Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 September 2023 mit keinem Wort erwähnte, sie habe sich auf den so- zialen Medien exilpolitisch geäussert, dass die entsprechenden Unterlagen denn auch erst auf Beschwerde- ebene eingereicht wurden, dass die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fäl- schungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen die Beschwerde- führerin eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verur- teilung der strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin – insbeson- dere nicht zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe – auszuge- hen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verbrei- tung von Terrorpropaganda häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.2, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten türkischen Strafurteile gegen Dritte (vgl. Beschwerde, Beilagen 7-9), an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern vermögen,
E-3783/2024 Seite 6 dass mit der Vorinstanz auch bei einem Festnahme- oder Vorführbefehl im Kontext des Ermittlungsverfahrens zum genannten Tatbestand nicht von einem systematischen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGer D-3593/2024 vom 19. Juni 2024, E. 6.2) und diese Ein- schätzung wiederum durch das niederschwellige politische Profil der Be- schwerdeführerin bestärkt wird, dass von dieser Einschätzung auch das mit der Rechtsmitteleingabe zu den Akten gereichte Schreiben der «Generaldirektion für Sicherheit» vom
13. Mai 2024 gedeckt ist, dass sich nach dem Gesagten eine Überprüfung der Echtheit der als Be- weismittel eingereichten Dokumente erübrigt und auch die Vorinstanz un- ter diesen Umständen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 9) nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass nach dem Gesagten auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie den vorliegenden Sachver- halt entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin aus Sicht der Asylrelevanz nicht zu schärfen vermag (vgl. Beschwerde S.10-12., 16, 23), dass bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerde- führerin seit der Ausreise aus der Türkei auf das Urteil des BVGer E-3879/2024 vom gleichen Datum verwiesen werden kann, demgemäss die Flüchtlingseigenschaft des Vaters verneint wird, dass in der Beschwerdeschrift die Feststellung aus der Anamnese des psy- chiatrischen Austrittsberichts vom (…) 2023 wiederholt wird, die Beschwer- deführerin sei in der Türkei von der Polizei «immer wieder beleidigt, be- droht und auch sexuell belästigt worden», ohne diese Vorbringen weiter zu substantiieren (Beschwerde, S. 24), dass das Gericht das erwähnte niederschwellige politische Profil der Be- schwerdeführerin als unwahrscheinliche Ursache für eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung durch die türkischen Behörden einschätzt und die erwähnten Übergriffe durch die Polizei nicht zuletzt in diesem Lichte als nachgeschoben erscheinen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
E-3783/2024 Seite 7 dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch eine mögliche Suizidalität (vgl. SEM-Akte 4/7) für sich genom- men einem Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), dass bezüglich der allgemeinen wie auch der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zunächst auf die Erwägungen im Urteil des BVGer E-3048/2023 vom 14. Juli 2023 (dort E. 9.3) verwiesen werden kann und sich weder die allgemeine Situation in der Türkei noch die individuelle Situation der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der gesundheitlichen Situation – aus Sicht des Gerichts seit dem genannten Verfahren massge- blich verändert hat, dass bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden mit der Vorinstanz auf die in der Türkei vorhandene medizinische Infrastruktur zu verweisen ist, wo auch die Behandlung psychischer Krankheiten
E-3783/2024 Seite 8 gewährleistet ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 9.3.3), dass es der Beschwerdeführerin zudem freisteht, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 2’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-3783/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3783/2024 Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. April 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dieses die Beschwerde mit Urteil E-3048/2023 vom 14. Juli 2023 abwies, dass die Beschwerdeführerin am 19. September 2023 ein als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnetes Mehrfachgesuch beim SEM einreichte, dass sie mit ihrem Asylgesuch vom 25. November 2022 in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______, wo sie zuletzt mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt und zusammen mit ihrem Bruder den Lebensmittelladen des Vaters betrieben habe, dass sie zur Begründung ihres Mehrfachgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie leide unter staatlicher Verfolgung, es sei ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden, und unter Reflexverfolgung aufgrund einer staatlichen Verfolgung des Vaters sowie unter Suizidalität, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Dokumente der türkischen Justiz sowie einen Austrittsbericht der C._______ vom (...) 2023 zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2024 abwies sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme mit Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz zu gewähren, dass sie eventualiter beantragt, es sei ihr aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie weiter beantragt, es seien die Akten ihrer Eltern und der minderjährigen Geschwister (N [...]) sowie jene ihres volljährigen Bruders, D._______ (N [...]), bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Eltern und der Schwester koordiniert zu behandeln, dass auf Beschwerdeebene verschiedene auf die Beschwerdeführerin sowie auf Dritte lautende Dokumente der türkischen Behörden zu den Akten gereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Urteil in der vorliegenden Sache zeitgleich und mit gleichem Spruchkörper wie diejenigen der Familienangehörigen ergeht, womit dem Koordinationsantrag entsprochen wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid zum Mehrfachgesuch im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, die gegen sie laufende Strafverfolgung sei politisch motiviert und ihr drohten im Heimatstaat Inhaftierung sowie unmenschliche Behandlung und/oder Folter, weshalb sie durchaus einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei und die Angst davor zu einer Neigung zur Suizidalität geführt habe, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 17. Mai 2024 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beiträge auf Facebook der Straftatbestand der «Propaganda für eine terroristische Organisation» vorgeworfen werde (vgl. Beschwerde S. 8), dass zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, bisher verurteilt worden zu sein, dass bezüglich des politischen Profils der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz auf das Urteil des BVGer E-3048/2023 vom 14. Juli 2023 (dort E. 6-7) zu verweisen ist und dieses Profil auch weiterhin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, dass gesamthaft betrachtet somit der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe die nunmehr geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass überdies erstaunt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. September 2023 mit keinem Wort erwähnte, sie habe sich auf den sozialen Medien exilpolitisch geäussert, dass die entsprechenden Unterlagen denn auch erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurden, dass die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung der strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführerin - insbesondere nicht zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe - auszugehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.2, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten türkischen Strafurteile gegen Dritte (vgl. Beschwerde, Beilagen 7-9), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass mit der Vorinstanz auch bei einem Festnahme- oder Vorführbefehl im Kontext des Ermittlungsverfahrens zum genannten Tatbestand nicht von einem systematischen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGer D-3593/2024 vom 19. Juni 2024, E. 6.2) und diese Einschätzung wiederum durch das niederschwellige politische Profil der Beschwerdeführerin bestärkt wird, dass von dieser Einschätzung auch das mit der Rechtsmitteleingabe zu den Akten gereichte Schreiben der «Generaldirektion für Sicherheit» vom 13. Mai 2024 gedeckt ist, dass sich nach dem Gesagten eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten Dokumente erübrigt und auch die Vorinstanz unter diesen Umständen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 9) nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass nach dem Gesagten auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie den vorliegenden Sachverhalt entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin aus Sicht der Asylrelevanz nicht zu schärfen vermag (vgl. Beschwerde S.10-12., 16, 23), dass bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus der Türkei auf das Urteil des BVGer E-3879/2024 vom gleichen Datum verwiesen werden kann, demgemäss die Flüchtlingseigenschaft des Vaters verneint wird, dass in der Beschwerdeschrift die Feststellung aus der Anamnese des psychiatrischen Austrittsberichts vom (...) 2023 wiederholt wird, die Beschwerdeführerin sei in der Türkei von der Polizei «immer wieder beleidigt, bedroht und auch sexuell belästigt worden», ohne diese Vorbringen weiter zu substantiieren (Beschwerde, S. 24), dass das Gericht das erwähnte niederschwellige politische Profil der Beschwerdeführerin als unwahrscheinliche Ursache für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die türkischen Behörden einschätzt und die erwähnten Übergriffe durch die Polizei nicht zuletzt in diesem Lichte als nachgeschoben erscheinen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch eine mögliche Suizidalität (vgl. SEM-Akte 4/7) für sich genommen einem Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), dass bezüglich der allgemeinen wie auch der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zunächst auf die Erwägungen im Urteil des BVGer E-3048/2023 vom 14. Juli 2023 (dort E. 9.3) verwiesen werden kann und sich weder die allgemeine Situation in der Türkei noch die individuelle Situation der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der gesundheitlichen Situation - aus Sicht des Gerichts seit dem genannten Verfahren massgeblich verändert hat, dass bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden mit der Vorinstanz auf die in der Türkei vorhandene medizinische Infrastruktur zu verweisen ist, wo auch die Behandlung psychischer Krankheiten gewährleistet ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 9.3.3), dass es der Beschwerdeführerin zudem freisteht, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 2'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: