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E-6726/2024

E-6726/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer A._______ reiste am 29. September 2022 al- leine in die Schweiz ein, stellte ein Asylgesuch und wurde dem Bundesas- ylzentrum (BAZ) in der Region F._______ zugewiesen. Am 24. April 2024 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört, am

2. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt (Kanton G._______) und am 5. August 2024 ergänzend angehört B. Die weiteren Beschwerdeführer reisten am 15. November 2023 in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. Sie wurden ebenfalls der Region F._______ zugeteilt. Eine Verzichtserklärung mit Antrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten und Vaters wurde seitens SEM ab- gelehnt. Am 8. Januar 2024 hörte das SEM die weiteren Beschwerdeführer vertieft zu ihren Asylgründen an und teilte sie am 15. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zu. Am 5. August 2024 wurde die Beschwerdeführe- rin C._______ ergänzend angehört. Anlässlich der Anhörungen vom 24. April 2023 und 5. August 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Region Siirt. Er sei politisch für die HDP sowie auf Social-Media aktiv ge- wesen. Der Schwager des Beschwerdeführers sei 2016 in seiner Anwe- senheit auf einer Parteiveranstaltung zusammen mit anderen Parteimitglie- dern festgenommen und für zehn Tage inhaftiert worden. In der Zeit danach habe die Polizei den Beschwerdeführer überwacht und schikaniert. Nach seiner Teilnahme an einer Demonstration habe man ihn im Jahr 2018 für drei Tage inhaftiert. Am 12. September 2022 habe die Anti-Terror-Einheit der Polizei eine Razzia in der Wohnung des Beschwerdeführers durchge- führt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, jedoch seine Frau und Kinder. Aus Angst vor einer Verhaftung, Folter und Tod habe der Beschwerdeführer die Türkei daraufhin zwei Tage später in Richtung Schweiz verlassen. In den Jahren 2023 und 2024 seien in der Türkei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Ernied- rigung der türkischen Nation und Präsidentenbeleidigung eröffnet worden. C. Die weiteren Beschwerdeführer ergänzten die Ausführungen des Be- schwerdeführers dahingehend, dass sie als Angehörige der kurdischen Ethnie von türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden

E-6726/2024 Seite 3 seien. In der Schule der Kinder sei es ebenfalls zu Ausgrenzungen und Beschuldigungen gekommen. D. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer unter an- derem eine Mitgliederbestätigung der HDP, ein Schreiben des Anwalts in der Türkei, einen Ermittlungsbericht betreffend Facebook-Einträge aus den Jahren 2015-2021 vom 5. Oktober 2022, einen Vorführbefehl der General- staatsanwaltschaft Istanbul zwecks Einvernahme wegen Terrorpropa- ganda vom 17. Juli 2023, einen Vorführbeschluss des Haftrichteramts Is- tanbul wegen Terrorpropaganda vom 17. Juli 2023, einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme des Haftrichteramts wegen Terrorpropaganda vom

18. Juli 2023, eine Anklageschrift betreffend die Erniedrigung der türki- schen Nation vom 16. Februar 2024, eine Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft Istanbul betreffend Präsidentenbeleidigung vom 5. April 2024, ein Verhandlungsprotokoll der ersten Gerichtsverhandlung betreffend Ernied- rigung der Türkischen Nation vom 11. Juli 2024 sowie einen UYAP-Auszug zu den Akten. E. Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2024 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführer - han- delnd durch ihren Rechtsvertreter - unter Beilage eines Protokolls der ers- ten Gerichtsverhandlung wegen Präsidentenbeleidigung vom 15. Oktober 2024, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vor- läufigen Aufnahme. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver- zichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Der Un- terzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Mit Schreiben vom 5. November 2024 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-6726/2024 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, die Er- eignisse betreffend die Pressekonferenz der HDP im Jahr 2016 sowie die dreitägige Inhaftierung im Jahr 2018 seien nicht flüchtlingsrechtlich rele- vant, da keine Verfolgungsmassnahmen in erheblichem Ausmass gegen den Beschwerdeführer ergriffen worden seien. Zudem bestehe kein Kau- salzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise. Die eingereichten Justiz-Dokumente betreffend Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz (ATG) bestünden aus standardisierten Bausteinen, liessen keinen Rückschluss auf das konkrete Vergehen zu und verifizierbare Sicherheitsmerkmale seien nicht erkennbar. Der Beweiswert der Dokumente sei gering, ausserdem sei bekannt, dass solche Doku- mente in der Türkei gegen Entgelt beschafft werden könnten. Ein Gerichts- verfahren wegen Terrorpropaganda sei bisher nicht eröffnet worden und demnach sei es offen, ob es zu einem Gerichtsverfahren komme, oder es zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kom- men könnte. Bezüglich des geltend gemachten Vorführbefehls sei festzu- halten, dass eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. In Bezug auf die hängigen Verfahren wegen Erniedrigung der Türkischen Nation ge- mäss Art. 301 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) und Präsidentenbeleidi- gung gemäss Art. 299 tStGB führte das SEM aus, dass keine Hinweise auf eine Festnahme oder ein Haftbefehl vorliegen würden. Das Risiko bei Wie- dereinreise festgenommen zu werden sei deshalb insgesamt als gering einzuschätzen. Personen mit Vorführbefehl würden bei der Einreise zwar angehalten und der Staatsanwaltschaft zugeführt, jedoch anschliessend freigelassen. Dies gelte explizit für Personen die wegen Art. 299 tStGB und

E-6726/2024 Seite 6 Art. 301 tStGB strafrechtlich verfolgt würden. Da der Beschwerdeführer nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung mit unbedingter Freiheitsstrafe ge- ring. Eine bedingte Freiheitsstrafe wäre nicht als flüchtlingsrechtlich rele- vant einzustufen, da diese nicht den Voraussetzungen der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität genügte. Falls doch eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, sei von einem offenen Strafvollzug auszugehen. Es sei demnach nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei nicht von einem systematischen Ri- siko von Misshandlungen und Folter im Kontext der erwähnten Straftatbe- stände auszugehen. Schikanen und Benachteiligungen Angehöriger der kurdischen Bevölkerung in der Türkei seien allgemein bekannt. Dabei han- dele es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes.

E. 6.1 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die Verfügung der Vorinstanz vorbringt ist nicht geeignet, deren Ausführungen zu entkräften. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Überein- stimmung mit ihr festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.2 Die vor der Ausreise des Beschwerdeführers geltend gemachten Er- eignisse und Aktivitäten sind – wie in der angefochtenen Verfügung festge- halten und auch in der Beschwerdeschrift anerkannt - nicht von ausrei- chender Intensität im asylrechtlichen Sinn. Es sei jedoch anzumerken, dass sich die Schilderung der Ereignisse im Jahr 2016 in der Beschwerde- schrift erheblich von den Äusserungen des Beschwerdeführers in der An- hörung unterscheidet. Gemäss eigener Aussagen in der ergänzenden An- hörung, wurde der Beschwerdeführer nicht inhaftiert (1200569-82/12; F10). Im Hinblick auf die, in der Beschwerdeschrift geltend gemachte, begrün- dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund des Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts auf Terrorpropaganda sowie der Verfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung und Erniedrigung des türkischen Staats, hat das SEM

E-6726/2024 Seite 7 diese zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus den eingereichten Be- weismitteln – insbesondere auch den eingereichten Vorführbefehlen zwecks Einvernahme – nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Die eingereichten Vorführbefehle sind lediglich zwecks Einvernahme erlassen worden. Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befindet sich in der Ermittlungsphase. Es ist somit nicht von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8ff.). Dass gegen den Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde dagegen vorgebracht, drei Verfahren laufen würden und auch drei Vorführ- befehle erlassen worden seien, vermag diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung nichts zu ändern.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt, entgegen den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift, nicht über ein exponiertes politisches Profil. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer für die HDP aktiv gewesen ist, jedoch ergibt sich aus den Akten keine exponierte Stellung innerhalb der HDP-Partei, sondern lediglich eine niederschwellige politische Aktivität. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. Die Ausführungen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für das die Asyl- gründe des Beschwerdeführers bestätigende Schreiben des türkischen An- walts, das als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist.

E. 6.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufge- worfenen Fragen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel offengelas- sen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-6726/2024 Seite 8 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den

E-6726/2024 Seite 9 Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach un- ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Andere Hinweise, die gegen die Zulässigkeit sprächen, liegen keine vor. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist somit vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM zu verweisen.

E. 8.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ

E-6726/2024 Seite 10 zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gege- ben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6726/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6726/2024 Urteil vom 26. November 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Murat Tari, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ reiste am 29. September 2022 alleine in die Schweiz ein, stellte ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) in der Region F._______ zugewiesen. Am 24. April 2024 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört, am 2. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt (Kanton G._______) und am 5. August 2024 ergänzend angehört B. Die weiteren Beschwerdeführer reisten am 15. November 2023 in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. Sie wurden ebenfalls der Region F._______ zugeteilt. Eine Verzichtserklärung mit Antrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten und Vaters wurde seitens SEM abgelehnt. Am 8. Januar 2024 hörte das SEM die weiteren Beschwerdeführer vertieft zu ihren Asylgründen an und teilte sie am 15. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zu. Am 5. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin C._______ ergänzend angehört. Anlässlich der Anhörungen vom 24. April 2023 und 5. August 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Region Siirt. Er sei politisch für die HDP sowie auf Social-Media aktiv gewesen. Der Schwager des Beschwerdeführers sei 2016 in seiner Anwesenheit auf einer Parteiveranstaltung zusammen mit anderen Parteimitgliedern festgenommen und für zehn Tage inhaftiert worden. In der Zeit danach habe die Polizei den Beschwerdeführer überwacht und schikaniert. Nach seiner Teilnahme an einer Demonstration habe man ihn im Jahr 2018 für drei Tage inhaftiert. Am 12. September 2022 habe die Anti-Terror-Einheit der Polizei eine Razzia in der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, jedoch seine Frau und Kinder. Aus Angst vor einer Verhaftung, Folter und Tod habe der Beschwerdeführer die Türkei daraufhin zwei Tage später in Richtung Schweiz verlassen. In den Jahren 2023 und 2024 seien in der Türkei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Erniedrigung der türkischen Nation und Präsidentenbeleidigung eröffnet worden. C. Die weiteren Beschwerdeführer ergänzten die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass sie als Angehörige der kurdischen Ethnie von türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden seien. In der Schule der Kinder sei es ebenfalls zu Ausgrenzungen und Beschuldigungen gekommen. D. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer unter anderem eine Mitgliederbestätigung der HDP, ein Schreiben des Anwalts in der Türkei, einen Ermittlungsbericht betreffend Facebook-Einträge aus den Jahren 2015-2021 vom 5. Oktober 2022, einen Vorführbefehl der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul zwecks Einvernahme wegen Terrorpropaganda vom 17. Juli 2023, einen Vorführbeschluss des Haftrichteramts Istanbul wegen Terrorpropaganda vom 17. Juli 2023, einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme des Haftrichteramts wegen Terrorpropaganda vom 18. Juli 2023, eine Anklageschrift betreffend die Erniedrigung der türkischen Nation vom 16. Februar 2024, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul betreffend Präsidentenbeleidigung vom 5. April 2024, ein Verhandlungsprotokoll der ersten Gerichtsverhandlung betreffend Erniedrigung der Türkischen Nation vom 11. Juli 2024 sowie einen UYAP-Auszug zu den Akten. E. Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2024 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführer - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - unter Beilage eines Protokolls der ersten Gerichtsverhandlung wegen Präsidentenbeleidigung vom 15. Oktober 2024, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Mit Schreiben vom 5. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, die Ereignisse betreffend die Pressekonferenz der HDP im Jahr 2016 sowie die dreitägige Inhaftierung im Jahr 2018 seien nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da keine Verfolgungsmassnahmen in erheblichem Ausmass gegen den Beschwerdeführer ergriffen worden seien. Zudem bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise. Die eingereichten Justiz-Dokumente betreffend Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz (ATG) bestünden aus standardisierten Bausteinen, liessen keinen Rückschluss auf das konkrete Vergehen zu und verifizierbare Sicherheitsmerkmale seien nicht erkennbar. Der Beweiswert der Dokumente sei gering, ausserdem sei bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei gegen Entgelt beschafft werden könnten. Ein Gerichtsverfahren wegen Terrorpropaganda sei bisher nicht eröffnet worden und demnach sei es offen, ob es zu einem Gerichtsverfahren komme, oder es zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen könnte. Bezüglich des geltend gemachten Vorführbefehls sei festzuhalten, dass eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. In Bezug auf die hängigen Verfahren wegen Erniedrigung der Türkischen Nation gemäss Art. 301 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) und Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB führte das SEM aus, dass keine Hinweise auf eine Festnahme oder ein Haftbefehl vorliegen würden. Das Risiko bei Wiedereinreise festgenommen zu werden sei deshalb insgesamt als gering einzuschätzen. Personen mit Vorführbefehl würden bei der Einreise zwar angehalten und der Staatsanwaltschaft zugeführt, jedoch anschliessend freigelassen. Dies gelte explizit für Personen die wegen Art. 299 tStGB und Art. 301 tStGB strafrechtlich verfolgt würden. Da der Beschwerdeführer nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung mit unbedingter Freiheitsstrafe gering. Eine bedingte Freiheitsstrafe wäre nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen, da diese nicht den Voraussetzungen der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität genügte. Falls doch eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, sei von einem offenen Strafvollzug auszugehen. Es sei demnach nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls sei nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen und Folter im Kontext der erwähnten Straftatbestände auszugehen. Schikanen und Benachteiligungen Angehöriger der kurdischen Bevölkerung in der Türkei seien allgemein bekannt. Dabei handele es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. 6. 6.1 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die Verfügung der Vorinstanz vorbringt ist nicht geeignet, deren Ausführungen zu entkräften. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit ihr festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die vor der Ausreise des Beschwerdeführers geltend gemachten Ereignisse und Aktivitäten sind - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten und auch in der Beschwerdeschrift anerkannt - nicht von ausreichender Intensität im asylrechtlichen Sinn. Es sei jedoch anzumerken, dass sich die Schilderung der Ereignisse im Jahr 2016 in der Beschwerdeschrift erheblich von den Äusserungen des Beschwerdeführers in der Anhörung unterscheidet. Gemäss eigener Aussagen in der ergänzenden Anhörung, wurde der Beschwerdeführer nicht inhaftiert (1200569-82/12; F10). Im Hinblick auf die, in der Beschwerdeschrift geltend gemachte, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund des Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts auf Terrorpropaganda sowie der Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Erniedrigung des türkischen Staats, hat das SEM diese zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere auch den eingereichten Vorführbefehlen zwecks Einvernahme - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Die eingereichten Vorführbefehle sind lediglich zwecks Einvernahme erlassen worden. Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befindet sich in der Ermittlungsphase. Es ist somit nicht von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8ff.). Dass gegen den Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde dagegen vorgebracht, drei Verfahren laufen würden und auch drei Vorführbefehle erlassen worden seien, vermag diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung nichts zu ändern. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht über ein exponiertes politisches Profil. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer für die HDP aktiv gewesen ist, jedoch ergibt sich aus den Akten keine exponierte Stellung innerhalb der HDP-Partei, sondern lediglich eine niederschwellige politische Aktivität. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. Die Ausführungen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei vermögen an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für das die Asylgründe des Beschwerdeführers bestätigende Schreiben des türkischen Anwalts, das als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist. 6.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufgeworfenen Fragen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel offengelassen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Andere Hinweise, die gegen die Zulässigkeit sprächen, liegen keine vor. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist somit vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM zu verweisen. 8.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: