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E-7092/2023

E-7092/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren in B._______ (Provinz Agri), aufgewachsen und bis zum

18. Lebensjahr wohnhaft in C._______ (Provinz D._______) – verliess sei- nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2022 legal, un- ter Verwendung seines eigenen Reisepasses, und flog nach Bosnien. Von dort reiste er via Serbien und weitere Länder in einem Lastwagen versteckt auf dem Landweg am 20. November 2022 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. Am 25. November 2022 erhob das SEM die Personalien des Beschwerde- führers. C. Am 28. November 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er werde aufgrund des derzeit erheblichen Anstiegs der Asylgesuche in der Schweiz vorzeitig aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) in den ihm zugewie- senen Kanton austreten. Mit separatem Schreiben gleichen Datums wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. D. Am 4. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zuge- wiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug der Beschwerdeführer vor, er habe die Primarschule absolviert und anschliessend das Gymnasium be- sucht, aber nicht abgeschlossen. Er habe den Schwerpunkt auf den Sport gelegt und im elften Lebensjahr mit dem (…) begonnen; bereits mit zwölf habe er an den türkischen Meisterschaften teilgenommen. Ab 2016 habe er nicht mehr an Wettkämpfen teilgenommen. Er habe in C._______ als (…) gearbeitet und eine kleine, bei den Behörden nicht registrierte (…) mit- geführt. Im Jahr 2021 habe er auch in Istanbul, Izmir und Antalya gelebt und als Saisonarbeiter seinen Lebensunterhalt bestritten. Er sei – wie seine gesamte Familie – bei der HDP («Halkların Demokratik Partisi»; Demokratische Partei der Völker) gewesen. Er habe dabei Flag- gen und Propagandamaterial aufgehängt. Bei den Wahlen vor etwa vier bis fünf Jahren sei er mit weiteren Personen vor dem HDP-Gebäude gestan- den. Als der HDP-Parteipräsident Yasar Akkus abgesetzt und inhaftiert

E-7092/2023 Seite 3 worden sei, sei er auch anwesend gewesen. Es habe eine HDP-Versamm- lung vor dem Gemeindehaus gegeben und die Polizei habe Tränengas ein- gesetzt. Er sei bei diesem Vorfall von den «Azeris» mit einem Messer an der (…) verletzt worden. Am Newroz-Fest im Jahr 2020 sei er in C._______ zusammen mit drei wei- teren Bekannten festgenommen, dabei geschlagen und einen Tag lang in Polizeigewahrsam gehalten worden. Am 10. September 2022 sei er im Wohnquartier von zwei Männern mit Po- lizeiausweisen aufgefordert worden, in deren ziviles Polizeiauto einzustei- gen. Er sei in die Einöde, zum «F._______», geführt worden, wo ein rund zweistündiges Gespräch stattgefunden habe, in welchem er zu Spitzeltä- tigkeiten für die Behörden zum Nachteil der HDP aufgefordert worden sei. Er habe das Angebot angenommen. Einige Tage nach diesem Vorfall seien dieselben zwei Männer wieder ins Wohnquartier gekommen, wo der Be- schwerdeführer mit Freunden um ein Feuer gesessen sei; die Anwesenden seien alle durchsucht worden. Die beiden Männer hätten von ihm erfahren wollen, ob er bereits Spitzeltätigkeiten durchgeführt habe. Er habe dabei in Aussicht gestellt, dass demnächst ein Meeting der HDP stattfinden werde. Etwa eine Woche später sei er von einem der beiden Männer wiederum aufgesucht worden, als er sich in seinem Taubenstall aufgehalten habe. Er habe dem Mann mitgeteilt, dass er gerade dabei sei, eine «Liste» zu er- stellen. Nach diesem Vorfall sei er nach Istanbul und anschliessend ins Ausland geflohen. Vom Ausland aus habe er mit seinem türkischen Anwalt namens G._______ Kontakt aufgenommen. Dieser Anwalt habe ihm von seinem «Dossier» berichtet. Weil er auf Facebook einige Beiträge («posts») veröf- fentlicht habe, seien diese nach seinem Spitzelauftrag von den Behörden gesammelt worden. Es sei ein Verfahren wegen Propaganda für eine Ter- rororganisation gegen ihn eröffnet worden. Er vermute, dass eine ihm un- bekannte Person ihn bei CIMER, der Anzeige-Hotline des Staatspräsidi- ums, angezeigt habe. Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (BM; Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM [vgl. SEM-Verfahren […]-Akte 5]) zu den Akten (BM 1 und 2 wurden im Original, die übrigen BM in Kopie eingereicht):

E-7092/2023 Seite 4 - BM 1: türkische Identitätskarte; - BM 2: türkischer Führerausweis; - BM 3: türkisch-sprachiges Dokument «Sporcu Bilgi Formu» (Formular Sport- lerdaten mit Foto); - BM 4: türkisch-sprachiges Dokument «Degisik Is Karar» datiert (…) 2022 (Be- schluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters von H._______); - BM 5: türkisch-sprachiges Dokument «Nöbetci Sulh Ceza Hakimligine» datiert (…) 2022 (Antrag der Staatsanwaltschaft H._______); - BM 6: türkisch-sprachiges Dokument «Yakalama Emri» datiert (…) 2022 (Vor- führbefehl des Friedensstrafrichters); - BM 7: zwei Farbfotokopien (Abbildung von zwei Männern mit Hygiene-Masken respektive von einem Mann auf dem Boden liegend); - BM 8: türkisch-sprachiges Dokument «Acik Kaynak Arastirma Raporu» («open-source-Untersuchungsbericht Gendarmerie») mit Auszügen mehrerer Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook; - BM 9: türkisch-sprachiges Schreiben «Algili Makama» datiert (…) 2023 (Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes G._______); - BM 10: Screen-Shot aus «UYAP» (Anmerkung des Gerichts: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei); - BM 11: Screen-Shot der Konversation des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsanwalt in der Messenger-App «WhatsApp»; - BM 12: Fotoaufnahmen der Verfahrensdokumente mit Amtsstempel des türki- schen Rechtsanwaltes.

E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 teilte der HEKS Rechtsschutz Bundesasyl- zentren (…) dem SEM mit, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers mit sofortiger Wirkung beendet sei. F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er werde dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (…) dem SEM unter Beilage einer gleichentags vom Beschwer- deführer unterzeichneten Vollmacht mit, dass sie die Rechtsvertretung übernommen habe. H. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurden einer amts-

E-7092/2023 Seite 5 internen Dokumentenanalyse unterzogen. Der diesbezügliche Analysebe- richt datiert vom 22. August 2023. I. Mit Schreiben vom 21. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Dokumentenanalyseberichts gewährt. J. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, weshalb er mit den Analyseergebnissen nicht einverstanden sei. K. Mit Verfügung vom 8. November 2023 – der Rechtsvertretung eröffnet am

21. November 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleich- zeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. L. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer in eige- nem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner For- mularbeschwerde beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und das SEM anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; ansonsten sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; zumindest sei die SEM-Verfügung auf- zuheben und die Sache zur neuen Beurteilung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozess- führung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde reichte er die im vorinstanzlichen Verfahren bereits eingereichten Beweismittel Nr. 4-6 und 8, in Kopie mit einem Nasstempel seines türkischen Anwalts versehen, sowie einen Arbeitsvertrag vom

10. März 2023 zu den Akten. M. Am 22. Dezember 2023 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des

E-7092/2023 Seite 6 Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstwei- len den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

22. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-7092/2023 Seite 7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass gegen ihn ein Dossier wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei, und dazu mehrere Beweismittel eingereicht. Die Analyse, die auf dem Abgleich der Dokumente mit dem Vergleichsmaterial sowie auf Informatio- nen der Länderanalyse des SEM beruhe, habe ergeben, dass die Doku- mente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Das SEM erachte die Dokumente (BM 4-6 sowie 8) daher als gefälscht. Dem Beschwerdeführer sei am 21. September 2023 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Dokumentenanalyse gewährt worden. Er respek- tive seine Rechtsvertretung habe dabei detailliertere Ausführungen dazu verlangt, welche Vorhalte sich auf welche Beweismittel beziehen würden.

E-7092/2023 Seite 8 Auch die herangezogenen Quellen und die Verweise auf eine unzutref- fende digitale Umgebung seien anzugeben und darzulegen, welche Doku- mente von welcher Behörde nicht ausgestellt würden. Der entsprechende Analysebericht enthalte weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. An- gesichts der festgestellten Fälschungsmerkmale in den eingereichten Jus- tizdokumenten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft da- zutun, dass die türkischen Behörden gegen ihn ermitteln würden und er wegen Betreibens von Propaganda für eine Terrororganisation angeklagt werden könnte. Der Beschwerdeführer habe vielmehr versucht, die schweizerischen Asylbehörden mit gefälschten Dokumenten über die gel- tend gemacht Verfolgung zu täuschen, was seine persönliche Glaubwür- digkeit erschüttere. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Berufserfahrung und das soziale, familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers als zuläs- sig, zumutbar und möglich eingestuft.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM gebe den Sachverhalt unrichtig wieder und verletze die Begrün- dungspflicht sowie seinen rechtlichen Gehörsanspruch. Er habe die Beweismittel, die er im Rahmen seines Asylverfahrens einge- reicht habe, direkt von seinem türkischen Rechtsanwalt erhalten, weswe- gen sie nicht gefälscht sein könnten. Mit den oberflächlichen und unge- nauen Vorhalten verunmögliche das SEM ihm und seinen Anwälten, fun- diert zum Vorwurf der Dokumentenfälschung Stellung zu nehmen. Das SEM habe auf den Analysebericht abgestellt, ohne ihm eine geschwärzte Version oder zumindest eine konkrete Zusammenfassung unter Angabe spezifizierter Vorhalte zur Verfügung zu stellen. Das SEM habe nicht ausgeführt, welches Dokument nicht von der darauf aufgeführten Behörde ausgestellt werde. Der «open-source»-Bericht sei von der Polizei respektive Gendarmerie erstellt worden, was korrekt sei. Der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls komme immer von einer Staatsanwaltschaft, wie in seinem Fall. Mit Zwischenurteil des Gerichts in H._______ sei der Vorführbefehl bewilligt worden. Der Vorführbefehl selbst stamme vom Strafgericht und datiere ebenfalls vom (…) 2022. Der Vorhalt des SEM, ein eingereichtes Dokument stamme von der falschen Behörde, stimme nicht. Der Umstand, dass die Dokumente alle QR-Codes aufweisen

E-7092/2023 Seite 9 und auf UYAP verweisen würden, sei zwingend und richtig. Der Vorhalt, der Verweis auf die digitale Umgebung, aus welcher die Unterlagen stam- men würden, sei unzutreffend. Die betreffenden Referenznummern würden wechseln, je nachdem, welche Behörde damit befasst sei, wie dies auch bei den schweizerischen Asylbehörden der Fall sei. Alleine durch die HDP-Mitgliedschaft seiner gesamten Familie müssten er und seine Angehörigen Repression und Diskriminierungen durch den tür- kischen Staat tolerieren; gegen ihn sei aber erschwerend ein politisch mo- tiviertes Strafverfahren eingeleitet worden. Die Statistik des EGMR belege, dass insbesondere bei Terrorverfahren in der Türkei nicht mit einem men- schenrechtskonformen Strafverfahren gerechnet werden könne. Er arbeite seit März 2023 mit einem vollen Stellenpensum. Er verdiene «gutes Geld», weswegen er allfällige Kosten tragen werde. Er bitte den- noch um einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen (Verletzung der Begrün- dungspflicht und des rechtlichen Gehörsanspruchs sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts), die vorab zu prüfen sind.

E. 6.2 Er rügt insbesondere, ihm sei in unzulässiger, unvollständiger Weise das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse vom 22. August 2023 ge- währt worden. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:

E. 6.3 Die Vorinstanz unterzog die vom Beschwerdeführer in Kopie einge- reichten Justizdokumente (BM 4-6 und 8) einer internen Dokumentenana- lyse und stellte verschiedene Fälschungsmerkmale fest. Sie hat die interne Analyse der Beweismittel vom 22. August 2022 (Akte 27) gestützt auf Art. 27 VwVG nicht der Akteneinsicht unterstellt. Mit Schreiben vom

21. September 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer jedoch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I). Dabei hielt sie fest, der wesentliche Inhalt des Berichts werde gestützt auf Art. 28 VwVG «im Allgemeinen zu allen und nicht zu den einzelnen Doku- menten» zur Kenntnis gebracht. Dazu führte das SEM weiter aus, die Re- ferenznummern in bestimmten Dokumenten würden nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen; der Verweis auf die digi- tale Umgebung, aus der bestimmte Dokumente stammen würden, sei

E-7092/2023 Seite 10 unzutreffend; zudem könnten nach geltendem türkischem Recht be- stimmte Dokumente nicht von der betreffenden Behörde ausgestellt wer- den.

E. 6.3.1 Das SEM hat vorliegend den eigentlichen Analysebericht nicht offen- gelegt. Dieser Bericht vom 22. August 2022 enthält weitergehende Anga- ben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermie- den werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlos- sen.

E. 6.3.2 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. September 2023 hat das SEM den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis gebracht und in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände das SEM auf Totalfälschungen geschlossen hat. Der Beschwerdeführer wurde konkret darauf hingewiesen, dass hin- sichtlich der Referenznummer auf einem der untersuchten Dokumente, be- treffend den Verweis auf die digitale Umgebung und bezüglich der Zustän- digkeit der Behörde, die eines der Dokumente ausgestellt habe, Unstim- migkeiten festgestellt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde auch mitge- teilt, dass das SEM die – explizit aufgeführten – untersuchten Dokumente als gefälscht erachtet. Es war ihm somit im Rahmen seiner Beschwerde- eingabe möglich, sich sachgerecht mit den offengelegten Fälschungsmerk- malen inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Vorgehen des SEM ist nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die Nennung der spezifischen Fälschungsmerkmale die Gefahr eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen (Weiter-)Verwendung ge- geben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs, insbesondere des Akteneinsichtsrechts, und der Begründungspflicht liegt nach dem Ge- sagten nicht vor.

E. 6.3.3 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und seine Überlegungen zu deren Beweiswert im Rah- men einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt. Dass der Beschwerde- führer mit der vom SEM getroffenen Einschätzung hinsichtlich Beweis-

E-7092/2023 Seite 11 mittelwürdigung nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts, beschlägt das rechtliche Gehör vorliegend aber nicht.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat auch nicht weiter begründet, welche Sach- verhaltselemente nach seiner Auffassung ungenügend festgestellt oder festgehalten worden seien. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten. Die Rüge der unvollständigen Feststel- lung des Sachverhalts ist daher zu Unrecht erhoben worden.

E. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen, weshalb der Beschwerdeantrag 3 abzuweisen ist. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ma- terieller Hinsicht zu überprüfen.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung. Insbesondere sei ein «Dossier» wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reicht er mehrere Beweismittel ein, die von den türkischen Strafjustizbehörden ausgestellt worden sein sollen.

E. 7.1 Wie bereits unter Ziffer 6 ausgeführt, hat das SEM eine interne Doku- mentenanalyse vorgenommen. Diese Analyse stützt sich auf einen Ab- gleich der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente mit Ver- gleichsmaterial des SEM und auf die Informationen der Länderanalyse. Der Analysebericht kommt zum Schluss, dass die vier untersuchten Doku- mente (BM 4-6 und 8) Fälschungsmerkmale aufweisen.

E. 7.1.1 Nach einlässlicher Überprüfung des Analyseberichts kommt das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom SEM festgestellten Fäl- schungsmerkmale überzeugend dargelegt wurden. Insbesondere weist ei- nes der Dokumente eine Referenznummer auf, die der sonstigen Praxis der türkischen Justizorgane nicht entspricht. Auch die UYAP-Zugangs- codes enthalten Unstimmigkeiten, die auf ein Dokumentenkonstrukt hin- weisen. Schliesslich weisen die Dokumente auch eine Unstimmigkeit hin- sichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf.

E. 7.1.2 In der Rechtsmittleingabe stellt sich der Beschwerdeführer im We- sentlichen auf den Standpunkt, er habe die fraglichen Beweismittel – im Original – von seinem türkischen Anwalt in der vorliegenden Form erhalten,

E-7092/2023 Seite 12 weshalb es sich nicht um Fälschungen handeln könne (vgl. Beschwerde, S. 3 oben). Dieser Anwalt habe mit der Anbringung seines Nassstempels auf den Dokumenten bestätigt, dass diese Schriftstücke den bei den Straf- verfolgungsbehördlichen hinterlegten Originaldokumenten entsprechen. Mit dieser Schlussfolgerung übersieht der Beschwerdeführer indessen, dass die besagten Unterlagen nicht im Original, sondern vielmehr in Kopie

– und mit einem Nassstempel seines türkischen Rechtsanwaltes ergänzt – eingereicht worden sind. Alleine aufgrund des Charakters als Dokumenten- kopien weisen diese Beweismittel angesichts der fehlenden fälschungssi- cheren Sicherheitsmerkmale und der damit einhergehenden einfachen Ma- nipulierbarkeit bereits einen stark verminderten Beweiswert auf. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer weder in seiner Anhörung zu den Asylgründen noch in der Rechtsmittelschrift konkret dar, wann, wo und un- ter welchen Umständen der türkische Anwalt die angeblichen Originalakten bei den zuständigen Behörden eingesehen haben will.

E. 7.1.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Be- weismittel in der vorliegenden Form von seinem türkischen Anwalt «direkt» und persönlich erhalten haben will, ist nicht geeignet, um auf fälschungssi- chere Dokumente schliessen zu können. Auch anwaltliche (und notarielle) Nassstempel können von unbefugten Drittpersonen angebracht werden.

E. 7.1.4 Die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb der vier un- tersuchten Justizdokumente führen zu berechtigten Zweifeln an der Echt- heit der Dokumente und an deren materiellem Inhalt. Aufgrund der darge- legten Fälschungsmerkmale vermag der Beschwerdeführer aus dem Inhalt der Dokumente nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch die übrigen Be- weismittel sind nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft darzutun.

E. 7.1.5 In der Beschwerdeschrift trägt der Beschwerdeführer keine stichhal- tigen Argumente vor, die an der Gesamteinschätzung der Beweismittel in massgeblicher Weise etwas ändern könnten. Die Ausführungen zur (nach Auffassung des Beschwerdeführers korrekten) funktionalen Zuständigkeit der die Dokumente ausstellenden Behörde(n) vermögen die vom SEM dar- gelegten Unstimmigkeiten nicht hinreichend und plausibel aufzuklären.

E. 7.2 Die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde, welche den Sachver- halt wiedergeben, sind offensichtlich nicht geeignet, hinsichtlich der Frage

E-7092/2023 Seite 13 der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen.

E. 7.3 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schikanen, welchen er während seiner Schulzeit und bei der Ausübung seiner sportlichen Tätigkeit als (…) aufgrund seiner kurdischen Ethnie aus- gesetzt gewesen sein soll, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes darzustellen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Strafverfol- gung wegen Propaganda für eine Terrororganisation, glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeantrag 1 ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-7092/2023 Seite 14 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E-7092/2023 Seite 15

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatpro- vinz des Beschwerdeführers (D._______) geprüft. Der Wegweisungsvoll- zug wurde – unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass die Provinz D._______ von dem über die elf [im Februar 2023 vom schweren Erdbeben betroffenen] Provinzen verhängten Ausnahmezustand nicht betroffen war

– als grundsätzlich zumutbar erachtet. Ergänzend hielt es fest, dass sich der Beschwerdeführer in weiteren Provinzen – Istanbul, Izmir und Antalya aufgehalten und dort gearbeitet hat. Im Weiteren verfügt er über drei nahe Verwandte in Istanbul (2 Brüder) respektive in Giresun (eine Schwester). Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schlies- sen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdeantrag 2) fällt somit ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 4) sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7092/2023 Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren in B._______ (Provinz Agri), aufgewachsen und bis zum 18. Lebensjahr wohnhaft in C._______ (Provinz D._______) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2022 legal, unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, und flog nach Bosnien. Von dort reiste er via Serbien und weitere Länder in einem Lastwagen versteckt auf dem Landweg am 20. November 2022 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. Am 25. November 2022 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers. C. Am 28. November 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er werde aufgrund des derzeit erheblichen Anstiegs der Asylgesuche in der Schweiz vorzeitig aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) in den ihm zugewiesenen Kanton austreten. Mit separatem Schreiben gleichen Datums wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. D. Am 4. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug der Beschwerdeführer vor, er habe die Primarschule absolviert und anschliessend das Gymnasium besucht, aber nicht abgeschlossen. Er habe den Schwerpunkt auf den Sport gelegt und im elften Lebensjahr mit dem (...) begonnen; bereits mit zwölf habe er an den türkischen Meisterschaften teilgenommen. Ab 2016 habe er nicht mehr an Wettkämpfen teilgenommen. Er habe in C._______ als (...) gearbeitet und eine kleine, bei den Behörden nicht registrierte (...) mitgeführt. Im Jahr 2021 habe er auch in Istanbul, Izmir und Antalya gelebt und als Saisonarbeiter seinen Lebensunterhalt bestritten. Er sei - wie seine gesamte Familie - bei der HDP («Halklarin Demokratik Partisi»; Demokratische Partei der Völker) gewesen. Er habe dabei Flaggen und Propagandamaterial aufgehängt. Bei den Wahlen vor etwa vier bis fünf Jahren sei er mit weiteren Personen vor dem HDP-Gebäude gestanden. Als der HDP-Parteipräsident Yasar Akkus abgesetzt und inhaftiert worden sei, sei er auch anwesend gewesen. Es habe eine HDP-Versammlung vor dem Gemeindehaus gegeben und die Polizei habe Tränengas eingesetzt. Er sei bei diesem Vorfall von den «Azeris» mit einem Messer an der (...) verletzt worden. Am Newroz-Fest im Jahr 2020 sei er in C._______ zusammen mit drei weiteren Bekannten festgenommen, dabei geschlagen und einen Tag lang in Polizeigewahrsam gehalten worden. Am 10. September 2022 sei er im Wohnquartier von zwei Männern mit Polizeiausweisen aufgefordert worden, in deren ziviles Polizeiauto einzusteigen. Er sei in die Einöde, zum «F._______», geführt worden, wo ein rund zweistündiges Gespräch stattgefunden habe, in welchem er zu Spitzeltätigkeiten für die Behörden zum Nachteil der HDP aufgefordert worden sei. Er habe das Angebot angenommen. Einige Tage nach diesem Vorfall seien dieselben zwei Männer wieder ins Wohnquartier gekommen, wo der Beschwerdeführer mit Freunden um ein Feuer gesessen sei; die Anwesenden seien alle durchsucht worden. Die beiden Männer hätten von ihm erfahren wollen, ob er bereits Spitzeltätigkeiten durchgeführt habe. Er habe dabei in Aussicht gestellt, dass demnächst ein Meeting der HDP stattfinden werde. Etwa eine Woche später sei er von einem der beiden Männer wiederum aufgesucht worden, als er sich in seinem Taubenstall aufgehalten habe. Er habe dem Mann mitgeteilt, dass er gerade dabei sei, eine «Liste» zu erstellen. Nach diesem Vorfall sei er nach Istanbul und anschliessend ins Ausland geflohen. Vom Ausland aus habe er mit seinem türkischen Anwalt namens G._______ Kontakt aufgenommen. Dieser Anwalt habe ihm von seinem «Dossier» berichtet. Weil er auf Facebook einige Beiträge («posts») veröffentlicht habe, seien diese nach seinem Spitzelauftrag von den Behörden gesammelt worden. Es sei ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eröffnet worden. Er vermute, dass eine ihm unbekannte Person ihn bei CIMER, der Anzeige-Hotline des Staatspräsidiums, angezeigt habe. Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (BM; Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM [vgl. SEM-Verfahren [...]-Akte 5]) zu den Akten (BM 1 und 2 wurden im Original, die übrigen BM in Kopie eingereicht):

- BM 1: türkische Identitätskarte;

- BM 2: türkischer Führerausweis;

- BM 3: türkisch-sprachiges Dokument «Sporcu Bilgi Formu» (Formular Sportlerdaten mit Foto);

- BM 4: türkisch-sprachiges Dokument «Degisik Is Karar» datiert (...) 2022 (Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafrichters von H._______);

- BM 5: türkisch-sprachiges Dokument «Nöbetci Sulh Ceza Hakimligine» datiert (...) 2022 (Antrag der Staatsanwaltschaft H._______);

- BM 6: türkisch-sprachiges Dokument «Yakalama Emri» datiert (...) 2022 (Vorführbefehl des Friedensstrafrichters);

- BM 7: zwei Farbfotokopien (Abbildung von zwei Männern mit Hygiene-Masken respektive von einem Mann auf dem Boden liegend);

- BM 8: türkisch-sprachiges Dokument «Acik Kaynak Arastirma Raporu» («open-source-Untersuchungsbericht Gendarmerie») mit Auszügen mehrerer Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook;

- BM 9: türkisch-sprachiges Schreiben «Algili Makama» datiert (...) 2023 (Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes G._______);

- BM 10: Screen-Shot aus «UYAP» (Anmerkung des Gerichts: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei);

- BM 11: Screen-Shot der Konversation des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsanwalt in der Messenger-App «WhatsApp»;

- BM 12: Fotoaufnahmen der Verfahrensdokumente mit Amtsstempel des türkischen Rechtsanwaltes. E. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 teilte der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) dem SEM mit, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung beendet sei. F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er werde dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...) dem SEM unter Beilage einer gleichentags vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht mit, dass sie die Rechtsvertretung übernommen habe. H. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurden einer amtsinternen Dokumentenanalyse unterzogen. Der diesbezügliche Analysebericht datiert vom 22. August 2023. I. Mit Schreiben vom 21. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Dokumentenanalyseberichts gewährt. J. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, weshalb er mit den Analyseergebnissen nicht einverstanden sei. K. Mit Verfügung vom 8. November 2023 - der Rechtsvertretung eröffnet am 21. November 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. L. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Formularbeschwerde beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; ansonsten sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; zumindest sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde reichte er die im vorinstanzlichen Verfahren bereits eingereichten Beweismittel Nr. 4-6 und 8, in Kopie mit einem Nasstempel seines türkischen Anwalts versehen, sowie einen Arbeitsvertrag vom 10. März 2023 zu den Akten. M. Am 22. Dezember 2023 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass gegen ihn ein Dossier wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei, und dazu mehrere Beweismittel eingereicht. Die Analyse, die auf dem Abgleich der Dokumente mit dem Vergleichsmaterial sowie auf Informationen der Länderanalyse des SEM beruhe, habe ergeben, dass die Dokumente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Das SEM erachte die Dokumente (BM 4-6 sowie 8) daher als gefälscht. Dem Beschwerdeführer sei am 21. September 2023 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Dokumentenanalyse gewährt worden. Er respektive seine Rechtsvertretung habe dabei detailliertere Ausführungen dazu verlangt, welche Vorhalte sich auf welche Beweismittel beziehen würden. Auch die herangezogenen Quellen und die Verweise auf eine unzutreffende digitale Umgebung seien anzugeben und darzulegen, welche Dokumente von welcher Behörde nicht ausgestellt würden. Der entsprechende Analysebericht enthalte weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Angesichts der festgestellten Fälschungsmerkmale in den eingereichten Justizdokumenten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft dazutun, dass die türkischen Behörden gegen ihn ermitteln würden und er wegen Betreibens von Propaganda für eine Terrororganisation angeklagt werden könnte. Der Beschwerdeführer habe vielmehr versucht, die schweizerischen Asylbehörden mit gefälschten Dokumenten über die geltend gemacht Verfolgung zu täuschen, was seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttere. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Berufserfahrung und das soziale, familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM gebe den Sachverhalt unrichtig wieder und verletze die Begründungspflicht sowie seinen rechtlichen Gehörsanspruch. Er habe die Beweismittel, die er im Rahmen seines Asylverfahrens eingereicht habe, direkt von seinem türkischen Rechtsanwalt erhalten, weswegen sie nicht gefälscht sein könnten. Mit den oberflächlichen und ungenauen Vorhalten verunmögliche das SEM ihm und seinen Anwälten, fundiert zum Vorwurf der Dokumentenfälschung Stellung zu nehmen. Das SEM habe auf den Analysebericht abgestellt, ohne ihm eine geschwärzte Version oder zumindest eine konkrete Zusammenfassung unter Angabe spezifizierter Vorhalte zur Verfügung zu stellen. Das SEM habe nicht ausgeführt, welches Dokument nicht von der darauf aufgeführten Behörde ausgestellt werde. Der «open-source»-Bericht sei von der Polizei respektive Gendarmerie erstellt worden, was korrekt sei. Der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls komme immer von einer Staatsanwaltschaft, wie in seinem Fall. Mit Zwischenurteil des Gerichts in H._______ sei der Vorführbefehl bewilligt worden. Der Vorführbefehl selbst stamme vom Strafgericht und datiere ebenfalls vom (...) 2022. Der Vorhalt des SEM, ein eingereichtes Dokument stamme von der falschen Behörde, stimme nicht. Der Umstand, dass die Dokumente alle QR-Codes aufweisen und auf UYAP verweisen würden, sei zwingend und richtig. Der Vorhalt, der Verweis auf die digitale Umgebung, aus welcher die Unterlagen stammen würden, sei unzutreffend. Die betreffenden Referenznummern würden wechseln, je nachdem, welche Behörde damit befasst sei, wie dies auch bei den schweizerischen Asylbehörden der Fall sei. Alleine durch die HDP-Mitgliedschaft seiner gesamten Familie müssten er und seine Angehörigen Repression und Diskriminierungen durch den türkischen Staat tolerieren; gegen ihn sei aber erschwerend ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet worden. Die Statistik des EGMR belege, dass insbesondere bei Terrorverfahren in der Türkei nicht mit einem menschenrechtskonformen Strafverfahren gerechnet werden könne. Er arbeite seit März 2023 mit einem vollen Stellenpensum. Er verdiene «gutes Geld», weswegen er allfällige Kosten tragen werde. Er bitte dennoch um einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörsanspruchs sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts), die vorab zu prüfen sind. 6.2 Er rügt insbesondere, ihm sei in unzulässiger, unvollständiger Weise das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse vom 22. August 2023 gewährt worden. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: 6.3 Die Vorinstanz unterzog die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Justizdokumente (BM 4-6 und 8) einer internen Dokumentenanalyse und stellte verschiedene Fälschungsmerkmale fest. Sie hat die interne Analyse der Beweismittel vom 22. August 2022 (Akte 27) gestützt auf Art. 27 VwVG nicht der Akteneinsicht unterstellt. Mit Schreiben vom 21. September 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer jedoch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I). Dabei hielt sie fest, der wesentliche Inhalt des Berichts werde gestützt auf Art. 28 VwVG «im Allgemeinen zu allen und nicht zu den einzelnen Dokumenten» zur Kenntnis gebracht. Dazu führte das SEM weiter aus, die Referenznummern in bestimmten Dokumenten würden nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen; der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der bestimmte Dokumente stammen würden, sei unzutreffend; zudem könnten nach geltendem türkischem Recht bestimmte Dokumente nicht von der betreffenden Behörde ausgestellt werden. 6.3.1 Das SEM hat vorliegend den eigentlichen Analysebericht nicht offengelegt. Dieser Bericht vom 22. August 2022 enthält weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. 6.3.2 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. September 2023 hat das SEM den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände das SEM auf Totalfälschungen geschlossen hat. Der Beschwerdeführer wurde konkret darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Referenznummer auf einem der untersuchten Dokumente, betreffend den Verweis auf die digitale Umgebung und bezüglich der Zuständigkeit der Behörde, die eines der Dokumente ausgestellt habe, Unstimmigkeiten festgestellt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde auch mitgeteilt, dass das SEM die - explizit aufgeführten - untersuchten Dokumente als gefälscht erachtet. Es war ihm somit im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe möglich, sich sachgerecht mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Vorgehen des SEM ist nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die Nennung der spezifischen Fälschungsmerkmale die Gefahr eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen (Weiter-)Verwendung gegeben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs, insbesondere des Akteneinsichtsrechts, und der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor. 6.3.3 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und seine Überlegungen zu deren Beweiswert im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt. Dass der Beschwerdeführer mit der vom SEM getroffenen Einschätzung hinsichtlich Beweismittelwürdigung nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts, beschlägt das rechtliche Gehör vorliegend aber nicht. 6.4 Der Beschwerdeführer hat auch nicht weiter begründet, welche Sachverhaltselemente nach seiner Auffassung ungenügend festgestellt oder festgehalten worden seien. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist daher zu Unrecht erhoben worden. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Beschwerdeantrag 3 abzuweisen ist. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu überprüfen.

7. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung. Insbesondere sei ein «Dossier» wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reicht er mehrere Beweismittel ein, die von den türkischen Strafjustizbehörden ausgestellt worden sein sollen. 7.1 Wie bereits unter Ziffer 6 ausgeführt, hat das SEM eine interne Dokumentenanalyse vorgenommen. Diese Analyse stützt sich auf einen Abgleich der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente mit Vergleichsmaterial des SEM und auf die Informationen der Länderanalyse. Der Analysebericht kommt zum Schluss, dass die vier untersuchten Dokumente (BM 4-6 und 8) Fälschungsmerkmale aufweisen. 7.1.1 Nach einlässlicher Überprüfung des Analyseberichts kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom SEM festgestellten Fälschungsmerkmale überzeugend dargelegt wurden. Insbesondere weist eines der Dokumente eine Referenznummer auf, die der sonstigen Praxis der türkischen Justizorgane nicht entspricht. Auch die UYAP-Zugangscodes enthalten Unstimmigkeiten, die auf ein Dokumentenkonstrukt hinweisen. Schliesslich weisen die Dokumente auch eine Unstimmigkeit hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf. 7.1.2 In der Rechtsmittleingabe stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe die fraglichen Beweismittel - im Original - von seinem türkischen Anwalt in der vorliegenden Form erhalten, weshalb es sich nicht um Fälschungen handeln könne (vgl. Beschwerde, S. 3 oben). Dieser Anwalt habe mit der Anbringung seines Nassstempels auf den Dokumenten bestätigt, dass diese Schriftstücke den bei den Strafverfolgungsbehördlichen hinterlegten Originaldokumenten entsprechen. Mit dieser Schlussfolgerung übersieht der Beschwerdeführer indessen, dass die besagten Unterlagen nicht im Original, sondern vielmehr in Kopie - und mit einem Nassstempel seines türkischen Rechtsanwaltes ergänzt - eingereicht worden sind. Alleine aufgrund des Charakters als Dokumentenkopien weisen diese Beweismittel angesichts der fehlenden fälschungssicheren Sicherheitsmerkmale und der damit einhergehenden einfachen Manipulierbarkeit bereits einen stark verminderten Beweiswert auf. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer weder in seiner Anhörung zu den Asylgründen noch in der Rechtsmittelschrift konkret dar, wann, wo und unter welchen Umständen der türkische Anwalt die angeblichen Originalakten bei den zuständigen Behörden eingesehen haben will. 7.1.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Beweismittel in der vorliegenden Form von seinem türkischen Anwalt «direkt» und persönlich erhalten haben will, ist nicht geeignet, um auf fälschungssichere Dokumente schliessen zu können. Auch anwaltliche (und notarielle) Nassstempel können von unbefugten Drittpersonen angebracht werden. 7.1.4 Die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb der vier untersuchten Justizdokumente führen zu berechtigten Zweifeln an der Echtheit der Dokumente und an deren materiellem Inhalt. Aufgrund der dargelegten Fälschungsmerkmale vermag der Beschwerdeführer aus dem Inhalt der Dokumente nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch die übrigen Beweismittel sind nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft darzutun. 7.1.5 In der Beschwerdeschrift trägt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor, die an der Gesamteinschätzung der Beweismittel in massgeblicher Weise etwas ändern könnten. Die Ausführungen zur (nach Auffassung des Beschwerdeführers korrekten) funktionalen Zuständigkeit der die Dokumente ausstellenden Behörde(n) vermögen die vom SEM dargelegten Unstimmigkeiten nicht hinreichend und plausibel aufzuklären. 7.2 Die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde, welche den Sachverhalt wiedergeben, sind offensichtlich nicht geeignet, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. 7.3 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schikanen, welchen er während seiner Schulzeit und bei der Ausübung seiner sportlichen Tätigkeit als (...) aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen sein soll, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzustellen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Strafverfolgung wegen Propaganda für eine Terrororganisation, glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeantrag 1 ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (D._______) geprüft. Der Wegweisungsvollzug wurde - unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass die Provinz D._______ von dem über die elf [im Februar 2023 vom schweren Erdbeben betroffenen] Provinzen verhängten Ausnahmezustand nicht betroffen war - als grundsätzlich zumutbar erachtet. Ergänzend hielt es fest, dass sich der Beschwerdeführer in weiteren Provinzen - Istanbul, Izmir und Antalya aufgehalten und dort gearbeitet hat. Im Weiteren verfügt er über drei nahe Verwandte in Istanbul (2 Brüder) respektive in Giresun (eine Schwester). Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdeantrag 2) fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 4) sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: