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D-706/2024

D-706/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 18. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am

9. Januar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in B._______ (Provinz C._______) geboren und habe bis zu seiner illegalen Ausreise am (…) grundsätzlich auch dort gelebt, registriert sei er aber in seinem Heimatdorf D._______. Er habe das Berufsgymnasium mit Richtung (…) abgeschlos- sen und bis zu seiner Ausreise auf diesem Beruf gearbeitet. Er habe die Türkei verlassen, weil er bedroht und ihm eine Spitzeltätigkeit aufgedrängt worden sei. Er habe sich seit (…) aktiv für die HDP (Halkların Demokratik Partisi), vorwiegend für die Jugendorganisation, betätigt und etwa Informationsblätter und Flyer verteilt sowie bei Meetings und Newroz- Feierlichkeiten mitgeholfen («Flaggen verteilt und solche Sachen»). Zwi- schen (…) und (…) habe er zudem angefangen, in den sozialen Medien politische Posts zu teilen. Er sei, weil er sich nicht in Gefahr habe bringen wollen, kein offizielles Mitglied der HDP gewesen. Die Polizei habe den- noch herausgefunden, dass er sich für die Partei eingesetzt habe, und ihn am (…) erstmals illegal und inoffiziell mitgenommen. Er sei in ein Auto ge- zwungen und mit verbundenen Augen zu einem Raum gefahren worden. Dort sei er aufgefordert worden, Informationen aus der Partei und der Ju- gendorganisation zu liefern, wobei ihm eine Bedenkfrist gegeben worden sei. In der Folge sei ihm aufgefallen, dass die Polizisten ständig um seinen Arbeitsplatz herum zu sehen gewesen seien. Am (…) sei er ein zweites Mal illegal mitgenommen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass die Bedenk- frist abgelaufen sei, und ihm gedroht, dass er im Gefängnis verfaule oder die Welt mit einer Kugel im Kopf verlasse. Auch seine Mutter sei bereits einmal, am (…) respektive am Tag des Newroz-Festes, für eine Nacht mit- genommen worden. Er habe enorme Angst gehabt, habe physisch und psychisch gelitten und sei nicht mehr in der Lage gewesen, zur Arbeit zu gehen. Er sei in der Folge in sein Heimatdorf gegangen. Während seinem dortigen Aufenthalt seien zivile Polizisten der Antiterroreinheit TEM an sei- nem Arbeitsplatz gewesen. Das habe ihn noch mehr zur Verzweiflung ge- bracht. Weder seine Eltern noch die Partei hätten ihm helfen können. Es sei ohnehin bereits ein Problem, Kurde zu sein. Ferner stamme er aus ei- ner patriotischen Familie; sein ältester Onkel mütterlicherseits sei bei den Guerilla-Kämpfern gewesen und ums Leben gekommen und weitere

D-706/2024 Seite 3 Verwandte seien gefallen oder nach wie vor als Kämpfer in den Bergen tätig. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr umgehend inhaftiert oder still und heimlich vernichtet würde. A.c Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer zum unterbreiteten Entscheidentwurf des SEM Stellung. Er machte geltend, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet. Er habe bereits bei seiner Ausreise begründete Angst vor (weiteren) Verfolgungshandlungen gehabt und dem Druck psychisch nicht standhalten können. Viele seiner Freunde, die ähnliche Tätigkeiten für die HDP ausgeübt hätten, seien von der Polizei geschlagen und verhaftet worden. lm Entscheidentwurf fehle sodann eine Gesamtbetrachtung und -würdigung der Vorbringen. Seine familiäre Ver- bindung zur PKK (Kurdische Arbeiterpartei) sei nicht in die Beurteilung sei- nes politischen Profils miteinbezogen worden. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich seine Familie und damit auch er auf dem Radar der türkischen Sicherheitsbehörden befinden würden. Er weise ein nicht unbe- achtliches politisches Profil auf. Es sei davon auszugehen, dass in abseh- barer Zeit gegen ihn ein Ermittlungsverfahren in der Türkei eröffnet werde, sollte dies nicht bereits geschehen sei. Er werde allfällige Beweismittel nachreichen. Nach seiner Ausreise seien zwei weitere Male zivile Polizis- ten der Antiterroreinheit beim ehemaligen Arbeitgeber vorbeigegangen. A.d Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere Fotos zu den Akten ge- reicht (zu Aktivitäten in den sozialen Medien und der Teilnahme an einer Demonstration). B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 mit Eingabe vom 31. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei ihm unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-706/2024 Seite 4 D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 2. Februar 2024 den Beschwerdeeingang. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– auf. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Februar 2024 be- zahlt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich beglich der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriften- wechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-706/2024 Seite 5

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe seine familiäre Nähe zur PKK weder abgeklärt noch habe es ihn diesbezüglich ausführlich befragt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung vom 9. Ja- nuar 2024 ausführlich zu seinen Asylgründen äussern. Dabei ist er auf die Mitnahme seiner Mutter am (…) anlässlich des Newroz-Festes, auf seinen bei den Kämpfen verstorbenen Onkel, auf seine patriotische Familie sowie auf weitere Verwandte, die als Kämpfer in den Bergen tätig seien, einge- gangen (vgl. unter anderem act. SEM 1279629-17/9 F4, F26 und F27). Aus dem Protokoll wird zudem ersichtlich, dass die Befragerin bezüglich des politischen Hintergrunds seiner Familie explizit nachgefragt (vgl. act. SEM 1279629-17/9 F27 ff.) und auch seiner damaligen, anwesenden Rechts- vertreterin die Möglichkeit gegeben hat, Fragen zu stellen (vgl. act. SEM 1279629-17/9 F59 f.). Am Ende der Anhörung hat der Beschwerdeführer sodann angegeben, er habe «von ganzem Herzen alles erzählt» (vgl. act. SEM 1279629-17/9 F61). Hinzu kommt, dass er anlässlich der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf (vgl. act. SEM 1279629-19/4) erneut Gele- genheit erhielt – und von dieser auch Gebrauch machte, seinen familiären Hintergrund darzulegen. Gestützt auf seine Angaben hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung letztlich auch mit seinem familiären Hinter- grund und einer möglichen Reflexverfolgung auseinandergesetzt (vgl. an- gefochtene Verfügung S. 5). Das Vorgehen des SEM ist nicht zu beanstan- den. Im Übrigen bringt der rechtlich vertretene Beschwerdeführer auf Be- schwerdeebene diesbezüglich nichts Neues vor. Nach dem Gesagten fin- den sich keine Hinweise, die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder auf einen unvollständigen Sachverhalt respektive eine Verletzung der Untersuchungspflicht hindeuten würden.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.

D-706/2024 Seite 6

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seine Tätig- keiten für die legale HDP und deren Jugendorganisation ab (…) ohne sel- ber Mitglied zu sein sowie die gewissen Benachteiligungen respektive das Interesse der Behörden an ihm würden nicht genügen, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung an- zunehmen. Er sei nicht in exponierter Stellung tätig gewesen und habe sich durch seine Tätigkeiten nicht besonders exponiert. Darüber hinaus sei in der Türkei gemäss seinen Kenntnissen aktuell kein Verfahren gegen ihn hängig und er sei bislang noch nie vor Gericht oder in Haft gewesen. Zu- dem sei es seit den zwei Mitnahmen im (…) und dem anschliessenden Besuch am Arbeitsplatz zu keinen weiteren Vorfällen mit der Polizei oder den Behörden gekommen. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlich- keit, dass sich seine Befürchtungen, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaf- tiert oder getötet zu werden, verwirklichen würden. Seine subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet. Weiter reiche die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich

D-706/2024 Seite 7 allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen. Der unsub- stanziierte Nachschub in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wo- nach seit seiner Ausreise zwei weitere Male zivile Polizisten der Antiterror- einheit bei seinem Arbeitgeber vorbeigekommen seien, ändere nichts an diesem Standpunkt. Hinsichtlich des politischen Hintergrunds seiner Fami- lie sei anzumerken, dass gegen seine Eltern nie ein Verfahren eröffnet wor- den sei und seine Eltern nie in Haft gewesen seien. Seine Mutter sei nur ein einziges Mal am Tag des Newroz-Festes mit auf den Posten genom- men und dort für eine Nacht festgehalten worden. Den Akten seien sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Familienmitglieder oder Verwandten je von den türkischen Behörden kontaktiert oder belästigt worden wäre, was auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bestätigt worden sei. Es bestehe somit keine be- achtliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Op- fer einer reflexartigen Verfolgung werde.

E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdischen Familie, die den türkischen Behörden seit mehreren Jah- ren bekannt sei. Zahlreiche nahe Verwandte hätten aus politischen Grün- den schwere Repressalien erlitten. Das mache deutlich, dass der Be- schwerdeführer und seine Familie im Visier der türkischen Behörden ste- hen würden. Er sei deswegen jahrelang ständigen Repressionen ausge- setzt gewesen. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass eine Reflexverfolgung vorliege. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Flucht in die Schweiz in den Reihen der HDP beziehungsweise deren Jugendor- ganisation politisch aktiv gewesen. Er sei bewusst kein Mitglied gewesen, weil offizielle Mitglieder in die staatlichen Internetportale (E-Devlet und UYAP) eingetragen würden, was grosse Schwierigkeiten, etwa bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, mit sich bringe. Er habe aber Kundgebun- gen organisiert, Flyer verteilt und an Demonstrationen teilgenommen. Auf- grund seiner politischen Aktivitäten sei er ins Visier der Polizei geraten und mindestens zweimal mitgenommen worden. Dabei sei er aufgefordert wor- den, als Spitzel mit der Polizei zu kooperieren, und andernfalls schwere Konsequenzen angedroht worden. Deshalb sei er gezwungen gewesen, seinen Arbeitsplatz zu verlassen. Er habe sich in der Folge bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf versteckt gehalten, wobei ihm bewusst

D-706/2024 Seite 8 gewesen sei, dass die Polizei ihn früher oder später auch dort suchen würde. Es sei zudem eine bekannte Methode der türkischen Justizbehör- den, solche Fälle direkt mit der PKK in Zusammenhang zu bringen. So laufe jede Person, die mit der HDP zu tun habe, jederzeit und ungeachtet der Frage nach einer exponierten Stellung Gefahr, als PKK-Mitglied oder - Unterstützer bezeichnet zu werden. Sowohl Abgeordnete, Mitglieder wie auch Aktivisten würden fast immer willkürlich behandelt und zu einer Ge- fängnisstrafe verurteilt. Die Repressionen der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer hätten dermassen zugenommen, dass er kein nor- males Leben mehr habe führen können. Er sei psychisch niedergeschla- gen und traumatisiert gewesen und habe in ständiger Angst gelebt. Dem zunehmenden und unerträglichen psychischen Druck habe er sich nur durch die Flucht ins Ausland entziehen können. Er werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit verhaftet und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, wo er menschenunwürdig behandelt würde. Im Übrigen stelle bereits die Anwerbung zu Spitzeldiensten eine Massnahme dar, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könne und den weiteren Verbleib im Heimatstaat unzumutbar mache, wenn die Behörden konkret mit schweren Diskriminierungen im Falle einer Ablehnung des An- gebots drohe. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fichiert sei. Gemäss Rechtsprechung sei bei Personen wie ihm, denen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen werde, als gegeben zu erachten. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass sich seine Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung be- stehe. Die Erwägungen des SEM geben zu keinen Beanstandungen An- lass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II und oben E. 6.1) ver- wiesen werden.

E. 7.2 Namentlich sind die Schikanen, die der Beschwerdeführer gemäss ei- gener Darstellung durch die türkische Polizei erlitten hat, hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. So erscheinen seine Erlebnisse, insbesondere die zwei Mit-

D-706/2024 Seite 9 nahmen (ohne weitere Konsequenzen), die Drohung anlässlich der zwei- ten Mitnahme und die Anwerbung zum Spitzeldienst, auch in der Gesamt- heit nicht derart intensiv, dass ihm ein weiteres Leben in der Türkei objektiv nicht mehr zugemutet werden konnte.

E. 7.3.1 Zudem ist die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, objektiv nicht begründet.

E. 7.3.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen niederschwelligen Tätigkeiten für die nach wie vor legale HDP res- pektive deren Jugendorganisation (Mithilfe bei Kundgebungen respektive Verteilen von Flyern und Flaggen sowie die Teilnahme an Demonstratio- nen), ohne selber Mitglied zu sein, und mit seinen Beiträgen auf Instagram politisch besonders exponiert hat, sodass die heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten (vgl. Urteile des BVGer E-6483/2023 vom 20. Februar 2024 E. 7.3 und E-819/2024 vom 19. Februar 2024 E. 7.4). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die türkischen Behörden auf- grund des angeblichen politischen Profils seiner Verwandten ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise keinen mit seinen Verwandten zusammenhängenden Reflexver- folgungsmassnahmen ausgesetzt, obwohl das angebliche politische Profil seiner Familie bereits während mehreren Jahren vor seiner Ausreise be- standen hat. Auch seine Eltern und seine beiden Geschwister leben – ab- gesehen von einer Mitnahme seiner Mutter auf einen Polizeiposten ohne weitere Konsequenzen – offenbar nach wie vor unbehelligt in der Türkei (vgl. act. SEM 1279629-17/9 F27 ff. und F36 ff.; Urteil des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 5.2.4).

E. 7.3.3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über kein – auch nicht mittels seiner Verwandten – respektive nur ein sehr niederschwelliges politisches Profil verfügt, ist auch seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen, weil er ablehne, als Spitzel für die türkische Polizei tätig zu werden, als nicht begründet zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 5.2.3).

E. 7.4 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfol- gung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von

D-706/2024 Seite 10 Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

D-706/2024 Seite 11 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Voll- zugs der Wegweisung aus, dieser sei mangels Erfüllung der Flüchtlingsei- genschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisge- mässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Tür- kei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behand- lung völkerrechtlich zulässig. Der Vollzug erweise sich zudem als zumut- bar. Es herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Auch in der Provinz C._______, von wo der Beschwerdeführer stamme, könne nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. In individueller Hinsicht sei sowohl das famili- äre, soziale Beziehungsnetz als auch die Wohnsituation gesichert. Der Be- schwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, der sein ganzes Leben in der Türkei verbracht habe und dort über ein intaktes familiäres Bezie- hungsnetz und über solide Berufserfahrung verfüge. Es sei davon auszu- gehen, dass er sich problemlos reintegrieren könne. Er könne erneut als (…) arbeiten oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, um damit zu- künftig seinen Lebensunterhalt zu sichern. Als ledige und kinderlose Per- son müsse er ausserdem nur für sich selbst sorgen. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. Es gebe keine Hinweise, wonach er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesund- heitlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch- führbar.

E. 10.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass der Beschwerdeführer im Vi- sier der türkischen Behörden stehe. Da ihm die Ablehnung der Kooperation mit der Polizei und eine Verbindung zur PKK vorgeworfen werde, drohe ihm Folter und überlange, unverhältnismässige Freiheitsstrafen. Er könne keineswegs mit fairen Gerichtsverfahren rechnen. Hinzu komme die men- schenunwürdige Behandlung während der Haft. Somit sei er im Falle einer Rückschaffung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben und Freiheit gefährdet.

D-706/2024 Seite 12

E. 11.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. III und oben E. 10.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine substanziellen Bestreitungen enthält.

E. 11.2 Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei Folter und unverhältnismässig lange, menschenunwürdige Haft, nichts zu ändern. Wie die Ausführungen im Asylpunkt (vgl. vorstehend E. 7) zeigen – besteht aufgrund der Akten keine Veranlassung zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr inhaftiert oder einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt sein würde.

E. 11.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zu- mutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbe- zahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-706/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-706/2024 Urteil vom 26. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 18. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 9. Januar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in B._______ (Provinz C._______) geboren und habe bis zu seiner illegalen Ausreise am (...) grundsätzlich auch dort gelebt, registriert sei er aber in seinem Heimatdorf D._______. Er habe das Berufsgymnasium mit Richtung (...) abgeschlossen und bis zu seiner Ausreise auf diesem Beruf gearbeitet. Er habe die Türkei verlassen, weil er bedroht und ihm eine Spitzeltätigkeit aufgedrängt worden sei. Er habe sich seit (...) aktiv für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi), vorwiegend für die Jugendorganisation, betätigt und etwa Informationsblätter und Flyer verteilt sowie bei Meetings und Newroz-Feierlichkeiten mitgeholfen («Flaggen verteilt und solche Sachen»). Zwischen (...) und (...) habe er zudem angefangen, in den sozialen Medien politische Posts zu teilen. Er sei, weil er sich nicht in Gefahr habe bringen wollen, kein offizielles Mitglied der HDP gewesen. Die Polizei habe dennoch herausgefunden, dass er sich für die Partei eingesetzt habe, und ihn am (...) erstmals illegal und inoffiziell mitgenommen. Er sei in ein Auto gezwungen und mit verbundenen Augen zu einem Raum gefahren worden. Dort sei er aufgefordert worden, Informationen aus der Partei und der Jugendorganisation zu liefern, wobei ihm eine Bedenkfrist gegeben worden sei. In der Folge sei ihm aufgefallen, dass die Polizisten ständig um seinen Arbeitsplatz herum zu sehen gewesen seien. Am (...) sei er ein zweites Mal illegal mitgenommen worden. Sie hätten ihm gesagt, dass die Bedenkfrist abgelaufen sei, und ihm gedroht, dass er im Gefängnis verfaule oder die Welt mit einer Kugel im Kopf verlasse. Auch seine Mutter sei bereits einmal, am (...) respektive am Tag des Newroz-Festes, für eine Nacht mitgenommen worden. Er habe enorme Angst gehabt, habe physisch und psychisch gelitten und sei nicht mehr in der Lage gewesen, zur Arbeit zu gehen. Er sei in der Folge in sein Heimatdorf gegangen. Während seinem dortigen Aufenthalt seien zivile Polizisten der Antiterroreinheit TEM an seinem Arbeitsplatz gewesen. Das habe ihn noch mehr zur Verzweiflung gebracht. Weder seine Eltern noch die Partei hätten ihm helfen können. Es sei ohnehin bereits ein Problem, Kurde zu sein. Ferner stamme er aus einer patriotischen Familie; sein ältester Onkel mütterlicherseits sei bei den Guerilla-Kämpfern gewesen und ums Leben gekommen und weitere Verwandte seien gefallen oder nach wie vor als Kämpfer in den Bergen tätig. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr umgehend inhaftiert oder still und heimlich vernichtet würde. A.c Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer zum unterbreiteten Entscheidentwurf des SEM Stellung. Er machte geltend, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet. Er habe bereits bei seiner Ausreise begründete Angst vor (weiteren) Verfolgungshandlungen gehabt und dem Druck psychisch nicht standhalten können. Viele seiner Freunde, die ähnliche Tätigkeiten für die HDP ausgeübt hätten, seien von der Polizei geschlagen und verhaftet worden. lm Entscheidentwurf fehle sodann eine Gesamtbetrachtung und -würdigung der Vorbringen. Seine familiäre Verbindung zur PKK (Kurdische Arbeiterpartei) sei nicht in die Beurteilung seines politischen Profils miteinbezogen worden. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich seine Familie und damit auch er auf dem Radar der türkischen Sicherheitsbehörden befinden würden. Er weise ein nicht unbeachtliches politisches Profil auf. Es sei davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit gegen ihn ein Ermittlungsverfahren in der Türkei eröffnet werde, sollte dies nicht bereits geschehen sei. Er werde allfällige Beweismittel nachreichen. Nach seiner Ausreise seien zwei weitere Male zivile Polizisten der Antiterroreinheit beim ehemaligen Arbeitgeber vorbeigegangen. A.d Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere Fotos zu den Akten gereicht (zu Aktivitäten in den sozialen Medien und der Teilnahme an einer Demonstration). B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 mit Eingabe vom 31. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 2. Februar 2024 den Beschwerdeeingang. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Februar 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich beglich der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe seine familiäre Nähe zur PKK weder abgeklärt noch habe es ihn diesbezüglich ausführlich befragt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). 4.3 Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung vom 9. Januar 2024 ausführlich zu seinen Asylgründen äussern. Dabei ist er auf die Mitnahme seiner Mutter am (...) anlässlich des Newroz-Festes, auf seinen bei den Kämpfen verstorbenen Onkel, auf seine patriotische Familie sowie auf weitere Verwandte, die als Kämpfer in den Bergen tätig seien, eingegangen (vgl. unter anderem act. SEM 1279629-17/9 F4, F26 und F27). Aus dem Protokoll wird zudem ersichtlich, dass die Befragerin bezüglich des politischen Hintergrunds seiner Familie explizit nachgefragt (vgl. act. SEM 1279629-17/9 F27 ff.) und auch seiner damaligen, anwesenden Rechtsvertreterin die Möglichkeit gegeben hat, Fragen zu stellen (vgl. act. SEM 1279629-17/9 F59 f.). Am Ende der Anhörung hat der Beschwerdeführer sodann angegeben, er habe «von ganzem Herzen alles erzählt» (vgl. act. SEM 1279629-17/9 F61). Hinzu kommt, dass er anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. act. SEM 1279629-19/4) erneut Gelegenheit erhielt - und von dieser auch Gebrauch machte, seinen familiären Hintergrund darzulegen. Gestützt auf seine Angaben hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung letztlich auch mit seinem familiären Hintergrund und einer möglichen Reflexverfolgung auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Das Vorgehen des SEM ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen bringt der rechtlich vertretene Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene diesbezüglich nichts Neues vor. Nach dem Gesagten finden sich keine Hinweise, die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder auf einen unvollständigen Sachverhalt respektive eine Verletzung der Untersuchungspflicht hindeuten würden. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seine Tätigkeiten für die legale HDP und deren Jugendorganisation ab (...) ohne selber Mitglied zu sein sowie die gewissen Benachteiligungen respektive das Interesse der Behörden an ihm würden nicht genügen, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Er sei nicht in exponierter Stellung tätig gewesen und habe sich durch seine Tätigkeiten nicht besonders exponiert. Darüber hinaus sei in der Türkei gemäss seinen Kenntnissen aktuell kein Verfahren gegen ihn hängig und er sei bislang noch nie vor Gericht oder in Haft gewesen. Zudem sei es seit den zwei Mitnahmen im (...) und dem anschliessenden Besuch am Arbeitsplatz zu keinen weiteren Vorfällen mit der Polizei oder den Behörden gekommen. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert oder getötet zu werden, verwirklichen würden. Seine subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet. Weiter reiche die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen. Der unsubstanziierte Nachschub in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach seit seiner Ausreise zwei weitere Male zivile Polizisten der Antiterroreinheit bei seinem Arbeitgeber vorbeigekommen seien, ändere nichts an diesem Standpunkt. Hinsichtlich des politischen Hintergrunds seiner Familie sei anzumerken, dass gegen seine Eltern nie ein Verfahren eröffnet worden sei und seine Eltern nie in Haft gewesen seien. Seine Mutter sei nur ein einziges Mal am Tag des Newroz-Festes mit auf den Posten genommen und dort für eine Nacht festgehalten worden. Den Akten seien sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Familienmitglieder oder Verwandten je von den türkischen Behörden kontaktiert oder belästigt worden wäre, was auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bestätigt worden sei. Es bestehe somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer einer reflexartigen Verfolgung werde. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdischen Familie, die den türkischen Behörden seit mehreren Jahren bekannt sei. Zahlreiche nahe Verwandte hätten aus politischen Gründen schwere Repressalien erlitten. Das mache deutlich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Visier der türkischen Behörden stehen würden. Er sei deswegen jahrelang ständigen Repressionen ausgesetzt gewesen. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass eine Reflexverfolgung vorliege. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Flucht in die Schweiz in den Reihen der HDP beziehungsweise deren Jugendorganisation politisch aktiv gewesen. Er sei bewusst kein Mitglied gewesen, weil offizielle Mitglieder in die staatlichen Internetportale (E-Devlet und UYAP) eingetragen würden, was grosse Schwierigkeiten, etwa bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, mit sich bringe. Er habe aber Kundgebungen organisiert, Flyer verteilt und an Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er ins Visier der Polizei geraten und mindestens zweimal mitgenommen worden. Dabei sei er aufgefordert worden, als Spitzel mit der Polizei zu kooperieren, und andernfalls schwere Konsequenzen angedroht worden. Deshalb sei er gezwungen gewesen, seinen Arbeitsplatz zu verlassen. Er habe sich in der Folge bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf versteckt gehalten, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die Polizei ihn früher oder später auch dort suchen würde. Es sei zudem eine bekannte Methode der türkischen Justizbehörden, solche Fälle direkt mit der PKK in Zusammenhang zu bringen. So laufe jede Person, die mit der HDP zu tun habe, jederzeit und ungeachtet der Frage nach einer exponierten Stellung Gefahr, als PKK-Mitglied oder -Unterstützer bezeichnet zu werden. Sowohl Abgeordnete, Mitglieder wie auch Aktivisten würden fast immer willkürlich behandelt und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Repressionen der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer hätten dermassen zugenommen, dass er kein normales Leben mehr habe führen können. Er sei psychisch niedergeschlagen und traumatisiert gewesen und habe in ständiger Angst gelebt. Dem zunehmenden und unerträglichen psychischen Druck habe er sich nur durch die Flucht ins Ausland entziehen können. Er werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit verhaftet und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, wo er menschenunwürdig behandelt würde. Im Übrigen stelle bereits die Anwerbung zu Spitzeldiensten eine Massnahme dar, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könne und den weiteren Verbleib im Heimatstaat unzumutbar mache, wenn die Behörden konkret mit schweren Diskriminierungen im Falle einer Ablehnung des Angebots drohe. Ferner sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fichiert sei. Gemäss Rechtsprechung sei bei Personen wie ihm, denen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen werde, als gegeben zu erachten. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass sich seine Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Die Erwägungen des SEM geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II und oben E. 6.1) verwiesen werden. 7.2 Namentlich sind die Schikanen, die der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung durch die türkische Polizei erlitten hat, hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. So erscheinen seine Erlebnisse, insbesondere die zwei Mit-nahmen (ohne weitere Konsequenzen), die Drohung anlässlich der zweiten Mitnahme und die Anwerbung zum Spitzeldienst, auch in der Gesamtheit nicht derart intensiv, dass ihm ein weiteres Leben in der Türkei objektiv nicht mehr zugemutet werden konnte. 7.3 7.3.1 Zudem ist die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, objektiv nicht begründet. 7.3.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen niederschwelligen Tätigkeiten für die nach wie vor legale HDP respektive deren Jugendorganisation (Mithilfe bei Kundgebungen respektive Verteilen von Flyern und Flaggen sowie die Teilnahme an Demonstrationen), ohne selber Mitglied zu sein, und mit seinen Beiträgen auf Instagram politisch besonders exponiert hat, sodass die heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten (vgl. Urteile des BVGer E-6483/2023 vom 20. Februar 2024 E. 7.3 und E-819/2024 vom 19. Februar 2024 E. 7.4). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die türkischen Behörden aufgrund des angeblichen politischen Profils seiner Verwandten ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise keinen mit seinen Verwandten zusammenhängenden Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt, obwohl das angebliche politische Profil seiner Familie bereits während mehreren Jahren vor seiner Ausreise bestanden hat. Auch seine Eltern und seine beiden Geschwister leben - abgesehen von einer Mitnahme seiner Mutter auf einen Polizeiposten ohne weitere Konsequenzen - offenbar nach wie vor unbehelligt in der Türkei (vgl. act. SEM 1279629-17/9 F27 ff. und F36 ff.; Urteil des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 5.2.4). 7.3.3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über kein - auch nicht mittels seiner Verwandten - respektive nur ein sehr niederschwelliges politisches Profil verfügt, ist auch seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen, weil er ablehne, als Spitzel für die türkische Polizei tätig zu werden, als nicht begründet zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 5.2.3). 7.4 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aus, dieser sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Der Vollzug erweise sich zudem als zumutbar. Es herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Auch in der Provinz C._______, von wo der Beschwerdeführer stamme, könne nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. In individueller Hinsicht sei sowohl das familiäre, soziale Beziehungsnetz als auch die Wohnsituation gesichert. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, der sein ganzes Leben in der Türkei verbracht habe und dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und über solide Berufserfahrung verfüge. Es sei davon auszugehen, dass er sich problemlos reintegrieren könne. Er könne erneut als (...) arbeiten oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, um damit zukünftig seinen Lebensunterhalt zu sichern. Als ledige und kinderlose Person müsse er ausserdem nur für sich selbst sorgen. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. Es gebe keine Hinweise, wonach er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 10.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass der Beschwerdeführer im Visier der türkischen Behörden stehe. Da ihm die Ablehnung der Kooperation mit der Polizei und eine Verbindung zur PKK vorgeworfen werde, drohe ihm Folter und überlange, unverhältnismässige Freiheitsstrafen. Er könne keineswegs mit fairen Gerichtsverfahren rechnen. Hinzu komme die menschenunwürdige Behandlung während der Haft. Somit sei er im Falle einer Rückschaffung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. 11. 11.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. III und oben E. 10.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal sie keine substanziellen Bestreitungen enthält. 11.2 Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei Folter und unverhältnismässig lange, menschenunwürdige Haft, nichts zu ändern. Wie die Ausführungen im Asylpunkt (vgl. vorstehend E. 7) zeigen - besteht aufgrund der Akten keine Veranlassung zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr inhaftiert oder einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein würde. 11.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: