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D-3844/2025

D-3844/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Am 17. Oktober 2022 suchte der Gesuchsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 lehnte das SEM ihre Asylgesu- che ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei- sungsvollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-2027/2024 vom 14. April 2025 ab. B. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters gelangte der Gesuchsteller am 27. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht und stellte ein «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111a AsylG betref- fend Familie B._______ (A._______, C._______, D._______)». In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschieben- den Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 29. April 2025, ein Empfehlungs- schreiben einer Nachbarin vom 12. Mai 2025, ein ärztliches Zeugnis be- treffend (…) des Sohnes vom 5. Mai 2025, ein «Deutsch Plus Niveau A1 (3/4) – Intensiv»-Attest der Migros Klubschule vom 6. Oktober 2023, ein «Deutsch Plus Niveau A2 (4/4) – Intensiv»-Attest der Migros Klubschule vom 14. Juni 2024 und eine maschinell übersetzte Kopie eines als «Such- bericht» bezeichneten Dokuments vom (…) 2024 bei. Entgegen der in Aus- sicht gestellten Beilagen enthielt die Rechtsmitteleingabe keine weiteren Unterlagen (vgl. [sinngemässes] Revisionsgesuch vom 27. Mai 2025, S. 2 und 5). C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 wurde die als «Wiedererwä- gungsgesuch» bezeichnete Eingabe als sinngemässes Revisionsgesuch entgegengenommen, das (sinngemässe) Gesuch um Aussetzung des Voll- zugs der Wegweisung abgewiesen und Frist zur Verbesserung des (sinn- gemässen) Revisionsgesuchs sowie zur Zahlung eines Kostenvorschus- ses angesetzt.

D-3844/2025 Seite 3 C.b Der Gesuchsteller reichte am 10. Juni 2025 eine verbesserte Rechts- mitteleingabe ein. Darin ersuchte er erneut um Sistierung der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs], um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 AsylG [recte: VwVG], eventualiter um die Prü- fung eines humanitären Aufenthaltsrechts gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und subeventualiter um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AIG. Ausserdem wies er darauf hin, die Rechtsmitteleingabe be- treffe nur ihn. Seine Ehefrau und sein Sohn seien nicht Verfahrensbetei- ligte. Der erneut als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111a AsylG» be- zeichneten Eingabe vom 10. Juni 2025 lagen Kopien der bereits aktenkun- digen Vollmacht vom 29. April 2025 und der Zwischenverfügung vom

4. Juni 2025 bei. C.c Diese Eingabe wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025 auf- grund der erneut beantragten aufschiebenden Wirkung und unentgeltli- chen Rechtspflege als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch der Zwi- schenverfügung vom 4. Juni 2025 qualifiziert. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um (sinngemässe) Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 wurden abgewiesen. Dem Gesuchsteller wurde eine einmalige Notfrist von drei Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt. C.d Der Kostenvorschuss wurde am 1. Juli 2025 fristgerecht geleistet.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.).

D-3844/2025 Seite 4

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt und Form Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Re- visionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisi- onsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal- ten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren bei gehöri- ger Aufmerksamkeit hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67 N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ESCHER, in: Niggli/Ueber- sax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird und inwie- fern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Die in Art. 121–123 BGG

D-3844/2025 Seite 5 enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zu- lässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der an- gerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Schliesslich müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerde- entscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh- rens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG).

E. 3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-2027/2024 vom

14. April 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi- sionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 4 «Neue UYAP-Ausdrucke mit Metadaten – Dokumentationen laufender Verfah- ren und rechtlicher Massnahmen gegen Herrn A._______»;

E. 4.1 Im sinngemässen Revisionsgesuch vom 27. Mai 2025 wird geltend ge- macht, es lägen neue, entscheidrelevante Beweismittel sowie eine verän- derte familiäre und medizinische Situation vor, die im bundesverwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht angemessen berücksichtigt wor- den seien. Hierbei handle es sich um folgende Unterlagen: - «Ein neues Hausdurchsuchungsprotokoll vom (…) 2024», das den Beleg er- bringe, der Gesuchsteller stehe weiterhin im Fokus türkischer Sicherheitsor- gane; - «Eine eidesstattliche Erklärung eines türkischen Anwalts mit offiziellem Zu- gang zum UYAP System [Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; türkisches E-Justiz- Informationssystem]», welche die Authentizität der eingereichten gerichtlichen Dokumente bestätige; - «Neu vorgelegte UYAP-Ausdrucke mit Metadaten», welche belegen würden, dass gegen den Gesuchsteller weiterhin staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geführt würden. Zudem leide der minderjährige Sohn des Gesuchstellers an (…) und eine spezialisierte medizinische Betreuung sei nur in der Schweiz sichergestellt. Das Kind sei sozial und schulisch vollständig in der Schweiz integriert. Die Frau des Gesuchstellers lebe seit der Trennung alleinerziehend und ohne familiäres oder soziales Netzwerk in der Türkei. Ferner gebe es internatio- nale Berichte unter anderem von Amnesty International und Human Rights Watch, die eine gezielte Diskriminierung von Kurden, Aleviten und Frauen in der Region Mersin bestätigen würden. Diese Umstände, so der

D-3844/2025 Seite 6 Gesuchsteller, würden eine neue Bewertung der individuellen Gefähr- dungslage und der Schutzbedürftigkeit der Familie begründen (vgl. [sinn- gemässes] Revisionsgesuch, S. 2). Ausserdem äusserte sich der Gesuchsteller noch zu den Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2024 vom 14. April 2025 (vgl. [sinngemässes] Revisionsgesuch, S. 2 ff.).

E. 4.2 In der Eingabe vom 10. Juni 2025 wiederholte er bereits Bekanntes und erklärte, die neuen Beweismittel seien erst nach dem Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts vom 14. April 2025 in der Türkei beschafft worden. Zusätzlich wurden weitere Beweismittel in Aussicht gestellt, namentlich er- gänzende Gerichtsprotokolle mit UYAP-Bestätigung, Stellungnahmen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten zur Lage in Mersin sowie me- dizinische Nachweise zur psychischen Verfassung des Gesuchstellers (vgl. Eingabe vom 10. Juni 2025, S. 4 f.). Am Schluss der Eingabe verwies der Gesuchsteller auf folgende Beilagen, welche zur Untermauerung seiner Vorbringen überreicht würden (ebenda, S. 12):

1. «Vollmacht – Ausgestellt durch Herrn A._______»;

2. «Polizeiprotokoll Hausdurchsuchung vom (…) 2024 – Offizielles Dokument der Polizei (…) zur neuerlichen Hausdurchsuchung bei der Familie B._______»;

3. «Eidesstattliche Erklärung des türkischen Anwalts – Bestätigung des UYAP- Zugangs und der Authentizität der eingereichten Dokumente»;

E. 5 «Internationale Berichte – Relevante Auszüge aus aktuellen Publikationen von Amnesty International, Human Rights Watch u.a. zur systematischen Verfol- gung kurdisch-alevitischer Personen in der Türkei»;

E. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit- tel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ein neues Beweismittel ist als erheblich zu erachten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Re- vision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu be- wirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). Dieser Revisionsgrund setzt demnach

– neben dem Erfordernis, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben – voraus, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfah- rens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Insbesondere darf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren – ordentlichen – Verfahren began- gene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuho- len, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vor- bringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b).

E. 5.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerde- verfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – un- abhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be- weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

D-3844/2025 Seite 8 6.

E. 6 «Empfehlungsschreiben zur sozialen Integration – Von Lehrpersonen, Nach- barn und der Vermietung, welche die soziale Einbindung und den Integrati- onswillen belegen»;

D-3844/2025 Seite 7

E. 6.1 Der Gesuchsteller stützt sein sinngemässes Revisionsgesuch vom

27. Mai 2025 hauptsächlich auf neue Tatsachen und reicht die in Bst. B hiervor erwähnten Beweismittel zu den Akten. Damit ruft er sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nach- trägliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entschei- dender Beweismittel; vgl. REBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 67 N 9).

E. 6.2.1 Von den in Aussicht gestellten neuen Beweismitteln reichte der Ge- suchsteller einzig ein Empfehlungsschreiben einer Nachbarin vom 12. Mai 2025, ein ärztliches Zeugnis betreffend die (…) des Sohnes vom 5. Mai 2025, ein «Deutsch Plus Niveau A1 (3/4) – Intensiv»-Attest der Migros Klubschule vom 6. Oktober 2023, ein «Deutsch Plus Niveau A2 (4/4) – In- tensiv»-Attest der Migros Klubschule vom 14. Juni 2024 und eine maschi- nell übersetzte Kopie eines als «Suchbericht» bezeichneten Dokuments vom (…) 2024 ein.

E. 6.2.2 Was das Empfehlungsschreiben einer Nachbarin vom 12. Mai 2025 und das ärztliche Zeugnis betreffend die (…) des Sohnes vom 5. Mai 2025 anbelangt, stellt das Gericht fest, dass diese nicht vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid vom 14. April 2025 entstanden sind. Bei diesen Be- weismitteln handelt es sich um sogenannte echte Noven, die einer revisi- onsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. ESCHER, a.a.O. Art. 123 Rz. 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13).

E. 6.2.3 Bezüglich der Sprachatteste der Migros Klubschule vom 6. Oktober 2023 und vom 14. Juni 2024 ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuch- steller auch nicht dargelegt, inwiefern diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können. Dessen unge- achtet wurde diesbezüglich vorliegend keine mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit bestehende aktuelle und ernsthafte Gefahr schlüssig nachgewie- sen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1). Folglich sind die Sprachattests bereits mangels Rechtzeitigkeit im revisionsrechtlichen Sinne nicht revisionstaug- lich und eine Prüfung seiner Revisionserheblichkeit erübrigt sich.

E. 6.2.4 Hinsichtlich des Suchberichts vom (…) 2024, wonach Polizeibeamte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Hausdurchsuchung beim Gesuchsteller respektive bei dessen Vater durchgeführt hatten, brachte der Gesuchsteller vor, dieses Beweismittel sei erst nach Abschluss des

D-3844/2025 Seite 9 Beschwerdeverfahrens zugänglich geworden und vorher nicht verfügbar gewesen (vgl. Eingabe vom 10. Juni 2025, S. 3). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Beweismittel, das bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-2027/2024 eingereicht und vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 14. April 2025 berücksich- tigt wurde (vgl. a.a.O., Bst. P. sowie E. 6.5). Demnach fehlt es auch diesem Beweismittel an der Revisionstauglichkeit.

E. 6.3 Bei den übrigen Vorbringen des Gesuchstellers, in denen er sich zu den Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2024 äussert, handelt es sich um appellatorische Kritik, welche nicht Gegen- stand eines Revisionsverfahrens sein kann und keinen gesetzlichen Revi- sionsgrund darstellt (vgl. hiervor E. 2.2 f.).

E. 6.4 Nach dem Gesagten vermochte der Gesuchsteller keine revisionstaug- lichen Beweismittel vorzulegen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Revisionsgesuch keine zuläs- sigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden. Auf das Gesuch um Re- vision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2024 vom

14. April 2025 ist folglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).

E. 8 Das Revisionsgesuch ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu erachten. Die Verfahrenskosten, die bei aus- sichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 2'000.– festzusetzen sind, sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3844/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3844/2025 Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mazin Alasaad, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2024 vom 14. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 17. Oktober 2022 suchte der Gesuchsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 lehnte das SEM ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2027/2024 vom 14. April 2025 ab. B. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters gelangte der Gesuchsteller am 27. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht und stellte ein «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111a AsylG betreffend Familie B._______ (A._______, C._______, D._______)». In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 29. April 2025, ein Empfehlungsschreiben einer Nachbarin vom 12. Mai 2025, ein ärztliches Zeugnis betreffend (...) des Sohnes vom 5. Mai 2025, ein «Deutsch Plus Niveau A1 (3/4) - Intensiv»-Attest der Migros Klubschule vom 6. Oktober 2023, ein «Deutsch Plus Niveau A2 (4/4) - Intensiv»-Attest der Migros Klubschule vom 14. Juni 2024 und eine maschinell übersetzte Kopie eines als «Suchbericht» bezeichneten Dokuments vom (...) 2024 bei. Entgegen der in Aussicht gestellten Beilagen enthielt die Rechtsmitteleingabe keine weiteren Unterlagen (vgl. [sinngemässes] Revisionsgesuch vom 27. Mai 2025, S. 2 und 5). C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 wurde die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe als sinngemässes Revisionsgesuch entgegengenommen, das (sinngemässe) Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen und Frist zur Verbesserung des (sinngemässen) Revisionsgesuchs sowie zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. C.b Der Gesuchsteller reichte am 10. Juni 2025 eine verbesserte Rechtsmitteleingabe ein. Darin ersuchte er erneut um Sistierung der Wegweisung [recte: des Wegweisungsvollzugs], um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 AsylG [recte: VwVG], eventualiter um die Prüfung eines humanitären Aufenthaltsrechts gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und subeventualiter um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AIG. Ausserdem wies er darauf hin, die Rechtsmitteleingabe betreffe nur ihn. Seine Ehefrau und sein Sohn seien nicht Verfahrensbeteiligte. Der erneut als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111a AsylG» bezeichneten Eingabe vom 10. Juni 2025 lagen Kopien der bereits aktenkundigen Vollmacht vom 29. April 2025 und der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 bei. C.c Diese Eingabe wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025 aufgrund der erneut beantragten aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Rechtspflege als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 qualifiziert. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um (sinngemässe) Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 wurden abgewiesen. Dem Gesuchsteller wurde eine einmalige Notfrist von drei Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt. C.d Der Kostenvorschuss wurde am 1. Juli 2025 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; vgl. dazu BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt und Form Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Re-visionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67 N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Escher, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Schliesslich müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG). 3. Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-2027/2024 vom 14. April 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 4. 4.1 Im sinngemässen Revisionsgesuch vom 27. Mai 2025 wird geltend gemacht, es lägen neue, entscheidrelevante Beweismittel sowie eine veränderte familiäre und medizinische Situation vor, die im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Hierbei handle es sich um folgende Unterlagen:

- «Ein neues Hausdurchsuchungsprotokoll vom (...) 2024», das den Beleg erbringe, der Gesuchsteller stehe weiterhin im Fokus türkischer Sicherheitsorgane;

- «Eine eidesstattliche Erklärung eines türkischen Anwalts mit offiziellem Zugang zum UYAP System [Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; türkisches E-Justiz-Informationssystem]», welche die Authentizität der eingereichten gerichtlichen Dokumente bestätige;

- «Neu vorgelegte UYAP-Ausdrucke mit Metadaten», welche belegen würden, dass gegen den Gesuchsteller weiterhin staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geführt würden. Zudem leide der minderjährige Sohn des Gesuchstellers an (...) und eine spezialisierte medizinische Betreuung sei nur in der Schweiz sichergestellt. Das Kind sei sozial und schulisch vollständig in der Schweiz integriert. Die Frau des Gesuchstellers lebe seit der Trennung alleinerziehend und ohne familiäres oder soziales Netzwerk in der Türkei. Ferner gebe es internationale Berichte unter anderem von Amnesty International und Human Rights Watch, die eine gezielte Diskriminierung von Kurden, Aleviten und Frauen in der Region Mersin bestätigen würden. Diese Umstände, so der Gesuchsteller, würden eine neue Bewertung der individuellen Gefährdungslage und der Schutzbedürftigkeit der Familie begründen (vgl. [sinngemässes] Revisionsgesuch, S. 2). Ausserdem äusserte sich der Gesuchsteller noch zu den Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2024 vom 14. April 2025 (vgl. [sinngemässes] Revisionsgesuch, S. 2 ff.). 4.2 In der Eingabe vom 10. Juni 2025 wiederholte er bereits Bekanntes und erklärte, die neuen Beweismittel seien erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2025 in der Türkei beschafft worden. Zusätzlich wurden weitere Beweismittel in Aussicht gestellt, namentlich ergänzende Gerichtsprotokolle mit UYAP-Bestätigung, Stellungnahmen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten zur Lage in Mersin sowie medizinische Nachweise zur psychischen Verfassung des Gesuchstellers (vgl. Eingabe vom 10. Juni 2025, S. 4 f.). Am Schluss der Eingabe verwies der Gesuchsteller auf folgende Beilagen, welche zur Untermauerung seiner Vorbringen überreicht würden (ebenda, S. 12):

1. «Vollmacht - Ausgestellt durch Herrn A._______»;

2. «Polizeiprotokoll Hausdurchsuchung vom (...) 2024 - Offizielles Dokument der Polizei (...) zur neuerlichen Hausdurchsuchung bei der Familie B._______»;

3. «Eidesstattliche Erklärung des türkischen Anwalts - Bestätigung des UYAP-Zugangs und der Authentizität der eingereichten Dokumente»;

4. «Neue UYAP-Ausdrucke mit Metadaten - Dokumentationen laufender Verfahren und rechtlicher Massnahmen gegen Herrn A._______»;

5. «Internationale Berichte - Relevante Auszüge aus aktuellen Publikationen von Amnesty International, Human Rights Watch u.a. zur systematischen Verfolgung kurdisch-alevitischer Personen in der Türkei»;

6. «Empfehlungsschreiben zur sozialen Integration - Von Lehrpersonen, Nachbarn und der Vermietung, welche die soziale Einbindung und den Integrationswillen belegen»;

7. «Stellungnahme zur familiären Trennung - Erklärung über die Trennung von Frau C._______ und Herrn A._______ sowie die fehlende familiäre Verantwortung gegenüber dem Kind». Ausserdem wies er erneut auf weitere Beweismittel hin, welche «in den kommenden Tagen» nachgereicht würden (ebenda, S. 12). 5. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ein neues Beweismittel ist als erheblich zu erachten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). Dieser Revisionsgrund setzt demnach - neben dem Erfordernis, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben - voraus, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Insbesondere darf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b). 5.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerde-verfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 6. 6.1 Der Gesuchsteller stützt sein sinngemässes Revisionsgesuch vom 27. Mai 2025 hauptsächlich auf neue Tatsachen und reicht die in Bst. B hiervor erwähnten Beweismittel zu den Akten. Damit ruft er sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel; vgl. Reber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 67 N 9). 6.2 6.2.1 Von den in Aussicht gestellten neuen Beweismitteln reichte der Gesuchsteller einzig ein Empfehlungsschreiben einer Nachbarin vom 12. Mai 2025, ein ärztliches Zeugnis betreffend die (...) des Sohnes vom 5. Mai 2025, ein «Deutsch Plus Niveau A1 (3/4) - Intensiv»-Attest der Migros Klubschule vom 6. Oktober 2023, ein «Deutsch Plus Niveau A2 (4/4) - Intensiv»-Attest der Migros Klubschule vom 14. Juni 2024 und eine maschinell übersetzte Kopie eines als «Suchbericht» bezeichneten Dokuments vom (...) 2024 ein. 6.2.2 Was das Empfehlungsschreiben einer Nachbarin vom 12. Mai 2025 und das ärztliche Zeugnis betreffend die (...) des Sohnes vom 5. Mai 2025 anbelangt, stellt das Gericht fest, dass diese nicht vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid vom 14. April 2025 entstanden sind. Bei diesen Beweismitteln handelt es sich um sogenannte echte Noven, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. Escher, a.a.O. Art. 123 Rz. 5; sowie BVGE 2013/23 E. 13). 6.2.3 Bezüglich der Sprachatteste der Migros Klubschule vom 6. Oktober 2023 und vom 14. Juni 2024 ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt, inwiefern diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können. Dessen ungeachtet wurde diesbezüglich vorliegend keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende aktuelle und ernsthafte Gefahr schlüssig nachgewiesen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1). Folglich sind die Sprachattests bereits mangels Rechtzeitigkeit im revisionsrechtlichen Sinne nicht revisionstauglich und eine Prüfung seiner Revisionserheblichkeit erübrigt sich. 6.2.4 Hinsichtlich des Suchberichts vom (...) 2024, wonach Polizeibeamte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Hausdurchsuchung beim Gesuchsteller respektive bei dessen Vater durchgeführt hatten, brachte der Gesuchsteller vor, dieses Beweismittel sei erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugänglich geworden und vorher nicht verfügbar gewesen (vgl. Eingabe vom 10. Juni 2025, S. 3). Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein Beweismittel, das bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-2027/2024 eingereicht und vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 14. April 2025 berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O., Bst. P. sowie E. 6.5). Demnach fehlt es auch diesem Beweismittel an der Revisionstauglichkeit. 6.3 Bei den übrigen Vorbringen des Gesuchstellers, in denen er sich zu den Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2024 äussert, handelt es sich um appellatorische Kritik, welche nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann und keinen gesetzlichen Revisionsgrund darstellt (vgl. hiervor E. 2.2 f.). 6.4 Nach dem Gesagten vermochte der Gesuchsteller keine revisionstauglichen Beweismittel vorzulegen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Revisionsgesuch keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2024 vom 14. April 2025 ist folglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 8. Das Revisionsgesuch ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu erachten. Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind, sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: