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E-3045/2023

E-3045/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei reichte er seine türkische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 1. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme statt (Protokoll in den Akten […] [nachfolgend: A] 10). C. Am 30. November 2022 unterzeichnete er eine Vollmacht zugunsten der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. D. Am 24. März 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den Akten A22). Er machte im Wesentli- chen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Kurde und stamme aus der Provinz B._______, wo er zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ gewohnt habe. Er habe als (…) und in einer (…) gearbeitet. Seine Familie habe zudem einen (…) be- sessen, welchen er zusammen mit seiner Schwester betrieben habe. In den frühen 90er Jahren sei das Heimatdorf seines Vaters namens D._______ in Brand gesetzt worden, da sich Guerillas im Dorf versteckt hätten. Später, anlässlich von Wahlen, habe der Vater – und auch er selber

– Flaggen der türkischen Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demo- kratische Partei der Völker) an die Hauswände gehängt. Im Jahr 2018 sei der Vater ausserdem im Dorf D._______ von der Polizei aufgefordert wor- den, als Dorfschützer tätig zu werden, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei dann geschlagen worden und habe einen gebrochenen Arm gehabt. Die Polizei habe nach dem Vater aufgrund Propaganda für eine Terroror- ganisation gesucht und einen Haftbefehl ausgestellt. Im Geschäft der Fa- milie sei immer wieder nach dem Vater gefragt worden. Einmal sei es auch zu einer Hausdurchsuchung gekommen, da man den Vater gesucht habe; dieser sei aber nicht zu Hause gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe sodann im Jahr 2022 während etwa fünf Monaten in E._______ in einem Hotel gearbeitet. Zwei Mal habe er den Eindruck gehabt, dass er von der Polizei beschattet werde. Er selbst habe während den Kobane-Ereignissen ab und zu an Protestaktionen teilgenommen. Der Vater habe befürchtet, dass es auch für die anderen Familienangehörigen gefährlich werden

E-3045/2023 Seite 3 könnte, weshalb sie gemeinsam ausgereist seien. Er selbst sei allerdings von diesem Beschluss überrascht worden, es sei ihm dort bei der Arbeit in E._______ gut gegangen. Bei einer Rückkehr befürchte er, anstelle seines Vaters belangt zu werden. Zwei seiner Cousins seien im Gefängnis auf- grund politischer Propaganda für eine Terrororganisation. Nach ihrer Ausreise sei zwei Mal bei seiner in der Türkei zurückgebliebe- nen Schwester nach dem Verbleib des Vaters und der Familie gefragt wor- den. E. Am 24. März 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Verfügung vom 27. März 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. G. Am 13. April 2023 reichte die Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende eine Mandatsanzeige unter Beilage einer Vollmacht ein. H. Am 24. April 2023 reichte der Beschwerdeführer insbesondere eine Kopie eines Schreibens des Anwalts des Vaters ein, welcher bestätige, dass letz- terer in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrorgruppe gesucht werde und es gelte, ihn festzunehmen. I. Mit Verfügung vom 25. April 2023 (eröffnet am 28. April 2023), stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

25. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; even- tualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung festzustellen und infolgedessen eine vorläufige Auf- nahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung

E-3045/2023 Seite 4 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung. Es sei von der Erhebung eines Kostenvor- schusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. K. Am 31. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Ein Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung eines Kantonswechselge- suchs ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrens- nummer F-130/2023 hängig.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie dasjenige der Schwester des Beschwerdeführers F._______ (Urteil E-3048/2023). Die Verfahren wurden koordiniert behan- delt. Ausserdem wurden die erstinstanzlichen Akten von F._______ (N […]) und der Eltern des Beschwerdeführers (N […]) für das vorliegende Verfah- ren beigezogen.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält das SEM im We- sentlichen fest, dass es in Einzelfällen zwar zu Reflexverfolgungshandlun- gen durch türkische Behördenstellen kommen könne, insbesondere im

E-3045/2023 Seite 6 Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die unterge- taucht seien oder die sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausge- prägte oppositionelle Tätigkeiten vorgeworfen würden. Jedoch erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Re- gelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Nur unter besonderen Umständen sei eine relevante Reflexverfolgung gegeben. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, anstelle des Vaters zur Zielscheibe zu werden, habe er insbesondere damit begründet, dass er im Jahr 2022 während ei- nigen Monaten in E._______ gearbeitet und dabei bemerkt habe, wie ein Fahrzeug immer wieder vor dem Haus gestanden sei, wenn er morgens die Dienstwohnung verlassen habe. Er sei jedoch nie auf seinen Vater an- gesprochen worden, was wenig Sinn ergebe, zumal seine Schwester ge- sagt habe, sie sei zwei Mal auf den Vater angesprochen worden. Ausser- dem habe er gesagt, nie persönlich Probleme wegen des Vaters gehabt zu haben. Das Haus sei zwar seinen Aussagen zufolge einmal durchsucht worden und man habe nach dem Vater gefragt. Weiteres sei jedoch nicht vorgefallen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten habe, obwohl bis zur Ausreise kein Druck auf ihn wegen des Vaters ausgeübt worden sei, habe er ausgeführt, dass er damals noch minderjährig gewe- sen sei und es noch keinen Festnahmebefehl gegen den Vater gegeben habe. Er sei zu jenem Zeitpunkt aber gar nicht mehr minderjährig gewesen. Seine Aussagen, warum er bei einer Rückkehr Probleme bekommen sollte, seien somit äusserst hypothetisch und realitätsfremd. Auch habe nach der Ausreise des Vaters niemand seiner Verwandten Probleme erhalten. Dies sei ein weiterer Hinweis, dass die Behörden kein Interesse an der Familie das Vaters hätten. Er habe nicht plausibel begründen können, weshalb die Behörden ihn, aber nicht den Rest der Familie, unter Druck setzen würden. Er habe auch aufgrund seiner eigenen Teilnahme an Protestaktionen keine Probleme gehabt. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er aus Sicht der Behörden wegen Unterstützung einer illegalen Organisation in Erschei- nung getreten sei. Es bestünden keine Hinweise für drohende Reflexver- folgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Familie habe an politischen Aktionen teilgenommen; sie hätten etwa HDP-Fahnen im Quartier aufge- hängt. Seither hätten sie als Terroristen gegolten und der Vater sei mittels Haftbefehles gesucht worden. Da die Behörden den Vater nicht hätten aus- findig machen können, sei er selbst in E._______ beschattet worden. Die Polizei sei auch zu ihnen nach Hause und ins Geschäft gekommen, um nach dem Vater zu suchen. Auch nach der Ausreise sei bei ihren Verwand- ten nach dem Vater gefragt worden. Bei einer Rückkehr würden seine

E-3045/2023 Seite 7 Geschwister, seine Mutter und er unter Druck gesetzt werden, und es könne davon ausgegangen werden, dass sie gefoltert würden. Das Asyl- gesuch seines Vaters sei zudem noch hängig und es sei noch nicht be- kannt, in welchem Masse sein Vater in der Heimat verfolgt werde. Es könne somit noch gar nicht entschieden werden, ob ihm eine Reflexverfolgung drohe. Für die detaillierte Begründung der angefochtenen Verfügung und der Be- schwerde wird auf die Akten verwiesen.

E. 7.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen wer- den, welchen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenbringt, zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im erst- instanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts beschränkt.

E. 7.2.1 Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen ne- ben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Wie vom SEM richtig erkannt, anerkennt das Bundesverwal- tungsgericht, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienange- hörige mutmasslicher Aktivisten der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK; kur- dische Arbeiterpartei), einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei de- nen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2928/2021 vom

23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D- 5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweisen auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylre- kurskommission).

E. 7.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei kon- kreten Angaben, zu den angeblichen politischen Tätigkeiten des Vaters machen konnte. Er hat einzig ausgeführt, dieser – beziehungsweise die ganze Familie – habe anlässlich von Wahlen Fahnen der HDP im Quartier aufgehängt. Er wusste allerdings nicht einmal, wann dies gewesen sei, es

E-3045/2023 Seite 8 sei schon lange her (A22, F82 f.). Später, im Jahr 2018, sei der Vater einmal verprügelt worden, da er der Aufforderung, als Dorfschütze tätig zu werden, nicht nachgekommen sei (ebd., F60). Weitere Aktivitäten des Vaters konnte er nicht nennen. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er – bei ausge- prägten politischen Tätigkeiten des Vaters welche zur Ausreise der ganzen Familie geführt hätten – diese zumindest etwas konkreter hätte bezeichnen können, zumal er abgesehen von seinem mehrmonatigen Aufenthalt in E._______ mit seiner Familie zusammengelebt habe und er das Verhältnis als eng bezeichnet (Beschwerde S.3). Auch wenn der Vater – wie von ihm ausgeführt – allenfalls einige Aktivitäten vor ihm geheim gehalten hätte (A22, F65, F73), ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Türkei als erwachsener Mann verlassen hätte, ohne genaueres über die Prob- leme des Vaters zu wissen. Dies gilt umso mehr, als er gleichzeitig ange- geben hatte, er sei vom Ausreiseentschluss quasi überrumpelt worden (ebd., F105). Weshalb konkret gegen den Vater ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, konnte er ebenfalls nicht näher erklären. Auch aus dem einge- reichten Anwaltsschreiben vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal dort einfach bestätigt wird, dass der Vater ge- sucht werde. Sodann hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei we- gen seines Vaters keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten respektive ist er nicht in entscheidendem Sinne in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Auch wenn er sich möglicherweise in subjektiver Hin- sicht in E._______ beobachtet gefühlt hat, spricht aus objektiver Sicht nichts dafür, dass er aufgrund seines Vaters beschattet worden sei. Ein vor der Dienstwohnung parkiertes Auto lässt noch nicht auf eine Beschattung des Beschwerdeführers schliessen (A22, F51), zumal er nie auf den Vater angesprochen worden sei (ebd., F55). Ausserdem sei der Vater zu dieser Zeit noch an seinem Wohnort gewesen, weshalb eine Beschattung des Sohnes in E._______ wenig Sinn ergeben dürfte. Auch die geltend ge- machten Haus- und Ladendurchsuchungen können nicht als Hinweise, dass dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung drohen könnte, gedeu- tet werden, zumal die Massnahmen für ihn keine Konsequenzen gehabt haben (ebd., F64 f., F90 f.). Weshalb der Beschwerdeführer nun bei der Rückkehr plötzlich wegen seinem Vater in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass in den Fokus geraten sollte, nachdem dies vor der Ausreise nicht der Fall war, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf die beiden Cousins, die angeblich wegen Propagandatätigkeit im Gefängnis seien.

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E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Sache sei nicht spruchreif, da das SEM über das Asylgesuch seines Vaters noch gar nicht entschieden habe. Nach dem Gesagten sieht das Gericht allerdings keinen Anlass, den Aus- gang des Verfahrens des Vaters, welches derzeit noch beim SEM hängig ist (N […]) abzuwarten. Unabhängig von dessen Ausgang sind keinerlei Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung dro- hen könnte, ersichtlich. Eine Rückweisung der Sache ist unter diesen Um- ständen nicht gerechtfertigt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 7.3 Ausserdem hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerde- führer selbst kein entscheidendes politisches Profil aufweist. Abgesehen von einigen Teilnahmen an Protestaktionen während den Kobane-Ereig- nissen – an welchen er nicht registriert worden sei und welche zu keinen Problemen geführt hätten (A22, F43 ff.) –, sowie des Aufhängens der HDP- Fahne, welche ebenfalls für ihn keine Konsequenzen gehabt habe (ebd., F87), hat er keine weiteren politischen Tätigkeiten vorgebracht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht fürchtet, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei unter Druck gesetzt würde, sollte der Vater nicht auffindbar sein, gibt es keine objektiven Hinweise dafür, nachdem auch seine Schwester derzeit unbehelligt in der Familienwohnung leben kann. Abgesehen von zwei Nachfragen seitens der Polizei nach dem Verbleib des Vaters beziehungsweise der ganzen Familie sei nach der Ausreise nichts weiter vorgefallen (ebd., F92). Auch weitere Verwandte hätten keine Probleme bekommen (ebd., F96 f.).

E. 7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objekti- ver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendi- gen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die prob- lemlose legale Ausreise gestützt, ganz abgesehen davon, dass diese auch mit einer subjektiven Furcht schlecht vereinbar ist. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine E- 1854/2023 Seite 15 konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-3045/2023 Seite 11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Provinz B._______ war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schwe- ren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen.

E. 9.3.3.1 Das SEM hält in individueller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit einer Berufsausbildung als (…) und habe auch Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, als Barmann und im Bereich der Hotellerie in E._______, wo man ihn zum Chef habe befördern wollen. Seine Schwester und zahlreiche Onkel und Tanten würden in C._______ leben und diese könnten ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein.

E. 9.3.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, er habe eine enge Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern. Sie würden sich im Alltag stark gegenseitig unterstützen und er wäre ohne seine Fami- lie in seiner Heimat verloren. Das Asylgesuch seiner Eltern und der (min- derjährigen) Geschwister sei noch nicht entschieden worden und sie be- fänden sich noch in der Schweiz. Eine Rückkehr sei für ihn unzumutbar.

E. 9.3.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat zumutbar ist. Aus den Akten ergibt sich keine Abhängigkeit von seinen Eltern und

E-3045/2023 Seite 12 jüngeren Geschwistern, welche einer Rückkehr in die Türkei entgegenste- hen könnte. Der Beschwerdeführer hat ausserdem bereits vor seiner Aus- reise alleine in E._______ gelebt und gearbeitet und betont, es sei ihm gut gegangen, auch die Arbeit sei gut gelaufen (A22 F105). Eine Rückkehr ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, zumal er die Türkei auch erst vor etwa sie- ben Monaten verlassen hat und nötigenfalls auf ein Beziehungsnetz zu- rückgreifen kann.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in all- gemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Damit fehlt es auch an der Voraussetzung zur Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m AsylG), weshalb auch dieses Ge- such abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-3045/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewie- sen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3045/2023 Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei reichte er seine türkische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 1. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme statt (Protokoll in den Akten [...] [nachfolgend: A] 10). C. Am 30. November 2022 unterzeichnete er eine Vollmacht zugunsten der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. D. Am 24. März 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den Akten A22). Er machte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Kurde und stamme aus der Provinz B._______, wo er zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ gewohnt habe. Er habe als (...) und in einer (...) gearbeitet. Seine Familie habe zudem einen (...) besessen, welchen er zusammen mit seiner Schwester betrieben habe. In den frühen 90er Jahren sei das Heimatdorf seines Vaters namens D._______ in Brand gesetzt worden, da sich Guerillas im Dorf versteckt hätten. Später, anlässlich von Wahlen, habe der Vater - und auch er selber - Flaggen der türkischen Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) an die Hauswände gehängt. Im Jahr 2018 sei der Vater ausserdem im Dorf D._______ von der Polizei aufgefordert worden, als Dorfschützer tätig zu werden, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei dann geschlagen worden und habe einen gebrochenen Arm gehabt. Die Polizei habe nach dem Vater aufgrund Propaganda für eine Terrororganisation gesucht und einen Haftbefehl ausgestellt. Im Geschäft der Familie sei immer wieder nach dem Vater gefragt worden. Einmal sei es auch zu einer Hausdurchsuchung gekommen, da man den Vater gesucht habe; dieser sei aber nicht zu Hause gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe sodann im Jahr 2022 während etwa fünf Monaten in E._______ in einem Hotel gearbeitet. Zwei Mal habe er den Eindruck gehabt, dass er von der Polizei beschattet werde. Er selbst habe während den Kobane-Ereignissen ab und zu an Protestaktionen teilgenommen. Der Vater habe befürchtet, dass es auch für die anderen Familienangehörigen gefährlich werden könnte, weshalb sie gemeinsam ausgereist seien. Er selbst sei allerdings von diesem Beschluss überrascht worden, es sei ihm dort bei der Arbeit in E._______ gut gegangen. Bei einer Rückkehr befürchte er, anstelle seines Vaters belangt zu werden. Zwei seiner Cousins seien im Gefängnis aufgrund politischer Propaganda für eine Terrororganisation. Nach ihrer Ausreise sei zwei Mal bei seiner in der Türkei zurückgebliebenen Schwester nach dem Verbleib des Vaters und der Familie gefragt worden. E. Am 24. März 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Verfügung vom 27. März 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. G. Am 13. April 2023 reichte die Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende eine Mandatsanzeige unter Beilage einer Vollmacht ein. H. Am 24. April 2023 reichte der Beschwerdeführer insbesondere eine Kopie eines Schreibens des Anwalts des Vaters ein, welcher bestätige, dass letzterer in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrorgruppe gesucht werde und es gelte, ihn festzunehmen. I. Mit Verfügung vom 25. April 2023 (eröffnet am 28. April 2023), stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und infolgedessen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. K. Am 31. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Ein Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung eines Kantonswechselgesuchs ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer F-130/2023 hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie dasjenige der Schwester des Beschwerdeführers F._______ (Urteil E-3048/2023). Die Verfahren wurden koordiniert behandelt. Ausserdem wurden die erstinstanzlichen Akten von F._______ (N [...]) und der Eltern des Beschwerdeführers (N [...]) für das vorliegende Verfahren beigezogen.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen fest, dass es in Einzelfällen zwar zu Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen kommen könne, insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle Tätigkeiten vorgeworfen würden. Jedoch erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Nur unter besonderen Umständen sei eine relevante Reflexverfolgung gegeben. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, anstelle des Vaters zur Zielscheibe zu werden, habe er insbesondere damit begründet, dass er im Jahr 2022 während einigen Monaten in E._______ gearbeitet und dabei bemerkt habe, wie ein Fahrzeug immer wieder vor dem Haus gestanden sei, wenn er morgens die Dienstwohnung verlassen habe. Er sei jedoch nie auf seinen Vater angesprochen worden, was wenig Sinn ergebe, zumal seine Schwester gesagt habe, sie sei zwei Mal auf den Vater angesprochen worden. Ausserdem habe er gesagt, nie persönlich Probleme wegen des Vaters gehabt zu haben. Das Haus sei zwar seinen Aussagen zufolge einmal durchsucht worden und man habe nach dem Vater gefragt. Weiteres sei jedoch nicht vorgefallen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten habe, obwohl bis zur Ausreise kein Druck auf ihn wegen des Vaters ausgeübt worden sei, habe er ausgeführt, dass er damals noch minderjährig gewesen sei und es noch keinen Festnahmebefehl gegen den Vater gegeben habe. Er sei zu jenem Zeitpunkt aber gar nicht mehr minderjährig gewesen. Seine Aussagen, warum er bei einer Rückkehr Probleme bekommen sollte, seien somit äusserst hypothetisch und realitätsfremd. Auch habe nach der Ausreise des Vaters niemand seiner Verwandten Probleme erhalten. Dies sei ein weiterer Hinweis, dass die Behörden kein Interesse an der Familie das Vaters hätten. Er habe nicht plausibel begründen können, weshalb die Behörden ihn, aber nicht den Rest der Familie, unter Druck setzen würden. Er habe auch aufgrund seiner eigenen Teilnahme an Protestaktionen keine Probleme gehabt. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er aus Sicht der Behörden wegen Unterstützung einer illegalen Organisation in Erscheinung getreten sei. Es bestünden keine Hinweise für drohende Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Familie habe an politischen Aktionen teilgenommen; sie hätten etwa HDP-Fahnen im Quartier aufgehängt. Seither hätten sie als Terroristen gegolten und der Vater sei mittels Haftbefehles gesucht worden. Da die Behörden den Vater nicht hätten ausfindig machen können, sei er selbst in E._______ beschattet worden. Die Polizei sei auch zu ihnen nach Hause und ins Geschäft gekommen, um nach dem Vater zu suchen. Auch nach der Ausreise sei bei ihren Verwandten nach dem Vater gefragt worden. Bei einer Rückkehr würden seine Geschwister, seine Mutter und er unter Druck gesetzt werden, und es könne davon ausgegangen werden, dass sie gefoltert würden. Das Asylgesuch seines Vaters sei zudem noch hängig und es sei noch nicht bekannt, in welchem Masse sein Vater in der Heimat verfolgt werde. Es könne somit noch gar nicht entschieden werden, ob ihm eine Reflexverfolgung drohe. Für die detaillierte Begründung der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. 7. 7.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenbringt, zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts beschränkt. 7.2 7.2.1 Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Wie vom SEM richtig erkannt, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK; kurdische Arbeiterpartei), einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweisen auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission). 7.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Angaben, zu den angeblichen politischen Tätigkeiten des Vaters machen konnte. Er hat einzig ausgeführt, dieser - beziehungsweise die ganze Familie - habe anlässlich von Wahlen Fahnen der HDP im Quartier aufgehängt. Er wusste allerdings nicht einmal, wann dies gewesen sei, es sei schon lange her (A22, F82 f.). Später, im Jahr 2018, sei der Vater einmal verprügelt worden, da er der Aufforderung, als Dorfschütze tätig zu werden, nicht nachgekommen sei (ebd., F60). Weitere Aktivitäten des Vaters konnte er nicht nennen. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er - bei ausgeprägten politischen Tätigkeiten des Vaters welche zur Ausreise der ganzen Familie geführt hätten - diese zumindest etwas konkreter hätte bezeichnen können, zumal er abgesehen von seinem mehrmonatigen Aufenthalt in E._______ mit seiner Familie zusammengelebt habe und er das Verhältnis als eng bezeichnet (Beschwerde S.3). Auch wenn der Vater - wie von ihm ausgeführt - allenfalls einige Aktivitäten vor ihm geheim gehalten hätte (A22, F65, F73), ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Türkei als erwachsener Mann verlassen hätte, ohne genaueres über die Probleme des Vaters zu wissen. Dies gilt umso mehr, als er gleichzeitig angegeben hatte, er sei vom Ausreiseentschluss quasi überrumpelt worden (ebd., F105). Weshalb konkret gegen den Vater ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, konnte er ebenfalls nicht näher erklären. Auch aus dem eingereichten Anwaltsschreiben vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal dort einfach bestätigt wird, dass der Vater gesucht werde. Sodann hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei wegen seines Vaters keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten respektive ist er nicht in entscheidendem Sinne in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Auch wenn er sich möglicherweise in subjektiver Hinsicht in E._______ beobachtet gefühlt hat, spricht aus objektiver Sicht nichts dafür, dass er aufgrund seines Vaters beschattet worden sei. Ein vor der Dienstwohnung parkiertes Auto lässt noch nicht auf eine Beschattung des Beschwerdeführers schliessen (A22, F51), zumal er nie auf den Vater angesprochen worden sei (ebd., F55). Ausserdem sei der Vater zu dieser Zeit noch an seinem Wohnort gewesen, weshalb eine Beschattung des Sohnes in E._______ wenig Sinn ergeben dürfte. Auch die geltend gemachten Haus- und Ladendurchsuchungen können nicht als Hinweise, dass dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung drohen könnte, gedeutet werden, zumal die Massnahmen für ihn keine Konsequenzen gehabt haben (ebd., F64 f., F90 f.). Weshalb der Beschwerdeführer nun bei der Rückkehr plötzlich wegen seinem Vater in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass in den Fokus geraten sollte, nachdem dies vor der Ausreise nicht der Fall war, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf die beiden Cousins, die angeblich wegen Propagandatätigkeit im Gefängnis seien. 7.2.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Sache sei nicht spruchreif, da das SEM über das Asylgesuch seines Vaters noch gar nicht entschieden habe. Nach dem Gesagten sieht das Gericht allerdings keinen Anlass, den Ausgang des Verfahrens des Vaters, welches derzeit noch beim SEM hängig ist (N [...]) abzuwarten. Unabhängig von dessen Ausgang sind keinerlei Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung drohen könnte, ersichtlich. Eine Rückweisung der Sache ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7.3 Ausserdem hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst kein entscheidendes politisches Profil aufweist. Abgesehen von einigen Teilnahmen an Protestaktionen während den Kobane-Ereignissen - an welchen er nicht registriert worden sei und welche zu keinen Problemen geführt hätten (A22, F43 ff.) -, sowie des Aufhängens der HDP-Fahne, welche ebenfalls für ihn keine Konsequenzen gehabt habe (ebd., F87), hat er keine weiteren politischen Tätigkeiten vorgebracht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht fürchtet, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei unter Druck gesetzt würde, sollte der Vater nicht auffindbar sein, gibt es keine objektiven Hinweise dafür, nachdem auch seine Schwester derzeit unbehelligt in der Familienwohnung leben kann. Abgesehen von zwei Nachfragen seitens der Polizei nach dem Verbleib des Vaters beziehungsweise der ganzen Familie sei nach der Ausreise nichts weiter vorgefallen (ebd., F92). Auch weitere Verwandte hätten keine Probleme bekommen (ebd., F96 f.). 7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die problemlose legale Ausreise gestützt, ganz abgesehen davon, dass diese auch mit einer subjektiven Furcht schlecht vereinbar ist. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine E-1854/2023 Seite 15 konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Provinz B._______ war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. 9.3.3 9.3.3.1 Das SEM hält in individueller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit einer Berufsausbildung als (...) und habe auch Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, als Barmann und im Bereich der Hotellerie in E._______, wo man ihn zum Chef habe befördern wollen. Seine Schwester und zahlreiche Onkel und Tanten würden in C._______ leben und diese könnten ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein. 9.3.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, er habe eine enge Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern. Sie würden sich im Alltag stark gegenseitig unterstützen und er wäre ohne seine Familie in seiner Heimat verloren. Das Asylgesuch seiner Eltern und der (minderjährigen) Geschwister sei noch nicht entschieden worden und sie befänden sich noch in der Schweiz. Eine Rückkehr sei für ihn unzumutbar. 9.3.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat zumutbar ist. Aus den Akten ergibt sich keine Abhängigkeit von seinen Eltern und jüngeren Geschwistern, welche einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen könnte. Der Beschwerdeführer hat ausserdem bereits vor seiner Ausreise alleine in E._______ gelebt und gearbeitet und betont, es sei ihm gut gegangen, auch die Arbeit sei gut gelaufen (A22 F105). Eine Rückkehr ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, zumal er die Türkei auch erst vor etwa sieben Monaten verlassen hat und nötigenfalls auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Damit fehlt es auch an der Voraussetzung zur Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m AsylG), weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: