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E-1898/2024

E-1898/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 März 2024 E. 11.1), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfä- higen Alter ist, über Arbeitserfahrung verfügt, ein Restaurant geleitet hat und intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern in der Türkei unterhält (vgl. SEM-Akte 14/14 F8 ff.; Beschwerde S. 6), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Ge- sagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Akteneinsicht, welches keine Begründung enthält, mit vorliegendem Entscheid ebenfalls gegenstandslos geworden ist, wobei zu erwähnen ist, dass es sich während dem gesamten

E-1898/2024 Seite 8 Beschwerdeverfahren um dieselbe Rechtsvertreterin gehandelt hat und dieser alle Instruktionsmassnahmen des Gerichts zugestellt worden sind, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-1898/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1898/2024 Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Leslie Spengler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2022 - im Beisein seiner Rechtsvertretung - vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. Art. 29 AsylG), dass er mit seinem Asylgesuch zu seinen persönlichen Verhältnissen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe seit dem Jahr 2004 und bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Frau und drei Kindern in Istanbul gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend machte, dass kurz nachdem er am 9. Dezember 2021 für einen Besuch in die Schweiz gereist sei, die Polizei bei ihm zuhause in Istanbul eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Dokumente der türkischen Justiz zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Februar 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 27. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, es sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzichts ersucht, dass mit ergänzender Eingabe vom 2. April 2024 um Beiordnung der Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin ersucht wird, dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 30. August 2024 zur Vernehmlassung einlud und diese mit Eingabe vom 10. September 2024 eine Vernehmlassung einreichte, welche der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer wiederum mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 zur Kenntnis brachte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. September 2024 um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens ersuchte, dass mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 ein Schreiben in türkischer Sprache mit Übersetzung auf Deutsch zu den Akten gereicht wurde, dass mit Eingabe vom 17. Januar 2025 eine Anklageschrift der Bundesanwaltschaft zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die gegen ihn laufende Strafverfolgung sei politisch motiviert - begründet durch Reflexverfolgung und seine eigenen Beiträge in verschiedenen sozialen Medien - und ihm drohten im Heimatstaat Inhaftierung sowie unmenschliche Behandlung und/oder Folter, weshalb er durchaus einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. Februar 2024 und der Vernehmlassung vom 10. September 2024 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beiträge in verschiedenen sozialen Medien der Straftatbestand der «Propaganda für eine Terrororganisation» vorgeworfen werde (vgl. Beschwerde S. 6), dass der Beschwerdeführer angab, vor seiner Ausreise aus der Türkei, ausser einer vorübergehenden Festnahme anlässlich einer Demonstration im Jahr 1999 keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte 14/14 F40-41), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass das politische Profil des Beschwerdeführers auch nach seinen Veröffentlichungen in den sozialen Medien, welche hauptsächlich aus dem Zeitraum nach seiner Ausreise aus der Türkei stammen, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, zumal die Beiträge weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht den Eindruck von politischer Aktivität mit flüchtlingsrechtlich relevanter Resonanz vermitteln, dass auch die vorgebrachte Reflexverfolgung entgegen den Behauptungen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 17. Januar 2025 das politische Profil des Beschwerdeführers nicht zu begründen oder zu schärfen vermag, zumal mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weder er noch sein Bruder selber wüssten, ob einer von ihnen aufgrund der geltend gemachten Vorwürfe gegen die Verschwägerten des Bruders in der Türkei angezeigt wurde (vgl. SEM-Akte 14/14 F27; Beschwerde S. 7),dass die Vorinstanz nach dem Gesagten auch keinen Anlass hatte, den Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den geltend gemachten Ausspionierungen und Anzeigen seines erweiterten Familienkreises durch die türkischen Behörden weiter abzuklären, womit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,dass vielmehr mit der Vorinstanz gesamthaft betrachtet der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die nunmehr geltend gemachte gegen ihn laufende strafrechtliche Verfolgung bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, bisher verurteilt worden zu sein, dass selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers - insbesondere nicht zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe - auszugehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.2, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass mit der Vorinstanz auch bei einem Festnahme- oder Vorführbefehl im Kontext des Ermittlungsverfahrens zum genannten Tatbestand nicht von einem systematischen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGer D-3593/2024 vom 19. Juni 2024, E. 6.2) und diese Einschätzung wiederum durch das niederschwellige politische Profil des Beschwerdeführers bestärkt wird, dass an dieser Einschätzung auch das mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 auf Beschwerdeebene nachgereichte Schreiben mit Datum vom 14. März 2024 nichts ändert, dass sich nach dem Gesagten eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten Dokumente erübrigt und auch die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer nicht in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, bei welchen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich wäre (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, über Arbeitserfahrung verfügt, ein Restaurant geleitet hat und intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern in der Türkei unterhält (vgl. SEM-Akte 14/14 F8 ff.; Beschwerde S. 6), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Akteneinsicht, welches keine Begründung enthält, mit vorliegendem Entscheid ebenfalls gegenstandslos geworden ist, wobei zu erwähnen ist, dass es sich während dem gesamten Beschwerdeverfahren um dieselbe Rechtsvertreterin gehandelt hat und dieser alle Instruktionsmassnahmen des Gerichts zugestellt worden sind, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: