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E-5030/2023

E-5030/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Juli 2022 in die Schweiz ein. Sie stellte am 3. August 2022 ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein und verfügte ihre Überstellung nach B._______. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfü- gung mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil des BVGer E-4922/2022 vom 3. November 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Nachdem die Frist zur Überstellung nach B._______ abgelaufen war, hob das SEM am 30. Juni 2023 die Verfügung vom 20. Oktober 2022 auf, um das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Im Rah- men der Wiederaufnahme des Asylverfahrens wurde die Beschwerdefüh- rerin dem Kanton C._______ zugewiesen. D. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 2. August 2023 gemäss Art. 29 AsyIG zu den Asylgründen an. Die Rückübersetzung des Anhö- rungsprotokolls erfolgte am 8. August 2023. E. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in D._______ geboren, wo sie zusammen mit (…) aufgewachsen sei. Sie habe an der (…) Universität in E._______ (...) studiert. Zurzeit sei sie als Masterstuden- tin an ebendieser Universität immatrikuliert. Als (...) habe sie (...) durchge- führt, sei an (...) beteiligt gewesen und habe auch (…). Ausserdem habe sie im (…) und später im (…) in E._______ gearbeitet. Sie habe sich etwa fünf Jahre in E._______ aufgehalten und sei Ende 2021 nach D._______ zurückgekehrt, wo sie mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder in der gemeinsamen Wohnung gelebt habe. Am 10. Februar 2022 sei sie nach B._______ gereist, um dort ein Auslandssemester an einer Universität zu absolvieren. Von dort aus sei sie in die Schweiz gelangt.

E-5030/2023 Seite 3 Zu ihren Fluchtgründen führte sie im Wesentlichen aus, sie sei in der Türkei politisch aktiv gewesen, sei an Veranstaltungen und Protesten beteiligt ge- wesen und habe sich für Frauenrechte und für die Rechte der Kurden und Kurdinnen im Allgemeinen eingesetzt. Zudem habe sie ihr (legales) Recht wahrgenommen und habe gewählt. Sie habe dabei stets Parteien unter- stützt, welche die Rechte der kurdischen Minderheit gewahrt hätten. Zu- dem habe sie an universitären Veranstaltungen teilgenommen, welche sich gegen die Ausgrenzung und Diskriminierung der Kurden und Kurdinnen stark gemacht hätten. Mit einer Gruppe von Mitstudierenden habe sie ver- sucht, inoffiziell die Geschichte der Kurden zu untersuchen, was ihnen je- doch untersagt worden sei. Aufgrund ihrer politischen Tätigkeit und ihres familiären Hintergrunds habe sie als Angehörige der kurdischen Ethnie, wie die anderen Familienmitglieder, unter ständiger Beobachtung gestanden und sei von den türkischen Behörden systematisch schikaniert und be- nachteiligt worden. In den Jahren 2015/2016 habe sie bereits ins Ausland gehen wollen. Da sei die Polizei in Zivil zu ihr nach Hause gekommen und habe versucht, sie unter Druck zu setzen. Sie sei aufgefordert worden, als Spionin tätig zu werden und der Polizei mitzuteilen, wer in ihrem Umfeld politisch aktiv sei. Dafür seien ihr gewisse Vorteile versprochen worden in Bezug auf ihre bevorstehende Teilnahme am (…) Programm. Ihr sei aber auch gedroht worden, dass ihr dasselbe zustossen könne wie ihrem Bruder F._______, der zum damaligen Zeitpunkt im Gefängnis gewesen sei, wenn sie sich einer Kooperation verweigern würde. Sie habe grosse Angst be- kommen und die Reise abgesagt. Im Jahr 2018 habe sie sodann ihre Ar- beitsstelle bei der Gemeinde verloren, nachdem die Gemeindeverwaltung der Halkların Demokratik Partisi (HDP) von E._______ von staatlicher Seite entmachtet worden sei. Ihre Familienmitglieder seien alle politisch aktiv und stünden deshalb unter ständiger Beobachtung. Ihre Eltern seien beide Mitglieder von Parteien, insbesondere der HDP und deren Vorgängerparteien die sich für die «Sa- che der Kurden und Kurdinnen» einsetzen würden und hätten deshalb staatliche Repressionen erfahren. Da ihr Vater in G._______ geboren sei, sei er im Jahr 1984 willkürlich verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden. Zwei Monate nach seiner Haftentlassung sei er freigesprochen worden. An ihrem Geburtstag im Jahr 1998 sei er wiederum vor ihren Augen verhaftet worden. Im Jahr 2006 sei ihr Bruder H._______ willkürlich verhaftet und einige Zeit später wieder freigelassen worden. Im Jahr 2007 sei er erneut für zehn Tage verschwunden; niemand habe gewusst, wo er sich befinde. Er habe als (...) gearbeitet, aber irgendwann den Druck nicht mehr ausge- halten und sich der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK; kurdische

E-5030/2023 Seite 4 Arbeiterpartei) angeschlossen. Im Jahr 2009 sei ihr Haus gestürmt worden, hunderte von Polizisten seien im Einsatz gewesen, über dem Haus sei ein Helikopter gekreist und die Polizei habe ihre Grossmutter mit einer Waffe bedroht. Die Polizisten hätten ihr Zuhause regelrecht verwüstet, ihre Fami- lienmitglieder seien von der Nachbarschaft als Terroristen bezeichnet wor- den. Ihr Bruder F._______ sei ab dem Jahr 2009 in der Türkei elf Jahre lang inhaftiert gewesen und nach seiner Freilassung erneut verfolgt wor- den. Während seiner Haft hätten sie ihn als Familie immer wieder besucht. Die Besuchszeiten seien aber ständig gekürzt worden und sie seien wäh- rend der Besuche schikaniert worden. Sie hätten sich gegen die Schikane gewehrt, indem sie sich an eine Menschenrechtsorganisation gewendet hätten. Nach der Haftentlassung habe F._______ bei einer (…) als (…) ge- arbeitet. Im (…) 2018 sei ihr Bruder H._______ in eine Falle geraten und getötet worden, wobei seine Leiche geschändet worden sei. Im Jahr 2019 habe der Geheimdienst ihren Vater mitten auf der Strasse bedroht; ihr Va- ter habe daraufhin eine (…) verfasst. Ihr Bruder F._______ habe sie (be- reits im Ausland weilend) und ihre Familie im März 2022 gewarnt, dass etwas mit ihm passieren könnte. Seither habe die Familie ihn nicht mehr erreichen können und er gelte als vermisst. Die türkischen Behörden hät- ten sich in der Folge bei ihrer Familie auch mehrfach nach ihr – der Be- schwerdeführerin – erkundigt. Auch ihr jüngster Bruder I._______ befinde sich in D._______ und werde immer wieder angehalten und gefragt, was er tue. In B._______ habe sie sich ebenfalls nicht sicher gefühlt, und sie habe unter Panikattacken und psychischen Problemen gelitten. Dies zum einen, weil die türkischen Behörden über ihren Aufenthalt in B._______ Bescheid gewusst hätten und zum anderen aus privaten Gründen, weil ein (…), der sie im Heimatstaat im Kindesalter sexuell missbraucht habe, mit dem Ge- danken spiele, nach B._______ auszuwandern. Es gebe dort die (…), mit deren Hilfe man sie in einem Camp töten lassen könne. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sowohl in B._______ als auch in der Schweiz Panikattacken erlitten zu haben. Ausserdem habe sie Schwächeanfälle und manchmal Suizidgedan- ken. Zuvor habe sie unter Angststörungen gelitten. In B._______ habe sie eine Online-Therapie mit einem türkischen Psychiater begonnen, die sie in der Schweiz zunächst fortgeführt habe, aber mittlerweile nicht mehr wahr- nehme, da sich der Psychiater nicht mehr gemeldet habe. Das Asylverfah- ren habe viele Erinnerungen geweckt, die sie verarbeiten müsse, insbe- sondere habe sie in ihrer Kindheit schweren sexuellen Missbrauch erlitten.

E-5030/2023 Seite 5 In der Schweiz sei sie mehrmals (vom 24. Oktober 2022 bis zum 7. No- vember 2022, vom 19. November 2022 bis zum 1. Dezember 2022 und vom 15. Dezember 2022 bis 11. Januar 2023) in stationärer Behandlung gewesen; danach habe sie zwischen dem 15. Februar 2023 und dem

21. Juli 2023 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durch die (…) in Anspruch nehmen können, deren Beendigung (mit der Zuwei- sung an den Kanton C._______) für sie schwierig gewesen sei. F. Im Austrittsbericht der (...) vom 2. August 2023 wurde bei der Beschwerde- führerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert; eine Fort- führung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei dringend indiziert. G. Am 15. August 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin den Entwurf einer Verfügung, gemäss welchem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug dersel- ben angeordnet werden sollten. Dazu nahm die Rechtsvertreterin gleichen- tags Stellung. H. Mit Verfügung vom 17. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. I. Mit Eingabe vom 17. August 2023 teilte die bisherige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit der Beschwerde- führerin mit. J. Mit Eingabe vom 18. September 2023 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 17. August 2023 ans Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchte darum, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; even- tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un- zumutbar und unmöglich sei und entsprechend die vorläufige Aufnahme

E-5030/2023 Seite 6 anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachver- haltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Prozessual beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am

22. September 2023 den Eingang ihrer Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt zunächst damit, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten behördlichen Über- griffe gegenüber ihren Familienangehörigen zwar Unrecht darstellten; das Asylrecht diene jedoch nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Massgeblich sei die Frage nach der Aktualität der er- littenen Verfolgung. Im Falle der Beschwerdeführerin seien die geltend ge- machten Ereignisse nicht hinreichend aktuell, weshalb sie nicht zur Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermöchten; anzumerken sei überdies, dass es sich zum grossen Teil um Vorbringen handle, welche andere Familienmitglieder beträfen und nicht die Beschwerdeführerin per- sönlich. Es bestehe sodann kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Kon- taktaufnahme durch Angehörige der Sicherheitskräfte liege bereits meh- rere Jahre zurück. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass in der Türkei ein Verfahren gegen sie hängig sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung betont, ihre Rechte immer im legalen Rahmen ausgeübt zu haben. Gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse spreche zudem,

E-5030/2023 Seite 8 dass sie am (…) 2022 legal aus der Türkei über den Luftweg ausgereist sei, um in B._______ im Rahmen des (…) zu studieren. Die Angaben zu den Besuchen der Polizei bei ihren Eltern während ihres Aufenthalts in B._______ im Frühjahr 2022 seien sehr unsubstantiiert ausgefallen. Die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, wonach sie bei einer allfälligen Rückkehr verhaftet oder getötet werden könnte, erweise sich bei einer objektiven Betrachtungsweise deshalb nicht als begründet, zumal ihre ältere Schwester und ihr jüngerer Bruder ebenfalls in D._______ leben würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, aus einer politischen Fa- milie zu stammen und aus diesem Grund in Mitleidenschaft gezogen zu werden, sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinanderset- zungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kur- dischen Arbeiterpartei im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und ins- besondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle bezie- hungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden oder die einer Nähe zur oder der Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewe- gung» des Predigers Fethullah Gülen bezichtigt würden. In derartigen Fäl- len könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister drangsalierten, diese mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer le- galen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren untergetauchte bezie- hungsweise sich im Ausland aufhaltende Angehörige dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukeh- ren. Dennoch sei bis auf Weiteres auf die Prüfkriterien abzustellen, die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwi- ckelt worden seien. Demgemäss erreichten die erlittenen oder zu befürch- tenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Eine solche sei nur beim Vorliegen besonderer Um- stände gegeben, wenn etwa die betreffende Person bereits schwerwie- gende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermu- tung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungs- handlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse

E-5030/2023 Seite 9 seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und des geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaf- tierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen wür- den. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen ge- genüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüg- lich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annähmen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfelds mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfol- gungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Im Weiteren sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Be- völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Ohne näher auf die Plausibilität oder das Ausmass der von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft erlittenen Schikanen einzugehen, sei festzustellen, dass die geltend gemachte Entlassung aus ihrer beruflichen Tätigkeit sowie die geschilderten erschwerten Bedingun- gen nicht die Intensität erreichten, die zur Feststellung einer flüchtlings- rechtlich relevanten Vorverfolgung erforderlich wäre. Auch der von der Beschwerdeführerin – unter anderem in der Eingabe vom

16. August 2023 geltend gemachte – unerträgliche psychische Druck sei zu verneinen. im Übrigen sei festzuhalten, dass das Gesundheitswesen in der Türkei psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheits- diensten und Beratungsstellen ermögliche. Für Patienten mit chronischer psychischer Erkrankung stünden Dauereinrichtungen zur Verfügung, wenn auch nur in begrenzter Kapazität, was primär auf das soziokulturelle Ver- ständnis der türkischen und kurdischen Gesellschaft zurückzuführen sei, die in erster Linie die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachte. Die ambulante Betreuung psychisch Kranker sei jedoch in den Gross- und Provinzhauptständen und insbesondere in D._______ ge- währleistet.

E-5030/2023 Seite 10 Soweit die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch schliesslich mit Misshand- lungen begründe, die sie durch einen (…) erlitten habe, sei festzuhalten, dass Frauen in der Türkei in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt Be- schwerden vor Gericht einreichen könnten. Die behördliche Bereitschaft, Frauen vor Angriffen Dritter – insbesondere im familiären Kontext – zu schützen, sei grundsätzlich gegeben. Dies gelte insbesondere für urbane und westliche Städte wie D._______.

E. 5.2 Was die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorträgt, vermag die ausführliche und überzeugende Würdigung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen:

E. 5.2.1 In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, im Rahmen ihrer Anhörung seien ihr wenig Rückfragen gestellt worden. Obschon aus den Akten hervorgehe, dass es ihr aufgrund von psychischen Beschwerden schwerfalle, fokussiert von ihrer Geschichte zu erzählen, habe man ihr auch nicht dabei geholfen, ihre Erzählung zu strukturieren. Im Gegenteil habe die befragende Person sie oft unterbrochen, als sie von ihrer familiären Vergangenheit erzählt habe. Im türkischen Kontext sei es sehr wichtig, die politischen Aktivitäten der anderen Familienmitglieder zu berücksichtigen. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt; was die Beschwerdeführerin aus diesem Vorbringen ableiten will, bleibt mithin unklar. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Familien- geschichte nicht in Frage gestellt. In der Beschwerde wird auch kein grundlegend anderer Sachverhalt behauptet, als ihn die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung (im Asylpunkt) zugrunde gelegt hat. Vielmehr wiederholt die Beschwerdeführerin, was sie im Rahmen der Anhörung vom

2. August 2023 vorgebracht hat und was (unbestrittenermassen) in die angefochtene Verfügung Eingang gefunden hat. Die Beschwerdeführerin scheint vorliegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache zu vermengen. Allein der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung gelangt als von der Beschwerde- führerin erwartet, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt – insbesondere aufgrund der Anhörung vom

2. August 2023 – vollständig erstellt hat und die Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Fluchtgründe darzulegen. Schliesslich

E-5030/2023 Seite 11 wurde ihr das Protokoll rückübersetzt und sie bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Angesichts dieser Sachlage ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 5.2.2 In materieller Hinsicht hält die Beschwerdeführerin der Würdigung des SEM zusammengefasst entgegen, es habe das Vorliegen einer aktu- ellen Bedrohungslage in der angefochtenen Verfügung unzutreffend ver- neint. Das Unrecht, das ihr und ihrer Familie widerfahre, liege nicht in der Vergangenheit; im Gegenteil sei die Bedrohungslage akut, sei doch ihr Bru- der F._______ im Frühjahr 2022 verschwunden. Aufgrund ihres eigenen Engagements für die kurdische Sache sowie wegen der politischen Aktivi- täten ihrer Eltern und Brüder und der erweiterten Familie gebe es begrün- deten Anlass zur Befürchtung, dass sie bei einer Rückkehr willkürlich ver- haftet werde. Sie weise ein Risikoprofil auf. Zudem sei in ihrem Fall von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, der ein menschen- würdiges Leben in der Türkei verunmögliche.

E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin leitet ihre Flüchtlingseigenschaft mithin im Wesentlichen nach wie vor aus dem politischen Profil ihrer Familie und dem Umstand ab, dass verschiedene Familienangehörige Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Das Bundes- verwaltungsgericht anerkennt in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familien- angehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorga- nisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlos- sen werden kann. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfol- gung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt bezie- hungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3048/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.2.1, E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D- 5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweisen auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylre- kurskommission). Ein solches Profil liegt bei der Beschwerdeführerin klar- erweise nicht vor. Zwar hat sie sich eigenen Angaben zufolge – vor allem im kulturellen Bereich – für kurdische Anliegen starkgemacht; sie hat dabei jedoch nie eine exponierte Rolle eingenommen (A48, F57), und ihre Tätig- keiten bewegten sich stets im Rahmen des Rechtmässigen (A48, F56, F68). Persönlich erlebt hat sie nur eine einzige Kontaktnahme durch die

E-5030/2023 Seite 12 türkischen Sicherheitsbehörden 2015/2016, bei welcher sie zur Spionage angehalten worden sei (A48, F42, F75). Damit hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten respektive ist sie nicht in entscheidendem Sinne in den Fokus der türkischen Behörden geraten, selbst wenn zutreffen sollte, dass insbesondere ihre Brüder H._______ (verstorben 2018) und F._______ (verschwunden im Frühjahr 2022) sich stärker exponiert haben. Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass gegen die Beschwerdeführerin we- der ein Strafverfahren läuft noch ein Haftbefehl ausgestellt worden ist (A48, F68), und sie offensichtlich bis kurz vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat während fünf Jahren als Studentin unbehelligt von Sicherheitskräften in E._______ gelebt hat. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit ihrem (…)-Aufenthalt in B._______, den sie sodann dafür ge- nutzt hat, in die Schweiz zu kommen, problemlos über den Flughafen D._______ ausgereist, ohne behelligt zu werden. Warum die türkischen Behörden in der Folge ein Interesse an der Beschwerdeführerin entwickelt und bei den Eltern nach ihrem Verbleib gefragt haben sollten, ist nicht nachvollziehbar; die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdefüh- rerin bleiben denn auch unsubstanziiert (A48, F62 f.). Es gibt damit keine objektiven Hinweise dafür, dass die subjektive Furcht der Beschwerdefüh- rerin, bei einer Rückkehr in die Türkei von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt zu werden (bzw. gar inhaftiert und getötet zu werden), ob- jektiv begründet ist. Letztlich leben nicht nur ihre Eltern, die sich in der Ver- gangenheit politisch weit stärker engagiert haben (A48, F34), sondern auch ihre ältere Schwester und ihr jüngster Bruder heute weitgehend un- behelligt in D._______ (A48, F31).

E. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin macht einen unerträglichen psychischen Druck geltend und führt hierzu aus, die Art und Weise der Schikanen wür- den einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken und ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmög- lichen. Ständig überwacht und verfolgt zu werden oder die Arbeitsstelle aufgrund ethnischer Zugehörigkeit zu verlieren, mache ein Leben in der Türkei unzumutbar (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf A53; Be- schwerde Ziff. 3 a). Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet auch Massnahmen, die einen unerträgli- chen psychischen Druck bewirken, als asylrelevante ernsthafte Nachteile. Diese Formulierung soll erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfas- sen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben

E-5030/2023 Seite 13 verunmöglichen. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist praxisgemäss anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist die psychische Befindlichkeit und wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Gestützt auf die Akten kann vorliegend nicht auf die Annahme eines uner- träglichen psychischen Drucks geschlossen werden. Die geschilderten be- reits von der Beschwerdeführerin im Heimatstaat erlittenen und zukünftig befürchteten Verfolgungsmassnahmen, scheinen nicht als derart intensiv, dass ihr ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zu- gemutet werden kann.

E. 5.2.5 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die aus- führliche und zutreffende Würdigung der Vorinstanz, verwiesen werden (vgl. oben, E. 5.1). Dies betrifft insbesondere auch die Ausführungen zur geltend gemachten Furcht vor ihrem (…) und damit im Zusammenhang stehende Schutzmöglichkeiten, sollte dieser sie nun im Erwachsenenalter nochmals behelligen.

E. 5.2.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe- rin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-5030/2023 Seite 14 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-5030/2023 Seite 15 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Stadt D._______, in welcher die Beschwerdeführerin zuletzt gelebt hat (A48, F15-16), war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schwe- ren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen.

E. 7.3.3.1 Das SEM hielt in individueller Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin habe die Universität mit einem Lisans abgeschlossen und sei zurzeit als Masterstudentin immatrikuliert. Sie weise fünf Jahre Arbeitserfahrung (...) an verschiedenen Orten auf, habe an (...), an der Universität sowie in (…) gearbeitet und sei auch als (...) tätig gewesen. Zuletzt habe sie mit ihren Eltern, ihrer Schwester und ihrem jüngeren Bruder in D._______ gelebt; zu ihrer Familie pflege sie regelmässig Kontakt. Neben ihrer Kernfamilie ver- füge sie in der Türkei über eine grosse Verwandtschaft. Ihre finanzielle Si- tuation in der Türkei habe sie als gut beschrieben; als ledige und kinderlose Person müsse sie zudem nur für sich selbst sorgen. Von einer Unzumut- barkeit aus medizinischen Gründen könne auch nicht ausgegangen wer- den. Das Gesundheitswesen in der Türkei entspreche westeuropäischen Standards und es könne grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden. Insbesondere sei auch die Behandlung von psychischen Leiden möglich.

E. 7.3.3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde entgegen, die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei seien ungenügend und ihre Situation würde sich dort erheblich verschlechtern. Einerseits sei es für Op- fer sexueller Gewalt in der Türkei schwierig bis unmöglich, Zugang zu einer qualifizierten Behandlung zu erhalten. Anderseits seien ihre Leiden auch auf erlittene staatliche Repressionen zurückzuführen; dieses Thema werde aus politischen Gründen im medizinischen Bereich wenig beachtet.

E-5030/2023 Seite 16

E. 7.3.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zumutbar ist. Das SEM hat zu Recht auf ein solides bestehendes familiäres Beziehungs- netz in der Türkei verwiesen, welches die Beschwerdeführerin bei Bedarf unterstützen kann. Es ist ihr zuzumuten, sich wieder in der Türkei einzu- gliedern, zumal sie dort bereits berufliche Erfahrungen sammeln und für ihren Lebensunterhalt scheinbar problemlos aufkommen konnte (A48, F20, F23-24). In medizinischer Hinsicht decken sich die Erwägungen der Vo- rinstanz zu den in der Türkei verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten mit den Erkenntnissen des Gerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E- 6536/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 8.5.3). Die gemäss Austrittsbericht der (...) vom 2. August 2023 dringend indizierte Weiterführung einer psy- chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung dürfte in der Türkei zugäng- lich sein; die Beschwerdeführerin hat denn in ihrem Heimatland auch schon von medizinischen Hilfsangeboten Gebrauch gemacht (vgl. die einge- reichte Behandlungsbestätigung betreffend Onlinetherapie; ferner A48, F22). Den spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann aus- serdem für einen gewissen Zeitraum nach der Rückkehr in den Heimat- staat im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in all- gemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), soweit diese nicht ohnehin vorliegen. Der Vollzug der Weg- weisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-5030/2023 Seite 17 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüg- lich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren – ex ante betrachtet – nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. 9.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5030/2023 Seite 18

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten.

E. 9.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ihrem Gesundheitszustand wird bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rech- nung zu tragen sein.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5030/2023 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Juli 2022 in die Schweiz ein. Sie stellte am 3. August 2022 ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein und verfügte ihre Überstellung nach B._______. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil des BVGer E-4922/2022 vom 3. November 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Nachdem die Frist zur Überstellung nach B._______ abgelaufen war, hob das SEM am 30. Juni 2023 die Verfügung vom 20. Oktober 2022 auf, um das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Im Rahmen der Wiederaufnahme des Asylverfahrens wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zugewiesen. D. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 2. August 2023 gemäss Art. 29 AsyIG zu den Asylgründen an. Die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls erfolgte am 8. August 2023. E. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in D._______ geboren, wo sie zusammen mit (...) aufgewachsen sei. Sie habe an der (...) Universität in E._______ (...) studiert. Zurzeit sei sie als Masterstudentin an ebendieser Universität immatrikuliert. Als (...) habe sie (...) durchgeführt, sei an (...) beteiligt gewesen und habe auch (...). Ausserdem habe sie im (...) und später im (...) in E._______ gearbeitet. Sie habe sich etwa fünf Jahre in E._______ aufgehalten und sei Ende 2021 nach D._______ zurückgekehrt, wo sie mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder in der gemeinsamen Wohnung gelebt habe. Am 10. Februar 2022 sei sie nach B._______ gereist, um dort ein Auslandssemester an einer Universität zu absolvieren. Von dort aus sei sie in die Schweiz gelangt. Zu ihren Fluchtgründen führte sie im Wesentlichen aus, sie sei in der Türkei politisch aktiv gewesen, sei an Veranstaltungen und Protesten beteiligt gewesen und habe sich für Frauenrechte und für die Rechte der Kurden und Kurdinnen im Allgemeinen eingesetzt. Zudem habe sie ihr (legales) Recht wahrgenommen und habe gewählt. Sie habe dabei stets Parteien unterstützt, welche die Rechte der kurdischen Minderheit gewahrt hätten. Zudem habe sie an universitären Veranstaltungen teilgenommen, welche sich gegen die Ausgrenzung und Diskriminierung der Kurden und Kurdinnen stark gemacht hätten. Mit einer Gruppe von Mitstudierenden habe sie versucht, inoffiziell die Geschichte der Kurden zu untersuchen, was ihnen jedoch untersagt worden sei. Aufgrund ihrer politischen Tätigkeit und ihres familiären Hintergrunds habe sie als Angehörige der kurdischen Ethnie, wie die anderen Familienmitglieder, unter ständiger Beobachtung gestanden und sei von den türkischen Behörden systematisch schikaniert und benachteiligt worden. In den Jahren 2015/2016 habe sie bereits ins Ausland gehen wollen. Da sei die Polizei in Zivil zu ihr nach Hause gekommen und habe versucht, sie unter Druck zu setzen. Sie sei aufgefordert worden, als Spionin tätig zu werden und der Polizei mitzuteilen, wer in ihrem Umfeld politisch aktiv sei. Dafür seien ihr gewisse Vorteile versprochen worden in Bezug auf ihre bevorstehende Teilnahme am (...) Programm. Ihr sei aber auch gedroht worden, dass ihr dasselbe zustossen könne wie ihrem Bruder F._______, der zum damaligen Zeitpunkt im Gefängnis gewesen sei, wenn sie sich einer Kooperation verweigern würde. Sie habe grosse Angst bekommen und die Reise abgesagt. Im Jahr 2018 habe sie sodann ihre Arbeitsstelle bei der Gemeinde verloren, nachdem die Gemeindeverwaltung der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) von E._______ von staatlicher Seite entmachtet worden sei. Ihre Familienmitglieder seien alle politisch aktiv und stünden deshalb unter ständiger Beobachtung. Ihre Eltern seien beide Mitglieder von Parteien, insbesondere der HDP und deren Vorgängerparteien die sich für die «Sache der Kurden und Kurdinnen» einsetzen würden und hätten deshalb staatliche Repressionen erfahren. Da ihr Vater in G._______ geboren sei, sei er im Jahr 1984 willkürlich verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden. Zwei Monate nach seiner Haftentlassung sei er freigesprochen worden. An ihrem Geburtstag im Jahr 1998 sei er wiederum vor ihren Augen verhaftet worden. Im Jahr 2006 sei ihr Bruder H._______ willkürlich verhaftet und einige Zeit später wieder freigelassen worden. Im Jahr 2007 sei er erneut für zehn Tage verschwunden; niemand habe gewusst, wo er sich befinde. Er habe als (...) gearbeitet, aber irgendwann den Druck nicht mehr ausgehalten und sich der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK; kurdische Arbeiterpartei) angeschlossen. Im Jahr 2009 sei ihr Haus gestürmt worden, hunderte von Polizisten seien im Einsatz gewesen, über dem Haus sei ein Helikopter gekreist und die Polizei habe ihre Grossmutter mit einer Waffe bedroht. Die Polizisten hätten ihr Zuhause regelrecht verwüstet, ihre Familienmitglieder seien von der Nachbarschaft als Terroristen bezeichnet worden. Ihr Bruder F._______ sei ab dem Jahr 2009 in der Türkei elf Jahre lang inhaftiert gewesen und nach seiner Freilassung erneut verfolgt worden. Während seiner Haft hätten sie ihn als Familie immer wieder besucht. Die Besuchszeiten seien aber ständig gekürzt worden und sie seien während der Besuche schikaniert worden. Sie hätten sich gegen die Schikane gewehrt, indem sie sich an eine Menschenrechtsorganisation gewendet hätten. Nach der Haftentlassung habe F._______ bei einer (...) als (...) gearbeitet. Im (...) 2018 sei ihr Bruder H._______ in eine Falle geraten und getötet worden, wobei seine Leiche geschändet worden sei. Im Jahr 2019 habe der Geheimdienst ihren Vater mitten auf der Strasse bedroht; ihr Vater habe daraufhin eine (...) verfasst. Ihr Bruder F._______ habe sie (bereits im Ausland weilend) und ihre Familie im März 2022 gewarnt, dass etwas mit ihm passieren könnte. Seither habe die Familie ihn nicht mehr erreichen können und er gelte als vermisst. Die türkischen Behörden hätten sich in der Folge bei ihrer Familie auch mehrfach nach ihr - der Beschwerdeführerin - erkundigt. Auch ihr jüngster Bruder I._______ befinde sich in D._______ und werde immer wieder angehalten und gefragt, was er tue. In B._______ habe sie sich ebenfalls nicht sicher gefühlt, und sie habe unter Panikattacken und psychischen Problemen gelitten. Dies zum einen, weil die türkischen Behörden über ihren Aufenthalt in B._______ Bescheid gewusst hätten und zum anderen aus privaten Gründen, weil ein (...), der sie im Heimatstaat im Kindesalter sexuell missbraucht habe, mit dem Gedanken spiele, nach B._______ auszuwandern. Es gebe dort die (...), mit deren Hilfe man sie in einem Camp töten lassen könne. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sowohl in B._______ als auch in der Schweiz Panikattacken erlitten zu haben. Ausserdem habe sie Schwächeanfälle und manchmal Suizidgedanken. Zuvor habe sie unter Angststörungen gelitten. In B._______ habe sie eine Online-Therapie mit einem türkischen Psychiater begonnen, die sie in der Schweiz zunächst fortgeführt habe, aber mittlerweile nicht mehr wahrnehme, da sich der Psychiater nicht mehr gemeldet habe. Das Asylverfahren habe viele Erinnerungen geweckt, die sie verarbeiten müsse, insbesondere habe sie in ihrer Kindheit schweren sexuellen Missbrauch erlitten. In der Schweiz sei sie mehrmals (vom 24. Oktober 2022 bis zum 7. November 2022, vom 19. November 2022 bis zum 1. Dezember 2022 und vom 15. Dezember 2022 bis 11. Januar 2023) in stationärer Behandlung gewesen; danach habe sie zwischen dem 15. Februar 2023 und dem 21. Juli 2023 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durch die (...) in Anspruch nehmen können, deren Beendigung (mit der Zuweisung an den Kanton C._______) für sie schwierig gewesen sei. F. Im Austrittsbericht der (...) vom 2. August 2023 wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert; eine Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei dringend indiziert. G. Am 15. August 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entwurf einer Verfügung, gemäss welchem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug derselben angeordnet werden sollten. Dazu nahm die Rechtsvertreterin gleichentags Stellung. H. Mit Verfügung vom 17. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. I. Mit Eingabe vom 17. August 2023 teilte die bisherige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin mit. J. Mit Eingabe vom 18. September 2023 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 17. August 2023 ans Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchte darum, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und entsprechend die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Prozessual beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 22. September 2023 den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt zunächst damit, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten behördlichen Übergriffe gegenüber ihren Familienangehörigen zwar Unrecht darstellten; das Asylrecht diene jedoch nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Massgeblich sei die Frage nach der Aktualität der erlittenen Verfolgung. Im Falle der Beschwerdeführerin seien die geltend gemachten Ereignisse nicht hinreichend aktuell, weshalb sie nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermöchten; anzumerken sei überdies, dass es sich zum grossen Teil um Vorbringen handle, welche andere Familienmitglieder beträfen und nicht die Beschwerdeführerin persönlich. Es bestehe sodann kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Kontaktaufnahme durch Angehörige der Sicherheitskräfte liege bereits mehrere Jahre zurück. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass in der Türkei ein Verfahren gegen sie hängig sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung betont, ihre Rechte immer im legalen Rahmen ausgeübt zu haben. Gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse spreche zudem, dass sie am (...) 2022 legal aus der Türkei über den Luftweg ausgereist sei, um in B._______ im Rahmen des (...) zu studieren. Die Angaben zu den Besuchen der Polizei bei ihren Eltern während ihres Aufenthalts in B._______ im Frühjahr 2022 seien sehr unsubstantiiert ausgefallen. Die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, wonach sie bei einer allfälligen Rückkehr verhaftet oder getötet werden könnte, erweise sich bei einer objektiven Betrachtungsweise deshalb nicht als begründet, zumal ihre ältere Schwester und ihr jüngerer Bruder ebenfalls in D._______ leben würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, aus einer politischen Familie zu stammen und aus diesem Grund in Mitleidenschaft gezogen zu werden, sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden oder die einer Nähe zur oder der Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen bezichtigt würden. In derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister drangsalierten, diese mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren untergetauchte beziehungsweise sich im Ausland aufhaltende Angehörige dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukehren. Dennoch sei bis auf Weiteres auf die Prüfkriterien abzustellen, die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien. Demgemäss erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Eine solche sei nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben, wenn etwa die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und des geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annähmen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Im Weiteren sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ohne näher auf die Plausibilität oder das Ausmass der von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft erlittenen Schikanen einzugehen, sei festzustellen, dass die geltend gemachte Entlassung aus ihrer beruflichen Tätigkeit sowie die geschilderten erschwerten Bedingungen nicht die Intensität erreichten, die zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung erforderlich wäre. Auch der von der Beschwerdeführerin - unter anderem in der Eingabe vom 16. August 2023 geltend gemachte - unerträgliche psychische Druck sei zu verneinen. im Übrigen sei festzuhalten, dass das Gesundheitswesen in der Türkei psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen ermögliche. Für Patienten mit chronischer psychischer Erkrankung stünden Dauereinrichtungen zur Verfügung, wenn auch nur in begrenzter Kapazität, was primär auf das soziokulturelle Verständnis der türkischen und kurdischen Gesellschaft zurückzuführen sei, die in erster Linie die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachte. Die ambulante Betreuung psychisch Kranker sei jedoch in den Gross- und Provinzhauptständen und insbesondere in D._______ gewährleistet. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch schliesslich mit Misshandlungen begründe, die sie durch einen (...) erlitten habe, sei festzuhalten, dass Frauen in der Türkei in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt Beschwerden vor Gericht einreichen könnten. Die behördliche Bereitschaft, Frauen vor Angriffen Dritter - insbesondere im familiären Kontext - zu schützen, sei grundsätzlich gegeben. Dies gelte insbesondere für urbane und westliche Städte wie D._______. 5.2 Was die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorträgt, vermag die ausführliche und überzeugende Würdigung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen: 5.2.1 In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, im Rahmen ihrer Anhörung seien ihr wenig Rückfragen gestellt worden. Obschon aus den Akten hervorgehe, dass es ihr aufgrund von psychischen Beschwerden schwerfalle, fokussiert von ihrer Geschichte zu erzählen, habe man ihr auch nicht dabei geholfen, ihre Erzählung zu strukturieren. Im Gegenteil habe die befragende Person sie oft unterbrochen, als sie von ihrer familiären Vergangenheit erzählt habe. Im türkischen Kontext sei es sehr wichtig, die politischen Aktivitäten der anderen Familienmitglieder zu berücksichtigen. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt; was die Beschwerdeführerin aus diesem Vorbringen ableiten will, bleibt mithin unklar. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Familien-geschichte nicht in Frage gestellt. In der Beschwerde wird auch kein grundlegend anderer Sachverhalt behauptet, als ihn die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung (im Asylpunkt) zugrunde gelegt hat. Vielmehr wiederholt die Beschwerdeführerin, was sie im Rahmen der Anhörung vom 2. August 2023 vorgebracht hat und was (unbestrittenermassen) in die angefochtene Verfügung Eingang gefunden hat. Die Beschwerdeführerin scheint vorliegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache zu vermengen. Allein der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung gelangt als von der Beschwerde-führerin erwartet, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt - insbesondere aufgrund der Anhörung vom 2. August 2023 - vollständig erstellt hat und die Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Fluchtgründe darzulegen. Schliesslich wurde ihr das Protokoll rückübersetzt und sie bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Angesichts dieser Sachlage ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5.2.2 In materieller Hinsicht hält die Beschwerdeführerin der Würdigung des SEM zusammengefasst entgegen, es habe das Vorliegen einer aktuellen Bedrohungslage in der angefochtenen Verfügung unzutreffend verneint. Das Unrecht, das ihr und ihrer Familie widerfahre, liege nicht in der Vergangenheit; im Gegenteil sei die Bedrohungslage akut, sei doch ihr Bruder F._______ im Frühjahr 2022 verschwunden. Aufgrund ihres eigenen Engagements für die kurdische Sache sowie wegen der politischen Aktivitäten ihrer Eltern und Brüder und der erweiterten Familie gebe es begründeten Anlass zur Befürchtung, dass sie bei einer Rückkehr willkürlich verhaftet werde. Sie weise ein Risikoprofil auf. Zudem sei in ihrem Fall von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, der ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmögliche. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin leitet ihre Flüchtlingseigenschaft mithin im Wesentlichen nach wie vor aus dem politischen Profil ihrer Familie und dem Umstand ab, dass verschiedene Familienangehörige Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3048/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.2.1, E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je mit Hinweisen auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission). Ein solches Profil liegt bei der Beschwerdeführerin klarerweise nicht vor. Zwar hat sie sich eigenen Angaben zufolge - vor allem im kulturellen Bereich - für kurdische Anliegen starkgemacht; sie hat dabei jedoch nie eine exponierte Rolle eingenommen (A48, F57), und ihre Tätigkeiten bewegten sich stets im Rahmen des Rechtmässigen (A48, F56, F68). Persönlich erlebt hat sie nur eine einzige Kontaktnahme durch die türkischen Sicherheitsbehörden 2015/2016, bei welcher sie zur Spionage angehalten worden sei (A48, F42, F75). Damit hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten respektive ist sie nicht in entscheidendem Sinne in den Fokus der türkischen Behörden geraten, selbst wenn zutreffen sollte, dass insbesondere ihre Brüder H._______ (verstorben 2018) und F._______ (verschwunden im Frühjahr 2022) sich stärker exponiert haben. Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass gegen die Beschwerdeführerin weder ein Strafverfahren läuft noch ein Haftbefehl ausgestellt worden ist (A48, F68), und sie offensichtlich bis kurz vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat während fünf Jahren als Studentin unbehelligt von Sicherheitskräften in E._______ gelebt hat. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem (...)-Aufenthalt in B._______, den sie sodann dafür genutzt hat, in die Schweiz zu kommen, problemlos über den Flughafen D._______ ausgereist, ohne behelligt zu werden. Warum die türkischen Behörden in der Folge ein Interesse an der Beschwerdeführerin entwickelt und bei den Eltern nach ihrem Verbleib gefragt haben sollten, ist nicht nachvollziehbar; die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführerin bleiben denn auch unsubstanziiert (A48, F62 f.). Es gibt damit keine objektiven Hinweise dafür, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt zu werden (bzw. gar inhaftiert und getötet zu werden), objektiv begründet ist. Letztlich leben nicht nur ihre Eltern, die sich in der Vergangenheit politisch weit stärker engagiert haben (A48, F34), sondern auch ihre ältere Schwester und ihr jüngster Bruder heute weitgehend unbehelligt in D._______ (A48, F31). 5.2.4 Die Beschwerdeführerin macht einen unerträglichen psychischen Druck geltend und führt hierzu aus, die Art und Weise der Schikanen würden einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken und ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen. Ständig überwacht und verfolgt zu werden oder die Arbeitsstelle aufgrund ethnischer Zugehörigkeit zu verlieren, mache ein Leben in der Türkei unzumutbar (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf A53; Beschwerde Ziff. 3 a). Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als asylrelevante ernsthafte Nachteile. Diese Formulierung soll erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist praxisgemäss anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist die psychische Befindlichkeit und wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1996 Nr. 30 E. 4.d.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Gestützt auf die Akten kann vorliegend nicht auf die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks geschlossen werden. Die geschilderten bereits von der Beschwerdeführerin im Heimatstaat erlittenen und zukünftig befürchteten Verfolgungsmassnahmen, scheinen nicht als derart intensiv, dass ihr ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. 5.2.5 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die ausführliche und zutreffende Würdigung der Vorinstanz, verwiesen werden (vgl. oben, E. 5.1). Dies betrifft insbesondere auch die Ausführungen zur geltend gemachten Furcht vor ihrem (...) und damit im Zusammenhang stehende Schutzmöglichkeiten, sollte dieser sie nun im Erwachsenenalter nochmals behelligen. 5.2.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Stadt D._______, in welcher die Beschwerdeführerin zuletzt gelebt hat (A48, F15-16), war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. 7.3.3 7.3.3.1 Das SEM hielt in individueller Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin habe die Universität mit einem Lisans abgeschlossen und sei zurzeit als Masterstudentin immatrikuliert. Sie weise fünf Jahre Arbeitserfahrung (...) an verschiedenen Orten auf, habe an (...), an der Universität sowie in (...) gearbeitet und sei auch als (...) tätig gewesen. Zuletzt habe sie mit ihren Eltern, ihrer Schwester und ihrem jüngeren Bruder in D._______ gelebt; zu ihrer Familie pflege sie regelmässig Kontakt. Neben ihrer Kernfamilie verfüge sie in der Türkei über eine grosse Verwandtschaft. Ihre finanzielle Situation in der Türkei habe sie als gut beschrieben; als ledige und kinderlose Person müsse sie zudem nur für sich selbst sorgen. Von einer Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen könne auch nicht ausgegangen werden. Das Gesundheitswesen in der Türkei entspreche westeuropäischen Standards und es könne grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden. Insbesondere sei auch die Behandlung von psychischen Leiden möglich. 7.3.3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde entgegen, die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei seien ungenügend und ihre Situation würde sich dort erheblich verschlechtern. Einerseits sei es für Opfer sexueller Gewalt in der Türkei schwierig bis unmöglich, Zugang zu einer qualifizierten Behandlung zu erhalten. Anderseits seien ihre Leiden auch auf erlittene staatliche Repressionen zurückzuführen; dieses Thema werde aus politischen Gründen im medizinischen Bereich wenig beachtet. 7.3.3.3 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Gericht davon aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zumutbar ist. Das SEM hat zu Recht auf ein solides bestehendes familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verwiesen, welches die Beschwerdeführerin bei Bedarf unterstützen kann. Es ist ihr zuzumuten, sich wieder in der Türkei einzugliedern, zumal sie dort bereits berufliche Erfahrungen sammeln und für ihren Lebensunterhalt scheinbar problemlos aufkommen konnte (A48, F20, F23-24). In medizinischer Hinsicht decken sich die Erwägungen der Vorinstanz zu den in der Türkei verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten mit den Erkenntnissen des Gerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6536/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 8.5.3). Die gemäss Austrittsbericht der (...) vom 2. August 2023 dringend indizierte Weiterführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung dürfte in der Türkei zugänglich sein; die Beschwerdeführerin hat denn in ihrem Heimatland auch schon von medizinischen Hilfsangeboten Gebrauch gemacht (vgl. die eingereichte Behandlungsbestätigung betreffend Onlinetherapie; ferner A48, F22). Den spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann ausserdem für einen gewissen Zeitraum nach der Rückkehr in den Heimatstaat im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ihrem Gesundheitszustand wird bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen sein. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), soweit diese nicht ohnehin vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. 9.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: