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E-739/2024

E-739/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der ZEMIS Direkterfassung der Personalien («Protokoll Personalienaufnahme») für Asylsuchende vom 24. November 2023, der Dublin-Gespräche vom 29. November 2023 und der Anhörungen vom 15. Januar 2024 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien in E._______ (Provinz F._______) geboren, seien islami- schen Glaubens und hätten am (…) Oktober 2017 geheiratet. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus dem wenige Kilometer von E._______ entfernten Dorf G._______. Dort habe er den Grossteil sei- nes Lebens verbracht. In den Jahren 2003 bis 2010 und im Jahr 2020 oder 2021 habe er in E._______ gewohnt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei zwar nie Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) gewesen, allerdings habe er im Hintergrund geholfen und an Konzerten oder Mee- tings Essen und Wasser verteilt. Im Jahr 2016 habe sich sein jüngerer Bru- der während einer Ausgangssperre mit anderen Personen in einem Keller versteckt, welcher von den türkischen Behörden angezündet worden sei. Dabei sei dieser ums Leben gekommen. Nach dessen Tod habe der Be- schwerdeführer an keinen politischen Aktivitäten mehr teilgenommen und beschlossen, den Fall seines Bruders an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weiterzuleiten. Die HDP und insbesondere ein Abgeordneter dieser Partei, welcher sich mittlerweile in [einem Land der EU] aufhalte, habe sich um die Anzeige beim EGMR gekümmert. In der Folge hätten die türkischen Behörden begonnen, psychischen Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben. Anlässlich von Auslandsfahrten, die er im Rahmen seines Berufs als LKW-Fahrer beispielsweise in den Irak, nach Armenien, Georgien, Slowenien und Italien unternommen habe, habe er bei den Ein- und Ausreisen am Zoll oft stundenlang warten müssen. Er sei gezielt angehalten worden, da die Behörden anhand des Kraftfahrzeug- kennzeichens die Personalien des jeweiligen LKW-Chauffeurs hätten aus- findig machen können. Zudem sei er regelmässig an Verkehrskontrollpunk- ten von Zivil-Patrouillen angehalten, bedroht und gefragt worden, ob er für sie als Spitzel arbeiten wolle. Die Verspätungen hätten ihn letztlich dazu gezwungen, seine Stelle zu kündigen. In den Jahren 2020 und 2021 hätten Zivilbeamte bei ihm zu Hause in E._______ nach ihm gesucht. Deswegen sei er eine Woche später wieder zurück nach G._______ gezogen. Seine offizielle Adresse habe er sodann nach Istanbul verlegt, wo zehn bis

E-739/2024 Seite 3 15 Tage später Unbekannte nach ihm gesucht hätten. Die türkischen Be- hörden hätten mit den Schikanen erreichen wollen, dass er die Anzeige beim EGMR zurückziehe. Zuletzt sei er im September oder Oktober 2023 von Polizisten in Zivil an einem Verkehrskontrollpunkt mit dem Tod bedroht worden, weshalb er am (…) November 2023 mit seiner Familie von E._______ nach Istanbul geflogen sei. Von dort aus seien sie mit einem Taxi nach H._______ gefahren und hätten die türkische Grenze legal pas- siert. Nach seiner Ausreise hätten Militärangehörige zwei Mal im Geschäft seines Vaters nach ihm gesucht; er (der Beschwerdeführer) habe ein Video dazu eingereicht, darauf sei ein Militärwagen zu sehen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie seien in die Schweiz gekom- men, weil die türkischen Behörden Druck auf den Beschwerdeführer aus- geübt hätten. Er habe ihr nicht viel darüber erzählt. In den Akten befinden sich ein Familienbüchlein und die türkischen Identi- tätskarten der Beschwerdeführenden (alle im Original), ein Auszug des Fa- milienausweises aus e-Devlet, ein Referenzschreiben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds der HDP vom 4. Januar 2024, eine Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 7. Februar 2018 be- treffend den verstorbenen jüngeren Bruder des Beschwerdeführers (alle in Kopie) sowie ein Video, auf dem ein Militärfahrzeug beim Befahren einer Kreuzung zu sehen ist. B. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor- instanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefoch- tene Verfügung sei vollständig aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden festzustellen. Die Vorinstanz sei anzu- weisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder in die

E-739/2024 Seite 4 Flüchtlingseigenschaft und das Asyl miteinzubeziehen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der I._______ Ilçe Eşbaşkani (entspricht dem Ko-Vorsitzenden der Partei) vom

26. Januar 2024 ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

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E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Verbindun- gen der Kernfamilie des Beschwerdeführers zur HDP nicht berücksichtigt, obwohl das politische Profil seiner Familie für die Beurteilung seiner Ge- fährdung entscheidend sei. Zudem sei die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu kurz ausgefallen und die Vorinstanz habe die Rechte der Kinder weder erwähnt noch geprüft. Somit habe sie den Sach- verhalt nicht ausreichend abgeklärt sowie das rechtliche Gehör, insbeson- dere die Begründungspflicht, verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfah- ren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.3 Die Vorinstanz bezweifelt nicht, dass der jüngere Bruder des Be- schwerdeführers im Jahr 2016 bei einer militärischen Antiterror-Aktion ums Leben gekommen ist. Sie befand jedoch, dass die daraus geltend ge- machte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, noch den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Gemäss den Akten verfügen – abgesehen vom im Heimatdorf des Beschwerdeführers verblie- benen Vater, der den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge zwar

E-739/2024 Seite 6 Mitglied der HDP ist, deswegen aber in seiner Person nie behelligt gewe- sen zu sein scheint – auch keine anderen Angehörigen des Beschwerde- führers über ein relevantes politisches Profil; konkrete Angaben, die zu ei- nem anderen Schluss führen würden, lassen sich auch der Beschwerde nicht entnehmen. Es bestand somit keine Veranlassung für eine einge- hende Auseinandersetzung mit dem familiären politischen Hintergrund des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme hat sich die Vorinstanz zu allen wesentlichen Punkten geäussert. Zwar hat sie in ihrer Verfügung tatsächlich keinen expliziten Bezug auf das Kindeswohl genommen. Dies war aber, angesichts des jungen Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer der von ihren Eltern begleiteten Kinder (vgl. dazu die ma- teriellen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in E. 8.3.1), auch nicht nötig.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Die Vorinstanz bezweifelt in der angefochtenen Verfügung nicht, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2016 bei einer militäri- schen Antiterror-Aktion ums Leben gekommen sei. Die Angaben des Be- schwerdeführers zu den Schikanen durch zivile Beamte der türkischen Po- lizei und zu seinem Engagement für die HDP seien jedoch oberflächlich und vage ausgefallen. Trotz Nachfragen habe er zudem kaum etwas über das Verfahren hinsichtlich seines jüngeren Bruders vor dem EGMR berich- ten können. Es erstaune, dass nach seiner Ausreise das Militär zweimal bei seinem Vater im Dorf gewesen sei und nach ihm gesucht habe, obschon die Beschwerdeführenden die Türkei legal mit ihren Reisepässen verlassen hätten und die Behörden immer gewusst hätten, wo er sich auf- halte. Das eingereichte Video würde keinen Beweis für eine behördliche Suche nach ihm darstellen. Die geltend gemachten Schikanen im Rahmen der polizeilichen Personenkontrollen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei in allgemeiner Weise treffen würde.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde geltend gemacht, der Beschwerde- führer habe vor dem Jahr 2015 mit der HDP sympathisiert und aktiv an Konzerten und Versammlungen teilgenommen. Das von ihm auf Be- schwerdeebene eingereichte Schreiben der I._______ vom 26. Januar 2024 würde sein Engagement für die Partei und das Bestehen eines Ver- fahrens vor dem EGMR wegen des Todes seines jüngeren Bruders bestä- tigen. Aufgrund dieser Umstände sei er in der Türkei bedroht und verfolgt worden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 6.1 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, schliesst sich das Bundesver- waltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden flücht- lingsrechtlich nicht relevant sind.

E. 6.2 Hinsichtlich des Todes des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers ist zwar, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht zu bezweifeln, dass dieser im Jahr 2016 bei einer militärischen Antiterror-Aktion ums Leben ge- kommen ist. Die Vorinstanz gelangte jedoch zu Recht zur Erkenntnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Anzeige des Vorfalls beim EGMR, wie auch jene zu den in diesem Zusammenhang geltend gemach- ten Schikanen, oberflächlich und vage ausgefallen sind. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden

E-739/2024 Seite 8 Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Ver- fügung S. 5 ff.). So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfrage keine genauen Angaben zur Einreichung der Anzeige beim EGMR, zum aktuellen Stand des Verfahrens und zur Fallnummer machen und auch keine gerichtlichen Dokumente einreichen kann, obwohl er angibt, er habe sich nach dem Tod seines jüngeren Bruders ausschliesslich mit dem Ver- fahren beschäftigt und deshalb auf politische Aktivitäten verzichtet (vgl. elektronische SEM-Akte […]-32/22 [nachfolgend A32] F100, F157 ff.). Sein Erklärungsversuch in der Anhörung, er habe seit er in der Schweiz sei keine Gelegenheit gehabt, an Informationen zu gelangen, überzeugt nicht, da er sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält, das Verfahren jedoch bereits im Jahr 2019 eingeleitet wurde (A32 F163, F171). Die behördlichen Besuche beim Beschwerdeführer in E._______ sowie an der Adresse in Istanbul fanden gemäss den Aussagen der Beschwerdefüh- renden bereits in den Jahren 2020 respektive 2021 statt (A32, F22 und F100; elektronische SEM-Akte […]-33/12 [nachfolgend A33] F82). Somit stehen diese Ereignisse in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der erst zwei respektive drei Jahre später erfolgten Ausreise. Darüber hin- aus besteht ein Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführenden zur Anzahl der Besuche in E._______. So gab der Beschwerdeführer an, die türkischen Behörden hätten einmal nach ihm gesucht (A32 F118). Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst ebenfalls, sie hätten einmal nach ihm gesucht (A33 F13). Später gab sie an, sie hätten drei- bis viermal nach ihm gesucht (A33 F79). Weiter konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Angaben zu den Gründen für die langen Wartezeiten anlässlich seiner Ein- und Ausrei- sen aus der Türkei und zu den Verkehrskontrollen im Rahmen seiner Tä- tigkeit als LKW-Fahrer machen (A32 F100, F124 ff.) Es bestehen darüber hinaus Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Angaben zur Häufigkeit der Verkehrskontrollen, anlässlich welcher versucht worden sei, ihn als Spitzel zu rekrutieren. So gab er einerseits an, er sei mehr als zehn aber weniger als zwanzig Mal kontrolliert worden; andererseits trug er vor, er sei wäh- rend den Jahren 2020 bis 2022 jeweils zwei Mal in der Woche angehalten worden, woraus eine weit höhere Anzahl von Verkehrskontrollen resultie- ren würde. Auch gelang es ihm nicht, die Gespräche anlässlich der Ver- kehrskontrollen detailliert zu beschreiben, was nicht auf tatsächlich Erleb- tes schliessen lässt (A32 F126 ff.). Insbesondere wird anhand seiner

E-739/2024 Seite 9 Schilderungen nicht klar, inwiefern das letzte Gespräch im September oder Oktober 2023, das für seinen Entschluss zur Ausreise ausschlaggebend gewesen sei, anders als die vorangehenden Gespräche bei ihm die Furcht vor einer nunmehr ernsthaften Verfolgung auszulösen vermochte. Abgese- hen davon, dass er formelhaft vorbrachte, er sei anlässlich dieses Ge- sprächs mit dem Tod bedroht worden, gab er auf Nachfrage, was damals genau passiert sei, lediglich zu Protokoll, die Gespräche seien immer gleich verlaufen. Die Zivilbeamten hätten, wenn er die Aufforderung, als Spitzel zu arbeiten, nicht akzeptiert habe, jeweils heftig reagiert und ihm bereits vorher gedroht, ihn «nicht leben zu lassen» (A32 F127 ff.). Weiter bestehen gravierende Widersprüche in den Angaben der Beschwer- deführenden zu ihrer Ausreise aus der Türkei. Die Beschwerdeführerin gab an, sie seien illegal ausgereist, die Pässe hätten sie zwar dabeigehabt, hätten diese aber nicht vorweisen müssen (A33 F36 ff.). Den Erklärungen des Beschwerdeführers ist hingegen zu entnehmen, dass ihnen am (…) November 2023 die Ausreise aus der Türkei gelungen sei, ohne Prob- leme, legal mit ihren türkischen Pässen, welche sie bei der Ausreise hätten vorweisen müssen (A32 F80 ff.). Angesichts der Vorbringen des Beschwer- deführers liegt die Vermutung nahe, dass in der Türkei nichts gegen ihn vorlag. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätte es – schon bei den Kontrollen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, bei ihm Zuhause und nicht zuletzt bei seiner Aus- reise – genügend Gelegenheiten gegeben, ihn festzuhalten. Folglich er- weist sich auch die erwähnte Suche nach ihm bei seinem Vater nach seiner Ausreise als unglaubhaft. Im Übrigen verstrickt er sich auch hier in einen weiteren Widerspruch. In der Anhörung gab er an, er sei am 14. Januar 2024 sowie in der Woche davor bei seinem Vater gesucht worden (A32 F100). In der Beschwerde wurde nur eine Suche nach ihm vom 1. Januar 2024 erwähnt (Beschwerde S. 4).

E. 6.3 Darüber hinaus ist die Intensität der geltend gemachten Schikanen ob- jektiv gesehen zu wenig schwerwiegend, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, da dadurch weder Leib und Leben noch die Freiheit des Beschwerdeführers konkret gefährdet wurden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der geschilderten Ereignisse einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt war. Gegen eine in asylrecht- licher Hinsicht genügend intensive Verfolgung spricht auch, dass der Be- schwerdeführer nach einem legalen Aufenthalt in [einem Land der EU] mit

E-739/2024 Seite 10 einem vom (…) September bis (…) Oktober 2022 gültigen Schengen-Vi- sum wieder in die Türkei zurückgekehrt ist und es ihm – wie bereits ausge- führt – nicht gelungen ist, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern sich die Behelligungen, denen er danach wiederum ausgesetzt gewesen sei, in ih- rer Intensität von den früheren Schikanen unterschieden hätten. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kein Mitglied der HDP war. Die von ihm vorgebrachte Unterstüt- zung der HDP erschöpfte sich im Wesentlichen im Verteilen von Essen und Trinken an Konzerten und Meetings. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsge- fahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfäl- ligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Seine politischen Aktivitäten stehen darüber hinaus auch nicht in einem zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise, da er – wie bereits erwähnt – seit dem Tod seines Bruders im Jahr 2016 nicht mehr politisch aktiv war. Seine Angaben in der Beschwerde, er habe aktiv an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen (Beschwerde S. 3), sind sodann unsubstantiiert ausgefallen und als nachgeschoben zu qualifizieren.

E. 6.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Das eingereichte Video, welches ein auf eine Kreuzung zufahrendes militärisches Fahrzeug zeigt, ist nicht geeignet, eine behördli- che Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen. Bei den Schreiben vom 4. und 26. Januar 2024 (eines ehemaligen Parlamentsmitglieds der HDP resp. der I._______) handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben mit niedrigem Beweiswert. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ent- hält das Schreiben vom 26. Januar 2024 zudem keine Angaben zu einem Verfahren vor dem EGMR betreffend den Tod des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers.

E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise vorbringt, als Kurde in der Türkei unterdrückt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass es bekannt ist, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Sol- che Behelligungen weisen jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht auf, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), dies auch unter Berücksichtigung der

E-739/2024 Seite 11 aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2022 vom 14. August 2023 E. 7.6).

E. 6.6 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt waren res- pektive eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten. Eine solche ist im Zusammenhang mit den vor ihrer Ausreise geltend gemachten Ereignissen auch heute nicht anzunehmen. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und entsprechend auch ihr Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht an- geordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigen- schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine

E-739/2024 Seite 12 konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.1 Praxisgemäss wird davon ausgegangen, dass der Vollzug der Weg- weisung in die Provinz F._______ aufgrund gewaltsamer Auseinanderset- zungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden sich an einem anderen Ort in der Türkei, insbeson- dere in Istanbul, niederlassen können und ihnen eine solche innerstaatli- che Aufenthaltsalternative auch zuzumuten sei. Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführenden gesund und gut ausgebildet sind. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und die Berufsschule für (…) im Bereich (…) abgeschlossen. Er war sechs Monate in diesem Bereich tätig, hat danach mit seinem Onkel einen (…) betrieben und war zudem mehrere Jahre international als LKW-Chauffeur tätig. Die Beschwerdeführerin hat das Gymnasium abgeschlossen. Ab dem Jahr 2021 hatten die Beschwerdeführenden bereits eine offizielle Adresse in Is- tanbul. Davor war der Beschwerdeführer bereits einmal in Istanbul als Chauffeur tätig (A32 F11, F29 ff., F147; A33 F17). In Istanbul leben Cous- ins des Beschwerdeführers (A32 F58) und gemäss den Ausführungen in der Beschwerde (S. 6) auch ein Onkel, womit die Beschwerdeführenden über einen sozialen Anknüpfungspunkt verfügen. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführenden in der Beschwerde kann der Familie somit zugemutet werden, sich in Istanbul niederzulassen. Dem steht aufgrund des Alters der beiden Kinder [Kleinkinder] und der kurzen Aufenthaltsdauer von nur wenigen Monaten in der Schweiz auch das Kindeswohl nicht ent- gegen (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer E-4261/2023 vom 15. August 2023 E. 9.3.3 m.w.H.).

E-739/2024 Seite 13

E. 8.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osma- niye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Beschwerdeführenden stammen aus keiner dieser Provinzen und ma- chen entsprechend auch keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehende Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend. Folglich und auch, weil wie zuvor dargelegt, von einer zumutbaren Aufent- haltsalternative in Istanbul auszugehen ist, stehen diese Ereignisse dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa- tes weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes- halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer all- fälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das

E-739/2024 Seite 14 Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorlie- gendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-739/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-739/2024 Urteil vom 14. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), zusammen die Beschwerdeführenden, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Tania Zitella, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der ZEMIS Direkterfassung der Personalien («Protokoll Personalienaufnahme») für Asylsuchende vom 24. November 2023, der Dublin-Gespräche vom 29. November 2023 und der Anhörungen vom 15. Januar 2024 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien in E._______ (Provinz F._______) geboren, seien islamischen Glaubens und hätten am (...) Oktober 2017 geheiratet. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus dem wenige Kilometer von E._______ entfernten Dorf G._______. Dort habe er den Grossteil seines Lebens verbracht. In den Jahren 2003 bis 2010 und im Jahr 2020 oder 2021 habe er in E._______ gewohnt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei zwar nie Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen, allerdings habe er im Hintergrund geholfen und an Konzerten oder Meetings Essen und Wasser verteilt. Im Jahr 2016 habe sich sein jüngerer Bruder während einer Ausgangssperre mit anderen Personen in einem Keller versteckt, welcher von den türkischen Behörden angezündet worden sei. Dabei sei dieser ums Leben gekommen. Nach dessen Tod habe der Beschwerdeführer an keinen politischen Aktivitäten mehr teilgenommen und beschlossen, den Fall seines Bruders an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weiterzuleiten. Die HDP und insbesondere ein Abgeordneter dieser Partei, welcher sich mittlerweile in [einem Land der EU] aufhalte, habe sich um die Anzeige beim EGMR gekümmert. In der Folge hätten die türkischen Behörden begonnen, psychischen Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben. Anlässlich von Auslandsfahrten, die er im Rahmen seines Berufs als LKW-Fahrer beispielsweise in den Irak, nach Armenien, Georgien, Slowenien und Italien unternommen habe, habe er bei den Ein- und Ausreisen am Zoll oft stundenlang warten müssen. Er sei gezielt angehalten worden, da die Behörden anhand des Kraftfahrzeugkennzeichens die Personalien des jeweiligen LKW-Chauffeurs hätten ausfindig machen können. Zudem sei er regelmässig an Verkehrskontrollpunkten von Zivil-Patrouillen angehalten, bedroht und gefragt worden, ob er für sie als Spitzel arbeiten wolle. Die Verspätungen hätten ihn letztlich dazu gezwungen, seine Stelle zu kündigen. In den Jahren 2020 und 2021 hätten Zivilbeamte bei ihm zu Hause in E._______ nach ihm gesucht. Deswegen sei er eine Woche später wieder zurück nach G._______ gezogen. Seine offizielle Adresse habe er sodann nach Istanbul verlegt, wo zehn bis15 Tage später Unbekannte nach ihm gesucht hätten. Die türkischen Behörden hätten mit den Schikanen erreichen wollen, dass er die Anzeige beim EGMR zurückziehe. Zuletzt sei er im September oder Oktober 2023 von Polizisten in Zivil an einem Verkehrskontrollpunkt mit dem Tod bedroht worden, weshalb er am (...) November 2023 mit seiner Familie von E._______ nach Istanbul geflogen sei. Von dort aus seien sie mit einem Taxi nach H._______ gefahren und hätten die türkische Grenze legal passiert. Nach seiner Ausreise hätten Militärangehörige zwei Mal im Geschäft seines Vaters nach ihm gesucht; er (der Beschwerdeführer) habe ein Video dazu eingereicht, darauf sei ein Militärwagen zu sehen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie seien in die Schweiz gekommen, weil die türkischen Behörden Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt hätten. Er habe ihr nicht viel darüber erzählt. In den Akten befinden sich ein Familienbüchlein und die türkischen Identitätskarten der Beschwerdeführenden (alle im Original), ein Auszug des Familienausweises aus e-Devlet, ein Referenzschreiben eines ehemaligen Parlamentsmitglieds der HDP vom 4. Januar 2024, eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft F._______ vom 7. Februar 2018 betreffend den verstorbenen jüngeren Bruder des Beschwerdeführers (alle in Kopie) sowie ein Video, auf dem ein Militärfahrzeug beim Befahren einer Kreuzung zu sehen ist. B. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl miteinzubeziehen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der I._______ Ilçe E ba kani (entspricht dem Ko-Vorsitzenden der Partei) vom 26. Januar 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Verbindungen der Kernfamilie des Beschwerdeführers zur HDP nicht berücksichtigt, obwohl das politische Profil seiner Familie für die Beurteilung seiner Gefährdung entscheidend sei. Zudem sei die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu kurz ausgefallen und die Vorinstanz habe die Rechte der Kinder weder erwähnt noch geprüft. Somit habe sie den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sowie das rechtliche Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). 3.3 Die Vorinstanz bezweifelt nicht, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2016 bei einer militärischen Antiterror-Aktion ums Leben gekommen ist. Sie befand jedoch, dass die daraus geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Gemäss den Akten verfügen - abgesehen vom im Heimatdorf des Beschwerdeführers verbliebenen Vater, der den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge zwar Mitglied der HDP ist, deswegen aber in seiner Person nie behelligt gewesen zu sein scheint - auch keine anderen Angehörigen des Beschwerdeführers über ein relevantes politisches Profil; konkrete Angaben, die zu einem anderen Schluss führen würden, lassen sich auch der Beschwerde nicht entnehmen. Es bestand somit keine Veranlassung für eine eingehende Auseinandersetzung mit dem familiären politischen Hintergrund des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme hat sich die Vorinstanz zu allen wesentlichen Punkten geäussert. Zwar hat sie in ihrer Verfügung tatsächlich keinen expliziten Bezug auf das Kindeswohl genommen. Dies war aber, angesichts des jungen Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer der von ihren Eltern begleiteten Kinder (vgl. dazu die materiellen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in E. 8.3.1), auch nicht nötig. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz bezweifelt in der angefochtenen Verfügung nicht, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2016 bei einer militärischen Antiterror-Aktion ums Leben gekommen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Schikanen durch zivile Beamte der türkischen Polizei und zu seinem Engagement für die HDP seien jedoch oberflächlich und vage ausgefallen. Trotz Nachfragen habe er zudem kaum etwas über das Verfahren hinsichtlich seines jüngeren Bruders vor dem EGMR berichten können. Es erstaune, dass nach seiner Ausreise das Militär zweimal bei seinem Vater im Dorf gewesen sei und nach ihm gesucht habe, obschon die Beschwerdeführenden die Türkei legal mit ihren Reisepässen verlassen hätten und die Behörden immer gewusst hätten, wo er sich aufhalte. Das eingereichte Video würde keinen Beweis für eine behördliche Suche nach ihm darstellen. Die geltend gemachten Schikanen im Rahmen der polizeilichen Personenkontrollen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei in allgemeiner Weise treffen würde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor dem Jahr 2015 mit der HDP sympathisiert und aktiv an Konzerten und Versammlungen teilgenommen. Das von ihm auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der I._______ vom 26. Januar 2024 würde sein Engagement für die Partei und das Bestehen eines Verfahrens vor dem EGMR wegen des Todes seines jüngeren Bruders bestätigen. Aufgrund dieser Umstände sei er in der Türkei bedroht und verfolgt worden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 6. 6.1 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 6.2 Hinsichtlich des Todes des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers ist zwar, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht zu bezweifeln, dass dieser im Jahr 2016 bei einer militärischen Antiterror-Aktion ums Leben gekommen ist. Die Vorinstanz gelangte jedoch zu Recht zur Erkenntnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Anzeige des Vorfalls beim EGMR, wie auch jene zu den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schikanen, oberflächlich und vage ausgefallen sind. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5 ff.). So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfrage keine genauen Angaben zur Einreichung der Anzeige beim EGMR, zum aktuellen Stand des Verfahrens und zur Fallnummer machen und auch keine gerichtlichen Dokumente einreichen kann, obwohl er angibt, er habe sich nach dem Tod seines jüngeren Bruders ausschliesslich mit dem Verfahren beschäftigt und deshalb auf politische Aktivitäten verzichtet (vgl. elektronische SEM-Akte [...]-32/22 [nachfolgend A32] F100, F157 ff.). Sein Erklärungsversuch in der Anhörung, er habe seit er in der Schweiz sei keine Gelegenheit gehabt, an Informationen zu gelangen, überzeugt nicht, da er sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält, das Verfahren jedoch bereits im Jahr 2019 eingeleitet wurde (A32 F163, F171). Die behördlichen Besuche beim Beschwerdeführer in E._______ sowie an der Adresse in Istanbul fanden gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden bereits in den Jahren 2020 respektive 2021 statt (A32, F22 und F100; elektronische SEM-Akte [...]-33/12 [nachfolgend A33] F82). Somit stehen diese Ereignisse in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der erst zwei respektive drei Jahre später erfolgten Ausreise. Darüber hinaus besteht ein Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführenden zur Anzahl der Besuche in E._______. So gab der Beschwerdeführer an, die türkischen Behörden hätten einmal nach ihm gesucht (A32 F118). Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst ebenfalls, sie hätten einmal nach ihm gesucht (A33 F13). Später gab sie an, sie hätten drei- bis viermal nach ihm gesucht (A33 F79). Weiter konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Angaben zu den Gründen für die langen Wartezeiten anlässlich seiner Ein- und Ausreisen aus der Türkei und zu den Verkehrskontrollen im Rahmen seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer machen (A32 F100, F124 ff.) Es bestehen darüber hinaus Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Angaben zur Häufigkeit der Verkehrskontrollen, anlässlich welcher versucht worden sei, ihn als Spitzel zu rekrutieren. So gab er einerseits an, er sei mehr als zehn aber weniger als zwanzig Mal kontrolliert worden; andererseits trug er vor, er sei während den Jahren 2020 bis 2022 jeweils zwei Mal in der Woche angehalten worden, woraus eine weit höhere Anzahl von Verkehrskontrollen resultieren würde. Auch gelang es ihm nicht, die Gespräche anlässlich der Verkehrskontrollen detailliert zu beschreiben, was nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt (A32 F126 ff.). Insbesondere wird anhand seiner Schilderungen nicht klar, inwiefern das letzte Gespräch im September oder Oktober 2023, das für seinen Entschluss zur Ausreise ausschlaggebend gewesen sei, anders als die vorangehenden Gespräche bei ihm die Furcht vor einer nunmehr ernsthaften Verfolgung auszulösen vermochte. Abgesehen davon, dass er formelhaft vorbrachte, er sei anlässlich dieses Gesprächs mit dem Tod bedroht worden, gab er auf Nachfrage, was damals genau passiert sei, lediglich zu Protokoll, die Gespräche seien immer gleich verlaufen. Die Zivilbeamten hätten, wenn er die Aufforderung, als Spitzel zu arbeiten, nicht akzeptiert habe, jeweils heftig reagiert und ihm bereits vorher gedroht, ihn «nicht leben zu lassen» (A32 F127 ff.). Weiter bestehen gravierende Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Ausreise aus der Türkei. Die Beschwerdeführerin gab an, sie seien illegal ausgereist, die Pässe hätten sie zwar dabeigehabt, hätten diese aber nicht vorweisen müssen (A33 F36 ff.). Den Erklärungen des Beschwerdeführers ist hingegen zu entnehmen, dass ihnen am (...) November 2023 die Ausreise aus der Türkei gelungen sei, ohne Probleme, legal mit ihren türkischen Pässen, welche sie bei der Ausreise hätten vorweisen müssen (A32 F80 ff.). Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers liegt die Vermutung nahe, dass in der Türkei nichts gegen ihn vorlag. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätte es - schon bei den Kontrollen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit, bei ihm Zuhause und nicht zuletzt bei seiner Ausreise - genügend Gelegenheiten gegeben, ihn festzuhalten. Folglich erweist sich auch die erwähnte Suche nach ihm bei seinem Vater nach seiner Ausreise als unglaubhaft. Im Übrigen verstrickt er sich auch hier in einen weiteren Widerspruch. In der Anhörung gab er an, er sei am 14. Januar 2024 sowie in der Woche davor bei seinem Vater gesucht worden (A32 F100). In der Beschwerde wurde nur eine Suche nach ihm vom 1. Januar 2024 erwähnt (Beschwerde S. 4). 6.3 Darüber hinaus ist die Intensität der geltend gemachten Schikanen objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, da dadurch weder Leib und Leben noch die Freiheit des Beschwerdeführers konkret gefährdet wurden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der geschilderten Ereignisse einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt war. Gegen eine in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensive Verfolgung spricht auch, dass der Beschwerdeführer nach einem legalen Aufenthalt in [einem Land der EU] mit einem vom (...) September bis (...) Oktober 2022 gültigen Schengen-Visum wieder in die Türkei zurückgekehrt ist und es ihm - wie bereits ausgeführt - nicht gelungen ist, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern sich die Behelligungen, denen er danach wiederum ausgesetzt gewesen sei, in ihrer Intensität von den früheren Schikanen unterschieden hätten. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kein Mitglied der HDP war. Die von ihm vorgebrachte Unterstützung der HDP erschöpfte sich im Wesentlichen im Verteilen von Essen und Trinken an Konzerten und Meetings. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Seine politischen Aktivitäten stehen darüber hinaus auch nicht in einem zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise, da er - wie bereits erwähnt - seit dem Tod seines Bruders im Jahr 2016 nicht mehr politisch aktiv war. Seine Angaben in der Beschwerde, er habe aktiv an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen (Beschwerde S. 3), sind sodann unsubstantiiert ausgefallen und als nachgeschoben zu qualifizieren. 6.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Das eingereichte Video, welches ein auf eine Kreuzung zufahrendes militärisches Fahrzeug zeigt, ist nicht geeignet, eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen. Bei den Schreiben vom 4. und 26. Januar 2024 (eines ehemaligen Parlamentsmitglieds der HDP resp. der I._______) handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben mit niedrigem Beweiswert. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde enthält das Schreiben vom 26. Januar 2024 zudem keine Angaben zu einem Verfahren vor dem EGMR betreffend den Tod des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise vorbringt, als Kurde in der Türkei unterdrückt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass es bekannt ist, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Solche Behelligungen weisen jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht auf, weshalb keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2022 vom 14. August 2023 E. 7.6). 6.6 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt waren respektive eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten. Eine solche ist im Zusammenhang mit den vor ihrer Ausreise geltend gemachten Ereignissen auch heute nicht anzunehmen. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und entsprechend auch ihr Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Praxisgemäss wird davon ausgegangen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz F._______ aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden sich an einem anderen Ort in der Türkei, insbesondere in Istanbul, niederlassen können und ihnen eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative auch zuzumuten sei. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gesund und gut ausgebildet sind. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und die Berufsschule für (...) im Bereich (...) abgeschlossen. Er war sechs Monate in diesem Bereich tätig, hat danach mit seinem Onkel einen (...) betrieben und war zudem mehrere Jahre international als LKW-Chauffeur tätig. Die Beschwerdeführerin hat das Gymnasium abgeschlossen. Ab dem Jahr 2021 hatten die Beschwerdeführenden bereits eine offizielle Adresse in Istanbul. Davor war der Beschwerdeführer bereits einmal in Istanbul als Chauffeur tätig (A32 F11, F29 ff., F147; A33 F17). In Istanbul leben Cousins des Beschwerdeführers (A32 F58) und gemäss den Ausführungen in der Beschwerde (S. 6) auch ein Onkel, womit die Beschwerdeführenden über einen sozialen Anknüpfungspunkt verfügen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in der Beschwerde kann der Familie somit zugemutet werden, sich in Istanbul niederzulassen. Dem steht aufgrund des Alters der beiden Kinder [Kleinkinder] und der kurzen Aufenthaltsdauer von nur wenigen Monaten in der Schweiz auch das Kindeswohl nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer E-4261/2023 vom 15. August 2023 E. 9.3.3 m.w.H.). 8.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Beschwerdeführenden stammen aus keiner dieser Provinzen und machen entsprechend auch keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehende Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend. Folglich und auch, weil wie zuvor dargelegt, von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in Istanbul auszugehen ist, stehen diese Ereignisse dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: