Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden und ihre beiden minderjährigen Kinder – türki- sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie – verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2022 per Flugzeug nach Bosnien und Herzegowina. Von dort reisten sie weiter in die Schweiz, wo sie am (…) 2022 ein Asylgesuch stellten. B. Am 16. Januar 2023 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgrün- den angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesent- lichen geltend, sie hätten bis zu ihrer Ausreise im Dorf E._______ (Provinz F._______) gelebt. Die Beschwerdeführerin habe dort die Oberstufe absol- viert und sei danach als Hausfrau tätig gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, dort die Grundschule absolviert und danach mehrheitlich in der Tierzucht und in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Er sei ungefähr im Jahr 2014 oder 2015 Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) geworden. Ab dem Jahr 2017 sei er als Dorfschützer tätig gewesen und in dieser Funktion regelmässig gegen seinen Willen auf Militäreinsätze gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) in den Irak oder in die nordirakische Grenzregion geschickt worden. Die Einsätze hätten jeweils ein bis zwei Monate gedauert und seien sehr gefährlich gewesen. Deshalb habe er schliesslich als Dorfschützer gekündigt und sei eine Woche später mit sei- ner Familie, ohne eine Bestätigung der Kündigung abzuwarten, ausgereist. Zudem habe er in der Zeit bevor er Dorfschützer geworden sei und erneut in der Woche nach seiner Kündigung PKK-Propaganda und Präsidenten- beleidigungen auf Facebook geteilt. Gemäss seinem Familienanwalt wer- de deswegen nun gegen ihn ermittelt. Die Gendarmerie sei vergangene Woche bei seinen Eltern vorbeigegangen und habe sich nach seinem Ver- bleib erkundigt. Seine Familie sei stets von der türkischen Regierung schi- kaniert, bedroht und unter Druck gesetzt worden, weshalb sie angefangen hätten, mit der PKK zu sympathisieren. Zwei seiner Schwestern hätten sich der PKK angeschlossen, wobei eine 1998 als Märtyrerin gestorben und die andere Schwester unbekannten Aufenthaltes sei. Auch sein Onkel sei 1996 als Märtyrer für die PKK gestorben. Sein Schwager sei wegen Hilfe und Unterstützung der PKK seit 2013 ohne Verurteilung in Haft. Er fürchte sich, bei einer Rückkehr ebenfalls ins Gefängnis gesteckt zu werden. Die Be- schwerdeführerin gab an, mehrere ihrer Onkel hätten sich der PKK ange- schlossen, respektive seien als Märtyrer gestorben.
D-1063/2023 Seite 3 Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer Identitätskarten, eine Ko- pie des Dorfschützerausweises und verschiedene Screenshots von Face- book-Posts zu den Akten. C. Am 23. Januar 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers der Entwurf des Asylentscheides zur Stellungnahme zu- gestellt. Die Rechtsvertretung nahm am 24. Januar 2023 Stellung und führte aus, die Beschwerdeführenden hätten noch keinen Auszug aus dem E-Devlet eingereicht, weil das gegen sie in der Türkei laufende Verfahren noch in der Untersuchungsphase und im E-Devlet somit noch nichts ersichtlich sei. Zudem sei dem SEM gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung untersagt, unbelegte Mutmassungen betreffend Strafmass und möglicher Bewährung anzustellen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Zu- teilung ins erweiterte Verfahren, da zusammen mit den vorhandenen Risi- kofaktoren (langjähriges HDP-Mitglied, familiäre Nähe zur PKK, Kündigung als Dorfschützer) die baldige Ausstellung eines Vorführbefehls und die spä- tere Anklage aufgrund der Social Media-Posts wahrscheinlich sei, weshalb es die weiteren Entwicklungen im Untersuchungsverfahren abzuwarten gelte. Als Beleg für die geltend gemachte Einleitung einer Untersuchung und den Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, in den sozialen Medien PKK-KCK- YPG-Propaganda zu verbreiten, wurden folgende Dokumente zu den Ak- ten gereicht: - Zwei Ermittlungsberichte der Abteilung zur Bekämpfung der Cy- berkriminalität der Provinzgendarmerie G._______ vom (…) 2022, - Schreiben der Kreisgendarmerie E._______ vom (…) 2023, - Protokoll der Kreisgendarmerie E._______ vom (…) 2023, - Protokoll der Gendarmerie H._______ vom (…) 2023, - Schreiben der Kreisgendarmerie E._______ vom (…) 2023, - Schreiben der Gendarmerie H._______ vom Januar 2023, - Übermittlungsbericht der Kreisgendarmerie E._______ an die Oberstaatsanwaltschaft vom (…) 2023. D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
D-1063/2023 Seite 4 Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2023 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu ge- währen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses er- sucht. Der Beschwerde lag unter anderem ein Festnahmebeschluss des Frie- densstrafrichteramts E._______ vom 23. Januar 2023 bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Januar 2023 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 CO- VID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-1063/2023 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung der Asylgesuche in seiner Verfü- gung im Wesentlichen wie folgt:
E. 5.1.1 Gegen den Beschwerdeführer sei bisher kein Strafverfahren eröffnet worden, weshalb er als strafrechtlich unbescholten gelte. Ebenfalls hätten die Beschwerdeführenden verneint, jemals in Haft oder vor Gericht gewe- sen zu sein oder aufgrund von Tätigkeiten ihrer Familienmitglieder ander- weitige Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. Auch an- lässlich ihrer Passausstellung und ihrer legalen Ausreise sei es zu keinen
D-1063/2023 Seite 6 Komplikationen gekommen, weshalb ein asylbeachtliches Interesse zum Ausreisezeitpunkt ausgeschlossen erscheine.
E. 5.1.2 In den vorliegenden Akten seien zudem keine Hinweise ersichtlich, wonach ein Festnahme- oder Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Er habe dazu angegeben, nicht zu wissen, ob auf- grund der Ermittlungen – über welche er telefonisch durch seinen Famili- enanwalt informiert worden sei – inzwischen ein entsprechender Festnah- mebefehl erlassen worden sei. Er habe keine Belege für das Ermittlungs- verfahren, den Besuch der Gendarmerie oder seine Kündigung vorlegen können. Somit sei das Risiko, bei seiner Einreise in die Türkei festgenom- men zu werden, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als gering einzu- schätzen.
E. 5.1.3 Bezüglich der geteilten Beiträge auf Facebook sei anzumerken, dass die eingereichten Screenshots allesamt auf einen Zeitpunkt nach seiner Ausreise aus der Türkei datierten. Zwar habe er angegeben, sich vor seiner Zeit als Dorfschützer bereits politisch auf Facebook geäussert zu haben, diese Accounts seien allerdings aus ihm unbekannten Gründen inzwischen gesperrt worden. Fragen zum Inhalt der damaligen und aktuellen Äusse- rungen habe er substanzlos beantwortet. Ebenfalls habe er die aktuellen Beiträge lediglich geteilt, weshalb kein beachtlicher Eigenbeitrag ersichtlich sei. Es sei somit kein qualifiziertes politisches Vorleben oder eine entspre- chende tiefgreifende Überzeugung auszumachen, sondern vielmehr be- stehe vorliegend der Verdacht eines asyltaktischen Vorgehens.
E. 5.1.4 In diesem Kontext sei es auch unwahrscheinlich, dass er im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. So wür- den die türkischen Gerichte in solchen Fällen häufig bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Allfällige ange- ordnete Bewährungsauflagen würden zudem aufgrund ihrer Intensität den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Das geltend gemachte Strafverfahren befinde sich zudem noch in einem frühen Stadium, weshalb zur Beurteilung der konkreten Vorwürfe das Hauptverfahren abgewartet werden müsse.
E. 5.1.5 Auch die eingereichten Beweismittel würden keinen anderen Schluss zulassen, zumal sich die Authentizität des Dorfschützerausweises mangels Vorliegens des Originals nicht überprüfen liesse. Ohnehin würden der Aus-
D-1063/2023 Seite 7 weis und die eingereichten Screenshots nicht das geltend gemachte Er- mittlungsverfahren, sondern bestenfalls seine Tätigkeit als Dorfschützer beziehungsweise seine Aktivitäten auf Facebook belegen können.
E. 5.1.6 Bezüglich seines erzwungenen militärischen Einsatzes gegen die PKK hielt die Vorinstanz fest, dass die Dienstpflicht allein nicht flüchtlings- rechtlich relevant sei, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines inner- staatlichen Notstands eingesetzt würden. Seine Stationierung im Osten der Türkei sei im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet zu sehen. Ein Zusammenhang zwischen dem Stationie- rungsort und seiner Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz im Osten der Türkei wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stellten somit keine flüchtlingsrechtlich rele- vante Massnahme dar.
E. 5.1.7 Ebenfalls bestünden hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen starke Zweifel. Angaben zu seiner Tätigkeit als Dorfschützer und zu seinen Einsätzen habe er nur vage und wenig substanziiert gemacht. Er habe angegeben, sein letzter Einsatz habe dreiunddreissig Tage gedauert und es seien insgesamt fünf oder sechs Einsätze gewesen. Die Beschwer- deführerin habe hingegen fünfundfünfzig Tage genannt und von fünfzehn oder sechzehn Einsätzen gesprochen. Diese Widersprüche hätten jeweils nicht aufgelöst werden können.
E. 5.1.8 Bezüglich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte die Vor- instanz an, die nachgereichten Beweismittel würden zwar, sofern sich diese als authentisch herausstellten, die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens gegen den Beschwerdeführer untermauern. Dennoch würden wei- terhin keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach die türkischen Strafver- folgungsbehörden einen Festnahme- oder Vorführbefehl erlassen hätten oder in absehbarer Zukunft erlassen würden.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird der Argumentation der Vorinstanz Fol- gendes entgegengehalten:
E. 5.2.1 Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig er- stellt. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mehrfach betont, dass ein Ermittlungsverfahren bestehe. Die im Rahmen der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Dokumente stammten alle vom (…) 2023, weshalb ein früheres Einreichen nicht möglich gewesen
D-1063/2023 Seite 8 sei. Jedoch seien die erwähnten Beweismittel, wie auch das Ersuchen um Zuteilung ins erweiterte Verfahren von der Vorinstanz unberücksichtigt ge- blieben. Die Staatsanwaltschaft E._______ habe nur wenige Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung einen Festnahmebeschluss gegen den Beschwerdeführer wegen «Propaganda für eine terroristische Organi- sation» erlassen. Die Vorinstanz sei somit in ihrer abschliessenden Würdi- gung des Entscheidentwurfs zu einer krassen Fehleinschätzung gelangt. Entsprechend sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.2.2 Die geltend gemachten Unglaubhaftigkeitselemente würden sich hauptsächlich auf die Anzahl und Länge der Einsätze als Dorfschützer im Grenzgebiet zum Irak beziehen. Das Bestehen der Social Media-Posts, das Ermittlungs- und Strafverfahren sowie die familiäre Nähe zur PKK seien von der Vorinstanz hingegen nicht in Zweifel gezogen worden, wes- halb die Glaubhaftigkeit in den entscheidenden Punkten als erstellt erach- tet werden könne.
E. 5.2.3 Eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung der Beschwerdeführenden sei sowohl subjektiv als auch objektiv begründet. So laufe aktuell ein Er- mittlungs- und Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, wobei der letzte bekannte Verfahrensstand der erlassene Festnahmebefehl vom (…) 2023 sei. Aufgrund von profilschärfenden Risikofaktoren (familiäre Nähe zur PKK, HDP-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, Kündigung als Dorf- schützer) sei entgegen der Annahme er Vorinstanz mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit mit einer ungerechtfertigten Verurteilung und damit mit einer asylrelevanten Haftstrafe zu rechnen.
E. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver- fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah- rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
D-1063/2023 Seite 9
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden haben im Laufe des Verfahrens, insbe- sondere anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Ja- nuar 2023, verschiedene Dokumente eingereicht, welche die von ihnen geltend gemachte Verfolgungssituation belegen sollen. In der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf ersuchten sie zudem um Zuteilung ins er- weiterte Verfahren. Am 25. Januar 2023 – lediglich einen Tag später – er- liess die Vorinstanz indessen einen negativen Asylentscheid, ohne auf den erwähnten Antrag einzugehen. Mit der Beschwerde reichten die Beschwer- deführenden einen Festnahmebeschluss der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2023 ein.
E. 6.2.2 Im ablehnenden Asylentscheid führte das SEM aus, der Beschwer- deführer sei bisher strafrechtlich nicht vorbelastet und verfüge auch sonst über kein Risikoprofil, weshalb ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylrelevante Haftstrafe drohe. Es lägen zu- dem keine konkreten Hinweise vor, wonach bereits ein Festnahme- oder Vorführbefehl erlassen worden sei, respektive ein Solcher in absehbarer Zukunft ergehen würde. Sollten sich die von den Beschwerdeführenden zusammen mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und mit der Be- schwerdeschrift eingereichten Dokumente als authentisch herausstellen, ist daraus zu schliessen, dass in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungs- verfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den auf Facebook geteilten Beiträgen – konkret wegen «Propaganda für eine ter- roristische Organisation» – läuft und deswegen am (…) 2023 ein Festnah- mebefehl gegen ihn erlassen wurde. Die Einschätzung der Vorinstanz, es lägen keinerlei Hinweise vor, wonach der Erlass eines entsprechenden Festnahmebefehls in absehbarer Zukunft bevorstehe, wäre somit spätes- tens seit der Einreichung des Festnahmebefehls nicht länger haltbar, so- fern sich das Dokument als echt erweisen sollte.
E. 6.2.3 Das Asylgesuch der Beschwerdeführenden basiert auf einem Sach- verhalt, der durchaus von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sein könnte. Zu- dem haben die Beschwerdeführerenden mit der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf sowie mit der Beschwerde Dokumente der türkischen Straf- verfolgungsbehörden eingereicht, die mit ihren Vorbringen grundsätzlich vereinbar sind. Aus den Akten sowie aus der Begründung der angefochte- nen Verfügung geht nicht hervor, dass das SEM diese Dokumente einer eingehenden Prüfung, namentlich auf ihre Echtheit, unterzogen hätte. Die Möglichkeit einer politischen Konnotation des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurde ebenfalls nicht ausreichend geprüft. Das
D-1063/2023 Seite 10 SEM hat sich vielmehr darauf beschränkt festzustellen, dass kein politi- sches Profil und kein Konnex zu Geschwistern und Verwandten bestehe. Unter den gegebenen Umständen wäre das SEM vorliegend jedoch gehal- ten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen.
E. 6.2.4 Bei der Einschätzung des mutmasslichen Ausgangs einer laufenden Strafermittlung ist Vorsicht geboten. Das voraussichtliche Verhalten der tür- kischen Behörden lässt sich nicht leichthin vorhersagen und bedarf einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. In Bezug auf den vorgeworfenen Tatbestand der «Propaganda für eine terroristische Organisation» ist namentlich zu berücksichtigen, dass dieser unter Um- ständen der Abschreckung und Bestrafung oppositioneller Tätigkeiten dient beziehungsweise eine oppositionelle Haltung einer Person treffen kann. Es wäre daher im Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus – unter Berücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts – gebührend zu prüfen gewesen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.3.3). Dies, zumal insbesondere angesichts des familiären Hin- tergrunds des Beschwerdeführers, seiner angeblichen Tätigkeit als Dorf- schützer und plötzlichen Kündigung nicht ohne Weiteres davon ausgegan- gen werden kann, dass ein allfälliges Strafverfahren wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" gegen ihn eingestellt oder mit einer bloss geringfügigen Bestrafung enden würde.
E. 6.2.5 In diesem Kontext erscheint die Triage der Vorinstanz, das Asylge- such der Beschwerdeführenden im beschleunigten Verfahren zu entschei- den, nicht sinnvoll und auch nicht nachvollziehbar. Die vom SEM vorzu- nehmende Triage ist im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachver- haltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sach- verhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwen- digen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Wenn eine pflichtgemässe Einschätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass der Entscheid realistischerweise nicht innert acht Ta- gen getroffen werden kann, hat daher nach der gesetzgeberischen Inten- tion eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer E-4534/2019 vom 25. September 2019 E. 7.5.1 ff.; vgl. ebenfalls Urteile des BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7, D-5585/2019 vom 5. November 2019 E. 6 und E-5624/2019 vom 13. November 2019
D-1063/2023 Seite 11 E. 5.2, vgl. auch Botschaft BBl 2014 7991, 8074). Entsprechend wäre es vorliegend angezeigt gewesen, die Einreichung der vom Beschwerdefüh- rer anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen in Aussicht gestellten Dokumente abzuwarten (Anhörung Beschwerdeführer, F 138) und den Fall antragsgemäss im erweiterten Verfahren zu behandeln.
E. 6.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Be- schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer asylbeachtli- chen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weitergehende Abklärungen, namentlich auch zur Frage der Authentizität der eingereichten Unterlagen, nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden kann.
E. 7.1 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der rechtserheb- liche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt ist respek- tive aktuell durch das Gericht nicht abschliessend beurteilt werden kann.
E. 7.2 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweige- rung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine refor- matorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache ent- scheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vor- instanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unter- blieben sind und so erstmals inhaltlich über die Frage der Flüchtlingseigen- schaft zu befinden, zumal den Beschwerdeführenden so eine Instanz ver- loren ginge und das Gericht in Asylfragen letztinstanzlich entscheidet. Zu- dem vermag, wie oben dargelegt, die Begründung der angefochtenen Ver- fügung nicht in allen Punkten zu überzeugen.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ver- fügung vom 25. Januar 2023 beantragt worden ist und die Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinn der vorstehenden Erwä- gungen sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Aus- führungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.
D-1063/2023 Seite 12
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1063/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung vom 25. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Dispositivo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1063/2023 Urteil vom 8. März 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihre beiden minderjährigen Kinder - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 per Flugzeug nach Bosnien und Herzegowina. Von dort reisten sie weiter in die Schweiz, wo sie am (...) 2022 ein Asylgesuch stellten. B. Am 16. Januar 2023 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten bis zu ihrer Ausreise im Dorf E._______ (Provinz F._______) gelebt. Die Beschwerdeführerin habe dort die Oberstufe absolviert und sei danach als Hausfrau tätig gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, dort die Grundschule absolviert und danach mehrheitlich in der Tierzucht und in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Er sei ungefähr im Jahr 2014 oder 2015 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) geworden. Ab dem Jahr 2017 sei er als Dorfschützer tätig gewesen und in dieser Funktion regelmässig gegen seinen Willen auf Militäreinsätze gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) in den Irak oder in die nordirakische Grenzregion geschickt worden. Die Einsätze hätten jeweils ein bis zwei Monate gedauert und seien sehr gefährlich gewesen. Deshalb habe er schliesslich als Dorfschützer gekündigt und sei eine Woche später mit seiner Familie, ohne eine Bestätigung der Kündigung abzuwarten, ausgereist. Zudem habe er in der Zeit bevor er Dorfschützer geworden sei und erneut in der Woche nach seiner Kündigung PKK-Propaganda und Präsidentenbeleidigungen auf Facebook geteilt. Gemäss seinem Familienanwalt werde deswegen nun gegen ihn ermittelt. Die Gendarmerie sei vergangene Woche bei seinen Eltern vorbeigegangen und habe sich nach seinem Verbleib erkundigt. Seine Familie sei stets von der türkischen Regierung schikaniert, bedroht und unter Druck gesetzt worden, weshalb sie angefangen hätten, mit der PKK zu sympathisieren. Zwei seiner Schwestern hätten sich der PKK angeschlossen, wobei eine 1998 als Märtyrerin gestorben und die andere Schwester unbekannten Aufenthaltes sei. Auch sein Onkel sei 1996 als Märtyrer für die PKK gestorben. Sein Schwager sei wegen Hilfe und Unterstützung der PKK seit 2013 ohne Verurteilung in Haft. Er fürchte sich, bei einer Rückkehr ebenfalls ins Gefängnis gesteckt zu werden. Die Beschwerdeführerin gab an, mehrere ihrer Onkel hätten sich der PKK angeschlossen, respektive seien als Märtyrer gestorben. Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer Identitätskarten, eine Kopie des Dorfschützerausweises und verschiedene Screenshots von Facebook-Posts zu den Akten. C. Am 23. Januar 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheides zur Stellungnahme zugestellt. Die Rechtsvertretung nahm am 24. Januar 2023 Stellung und führte aus, die Beschwerdeführenden hätten noch keinen Auszug aus dem E-Devlet eingereicht, weil das gegen sie in der Türkei laufende Verfahren noch in der Untersuchungsphase und im E-Devlet somit noch nichts ersichtlich sei. Zudem sei dem SEM gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung untersagt, unbelegte Mutmassungen betreffend Strafmass und möglicher Bewährung anzustellen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Zuteilung ins erweiterte Verfahren, da zusammen mit den vorhandenen Risikofaktoren (langjähriges HDP-Mitglied, familiäre Nähe zur PKK, Kündigung als Dorfschützer) die baldige Ausstellung eines Vorführbefehls und die spätere Anklage aufgrund der Social Media-Posts wahrscheinlich sei, weshalb es die weiteren Entwicklungen im Untersuchungsverfahren abzuwarten gelte. Als Beleg für die geltend gemachte Einleitung einer Untersuchung und den Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, in den sozialen Medien PKK-KCK-YPG-Propaganda zu verbreiten, wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht:
- Zwei Ermittlungsberichte der Abteilung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität der Provinzgendarmerie G._______ vom (...) 2022,
- Schreiben der Kreisgendarmerie E._______ vom (...) 2023,
- Protokoll der Kreisgendarmerie E._______ vom (...) 2023,
- Protokoll der Gendarmerie H._______ vom (...) 2023,
- Schreiben der Kreisgendarmerie E._______ vom (...) 2023,
- Schreiben der Gendarmerie H._______ vom Januar 2023,
- Übermittlungsbericht der Kreisgendarmerie E._______ an die Oberstaatsanwaltschaft vom (...) 2023. D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag unter anderem ein Festnahmebeschluss des Friedensstrafrichteramts E._______ vom 23. Januar 2023 bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2023 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung der Asylgesuche in seiner Verfügung im Wesentlichen wie folgt: 5.1.1 Gegen den Beschwerdeführer sei bisher kein Strafverfahren eröffnet worden, weshalb er als strafrechtlich unbescholten gelte. Ebenfalls hätten die Beschwerdeführenden verneint, jemals in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein oder aufgrund von Tätigkeiten ihrer Familienmitglieder anderweitige Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben. Auch anlässlich ihrer Passausstellung und ihrer legalen Ausreise sei es zu keinen Komplikationen gekommen, weshalb ein asylbeachtliches Interesse zum Ausreisezeitpunkt ausgeschlossen erscheine. 5.1.2 In den vorliegenden Akten seien zudem keine Hinweise ersichtlich, wonach ein Festnahme- oder Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Er habe dazu angegeben, nicht zu wissen, ob aufgrund der Ermittlungen - über welche er telefonisch durch seinen Familienanwalt informiert worden sei - inzwischen ein entsprechender Festnahmebefehl erlassen worden sei. Er habe keine Belege für das Ermittlungsverfahren, den Besuch der Gendarmerie oder seine Kündigung vorlegen können. Somit sei das Risiko, bei seiner Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als gering einzuschätzen. 5.1.3 Bezüglich der geteilten Beiträge auf Facebook sei anzumerken, dass die eingereichten Screenshots allesamt auf einen Zeitpunkt nach seiner Ausreise aus der Türkei datierten. Zwar habe er angegeben, sich vor seiner Zeit als Dorfschützer bereits politisch auf Facebook geäussert zu haben, diese Accounts seien allerdings aus ihm unbekannten Gründen inzwischen gesperrt worden. Fragen zum Inhalt der damaligen und aktuellen Äusserungen habe er substanzlos beantwortet. Ebenfalls habe er die aktuellen Beiträge lediglich geteilt, weshalb kein beachtlicher Eigenbeitrag ersichtlich sei. Es sei somit kein qualifiziertes politisches Vorleben oder eine entsprechende tiefgreifende Überzeugung auszumachen, sondern vielmehr bestehe vorliegend der Verdacht eines asyltaktischen Vorgehens. 5.1.4 In diesem Kontext sei es auch unwahrscheinlich, dass er im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. So würden die türkischen Gerichte in solchen Fällen häufig bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Allfällige angeordnete Bewährungsauflagen würden zudem aufgrund ihrer Intensität den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Das geltend gemachte Strafverfahren befinde sich zudem noch in einem frühen Stadium, weshalb zur Beurteilung der konkreten Vorwürfe das Hauptverfahren abgewartet werden müsse. 5.1.5 Auch die eingereichten Beweismittel würden keinen anderen Schluss zulassen, zumal sich die Authentizität des Dorfschützerausweises mangels Vorliegens des Originals nicht überprüfen liesse. Ohnehin würden der Ausweis und die eingereichten Screenshots nicht das geltend gemachte Ermittlungsverfahren, sondern bestenfalls seine Tätigkeit als Dorfschützer beziehungsweise seine Aktivitäten auf Facebook belegen können. 5.1.6 Bezüglich seines erzwungenen militärischen Einsatzes gegen die PKK hielt die Vorinstanz fest, dass die Dienstpflicht allein nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Seine Stationierung im Osten der Türkei sei im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet zu sehen. Ein Zusammenhang zwischen dem Stationierungsort und seiner Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz im Osten der Türkei wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stellten somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme dar. 5.1.7 Ebenfalls bestünden hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen starke Zweifel. Angaben zu seiner Tätigkeit als Dorfschützer und zu seinen Einsätzen habe er nur vage und wenig substanziiert gemacht. Er habe angegeben, sein letzter Einsatz habe dreiunddreissig Tage gedauert und es seien insgesamt fünf oder sechs Einsätze gewesen. Die Beschwerdeführerin habe hingegen fünfundfünfzig Tage genannt und von fünfzehn oder sechzehn Einsätzen gesprochen. Diese Widersprüche hätten jeweils nicht aufgelöst werden können. 5.1.8 Bezüglich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte die Vorinstanz an, die nachgereichten Beweismittel würden zwar, sofern sich diese als authentisch herausstellten, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer untermauern. Dennoch würden weiterhin keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- oder Vorführbefehl erlassen hätten oder in absehbarer Zukunft erlassen würden. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: 5.2.1 Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig erstellt. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mehrfach betont, dass ein Ermittlungsverfahren bestehe. Die im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Dokumente stammten alle vom (...) 2023, weshalb ein früheres Einreichen nicht möglich gewesen sei. Jedoch seien die erwähnten Beweismittel, wie auch das Ersuchen um Zuteilung ins erweiterte Verfahren von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Die Staatsanwaltschaft E._______ habe nur wenige Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung einen Festnahmebeschluss gegen den Beschwerdeführer wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» erlassen. Die Vorinstanz sei somit in ihrer abschliessenden Würdigung des Entscheidentwurfs zu einer krassen Fehleinschätzung gelangt. Entsprechend sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2.2 Die geltend gemachten Unglaubhaftigkeitselemente würden sich hauptsächlich auf die Anzahl und Länge der Einsätze als Dorfschützer im Grenzgebiet zum Irak beziehen. Das Bestehen der Social Media-Posts, das Ermittlungs- und Strafverfahren sowie die familiäre Nähe zur PKK seien von der Vorinstanz hingegen nicht in Zweifel gezogen worden, weshalb die Glaubhaftigkeit in den entscheidenden Punkten als erstellt erachtet werden könne. 5.2.3 Eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung der Beschwerdeführenden sei sowohl subjektiv als auch objektiv begründet. So laufe aktuell ein Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, wobei der letzte bekannte Verfahrensstand der erlassene Festnahmebefehl vom (...) 2023 sei. Aufgrund von profilschärfenden Risikofaktoren (familiäre Nähe zur PKK, HDP-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, Kündigung als Dorfschützer) sei entgegen der Annahme er Vorinstanz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer ungerechtfertigten Verurteilung und damit mit einer asylrelevanten Haftstrafe zu rechnen. 6. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden haben im Laufe des Verfahrens, insbesondere anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Januar 2023, verschiedene Dokumente eingereicht, welche die von ihnen geltend gemachte Verfolgungssituation belegen sollen. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ersuchten sie zudem um Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 25. Januar 2023 - lediglich einen Tag später - erliess die Vorinstanz indessen einen negativen Asylentscheid, ohne auf den erwähnten Antrag einzugehen. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden einen Festnahmebeschluss der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2023 ein. 6.2.2 Im ablehnenden Asylentscheid führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei bisher strafrechtlich nicht vorbelastet und verfüge auch sonst über kein Risikoprofil, weshalb ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylrelevante Haftstrafe drohe. Es lägen zudem keine konkreten Hinweise vor, wonach bereits ein Festnahme- oder Vorführbefehl erlassen worden sei, respektive ein Solcher in absehbarer Zukunft ergehen würde. Sollten sich die von den Beschwerdeführenden zusammen mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente als authentisch herausstellen, ist daraus zu schliessen, dass in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den auf Facebook geteilten Beiträgen - konkret wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» - läuft und deswegen am (...) 2023 ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen wurde. Die Einschätzung der Vorinstanz, es lägen keinerlei Hinweise vor, wonach der Erlass eines entsprechenden Festnahmebefehls in absehbarer Zukunft bevorstehe, wäre somit spätestens seit der Einreichung des Festnahmebefehls nicht länger haltbar, sofern sich das Dokument als echt erweisen sollte. 6.2.3 Das Asylgesuch der Beschwerdeführenden basiert auf einem Sachverhalt, der durchaus von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sein könnte. Zudem haben die Beschwerdeführerenden mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie mit der Beschwerde Dokumente der türkischen Strafverfolgungsbehörden eingereicht, die mit ihren Vorbringen grundsätzlich vereinbar sind. Aus den Akten sowie aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, dass das SEM diese Dokumente einer eingehenden Prüfung, namentlich auf ihre Echtheit, unterzogen hätte. Die Möglichkeit einer politischen Konnotation des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurde ebenfalls nicht ausreichend geprüft. Das SEM hat sich vielmehr darauf beschränkt festzustellen, dass kein politisches Profil und kein Konnex zu Geschwistern und Verwandten bestehe. Unter den gegebenen Umständen wäre das SEM vorliegend jedoch gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. 6.2.4 Bei der Einschätzung des mutmasslichen Ausgangs einer laufenden Strafermittlung ist Vorsicht geboten. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden lässt sich nicht leichthin vorhersagen und bedarf einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. In Bezug auf den vorgeworfenen Tatbestand der «Propaganda für eine terroristische Organisation» ist namentlich zu berücksichtigen, dass dieser unter Umständen der Abschreckung und Bestrafung oppositioneller Tätigkeiten dient beziehungsweise eine oppositionelle Haltung einer Person treffen kann. Es wäre daher im Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus - unter Berücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts - gebührend zu prüfen gewesen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.3.3). Dies, zumal insbesondere angesichts des familiären Hintergrunds des Beschwerdeführers, seiner angeblichen Tätigkeit als Dorfschützer und plötzlichen Kündigung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein allfälliges Strafverfahren wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" gegen ihn eingestellt oder mit einer bloss geringfügigen Bestrafung enden würde. 6.2.5 In diesem Kontext erscheint die Triage der Vorinstanz, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, nicht sinnvoll und auch nicht nachvollziehbar. Die vom SEM vorzunehmende Triage ist im Wesentlichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Wenn eine pflichtgemässe Einschätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass der Entscheid realistischerweise nicht innert acht Tagen getroffen werden kann, hat daher nach der gesetzgeberischen Intention eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer E-4534/2019 vom 25. September 2019 E. 7.5.1 ff.; vgl. ebenfalls Urteile des BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7, D-5585/2019 vom 5. November 2019 E. 6 und E-5624/2019 vom 13. November 2019 E. 5.2, vgl. auch Botschaft BBl 2014 7991, 8074). Entsprechend wäre es vorliegend angezeigt gewesen, die Einreichung der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen in Aussicht gestellten Dokumente abzuwarten (Anhörung Beschwerdeführer, F 138) und den Fall antragsgemäss im erweiterten Verfahren zu behandeln. 6.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weitergehende Abklärungen, namentlich auch zur Frage der Authentizität der eingereichten Unterlagen, nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden kann. 7. 7.1 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt ist respektive aktuell durch das Gericht nicht abschliessend beurteilt werden kann. 7.2 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind und so erstmals inhaltlich über die Frage der Flüchtlingseigenschaft zu befinden, zumal den Beschwerdeführenden so eine Instanz verloren ginge und das Gericht in Asylfragen letztinstanzlich entscheidet. Zudem vermag, wie oben dargelegt, die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht in allen Punkten zu überzeugen.
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 25. Januar 2023 beantragt worden ist und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinn der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung vom 25. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Dispositivo