Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 13. Januar 2023 wurden seine Personendaten direkt ins Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) übernommen. A.b Mit Eingabe vom 20. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer fol- gende Beweismittel ein: - (…)bericht der Gendarmerie von B._______ über den Gesuchsteller vom (…) in Kopie (nachfolgend: […]bericht), - Haftbefehl [recte: Vorführbefehl] des Beschwerdeführers vom (…)gericht in B._______, Verfahrensnummer: (…) vom (…) in Kopie (nachfolgend: «Haft- befehl» oder Vorführbefehl), - Informationsschreiben des Anwalts des Gesuchstellers in der Türkei vom (…) in Kopie. A.c Am 22. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen angehört (Anhörung; Protokoll in den Akten (…) [nachfolgend: A] 16). Anlässlich der Anhörung legte er folgende Dokumente vor: - seine Originalidentitätskarte, - Referenzschreiben des (…) der HDP (Halkların Demokratik Partisi) in Kopie, - Parteimitgliedsbescheinigung im Original. Den Antrag der Rechtsvertreterin auf eine Erstreckung der Frist zur Einrei- chung weiterer Beweismittel lehnte der Sachbearbeiter mit dem Hinweis, dass diese vorhanden sein müssten, ab. Zugleich verwies er auf die kür- zeren Fristen im vorliegenden beschleunigten Verfahren. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 beantragte die Rechtsvertreterin erneut eine Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. Begründend führte sie aus, dass laut Auskunft des in der Türkei beauftrag- ten Anwalts in e-Devlet nichts ersichtlich sei, während die Akten nur für ihn, den Anwalt, über das UYAP-Anwaltsportal einzusehen seien. Am 27. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. C. C.a Am 1. März 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zuge- stellt.
E-1854/2023 Seite 3 C.b In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2023 beantragte die Rechtsver- treterin eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren Die Stellungnahme enthielt einen Link zu einem Video, in welchem die Schwester des Beschwerde- führers – ein aktives Mitglied der PKK – zu sehen sei. Sie trage ein (…) und gebe ein Interview. Ferner lagen der Stellungnahme den Vater des Be- schwerdeführers betreffende gerichtliche Unterlagen bei. D. Mit Verfügung vom 3. März 2023 wies das SEM den Antrag auf Zuteilung in das erweiterte Verfahren ab. Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und ver- pflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertreterin mit Eingabe vom 3. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Am 6. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behand- lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re- gel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona- virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, den Sach- verhalt vollständig und richtig zu erstellen. Es habe seinen mündlichen so- wie seinen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung für die Einreichung weiterer Unterlagen abgelehnt. Da sich das Strafverfahren noch in einem frühen Stadium befinde, sei in e-Devlet und UYAP noch nichts ersichtlich. Auch sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass es noch zu keinen weiteren Verfahrensschritten gekommen sei. Die Vorinstanz hätte deshalb seinem Antrag auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren zustimmen müssen. Auch habe das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht festgestellt, dass es das Profil seiner Schwester nicht abschliessend habe beurteilen können, da er über ihre Aktivitäten und ihren aktuellen Aufenthaltsort keine
E-1854/2023 Seite 5 Angaben habe machen können. Zudem habe das SEM die eingereichten Nachweise bezüglich der seinen Vater betreffenden Strafverfahren unge- nügend gewürdigt. Bei der Beschwerdebesprechung habe er seiner Rechtsvertreterin ausserdem mitgeteilt, dass die Polizei ihn in den letzten Wochen immer wieder bei seinen Eltern gesucht habe. Seinem Vater sei im Rahmen seines eigenen Strafverfahrens immer wieder gedroht worden, sie würden seinen Sohn schon noch finden.
E. 4.2.1 Der Entscheid, ob ein Asylgesuch im beschleunigten oder im erwei- terten Verfahren behandelt wird, obliegt dem SEM. Es besteht kein gesetz- licher Anspruch auf die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren. Weder den Gesuchstellenden noch der Rechtsvertretung kommt bei der Zuteilung ein Mitsprache- oder Vetorecht zu. Eine (unterlassene) Zuweisung ins erweiterte Verfahren kann allenfalls eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK begründen, wenn ein Verfahren trotz Komplexität nicht dem erweiterten Verfahren zugeteilt wird, und demnach die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sie- ben Arbeitstagen gilt (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 9).
E. 4.2.2 Dass vorliegend mit der Behandlung des Verfahrens als beschleunig- tes das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht hinreichend substanzi- iert. Auch sein Hinweis, dass seine mehrmaligen Gesuche um Erstreckung der Frist abgelehnt worden seien, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Bereits bei der Anhörung wurde ihm mit Blick auf den Zugang zu e-Devlet und UYAP erklärt, weshalb ihm keine Fristerstreckung gewährt werde (A16 F139). In ihrer Antwort vom 27. Februar 2023 auf das schriftli- che Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2023 verwies die Vorinstanz implizit auf diese Erklärungen (A19 und A20). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei der Anhörung angeboten, er könne die Unterlagen mit dem QR-Code ausdrucken (A16 F137). Die Be- handlung seines Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren rechtfertigt mit- hin keine Rückweisung an die Vorinstanz. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, die bis 7. März 2023 in Aussicht gestellten Auszüge aus UYAP nach- zureichen. Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in diesem Kontext ersichtlich.
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E. 4.2.3 Bereits in ihrer Stellungnahme zum Urteilsentwurf hat die Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers sodann den Einwand erhoben, das SEM habe bei der Beurteilung der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers das Profil seines Vaters sowie seiner Schwester ungenügend berücksich- tigt und infolgedessen das rechtliche Gehör verletzt. Aus der angefochte- nen Verfügung geht hervor, dass sich das SEM mit diesem Einwand aus- einandergesetzt hat (vgl. S. 8 der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vor- bringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz zu Unrecht fest- gestellt habe, sie habe das Profil seiner Schwester nicht abschliessend be- urteilen können und sie habe die eingereichten Nachweise bezüglich der seinen Vater betreffenden Strafverfahren ungenügend gewürdigt, ver- mengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Dass das SEM die Asylvorbringen anders würdigte, als dies vom Be- schwerdeführer als richtig erachtet wird, kann nicht als ungenügende Sach- verhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung qualifiziert werden. Was seine erstmals bei der Beschwerdebesprechung gemachten Angaben betrifft, waren diese dem SEM im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch gar nicht bekannt, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts von vornherein ausschliesst. Soweit mit Verweis auf das Urteil des BVGer vom 8. März 2023 D-1063/2023 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist auf die nachfolgende Erwä- gung 7.2 zu verweisen, ein formeller Mangel liegt auch diesbezüglich nicht vor.
E. 4.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich zusammenfassend als genügend erstellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde hinreichend gewahrt. Eine Rückweisung der Angelegenheit aus formellen Gründen kommt demzufolge nicht in Betracht und der als Eventualbegeh- ren formulierte Antrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-1854/2023 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer gel- tend, er habe von Geburt an in B._______ gelebt, und ab (…) bis (…) die Universität in C._______ besucht. Nach dem Abschluss seines Studiums als (…) habe er zwei bis drei Monate lang in D._______ gearbeitet, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei und dort ein (…) eröffnet habe. Da Covid-19 zur Schliessung (…) geführt habe, sei er 2020 erneut nach D._______ gegangen, wo er bis (…) gearbeitet habe. Danach habe er in E._______ Militärdienst geleistet und sich von Dezember (…) bis zu seiner Ausreise erneut in B._______ aufgehalten. Sodann gab der Beschwerdeführer an, seine Familie sei von Anfang an in «der Partei» gewesen. Sie habe ihm berichtet, dass der Cousin seines Va- ters, einem Mord mit unbekanntem Täter zu Opfer gefallen sei. Sein Vater sei seit jeher, er selbst bis März (…) passives Mitglied der HDP gewesen. Danach sei er ein aktives Mitglied geworden. Er habe an Pressmitteilun- gen, Veranstaltungen, Protesten und Wahlvorbereitungen teilgenommen. Zudem sei sein Vater seit Anfang (…) (…) der HDP in F._______; zuvor sei er (…) von F._______ tätig gewesen. Nachdem ein Zwangsverwalter ein- gesetzt worden sei, sei sein Vater aus unbekannten Gründen entlassen worden. Seine Mutter engagiere sich bei den G._______ und nehme an Veranstaltungen der HDP teil. Eine seiner Schwestern habe sich der Be- freiungsbewegung Kurdistans angeschlossen; über ihre dortige Rolle oder ihren aktuellen Verbleib wisse er nichts. Seine Familie werde in der Türkei schon seit jeher verfolgt und unterdrückt. In seinem Elternhaus seien wie- derholt Razzien durchgeführt und sein Vater sei wiederholt in Polizeihaft genommen worden. Da sein (…) einen kurdischen Namen gehabt habe, sei er von Polizisten verbal bedroht worden. Während des Militärdienstes sei er in eine Kaserne ins «Exil» geschickt worden, während alle anderen dem Rekrutierungsbüro zugewiesen worden seien. Da er der Propaganda
E-1854/2023 Seite 8 für eine Terrororganisation beschuldigt werde, sei gegen ihn ein «Haftbe- fehl» ergangen. Deshalb habe er am (…) beziehungsweise am (…) De- zember (…) die Türkei auf illegalem Weg verlassen und sich über ihm un- bekannte Länder in die Schweiz begeben.
E. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe weder aufgrund seiner gel- tend gemachten Tätigkeit für die HDP oder des geltend gemachten Ermitt- lungsverfahrens noch wegen seiner Familie mit erheblicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung zu befürchten. Er habe sich bislang in seinem Heimatstaat keiner Straftat schuldig ge- macht und gelte infolgedessen als strafrechtlich unbescholten («Ersttä- ter»). Die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten zwar gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation ein- geleitet und einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen; einen Haftbefehl hingegen nicht. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer eingeräumt, er glaube, dass das Schreiben den Passus «zur Festnahme und Vorführung» enthalte, es sich jedoch nicht um einen Haftbefehl handle, um ihn direkt ins Gefängnis zu bringen. Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl würden zwar bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsan- walt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Anschliessend wür- den Personen, die wie der Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation strafrechtlich verfolgt würden, gemäss den heute gülti- gen gesetzlichen Grundlagen jedoch freigelassen und nicht in Untersu- chungshaft versetzt. Schliesslich handle es sich nicht um Delikte bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (nachfolgend: tStPO) bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei, das Strafmass für eine Verurteilung wegen des angeführten Straftatbestandes nach Erkennt- nissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage und er kein relevantes politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlich- keit gering, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Sollte dies trotzdem der Fall sein, würde er die Strafe im offenen Vollzug und nicht in Haft verbüssen. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Auf- schub der Verkündigung des Urteils angeordneten Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da sie zeit- lich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht genügten.
E-1854/2023 Seite 9 Darüber hinaus befinde sich das in der Türkei verhängte Strafverfahren noch in einem frühen Verfahrensstadium. Deshalb werde sich erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsver- fahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Was die für die HDP geltend gemachten Tätigkeiten anbelange, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesbezüglich zu gewissen Nach- teilen gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Allein der Umstand, dass er für die HDP Tätigkeiten ausgeübt habe, und die Behörden deshalb an ihm interessiert seien, genüge jedoch nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Ausserdem habe er die Frage, ob er innerhalb der Partei eine bestimmte Funktion in- negehabt habe, verneint. Ferner komme seiner Befürchtung, er könnte wegen seiner Familie, konk- ret wegen seiner Eltern oder seiner Schwester, in Mitleidenschaft gezogen werden, auch mit Blick auf die aktuelle Lage in der Türkei keine flüchtlings- rechtlich relevante Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer habe die Frage verneint, ob die Razzien für ihn persönlich Folgen gehabt hätten. Er habe weder zum Stand der gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren noch zu deren Inhalt Auskunft geben können und lediglich erklärt, sein Vater sei bisher nie längere Zeit in Haft gewesen. Den Akten seien auch keine Hin- weise zu entnehmen, dass die heimatlichen Behörden an seiner Mutter in einer relevanten Weise interessiert wären. Zu den Aktivitäten seiner Schwester oder ihrem aktuellen Aufenthaltsort habe er ebenfalls keine An- gaben machen können. Infolgedessen sei es nicht möglich, deren Profil abschliessend zu beurteilen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, welches auf ein asylbeachtliches Interesse der türkischen Polizei schliessen lasse. Somit erscheine die Wahrscheinlichkeit gering, dass er aufgrund seiner Eltern und seiner Schwester eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. Auch die von ihm geltend gemachten Nachteile als Angehöriger der kurdi- schen Bevölkerung gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hin- aus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli- cher Weise treffen könnten.
E-1854/2023 Seite 10 Zwar könne bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz da- rauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, doch sei festzuhalten, dass seine Angaben, wie er von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren erfahren haben wolle und wie es dazu gekommen sei, vage und substanzlos ausgefallen seien. Dies gelte auch für seine Angaben zu seiner Tätigkeit auf den sozialen Medien. Ausserdem sei er – entgegen seinen Angaben – gemäss dem von ihm ein- gereichten (…)bericht am (…) Dezember (…) mit dem Flugzeug von D._______ nach H._______ gereist. Diese Unstimmigkeit habe er bei der Anhörung nicht nachvollziehbar erklären können. Folglich sei ein ausdrück- licher Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen anzu- bringen. Schliesslich erwägt das SEM, die mit der Stellungnahme zum Entscheid- entwurf nachgereichten Beweismittel könnten bestenfalls die Aktivitäten seiner Schwester sowie allfällige Strafverfahren gegen seinen Vater bele- gen, nicht jedoch eine gezielt gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung. Folglich erübrige sich auch eine Übersetzung der nachgereichten Doku- mente.
E. 6.3 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die von der Vorinstanz angemerkten Unglaubhaftigkeitselemente würden sich nur auf den Reise- weg beziehen. Der Beschwerdeführer habe zweifelsohne eine subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Zudem drohe ihm aufgrund von profilschärfenden Risikofaktoren mit hoher Wahrscheinlichkeit eine un- gerechtfertigte Verurteilung und damit eine asylrelevante Haftstrafe. Im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er einen Link zu einem öffentlich zugänglichen Video eingereicht, in welchem seine Schwester, welche seit (…) aktives Mitglied der PKK sei, ausführlich inter- viewt werde Nach der Veröffentlichung dieses Videos hätten die Haus- durchsuchungen bei seiner Familie massiv zugenommen. Den Behörden sei also bekannt, dass er durch seine Schwester eine Verbindung zur PKK habe. Aktuell habe er keinen Kontakt zu seiner Schwester. Er vermute fer- ner, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, nachdem er aktives Mitglied der HDP geworden sei. Auch wenn die aktuelle Anklage auf den bereits Jahre zurückliegenden politischen Facebook-Posts des Be- schwerdeführers basiere, sei klar zu vermuten, dass sich seine (HDP)-Mit- gliedschaft und sein Engagement profilschärfend auswirkten. Damit sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu einer längeren Haftstrafe zu rechnen. Somit bestehe eine subjektiv und objektiv begrün- dete Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG.
E-1854/2023 Seite 11 Für die detaillierte Begründung des Asylgesuchs, der angefochtenen Ver- fügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen.
E. 7.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend ge- machten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und wei- testgehend zutreffender Begründung als nicht asylrelevant. Ebenso hat es zu Recht einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angebracht. Auf seine Argumente kann zunächst verwie- sen werden.
E. 7.2 Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur
– wie vom SEM zutreffend festgestellt – vage und substanzlose Angaben dazu gemacht hat, wie er von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren er- fahren haben wolle und wie es dazu gekommen sei, sondern diese Sub- stanzlosigkeit findet sich ganz allgemein in den geltend gemachten Asyl- gründen. Vom Beschwerdeführer hätte zweifellos, zumal angesichts seines Bildungsstandes, detailliertere und genauere Angaben zu den Ereignissen erwartet werden dürfen, aus welchen er seine Verfolgung ableitet. Wenn er auf Beschwerdeebene auf einer ihm unterstellten Verbindung zur PKK über seine Schwester beharrt, ist deshalb zunächst festzustellen, dass er im Rahmen der Anhörung keinerlei konkretere Angaben zu dieser Schwester machen konnte, nicht wo sie sich aufhalte, nicht welche Rolle sie habe, aber insbesondere nicht einmal, wann sie sich der Bewegung angeschlos- sen habe (A16 F41ff. sowie F125ff.). Letzteres, obwohl er gleichzeitig gel- tend machte, seit ihrem Weggang hätten sich die Razzien gehäuft (ebd. F80). Diese vagen Angaben vermögen kaum eine entscheidende Rolle sei- ner Schwester bei der PKK zu substanziieren und der mit der Stellung- nahme zum Entscheid angegebene Link zu einem Video, das seine Schwester in einem ausführlichen Interview zeige, ändert daran nichts. Zu- nächst ist der Link entgegen der Ankündigung nicht zugänglich. Unabhän- gig davon bleibt offen, ob es sich bei der erwähnten Person tatsächlich um seine Schwester handelt und schliesslich ist – selbst bei Annahme, die Schwester sei Mitglied der PKK – auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Be- schwerdeführer aus dieser Verwandtschaft nun plötzlich asylrechtlich rele- vante Probleme erwachsen sollten, nachdem er vor seiner Ausreise des- wegen nie persönlich in den Fokus geraten sei. Zutreffend ist die Einschät- zung des SEM auch hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund seiner Eltern. Auf die entsprechende Erwägung in der angefoch- tenen Verfügung kann verwiesen werden (ebd. Erw. 1.3). Obwohl er mit
E-1854/2023 Seite 12 seiner Familie zusammengelebt habe, vermag er sodann nicht anzugeben, warum sein Vater aus dem Stadtrat entlassen worden sei (A16 F34) oder welcher Art die Versammlungen gewesen seien, an welchen seine Mutter Reden gehalten habe (A16 F39). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er keinerlei konkretere Angaben zum Stand der Verfahren gegen seinen Vater machen kann und nicht einmal, was ihm konkret vorgeworfen werde (ebd. F114 f.). Aus den mit der Stellungnahme eingereichten Beweismitteln (A23 und A24) für sich alleine, vermag er nichts zu seinen Gunsten ableiten, kommt hinzu, dass das angebliche Urteil (A23) von vor der Ausreise des Beschwerdeführers datiert. Seit dem Anhörungstermin im angeblich neu eingeleiteten Verfahren gegen den Vater sind beinahe zwei Monate verstri- chen, ohne dass eine weitere Substanziierung erfolgt wäre. Demnach ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nun bei der Rückkehr wegen seiner Eltern in relevanter Weise den Fokus geraten sollte. Dies umso weniger als er bei den geltend gemachten Razzien häufig anwesend gewesen sei, die Razzien jedoch für ihn keinerlei Folgen gehabt hätten. Soweit er im Zusammenhang mit den Razzien im Übrigen einen unerträglichen psychischen Druck vorbringt, ist festzustellen, dass die ent- sprechenden Voraussetzungen hoch sind und die Annahme eines solchen bereits an der fehlenden Intensität scheitern dürfte, nachdem der Be- schwerdeführer Ende 2021 ohne Not nach B._______ zurückgekehrt sei, obwohl er dort bereits vor seinem Weggang nach D._______ von Razzien betroffen und in (…) bedroht worden sei (A16 F20, F80) Das SEM schliesst im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP nicht aus, dass es zu gewissen Nach- teilen gekommen sei, weist aber zu Recht daraufhin, dass er eine expo- nierte Stellung verneint hat. Es fallen gerade auch in diesem Zusammen- hang äusserst oberflächliche Angaben auf. So habe der Beschwerdeführer seit 2018 an etwa 30-50 Protesten und Veranstaltungen teilgenommen (A16 F60), er vermag aber weder inhaltlich zu seinen Aktivitäten vor sei- nem Beitritt zur HDP im März 2022 noch zu jenen danach einigermassen konkretere Angaben zu machen (ebd. F55 ff., F96). Auch die Angaben zu seiner Tätigkeit auf den sozialen Medien, die zum Verfahren geführt hätten, bleiben durchwegs oberflächlich (ebd. F97 ff.). Insgesamt lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer sich in einem Masse politisch betä- tigen würde, das mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit ein flücht- lingsrechtlich relevantes Interesse der türkischen Behörden an ihm begrün- den könnte. Daran ändert auch die Mitgliedschaftsbestätigung der HDP nichts, die inhaltlich zu seinem Engagement einzig festhält, er sei im (…) von F._______ tätig gewesen und habe bei allen Aktivitäten der Partei
E-1854/2023 Seite 13 mitgewirkt. Erstaunlicherweise wird dann bestätigt, dass er deswegen mit dem Tode bedroht worden sei, was er selbst gar nie geltend gemacht hat. In der Beschwerde wird schliesslich mit Verweis auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-1063/2023 vom 8. März 2023 kritisiert, dass das SEM zu Unrecht über das vom Beschwerdeführer zu erwartende Straf- mass mutmasse, was bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs be- deute. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das BVGer in jenem Fall gerade nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Einschätzung hinsichtlich den Ausgang des Strafverfahrens feststellte, sondern ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der relevanten Umstände im Einzelfall verweist. Dies hat es vorliegend getan, wobei es sich hier – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – gerade nicht um eine vergleichbare Konstellation handelt. Sodann hat das SEM seine Begründung auch nicht alleine auf das allenfalls drohende Strafmass gestützt. Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache, dass das SEM sich unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG regelmässig mit Prognosen und Wahr- scheinlichkeiten zu befassen hat. Abschliessend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss sei- nen Angaben bei der Anhörung ungefähr am (…) 2022 in seiner Heimat die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hat, wobei es dabei zu keinen Komplikationen gekommen sei (A16. F18 f.). Dies obwohl im (…) 2022, mithin fünf Monate zuvor, aufgrund seiner Posts beziehungsweise Beiträ- gen in den sozialen Medien ein Ermittlungs- und Festnahmeverfahren ge- gen ihn eingeleitet worden sei. Dies lässt sich grundsätzlich mit einer sub- jektiven Angst vor Verfolgung nicht vereinbaren. Aus objektiver Sicht ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden einer Person, nach der in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Hinsicht gefahndet würde, problemlos einen Reisepass ausstellen sollten. Diese Einschätzung wird mit der legalen und unproblematischen Ausreise des Beschwerdefüh- rers über den Flughafen Istanbul bestätigt. Damit ist zugleich der Einwand entkräftigt, wonach das SEM unzulässigerweise auf Unstimmigkeiten zum Reiseweg verweise. Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in naher Zukunft ernsthafte Nachteile aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv zu Befürchten. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es hat sein Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E-1854/2023 Seite 14
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
E-1854/2023 Seite 15 konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mi- litärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E- 90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Provinz B._______ war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. In individueller Hinsicht kann vollumfäng- lich auf die zutreffende Erwägung des SEM verwiesen werden, gegen wel- che in der Beschwerde keinerlei Einwände erhoben werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E-1854/2023 Seite 16
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1854/2023 Urteil vom 14. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Carla Müller, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 13. Januar 2023 wurden seine Personendaten direkt ins Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) übernommen. A.b Mit Eingabe vom 20. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
- (...)bericht der Gendarmerie von B._______ über den Gesuchsteller vom (...) in Kopie (nachfolgend: [...]bericht),
- Haftbefehl [recte: Vorführbefehl] des Beschwerdeführers vom (...)gericht in B._______, Verfahrensnummer: (...) vom (...) in Kopie (nachfolgend: «Haftbefehl» oder Vorführbefehl),
- Informationsschreiben des Anwalts des Gesuchstellers in der Türkei vom (...) in Kopie. A.c Am 22. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den Akten (...) [nachfolgend: A] 16). Anlässlich der Anhörung legte er folgende Dokumente vor:
- seine Originalidentitätskarte,
- Referenzschreiben des (...) der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) in Kopie,
- Parteimitgliedsbescheinigung im Original. Den Antrag der Rechtsvertreterin auf eine Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel lehnte der Sachbearbeiter mit dem Hinweis, dass diese vorhanden sein müssten, ab. Zugleich verwies er auf die kürzeren Fristen im vorliegenden beschleunigten Verfahren. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 beantragte die Rechtsvertreterin erneut eine Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. Begründend führte sie aus, dass laut Auskunft des in der Türkei beauftragten Anwalts in e-Devlet nichts ersichtlich sei, während die Akten nur für ihn, den Anwalt, über das UYAP-Anwaltsportal einzusehen seien. Am 27. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. C. C.a Am 1. März 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C.b In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2023 beantragte die Rechtsvertreterin eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren Die Stellungnahme enthielt einen Link zu einem Video, in welchem die Schwester des Beschwerdeführers - ein aktives Mitglied der PKK - zu sehen sei. Sie trage ein (...) und gebe ein Interview. Ferner lagen der Stellungnahme den Vater des Beschwerdeführers betreffende gerichtliche Unterlagen bei. D. Mit Verfügung vom 3. März 2023 wies das SEM den Antrag auf Zuteilung in das erweiterte Verfahren ab. Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Am 6. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen. Es habe seinen mündlichen sowie seinen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung für die Einreichung weiterer Unterlagen abgelehnt. Da sich das Strafverfahren noch in einem frühen Stadium befinde, sei in e-Devlet und UYAP noch nichts ersichtlich. Auch sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass es noch zu keinen weiteren Verfahrensschritten gekommen sei. Die Vorinstanz hätte deshalb seinem Antrag auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren zustimmen müssen. Auch habe das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht festgestellt, dass es das Profil seiner Schwester nicht abschliessend habe beurteilen können, da er über ihre Aktivitäten und ihren aktuellen Aufenthaltsort keine Angaben habe machen können. Zudem habe das SEM die eingereichten Nachweise bezüglich der seinen Vater betreffenden Strafverfahren ungenügend gewürdigt. Bei der Beschwerdebesprechung habe er seiner Rechtsvertreterin ausserdem mitgeteilt, dass die Polizei ihn in den letzten Wochen immer wieder bei seinen Eltern gesucht habe. Seinem Vater sei im Rahmen seines eigenen Strafverfahrens immer wieder gedroht worden, sie würden seinen Sohn schon noch finden. 4.2 4.2.1 Der Entscheid, ob ein Asylgesuch im beschleunigten oder im erweiterten Verfahren behandelt wird, obliegt dem SEM. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren. Weder den Gesuchstellenden noch der Rechtsvertretung kommt bei der Zuteilung ein Mitsprache- oder Vetorecht zu. Eine (unterlassene) Zuweisung ins erweiterte Verfahren kann allenfalls eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK begründen, wenn ein Verfahren trotz Komplexität nicht dem erweiterten Verfahren zugeteilt wird, und demnach die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sieben Arbeitstagen gilt (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 9). 4.2.2 Dass vorliegend mit der Behandlung des Verfahrens als beschleunigtes das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht hinreichend substanziiert. Auch sein Hinweis, dass seine mehrmaligen Gesuche um Erstreckung der Frist abgelehnt worden seien, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Bereits bei der Anhörung wurde ihm mit Blick auf den Zugang zu e-Devlet und UYAP erklärt, weshalb ihm keine Fristerstreckung gewährt werde (A16 F139). In ihrer Antwort vom 27. Februar 2023 auf das schriftliche Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2023 verwies die Vorinstanz implizit auf diese Erklärungen (A19 und A20). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei der Anhörung angeboten, er könne die Unterlagen mit dem QR-Code ausdrucken (A16 F137). Die Behandlung seines Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren rechtfertigt mithin keine Rückweisung an die Vorinstanz. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, die bis 7. März 2023 in Aussicht gestellten Auszüge aus UYAP nachzureichen. Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in diesem Kontext ersichtlich. 4.2.3 Bereits in ihrer Stellungnahme zum Urteilsentwurf hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sodann den Einwand erhoben, das SEM habe bei der Beurteilung der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers das Profil seines Vaters sowie seiner Schwester ungenügend berücksichtigt und infolgedessen das rechtliche Gehör verletzt. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich das SEM mit diesem Einwand auseinandergesetzt hat (vgl. S. 8 der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, sie habe das Profil seiner Schwester nicht abschliessend beurteilen können und sie habe die eingereichten Nachweise bezüglich der seinen Vater betreffenden Strafverfahren ungenügend gewürdigt, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Dass das SEM die Asylvorbringen anders würdigte, als dies vom Beschwerdeführer als richtig erachtet wird, kann nicht als ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung qualifiziert werden. Was seine erstmals bei der Beschwerdebesprechung gemachten Angaben betrifft, waren diese dem SEM im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch gar nicht bekannt, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts von vornherein ausschliesst. Soweit mit Verweis auf das Urteil des BVGer vom 8. März 2023 D-1063/2023 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist auf die nachfolgende Erwägung 7.2 zu verweisen, ein formeller Mangel liegt auch diesbezüglich nicht vor. 4.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich zusammenfassend als genügend erstellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde hinreichend gewahrt. Eine Rückweisung der Angelegenheit aus formellen Gründen kommt demzufolge nicht in Betracht und der als Eventualbegehren formulierte Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von Geburt an in B._______ gelebt, und ab (...) bis (...) die Universität in C._______ besucht. Nach dem Abschluss seines Studiums als (...) habe er zwei bis drei Monate lang in D._______ gearbeitet, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei und dort ein (...) eröffnet habe. Da Covid-19 zur Schliessung (...) geführt habe, sei er 2020 erneut nach D._______ gegangen, wo er bis (...) gearbeitet habe. Danach habe er in E._______ Militärdienst geleistet und sich von Dezember (...) bis zu seiner Ausreise erneut in B._______ aufgehalten. Sodann gab der Beschwerdeführer an, seine Familie sei von Anfang an in «der Partei» gewesen. Sie habe ihm berichtet, dass der Cousin seines Vaters, einem Mord mit unbekanntem Täter zu Opfer gefallen sei. Sein Vater sei seit jeher, er selbst bis März (...) passives Mitglied der HDP gewesen. Danach sei er ein aktives Mitglied geworden. Er habe an Pressmitteilungen, Veranstaltungen, Protesten und Wahlvorbereitungen teilgenommen. Zudem sei sein Vater seit Anfang (...) (...) der HDP in F._______; zuvor sei er (...) von F._______ tätig gewesen. Nachdem ein Zwangsverwalter eingesetzt worden sei, sei sein Vater aus unbekannten Gründen entlassen worden. Seine Mutter engagiere sich bei den G._______ und nehme an Veranstaltungen der HDP teil. Eine seiner Schwestern habe sich der Befreiungsbewegung Kurdistans angeschlossen; über ihre dortige Rolle oder ihren aktuellen Verbleib wisse er nichts. Seine Familie werde in der Türkei schon seit jeher verfolgt und unterdrückt. In seinem Elternhaus seien wiederholt Razzien durchgeführt und sein Vater sei wiederholt in Polizeihaft genommen worden. Da sein (...) einen kurdischen Namen gehabt habe, sei er von Polizisten verbal bedroht worden. Während des Militärdienstes sei er in eine Kaserne ins «Exil» geschickt worden, während alle anderen dem Rekrutierungsbüro zugewiesen worden seien. Da er der Propaganda für eine Terrororganisation beschuldigt werde, sei gegen ihn ein «Haftbefehl» ergangen. Deshalb habe er am (...) beziehungsweise am (...) Dezember (...) die Türkei auf illegalem Weg verlassen und sich über ihm unbekannte Länder in die Schweiz begeben. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe weder aufgrund seiner geltend gemachten Tätigkeit für die HDP oder des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens noch wegen seiner Familie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung zu befürchten. Er habe sich bislang in seinem Heimatstaat keiner Straftat schuldig gemacht und gelte infolgedessen als strafrechtlich unbescholten («Ersttäter»). Die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten zwar gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet und einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen; einen Haftbefehl hingegen nicht. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer eingeräumt, er glaube, dass das Schreiben den Passus «zur Festnahme und Vorführung» enthalte, es sich jedoch nicht um einen Haftbefehl handle, um ihn direkt ins Gefängnis zu bringen. Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl würden zwar bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Anschliessend würden Personen, die wie der Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation strafrechtlich verfolgt würden, gemäss den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Schliesslich handle es sich nicht um Delikte bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (nachfolgend: tStPO) bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei, das Strafmass für eine Verurteilung wegen des angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage und er kein relevantes politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Sollte dies trotzdem der Fall sein, würde er die Strafe im offenen Vollzug und nicht in Haft verbüssen. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündigung des Urteils angeordneten Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da sie zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht genügten. Darüber hinaus befinde sich das in der Türkei verhängte Strafverfahren noch in einem frühen Verfahrensstadium. Deshalb werde sich erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Was die für die HDP geltend gemachten Tätigkeiten anbelange, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesbezüglich zu gewissen Nachteilen gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Allein der Umstand, dass er für die HDP Tätigkeiten ausgeübt habe, und die Behörden deshalb an ihm interessiert seien, genüge jedoch nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Ausserdem habe er die Frage, ob er innerhalb der Partei eine bestimmte Funktion innegehabt habe, verneint. Ferner komme seiner Befürchtung, er könnte wegen seiner Familie, konkret wegen seiner Eltern oder seiner Schwester, in Mitleidenschaft gezogen werden, auch mit Blick auf die aktuelle Lage in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer habe die Frage verneint, ob die Razzien für ihn persönlich Folgen gehabt hätten. Er habe weder zum Stand der gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren noch zu deren Inhalt Auskunft geben können und lediglich erklärt, sein Vater sei bisher nie längere Zeit in Haft gewesen. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die heimatlichen Behörden an seiner Mutter in einer relevanten Weise interessiert wären. Zu den Aktivitäten seiner Schwester oder ihrem aktuellen Aufenthaltsort habe er ebenfalls keine Angaben machen können. Infolgedessen sei es nicht möglich, deren Profil abschliessend zu beurteilen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, welches auf ein asylbeachtliches Interesse der türkischen Polizei schliessen lasse. Somit erscheine die Wahrscheinlichkeit gering, dass er aufgrund seiner Eltern und seiner Schwester eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. Auch die von ihm geltend gemachten Nachteile als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zwar könne bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, doch sei festzuhalten, dass seine Angaben, wie er von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren erfahren haben wolle und wie es dazu gekommen sei, vage und substanzlos ausgefallen seien. Dies gelte auch für seine Angaben zu seiner Tätigkeit auf den sozialen Medien. Ausserdem sei er - entgegen seinen Angaben - gemäss dem von ihm eingereichten (...)bericht am (...) Dezember (...) mit dem Flugzeug von D._______ nach H._______ gereist. Diese Unstimmigkeit habe er bei der Anhörung nicht nachvollziehbar erklären können. Folglich sei ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen anzubringen. Schliesslich erwägt das SEM, die mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nachgereichten Beweismittel könnten bestenfalls die Aktivitäten seiner Schwester sowie allfällige Strafverfahren gegen seinen Vater belegen, nicht jedoch eine gezielt gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung. Folglich erübrige sich auch eine Übersetzung der nachgereichten Dokumente. 6.3 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die von der Vorinstanz angemerkten Unglaubhaftigkeitselemente würden sich nur auf den Reiseweg beziehen. Der Beschwerdeführer habe zweifelsohne eine subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Zudem drohe ihm aufgrund von profilschärfenden Risikofaktoren mit hoher Wahrscheinlichkeit eine ungerechtfertigte Verurteilung und damit eine asylrelevante Haftstrafe. Im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er einen Link zu einem öffentlich zugänglichen Video eingereicht, in welchem seine Schwester, welche seit (...) aktives Mitglied der PKK sei, ausführlich interviewt werde Nach der Veröffentlichung dieses Videos hätten die Hausdurchsuchungen bei seiner Familie massiv zugenommen. Den Behörden sei also bekannt, dass er durch seine Schwester eine Verbindung zur PKK habe. Aktuell habe er keinen Kontakt zu seiner Schwester. Er vermute ferner, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, nachdem er aktives Mitglied der HDP geworden sei. Auch wenn die aktuelle Anklage auf den bereits Jahre zurückliegenden politischen Facebook-Posts des Beschwerdeführers basiere, sei klar zu vermuten, dass sich seine (HDP)-Mitgliedschaft und sein Engagement profilschärfend auswirkten. Damit sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu einer längeren Haftstrafe zu rechnen. Somit bestehe eine subjektiv und objektiv begründete Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Für die detaillierte Begründung des Asylgesuchs, der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen. 7. 7.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und weitestgehend zutreffender Begründung als nicht asylrelevant. Ebenso hat es zu Recht einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angebracht. Auf seine Argumente kann zunächst verwiesen werden. 7.2 Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur - wie vom SEM zutreffend festgestellt - vage und substanzlose Angaben dazu gemacht hat, wie er von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren erfahren haben wolle und wie es dazu gekommen sei, sondern diese Substanzlosigkeit findet sich ganz allgemein in den geltend gemachten Asylgründen. Vom Beschwerdeführer hätte zweifellos, zumal angesichts seines Bildungsstandes, detailliertere und genauere Angaben zu den Ereignissen erwartet werden dürfen, aus welchen er seine Verfolgung ableitet. Wenn er auf Beschwerdeebene auf einer ihm unterstellten Verbindung zur PKK über seine Schwester beharrt, ist deshalb zunächst festzustellen, dass er im Rahmen der Anhörung keinerlei konkretere Angaben zu dieser Schwester machen konnte, nicht wo sie sich aufhalte, nicht welche Rolle sie habe, aber insbesondere nicht einmal, wann sie sich der Bewegung angeschlossen habe (A16 F41ff. sowie F125ff.). Letzteres, obwohl er gleichzeitig geltend machte, seit ihrem Weggang hätten sich die Razzien gehäuft (ebd. F80). Diese vagen Angaben vermögen kaum eine entscheidende Rolle seiner Schwester bei der PKK zu substanziieren und der mit der Stellungnahme zum Entscheid angegebene Link zu einem Video, das seine Schwester in einem ausführlichen Interview zeige, ändert daran nichts. Zunächst ist der Link entgegen der Ankündigung nicht zugänglich. Unabhängig davon bleibt offen, ob es sich bei der erwähnten Person tatsächlich um seine Schwester handelt und schliesslich ist - selbst bei Annahme, die Schwester sei Mitglied der PKK - auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dieser Verwandtschaft nun plötzlich asylrechtlich relevante Probleme erwachsen sollten, nachdem er vor seiner Ausreise deswegen nie persönlich in den Fokus geraten sei. Zutreffend ist die Einschätzung des SEM auch hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund seiner Eltern. Auf die entsprechende Erwägung in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden (ebd. Erw. 1.3). Obwohl er mit seiner Familie zusammengelebt habe, vermag er sodann nicht anzugeben, warum sein Vater aus dem Stadtrat entlassen worden sei (A16 F34) oder welcher Art die Versammlungen gewesen seien, an welchen seine Mutter Reden gehalten habe (A16 F39). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er keinerlei konkretere Angaben zum Stand der Verfahren gegen seinen Vater machen kann und nicht einmal, was ihm konkret vorgeworfen werde (ebd. F114 f.). Aus den mit der Stellungnahme eingereichten Beweismitteln (A23 und A24) für sich alleine, vermag er nichts zu seinen Gunsten ableiten, kommt hinzu, dass das angebliche Urteil (A23) von vor der Ausreise des Beschwerdeführers datiert. Seit dem Anhörungstermin im angeblich neu eingeleiteten Verfahren gegen den Vater sind beinahe zwei Monate verstrichen, ohne dass eine weitere Substanziierung erfolgt wäre. Demnach ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nun bei der Rückkehr wegen seiner Eltern in relevanter Weise den Fokus geraten sollte. Dies umso weniger als er bei den geltend gemachten Razzien häufig anwesend gewesen sei, die Razzien jedoch für ihn keinerlei Folgen gehabt hätten. Soweit er im Zusammenhang mit den Razzien im Übrigen einen unerträglichen psychischen Druck vorbringt, ist festzustellen, dass die entsprechenden Voraussetzungen hoch sind und die Annahme eines solchen bereits an der fehlenden Intensität scheitern dürfte, nachdem der Beschwerdeführer Ende 2021 ohne Not nach B._______ zurückgekehrt sei, obwohl er dort bereits vor seinem Weggang nach D._______ von Razzien betroffen und in (...) bedroht worden sei (A16 F20, F80) Das SEM schliesst im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP nicht aus, dass es zu gewissen Nachteilen gekommen sei, weist aber zu Recht daraufhin, dass er eine exponierte Stellung verneint hat. Es fallen gerade auch in diesem Zusammenhang äusserst oberflächliche Angaben auf. So habe der Beschwerdeführer seit 2018 an etwa 30-50 Protesten und Veranstaltungen teilgenommen (A16 F60), er vermag aber weder inhaltlich zu seinen Aktivitäten vor seinem Beitritt zur HDP im März 2022 noch zu jenen danach einigermassen konkretere Angaben zu machen (ebd. F55 ff., F96). Auch die Angaben zu seiner Tätigkeit auf den sozialen Medien, die zum Verfahren geführt hätten, bleiben durchwegs oberflächlich (ebd. F97 ff.). Insgesamt lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer sich in einem Masse politisch betätigen würde, das mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der türkischen Behörden an ihm begründen könnte. Daran ändert auch die Mitgliedschaftsbestätigung der HDP nichts, die inhaltlich zu seinem Engagement einzig festhält, er sei im (...) von F._______ tätig gewesen und habe bei allen Aktivitäten der Partei mitgewirkt. Erstaunlicherweise wird dann bestätigt, dass er deswegen mit dem Tode bedroht worden sei, was er selbst gar nie geltend gemacht hat. In der Beschwerde wird schliesslich mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1063/2023 vom 8. März 2023 kritisiert, dass das SEM zu Unrecht über das vom Beschwerdeführer zu erwartende Strafmass mutmasse, was bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das BVGer in jenem Fall gerade nicht die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Einschätzung hinsichtlich den Ausgang des Strafverfahrens feststellte, sondern ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der relevanten Umstände im Einzelfall verweist. Dies hat es vorliegend getan, wobei es sich hier - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - gerade nicht um eine vergleichbare Konstellation handelt. Sodann hat das SEM seine Begründung auch nicht alleine auf das allenfalls drohende Strafmass gestützt. Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache, dass das SEM sich unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG regelmässig mit Prognosen und Wahrscheinlichkeiten zu befassen hat. Abschliessend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der Anhörung ungefähr am (...) 2022 in seiner Heimat die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hat, wobei es dabei zu keinen Komplikationen gekommen sei (A16. F18 f.). Dies obwohl im (...) 2022, mithin fünf Monate zuvor, aufgrund seiner Posts beziehungsweise Beiträgen in den sozialen Medien ein Ermittlungs- und Festnahmeverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Dies lässt sich grundsätzlich mit einer subjektiven Angst vor Verfolgung nicht vereinbaren. Aus objektiver Sicht ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden einer Person, nach der in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Hinsicht gefahndet würde, problemlos einen Reisepass ausstellen sollten. Diese Einschätzung wird mit der legalen und unproblematischen Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen Istanbul bestätigt. Damit ist zugleich der Einwand entkräftigt, wonach das SEM unzulässigerweise auf Unstimmigkeiten zum Reiseweg verweise. Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in naher Zukunft ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu Befürchten. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es hat sein Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Provinz B._______ war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. In individueller Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung des SEM verwiesen werden, gegen welche in der Beschwerde keinerlei Einwände erhoben werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: