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D-6524/2023

D-6524/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6524/2023 Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 31. Juli 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in der Provinz B._______ gelebt, wo er unter anderem in der Tourismusbranche tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich für den studentischen Verein (...) engagiert und an politischen Demonstrationen teilgenommen, weshalb im Jahr 2014 ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes (ATG) gegen ihn eröffnet worden und er fortan durch die Polizei beobachtet und mehrere Male befragt worden sei, dass er zudem verschiedentlich - insbesondere während seines Studiums als auch seines Wehrdienstes - diskriminiert worden sei, dass er zwar im Jahr 2022 in vorgenanntem Strafverfahren freigesprochen worden sei, mittlerweile jedoch weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse fremdsprachige Dokumente (in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 - tags darauf eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 24. November 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde unter anderem ein Schreiben eines Rechtsanwalts in türkischer Sprache vom 20. November 2023 (in Kopie) sowie ein Entscheid eines türkischen Gerichts vom 3. Oktober 2022 (in Kopie) beilagen, dass die dannzumal zuständige Instruktionsrichterin sein Gesuch um Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2023 abwies und den Beschwerdeführer dazu aufforderte, Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen sowie innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete und Übersetzungen der mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Beweismittel, ein weiteres Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 18. Dezember 2023 (in Kopie und inklusive Übersetzung) sowie eine Führsorgebestätigung vom 18. Dezember 2023 einreichte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, gegen ihn seien im Laufe des Jahres 2022 mehrere politisch motivierte Strafverfahren eingeleitet worden und ihm drohten im Heimatstaat Inhaftierung und Folter, weshalb er durchaus einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei, dass ihm «Propaganda für eine terroristische Organisation» (Aktenzeichen [...]) sowie «Propaganda zugunsten der Terrororganisation PKK/KCK» (Aktenzeichen [...]), beides gemäss Art. 7/2 ATG, vorgeworfen werde (vgl. 0Eingabe vom 27. Dezember 2023, Beilage 1, S. 2), dass zudem ein Ermittlungsverfahren wegen «Gründung einer bewaffneten terroristischen Organisation, Führung und Mitglied sein» unter dem Aktenzeichen (...) eröffnet worden sei (vgl. a.a.O.), dass zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bislang nicht verurteilt wurde, zumal er seinen eigenen Angaben nach in allen in den Jahren 2014 respektive 2015 eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen respektive keine Anklage erhoben wurde (vgl. A25/12 F15 und Eingabe vom 27. Dezember 2023, Beilage 1), dass er zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise ausführte, auf welche angeblichen Taten sich die behauptungsweise im Jahr 2022 neu gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren beziehen, dass der Beschwerdeführer zudem offensichtlich kein geschärftes politisches Profil aufweist, zumal sein unbelegter politischer Aktivismus, der sich seinen eigenen Angaben nach auf die blosse Teilnahme an Demonstrationen beschränkte (vgl. A25/12 F40 f.), klarerweise als niederschwellig und massentypisch zu qualifizieren ist, dass gesamthaft betrachtet somit der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die nunmehr geltend gemachten Ermittlungsverfahren bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass die zahlreichen - lediglich in Kopie - zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers - insbesondere nicht zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe - auszugehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.2, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass die sich bei den Akten befindenden Schreiben türkischer Rechtsanwälte an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen (vgl. Eingabe vom 27. Dezember 2023, Beilage 1 und 3), zumal sie als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass auch die pauschal geltend gemachten Diskriminierungen des Beschwerdeführers in der Türkei, welche er insbesondere während seines Studiums und des Militärdienstes erfahren habe, mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass letztlich auch das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, da die Behörden versucht hätten, ihn als Informanten zu rekrutieren, nicht zu überzeugen vermag, dass die diesbezüglichen Ausführungen nachgeschoben wirken, nachdem der Beschwerdeführer bislang nicht geltend machte, dies habe ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat veranlasst, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über vielseitige Berufserfahrung und ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei - unter anderem seine Eltern und Geschwister, die seine Ausreise finanzierten - verfügt (vgl. A25/12 F4, F9 f. und F44 f.), weshalb davon auszugehen ist, er werde sich sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht schnell wieder reintegrieren können, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: