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E-2327/2025

E-2327/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten.

E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 3 Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil E-6726/2024 vom 26. November 2024 wird nicht eingetreten.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 5 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 6 Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2327/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), und die Ehefrau, B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch (Verfügung des SEM vom 21. Februar 2025) sowie Revision (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6726/2024 vom 26. November 2024) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2024 die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 15. November 2023 abwies und gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6728/2024 vom 26. November 2024 abwies, womit die Verfügung vom 25. September 2024 in Rechtskraft erwuchs, dass die Gesuchstellenden am 11. Dezember 2024 einen Rechtsvertreter bevollmächtigten, dass die Gesuchstellenden mit als «Neues Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2024 an das SEM gelangten und hierbei unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen geltend machten, gegen den Gesuchsteller (A._______) werde seit (...) 2023 wegen Mitgliedschaft in der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) respektive deren Finanzierung ermittelt, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2025 auf diese Eingabe infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht eintrat, dass die Gesuchstellenden mit Schreiben an das SEM vom 31. Januar 2025 geltend machten, am (...) 2025 seien Antiterroreinheiten in ihrer alten Wohnung in Istanbul gewesen, wovon sie durch ihre ehemaligen Nachbarn erfahren hätten, dass die Gesuchstellenden mit als «Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2025 erneut an das SEM gelangten und im Wesentlichen unter Vorlage zweier Untersuchungs- respektive Überprüfungsprotokolle der türkischen Behörden geltend machten, dass gegen den Gesuchsteller wegen einer Spende an (...) vom Jahr 2023 ermittelt werde, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2025 - eröffnet am 26. Februar 2025 (vgl. Rückschein sowie Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [Sendungsnummer: {...}]) - auch auf diese Eingabe infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht eintrat, II. dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 3. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und darin die Aufhebung einer angeblichen «Wegweisungsverfügung des SEM vom 12. März 2025», die Wiederherstellung der Beschwerdefrist «gegen den Nichteintretensentscheid und die damit verbundene Kostenverfügung des SEM vom 21. Februar 2025» und im Falle der Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs die Aufhebung der ihnen darin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.- sowie die neue materielle Prüfung ihres Asylgesuches und die Gewährung von internationalem Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des «Vollzugs der Wegweisungsverfügung des SEM vom 12. März 2025» im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Bund beantragten, dass sie als Beweismittel Ausdrucke von WhatsApp-Chatverläufen mit der Mitarbeiterin ihres (ehemaligen) Rechtsvertreters sowie mit ihren türkischen Nachbarn (vom 1. und 10. März 2025 respektive [...] 2025) zu den Akten reichten und im Übrigen auf die bisher eingereichten Beweismittel verwiesen, dass der Instruktionsrichter am 4. April 2025 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzen liess, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 7. April 2025 Kopien der bereits mit Eingabe vom 13. Februar 2025 bei der Vorinstanz eingereichten Ermittlungs- beziehungsweise Prüfberichte der türkischen Behörden (beide datiert auf den [...] 2023) einreichten (fälschlicherweise als «Originale» bezeichnet), dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 15. April 2025 weitere Beweismittel betreffend das hängige Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung einreichten (eigenen Angaben zufolge einen Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom [...] 2025 sowie ein Verhandlungsprotokoll vom [...] 2025, jeweils mit Übersetzung) und unter anderem geltend machten, im Rahmen des hängigen Verfahrens wegen Propaganda finde am (...) 2025 eine weitere Gerichtsverhandlung statt, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 9. Mai 2025 das Protokoll einer Gerichtsverhandlung vom (...) 2025 betreffend Propaganda für eine Terrororganisation einreichten, und zieht in Erwägung, III. dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist (Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24), dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), IV. dass die Gesuchstellenden hinsichtlich des Fristwiederherstellungsgesuchs im Wesentlichen geltend machen, sie hätten zum Zeitpunkt des Entscheids vom 21. Februar 2025 ihren Rechtsvertreter nicht erreichen können und am 1. März 2025 via WhatsApp-Nachricht von einer Mitarbeiterin seines Büros erfahren, dass ihr Rechtsvertreter inhaftiert sei und sie sich dringend einen neuen Anwalt suchen müssten, wobei ihnen die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2025 erst am 10. März 2025 von derselben Mitarbeiterin per WhatsApp zugestellt worden sei, dass es ihnen aufgrund der späten und unregelmässigen Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung auf informellem Weg sowie der unvorhersehbaren Inhaftierung ihres Rechtsvertreters faktisch unmöglich gewesen sei, fristgerecht Beschwerde zu erheben, was eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf Zugang zu einem Gericht darstelle, dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. Februar 2025 gemäss dem bei den Akten befindlichen Rückschein im Auftrag des mandatierten Rechtsvertreters entgegengenommen und somit am 26. Februar 2024 rechtsgültig eröffnet wurde, dass die Beschwerde innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen war (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und die entsprechende Frist somit am 5. März 2025 abgelaufen ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuchstellenden ihre Beschwerde samt Fristwiederherstellungsgesuch indes erst am 3. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben haben (vgl. Poststempel auf dem Briefumschlag), dass die am 3. April 2025 eingereichte Beschwerde demnach verspätet und offensichtlich unzulässig ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn die Gesuchstellenden oder deren Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, dass die Fristwiederherstellung in formeller Hinsicht voraussetzt, dass das begründete Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und innert der gleichen Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, ansonsten auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist, dass vorliegend bereits die formellen Erfordernisse zur Fristwiederherstellung nicht erfüllt sind, zumal den Gesuchstellenden mit der Nachricht der Mitarbeiterin des Büros ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2025 bekannt wurde, dass ihr Rechtsvertreter nicht in der Lage sein würde, weiterhin für die Gesuchstellenden zu handeln, dass die Mitarbeiterin des ehemaligen Rechtsvertreters oder dieser selbst die Gesuchstellenden umgehend, spätestens aber im Rahmen der WhatsApp-Kommunikation vom 1. März 2025 über den Zugang der negativen Verfügung hätten informieren müssen, dass es so den Gesuchstellenden grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist per WhatsApp von der Mitarbeiterin ihres Rechtsvertreters eine Kopie der angefochtenen Verfügung zu verlangen und fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, dass sich derartige Bemühungen indes weder der Gesuchsbegründung noch den eingereichten Chatverläufen entnehmen lassen und die scheinbar untätig gebliebenen Gesuchstellenden ohne ersichtliche vorgängige Kontaktaufnahmen erst am 10. März 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist per WhatsApp eine Kopie der angefochtenen Verfügung erhielten, dass sie sich in ihrer Eingabe vom 3. April 2025 daher sinngemäss auf das Argument berufen, die Verfügung sei ihnen erst am 10. März 2025 eröffnet worden, dass sie indes selbst dann nicht innerhalb der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen an das Bundesverwaltungsgericht gelangten, sondern bis zur Einreichung ihrer Eingabe vom 3. April 2025 noch weitere 24 Tage verstreichen liessen, dass sowohl die Mitarbeiterin des ehemaligen Rechtsvertreters als auch die Gesuchstellenden spätestens am 1. März 2025 über die allfällige Inhaftierung des Rechtsvertreters Bescheid wussten, womit diese spätestens zu diesem Zeitpunkt objektiv und subjektiv imstande waren, entweder selber zu handeln oder eine Drittperson mit der entsprechenden Beschwerdeführung zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b), dass der eingereichte Printscreen einer WhatsApp-Kommunikation leicht fälschbar und damit weder der Aufenthalt, geschweige denn die Dauer eines Gefängnisaufenthaltes des Rechtsvertreters hinreichend nachgewiesen ist, dass die Benutzung von Kommunikationsmitteln in einem Gefängnis in der Regel gewährleistet ist, sodass vorliegend ein Hindernis zur Vornahme einer fristwahrenden Handlung ohnehin nicht als erstellt erachtet werden kann, dass so oder anders die 30-tägige Frist zur Einreichung eines begründeten Fristwiederherstellungsgesuchs und zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung demnach am 31. März 2025 abgelaufen ist, womit auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. April 2025 nicht einzutreten ist, dass im Übrigen selbst bei Annahme der Rechtzeitigkeit des Fristwiederherstellungsgesuchs infolge der sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden Nachlässigkeit der Gesuchstellenden und eines offensichtlichen Organisationsverschuldens des Rechtsvertreters nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen wäre, dass demnach auf die verspätet eingereichte und unzulässige Beschwerde betreffend den Nichteintretensentscheid vom 21. Februar 2025 nicht einzutreten ist, V. dass die Gesuchstellenden hinsichtlich der behaupteten Wegweisungsverfügung vom 12. März 2025 geltend machen, ihnen sei anlässlich eines routinemässigen Gesprächs mit der kantonalen Migrationsbehörde am 1. April 2025 mitgeteilt worden, dass das SEM bereits am 12. März 2025 eine neue Wegweisungsverfügung erlassen habe, die ihnen allerdings bis dato nicht zugestellt worden sei, weshalb mangels ordnungsgemässer Eröffnung die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen habe, dass sich weder aus den Akten noch aus dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergibt, dass das SEM nach Erlass des rechtskräftigen Asylentscheids vom 25. September 2024 respektive des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 21. Februar 2023 erneut die Wegweisung der Gesuchstellenden verfügt hätte, dass vielmehr von einem Missverständnis oder allenfalls ungenauer Kommunikation seitens der kantonalen Migrationsbehörde anlässlich des Vorbereitungsgesprächs vom 1. April 2025 auszugehen ist, welche sich offensichtlich auf die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 11. März 2025 (Eingang Kanton: 12. März 2025) bezog, dass demzufolge auf das entsprechende Begehren auf Aufhebung einer angeblichen «Wegweisungsverfügung vom 12. März 2025» mangels Anfechtungsobjekt respektive mangels Beschwer nicht einzutreten ist, VI. dass die Gesuchstellenden mit ihrem Antrag auf materielle Prüfung und Gewährung von internationalem Schutz sowie ihrem Vorbringen, die ihnen «kürzlich zugegangenen» Dokumente aus der Türkei belegten, dass sich die Verfolgung durch die türkischen Behörden deutlich verschärft habe, weshalb die bisherigen «Ablehnungsentscheide» offensichtlich ihre Gültigkeit verloren hätten, sinngemäss um Revision des Urteils E-6726/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2024 im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) ersuchen, dass die Eingabe vom 3. April 2025 insoweit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (zur Ausnahme : Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass ferner erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (sog. unechte Noven); Beweismittel, die erst nach dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, sind einer Revision nicht zugänglich (sog. echte Noven; Art. 111b AsylG; vgl. BVGE 2013/22 E. 13), dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-6726/2024 vorliegend in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass es sich bei den im Rahmen der Eingaben an die Vorinstanz respektive mit Eingaben vom 15. April 2025 und 9. Mai 2025 an das Gericht eingereichten Beweismitteln zum einen teilweise um echte Noven handelt (Vorbringen und Beweismittel betreffend den angeblichen Polizeibesuch vom [...] 2025, Referenzschreiben «Verein» sowie des türkischen Rechtsanwalts vom 10. Dezember 2024 bzw. 19. Dezember 2024, Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom [...] 2025, Verhandlungsprotokolle vom [...] 2025 und [...] 2025), dass zum andern die mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 eingereichten Beweismittel betreffend den Vorführbefehl wegen Terrorpropaganda vom (...) 2023 bereits im Rahmen des Asylverfahrens eingereicht und daher bereits rechtskräftig beurteilt wurden (vgl. Urteil des BVGer E-6726/2024 Bst. D, E. 6.2) beziehungsweise bereits bekannte türkische Strafverfahren betreffen und keinen neuen Sachverhalt zu begründen vermögen (Verhandlungsprotokoll der zweiten Gerichtsverhandlung betreffend Erniedrigung der türkischen Nation vom [...] 2024, vgl. Urteil E-6726/2024 Bst. D), dass im Weiteren die eingereichten Justizdokumente zwischen (...) 2023 und (...) 2024 datieren und damit teils weit über ein Jahr vor dem vorliegend interessierenden Urteil E-6726/2024 vom 26. November 2024 entstanden sind, was naturgemäss zu der Frage führt, weshalb diese im Beschwerdeverfahren nicht beigebracht werden konnten respektive ob die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG geltende 90-tägige Frist vorliegend gewahrt wurde, dass die Gesuchstellenden hierzu lediglich geltend machen, sie hätten «gestern neue Beweismittel erhalten» (vgl. Eingabe an das SEM vom 13. Februar 2025) beziehungsweise die Ermittlungen seien lange Zeit verdeckt geführt worden, weshalb sie erst jetzt Beweismittel hätten besorgen können (vgl. Eingabe an das SEM vom 19. Dezember 2024), dass diese Ausführungen indes nicht überzeugen, zumal ein wesentlicher Teil der eingereichten Beweismittel bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemachte und dannzumal mit Beweismitteln untermauerte Verfahren betreffen und nach Kenntnis des Gerichts selbst bei eingeschränkter Akteneinsicht zumindest ein Geheimhaltungsbeschluss von den involvierten Behörden erhältlich gemacht werden kann (vgl. Urteile des BVGer E-1263/2021 vom 31. März 2021 E. 6.4; E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, vom 1. Februar 2019), dass daher davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellenden - mit Ausnahme des erwähnten Verhandlungsprotokolls vom (...) 2024 - seit weit über 90 Tagen vor Einreichung des Revisionsgesuchs Kenntnis von der Existenz dieser Dokumente hatten respektive bei hinreichender Sorgfalt hätten haben müssen, dass die 90-tägige Revisionsfrist daher als verpasst zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass darüber hinaus auch keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es den Gesuchstellenden unter Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die behauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils E-6726/2024 vom 26. November 2024, zur Kenntnis zu bringen (auch Art. 46 VGG), VII. dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl. BVGE 2021/VI/4 E. 9.1, m.w.H.) und Entsprechendes vorliegend weder ausgewiesen wurde noch aus den Akten hervorgeht, dass alleine aus der Hängigkeit solcher Gerichtsverfahren, welche im Urteil E-6726/2024 für nicht asylrelevant befunden worden sind, nicht offensichtlich darauf geschlossen werden kann, den Gesuchstellenden drohe deswegen Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung, dass auch die weiteren Beweismittel und Fallumstände (insb. ein allfälliges zusätzliches Ermittlungsverfahren wegen einer scheinbar illegalen Spende) keine offensichtlichen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen lassen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden beziehungsweise die geltend gemachten Revisionsgründe infolge verspäteter Geltendmachung als unzulässig zu erachten sind, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13; 2021 VI/4 E. 8.), VIII. dass der am 4. April 2025 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da dieses zum einen weder begründet noch mittels Fürsorgebestätigung untermauert wurde und sich die Rechtsbegehren der Gesuchstellenden angesichts der vorstehenden Erwägungen ohnehin als aussichtslos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil E-6726/2024 vom 26. November 2024 wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: