Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1438/2024 Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 23. Februar 2023 (gemeinsam mit ihrer Ehefrau respektive Mutter [Verfahrensnummer {...}]) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der volljährige Beschwerdeführer am 13. April 2023 zu den Gesuchsgründen der Beschwerdeführenden angehört wurde, dass er geltend machte, er und seine Kinder seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in F._______ gelebt, wo er (der volljährige Beschwerdeführer) in der Baubranche tätig gewesen sei und seine älteren Kinder die Schule besucht hätten, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seines Engagements für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) sei er mehrfach verhaftet und gefoltert worden, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe geltend machten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2024 - eröffnet am 12. Februar 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 23. Februar 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden und die Ehefrau respektive Mutter (Verfahrensnummer [...]) mit gemeinsamer Eingabe vom 5. März 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, ihre Beweismittel durch die Schweizerische Botschaft in Ankara prüfen zu lassen, an die Vorinstanz zurückzuweisen, anschliessend sei ihnen das Prüfergebnis zur Stellungnahme offenzulegen, dass eventualiter ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei, sie subeventualiter vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand ersuchten, dass zudem der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und das zuständige Migrationsamt anzuweisen sei, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass der (gemeinsamen) Beschwerde zahlreiche fremdsprachige Dokumente (in Kopie und teilweise mit deutscher Übersetzung) beilagen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2024 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass er zudem auf das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs und entsprechende Anweisungen an das zuständige kantonale Migrationsamt mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist leisteten, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht respektive den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, unbegründet sind, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerde-führenden sowie den zu den Akten gereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat, dass die Vorinstanz das auf Beschwerdeebene behauptete Engagement des volljährigen Beschwerdeführers in den sozialen Medien in der angefochtenen Verfügung offensichtlich gar nicht erwähnen konnte, da den Akten nicht zu entnehmen ist, er habe dergleichen im vorinstanzlichen Verfahren je geltend gemacht, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden und ihr Rechts-vertreter die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass denn auch die Behauptung, die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht verletzt, indem sie nicht alle eingereichten Beweismittel (namentlich einen Bericht aus offenen Quellen vom 6. Marz 2023 mit Beilagen, ein Schreiben der Gendarmerie G._______ gleichen Datums sowie einen Entscheid der Staatsanwaltschaft G._______ mit Beilagen vom 7. März 2023) zu den Akten genommen habe, unbegründet ist, dass die Beschwerdeführenden den genauen Zeitpunkt, an dem die angeblich fehlenden Aktenstücke eingereicht worden seien, nicht zu plausibilisieren vermögen, zumal den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass die vom volljährigen Beschwerdeführer respektive von der Rechtsvertretung eingereichten Beweismittel vollständig im Beweismittelverzeichnis aufgeführt wurden und sich nachweislich bei den Akten befinden (vgl. A38/18 F42 ff., A49/7, A59/1 und BM9-15), dass das Gericht demnach davon ausgeht, dass die fraglichen Beweismittel dem SEM zu keinem Zeitpunkt vorgelegt wurden und es diese folglich gar nie zu den Akten nehmen konnte, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränken, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz ihrer Vorbringen aufzuwiegen, dass die geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen, denen sie im Heimatstaat ausgesetzt gewesen seien, mangels Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, und sie auch mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass das vom volljährigen Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement für die HDP (Mitglied einer Jugendorganisation, Demonstrationsteilnahme, Verkauf von Zeitschriften; vgl. A38/18 F68 ff.) - bei Wahrunterstellung - als niederschwellig zu qualifizieren ist, dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten undatierten Fotografien an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie - abgesehen davon, dass sie keine Rückschlüsse auf Zeit und Ort der Aufnahmen zulassen - den Beschwerdeführer lediglich zusammen mit einer Fahne respektive mit einem unbekannten Mann zeigen (vgl. BM20/1), dass der volljährige Beschwerdeführer offensichtlich kein geschärftes politisches Profil aufweist und es kaum wahrscheinlich erscheint, die heimatlichen Behörden könnten ein ernsthaftes Interesse an seiner Person haben, zumal seine offensichtlich problemlose legale Ausreise gemeinsam mit seiner Familie auf dem Luftweg (vgl. A38/18 F40 f.) diese Einschätzung bestätigt, dass der unsubstantiierte Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführenden hätten nur legal ausreisen können, da sie zuvor einen Schlepper bezahlt hätten (vgl. Beschwerde S. 12), ausweichend und nicht überzeugend erscheint und das Gericht erheblich an der behaupteten Bedrohungslage im Heimatstaat zweifeln lässt, dass gesamthaft betrachtet somit der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die nunmehr geltend gemachten Ermittlungsverfahren bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass der Umstand, dass die das gegen den volljährigen Beschwerdeführer (angeblich) eingeleitete Strafverfahren betreffenden Beweismittel erst nach Verlassen des Heimatstaats datieren (vgl. A38/18 F34, BM2 - BM7 und Beschwerdebeilage 5 - 9) das Gericht vermuten lässt, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren konstruiert oder bewusst provoziert respektive gar vorsätzlich eingeleitet, um seine Chancen und die seiner Familie auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern, dass die zahlreichen - lediglich in Kopie - zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers - insbesondere nicht zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe - auszugehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.2, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass die minderjährigen Kinder keine eigenen Asylgründe geltend machen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden gesund sind, aus guten finanziellen Verhältnissen zu stammen scheinen, der volljährige Beschwerdeführer eine gute Berufserfahrung aufweist und sie im Heimatstaat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. A38/18 F5, F16, F21 ff. und A39/12 F31, F34), weshalb davon auszugehen ist, sie werden sich sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht schnell reintegrieren können, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: