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D-4031/2024

D-4031/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4031/2024 Urteil vom 26. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 11. September 2023 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er in der Baubranche und in der Textilindustrie tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er setze sich seit seiner Jugend für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) ein und sei im Jahr 2012 unter falschen Vorwänden rechtskräftig wegen Körperverletzung verurteilt worden, dass er sich nach seiner Haftentlassung im Jahr 2014 weiter für die Partei engagiert habe, weshalb nunmehr ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Mai 2024 - frühestens tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 26. Juni 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2024 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines solchen aufforderte, dass der Beschwerdeführer dem innert Frist nachkam, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht zu der Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, dass dem in der Beschwerde, die sich weitestgehend auf Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts sowie wortwörtliche Wiedergaben des Anhörungsprotokolls beschränkt, nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass festzustellen ist, das geltend gemachte Strafverfahren des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung sei bereits vor rund zwölf Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden (vgl. A16/18 F48 und A20/5), womit es offensichtlich an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Mai 2023 mangelt, dass auch die geltend gemachten Diskriminierungen des Beschwerde-führers in der Türkei, welchen er insbesondere während seines Militärdienstes und bei Polizeikontrollen ausgesetzt gewesen sei (vgl. A16/18 F48 und F77 f.), mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren sind, dass entgegen der wiederholt in der Beschwerdeschrift geäusserten Behauptung auch kaum davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden, zumal dies abgesehen von einem pauschalen Verweis auf die durch Sicherheitsbehörden angeblich erlittenen Schikanen nicht weiter substantiiert wird, dass die behaupteten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Türkei unbelegt sind und die diesbezüglich zu den Akten gereichten undatierten Fotografien unbehelflich sind, da sie keinen Aufschluss darüber geben, wann respektive wo sie aufgenommen wurden (vgl. BM3), dass begründete Zweifel an der tatsächlichen Existenz der nunmehr geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen, nachdem er sich diesbezüglich lediglich substanzarm zu äussern vermochte und zum Inhalt der in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Beweismittel kaum respektive lediglich ausweichend Auskunft geben konnte (vgl. A16/18 F48 und F111 ff.), dass aufgrund des sich bei den Akten befindenden Antragsformulars, welches vom Tag der Asylgesuchstellung in der Schweiz datiert (vgl. BM1), davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise nicht Mitglied der HDP gewesen, dass sein Erklärungsversuch, die türkische Polizei habe sich über sein Mobiltelefon in e-Devlet eingeloggt und seine bereits seit Jahren bestehende Parteimitgliedschaft gelöscht (vgl. A16/18 F88 f.), eine unplausible Mutmassung darstellt und damit nicht zu überzeugen vermag, dass das in diesem Zusammenhang als Fotografie zu den Akten gereichte sieben Zeilen umfassende Referenzschreiben der HDP sowie jenes eines türkischen Anwalts (vgl. BM2 und BM8) daran nichts zu ändern vermag, zumal diese Schreiben als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind und dementsprechend kaum Beweiswert aufweisen, dass diese maschinell erstellten Referenzschreiben aufgrund einer frappierenden Ähnlichkeit in Aufbau und Schrift denn auch Grund zur Annahme geben, es handle sich um Fälschungen, dass für das auf Beschwerdeebene eingereichte undatierte Schreiben eines kurdischen Gesellschaftszentrums in der Schweiz (vgl. Beschwerdebeilage 5) gleiches gilt, dass auch die im vorinstanzlichen Verfahren lediglich in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel, welche behauptungsweise ein in der Türkei hängiges Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffen (vgl. BM7), mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5807/2024 vom 25. September 2024, E-3879/2024 vom 10. Juli 2024, D-1438/2024 vom 3. Juli 2024), dass, sofern der Beschwerdeführer durch die pauschale Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, er entstamme einer politisch aktiven Familie, eine Reflexverfolgung geltend macht, diese ebenfalls zu verneinen ist, zumal er diesbezüglich weder konkret erlittene Nachteile geltend macht noch darlegt, inwiefern sich seine nicht näher bezeichneten Verwandten engagiert hätten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Be-schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer eine gute sowie vielseitige Berufserfahrung aufweist und im Heimatstaat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A16/18 F2 f., F16, F18 und F25 ff.), weshalb davon auszugehen ist, er werde sich sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht schnell reintegrieren können, dass die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdeführers mangels entsprechender ärztlicher Diagnosen unbelegt sind und folglich dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegenstehen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: