Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Dezember 2024 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.2 m.w.H.), dass – entgegen ihren pauschalen Befürchtungen – auch nichts darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund ihres sich seit Jahren in Haft befindenden Ehemannes respektive Vaters mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfol- gungsmassnahmen betroffen sein, dass das älteste Kind diese Einschätzung denn auch bestätigte, indem es zu Protokoll gab, abgesehen von der Jahre zurückliegenden Inhaftierung seines Vaters, habe es für die Beschwerdeführenden keinen Grund gege- ben, den Heimatstaat zu verlassen (vgl. A36/12 F53), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings- eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
D-8232/2024 Seite 6 Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom
3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A50/12 S. 9 f.), welche die Be- schwerdeführenden nicht substantiiert bestreiten, dass entgegen der Beschwerdeschrift auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, zumal sich die entsprechenden Aus- führungen auf Beschwerdeebene in pauschalen Vorbringen zur Integration der Kinder in der Schweiz erschöpfen, aus welcher sie angesichts ihres lediglich zweijährigen Aufenthalts hierzulande offensichtlich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr al- lenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
D-8232/2024 Seite 7 dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8232/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8232/2024 Urteil vom 5. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 12. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährige Beschwerdeführende und ihr ältestes Kind am 7. Juli 2023 respektive 8. Oktober 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige und hätten vor ihrer Ausreise in F._______ gelebt, wo die volljährige Beschwerdeführerin unter anderem als Fahrlehrerin tätig gewesen sei, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, aufgrund ihres Ehemanns respektive Vaters, der seit 2016 eine 18-jährige Haftstrafe verbüsse, seien die Beschwerdeführenden durch die heimatlichen Behörden verschiedentlich behelligt worden, zudem sei gegen die volljährige Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet worden, dass sie zahlreiche türkischsprachige Dokumente (ausschliesslich in Kopie) zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2024 - eröffnet am 29. November 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschussverzicht und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Januar 2025 eine Kopie eines ihren Angaben nach von ihrem türkischen Anwalt stammenden Schreibens vom 20. Dezember 2024 in türkischer Sprache zu den Akten reichten, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist leisteten, dass sie mit Eingabe vom 18. Februar 2024 unter anderem mehre Referenzschreiben von Lehrpersonen in der Schweiz sowie Teilnahmebestätigungen für Sprachkurse zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Rückweisungsantrag, der unsubstantiiert damit begründet wird, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit das SEM die wahre Bedrohung berücksichtigen könne, abzuweisen ist, zumal das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie ihren Beweismitteln auseinandergesetzt hat, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, dass die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Wiederholungen bereits vorgebrachter Befürchtungen den Erwägungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegensetzen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu der behaupteten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden insgesamt unglaubhaft ausgefallen und weder das angeblich gegen die volljährige Beschwerdeführerin eröffnete Ermittlungs-/Strafverfahren wegen finanzieller Unterstützung der Terrororganisation FETÖ/PDY noch die angebliche Behördensuche nach ihr und ihren Kindern wahrscheinlich sind, dass den in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismitteln (vgl. BM10 und 11) kaum Beweiswert zukommt, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1898/2024 vom 23. Januar 2025), dass das Vorbringen auf Beschwerdeebene, weitere Beweismittel zum angeblichen Straf-/Ermittlungsverfahren gegen die volljährige Beschwerdeführerin vermöchten sie nicht beizubringen, da die Ermittlungen der Geheimhaltung unterlägen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass das mit Eingabe vom 10. Januar 2025 eingereichte Dokument, bei welchem es sich um ein Schreiben eines türkischen Anwaltes handle, das ihre Vorbringen stütze, daran nichts zu ändern vermag, zumal dieses lediglich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass die im erstinstanzlichen Verfahren als Screenshot zu den Akten gereichte angebliche polizeiliche Vorladung (vgl. BM17/2) die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden zusätzlich bestärkt, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese mittels SMS von einem privaten Mobiltelefon zugestellt wurde, und vielmehr anzunehmen ist, die entsprechende Nachricht sei bewusst fabriziert worden, dass das Gericht denn auch erhebliche Zweifel an der behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden hat, zumal diese die von der Vor-instanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in ihren Aussagen (vgl. A36/12 F43 f. und A46/14 F29) auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend zu erklären vermochten, dass selbst bei Annahme, es sei ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen die volljährige Beschwerdeführerin eingeleitet worden, offen ist, ob das türkische Gericht eine allfällige Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin eröffnen würde und ob sie in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 19. Dezember 2024 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.2 m.w.H.), dass - entgegen ihren pauschalen Befürchtungen - auch nichts darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund ihres sich seit Jahren in Haft befindenden Ehemannes respektive Vaters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen sein, dass das älteste Kind diese Einschätzung denn auch bestätigte, indem es zu Protokoll gab, abgesehen von der Jahre zurückliegenden Inhaftierung seines Vaters, habe es für die Beschwerdeführenden keinen Grund gegeben, den Heimatstaat zu verlassen (vgl. A36/12 F53), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A50/12 S. 9 f.), welche die Beschwerdeführenden nicht substantiiert bestreiten, dass entgegen der Beschwerdeschrift auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, zumal sich die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene in pauschalen Vorbringen zur Integration der Kinder in der Schweiz erschöpfen, aus welcher sie angesichts ihres lediglich zweijährigen Aufenthalts hierzulande offensichtlich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne