Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.),
D-5807/2024 Seite 7 dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass sich in den Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Reflexverfol- gung des Beschwerdeführers aufgrund seiner angeblich politischen Fami- lie (vgl. A16/15 F59) entnehmen lassen, zumal er auch auf Beschwerde- ebene nicht substantiiert, inwiefern er aufgrund seiner Verwandten flücht- lingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll, dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, der türkische Staat habe ein Verfolgungsinteresse an der strafrechtlich unbescholtenen und politisch nicht respektive kaum aktiven Person des Beschwerdeführers, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
D-5807/2024 Seite 8 dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu- gehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann und dem lediglich hinzuzufügen ist, dass sich den Akten – wie bereits hier- vor dargelegt – keine Hinweise auf die in der Rechtsmitteleingabe pauschal geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdeführers entneh- men lassen, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen – sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5807/2024 Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 1. September 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und habe vor seiner Ausreise in der Provinz B._______ gelebt, wo er nach seinem Schulabschluss auf dem Bau, in der Landwirtschaft sowie im Tourismus und Einzelhandel gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als ethnischer Kurde in der Türkei wiederholt diskriminiert worden, zumal er einer politischen Familie entstamme und an politischen Veranstaltungen teilgenommen habe, weshalb er auch eine Nacht lang inhaftiert worden sei, dass er zudem in den sozialen Medien politisch aktiv sei und kurz nach seiner Ausreise ein Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» gegen ihn eröffnet worden sei, dass ihn das SEM mit Zuteilungsentscheid vom 4. September 2023 dem erweiterten Verfahren zuwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. August 2024- tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung des Replikrechts ersuchte, dass der Beschwerde diverse Internetartikel sowie ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwaltes vom 2. September 2024 (inklusive Übersetzung) beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift (sinngemäss) eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht gerügt wird, wonach die Vorinstanz zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Teilnahme an politischen Veranstaltungen, die Behördensuche nach ihm nach seiner Ausreise und seine psychische Gesundheit, nicht rechtsgenüglich respektive gar nicht berücksichtigt habe, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt durchaus rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dass sich aus dem Umstand alleine, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten lässt, dass sich in den Akten keine medizinischen Berichte finden und der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab, obgleich ihm seine Inhaftierung in der Schweiz psychisch zugesetzt habe, habe er «keine gesundheitlichen Sorgen und Leiden» (vgl. A16/15 F6), dass sich die Vorinstanz demnach nicht veranlasst sehen musste, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abzuklären, dass denn auch die Rüge, es sei ein falsches Beweismass angewendet worden, nicht zu hören ist, zumal in der Beschwerdeschrift verkannt wird, dass das SEM mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung gar keine Glaubhaftigkeitsprüfung vornahm, dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, die sich in Wiederholungen bereits vorgebrachter Befürchtungen erschöpfen, nicht geeignet sind, diese Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen durch die türkischen Behörden und Dritte (beispielsweise bei der Vergabe von staatlichen Leistungen oder der Stellensuche; vgl. A16/15 F59) nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, wobei sie bereits mangels der erforderlichen Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) (Teilnahme an politischen Veranstaltungen, «Stimmenfang vor den Wahlen»; vgl. A16/15 F84 f.) - bei Wahrunterstellung - als niederschwellig zu qualifizieren ist, dass sich in den Akten keinerlei Belege für die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien finden (beispielsweise Screenshots von Beiträgen bei Facebook oder Instagram), was das Gericht erheblich an seinen diesbezüglichen Vorbringen zweifeln lässt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein geschärftes politisches Profil aufweist und es kaum wahrscheinlich erscheint, die heimatlichen Behörden könnten ein ernsthaftes Interesse an seiner Person haben, dass die behauptete Bedrohungslage auch angesichts der augenscheinlich problemlosen legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat (vgl. A16/15 F50 ff. und F86) kaum wahrscheinlich scheint, dass diese Einschätzung dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die Schweiz monatelang in zahlreichen europäischen Ländern aufhielt, ohne dort je um Asyl nachgesucht zu haben, und er sein Gesuch auch hierzulande erst Monate nach seiner Einreise und nachdem er gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. f AIG in Haft genommen worden war, stellte (vgl. A1/36 und A16/15 F27 ff.), dass der Umstand, dass die das mittlerweile (angeblich) eingeleitete Strafverfahren betreffenden Beweismittel erst nach Verlassen des Heimatstaats datieren (vgl. BM1/15) das Gericht denn auch vermuten lässt, der Beschwerdeführer habe das nunmehr geltend gemachte Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation konstruiert oder bewusst provoziert respektive gar vorsätzlich eingeleitet, um seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern, dass die zahlreichen - lediglich in Kopie - zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, wobei allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024, S.5), dass angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Behörden bereits mit einer nachweislich totalgefälschten bulgarischen Identitätskarte auszuweisen versuchte (vgl. A1/36), nicht auszuschliessen ist, er habe auch seine im Asylverfahren eingereichten Beweismittel käuflich erworben, dass der Beschwerdeführer zudem - trotz behaupteter legaler Ausreise - bis heute keine Identitätspapiere eingereicht hat, weshalb letztlich nicht belegt ist, dass es sich bei ihm überhaupt um die in den türkischen Dokumenten erwähnte Person handelt, dass das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts nichts zu ändern vermag, zumal es als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass denn auch die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Internetartikel unbehelflich sind, nachdem sie offensichtlich keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung - die Authentizität der Beweismittel vorausgesetzt - denn auch kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, sondern lediglich ein Vorführbefehl zum Zweck der Befragung und nicht der Inhaftierung, vorliegt, dass selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung des (bisher) strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers (vgl. A16/15 F87) auszugehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.2, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass sich in den Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner angeblich politischen Familie (vgl. A16/15 F59) entnehmen lassen, zumal er auch auf Beschwerdeebene nicht substantiiert, inwiefern er aufgrund seiner Verwandten flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll, dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, der türkische Staat habe ein Verfolgungsinteresse an der strafrechtlich unbescholtenen und politisch nicht respektive kaum aktiven Person des Beschwerdeführers, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann und dem lediglich hinzuzufügen ist, dass sich den Akten - wie bereits hiervor dargelegt - keine Hinweise auf die in der Rechtsmitteleingabe pauschal geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdeführers entnehmen lassen, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen - sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: