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E-3275/2024

E-3275/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 11. August 2022 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Am 18. August 2022 fand die Personalienaufnahme und am 2. Mai 2024 seine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsyIG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz Aydin. Ab dem Jahr 2018 habe er abwechselnd in B._______, C._______ und D._______ gelebt und gearbeitet. Von (…) bis (…) habe er den Militär- dienst absolviert. Im (…) 2018 sei er festgenommen und "ohne Registrie- rung" verhört worden. 2019 sei er jedoch von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Terrorpropaganda freigesprochen worden. In der Folge hätten ihn aber die Sicherheitskräfte bis ins Jahr 2023 immer wieder bei seinen Eltern gesucht und Drohungen ausgesprochen. Er sei in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten, weil er sich schon in seiner Jugend in sei- nem Herkunftsort für die Sache der Kurden engagiert habe. Nachdem sich die Interventionen der Gendarmerie im Jahr 2022 intensiviert hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich aufgrund der Aktivitäten rechtsradikaler Gruppen, die von der Regierung unterstützt würden, in der Türkei seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt. Im Übrigen wolle er nicht mehr in einem faschistischen, rechtsradikalen Staat leben. Am (…) 2022 sei er illegal aus seinem Heimatstaat ausgereist. Im Jahr 2023 sei wegen Inhalten, die er nach seiner Einreise in die Schweiz auf seinem Account bei X (vormals Twitter) gepostet habe, in der Türkei ein weiteres Strafverfahren unter dem Vorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten und "Beleidi- gung der Märtyrer" gegen ihn eingeleitet worden. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: ‒ Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2019; ‒ Strafurteil des 2. Strafgerichts E._______ vom (…) 2019; ‒ Auszug aus UYAP, undatiert; ‒ Schreiben der Provinzpolizei F._______ vom (…) 2022; ‒ Beschluss in sonstiger Sache des 1. Friedensrichters für Strafsachen, E._______, vom (…) 2023;

E-3275/2024 Seite 3 ‒ Vorführbefehl des 1. Friedensrichters für Strafsachen E._______ vom (…) 2023; ‒ Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2024; ‒ Eingangsbeschluss des 3. Strafgerichtshofs erster Instanz, G._______, vom (…) 2024; ‒ Ausdrucke von Social Media-Beiträgen, Zeitraum (…) April 2016 bis (…) April 2021; ‒ UYAP-Auszug vom (…) Mai 2024; ‒ UYAP-Avukat-Auszug vom (…) Mai 2024. C. C.a Am 13. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf des ab- lehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C.b In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem Asylbegehren fest. Die dauernden Hausdurchsuchungen durch die Gendarmerie und andere Gruppen hätten ihm psychisch stark zuge- setzt. Sein Profil bei X sei öffentlich, was dazu führe, dass er aufgrund des verwendeten Hashtags eine grosse Reichweite habe, auch wenn er nur wenige Follower habe. Es könne nicht einfach davon ausgegangen wer- den, dass ihm bei einer Rückkehr keine übermässig lange Haftstrafe drohe. Er sei zu einer Anhörung vorgeladen worden und das Verfahren sei am Laufen. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2024 an das Bun- desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragte, diese sie aufzu- heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren; eventualiter sie die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

E-3275/2024 Seite 4 E.b In der Beilage reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichter Dokumente (Anklageschrift vom […] 2024, Eingangsbeschluss vom […] 2024) eine Verfügung des 3. Straf- gerichts erster Instanz in G._______ betreffend Vertagung der Verhand- lung vom (…) 2024 ein. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

24. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der Instruktionsrichter fest, der Be- schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 4.1.1 Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens wegen Präsidentenbeleidi- gung und Beleidigung der Märtyrer flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahme zu befürchten habe. Angesichts des Freispruchs im ers- ten Gerichtsverfahren gelte er als strafrechtlich unbescholten, und den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er ein besonders geschärftes politisches Profil aufweise. Nur ein geringer Prozentsatz der Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung würden zu einer Ver- urteilung führen. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht in zu erwar- tendem Umfang Angaben zu seinen Beiträgen auf X sowie zum Inhalt des genannten Strafverfahrens machen können, was Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit dieser Vorbringen wecke. Eine menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers sowie eine Verurteilung zu einer unbedingten lang- jährigen Haftstrafe aufgrund der genannten Anschuldigungen im Falle sei- ner Rückkehr in die Türkei sei demnach als unwahrscheinlich zu erachten. Eine allfällige Haftstrafe dürfte bedingt ausgesprochen, respektive dürfte die Verkündigung des Urteils aufgeschoben werden. Die eingereichten Justizdokumente seien leicht käuflich erwerbbar und sie würden damit nur einen geringen Beweiswert aufweisen; letztlich könne die Frage der Echt- heit dieser Beweismittel aber ohnehin offenbleiben.

E. 4.1.2 Im Weiteren sei kein Kausalzusammenhang zwischen der Fest- nahme des Beschwerdeführers im Jahr 2018 und seiner erst rund vier Jahre später erfolgten Ausreise erkennbar. Er habe nicht klar zu begründen vermocht, weshalb er nicht schon früher ausgereist sei. Demnach sei auch diesem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

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E. 4.1.3 Dass der Beschwerdeführer während seines Militärdiensts zu Hause gesucht worden sei, erscheine unwahrscheinlich, da die türkischen Behör- den zu dieser Zeit ja Kenntnis von seinem Aufenthaltsorts gehabt hätten. Er habe auch nicht zu erklären vermocht, weshalb er danach im Zeitraum zwischen Februar 2021 und seiner Ausreise im (…) 2022 im Fokus der türkischen Behörden gewesen sein sollte; zu diesem Zeitpunkt sei er nicht in ein Strafverfahren verwickelt gewesen. Die geschilderten wöchentlichen Besuche der Sicherheitskräfte bei seinen Eltern seien daher als unglaub- haft zu erachten. Überdies würden sie selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen.

E. 4.1.4 Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Mai 2024 vermöch- ten keine Änderung des Standpunkts des SEM zu rechtfertigen.

E. 4.1.5 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver- botene Strafe oder Behandlung drohe und auch die allgemeine Menschen- rechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzu- lässig erscheinen. Weder die herrschende politische Situation im Heimat- staat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh- rung in den Heimatstaat sprechen. In der Türkei herrsche keine landes- weite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der Beschwerdeführe stamme nicht aus einer der von den Erdbe- ben vom Februar 2023 betroffenen Provinzen. Zudem sei er jung, gesund und verfüge über eine gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrung.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Feststellung, es komme nur in einer geringen Zahl an Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Verurteilung, sei unrichtig. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei bei Angeklagten mit einem politi- schen Profil oder einem entsprechenden familiären Hintergrund wesentlich höher. Der Beschwerdeführer verfüge über ein ausgeprägtes politisches Profil. Ein wichtiger Indikator hierfür sei das in seiner Jugend gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Terrorpropaganda. Aufgrund dieses Um- stands bestehe angesichts seiner kurdischen Ethnie eine hohe Wahr- scheinlichkeit, dass er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werde, die nicht zur Bewährung ausgesetzt würde. Wegen seines Profils würde sich der Umstand, dass er bisher strafrechtlich unbescholten

E-3275/2024 Seite 7 sei, entgegen der Annahme des SEM kaum positiv auf den Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens auswirken. Wie die Vorinstanz selber festgestellt habe, sei die türkische Justiz von beträchtlichen Korruptionsproblemen geprägt. Dies sowie die politisch motivierte Willkür führe zu noch gravie- renderen Risiken für die Betroffenen. Eine faire und unabhängige Urteils- findung könne nicht erwartet werden.

E. 4.2.2 Dass Justizdokumente wie die von ihm eingereichten leicht käuflich erwerbbar seien, sei eine willkürliche Behauptung der Vorinstanz ohne Grundlage. Der implizite Fälschungsvorwurf sei unbegründet. Er habe die Beiträge in seinem X-Account gelöscht, weil er Übergriffe gegen seine in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen durch den türkischen Staat befürchtet habe. Er habe sein Heimatland verlassen, als ihm klar geworden sei, dass er trotz seiner Bemühungen dort nicht mehr in Sicherheit leben könne. Es sei wahrscheinlich, dass neben dem dokumentierten hängigen Verfahren gegen ihn eine andere Staatsanwaltschaft ein weiteres Strafver- fahren wegen seiner Beiträge auf Social Media gegen ihn eingeleitet habe. Dies sei jedoch schwierig zu belegen. Vor seiner Ausreise habe er zahlrei- che Drohungen von Mitgliedern rechtsradikaler ultranationalistischer Grup- pen erhalten. Da diese eine enge Beziehung zu den türkischen Sicherheits- kräften hätten, hätte er von Letzteren keinen Schutz erwarten können.

E. 4.2.3 Er habe detailliert und überzeugend dargelegt, dass sein Leben und seine Gesundheit in der Türkei in grosser Gefahr seien. Seine Aussagen seien vollkommend stimmig respektive widerspruchslos und angesichts ihrer Realkennzeichen als glaubhaft zu qualifizieren. Da er die ihm im hän- gigen Strafverfahren vorgeworfene Straftat fortgesetzt und in den sozialen Medien begangen habe, sei eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren zu erwarten. Eine Aussetzung zur Bewährung wäre bei einer Haftstrafe in dieser Höhe nicht möglich. Da er höchstwahrschein- lich mit einer im Gefängnis zu verbüssenden Freiheitsstrafe rechnen müsse, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft erfüllt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Druck auf die türki- sche Justiz durch die Regierung und insbesondere den Staatspräsidenten deutlich zugenommen habe. Im Übrigen seien die Lebensbedingungen in den türkischen Gefängnissen unmenschlich und insbesondere politische Gefangene seien schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Überdies würden die türkischen Behörden Ermittlungsverfahren missbrau- chen um gezielt gegen Abgeordnete und Mitglieder von Oppositions- parteien vorzugehen.

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E. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).

E. 5.2 Die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. Der Umstand, dass er mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungs- pflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern be- schlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.

E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 7.1 In Bezug auf das vorgebrachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer durch Veröffentlichungen in den sozialen Medien ist

– auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens laufender Ermitt- lungen – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung nicht wahr- scheinlich: Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht feststellte, werden in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten oder wegen Verbreitung von Terrorpropaganda in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein- geleitet respektive Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung auszugehen ist. (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.).

E. 7.2 Das Risiko einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbe- dingten Haftstrafe wird dadurch relativiert, dass er angesichts des Frei- spruchs in dem im Jahr (…) gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren als strafrechtlich nicht vorbelastet und daher für die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden als "Ersttäter" gelten würde. Zudem verfügt er über kein geschärftes oppositionelles Profil. Bei seinen angeblich politischen Beiträgen in den sozialen Medien handelt es sich mehrheitlich um geteilte Inhalte aus anderen Quellen, Zudem ist die Zahl der Follower seiner offen- gelegten Accounts (Facebook und X) sehr gering und auch die Anzahl Likes ist überschaubar. Die vagen Angaben des Beschwerdeführers, wo- nach er sich in seinem Heimatort engagiert habe, vermögen kein anderes Bild zu zeichnen. Das Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an seiner Person dürfte somit mutmasslich gering sein.

E. 7.3 Unter diesen Umständen ist nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Vielmehr dürfte nach Praxis der türkischen Gerichte eine all- fällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der tür- kischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom

E. 7.4 Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Mutmassung, es seien zwi- schenzeitlich weitere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einge- leitet worden seien, ist rein spekulativer Art; den Akten lassen sich hierfür keine stichhaltige Hinweise entnehmen.

E. 7.5 Dass der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahre (…) schon mangels eines hinreichenden Kausalzusammenhangs mit sei- ner erst 2022 erfolgten Ausreise keine asylrechtliche Relevanz beizumes- sen ist, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Zu Recht äusserte die Vorinstanz sodann Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblichen behörd- lichen Suche nach dem Beschwerdeführer bei seinen Eltern im Zeitraum von 2019 bis 2023, da ein plausibles Motiv hierfür nicht erkennbar ist. Über- dies würde es sich dabei ohnehin nicht um Nachteile asylrechtlich relevan- ter Intensität handeln. Auch aus den vagen Äusserungen des Beschwer- deführers betreffend die angeblichen Drohungen durch rechtsradikale Gruppierungen kann nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden.

E. 7.6 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die theoretische Möglichkeit einer Verurtei- lung genügt nicht, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, sondern es be- darf dazu der hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Befürchtung, im Falle einer Inhaftierung Opfer von Menschenrechtsverletzungen und unmensch- lichen Lebensbedingungen zu werden, erweist sich angesichts obiger Erwägungen als unbegründet. Die zahlreichen zitierten Links zu Berichten über den Druck der türkischen Regierung auf die Justiz weisen keinen kon- kreten Bezug zum Beschwerdeführer auf.

E. 7.7 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Ver- folgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Juni 2023 E. 6.3.6 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1). Aufgrund der Verneinung ernsthafter Nachteile im Sinne des Gesetzes kann die Frage, ob – respektive inwieweit – die Strafverfolgung legitim wäre, ebenso offenbleiben, wie die Frage der Echtheit der eingereichten Justizdoku- mente.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-tei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

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E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss kon- stanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom

23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.).

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E. 9.3.3 Die im Westen der Türkei gelegene Provinz Aydin, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde von den verheerenden Erdbeben vom

6. Februar 2023 nicht betroffen, weshalb der Vollzug von Wegweisungen in diese Provinz auch unter diesem Blickwinkel nicht generell unzumutbar ist. Zudem verfügt der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerde- führer über gute berufliche Qualifikationen sowie über ein intaktes familiä- res Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3275/2024 Urteil vom 11. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 11. August 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 18. August 2022 fand die Personalienaufnahme und am 2. Mai 2024 seine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsyIG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz Aydin. Ab dem Jahr 2018 habe er abwechselnd in B._______, C._______ und D._______ gelebt und gearbeitet. Von (...) bis (...) habe er den Militärdienst absolviert. Im (...) 2018 sei er festgenommen und "ohne Registrierung" verhört worden. 2019 sei er jedoch von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Terrorpropaganda freigesprochen worden. In der Folge hätten ihn aber die Sicherheitskräfte bis ins Jahr 2023 immer wieder bei seinen Eltern gesucht und Drohungen ausgesprochen. Er sei in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten, weil er sich schon in seiner Jugend in seinem Herkunftsort für die Sache der Kurden engagiert habe. Nachdem sich die Interventionen der Gendarmerie im Jahr 2022 intensiviert hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich aufgrund der Aktivitäten rechtsradikaler Gruppen, die von der Regierung unterstützt würden, in der Türkei seines Lebens nicht mehr sicher gefühlt. Im Übrigen wolle er nicht mehr in einem faschistischen, rechtsradikalen Staat leben. Am (...) 2022 sei er illegal aus seinem Heimatstaat ausgereist. Im Jahr 2023 sei wegen Inhalten, die er nach seiner Einreise in die Schweiz auf seinem Account bei X (vormals Twitter) gepostet habe, in der Türkei ein weiteres Strafverfahren unter dem Vorwurf der Beleidigung des Staatspräsidenten und "Beleidigung der Märtyrer" gegen ihn eingeleitet worden. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2019; Strafurteil des 2. Strafgerichts E._______ vom (...) 2019; Auszug aus UYAP, undatiert; Schreiben der Provinzpolizei F._______ vom (...) 2022; Beschluss in sonstiger Sache des 1. Friedensrichters für Strafsachen, E._______, vom (...) 2023; Vorführbefehl des 1. Friedensrichters für Strafsachen E._______ vom (...) 2023; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2024; Eingangsbeschluss des 3. Strafgerichtshofs erster Instanz, G._______, vom (...) 2024; Ausdrucke von Social Media-Beiträgen, Zeitraum (...) April 2016 bis (...) April 2021; UYAP-Auszug vom (...) Mai 2024; UYAP-Avukat-Auszug vom (...) Mai 2024. C. C.a Am 13. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C.b In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem Asylbegehren fest. Die dauernden Hausdurchsuchungen durch die Gendarmerie und andere Gruppen hätten ihm psychisch stark zugesetzt. Sein Profil bei X sei öffentlich, was dazu führe, dass er aufgrund des verwendeten Hashtags eine grosse Reichweite habe, auch wenn er nur wenige Follower habe. Es könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr keine übermässig lange Haftstrafe drohe. Er sei zu einer Anhörung vorgeladen worden und das Verfahren sei am Laufen. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragte, diese sie aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sie die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. E.b In der Beilage reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichter Dokumente (Anklageschrift vom [...] 2024, Eingangsbeschluss vom [...] 2024) eine Verfügung des 3. Strafgerichts erster Instanz in G._______ betreffend Vertagung der Verhandlung vom (...) 2024 ein. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung der Märtyrer flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme zu befürchten habe. Angesichts des Freispruchs im ersten Gerichtsverfahren gelte er als strafrechtlich unbescholten, und den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er ein besonders geschärftes politisches Profil aufweise. Nur ein geringer Prozentsatz der Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung würden zu einer Verurteilung führen. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht in zu erwartendem Umfang Angaben zu seinen Beiträgen auf X sowie zum Inhalt des genannten Strafverfahrens machen können, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wecke. Eine menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers sowie eine Verurteilung zu einer unbedingten langjährigen Haftstrafe aufgrund der genannten Anschuldigungen im Falle seiner Rückkehr in die Türkei sei demnach als unwahrscheinlich zu erachten. Eine allfällige Haftstrafe dürfte bedingt ausgesprochen, respektive dürfte die Verkündigung des Urteils aufgeschoben werden. Die eingereichten Justizdokumente seien leicht käuflich erwerbbar und sie würden damit nur einen geringen Beweiswert aufweisen; letztlich könne die Frage der Echtheit dieser Beweismittel aber ohnehin offenbleiben. 4.1.2 Im Weiteren sei kein Kausalzusammenhang zwischen der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2018 und seiner erst rund vier Jahre später erfolgten Ausreise erkennbar. Er habe nicht klar zu begründen vermocht, weshalb er nicht schon früher ausgereist sei. Demnach sei auch diesem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 4.1.3 Dass der Beschwerdeführer während seines Militärdiensts zu Hause gesucht worden sei, erscheine unwahrscheinlich, da die türkischen Behörden zu dieser Zeit ja Kenntnis von seinem Aufenthaltsorts gehabt hätten. Er habe auch nicht zu erklären vermocht, weshalb er danach im Zeitraum zwischen Februar 2021 und seiner Ausreise im (...) 2022 im Fokus der türkischen Behörden gewesen sein sollte; zu diesem Zeitpunkt sei er nicht in ein Strafverfahren verwickelt gewesen. Die geschilderten wöchentlichen Besuche der Sicherheitskräfte bei seinen Eltern seien daher als unglaubhaft zu erachten. Überdies würden sie selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. 4.1.4 Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Mai 2024 vermöchten keine Änderung des Standpunkts des SEM zu rechtfertigen. 4.1.5 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe und auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Weder die herrschende politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. In der Türkei herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der Beschwerdeführe stamme nicht aus einer der von den Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinzen. Zudem sei er jung, gesund und verfüge über eine gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrung. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Feststellung, es komme nur in einer geringen Zahl an Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Verurteilung, sei unrichtig. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei bei Angeklagten mit einem politischen Profil oder einem entsprechenden familiären Hintergrund wesentlich höher. Der Beschwerdeführer verfüge über ein ausgeprägtes politisches Profil. Ein wichtiger Indikator hierfür sei das in seiner Jugend gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Terrorpropaganda. Aufgrund dieses Umstands bestehe angesichts seiner kurdischen Ethnie eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt werde, die nicht zur Bewährung ausgesetzt würde. Wegen seines Profils würde sich der Umstand, dass er bisher strafrechtlich unbescholten sei, entgegen der Annahme des SEM kaum positiv auf den Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens auswirken. Wie die Vorinstanz selber festgestellt habe, sei die türkische Justiz von beträchtlichen Korruptionsproblemen geprägt. Dies sowie die politisch motivierte Willkür führe zu noch gravie-renderen Risiken für die Betroffenen. Eine faire und unabhängige Urteilsfindung könne nicht erwartet werden. 4.2.2 Dass Justizdokumente wie die von ihm eingereichten leicht käuflich erwerbbar seien, sei eine willkürliche Behauptung der Vorinstanz ohne Grundlage. Der implizite Fälschungsvorwurf sei unbegründet. Er habe die Beiträge in seinem X-Account gelöscht, weil er Übergriffe gegen seine in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen durch den türkischen Staat befürchtet habe. Er habe sein Heimatland verlassen, als ihm klar geworden sei, dass er trotz seiner Bemühungen dort nicht mehr in Sicherheit leben könne. Es sei wahrscheinlich, dass neben dem dokumentierten hängigen Verfahren gegen ihn eine andere Staatsanwaltschaft ein weiteres Strafverfahren wegen seiner Beiträge auf Social Media gegen ihn eingeleitet habe. Dies sei jedoch schwierig zu belegen. Vor seiner Ausreise habe er zahlreiche Drohungen von Mitgliedern rechtsradikaler ultranationalistischer Gruppen erhalten. Da diese eine enge Beziehung zu den türkischen Sicherheitskräften hätten, hätte er von Letzteren keinen Schutz erwarten können. 4.2.3 Er habe detailliert und überzeugend dargelegt, dass sein Leben und seine Gesundheit in der Türkei in grosser Gefahr seien. Seine Aussagen seien vollkommend stimmig respektive widerspruchslos und angesichts ihrer Realkennzeichen als glaubhaft zu qualifizieren. Da er die ihm im hängigen Strafverfahren vorgeworfene Straftat fortgesetzt und in den sozialen Medien begangen habe, sei eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren zu erwarten. Eine Aussetzung zur Bewährung wäre bei einer Haftstrafe in dieser Höhe nicht möglich. Da er höchstwahrscheinlich mit einer im Gefängnis zu verbüssenden Freiheitsstrafe rechnen müsse, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings-eigenschaft erfüllt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Druck auf die türkische Justiz durch die Regierung und insbesondere den Staatspräsidenten deutlich zugenommen habe. Im Übrigen seien die Lebensbedingungen in den türkischen Gefängnissen unmenschlich und insbesondere politische Gefangene seien schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Überdies würden die türkischen Behörden Ermittlungsverfahren missbrauchen um gezielt gegen Abgeordnete und Mitglieder von Oppositions-parteien vorzugehen. 5. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Umstand, dass er mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In Bezug auf das vorgebrachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer durch Veröffentlichungen in den sozialen Medien ist - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens laufender Ermittlungen - eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung nicht wahrscheinlich: Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht feststellte, werden in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten oder wegen Verbreitung von Terrorpropaganda in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet respektive Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung auszugehen ist. (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.). 7.2 Das Risiko einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe wird dadurch relativiert, dass er angesichts des Freispruchs in dem im Jahr (...) gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren als strafrechtlich nicht vorbelastet und daher für die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden als "Ersttäter" gelten würde. Zudem verfügt er über kein geschärftes oppositionelles Profil. Bei seinen angeblich politischen Beiträgen in den sozialen Medien handelt es sich mehrheitlich um geteilte Inhalte aus anderen Quellen, Zudem ist die Zahl der Follower seiner offengelegten Accounts (Facebook und X) sehr gering und auch die Anzahl Likes ist überschaubar. Die vagen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich in seinem Heimatort engagiert habe, vermögen kein anderes Bild zu zeichnen. Das Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an seiner Person dürfte somit mutmasslich gering sein. 7.3 Unter diesen Umständen ist nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Vielmehr dürfte nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1). Aufgrund der Verneinung ernsthafter Nachteile im Sinne des Gesetzes kann die Frage, ob - respektive inwieweit - die Strafverfolgung legitim wäre, ebenso offenbleiben, wie die Frage der Echtheit der eingereichten Justizdokumente. 7.4 Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Mutmassung, es seien zwischenzeitlich weitere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, ist rein spekulativer Art; den Akten lassen sich hierfür keine stichhaltige Hinweise entnehmen. 7.5 Dass der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahre (...) schon mangels eines hinreichenden Kausalzusammenhangs mit seiner erst 2022 erfolgten Ausreise keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Zu Recht äusserte die Vorinstanz sodann Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblichen behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer bei seinen Eltern im Zeitraum von 2019 bis 2023, da ein plausibles Motiv hierfür nicht erkennbar ist. Überdies würde es sich dabei ohnehin nicht um Nachteile asylrechtlich relevanter Intensität handeln. Auch aus den vagen Äusserungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Drohungen durch rechtsradikale Gruppierungen kann nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. 7.6 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die theoretische Möglichkeit einer Verurteilung genügt nicht, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, sondern es bedarf dazu der hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Befürchtung, im Falle einer Inhaftierung Opfer von Menschenrechtsverletzungen und unmenschlichen Lebensbedingungen zu werden, erweist sich angesichts obiger Erwägungen als unbegründet. Die zahlreichen zitierten Links zu Berichten über den Druck der türkischen Regierung auf die Justiz weisen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. 7.7 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.). 9.3.3 Die im Westen der Türkei gelegene Provinz Aydin, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde von den verheerenden Erdbeben vom 6. Februar 2023 nicht betroffen, weshalb der Vollzug von Wegweisungen in diese Provinz auch unter diesem Blickwinkel nicht generell unzumutbar ist. Zudem verfügt der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über gute berufliche Qualifikationen sowie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: