Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. September 2022 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. Am 4. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme statt (Protokoll in den SEM Akten {…} [nachfolgend: A] 8). C. Am 5. Oktober 2022 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten der ihm im BAZ zugewiesenen Rechtsvertretung. D. Am 2. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an- gehört (Anhörung; Protokoll in den Akten A18). Dabei machte er im We- sentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Kurde und stamme aus C._______, Provinz D._______. In den 90er Jahren sei er gezwungen worden, als Dorfschütze tätig zu sein. Diese Tä- tigkeit habe er bis 19(…) ausgeführt. Danach habe er Geld verdient, indem er zwischen der Türkei und dem Irak Güter transportiert habe. Die kurdi- sche Arbeiterpartei (PKK) sei im Grenzgebiet aktiv gewesen und habe Schutzgeld verlangt. Eines Tages im Jahr 2005 sei er dann von der PKK aufgefordert worden, ein Päckchen mit einer ihm unbekannten Substanz nach E._______ zu bringen. Er sei gemeinsam mit (…) nach E._______ gefahren und sei dabei von den türkischen Behörden verhaftet worden. Es habe sich herausgestellt, dass sich in dem Päckchen (…) befunden habe. Er sei inhaftiert und am (…) 2006 zu (…) Haft verurteilt worden. Auch (…) sei verurteilt worden. Nach acht Jahren in Haft sei (…) aufgrund ihres Ge- sundheitszustands vorzeitig entlassen worden und zwei Jahre später ver- storben. Er selbst sei nach (…) Jahren in Haft im Jahr 20(…) aufgrund gu- ter Führung auf Bewährung freigelassen worden. Nach seiner Entlassung habe er (…) gearbeitet. Ihm sei aufgefallen, dass er vom Geheimdienst der Gendarmerie (…) beobachtet worden sei. Der (…) sei vom Geheimdienst einmal gewarnt worden, er solle auf ihn (den Beschwerdeführer) aufpas- sen; ansonsten sei nichts weiter geschehen. Die (…)arbeiten seien dann kurz vor dem Abschluss gestanden, und er habe bezweifelt, dass er noch- mals in der Nähe Arbeit finden würde. Ausserdem habe er Angst gehabt, dass man ihn umbringen werde. Er habe deswegen entschieden, die
E-4261/2023 Seite 3 Türkei zu verlassen. Er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei damit legal über F._______ ausgereist. Weiter gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei ebenfalls wegen Mit- gliedschaft (in einer Terrororganisation) verurteilt und nach eineinhalb Jah- ren vorzeitig entlassen worden. Er sei danach G._______ geflohen, wo er sich heute noch aufhalte. Auch sein Vater sei einmal angezeigt und ihm seien Verbindungen zur PKK nachgesagt worden, er sei aber freigespro- chen worden. Ein entfernter Verwandter namens H._______ sei ebenfalls in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, das be- gründete Urteil des 4. Gerichts für schwere Straftaten in I._______ vom (…) 2006, einen Rechtskraftvermerk des Kassationshofs vom (…) 2007, ein Urteil des Vollstreckungsgerichts D._______ vom (…) 2020, ein Schrei- ben des Justizministeriums an die Direktion der Haftanstalt D._______ be- treffend vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung vom (…) 2020, ein Urteil des Vollstreckungsgerichts D._______ vom (…) 2021 und verschiedene Zeitungsberichte betreffend (…) sowie betreffend seinen Verwandten H._______ ein. E. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichen- tags unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not. F. Am 4. Mai 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung im BAZ das Man- dat nieder. G. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 (eröffnet am 5. Juli 2023), stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer
E-4261/2023 Seite 4 Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 8. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Hinsicht- lich der Form ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich in sei- ner Rechtsmitteleingabe teilweise auf das Institut der Rechtsverzögerung bezieht. Es handelt sich aber um eine Laieneingabe, und es wird aus ihr hinreichend klar, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be- gehrt und aus der Begründung (insbesondere Abschnitt 1) wird auch genü- gend klar, weshalb er sie als nicht rechtmässig erachtet. Damit erweist sich die Beschwerde auch als formgerecht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4261/2023 Seite 5
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält das SEM im We- sentlichen fest, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt werde und sie grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald eine Strafe verbüsst worden sei. An diesem Grundsatz vermöge auch ein allenfalls bestehendes Datenblatt nichts zu ändern. Ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen würden jedoch häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten und hätten daher oft behördli- che Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefan- gene oder Personen mit einem Datenblatt ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Das Ausmass von allenfalls
E-4261/2023 Seite 6 zu befürchtenden behördlichen Massnahmen sei aber abhängig von verschiedenen Faktoren. Eine wesentliche Rolle würden dabei der Grund sowie der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt des über die Person angelegten Datenblatts, die behördliche Einschät- zung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Per- son und das familiäre Umfeld spielen. Gemäss dem Urteil des 4. Gerichts für schwere Straftaten I._______ vom (…) 2006 sei der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK und der Belieferung der Organisation (…) zu einer Haftstrafe von (…) verurteilt worden. Es seien Materialien gefun- den worden, die gemäss dem Urteil für einen Anschlag der PKK in E._______ hätten verwendet werden sollen. Aufgrund der Beweislage habe es das Gericht in I._______ als erwiesen erachtet, dass er und (…) über den Inhalt und den Zweck der Warenlieferung informiert ge- wesen seien. Nachdem er von (…) 2005 bis (…) 2020 seine Haft ver- büsst habe, sei er gemäss den eingereichten Beweismitteln aufgrund guter Führung vorzeitig in den offenen Vollzug entlassen worden. Ge- stützt auf seine Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er gegen die Bewährungsauflagen verstossen habe oder erneut straffällig gewor- den sei. Am (…) 2021 sei die bedingte Haftentlassung mit einer Bewäh- rungsauflage von drei Jahren erfolgt. Auch gegen diese Bewährungs- auflagen habe er seinen Aussagen nach nicht verstossen. Es würden somit keine Hinweise vorliegen, wonach er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund eines Vorwurfs wegen Verstössen gegen die Bewäh- rungsauflagen erneut festgenommen werden könnte und die restliche Zeit der gegen ihn ausgesprochenen Haftstrafe verbüssen müsse. Diese Annahme werde durch seine legale Ausreise mit seinem Reise- pass bestätigt. Auch seine Furcht, von den türkischen Behörden umgebracht zu wer- den, sei nicht begründet. Er habe angegeben, er sei vom Geheimdienst beobachtet worden, dies sei jedoch ohne Konsequenzen beziehungs- weise ohne Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geblieben. Er sei zwar beobachtet, aber nie von den Männern angesprochen worden und es sei auch sonst nichts passiert, abgesehen von der einen Drohung gegenüber dem (…). Die Beobachtung durch die zwei Männer des Ge- heimdienstes gehe somit in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hin- aus, welche Personen, die sich nach einer langen Haftstrafe in der so- genannten Überwachungszeit befänden, in ähnlicher Weise treffen könnten. Die Überwachung sei sodann auch nicht der eigentliche Grund
E-4261/2023 Seite 7 für seine Ausreise gewesen, sondern das bevorstehende Ende seiner Tätigkeit auf (…). Dies lasse den Schluss zu, dass er sich nicht in einer akuten Gefährdungssituation befunden und seine Ausreise vorgängig geplant habe, welche primär aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Auch sei nicht anzunehmen, dass er aufgrund seines familiären Um- felds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Re- flexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden werde, zumal er nie aufgrund seiner Familie behördlichen Behelligungen aus- gesetzt gewesen sei. Ausserdem sei sein Vater freigesprochen worden und es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden aufgrund seines Vaters ein Interesse an ihm hätten. Für die detaillierte Begründung der angefochtenen Verfügung wird auf die Akten verwiesen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde im Wesentlichen ein, er habe in der Türkei eine schwierige Zeit erlebt. Er sei in die Schweiz ge- kommen, um nicht den Rest seines Lebens mit der Angst vor dem türki- schen Staat leben zu müssen. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei sein Leben in Gefahr.
E. 7.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die aus- führlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Rechtsmitteleingabe offen- sichtlich nicht, der Verfügung des SEM Stichhaltiges entgegenzubringen.
E. 7.2 Ergänzend kann festgehalten werden, dass zwar nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach dem in der Türkei Erlebten und der lang- jährigen Haftstrafe in subjektiver Hinsicht eine gewisse Angst verspürt, in die Türkei zurückzukehren. Aus objektiver Sicht bestehen aber – wie vom SEM zutreffend und ausführlich aufgezeigt – keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernst- hafte Nachteile zu befürchten hat, zumal er nach seiner Haftentlassung – abgesehen von der von ihm geltend gemachten Beobachtung durch den Geheimdienst – unbehelligt hat leben können. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne im Fokus der türkischen Behörden steht, wird schliesslich entscheidend gestützt
E-4261/2023 Seite 8 durch den Umstand, dass er problemlos einen authentischen Reisepass erhalten hat und seinen Heimatstaat damit legal verlassen konnte. Diese Umstände sind auch mit einer erheblichen subjektiven Furcht schlecht ver- einbar. Sollte der Beschwerdeführer sich fürchten, an seinen Herkunftsort zurückzukehren, steht es ihm ausserdem offen, sich an einem anderen Ort in der Türkei – beispielsweise bei seinen Söhnen in J._______ – niederzu- lassen.
E. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und entsprechend ebenfalls zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des
E-4261/2023 Seite 9 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine E- 1854/2023 Seite 15 konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak. Dorthin ist der Vollzug der Wegwei- sung aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen als generell nicht
E-4261/2023 Seite 10 zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.3.3 Das SEM führt in der ablehnenden Verfügung zutreffend aus, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Her- kunftsprovinz D._______ unzumutbar sei. In Übereinstimmung mit dem SEM kommt aber auch das Gericht zum Schluss, dass er sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm eine solche inner- staatliche Aufenthaltsalternative zuzumuten ist (für die massgebenden in- dividuellen Prüfkriterien vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b; bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-6538/2017 vom 16. Dezember 2019 E.8.3. m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Er ver- fügt über ein grosses Beziehungsnetz in der Türkei (A18, F13 ff.), welches ihn nötigenfalls dabei unterstützen kann, in einer anderen als seiner Her- kunftsprovinz Fuss zu fassen. Ausserdem leben zwei seiner Söhne, wie auch ein Bruder, in J._______. Es kann angenommen werden, dass ihm insbesondere eine Eingliederung in J._______ möglich sein wird. Der Be- schwerdeführer hat vor seiner Inhaftierung in verschiedenen Bereichen ge- arbeitet, nach der Haftentlassung (…) (A18, F11) und es ist ihm zuzumu- ten, wieder eine entsprechende Arbeit in J._______ – oder in einer anderen Provinz – aufzunehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in allgemei- ner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
E-4261/2023 Seite 11 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4261/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4261/2023 E Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. September 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. Am 4. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme statt (Protokoll in den SEM Akten {...} [nachfolgend: A] 8). C. Am 5. Oktober 2022 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten der ihm im BAZ zugewiesenen Rechtsvertretung. D. Am 2. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den Akten A18). Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Kurde und stamme aus C._______, Provinz D._______. In den 90er Jahren sei er gezwungen worden, als Dorfschütze tätig zu sein. Diese Tätigkeit habe er bis 19(...) ausgeführt. Danach habe er Geld verdient, indem er zwischen der Türkei und dem Irak Güter transportiert habe. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sei im Grenzgebiet aktiv gewesen und habe Schutzgeld verlangt. Eines Tages im Jahr 2005 sei er dann von der PKK aufgefordert worden, ein Päckchen mit einer ihm unbekannten Substanz nach E._______ zu bringen. Er sei gemeinsam mit (...) nach E._______ gefahren und sei dabei von den türkischen Behörden verhaftet worden. Es habe sich herausgestellt, dass sich in dem Päckchen (...) befunden habe. Er sei inhaftiert und am (...) 2006 zu (...) Haft verurteilt worden. Auch (...) sei verurteilt worden. Nach acht Jahren in Haft sei (...) aufgrund ihres Gesundheitszustands vorzeitig entlassen worden und zwei Jahre später verstorben. Er selbst sei nach (...) Jahren in Haft im Jahr 20(...) aufgrund guter Führung auf Bewährung freigelassen worden. Nach seiner Entlassung habe er (...) gearbeitet. Ihm sei aufgefallen, dass er vom Geheimdienst der Gendarmerie (...) beobachtet worden sei. Der (...) sei vom Geheimdienst einmal gewarnt worden, er solle auf ihn (den Beschwerdeführer) aufpassen; ansonsten sei nichts weiter geschehen. Die (...)arbeiten seien dann kurz vor dem Abschluss gestanden, und er habe bezweifelt, dass er nochmals in der Nähe Arbeit finden würde. Ausserdem habe er Angst gehabt, dass man ihn umbringen werde. Er habe deswegen entschieden, die Türkei zu verlassen. Er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei damit legal über F._______ ausgereist. Weiter gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei ebenfalls wegen Mitgliedschaft (in einer Terrororganisation) verurteilt und nach eineinhalb Jahren vorzeitig entlassen worden. Er sei danach G._______ geflohen, wo er sich heute noch aufhalte. Auch sein Vater sei einmal angezeigt und ihm seien Verbindungen zur PKK nachgesagt worden, er sei aber freigesprochen worden. Ein entfernter Verwandter namens H._______ sei ebenfalls in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, das begründete Urteil des 4. Gerichts für schwere Straftaten in I._______ vom (...) 2006, einen Rechtskraftvermerk des Kassationshofs vom (...) 2007, ein Urteil des Vollstreckungsgerichts D._______ vom (...) 2020, ein Schreiben des Justizministeriums an die Direktion der Haftanstalt D._______ betreffend vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung vom (...) 2020, ein Urteil des Vollstreckungsgerichts D._______ vom (...) 2021 und verschiedene Zeitungsberichte betreffend (...) sowie betreffend seinen Verwandten H._______ ein. E. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not. F. Am 4. Mai 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung im BAZ das Mandat nieder. G. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 (eröffnet am 5. Juli 2023), stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 8. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Hinsichtlich der Form ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe teilweise auf das Institut der Rechtsverzögerung bezieht. Es handelt sich aber um eine Laieneingabe, und es wird aus ihr hinreichend klar, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung begehrt und aus der Begründung (insbesondere Abschnitt 1) wird auch genügend klar, weshalb er sie als nicht rechtmässig erachtet. Damit erweist sich die Beschwerde auch als formgerecht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen fest, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt werde und sie grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald eine Strafe verbüsst worden sei. An diesem Grundsatz vermöge auch ein allenfalls bestehendes Datenblatt nichts zu ändern. Ehemalige Strafgefangene und fichierte Personen würden jedoch häufig auch nach ihrer Strafverbüssung als verdächtig gelten und hätten daher oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen oder Schikanen zu gewärtigen. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Datenblatt ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Das Ausmass von allenfalls zu befürchtenden behördlichen Massnahmen sei aber abhängig von verschiedenen Faktoren. Eine wesentliche Rolle würden dabei der Grund sowie der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt des über die Person angelegten Datenblatts, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und das familiäre Umfeld spielen. Gemäss dem Urteil des 4. Gerichts für schwere Straftaten I._______ vom (...) 2006 sei der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK und der Belieferung der Organisation (...) zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Es seien Materialien gefunden worden, die gemäss dem Urteil für einen Anschlag der PKK in E._______ hätten verwendet werden sollen. Aufgrund der Beweislage habe es das Gericht in I._______ als erwiesen erachtet, dass er und (...) über den Inhalt und den Zweck der Warenlieferung informiert gewesen seien. Nachdem er von (...) 2005 bis (...) 2020 seine Haft verbüsst habe, sei er gemäss den eingereichten Beweismitteln aufgrund guter Führung vorzeitig in den offenen Vollzug entlassen worden. Gestützt auf seine Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er gegen die Bewährungsauflagen verstossen habe oder erneut straffällig geworden sei. Am (...) 2021 sei die bedingte Haftentlassung mit einer Bewährungsauflage von drei Jahren erfolgt. Auch gegen diese Bewährungsauflagen habe er seinen Aussagen nach nicht verstossen. Es würden somit keine Hinweise vorliegen, wonach er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund eines Vorwurfs wegen Verstössen gegen die Bewährungsauflagen erneut festgenommen werden könnte und die restliche Zeit der gegen ihn ausgesprochenen Haftstrafe verbüssen müsse. Diese Annahme werde durch seine legale Ausreise mit seinem Reisepass bestätigt. Auch seine Furcht, von den türkischen Behörden umgebracht zu werden, sei nicht begründet. Er habe angegeben, er sei vom Geheimdienst beobachtet worden, dies sei jedoch ohne Konsequenzen beziehungsweise ohne Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geblieben. Er sei zwar beobachtet, aber nie von den Männern angesprochen worden und es sei auch sonst nichts passiert, abgesehen von der einen Drohung gegenüber dem (...). Die Beobachtung durch die zwei Männer des Geheimdienstes gehe somit in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche Personen, die sich nach einer langen Haftstrafe in der sogenannten Überwachungszeit befänden, in ähnlicher Weise treffen könnten. Die Überwachung sei sodann auch nicht der eigentliche Grund für seine Ausreise gewesen, sondern das bevorstehende Ende seiner Tätigkeit auf (...). Dies lasse den Schluss zu, dass er sich nicht in einer akuten Gefährdungssituation befunden und seine Ausreise vorgängig geplant habe, welche primär aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Auch sei nicht anzunehmen, dass er aufgrund seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden werde, zumal er nie aufgrund seiner Familie behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Ausserdem sei sein Vater freigesprochen worden und es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden aufgrund seines Vaters ein Interesse an ihm hätten. Für die detaillierte Begründung der angefochtenen Verfügung wird auf die Akten verwiesen. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde im Wesentlichen ein, er habe in der Türkei eine schwierige Zeit erlebt. Er sei in die Schweiz gekommen, um nicht den Rest seines Lebens mit der Angst vor dem türkischen Staat leben zu müssen. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei sein Leben in Gefahr. 7. 7.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht, der Verfügung des SEM Stichhaltiges entgegenzubringen. 7.2 Ergänzend kann festgehalten werden, dass zwar nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach dem in der Türkei Erlebten und der langjährigen Haftstrafe in subjektiver Hinsicht eine gewisse Angst verspürt, in die Türkei zurückzukehren. Aus objektiver Sicht bestehen aber - wie vom SEM zutreffend und ausführlich aufgezeigt - keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat, zumal er nach seiner Haftentlassung - abgesehen von der von ihm geltend gemachten Beobachtung durch den Geheimdienst - unbehelligt hat leben können. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne im Fokus der türkischen Behörden steht, wird schliesslich entscheidend gestützt durch den Umstand, dass er problemlos einen authentischen Reisepass erhalten hat und seinen Heimatstaat damit legal verlassen konnte. Diese Umstände sind auch mit einer erheblichen subjektiven Furcht schlecht vereinbar. Sollte der Beschwerdeführer sich fürchten, an seinen Herkunftsort zurückzukehren, steht es ihm ausserdem offen, sich an einem anderen Ort in der Türkei - beispielsweise bei seinen Söhnen in J._______ - niederzulassen. 7.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und entsprechend ebenfalls zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück-schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine E-1854/2023 Seite 15 konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak. Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.3 Das SEM führt in der ablehnenden Verfügung zutreffend aus, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz D._______ unzumutbar sei. In Übereinstimmung mit dem SEM kommt aber auch das Gericht zum Schluss, dass er sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative zuzumuten ist (für die massgebenden individuellen Prüfkriterien vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b; bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-6538/2017 vom 16. Dezember 2019 E.8.3. m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Er verfügt über ein grosses Beziehungsnetz in der Türkei (A18, F13 ff.), welches ihn nötigenfalls dabei unterstützen kann, in einer anderen als seiner Herkunftsprovinz Fuss zu fassen. Ausserdem leben zwei seiner Söhne, wie auch ein Bruder, in J._______. Es kann angenommen werden, dass ihm insbesondere eine Eingliederung in J._______ möglich sein wird. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Inhaftierung in verschiedenen Bereichen gearbeitet, nach der Haftentlassung (...) (A18, F11) und es ist ihm zuzumuten, wieder eine entsprechende Arbeit in J._______ - oder in einer anderen Provinz - aufzunehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: