenen Bereichen verwendet werde. Vermutlich im Monat Ordibehesht des Jahres 1398 (Ordibehesht 1398 entspricht dem Zeitraum vom 21. April bis 21. Mai 2019; Anmerkung des Gerichts) habe ein neuer Klient beziehungsweise hätten neue Klienten von ihm die Instandsetzung ("overhaul") eines (...) verlangt. Mit der Zeit hätten diese Klienten ihm weitere (...) gebracht. Er habe den Auftrag erhalten, diesen (...) Teile zu entnehmen und daraus einen funktionstüchtigen (...) zu bauen; später habe er erfahren, dass es sich dabei um (...) aus (...) gehandelt habe. Nachdem er diesen Auftrag ausgeführt habe, hätten die Leute gewollt, dass er solche (...) für sie herstelle. Im (...) 2019 habe er an einer Ausstellung in C._______ teilgenommen und sich anschliessend in D._______ erholt. Nach seiner Rückkehr in den Iran sei er von seinen zuvor genannten Klienten zur Auslandsreise verhört worden. Während drei Monaten sei er jeden Tag von diesen Leuten befragt worden. In dieser Zeit respektive nach diesen drei Monaten habe er sodann zwangsweise eine ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung unterzeichnen müssen. Damit habe er sein Einverständnis zur Zusammenarbeit gegeben. Zudem habe er sich verpflichtet, den Namen (...) nirgendwo zu erwähnen. Danach (resp. bereits zuvor) habe er für die genannten Klienten immer wieder zwangsweise Aufträge ausführen müssen. Manchmal sei er dafür mitten in der Nacht von zuhause abgeholt, was er als Folter empfunden habe, und in eine (...) gebracht worden, die wie eine (...) ausgesehen habe; dadurch habe er erfahren, dass seine Klienten mit dem (...) zusammenarbeiten würden. Es sei ihm keine Zeit zur Erholung gegeben worden und er habe für seine Arbeit nie Geld erhalten. Am (...) 2021 sei er für eine (...) nach E._______ gereist. In der Schweiz habe er erfahren, dass das (...) seinen jüngsten Bruder für eine Woche festgehalten und nach dem Grund für seine Auslandsreise sowie seinem Aufenthaltsort befragt habe. Damals sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen und er sei entschlossen gewesen, in sein Heimatland zurückzukehren. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihn jedoch davon abgebracht. So sei er zunächst eine Weile nach Deutschland gegangen und dann in die Schweiz zurückgekehrt, wo er sich bei den Behörden gemeldet habe. Er wisse nicht, was er bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Weitergehend wird auf das Anhörungsprotokoll in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seiner Asylvorbringen die von ihm genannte Verpflichtungserklärung (als Fotografie), zwei Fotografien, die ihn bei der Ausstellung in C._______ zeigen würden, sowie eine Fotografie, auf der ein (...) aus der Produktion seines Geschäfts und ein (...) aus einem (...) zu sehen sei, zu den Akten. Ausserdem gab er dem SEM seinen Reisepass und ein Covid-19-Impfzertifikat ab. C. Mit Eingabe vom 4. April 2022 nahm die vormalige (zugewiesene) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom gleichen Tag Stellung. D. D.a Mit Verfügung vom 6. April 2022 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz (und dem Schengen-Raum) an. D.b Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs begründete sie zum einen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, seine Schilderung zu den geltend gemachten Ereignissen nach seiner Rückkehr aus Deutschland in den Iran im September 2019 (namentliche die dreimonatige Befragung und der Zwang zur Kooperation mit der [...]) sei wenig detailliert ausgefallen und habe Realkennzeichen vermissen lassen. Trotz wiederholter Nachfrage habe er über die dreimonatige Befragung nur oberflächlich berichtet und im Laufe der Anhörung nicht mehr von Befragungen gesprochen, sondern stattdessen ausgeführt, er sei für die Erledigung von Aufträgen nachts von zuhause mitgenommen worden. Seine Aussagen zur behaupteten Mitnahme seines Bruders durch das (...) seien ebenso wenig substanziiert ausgefallen. Er habe zum Beispiel keine Worte darüber verloren, was die Befragung seines Bruders durch das (...) bei seiner Familie oder ihm ausgelöst habe. Gehe man davon aus, dass er sich aufgrund dieses Vorfalls entschieden habe, nicht in den Iran zurückzureisen und in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, wären mehr Einzelheiten dazu sowie seinen Reaktionen darauf zu erwarten gewesen. Hinweise auf seine Überlegungen und Befürchtungen zu möglichen Konsequenzen bei einer Rückkehr in den Iran würden indessen gänzlich fehlen. Seine logische Denkweise oder ein nüchternes Aussageverhalten vermöchten nicht zu erklären, weshalb er in der Anhörung beispielsweise seine erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwähnte Sorge um seine Familie nicht geäussert habe. Im Übrigen dürften auch von einer logisch denkenden Person und beim Fehlen von Emotionen Realkennzeichen (wie z.B. [...] etc.) vorausgesetzt werden. Die eingereichten Beweismittel würden sich nicht dazu eignen, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Gehe man von der Echtheit der (fotografierten) Verpflichtungserklärung aus, belege dieses Dokument lediglich, dass der Beschwerdeführer als (...) der Firma (...) zu einem nicht spezifizierten Zeitpunkt eine Zusammenarbeit mit der (...) angestrebt habe; es beweise jedoch nicht die geltend gemachte erzwungene Zusammenarbeit in einem sensiblen Bereich. Bei einer Zusammenarbeit in hochsensiblen Bereichen (wie z.B. der [...]) würde man eine weitergehende Vertraulichkeitserklärung erwarten, die nicht lediglich die Verwendung des Namens der (...) zu (...) untersage. Die Verpflichtungserklärung verfolge indessen offensichtlich den Zweck, dass Personen und Firmen, die eine Kooperation mit der (...) eingehen würden, den Namen der (...) - die Verpflichtungserklärung enthalte dabei keinen Hinweis auf die (...) - nicht für (...) verwenden dürften. Ihr Inhalt sei somit auch nicht konsistent mit der geltend gemachten geheimen Zusammenarbeit mit der (...). Zum anderen hielt die Vorinstanz (der Vollständigkeit halber) fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügen würden. So habe er von keinerlei Bemühungen berichtet, um sich der geltend gemachten erzwungenen Zusammenarbeit mit der (...) zu entziehen. Auch zum Zeitpunkt seiner Reise in die Schweiz habe er offenbar keine Absichten gehegt, sich in ein anderes Land abzusetzen. Zudem sei sein Bruder, der für eine Woche durch das (...) festgehalten worden sei, bedingungslos gehen gelassen worden und seine Familienangehörigen seien seither nicht mehr durch die Behörden kontaktiert worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Frage nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in den Iran einfach mit "Das weiss ich nicht." beantwortet. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müsste. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Schreiben vom 6. April 2022 zeigte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Mandatsniederlegung an. F. Am 8. April 2022 fand das Ausreisegespräch des Beschwerdeführers statt. An diesem Tag wurde er auch als verschwunden gemeldet. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter und unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Pflichten gemäss Art. 29 AsylG verletzt habe und sie sei anzuweisen, ihn in Anwesenheit eines anderen Dolmetschers nochmals anzuhören. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren sowie nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragte er mit dem Hinweis, er sei (wieder) in einer Sozialunterkunft untergebracht, die unentgeltliche Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Dieses bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom Wegweisungsvollzug abzusehen, nicht eingetreten werde. Weiter stellte sie hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht fest, dass die entscheidrelevanten Akten der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt wurden und es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter oblegen habe (und immer noch obliege), diese Akten bei ihr und allfällige weitere (konkret zu bezeichnende) Akten bei der Vorinstanz zu beschaffen, wozu letzterer seit seiner Mandatierung am 14. April 2022 ausreichend Zeit gehabt hätte. Sie wies daher die Gesuche um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Nachdem sich aus der Beschwerde ergibt, dass er aus Angst vor dem Wegweisungsvollzug einige Tage untergetaucht war, sich aber mittlerweile wieder in den Asylstrukturen befindet, kann ihm das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Mai 2022 behandelten Vorbehalt (vgl. Bst. I vorstehend) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass bei der Anhörung vom 28. März 2022 ein offenbar überforderter Dolmetscher, der mehrere Aussagen des Beschwerdeführers unvollständig und irrtümlich übersetzt habe, eingesetzt worden sei. Auf diese Rüge ist vorweg einzugehen, da sie allenfalls - entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 und 3.3, 2009/50 E. 10.2, 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das SEM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). 4.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall hat das SEM den Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Dem Protokoll der Anhörung vom 28. März 2022 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der anwesende Dolmetscher überfordert war und bei der Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers Schwierigkeiten hatte. Offenbar sind auch der an der Anhörung anwesenden vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine Kommunikationsprobleme zwischen diesem und dem Dolmetscher aufgefallen, ansonsten eine entsprechende Intervention ihrerseits zu erwarten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erklärte sodann mit seiner Unterschrift, dass seine ihm in seine Muttersprache rückübersetzten Aussagen im Protokoll vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprechen würden (vgl. Akten SEM 1116284-15/17 S. 17); er brachte anlässlich der Rückübersetzung auf keiner der Protokollseiten, die er alle visierte, irgendwelche Änderungen oder Ergänzungen an. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Aussagen im Anhörungsprotokoll korrekt wiedergegeben sind. Somit besteht keine Veranlassung, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines anderen Dolmetschers durchzuführen oder die angeblich vom SEM elektronisch aufgenommenen Aussagen des Beschwerdeführers durch einen anderen Übersetzer überprüfen zu lassen. 4.4 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (inkl. Feststellung, dass das SEM die Pflichten gemäss Art. 29 AsylG verletzt habe, sowie Anweisung an das SEM zur Durchführung einer erneuten Anhörung) und zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 4.5 Im Übrigen ergeben sich auch aus den weiteren Beschwerdevorbringen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach keine vernünftigen Gründe ersichtlich seien, weshalb kein beschleunigtes Verfahren durchgeführt worden sei, überhaupt eine solche beantragt, ist festzuhalten, dass eben gerade ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wurde, auch wenn die Anhörung erst am 28. März 2022 stattfand und die maximale Aufenthaltsfrist im Bundesasylzentrum (vgl. Art. 24 Abs. 4 AsylG) überschritten wurde, was indessen vorliegend - das SEM begründete die Verzögerung des Verfahrens mit der aktuellen Lage (Covid-19-Pandemie resp. entsprechende Massnahmen sowie hohe Zahl der Gesuche von ukrainischen Staatsangehörigen) - nicht zu beanstanden ist. Insofern erwiese sich auch die allenfalls versehentlich anders gemeinte Rüge, nämlich die Vorinstanz hätte das Asylgesuch nicht im beschleunigten Verfahren behandeln dürfen, als unbegründet. Der Beschwerdeführer vermag sodann aus seiner Behauptung, wonach er nicht über weitere Möglichkeiten der Beratung beziehungsweise Rechtsvertretung informiert worden sei und daher aus Angst vor dem Vollzug der Wegweisung - was aktenkundig ist - mehrere Tage habe untertauchen müssen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde zwar kein expliziter Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gestellt. Aufgrund der Beschwerdevorbringen ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung auch in diesen Punkten überprüft haben möchte. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Diesbezüglich ist - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss kam, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die in Bst. D.b vorstehend zusammengefassten Erwägungen des SEM verwiesen werden, die vollumfänglich zu bestätigen sind. Die Beschwerdevorbringen, die sich im Wesentlichen auf die Nennung der Protokollstellen mit angeblich unvollständig respektive falsch übersetzten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung beschränken, ohne dabei zu allen Äusserungen die angeblich vollständigen Schilderungen anzuführen und deren Relevanz darzulegen, vermögen an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Ferner ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern allein eine allfällige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die (...) - unter Berücksichtigung der eingereichten Verpflichtungserklärung - eine asylrelevante Gefährdung begründen soll. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen (insb. die Plausibilitätsüberlegungen) einzugehen, welchen im Übrigen in der Beschwerdeschrift (ebenfalls) nichts Konkretes entgegengehalten wurde. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung zu Recht als zulässig erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebenda E. IV 1.), denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das SEM führte diesbezüglich zu Recht aus, dass weder die im Iran herrschende politische Situation, noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden und der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar sei. Es wies dabei (auch) zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge guter Gesundheit erfreue (vgl. 1116284-15/17 F69 und 71). Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer an einer Stelle während der Anhörung - entgegen der protokollierten Aussage, dass er vollkommen gesund sei - erklärt habe, er befinde sich aufgrund der jetzigen Situation als Asylbewerber und des (nicht näher beschriebenen) Zustands seines Bruders in einem schlechten psychischen Zustand, überzeugt unter Hinweis auf E. 4.3 vorstehend nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich des Ausreisegesprächs vom 8. April 2022 ebenfalls zu Protokoll gab, er sei ganz gesund (vgl. 1116284-24/1). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die im Übrigen grundsätzlich konkret zu beantragen gewesen wäre, fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: