Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Das SEM wies ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. No- vember 2022 mit Verfügung vom 8. November 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7092/2023 vom 12. Februar 2024 ab. C. Am 23. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit der als «Mehr- fachgesuch» betitelten Eingabe an das SEM, welche diese inklusive Be- weismittel am 1. März 2024 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG dem Bundes- verwaltungsgericht zur weiteren Behandlung im Rahmen eines Revisions- verfahrens überwies. Auf das Revisionsgesuch trat das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil E-1383/2024 vom 28. März 2024 nicht ein. D. D.a Mit als «Neues Asylgesuch» betitelter Eingabe gelangte der Beschwer- deführer – vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter – am 9. No- vember 2024 an das SEM und beantragte sinngemäss, ihm sei die Flücht- lingseigenschaft zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die «Ausschaffung» sei per sofort zu sistieren. D.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei am (…) 2024 in seinem Haus in der Türkei eine Razzia der Antiterroreinheit durch- geführt worden, wobei die Wohnung verwüstet worden sei. Seine Mutter und sein (…) Bruder seien misshandelt und bedroht worden. Die Polizei habe nach ihm gesucht und behauptet, dass er «terroristisch» und bei der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerêren Kurdistanê [PKK]) aktiv sei. Zudem seien drei Strafverfahren gegen ihn anhängig wegen Präsidenten- beleidigung, Verbreitung von Propaganda zugunsten einer bewaffneten il- legalen Organisation und, gemäss einer Behauptung der türkischen Poli- zei, wegen Mitgliedschaft bei der PKK.
E-2064/2025 Seite 3 D.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere türkische Ver- fahrensdokumente inklusive Übersetzung ein: - Vorführbefehl des erstinstanzlichen Strafgerichts in der Ermittlungs- phase vom (…) 2024 - Festnahmebefehl in der Ermittlungsphase vom (…) 2024 - Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft vom (…) 2024 E. Am 14. November 2024 ersuchte das SEM die kantonale Migrationsbe- hörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 – eröffnet am 3. März 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und er- hob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. G. Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeschrift legte er nachfolgende Unterlagen inklusive Über- setzungen aus der türkischen Sprache bei: - Ermittlungsbericht der Polizei an die Staatsanwaltschaft vom (…) 2024 (Terrorpropaganda) - Sitzungsprotokoll (…) Bezirksstrafgericht vom (…) 2025 (Präsidenten- beleidigung) - Festnahmebefehl vom (…) 2024 (Präsidentenbeleidigung) - Anklageschrift vom (…) 2024 (Präsidentenbeleidigung)
E-2064/2025 Seite 4 - Nichtzuständigkeitsverfügung vom (…) 2024 (Terrorpropaganda) - Polizeilicher Untersuchungsbericht vom (…) 2024 (Terrorfinanzierung) - Polizeilicher Untersuchungsbericht vom (…) 2024 (Terrorfinanzierung) - Protokoll zur Feststellung und Bewertung offener Quellen vom (…) 2024 H. Am 14. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind jeweils Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorange- gangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Vorliegend qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 9. November 2024
E-2064/2025 Seite 5 in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausseror- dentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht als Mehrfachge- such.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass weiterhin von einer erschütterten persönlichen Glaubwürdigkeit, wie sie im vorangegan- genen Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Urteil E-7092/2023) festgestellt wurde, auszugehen sei. Betreffend die vorgebrachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorpropaganda sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Or- ganisation sei die Eingabe nicht hinreichend begründet. Insbesondere habe der Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht. Gleiches gelte für das Vorbringen, wonach am (…) 2024 bei ihm zu Hause in der Türkei eine Razzia durchgeführt worden sei. Folglich seien diese Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (Art. 7 AsylG).
E-2064/2025 Seite 6 Das weitere Vorbringen des türkischen Strafverfahrens wegen Präsiden- tenbeleidigung sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Die eingereichten Dokumente verfügten über keinerlei Sicherheits- merkmale und der Vorführbefehl in der Ermittlungsphase sowie der Fest- nahmebefehl wiesen überdies keinen materiellen Inhalt auf. Daher komme den eingereichten Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass sich das Verfahren im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinde und (noch) kein Gerichts- verfahren eröffnet worden sei. Es sei daher mit Blick auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob es überhaupt zu einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späte- ren Verurteilung des Beschwerdeführers kommen werde. Weiter sei be- züglich des eingereichten «Haftbefehls» festzustellen, dass es sich formell um einen Vorführbefehl handle und im Dokument selbst auch vorgesehen sei, ihn danach wieder freizulassen. Darüber hinaus sei dem eingereichten Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass das (…) im Jahr 20(…) aufgrund einer Mitteilung einer Person gehandelt habe, was auf eine damals bewusste Einleitung der Ermittlungen hinweise. Die Bei- träge auf Twitter (heute: X) stünden zudem in einem engen zeitlichen Zu- sammenhang mit dem Asylverfahren in der Schweiz und wiesen nicht auf politischen Aktivismus seinerseits hin, was auch den türkischen Strafver- folgungsbehörden nicht entgehen dürfte. Dieses Verfahren sei hinzukom- mend nicht per se als illegitim einzustufen, zumal seine Einträge auf X auch im schweizerischen Kontext strafbare Ehrverletzungsdelikte darstellen können. Abschliessend hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder einleiten liess, was als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. Insgesamt sei, selbst bei Wahrunterstellung, aufgrund der neuen türki- schen Ermittlungsverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Folglich hielten die Vorbringen den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass gegen ihn mehrere Ermitt- lungen geführt würden. Die Strafverfahren wegen Terrorpropaganda sowie Terrorfinanzierung seien hinlänglich belegt. Ausserdem sei aktenkundig, dass er vom Strafgericht B._______ für schwere Delikte verurteilt werde. Aufgrund seiner Facebook-Beiträge und einer allfälligen «kettenweisen» Verurteilung sei zudem eine mehrjährige und unbedingte Haftstrafe zu er- warten. Weiter sei der Umstand zu berücksichtigen, dass das
E-2064/2025 Seite 7 Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Finanzierung einer Terrororganisation gegen ihn von der Oberstaatsanwaltschaft C._______ und B._______ geführt werde, weshalb nicht mehr von einer lokal begrenz- ten Dimension der Angelegenheit ausgegangen werden könne. Das Bun- desverwaltungsgericht gehe zudem in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Da gegen ihn wegen Terrorpropaganda und Terrorfinanzierung ermittelt werde, werde er mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit bei der Rückkehr in die Türkei verhaftet. Angesichts der ak- tuellen Situation in der Türkei seien ausserdem Misshandlungen anlässlich des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu befürchten und es könne nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren gerechnet werden. Es sei darüber hin- aus im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung auch bereits eine Ge- richtsverhandlung eröffnet worden. Er werde in diesem Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Haftstrafe verurteilt werden. Im Gefängnis werde er einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein. Ferner werde er zurzeit per Haftbefehl gesucht. Dieser Haftbefehl sei für die Inhaftierung ausgestellt worden und es bestehe für ihn daher auch das Risiko bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden. Angesichts seines politischen Hintergrundes würden ihn die türkischen Be- hörden als Regimegegner erkennen und es müsse angenommen werden, dass sie den Verdacht hegen würden, er bewege sich im «Dunstkreis der PKK». Auch bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt beim türkischen Staat über ihn als «politisch unbequeme Person». Aufgrund sei- ner laufenden Strafverfahren und der aktuellen Lage in der Türkei drohe ihm folglich ein Schauprozess und eine hohe Strafe. Des Weiteren verfüge er über eine politische Vorgeschichte und ein «hochschwelliges» politi- sches Profil. Ferner sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass die türkischen Behörden ihn aufgrund des politischen Hin- tergrundes seiner Familie «D._______» als Regimegegner erkennen wür- den. Schliesslich habe er die begründete Furcht, aufgrund seiner kurdi- schen Identität ernsthafte Nachteile zu erleiden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 6.1)
E-2064/2025 Seite 8 verwiesen werden. Im Folgenden hält das Gericht in Bezug auf die Flücht- lingseigenschaft weitere relevante Aspekte fest.
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung aufgrund des politischen Hintergrundes seiner Familie sowie die Furcht vor Nachteilen bei der Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner kurdischen Identität geltend. Diese Asylvorbringen wurden bereits im ersten, rechtskräftigen Asylverfah- ren abgehandelt (vgl. Urteil E-7092/2023 E. 5.2 und E. 7.3). Der Beschwer- deführer macht keinen neuen Sachverhalt substantiiert geltend. Auf diese Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 7.1.2 Die – im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemach- ten – exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, sowie die neu ein- gereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. G) sind nicht geeignet, eine asylre- levante Verfolgungsgefahr zu begründen. Die Dokumente zum Verfahren wegen Terrorpropaganda vermögen höchstens aufzuzeigen, dass ein Er- mittlungs-/Untersuchungsverfahren eingeleitet worden ist. In Bezug auf das türkische Strafverfahren wegen Terrorfinanzierung wurden zwei poli- zeiliche Untersuchungsberichte aus einem Ermittlungs-/Untersuchungs- verfahren im Anfangsstadium eingereicht. Daraus lässt sich keine begrün- dete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit künftig eintretenden Verfolgungsmassnahmen ableiten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Betreffend das türkische Strafverfahren der Präsidentenbeleidigung ver- mögen die neu mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Anklageschrift vom (…) 2024 sowie das Sitzungsprotokoll des (…) Bezirksstrafgerichts vom (…) 2025 nichts an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern. Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird beim Delikt der Präsidentenbeleidigung bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionel- les Profil der Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen werden häufig und in Anwendung von Art. 51 des türki- schen Strafgesetzbuchs (TCK) bedingt ausgesprochen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.1). Vorliegend dürfte, selbst für den Fall einer Verurtei- lung des Beschwerdeführers, das Strafmass unter anderem aufgrund sei- nes niederschwelligen politischen Profils sowie der bisherigen strafrechtli- chen Unbescholtenheit nicht ausgeschöpft und die Strafe bedingt ausge- sprochen werden. Die geltend gemachte «kettenweisen» Verurteilung ver- mag deshalb vorliegend ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsrisiko ist demnach nicht auszumachen.
E-2064/2025 Seite 9
E. 7.1.3 In seinem Urteil E-7092/2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht un- ter anderem fest, die mittels Dokumentenanalyse festgestellten Unstim- migkeiten in den Justizdokumenten (Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation) führten zu berechtigten Zweifeln an der Echtheit und deren materiellem Inhalt (vgl. a.a.O., E. 7.1.4). Auch wenn vorliegend of- fenbleiben kann, ob die neuen Verfahrensdokumente echt sind, ist doch festzustellen, dass in der eingereichten Anklageschrift vom (…) 2024 auf den ebenfalls zu den Akten gereichten Festnahmebeschluss vom (…) 2024, welcher aber einen Monat später datiert, verwiesen wird. Ausserdem wird in der Anklageschrift vom (…) 2024 auf ein später datiertes Schreiben des Ministeriums für Justiz, Abteilung für Strafsachen vom (…) 2024 ver- wiesen. Dies ist in zeitlicher Hinsicht nicht logisch nachvollziehbar. In der E-Mail vom (…) 2024 des polizeilichen Untersuchungsberichts vom (…) 2024 ist zudem zweimal der Name «E._______» und nicht derjenige des Beschwerdeführers «A._______» geschrieben. Damit kommen auch dies- bezüglich – zum ohnehin schon eingeschränkten Beweiswert der zu den Akten gegebenen Dokumente – weitere Zweifel an der Echtheit der eben- genannten Dokumente und der bereits erschütterten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinzu.
E. 7.1.4 Schliesslich sind die Darstellungen des Beschwerdeführers, die tür- kischen Behörden würden ihn als Regimegegner erkennen und gegen ihn den Verdacht hegen, er bewege sich im Dunstkreis der PKK, nicht geeig- net, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal es sich um Behauptungen ohne ein stichhaltiges Beweisfundament han- delt. Die angebliche Hausdurchsuchung im (…) 2024 sowie die Führung eines Datenblattes über ihn als «politisch unbequeme Person» durch die türkischen Behörden vermochte der Beschwerdeführer ebenso wenig hin- reichend darzutun.
E. 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Er hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das SEM hat sein Mehr- fachgesuch folglich zu Recht abgewiesen.
E. 8 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers, dass das SEM wesentliche Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen, relevante Umstände unter- schlagen und seine Begründungspflicht verletzt habe, indem es lediglich Textbausteine verwendet habe, erweisen sich als offensichtlich
E-2064/2025 Seite 10 unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesent- lichen Vorbringen berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvoll- ziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sie hat zudem alle Beweismittel berücksichtigt. Die formellen Rügen gehen daher insgesamt fehl und das Begehren zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung sowie das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 9 Lehnt das SEM das Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt ins- besondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhal- ten, dass im vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Urteil E-7092/2023 E. 9.2 f.) rechtskräftig bestätigt wurde, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Sodann beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvoll- zug auch als zumutbar und möglich (vgl. Urteil E-7092/2023 E. 9.4 f.).
E-2064/2025 Seite 11 Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Ein- schätzung.
E. 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies- bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2064/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2064/2025 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM wies ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. November 2022 mit Verfügung vom 8. November 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7092/2023 vom 12. Februar 2024 ab. C. Am 23. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit der als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe an das SEM, welche diese inklusive Beweismittel am 1. März 2024 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung im Rahmen eines Revisionsverfahrens überwies. Auf das Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1383/2024 vom 28. März 2024 nicht ein. D. D.a Mit als «Neues Asylgesuch» betitelter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter - am 9. November 2024 an das SEM und beantragte sinngemäss, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die «Ausschaffung» sei per sofort zu sistieren. D.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei am (...) 2024 in seinem Haus in der Türkei eine Razzia der Antiterroreinheit durchgeführt worden, wobei die Wohnung verwüstet worden sei. Seine Mutter und sein (...) Bruder seien misshandelt und bedroht worden. Die Polizei habe nach ihm gesucht und behauptet, dass er «terroristisch» und bei der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerêren Kurdistanê [PKK]) aktiv sei. Zudem seien drei Strafverfahren gegen ihn anhängig wegen Präsidentenbeleidigung, Verbreitung von Propaganda zugunsten einer bewaffneten illegalen Organisation und, gemäss einer Behauptung der türkischen Polizei, wegen Mitgliedschaft bei der PKK. D.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere türkische Verfahrensdokumente inklusive Übersetzung ein:
- Vorführbefehl des erstinstanzlichen Strafgerichts in der Ermittlungsphase vom (...) 2024
- Festnahmebefehl in der Ermittlungsphase vom (...) 2024
- Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 E. Am 14. November 2024 ersuchte das SEM die kantonale Migrationsbehörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 - eröffnet am 3. März 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeschrift legte er nachfolgende Unterlagen inklusive Übersetzungen aus der türkischen Sprache bei:
- Ermittlungsbericht der Polizei an die Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 (Terrorpropaganda)
- Sitzungsprotokoll (...) Bezirksstrafgericht vom (...) 2025 (Präsidentenbeleidigung)
- Festnahmebefehl vom (...) 2024 (Präsidentenbeleidigung)
- Anklageschrift vom (...) 2024 (Präsidentenbeleidigung)
- Nichtzuständigkeitsverfügung vom (...) 2024 (Terrorpropaganda)
- Polizeilicher Untersuchungsbericht vom (...) 2024 (Terrorfinanzierung)
- Polizeilicher Untersuchungsbericht vom (...) 2024 (Terrorfinanzierung)
- Protokoll zur Feststellung und Bewertung offener Quellen vom (...) 2024 H. Am 14. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind jeweils Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Vorliegend qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 9. November 2024 in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht als Mehrfachgesuch. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass weiterhin von einer erschütterten persönlichen Glaubwürdigkeit, wie sie im vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Urteil E-7092/2023) festgestellt wurde, auszugehen sei. Betreffend die vorgebrachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorpropaganda sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation sei die Eingabe nicht hinreichend begründet. Insbesondere habe der Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht. Gleiches gelte für das Vorbringen, wonach am (...) 2024 bei ihm zu Hause in der Türkei eine Razzia durchgeführt worden sei. Folglich seien diese Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (Art. 7 AsylG). Das weitere Vorbringen des türkischen Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die eingereichten Dokumente verfügten über keinerlei Sicherheitsmerkmale und der Vorführbefehl in der Ermittlungsphase sowie der Festnahmebefehl wiesen überdies keinen materiellen Inhalt auf. Daher komme den eingereichten Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass sich das Verfahren im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinde und (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei daher mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob es überhaupt zu einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers kommen werde. Weiter sei bezüglich des eingereichten «Haftbefehls» festzustellen, dass es sich formell um einen Vorführbefehl handle und im Dokument selbst auch vorgesehen sei, ihn danach wieder freizulassen. Darüber hinaus sei dem eingereichten Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass das (...) im Jahr 20(...) aufgrund einer Mitteilung einer Person gehandelt habe, was auf eine damals bewusste Einleitung der Ermittlungen hinweise. Die Beiträge auf Twitter (heute: X) stünden zudem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Asylverfahren in der Schweiz und wiesen nicht auf politischen Aktivismus seinerseits hin, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen dürfte. Dieses Verfahren sei hinzukommend nicht per se als illegitim einzustufen, zumal seine Einträge auf X auch im schweizerischen Kontext strafbare Ehrverletzungsdelikte darstellen können. Abschliessend hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder einleiten liess, was als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. Insgesamt sei, selbst bei Wahrunterstellung, aufgrund der neuen türkischen Ermittlungsverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Folglich hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass gegen ihn mehrere Ermittlungen geführt würden. Die Strafverfahren wegen Terrorpropaganda sowie Terrorfinanzierung seien hinlänglich belegt. Ausserdem sei aktenkundig, dass er vom Strafgericht B._______ für schwere Delikte verurteilt werde. Aufgrund seiner Facebook-Beiträge und einer allfälligen «kettenweisen» Verurteilung sei zudem eine mehrjährige und unbedingte Haftstrafe zu erwarten. Weiter sei der Umstand zu berücksichtigen, dass das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Finanzierung einer Terrororganisation gegen ihn von der Oberstaatsanwaltschaft C._______ und B._______ geführt werde, weshalb nicht mehr von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit ausgegangen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht gehe zudem in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Da gegen ihn wegen Terrorpropaganda und Terrorfinanzierung ermittelt werde, werde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr in die Türkei verhaftet. Angesichts der aktuellen Situation in der Türkei seien ausserdem Misshandlungen anlässlich des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu befürchten und es könne nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren gerechnet werden. Es sei darüber hinaus im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung auch bereits eine Gerichtsverhandlung eröffnet worden. Er werde in diesem Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Haftstrafe verurteilt werden. Im Gefängnis werde er einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein. Ferner werde er zurzeit per Haftbefehl gesucht. Dieser Haftbefehl sei für die Inhaftierung ausgestellt worden und es bestehe für ihn daher auch das Risiko bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden. Angesichts seines politischen Hintergrundes würden ihn die türkischen Behörden als Regimegegner erkennen und es müsse angenommen werden, dass sie den Verdacht hegen würden, er bewege sich im «Dunstkreis der PKK». Auch bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt beim türkischen Staat über ihn als «politisch unbequeme Person». Aufgrund seiner laufenden Strafverfahren und der aktuellen Lage in der Türkei drohe ihm folglich ein Schauprozess und eine hohe Strafe. Des Weiteren verfüge er über eine politische Vorgeschichte und ein «hochschwelliges» politisches Profil. Ferner sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihn aufgrund des politischen Hintergrundes seiner Familie «D._______» als Regimegegner erkennen würden. Schliesslich habe er die begründete Furcht, aufgrund seiner kurdischen Identität ernsthafte Nachteile zu erleiden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 6.1) verwiesen werden. Im Folgenden hält das Gericht in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft weitere relevante Aspekte fest. 7.1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung aufgrund des politischen Hintergrundes seiner Familie sowie die Furcht vor Nachteilen bei der Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner kurdischen Identität geltend. Diese Asylvorbringen wurden bereits im ersten, rechtskräftigen Asylverfahren abgehandelt (vgl. Urteil E-7092/2023 E. 5.2 und E. 7.3). Der Beschwerdeführer macht keinen neuen Sachverhalt substantiiert geltend. Auf diese Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. 7.1.2 Die - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemachten - exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, sowie die neu eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. G) sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Die Dokumente zum Verfahren wegen Terrorpropaganda vermögen höchstens aufzuzeigen, dass ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eingeleitet worden ist. In Bezug auf das türkische Strafverfahren wegen Terrorfinanzierung wurden zwei polizeiliche Untersuchungsberichte aus einem Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren im Anfangsstadium eingereicht. Daraus lässt sich keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit künftig eintretenden Verfolgungsmassnahmen ableiten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Betreffend das türkische Strafverfahren der Präsidentenbeleidigung vermögen die neu mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Anklageschrift vom (...) 2024 sowie das Sitzungsprotokoll des (...) Bezirksstrafgerichts vom (...) 2025 nichts an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird beim Delikt der Präsidentenbeleidigung bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil der Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen werden häufig und in Anwendung von Art. 51 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) bedingt ausgesprochen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.1). Vorliegend dürfte, selbst für den Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers, das Strafmass unter anderem aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils sowie der bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit nicht ausgeschöpft und die Strafe bedingt ausgesprochen werden. Die geltend gemachte «kettenweisen» Verurteilung vermag deshalb vorliegend ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsrisiko ist demnach nicht auszumachen. 7.1.3 In seinem Urteil E-7092/2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, die mittels Dokumentenanalyse festgestellten Unstimmigkeiten in den Justizdokumenten (Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation) führten zu berechtigten Zweifeln an der Echtheit und deren materiellem Inhalt (vgl. a.a.O., E. 7.1.4). Auch wenn vorliegend offenbleiben kann, ob die neuen Verfahrensdokumente echt sind, ist doch festzustellen, dass in der eingereichten Anklageschrift vom (...) 2024 auf den ebenfalls zu den Akten gereichten Festnahmebeschluss vom (...) 2024, welcher aber einen Monat später datiert, verwiesen wird. Ausserdem wird in der Anklageschrift vom (...) 2024 auf ein später datiertes Schreiben des Ministeriums für Justiz, Abteilung für Strafsachen vom (...) 2024 verwiesen. Dies ist in zeitlicher Hinsicht nicht logisch nachvollziehbar. In der E-Mail vom (...) 2024 des polizeilichen Untersuchungsberichts vom (...) 2024 ist zudem zweimal der Name «E._______» und nicht derjenige des Beschwerdeführers «A._______» geschrieben. Damit kommen auch diesbezüglich - zum ohnehin schon eingeschränkten Beweiswert der zu den Akten gegebenen Dokumente - weitere Zweifel an der Echtheit der ebengenannten Dokumente und der bereits erschütterten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinzu. 7.1.4 Schliesslich sind die Darstellungen des Beschwerdeführers, die türkischen Behörden würden ihn als Regimegegner erkennen und gegen ihn den Verdacht hegen, er bewege sich im Dunstkreis der PKK, nicht geeignet, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal es sich um Behauptungen ohne ein stichhaltiges Beweisfundament handelt. Die angebliche Hausdurchsuchung im (...) 2024 sowie die Führung eines Datenblattes über ihn als «politisch unbequeme Person» durch die türkischen Behörden vermochte der Beschwerdeführer ebenso wenig hinreichend darzutun. 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Er hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen.
8. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers, dass das SEM wesentliche Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen, relevante Umstände unterschlagen und seine Begründungspflicht verletzt habe, indem es lediglich Textbausteine verwendet habe, erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sie hat zudem alle Beweismittel berücksichtigt. Die formellen Rügen gehen daher insgesamt fehl und das Begehren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 9. Lehnt das SEM das Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass im vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Urteil E-7092/2023 E. 9.2 f.) rechtskräftig bestätigt wurde, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Sodann beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug auch als zumutbar und möglich (vgl. Urteil E-7092/2023 E. 9.4 f.).Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung. 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: