Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei reichte sie ihre türkische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 8. Dezember 2022 fand eine Personalienaufnahme statt (Protokoll in den Akten […] [nachfolgend: A] 12). C. Am 30. November 2022 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Voll- macht zugunsten der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung. D. Am 14. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an- gehört (Anhörung; Protokoll in den Akten A22). Sie machte im Wesentli- chen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei Kurdin und stamme aus der Provinz B._______, wo sie zuletzt mit ihren Eltern und Geschwistern in C._______ gewohnt habe. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und danach zwei Jahre lang als (…) und in der (…) gearbeitet. Ausserdem habe ihr Vater einen (…) besessen, welchen sie mit ihrem Bruder betrieben habe. In den frühen 90er Jahren sei das Heimatdorf ihres Vaters namens D._______ in Brand gesetzt worden, da sich Guerillas bei der Familie des Vaters versteckt hätten. Seither hätten die Behörden aufgrund ihres Nach- namens einen Hass gegen die Familie gehabt. Im Jahr 2018 habe der Va- ter zusammen mit ihrem Onkel und Nachbarn Flaggen der türkischen Par- tei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) an die Hauswände gehängt; die Behörden hätten eingegriffen und das Haus durchsucht. Im Mai 2018 habe der Vater im Dorf D._______ sein Ackerfeld bewässert, als er von der Polizei bedroht worden sei, er solle Dorfschützer werden. Er sei geschlagen und dabei ohnmächtig geworden. Die Polizei habe ihn bedroht, er solle keinen ärztlichen Bericht darüber ausstellen las- sen und der Arzt habe dann den Vorfall als Unfall gemeldet. Im letzten Jahr vor der Ausreise hätten sich die Durchsuchungen gehäuft. Die Polizei habe aufgrund politischer Propaganda nach dem Vater gesucht. Es habe einen Festnahmebeschluss gegen ihn gegeben. Die Polizei sei auch zwei Mal in den Laden gekommen, um nach dem Vater zu fragen. Sie selber habe keine Probleme gehabt, sei aber einmal von Polizisten angehalten und
E-3048/2023 Seite 3 nach dem Vater gefragt worden. Ausserdem sei sie als Kurdin in der Schule ausgegrenzt worden. Zwei ihrer Cousins seien bereits aufgrund politischer Propaganda für eine Terrororganisation im Gefängnis. Nach ihrer Ausreise sei zwei Mal bei ihrer in der Türkei zurückgebliebenen Schwester nach dem Verbleib des Vaters gefragt worden. E. Am 14. April 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Verfügung vom 17. April. März 2023 teilte das SEM der Beschwerde- führerin mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. G. Mit Verfügung vom 25. April 2023 (eröffnet am 28. April 2023), stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
25. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; even- tualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung festzustellen und infolgedessen eine vorläufige Auf- nahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. I. Am 31. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Ein Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung eines Kantonswechsel-
E-3048/2023 Seite 4 gesuchs ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrens- nummer F-206/2023 hängig.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie dasjenige des Bruders der Beschwerdeführerin E._______(Urteil E-3045/2023). Die Verfahren wurden koordiniert behan- delt. Ausserdem wurden die erstinstanzlichen Akten von E._______ (N […]) und der Eltern der Beschwerdeführerin (N […]) für das vorliegende Verfahren beigezogen.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-3048/2023 Seite 5 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält das SEM zunächst fest, dass allgemein bekannt sei, dass die kurdische Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt würden. Jedoch handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile, welche einen Verbleib im Hei- matstaat verunmöglichen würden. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen in der Schule würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, hinausgehen. Ihre Furcht, wegen ihres Vaters in Mitleidenschaft gezogen zu werden, sei nicht begründet. Es könne zwar in Einzelfällen zu Reflexverfolgungshandlungen durch türki- sche Behördenstellen kommen, insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhalten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle
E-3048/2023 Seite 6 beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Tätigkeiten vorgeworfen wür- den. Jedoch erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile na- her Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Nur unter besonderen Umständen sei eine relevante Reflexverfolgung ge- geben. Es gebe keine Hinweise auf ein behördliches Interesse an der Beschwer- deführerin oder ihrer Familie aufgrund des Vaters. Die Polizei habe sie im Laden und auf ihrem Arbeitsweg nach ihrem Vater gefragt, danach seien die Polizisten wieder gegangen, ohne Druck auf sie auszuüben. Sie habe somit weder eine Verfolgung wegen des Vaters erlitten noch irgendwelche Probleme gehabt. Sie selbst sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Sie habe weiter gesagt, die Behörden hätten seit ihrer Ausreise zweimal nach ihrem Vater gefragt. Weder die im selben Haus lebende Schwester noch ihre Tanten oder Onkel hätten wegen der Ausreise das Vaters Probleme gehabt. Sie habe nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb nun ausgerechnet sie Probleme bekommen könnte. Es sei zwar in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar, dass sie befürchte, die Behörden würden auf sie zukommen, wenn sie den Vater nicht finden würden. Es gebe aber keine Hinweise dafür, dass die Behörden ein Interesse an ihr oder an ihrer Fami- lie haben könnten.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Familie habe Fahnen der HDP am Haus aufgehängt. Daraufhin sei das Haus durchsucht worden. Im letzten Jahr habe es mehrere Durchsuchungen gegeben und es sei gegen den Vater ein Haftbefehl aufgrund von Propaganda für eine terroristische Organisation ausgestellt worden. Er habe sich deswegen nicht mehr zu Hause aufgehalten und auch sie habe aus Angst ab und zu bei ihrer Tante übernachtet. Sie habe grosse Angst gehabt und sei bei vorbeifahrenden Autos zusammengezuckt. Auch nach der Ausreise sei bei ihren Verwand- ten nach der Familie und dem Vater gefragt worden. Bei einer Rückkehr würden ihre Geschwister, ihre Mutter und sie unter Druck gesetzt werden, und es könne davon ausgegangen werden, dass sie gefoltert würden. Das Asylgesuch ihres Vaters sei zudem noch hängig und es sei noch nicht be- kannt, in welchem Masse ihr Vater in der Heimat verfolgt werde. Es könne somit noch nicht beurteilt werden, ob ihr eine Reflexverfolgung drohe. Für die detaillierte Begründung der angefochtenen Verfügung und der Be- schwerde wird auf die Akten verwiesen.
E-3048/2023 Seite 7
E. 7.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen wer- den, welchen die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenbringt, zumal sie sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im erst- instanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts beschränkt.
E. 7.2.1 Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen ne- ben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Wie vom SEM richtig erkannt, anerkennt das Bundesverwal- tungsgericht, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienange- hörige mutmasslicher Aktivisten der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK; kur- dische Arbeiterpartei), einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei de- nen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2928/2021 vom
23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D- 5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweisen auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylre- kurskommission).
E. 7.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkreten Angaben zu den angeblichen politischen Tätigkeiten des Vaters und dessen Probleme machen konnte. Sie hat einzig ausgeführt, dieser habe anlässlich von Wahlen Fahnen der HDP im Quartier aufgehängt. Wei- tere Aktivitäten konnte sie nicht nennen. Es wäre aber zu erwarten gewe- sen, dass sie – bei ausgeprägten politischen Tätigkeiten des Vaters, wel- che zur Ausreise der ganzen Familie geführt hätten – diese zumindest et- was konkreter hätte bezeichnen können, zumal die Familie bis zu Ausreise zusammengelebt hat. Weshalb konkret gegen den Vater ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, konnte sie ebenfalls nicht näher erklären Sodann hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei we- gen ihres Vaters keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten res- pektive ist sie nicht in entscheidendem Sinne in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Sie gab einzig an, einmal von Polizisten in Zivil
E-3048/2023 Seite 8 angehalten und nach ihrem Vater gefragt worden zu sein. Nachdem sie nicht gewusst habe, wo er sei, seien die Polizisten wieder gegangen (A22, F43 ff.). Zweimal hätten Polizisten auch im Laden nach dem Vater gefragt (ebd., F60 ff.). Ansonsten sei ihr nichts passiert. Sie gab weiter an, sie habe Angst gehabt, dass man sie wieder anhalten könne und sie habe ab und zu aus Angst bei ihrer Tante übernachtet (A 22, F64 ff., Beschwerde S. 2). Es gibt jedoch keine objektiv begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden ein Interesse an ihrer Person haben könnten, zumal sie selbst auch nicht politisch aktiv war. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich in subjektiver Hinsicht fürchtet, dass sie bei einer Rückkehr in die Tür- kei unter Druck gesetzt würde, sollte der Vater nicht auffindbar sein, gibt es keine objektiven Hinweise dafür, nachdem auch ihre Schwester derzeit un- behelligt in der Familienwohnung leben kann. Abgesehen von zwei Nach- fragen seitens der Polizei nach dem Verbleib des Vaters beziehungsweise der ganzen Familie sei nach der Ausreise nichts weiter vorgefallen. Auch weitere Verwandte seien nicht unter Druck gesetzt worden (A22, F70). Weshalb die Beschwerdeführerin nun bei der Rückkehr plötzlich wegen ih- rem Vater in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass in den Fokus geraten sollte, nachdem dies vor der Ausreise nicht der Fall war, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf die beiden Cousins, die angeblich wegen Pro- pagandatätigkeit im Gefängnis seien.
E. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin moniert, die Sache sei nicht spruchreif, da das SEM über das Asylgesuch ihres Vaters noch gar nicht entschieden habe. Nach dem Gesagten sieht das Gericht allerdings keinen Anlass, den Ausgang des Verfahrens des Vaters, welches derzeit noch beim SEM hän- gig ist (N […]) abzuwarten. Unabhängig von dessen Ausgang sind keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung dro- hen könnte, ersichtlich. Eine Rückweisung der Sache ist unter diesen Um- ständen nicht gerechtfertigt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 7.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objekti- ver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendi- gen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die prob- lemlose legale Ausreise gestützt, ganz abgesehen davon, dass diese auch mit einer subjektiven Furcht schlecht vereinbar ist. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E-3048/2023 Seite 9
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine E-
E-3048/2023 Seite 10 1854/2023 Seite 15 konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Provinz B._______ war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schwe- ren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen.
E. 9.3.3.1 Das SEM hält in individueller Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin sei eine junge, gesunde Frau. Sie habe angegeben, in einem dreistöckigen Haus gelebt zu haben, wobei ein Stockwerk von ihrer Familie und zwei Stockwerke von zwei Onkeln bewohnt worden seien. Inzwischen wohne ihre verheiratete Schwester im Stockwerk ihrer Eltern. Weitere Tanten und Onkel würden in C._______ und in einem Dorf in C._______ wohnen, zu denen sie ein gutes Verhältnis habe. Sie habe ausserdem bereits vor ihrer Ausreise regelmässig bei einer Tante übernachtet und es könne angenom- men werden, dass diese sie zumindest vorübergehend aufnehmen könne. Sie habe somit eine grosse Familie, welche sie bei einer Rückkehr
E-3048/2023 Seite 11 unterstützen könne. Sie verfüge über eine zweijährige Berufserfahrung als (…) und in der (…). Es sei davon auszugehen, dass sie sich beruflich wie- der eingliedern könne. Schliesslich könne sie mit ihrem älteren Bruder (E._______), welcher ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen worden sei, zurückkehren.
E. 9.3.3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, sie habe eine enge Beziehung zu ihren Eltern und Geschwistern. Sie würden sich im Alltag stark gegenseitig unterstützen und sie wäre ohne ihre Familie in ihrer Heimat verloren. Das Asylgesuch ihrer Eltern und der (minderjähri- gen) Geschwister sei noch nicht entschieden worden und sie befänden sich noch in der Schweiz. Eine Rückkehr sei für sie unzumutbar.
E. 9.3.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zumutbar ist. Aus den Akten ergibt sich keine Abhängigkeit von ihren Eltern und jüngeren Geschwistern, welche einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen könnte. Das SEM hat zu Recht auf ein bestehendes Beziehungsnetz in der Türkei verwiesen, welches sie bei Bedarf unterstützen kann. Es ist ihr zu- zumuten, sich wieder in der Türkei einzugliedern, zumal sie erst vor etwa sieben Monaten die Türkei verlassen hat und auch über Berufserfahrung verfügt, an welche sie wieder anknüpfen kann.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in all- gemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3048/2023 Seite 12
E. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Damit fehlt es auch an der Voraussetzung zur Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m AsylG), weshalb auch dieses Ge- such abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3048/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver- sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewie- sen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3048/2023 Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei reichte sie ihre türkische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 8. Dezember 2022 fand eine Personalienaufnahme statt (Protokoll in den Akten [...] [nachfolgend: A] 12). C. Am 30. November 2022 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Vollmacht zugunsten der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung. D. Am 14. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den Akten A22). Sie machte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei Kurdin und stamme aus der Provinz B._______, wo sie zuletzt mit ihren Eltern und Geschwistern in C._______ gewohnt habe. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und danach zwei Jahre lang als (...) und in der (...) gearbeitet. Ausserdem habe ihr Vater einen (...) besessen, welchen sie mit ihrem Bruder betrieben habe. In den frühen 90er Jahren sei das Heimatdorf ihres Vaters namens D._______ in Brand gesetzt worden, da sich Guerillas bei der Familie des Vaters versteckt hätten. Seither hätten die Behörden aufgrund ihres Nachnamens einen Hass gegen die Familie gehabt. Im Jahr 2018 habe der Vater zusammen mit ihrem Onkel und Nachbarn Flaggen der türkischen Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) an die Hauswände gehängt; die Behörden hätten eingegriffen und das Haus durchsucht. Im Mai 2018 habe der Vater im Dorf D._______ sein Ackerfeld bewässert, als er von der Polizei bedroht worden sei, er solle Dorfschützer werden. Er sei geschlagen und dabei ohnmächtig geworden. Die Polizei habe ihn bedroht, er solle keinen ärztlichen Bericht darüber ausstellen lassen und der Arzt habe dann den Vorfall als Unfall gemeldet. Im letzten Jahr vor der Ausreise hätten sich die Durchsuchungen gehäuft. Die Polizei habe aufgrund politischer Propaganda nach dem Vater gesucht. Es habe einen Festnahmebeschluss gegen ihn gegeben. Die Polizei sei auch zwei Mal in den Laden gekommen, um nach dem Vater zu fragen. Sie selber habe keine Probleme gehabt, sei aber einmal von Polizisten angehalten und nach dem Vater gefragt worden. Ausserdem sei sie als Kurdin in der Schule ausgegrenzt worden. Zwei ihrer Cousins seien bereits aufgrund politischer Propaganda für eine Terrororganisation im Gefängnis. Nach ihrer Ausreise sei zwei Mal bei ihrer in der Türkei zurückgebliebenen Schwester nach dem Verbleib des Vaters gefragt worden. E. Am 14. April 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Verfügung vom 17. April. März 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. G. Mit Verfügung vom 25. April 2023 (eröffnet am 28. April 2023), stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und infolgedessen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. I. Am 31. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Ein Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung eines Kantonswechsel-gesuchs ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer F-206/2023 hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie dasjenige des Bruders der Beschwerdeführerin E._______(Urteil E-3045/2023). Die Verfahren wurden koordiniert behandelt. Ausserdem wurden die erstinstanzlichen Akten von E._______(N [...]) und der Eltern der Beschwerdeführerin (N [...]) für das vorliegende Verfahren beigezogen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält das SEM zunächst fest, dass allgemein bekannt sei, dass die kurdische Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt würden. Jedoch handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile, welche einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen würden. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen in der Schule würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, hinausgehen. Ihre Furcht, wegen ihres Vaters in Mitleidenschaft gezogen zu werden, sei nicht begründet. Es könne zwar in Einzelfällen zu Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen kommen, insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhalten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Tätigkeiten vorgeworfen würden. Jedoch erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Nur unter besonderen Umständen sei eine relevante Reflexverfolgung gegeben. Es gebe keine Hinweise auf ein behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin oder ihrer Familie aufgrund des Vaters. Die Polizei habe sie im Laden und auf ihrem Arbeitsweg nach ihrem Vater gefragt, danach seien die Polizisten wieder gegangen, ohne Druck auf sie auszuüben. Sie habe somit weder eine Verfolgung wegen des Vaters erlitten noch irgendwelche Probleme gehabt. Sie selbst sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Sie habe weiter gesagt, die Behörden hätten seit ihrer Ausreise zweimal nach ihrem Vater gefragt. Weder die im selben Haus lebende Schwester noch ihre Tanten oder Onkel hätten wegen der Ausreise das Vaters Probleme gehabt. Sie habe nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb nun ausgerechnet sie Probleme bekommen könnte. Es sei zwar in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar, dass sie befürchte, die Behörden würden auf sie zukommen, wenn sie den Vater nicht finden würden. Es gebe aber keine Hinweise dafür, dass die Behörden ein Interesse an ihr oder an ihrer Familie haben könnten. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Familie habe Fahnen der HDP am Haus aufgehängt. Daraufhin sei das Haus durchsucht worden. Im letzten Jahr habe es mehrere Durchsuchungen gegeben und es sei gegen den Vater ein Haftbefehl aufgrund von Propaganda für eine terroristische Organisation ausgestellt worden. Er habe sich deswegen nicht mehr zu Hause aufgehalten und auch sie habe aus Angst ab und zu bei ihrer Tante übernachtet. Sie habe grosse Angst gehabt und sei bei vorbeifahrenden Autos zusammengezuckt. Auch nach der Ausreise sei bei ihren Verwandten nach der Familie und dem Vater gefragt worden. Bei einer Rückkehr würden ihre Geschwister, ihre Mutter und sie unter Druck gesetzt werden, und es könne davon ausgegangen werden, dass sie gefoltert würden. Das Asylgesuch ihres Vaters sei zudem noch hängig und es sei noch nicht bekannt, in welchem Masse ihr Vater in der Heimat verfolgt werde. Es könne somit noch nicht beurteilt werden, ob ihr eine Reflexverfolgung drohe. Für die detaillierte Begründung der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. 7. 7.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, welchen die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenbringt, zumal sie sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts beschränkt. 7.2 7.2.1 Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Wie vom SEM richtig erkannt, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK; kurdische Arbeiterpartei), einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweisen auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission). 7.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkreten Angaben zu den angeblichen politischen Tätigkeiten des Vaters und dessen Probleme machen konnte. Sie hat einzig ausgeführt, dieser habe anlässlich von Wahlen Fahnen der HDP im Quartier aufgehängt. Weitere Aktivitäten konnte sie nicht nennen. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie - bei ausgeprägten politischen Tätigkeiten des Vaters, welche zur Ausreise der ganzen Familie geführt hätten - diese zumindest etwas konkreter hätte bezeichnen können, zumal die Familie bis zu Ausreise zusammengelebt hat. Weshalb konkret gegen den Vater ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, konnte sie ebenfalls nicht näher erklären Sodann hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei wegen ihres Vaters keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten respektive ist sie nicht in entscheidendem Sinne in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Sie gab einzig an, einmal von Polizisten in Zivil angehalten und nach ihrem Vater gefragt worden zu sein. Nachdem sie nicht gewusst habe, wo er sei, seien die Polizisten wieder gegangen (A22, F43 ff.). Zweimal hätten Polizisten auch im Laden nach dem Vater gefragt (ebd., F60 ff.). Ansonsten sei ihr nichts passiert. Sie gab weiter an, sie habe Angst gehabt, dass man sie wieder anhalten könne und sie habe ab und zu aus Angst bei ihrer Tante übernachtet (A 22, F64 ff., Beschwerde S. 2). Es gibt jedoch keine objektiv begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden ein Interesse an ihrer Person haben könnten, zumal sie selbst auch nicht politisch aktiv war. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich in subjektiver Hinsicht fürchtet, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei unter Druck gesetzt würde, sollte der Vater nicht auffindbar sein, gibt es keine objektiven Hinweise dafür, nachdem auch ihre Schwester derzeit unbehelligt in der Familienwohnung leben kann. Abgesehen von zwei Nachfragen seitens der Polizei nach dem Verbleib des Vaters beziehungsweise der ganzen Familie sei nach der Ausreise nichts weiter vorgefallen. Auch weitere Verwandte seien nicht unter Druck gesetzt worden (A22, F70). Weshalb die Beschwerdeführerin nun bei der Rückkehr plötzlich wegen ihrem Vater in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass in den Fokus geraten sollte, nachdem dies vor der Ausreise nicht der Fall war, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf die beiden Cousins, die angeblich wegen Propagandatätigkeit im Gefängnis seien. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin moniert, die Sache sei nicht spruchreif, da das SEM über das Asylgesuch ihres Vaters noch gar nicht entschieden habe. Nach dem Gesagten sieht das Gericht allerdings keinen Anlass, den Ausgang des Verfahrens des Vaters, welches derzeit noch beim SEM hängig ist (N [...]) abzuwarten. Unabhängig von dessen Ausgang sind keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung drohen könnte, ersichtlich. Eine Rückweisung der Sache ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die problemlose legale Ausreise gestützt, ganz abgesehen davon, dass diese auch mit einer subjektiven Furcht schlecht vereinbar ist. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine E-1854/2023 Seite 15 konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Provinz B._______ war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. 9.3.3 9.3.3.1 Das SEM hält in individueller Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin sei eine junge, gesunde Frau. Sie habe angegeben, in einem dreistöckigen Haus gelebt zu haben, wobei ein Stockwerk von ihrer Familie und zwei Stockwerke von zwei Onkeln bewohnt worden seien. Inzwischen wohne ihre verheiratete Schwester im Stockwerk ihrer Eltern. Weitere Tanten und Onkel würden in C._______ und in einem Dorf in C._______ wohnen, zu denen sie ein gutes Verhältnis habe. Sie habe ausserdem bereits vor ihrer Ausreise regelmässig bei einer Tante übernachtet und es könne angenommen werden, dass diese sie zumindest vorübergehend aufnehmen könne. Sie habe somit eine grosse Familie, welche sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Sie verfüge über eine zweijährige Berufserfahrung als (...) und in der (...). Es sei davon auszugehen, dass sie sich beruflich wieder eingliedern könne. Schliesslich könne sie mit ihrem älteren Bruder (E._______), welcher ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen worden sei, zurückkehren. 9.3.3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, sie habe eine enge Beziehung zu ihren Eltern und Geschwistern. Sie würden sich im Alltag stark gegenseitig unterstützen und sie wäre ohne ihre Familie in ihrer Heimat verloren. Das Asylgesuch ihrer Eltern und der (minderjährigen) Geschwister sei noch nicht entschieden worden und sie befänden sich noch in der Schweiz. Eine Rückkehr sei für sie unzumutbar. 9.3.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zumutbar ist. Aus den Akten ergibt sich keine Abhängigkeit von ihren Eltern und jüngeren Geschwistern, welche einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen könnte. Das SEM hat zu Recht auf ein bestehendes Beziehungsnetz in der Türkei verwiesen, welches sie bei Bedarf unterstützen kann. Es ist ihr zuzumuten, sich wieder in der Türkei einzugliedern, zumal sie erst vor etwa sieben Monaten die Türkei verlassen hat und auch über Berufserfahrung verfügt, an welche sie wieder anknüpfen kann. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Damit fehlt es auch an der Voraussetzung zur Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m AsylG), weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: