Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus Tunceli stammende Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Mitte Februar 2023 und gelangte mit einem Lastwagen von Istanbul aus am 26. Februar 2023 in die Schweiz. Er stellte am 27. Februar 2023 ein Asylgesuch und am 3. März 2023 erfolgte die Auf- nahme seiner Personalien. B. Mit Eingaben an das SEM vom 27. und 28. April 2023 liess der Beschwer- deführer seine originale Identitätskarte sowie Fotografien ins Recht legen, die ihm mit Parteivorsitzenden und -mitgliedern der Halkların Demokratik Partisi (HDP) zeigen würden. C. C.a An der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er habe von 2012 bis 2015 in (…) und von 2015 bis 2016 in C._______, ansonsten aber stets zusammen mit seinen Eltern in D._______ gelebt und gearbeitet. In D._______ habe er ein (…) geführt und zudem sei er als (…) tätig gewesen. Er habe sich im Hinblick auf seine Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen; dieser sei aber noch vor sei- ner Ausreise verloren gegangen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, in sei- nem Heimatstaat habe er aber unter psychischen Problemen gelitten. Als Grund für seine Ausreise gab er zu Protokoll, in seinem Heimatstaat sei er wegen seiner kurdischen und alevitischen Abstammung ausgeschlossen und in seiner Freiheit eingeschränkt worden. Einige seiner Verwandten seien zeitweise "in den Bergen" (das heisst: bei der kurdischen Guerilla) gewesen; ein Onkel sei über eine längere Zeit ein Kader der Organisation Türkiye İşçi Köylü Kurtuluş Ordusu (TIKKO) gewesen und seine Mutter habe sich auch während zweier Jahre für diese Organisation in den Bergen eingesetzt. Das sei aber noch vor seiner Geburt gewesen. Weitere Ver- wandte würden für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) kämpfen. Aktuell seien seine engeren Familienangehörigen politisch nicht aktiv und in keine staatlichen Verfahren verwickelt. Er selber habe Kontakte zu Parteimitglie- dern der HDP gepflegt und seine Bekannten in den Bergen mit Lebensmit- teln, Getränken und Sonnenkollektoren unterstützt. Parteimitglied sei er zwar nicht gewesen, er habe aber an Aktionen und Kundgebungen teilge- nommen. Anlässlich einer Demonstration sei er von Polizisten mitgenom- men und dazu aufgefordert worden, Personen zu identifizieren; sie hätten ihm damit Agententätigkeit angeboten. Er habe dies verweigert und sei in
E-6483/2023 Seite 3 der Folge geschlagen sowie vor Gericht gebracht worden. Er sei dort dazu aufgefordert worden, Personen auf Fotos zu identifizieren, was er wiede- rum verweigert habe. Das Gerichtsverfahren habe mit einem Freispruch geendet. Vor ungefähr sechs Jahren habe er zudem einen Freund davon überzeugt für die PKK in die Berge zu gehen und dieser sei dort ein Jahr später getötet worden. Eine andere Person wisse davon und drohe ihm seither mit einer Anzeige. C.b Nachdem die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers krankheits- bedingt an der Anhörung nicht teilnehmen konnte, unterschrieb der Be- schwerdeführer einen entsprechenden Verzicht auf die Teilnahme seiner Rechtsvertretung an der Anhörung. In der Folge wurde das Anhörungs- protokoll der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt; sie bestätigte in einer E-Mail an das SEM vom 11. Mai 2023 keine Anmerkungen zum Anhörungsprotokoll aktenkundig machen zu wollen. D. Der Beschwerdeführer liess am 12. Mai 2023 den ihn betreffenden Frei- spruch des Strafgerichts für schwere Straftaten in D._______ vom (…) 2014 ins Recht legen. E. E.a Am 12. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. E.b Am 15. März 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E.c Die neue Rechtsvertretung zeigte am 25. August 2023 ihre Mandatie- rung an und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. E.d Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. Sep- tember 2023 mit, dass baldmöglichst ein Endentscheid gefällt werde, und forderte ihn auf, über allfällige neueintretenden Ereignisse zu informieren. E.e Der neuen Rechtsvertretung gewährte des SEM am 17. Oktober 2023 Einsicht in die Verfahrensakten. F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E-6483/2023 Seite 4 G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe von
23. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheid- findung; eventualiter sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 28. November 2023 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und forderte das SEM auf, seine elektronischen Akten zu bereinigen und zu vervollständi- gen. I. Am 4. Dezember 2023 informierte das SEM über die Bereinigung der elekt- ronischen Akten und entschuldigte sich beim Beschwerdeführer für die festgestellten Mängel. Es hielt ausserdem fest, dass die Behebung der Mängel zu keiner anderen Einschätzung des Sachverhalts führe, nachdem diese lediglich die Aktenführung betroffen hätten.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus- lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und […] 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im We- sentlichen Folgendes aus:
E. 4.1.1 Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie erlebt habe, würden nicht über Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei treffen könnten. Der Umstand, dass er wegen seiner Tätowierung keine Arbeitsstelle bekom- men habe, erweise sich als flüchtlingsrechtlich irrelevant. Auch die ander- weitig thematisierte Verfolgung von Kurden – unter anderem das Massaker von Maras und den Brandanschlag von Sivas – seien nicht als gezielt ge- gen ihn gerichtete Nachteile zu qualifizieren und könnten damit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Die Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer seitens des Geheimdiensts sowie der Polizei erlebt habe, und der nach seiner Ausreise erfolgte polizeiliche Hausbesuch wür- den ebenfalls nicht über die Schikanen hinausgehen, welche Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung ausgesetzt seien. Er habe sich in seinem Heimatstaat keiner Straftat schuldig gemacht und es laufe
E-6483/2023 Seite 6 weder gegen ihn selber noch gegen Angehörige seiner Familie ein Straf- verfahren; die Aktivitäten seines Onkels und seiner Mutter würden denn auch viele Jahre zurückliegen. In dem vor knapp zehn Jahren eingeleiteten Strafverfahren sei der Beschwerdeführer freigesprochen worden.
E. 4.1.2 Es seien sodann keine Hinweise zu erkennen auf allfällige Reflexver- folgung oder darauf, dass die heimatlichen Behörden ihn der politischen Aktivitäten respektive Unterstützungshandlungen für die PKK verdächtigen würden. Er selber weise kein geschärftes politisches Profil auf und mit den Tötungen von Freunden und Bekannten sei das Interesse der Behörden an deren Festnahme erloschen. Weder die Asylakten des Beschwerdefüh- rers noch die seiner Bekannten in der Schweiz würden Anhaltspunkte auf- weisen, wonach er wegen der Tötung von deren Bruder, der in leitender Position "in den Bergen" gekämpft habe, staatlicher Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt gewesen wäre. Der Verweis auf hypothetische Verfol- gungsmassnahmen würden keine Verfolgungsgefahr begründen.
E. 4.1.3 Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Kontakte zu Mitgliedern der HDP Schikanen erlitten habe. Es drohe ihm aufgrund dessen aber keine politische Verfolgung, nachdem er weder Parteimitglied gewesen sei noch die Partei neben Teilnahmen an Kundgebungen und Aktionen anderweitig unterstützt habe. Er habe keine exponierte Funktion in der Partei wahrgenommen, sei bereits im Jahr 2014 von einer Anklage wegen der Teilnahme an einer HDP-Demonstration vom Gericht freigesprochen worden und seine Familienangehörigen seien poli- tisch nicht aktiv.
E. 4.1.4 Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel könnten zu keiner an- deren Einschätzung führen. Weitere Risikofaktoren würden nicht vorliegen. Allfällige drohende Konsequenzen wegen der Wehrdienstverweigerung seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal es an einem relevanten Ver- folgungsmotiv mangle.
E. 4.1.5 Der Vollzug der Wegweisung in seine Heimatprovinz Tunceli erweise sich als zulässig und zumutbar. Er verfüge über mehrjährige Arbeitserfah- rung in unterschiedlichen Bereichen und sei ausserdem selbstständig als (…) tätig gewesen. Weiter habe er vor seiner Ausreise mit seinen Eltern gelebt, womit von einer gesicherten Wohnsituation und einem stabilen fa- miliären Beziehungsnetz auszugehen sei. Seine gesundheitlichen Be- schwerden habe er bereits vor seiner Ausreise in D._______ behandeln lassen können; dies sei ihm auch im Falle einer Rückkehr zumutbar.
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E. 4.2.1 In seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, seine Rechtsvertretung habe an seiner Anhörung nicht teilgenommen und er sei vorgängig nicht über die Konsequenzen seines Verzichts auf deren Teilnahme informiert worden. Aufgrund seiner schwächeren Verfahrenspo- sition habe er sich hiergegen nicht zu wehren gewusst. Das SEM habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt.
E. 4.2.2 In materieller Hinsicht habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Vor- bringen im Rahmen einer Gesamtbewertung zu würdigen. Es hätte daher seine Ethnie in Zusammenhang mit seiner Verfolgung betrachtet werden müssen. Es sei bekannt, dass der türkische Staat ein erhöhtes Interesse an den Parteien HDP und DBP (Demokratik Bolgeler Partisi) nahestehen- den Personen und die Intensität der Repressionen seit dem Putschversuch vom Juli 2019 zugenommen habe. Sein politisches Engagement sowie seine polizeiliche Bekanntheit würden folglich eine asylrelevante Gefahr für ihn darstellen.
E. 4.2.3 Er habe wegen seiner eigenen Aktivitäten sowie derjenigen seiner Familienangehörigen, Verwandten und Freunden bei der TIKKO, PKK und HDP und wegen seines Gerichtsprozesses im Jahr 2014 ständig im Fokus der Behörden gestanden. Hinzu komme das Interesse des Geheimdiensts, ihn als Spitzel anzuwerben. Nachdem er auch nach seiner Ausreise be- hördlich gesucht werde, drohe ihm im Falle einer Rückkehr weitere Reflexverfolgung bis hin zur Verhaftung, unter anderem wegen seiner ille- galen Ausreise.
E. 4.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch deshalb als unzu- mutbar, weil er für die Finanzierung seiner Ausreise sein (…) habe verkau- fen müssen, womit ihm aufgrund seiner Ethnie und politischen Anschauung eine rasche wirtschaftliche Reintegration verunmöglicht werde.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Mit seinem Hauptantrag strebt der Beschwerdeführers die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz an, weil die zugewiesene Rechtsvertretung nicht an der Anhörung teilgenommen habe und ihm die Konsequenzen eines Verzichts auf die Teilnahme der Rechtsvertretung nicht aufgezeigt worden seien. Es sei un- abdingbar, dass ein solcher Verzicht ausdrücklich erklärt werde.
E. 6.2 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Durchführung seiner Anhörung über die kurzfristige Verhinderung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung an der Teilnahme der Anhörung in- formiert wurde. Auf dem ihm zu Unterzeichnung vorgelegten Dokument wird dargelegt, das die Anhörung ohne die Rechtsvertretung durchgeführt werde oder der Beschwerdeführer auf die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung an der Anhörung bestehen könne. Der Beschwerdefüh- rer bestätigte mit seiner Unterschrift, auf die Teilnahme seiner Rechtsver- tretung an der Anhörung vom 3. Mai 2023 zu verzichten (vgl. SEM-Akten A15). In der Folge wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung das Anhö- rungsprotokoll zur allfälligen Stellungnahme zugestellt; diese hatte nichts zu beanstanden (vgl. a.a.O. A16/1).
E. 6.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde wurde der Beschwerde- führer somit vor der Durchführung seiner Anhörung darüber in Kenntnis gesetzt, dass er Anspruch auf die Teilnahme seiner Rechtsvertretung an der Anhörung habe und daran festhalten könne. Seinen Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung an der Anhörung hat er unterschriftlich be- stätigt und dies wurde von dieser, wie erwähnt, auch im Rahmen der Stel- lungnahme der zugewiesenen Rechtvertretung zum Anhörungsprotokoll nicht bemängelt. Das SEM hat folglich den Sachverhalt richtig und vollstän- dig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt.
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E. 6.3.1 Die vom Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 28. No- vember 2023 festgestellten Mängel der Aktenführung betrafen in erster Linie fehlerhaft abgelegte Beweismittel: Im Beweismittelverzeichnis (vgl. SME-act. A12/16) waren Dokumente abgelegt, die offensichtlich nicht zu den Vorakten des Beschwerdeführers – sondern zu einem Ukraine-Dossier
– gehörten, während ein von ihm ins Recht gelegtes Strafurteil aus dem Jahr 2014 in seinen elektronischen Asylakten vorerst nicht aufzufinden war. Andererseits war ein Aktenstück (vgl. SEM-act. A17/1 respektive act. 3 des Beschwerdeverfahrens) technisch falsch in die elektronischen Akten hoch- geladen worden, so dass es vom Bundesverwaltungsgericht nicht abgeru- fen und eingesehen werden konnte.
E. 6.3.2 Diese Mängel beeinträchtigten, soweit ersichtlich, die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers nicht, zumal er das von ihm eingereichte türkische Urteil kannte und es sich beim vorerst nicht elektronisch zugäng- lichen act. A17/1 um ein rein administratives Aktenstück ohne relevante Bedeutung für den Verfahrensgang handelte. Ihm ist durch die vom Gericht monierte Aktenführung des SEM kein Nachteil erwachsen. Bezeichnender- weise begründete er seinen Kassationsantrag auch nicht mit der Verlet- zung seines Akteneinsichtsrechts (oder insoweit des rechtlichen Gehörs).
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 7.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das SEM hat ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung.
E. 7.2.1 Einerseits fehlt es einem wesentlichen Teil der Vorbringen des Be- schwerdeführers am zeitlichen Kausalzusammenhang. Der gerichtliche Freispruch des Beschwerdeführers, nachdem er während einer Demonst- ration von der Polizei verhaftet und zur Agententätigkeit aufgefordert wor- den sei, erfolgte im Jahr 2014 und damit vor knapp zehn Jahren. Die Tä- tigkeiten seiner Mutter zugunsten der TIKKO fanden noch vor seiner Ge- burt statt. Ein Freund sei vor ungefähr sechs Jahren und ein weiterer Be- kannter vor ungefähr drei Jahren "in den Bergen" getötet worden (vgl. SEM-Akten A14, ad F75, F83 ff., F99 und F105; A12 Beweismittel 3).
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E. 7.2.2 Andererseits handelt es sich bei einem Grossteil der geltend gemach- ten Benachteiligungen, um solche, die eine Mehrheit der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in ähnlicher Weise erlebt. Er gab diesbezüglich auch an, seit seiner Geburt unter diesem behördlichen Druck zu leiden (vgl. a.a.O. ad F63 ff., F123). Es ist mit dem SEM festzustellen, dass darin keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu sehen ist.
E. 7.3 Auch in Bezug auf die vorgebrachten Behelligungen durch den Ge- heimdienst teilt das Gericht die Ansicht der Vorinstanz. Die beschriebenen Nachteile erreichen nicht die in Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität. Es ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, er habe sich politisch derart exponiert, sodass die heimatli- chen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. So gab er an, er sei nicht Parteimitglied gewesen, sondern habe an Kundgebungen und Aktionen der HDP teilgenommen und Bekannte in den Bergen unterstützt. Er habe die Partei nicht zu oft besucht, weil er nicht habe auffallen wollen (vgl. a.a.O., ad F116 ff.). Seit seinem gerichtlichen Freispruch im Jahr 2014 wurde kein Verfahren gegen ihn eingeleitet und es ist aufgrund seiner Tätigkeiten auch nicht davon auszugehen, ein solches werde in naher Zu- kunft eingeleitet. Die angebliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise ver- mag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 7.4 Eine dem Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten seiner Verwandten und Bekannten erscheint ebenfalls höchst unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführlichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 8 f.). Den auch vom Gericht beigezogenen Akten sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwer- deführer einer politisch aktiven Familie entstammt.
E. 7.5 Ansonsten kann, um Wiederholung zu vermeiden, auf die überzeu- gende Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Argumente, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
E. 7.6 Nach dem Gesagten stellt das Gericht mit dem SEM fest, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie
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– nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2).
E. 9.3.3 In der angefochtenen Verfügung wies das SEM unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend daraufhin, dass er über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt, die er in verschiedenen Städten gesammelt hat. Hinzu kommen eine gesicherte Wohnsituation sowie ein stabiles familiäres Beziehungsnetz. Einer erfolg- reichen Reintegration dürfte daher nichts entgegenstehen. Es ist nicht da- von auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage. Er stammt ausser- dem aus einer Provinz (Tunceli), die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht direkt betroffen war.
E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die vom Beschwerde- führer gestellten Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als aussichtlos erwiesen haben, womit die Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos.
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E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6483/2023 Urteil vom 20. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Der aus Tunceli stammende Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Mitte Februar 2023 und gelangte mit einem Lastwagen von Istanbul aus am 26. Februar 2023 in die Schweiz. Er stellte am 27. Februar 2023 ein Asylgesuch und am 3. März 2023 erfolgte die Aufnahme seiner Personalien. B. Mit Eingaben an das SEM vom 27. und 28. April 2023 liess der Beschwerdeführer seine originale Identitätskarte sowie Fotografien ins Recht legen, die ihm mit Parteivorsitzenden und -mitgliedern der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) zeigen würden. C. C.a An der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er habe von 2012 bis 2015 in (...) und von 2015 bis 2016 in C._______, ansonsten aber stets zusammen mit seinen Eltern in D._______ gelebt und gearbeitet. In D._______ habe er ein (...) geführt und zudem sei er als (...) tätig gewesen. Er habe sich im Hinblick auf seine Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen; dieser sei aber noch vor seiner Ausreise verloren gegangen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, in seinem Heimatstaat habe er aber unter psychischen Problemen gelitten. Als Grund für seine Ausreise gab er zu Protokoll, in seinem Heimatstaat sei er wegen seiner kurdischen und alevitischen Abstammung ausgeschlossen und in seiner Freiheit eingeschränkt worden. Einige seiner Verwandten seien zeitweise "in den Bergen" (das heisst: bei der kurdischen Guerilla) gewesen; ein Onkel sei über eine längere Zeit ein Kader der Organisation Türkiye çi Köylü Kurtulu Ordusu (TIKKO) gewesen und seine Mutter habe sich auch während zweier Jahre für diese Organisation in den Bergen eingesetzt. Das sei aber noch vor seiner Geburt gewesen. Weitere Verwandte würden für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) kämpfen. Aktuell seien seine engeren Familienangehörigen politisch nicht aktiv und in keine staatlichen Verfahren verwickelt. Er selber habe Kontakte zu Parteimitgliedern der HDP gepflegt und seine Bekannten in den Bergen mit Lebensmitteln, Getränken und Sonnenkollektoren unterstützt. Parteimitglied sei er zwar nicht gewesen, er habe aber an Aktionen und Kundgebungen teilgenommen. Anlässlich einer Demonstration sei er von Polizisten mitgenommen und dazu aufgefordert worden, Personen zu identifizieren; sie hätten ihm damit Agententätigkeit angeboten. Er habe dies verweigert und sei in der Folge geschlagen sowie vor Gericht gebracht worden. Er sei dort dazu aufgefordert worden, Personen auf Fotos zu identifizieren, was er wiederum verweigert habe. Das Gerichtsverfahren habe mit einem Freispruch geendet. Vor ungefähr sechs Jahren habe er zudem einen Freund davon überzeugt für die PKK in die Berge zu gehen und dieser sei dort ein Jahr später getötet worden. Eine andere Person wisse davon und drohe ihm seither mit einer Anzeige. C.b Nachdem die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers krankheits-bedingt an der Anhörung nicht teilnehmen konnte, unterschrieb der Beschwerdeführer einen entsprechenden Verzicht auf die Teilnahme seiner Rechtsvertretung an der Anhörung. In der Folge wurde das Anhörungs-protokoll der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt; sie bestätigte in einer E-Mail an das SEM vom 11. Mai 2023 keine Anmerkungen zum Anhörungsprotokoll aktenkundig machen zu wollen. D. Der Beschwerdeführer liess am 12. Mai 2023 den ihn betreffenden Freispruch des Strafgerichts für schwere Straftaten in D._______ vom (...) 2014 ins Recht legen. E. E.a Am 12. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E.b Am 15. März 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E.c Die neue Rechtsvertretung zeigte am 25. August 2023 ihre Mandatierung an und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. E.d Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. September 2023 mit, dass baldmöglichst ein Endentscheid gefällt werde, und forderte ihn auf, über allfällige neueintretenden Ereignisse zu informieren. E.e Der neuen Rechtsvertretung gewährte des SEM am 17. Oktober 2023 Einsicht in die Verfahrensakten. F. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe von 23. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung; eventualiter sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig auf-zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 28. November 2023 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und forderte das SEM auf, seine elektronischen Akten zu bereinigen und zu vervollständigen. I. Am 4. Dezember 2023 informierte das SEM über die Bereinigung der elektronischen Akten und entschuldigte sich beim Beschwerdeführer für die festgestellten Mängel. Es hielt ausserdem fest, dass die Behebung der Mängel zu keiner anderen Einschätzung des Sachverhalts führe, nachdem diese lediglich die Aktenführung betroffen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie erlebt habe, würden nicht über Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei treffen könnten. Der Umstand, dass er wegen seiner Tätowierung keine Arbeitsstelle bekommen habe, erweise sich als flüchtlingsrechtlich irrelevant. Auch die anderweitig thematisierte Verfolgung von Kurden - unter anderem das Massaker von Maras und den Brandanschlag von Sivas - seien nicht als gezielt gegen ihn gerichtete Nachteile zu qualifizieren und könnten damit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Die Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer seitens des Geheimdiensts sowie der Polizei erlebt habe, und der nach seiner Ausreise erfolgte polizeiliche Hausbesuch würden ebenfalls nicht über die Schikanen hinausgehen, welche Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung ausgesetzt seien. Er habe sich in seinem Heimatstaat keiner Straftat schuldig gemacht und es laufe weder gegen ihn selber noch gegen Angehörige seiner Familie ein Strafverfahren; die Aktivitäten seines Onkels und seiner Mutter würden denn auch viele Jahre zurückliegen. In dem vor knapp zehn Jahren eingeleiteten Strafverfahren sei der Beschwerdeführer freigesprochen worden. 4.1.2 Es seien sodann keine Hinweise zu erkennen auf allfällige Reflexverfolgung oder darauf, dass die heimatlichen Behörden ihn der politischen Aktivitäten respektive Unterstützungshandlungen für die PKK verdächtigen würden. Er selber weise kein geschärftes politisches Profil auf und mit den Tötungen von Freunden und Bekannten sei das Interesse der Behörden an deren Festnahme erloschen. Weder die Asylakten des Beschwerdeführers noch die seiner Bekannten in der Schweiz würden Anhaltspunkte aufweisen, wonach er wegen der Tötung von deren Bruder, der in leitender Position "in den Bergen" gekämpft habe, staatlicher Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Der Verweis auf hypothetische Verfolgungsmassnahmen würden keine Verfolgungsgefahr begründen. 4.1.3 Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Kontakte zu Mitgliedern der HDP Schikanen erlitten habe. Es drohe ihm aufgrund dessen aber keine politische Verfolgung, nachdem er weder Parteimitglied gewesen sei noch die Partei neben Teilnahmen an Kundgebungen und Aktionen anderweitig unterstützt habe. Er habe keine exponierte Funktion in der Partei wahrgenommen, sei bereits im Jahr 2014 von einer Anklage wegen der Teilnahme an einer HDP-Demonstration vom Gericht freigesprochen worden und seine Familienangehörigen seien politisch nicht aktiv. 4.1.4 Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel könnten zu keiner anderen Einschätzung führen. Weitere Risikofaktoren würden nicht vorliegen. Allfällige drohende Konsequenzen wegen der Wehrdienstverweigerung seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal es an einem relevanten Verfolgungsmotiv mangle. 4.1.5 Der Vollzug der Wegweisung in seine Heimatprovinz Tunceli erweise sich als zulässig und zumutbar. Er verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen und sei ausserdem selbstständig als (...) tätig gewesen. Weiter habe er vor seiner Ausreise mit seinen Eltern gelebt, womit von einer gesicherten Wohnsituation und einem stabilen familiären Beziehungsnetz auszugehen sei. Seine gesundheitlichen Beschwerden habe er bereits vor seiner Ausreise in D._______ behandeln lassen können; dies sei ihm auch im Falle einer Rückkehr zumutbar. 4.2 4.2.1 In seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, seine Rechtsvertretung habe an seiner Anhörung nicht teilgenommen und er sei vorgängig nicht über die Konsequenzen seines Verzichts auf deren Teilnahme informiert worden. Aufgrund seiner schwächeren Verfahrensposition habe er sich hiergegen nicht zu wehren gewusst. Das SEM habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. 4.2.2 In materieller Hinsicht habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Vorbringen im Rahmen einer Gesamtbewertung zu würdigen. Es hätte daher seine Ethnie in Zusammenhang mit seiner Verfolgung betrachtet werden müssen. Es sei bekannt, dass der türkische Staat ein erhöhtes Interesse an den Parteien HDP und DBP (Demokratik Bolgeler Partisi) nahestehenden Personen und die Intensität der Repressionen seit dem Putschversuch vom Juli 2019 zugenommen habe. Sein politisches Engagement sowie seine polizeiliche Bekanntheit würden folglich eine asylrelevante Gefahr für ihn darstellen. 4.2.3 Er habe wegen seiner eigenen Aktivitäten sowie derjenigen seiner Familienangehörigen, Verwandten und Freunden bei der TIKKO, PKK und HDP und wegen seines Gerichtsprozesses im Jahr 2014 ständig im Fokus der Behörden gestanden. Hinzu komme das Interesse des Geheimdiensts, ihn als Spitzel anzuwerben. Nachdem er auch nach seiner Ausreise behördlich gesucht werde, drohe ihm im Falle einer Rückkehr weitere Reflexverfolgung bis hin zur Verhaftung, unter anderem wegen seiner illegalen Ausreise. 4.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch deshalb als unzumutbar, weil er für die Finanzierung seiner Ausreise sein (...) habe verkaufen müssen, womit ihm aufgrund seiner Ethnie und politischen Anschauung eine rasche wirtschaftliche Reintegration verunmöglicht werde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Mit seinem Hauptantrag strebt der Beschwerdeführers die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz an, weil die zugewiesene Rechtsvertretung nicht an der Anhörung teilgenommen habe und ihm die Konsequenzen eines Verzichts auf die Teilnahme der Rechtsvertretung nicht aufgezeigt worden seien. Es sei unabdingbar, dass ein solcher Verzicht ausdrücklich erklärt werde. 6.2 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Durchführung seiner Anhörung über die kurzfristige Verhinderung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung an der Teilnahme der Anhörung informiert wurde. Auf dem ihm zu Unterzeichnung vorgelegten Dokument wird dargelegt, das die Anhörung ohne die Rechtsvertretung durchgeführt werde oder der Beschwerdeführer auf die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung an der Anhörung bestehen könne. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, auf die Teilnahme seiner Rechtsvertretung an der Anhörung vom 3. Mai 2023 zu verzichten (vgl. SEM-Akten A15). In der Folge wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung das Anhörungsprotokoll zur allfälligen Stellungnahme zugestellt; diese hatte nichts zu beanstanden (vgl. a.a.O. A16/1). 6.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer somit vor der Durchführung seiner Anhörung darüber in Kenntnis gesetzt, dass er Anspruch auf die Teilnahme seiner Rechtsvertretung an der Anhörung habe und daran festhalten könne. Seinen Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung an der Anhörung hat er unterschriftlich bestätigt und dies wurde von dieser, wie erwähnt, auch im Rahmen der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtvertretung zum Anhörungsprotokoll nicht bemängelt. Das SEM hat folglich den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt. 6.3.1 Die vom Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 28. November 2023 festgestellten Mängel der Aktenführung betrafen in erster Linie fehlerhaft abgelegte Beweismittel: Im Beweismittelverzeichnis (vgl. SME-act. A12/16) waren Dokumente abgelegt, die offensichtlich nicht zu den Vorakten des Beschwerdeführers - sondern zu einem Ukraine-Dossier - gehörten, während ein von ihm ins Recht gelegtes Strafurteil aus dem Jahr 2014 in seinen elektronischen Asylakten vorerst nicht aufzufinden war. Andererseits war ein Aktenstück (vgl. SEM-act. A17/1 respektive act. 3 des Beschwerdeverfahrens) technisch falsch in die elektronischen Akten hochgeladen worden, so dass es vom Bundesverwaltungsgericht nicht abgerufen und eingesehen werden konnte. 6.3.2 Diese Mängel beeinträchtigten, soweit ersichtlich, die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers nicht, zumal er das von ihm eingereichte türkische Urteil kannte und es sich beim vorerst nicht elektronisch zugänglichen act. A17/1 um ein rein administratives Aktenstück ohne relevante Bedeutung für den Verfahrensgang handelte. Ihm ist durch die vom Gericht monierte Aktenführung des SEM kein Nachteil erwachsen. Bezeichnenderweise begründete er seinen Kassationsantrag auch nicht mit der Verletzung seines Akteneinsichtsrechts (oder insoweit des rechtlichen Gehörs). 6.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 7. 7.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das SEM hat ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. 7.2 7.2.1 Einerseits fehlt es einem wesentlichen Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers am zeitlichen Kausalzusammenhang. Der gerichtliche Freispruch des Beschwerdeführers, nachdem er während einer Demonstration von der Polizei verhaftet und zur Agententätigkeit aufgefordert worden sei, erfolgte im Jahr 2014 und damit vor knapp zehn Jahren. Die Tätigkeiten seiner Mutter zugunsten der TIKKO fanden noch vor seiner Geburt statt. Ein Freund sei vor ungefähr sechs Jahren und ein weiterer Bekannter vor ungefähr drei Jahren "in den Bergen" getötet worden (vgl. SEM-Akten A14, ad F75, F83 ff., F99 und F105; A12 Beweismittel 3). 7.2.2 Andererseits handelt es sich bei einem Grossteil der geltend gemachten Benachteiligungen, um solche, die eine Mehrheit der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in ähnlicher Weise erlebt. Er gab diesbezüglich auch an, seit seiner Geburt unter diesem behördlichen Druck zu leiden (vgl. a.a.O. ad F63 ff., F123). Es ist mit dem SEM festzustellen, dass darin keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu sehen ist. 7.3 Auch in Bezug auf die vorgebrachten Behelligungen durch den Geheimdienst teilt das Gericht die Ansicht der Vorinstanz. Die beschriebenen Nachteile erreichen nicht die in Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität. Es ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, er habe sich politisch derart exponiert, sodass die heimatlichen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. So gab er an, er sei nicht Parteimitglied gewesen, sondern habe an Kundgebungen und Aktionen der HDP teilgenommen und Bekannte in den Bergen unterstützt. Er habe die Partei nicht zu oft besucht, weil er nicht habe auffallen wollen (vgl. a.a.O., ad F116 ff.). Seit seinem gerichtlichen Freispruch im Jahr 2014 wurde kein Verfahren gegen ihn eingeleitet und es ist aufgrund seiner Tätigkeiten auch nicht davon auszugehen, ein solches werde in naher Zukunft eingeleitet. Die angebliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.4 Eine dem Beschwerdeführer drohende Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten seiner Verwandten und Bekannten erscheint ebenfalls höchst unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführlichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 8 f.). Den auch vom Gericht beigezogenen Akten sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einer politisch aktiven Familie entstammt. 7.5 Ansonsten kann, um Wiederholung zu vermeiden, auf die überzeugende Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Argumente, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 7.6 Nach dem Gesagten stellt das Gericht mit dem SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2). 9.3.3 In der angefochtenen Verfügung wies das SEM unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend daraufhin, dass er über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt, die er in verschiedenen Städten gesammelt hat. Hinzu kommen eine gesicherte Wohnsituation sowie ein stabiles familiäres Beziehungsnetz. Einer erfolgreichen Reintegration dürfte daher nichts entgegenstehen. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage. Er stammt ausserdem aus einer Provinz (Tunceli), die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht direkt betroffen war. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: