Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8059/2024 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 7. August 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er angab, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______, wo er Informatik studiert und zuletzt als Transportfahrer gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei aufgrund seiner Ethnie in der Türkei wiederholt Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, weshalb er begonnen habe, sich politisch zu engagieren, dass er im Heimatstaat im Jahr 2014 respektive 2018 jeweils wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und wegen Terrorpropaganda angeklagt worden sei, dass er im Rahmen der Newro-Feierlichkeiten 2021 respektive 2023 für einen Tag in Gewahrsam genommen worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2024 - tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Beizug der vorinstanzlichen Akten ersuchte, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines solchen aufforderte, dass der Beschwerdeführer dem innert Frist nachkam, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass der Beschwerdeführer sich in wesentlichen Punkten (insbesondere hinsichtlich der Taten wegen welcher er angeblich im Heimatstaat angeklagt worden sei und dem jeweiligen Verfahrensstand) widersprüchlich äusserte respektive seine Schilderungen den eingereichten Beweismitteln widersprechen, was in der Beschwerdeschrift denn auch nicht bestritten wird, dass er dies weder im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Verfahren dazu gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene nachvollziehbar zu erklären vermochte, zumal das Gericht aufgrund der Umstände erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel, welche behauptungsweise mehrere in der Türkei hängige/abgeschlossene Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2016 respektive 2018 betreffen, hat, dass diese lediglich in Kopie vorliegen und damit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1898/2024 vom 23. Januar 2025), dass es sich bei der angeblichen Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers an der Newroz-Feier, die ihn zur Ausreise aus der Türkei bewogen habe, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, nachdem er auch auf Beschwerdeebene keinerlei Belege für seine angebliche Festnahme vorlegen konnte, dass dieses Vorbringen ohnehin kaum glaubhaft ist, nachdem sich der Beschwerdeführer betreffend das Jahr, in welchem sich das Vorgebrachte ereignet habe, widersprach (vgl. A15/17 F95 ff.) dass folglich auch seine damit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorbringen, er befürchte die Ausstellung eines Festnahmebeschlusses und die Verurteilung zu einer jahrzehntelangen Haftstrafe, unglaubhaft sind, dass entgegen der wiederholt in der Beschwerdeschrift geäusserten Behauptung auch kaum davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden, zumal dies abgesehen von einem pauschalen Verweis auf angeblich wiederkehrende Belästigungen/Behelligungen durch die Behörden nicht weiter substantiiert wird, dass ohnehin seine augenscheinlich problemlose legale Ausreise auf dem Luftweg (vgl. A15/17 F25 ff.) gegen die behauptete Bedrohungslage im Heimatstaat spricht, dass auch die geltend gemachten Diskriminierungen des Beschwerde-führers in der Türkei, welchen er insbesondere während seines Militärdienstes ausgesetzt gewesen sei (vgl. A15/17 F53), mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A33/12 S. 8 f.), welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne