Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 März 2024 E. 11.1), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfä- higen Alter ist, über einen guten Bildungsstand, Sprachkenntnisse und Praktikumserfahrung verfügt sowie intakte Beziehungen zu Familienmit- gliedern in der Türkei unterhält, welche ihn in der Vergangenheit finanziell
E-5229/2024 Seite 7 unterstützt haben oder vom türkischen Staat finanzielle Hilfe erhalten (vgl. SEM-Akte 14/14 F13 ff., F29 ff., F54 ff.; Beschwerde S. 7), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Ge- sagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass das Urteil in der vorliegenden Sache zeitgleich und mit gleichem Spruchkörper wie dasjenige des Vaters (E-1898/2024) ergeht, womit dem Koordinationsantrag entsprochen wird, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-5229/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5229/2024 Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. August 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 2. August 2024 - im Beisein seiner Rechtsvertretung - vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. Art. 29 AsylG), dass er mit seinem Asylgesuch zu seinen persönlichen Verhältnissen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er weiter geltend machte, sein Vater (N [...]) befinde sich seit drei Jahren in der Schweiz, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen eine Reflexverfolgung durch den türkischen Staat aufgrund der vorgebrachten politischen Verfolgung des Vaters (N [...]), sowie eine Verfolgung durch Private geltend machte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. August 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er subeventualiter beantragt, es sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzichts und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht, dass er weiter beantragt, das Verfahren sei mit jenem seines Vaters (N [...]) zu vereinigen oder koordiniert zu behandeln, dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 30. August 2024 zur Vernehmlassung einlud und diese mit Eingabe vom 11. September 2024 eine Vernehmlassung einreichte, welche der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer wiederum mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 zur Kenntnis brachte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine als Replik bezeichnete Schrift einreichte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, wegen der politisch motivierten staatlichen Verfolgung seines Vaters in der Türkei Opfer einer Reflexverfolgung - etwa in Form der Durchsuchung der Familienwohnung durch die Polizei - geworden zu sein, was seine psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt habe, dass überdies die Familie des Beschwerdeführers infolge der Hausdurchsuchungen in die soziale Isolation geraten und er von seinen Mitschülern angegriffen und geschlagen worden sei, dass er somit in der Türkei durchaus einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei, dass er schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die aktuelle Situation in der Türkei und die zunehmenden Angriffe gegen Kurden in den letzten Monaten nicht berücksichtigt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegnet, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und stünden auch nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer, dass ferner der Zugang zu staatlichem Schutz vor allfälligen Übergriffen von Drittpersonen für den Beschwerdeführer in der Türkei gegeben und ihm die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar sei, dass gemäss der Vorinstanz keine Hinweise bestünden, dass eine allfällige Änderung des (abweisenden) erstinstanzlichen Asylentscheids des Vaters des Beschwerdeführers etwas am Ausgang des Asylentscheids des Beschwerdeführers ändern würde, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2024 den Ausführungen der Vorinstanz nichts Substantielles entgegenhält, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 13. August 2024 und der Vernehmlassung vom 11. September 2024 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz die aktuelle Situation der Kurden in der Türkei mit Bezug auf den Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 17) berücksichtigt hat, womit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers seit der Ausreise aus der Türkei auf das zeitgleich mit vorliegendem Entscheid ergehende Urteil im Verfahren des Vaters (E-1898/2024) verwiesen werden kann, demgemäss die Flüchtlingseigenschaft des Vaters verneint wird, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage war legal aus der Türkei auszureisen, was wiederum gegen eine Reflexverfolgung spricht (vgl. SEM-Akte 14/14 F44, F47), dass weiter keine konkreten Hinweise bestehen, wonach der Beschwerdeführer - der sich selber nie politisch engagiert hat und keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe - von diesen der Unterstützung verbotener oder unliebsamer Organisationen verdächtigt würde (vgl. SEM Akte 14/14 F63 ff.), dass mit der Vorinstanz die geltend gemachten Vorfälle mit Drittpersonen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichten und kein ausreichender zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise besteht (vgl. SEM-Akte 14/14 F103 ff.), dass überdies in Bezug auf die Verfolgung durch Privatpersonen der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer nicht in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, bei welchen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich wäre (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, über einen guten Bildungsstand, Sprachkenntnisse und Praktikumserfahrung verfügt sowie intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern in der Türkei unterhält, welche ihn in der Vergangenheit finanziell unterstützt haben oder vom türkischen Staat finanzielle Hilfe erhalten (vgl. SEM-Akte 14/14 F13 ff., F29 ff., F54 ff.; Beschwerde S. 7), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass das Urteil in der vorliegenden Sache zeitgleich und mit gleichem Spruchkörper wie dasjenige des Vaters (E-1898/2024) ergeht, womit dem Koordinationsantrag entsprochen wird, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: