Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern
– ersuchten am 8. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Der Beschwer- deführer 1 (Ehemann und Vater) sowie die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau und Mutter) wurden am 18. Januar 2024 zu ihren Asylgründen angehört. Die Kinder wurden aufgrund ihres Alters nicht angehört. A.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Sie seien türkische Staatsangehörige, ethnische Kurden und stammten aus F._______, Provinz Sirnak. Nachdem der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2011 seinen Militärdienst geleistet habe, sei er zu seiner Familie nach G._______ gezogen. 2014 sei er für ein Jahr nach F._______ zurückge- kehrt. Im Jahr 2017 hätten die Beschwerdeführenden sich verlobt und bis 2020 gemeinsam in G._______ gelebt. Danach seien sie nach F._______ zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise Ende September 2023 gewohnt hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe das Gymnasium abgeschlossen und bereits während der Schulzeit und auch später als Barbier gearbeitet. In G._______ sei er zudem im Gastgewerbe tätig gewesen. Im Jahr 2020 habe er gemeinsam mit einem Bruder eine (…) eröffnet, wobei das Ge- schäft momentan vom Bruder geführt werde. Im Heimatstaat lebten noch seine Eltern und seine Geschwister, ein weiterer Bruder lebe im Ausland. Zudem habe er viele Onkel und Tanten. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Oberstufe abgeschlossen. Nach der Heirat habe sie sich um den Haus- halt und die Kinder gekümmert. Im Heimatstaat lebten ihre Eltern, ihre Ge- schwister sowie Halbgeschwister; eine Schwester lebe im Ausland. Auch sie habe zahlreiche Onkel und Tanten. Der Beschwerdeführer 1 führte im Wesentlichen aus, seit seiner Kindheit sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert worden. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, und mehrere Familienangehörige seien im kurdischen Kampf ums Leben gekommen. Während seines Militärdiens- tes sei er unter dem Vorwurf der Terrorpropaganda inhaftiert und gefoltert worden. Im anschliessenden Strafprozess seien die Täter schliesslich im Jahr (…) zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden, er sei als Ge- schädigter anwesend gewesen. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsver- fahren wegen Terrorpropaganda sei zwischenzeitlich eingestellt worden. Bis im Jahr 2014 sei er Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) gewesen; zwischen 2011 und 2021 habe er sich auf den sozialen Medien
E-819/2024 Seite 3 politisch geäussert. Im Jahr 2021 sei die Polizei in seiner Abwesenheit nach Hause gekommen, habe die Beschwerdeführerin 2 befragt und ihn aufgefordert, sich bei der Polizeistation zu melden, da ein Ermittlungsver- fahren wegen Terrorpropaganda laufe. Als er bei den türkischen Strafver- folgungsbehörden seine Aussage gemacht habe, habe er erfahren, dass ein Verfahren wegen seiner Beiträge auf den sozialen Medien eingeleitet worden sei. Im Februar 2022 sei dieses Verfahren eingestellt worden. Im (…) 2023 sei er jedoch wegen Präsidentenbeleidigung zu einer bedingten Haftstrafe von (…) verurteilt worden. Die Probezeit betrage fünf Jahre. Nach der Verurteilung sei er zweimal unter Hinweis auf die aufgeschobene Haftstrafe von der Polizei aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu werden, was er jedoch abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, auch sie sei immer wieder Belästigungen und Diskriminierungen aufgrund ihrer ethnischen Zu- gehörigkeit ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2015 habe sie während zwei Wo- chen in einer Fabrik gearbeitet, wo sie ungerecht behandelt worden sei. Ein Cousin sei im Jahr 2018 in den Bergen als Märtyrer gefallen. In ihrem Heimatstaat gebe es keine Freiheit und sie befürchte, dass ihrem Mann dasselbe Schicksal drohe. Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers 1. Aufgrund all dieser Probleme hätten sie den Heimatstaat am (…) auf dem Luftweg legal Richtung Bosnien ver- lassen. Nach ihrer Ausreise habe sich die Polizei beim Bruder nach dem Verbleib des Beschwerdeführers 1 erkundigt. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten sowie den Führerschein des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie diverse Unterlagen im Zu- sammenhang mit den beiden gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Strafverfahren, Fotografien des Beschwerdeführers an Kundgebungen so- wie Videoaufnahmen zu den Akten, welche den Besuch der Polizisten beim Bruder zeigten. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Am 25. Januar 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 26. Januar 2024 Stellung zum vorgelegten Entwurf.
E-819/2024 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. Februar 2024 han- delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeschrift waren zwei Kopien von Auszügen des X-Profils des Beschwerdeführers 1 beigelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Februar 2024 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-819/2024 Seite 5
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und (…) 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, mit Ur- teil vom (…) 2023 sei der Beschwerdeführer 1 zwar zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Ansonsten sei er aber strafrechtlich unbe- scholten, verfüge über kein relevantes politisches Profil und keine weiteren Risikofaktoren. Demnach sei die Wahrscheinlichkeit, bei einer Kontrolle in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu werden, ge- ring, zumal auch in Anbetracht der verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei nicht von systematischen Misshandlungen durch die Sicher- heitskräfte auszugehen sei. Das im Jahr 2021 eingeleitete Strafverfahren wegen Terrorpropaganda sei mit Entscheid vom (…) 2022 eingestellt wor- den. Dementsprechend hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
E-819/2024 Seite 6 In den vergangenen Jahren habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert, und in Einzelfällen sei es zu Reflexverfolgun- gen gekommen. Diese stünden jedoch im Zusammenhang mit der behörd- lichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhielten, und denen ausgeprägte oppositionelle Aktivitäten respektive Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden. Das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei demnach nur in spezifisch gelagerten Einzelfällen zu bejahen. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten Personen oder ehemals verfolgten Personen sei das Risiko ei- ner Reflexverfolgung äusserst gering. Zudem seien behördliche Nachfor- schungen bei Angehörigen in der Regel aufgrund der fehlenden Intensität nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei wegen Präsidentenbeleidi- gung zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden, das Verfahren wegen Terrorpropaganda sei eingestellt worden. Er habe keine weiteren Vorstra- fen und es kein weiteres Verfahren hängig. Seine Frau habe mit den türki- schen Behörden keine Probleme gehabt, sei nie in Haft gewesen und beide hätten Schwierigkeiten mit Drittpersonen anlässlich der Anhörung verneint. Vorliegend seien keine konkreten Hinweise erkennbar, dass sie wegen ih- res familiären Umfelds zukünftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Re- flexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Aufgrund seiner früheren Tätigkeiten zugunsten der HDP, könne nicht aus- geschlossen werden, dass es tatsächlich zu gewissen Nachteilen gekom- men sei. Zum heutigen Zeitpunkt sei er jedoch kein Mitglied mehr und zu- vor auch nicht in exponierter Art und Weise für die HDP tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen, sich darüberhinausgehend aber nicht politisch engagiert. Eine begründete Furcht vor einer künftigen, asylrechtlich relevanten Verfolgung sei daher auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Ohne das Leid zu verkennen, wel- ches der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Inhaftierung während sei- nes Militärdiensts erlitten habe, komme diesem Vorbringen keine flücht- lingsrechtliche Bedeutung zu. Es habe im Anschluss ein Verfahren gegen die Täterschaft gegeben, welches in einem Schuldspruch gemündet habe, was überdies als Indiz für ein in seinem Fall funktionierendes Justizsystem zu qualifizieren sei. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Soweit vorgebracht werde, die Polizei habe den Beschwerdeführer 1 im Jahr 2021 zu Hause gesucht, später zweimal versucht, ihn als Spitzel an- zuwerben und sich nach seiner Ausreise beim Bruder nach seinem Ver- bleib erkundigt, sei festzustellen, dass die Vorkommnisse nicht die
E-819/2024 Seite 7 geforderte Intensität aufwiesen, um ein menschenwürdiges Leben zu ver- unmöglichen oder in unzumutbarer Weise zu erschweren. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Da- bei handle es sich jedoch meist nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch im vorliegenden Fall gingen die geltend gemachten Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könne. Der Wunsch von Eltern, ihren Kindern eine möglichst gute Zukunft zu bieten, sei zwar verständlich. Den in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen komme jedoch keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu, zumal keine Hinweise auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung erkennbar sei. Den seitens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Aus- führungen könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 habe im Zeitraum von 2011 bis 2014 sowie von 2015 bis 2020 in G._______ gelebt. Die Beschwerdeführenden hätten 2017 in G._______ geheiratet, eine Fa- milie gegründet und mehrere Jahre dort gelebt. Von einem kurzzeitigen Aufenthalt könne somit nicht gesprochen werden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer 1 habe eine langjährige Vorverfolgung erlebt. Er sei durch das türkische Militär gefoltert, bei politi- schen Kundgebungen sei auf ihn geschossen und Freunde seien getötet worden. Es sei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda einge- leitet und im Jahr 2023 sei er wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt wor- den. All diese Vorkommnisse hätten kausal zur Ausreise der Beschwerde- führenden im Herbst 2023 geführt. Diese Vorverfolgung müsse im Rahmen der Prüfung einer begründeten Furcht berücksichtigt werden. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht, wonach der Beschwerdeführer 1 seine Haftstrafe nicht verbüssen müsse und keine Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung bestehe, erscheine die subjektive Furcht in objektiver Hinsicht begründet. Die bedingt ausgesprochene Haftstrafe könne jeder- zeit in eine unbedingte umgewandelt werden, zumal der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung regelmässig der Abschreckung oppositioneller Tätigkeiten diene. Die Polizei habe seine bedingte Haftstrafe bereits vor der Ausreise gezielt als Druckmittel verwendet, um ihn als Spitzel anzuwer- ben. Er verfüge über ein politisches Profil. Er sei Mitglied der HDP gewesen, was seinem UYAP und e-Devlet Profil nach wie vor zu entnehmen sei. Auf seinem X-Profil habe er im Dezember 2023 von einer Erfahrung aus seiner
E-819/2024 Seite 8 Schulzeit berichtet. Danach sei er als Terrorist beschimpft und es sei mit einer Anzeige gedroht worden. Überdies stammten die Beschwerdeführen- den aus politisch aktiven Familien aus F._______. Ihnen werde seitens der türkischen Sicherheitsbehörden bereits deshalb eine Nähe zur PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistanê) unterstellt. Die politische Lage in der Her- kunftsprovinz bleibe angespannt. In seinem Freundeskreis habe er einige bekannte Oppositionelle, weshalb er als Spitzel wertvolle Informationen lie- fern könnte. Er sei von den Polizisten ausdrücklich nach seinem Freund M.K. befragt worden, welcher sich ebenfalls in der Schweiz befinde. Zudem hätten weitere Verwandte Verbindungen zur PKK, wodurch sich sein Risiko für einen Politmalus bei strafrechtlichen Sanktionen erhöhe. Er verfüge über ein geschärftes politisches Profil, zumal die Behörden nach seiner Ausreise auch zweimal nach ihm gesucht hätten. Es sei ein politisches Da- tenblatt erstellt worden. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens respektive der Aufhebung der Bewährungsstrafe drohten ihm weitere Misshandlungen. Der Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund der drohenden Reflexverfolgung ebenfalls originäres Asyl zu gewähren. Sollte das Gericht zur Ansicht gelangen, der Sachverhalt sei nur unzu- reichend erstellt worden, respektive eine eingehendere Prüfung der Glaub- haftigkeit, Gefährdungslage oder der eingereichten Dokumente sei not- wendig, werde um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ersucht.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen in ihrer Rechtsmitteleingabe sub- eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sollte der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden sein (vgl. Beschwerde S. 11 f.).
E. 5.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine un- genügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Dementsprechend er- weist sich diese formelle Rüge, welche im Übrigen auch nicht näher sub- stanziiert wird, als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der Antrag ist abzuweisen.
E-819/2024 Seite 9
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfol- genden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges ent- gegenzusetzen vermögen.
E. 7.2 Die Übergriffe auf den Beschwerdeführer 1 während des Militärdiens- tes haben sich im Jahr 2011 und das Ermittlungsverfahren wegen Terror- propaganda im Jahr 2021 zugetragen. Es fehlt folglich am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Herbst 2023. Eigenen Angaben zufolge wurden die Täter der Übergriffe für ihr Verhalten zur Re- chenschaft gezogen und im Jahr (…) verurteilt (vgl. SEM-act. A31/15 F52 f.). Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpro- paganda wurde im Jahr 2021 eingestellt. Das Verfahren wegen Präsiden- tenbeleidigung, im Rahmen dessen er im (…) 2023 zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, ist ebenfalls abgeschlossen. Aus den vorliegen- den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer 1 daher zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Die Befürch- tung einer Umwandlung der bedingt ausgesprochenen Haftstrafe in eine Unbedingte findet in den vorliegenden Akten keine Stütze, zumal dem Be- schwerdeführer 1 diesbezüglich wiederum der Rechtsweg offen stünde. Überdies ist er seit zehn Jahren nicht mehr Mitglied bei der HDP.
E. 7.3 In der Beschwerde wird nicht weiter substanziiert, warum der kurze Aufenthalt in der Schweiz respektive das Durchlaufen des Asylverfahrens
E-819/2024 Seite 10 eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten sollte. Weiter wird vorge- bracht, der Beschwerdeführer 1 sei fichiert und es bestehe ein Datenblatt. Entgegen diesen Ausführungen sind den vorliegenden Akten keine weite- ren Faktoren zu entnehmen, welche sein Gefährdungsprofil respektive je- nes der Beschwerdeführerin 2 in relevanter Weise schärfen würden.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, anlässlich einer Kundgebung sei auf ihn und seine Freunde geschossen. Der entsprechende Vorfall hat sich eigenen Angaben zufolge im August 2015 zugetragen (vgl. SEM-act. A31/15 F48) und entfaltet schon deshalb keine asylrechtliche Relevanz. Mit seinem Beitrag auf der Medienplattform X im Dezember 2023 lässt er keine nennenswerte politische Exponiertheit erkennen, welche das Inte- resse der türkischen Behörden auf sich ziehen könnte.
E. 7.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, als Kurden in der Türkei von Behörden und Privatpersonen schikaniert und diskriminiert worden zu sein. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ver- schiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kur- dische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asyl- relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen.
E. 7.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen, welche ein asylrele- vantes Ausmass annehmen würden. Die zu den Akten gereichten Beweis- mittel sind nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die Glaubhaftigkeit wurde von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Die ein- gereichten Beweismittel ändern nichts an der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen.
E. 7.7 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-819/2024 Seite 11 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
E-819/2024 Seite 12 in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das SEM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrsche in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden eine Situation allgemeiner Gewalt, welche den Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erschei- nen lasse. Daher sei das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Auf- enthaltsalternative zu prüfen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über lang- jährige Arbeitserfahrung als Barbier, Mitarbeiter im Gastgewerbe und Be- sitzer einer (…). Die (…) existiere noch und werde zurzeit von seinem Bru- der geführt. Zudem habe er mehrere Jahre in G._______ gelebt. Mit seiner Familie stehe er nach wie vor in engem Kontakt, zumal auch zahlreiche weitere Onkel und Tanten im Heimatstaat lebten. Eigenen Angaben zufolge sei die finanzielle Situation gut gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 pflege ebenfalls regelmässigen Kontakt mit ihren Familienangehörigen. Sie
E-819/2024 Seite 13 verfügten über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches sie bei der Rückkehr unterstützen könne. Sie seien beide jung und grundsätzlich gesund. Sollte die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der vergrösserten (…) erneut auf eine Behandlung angewiesen sein und sich der psychische Zu- stand des Beschwerdeführers 1 verschlechtern, sei eine entsprechende medizinische Behandlung im Heimatstaat möglich. Zudem stehe es ihnen frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt sei aufgrund des familiären und sozialen Beziehungsnetzes, der Arbeitserfahrung, des kurzen Auslandsaufenthalts und des mehrjährigen Aufenthalts in G._______ davon auszugehen, dass eine rasche soziale und wirtschaftli- che Reintegration möglich sein werde, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar zu erachten sei.
E. 9.3.3 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz erachte den Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar und prüfe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative nur vorsorglich. Der Lebensmittelpunkt der Be- schwerdeführenden habe sich seit 2020 in F._______ befunden, wo sie gewohnt und gearbeitet hätten. G._______ hätten sie aufgrund des anhal- tenden politischen Drucks verlassen müssen und es lebe nur eine Schwes- ter dort. Die Ersparnisse seien für die Flucht aufgebraucht worden und die wirtschaftliche Situation in der Türkei sei äusserst angespannt. Ohne gesi- cherte Arbeit und eine Wohnung sei nicht davon auszugehen, dass sie aus- serhalb von F._______ eine Existenz aufbauen könnten. Eventualiter sei daher die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Zwar wird praxisgemäss davon ausgegangen, dass der Voll- zug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Ausei- nandersetzungen als generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen können und ihnen die Inanspruchnahme einer solchen inner- staatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Die Beschwerdefüh- renden haben mehrere Jahre in G._______ gelebt, bevor sie ihren Wohn- sitz im Jahr 2020 in ihr Heimatdorf zurückverlegt haben. Sie verfügen über ein grosses soziales Beziehungsnetz, welches sie dabei unterstützen kann, in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss zu fassen. Sie sind
E-819/2024 Seite 14 jung und grundsätzlich gesund. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über Be- rufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis- tenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-819/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-819/2024 Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...),(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern - ersuchten am 8. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Der Beschwerdeführer 1 (Ehemann und Vater) sowie die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau und Mutter) wurden am 18. Januar 2024 zu ihren Asylgründen angehört. Die Kinder wurden aufgrund ihres Alters nicht angehört. A.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien türkische Staatsangehörige, ethnische Kurden und stammten aus F._______, Provinz Sirnak. Nachdem der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2011 seinen Militärdienst geleistet habe, sei er zu seiner Familie nach G._______ gezogen. 2014 sei er für ein Jahr nach F._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2017 hätten die Beschwerdeführenden sich verlobt und bis 2020 gemeinsam in G._______ gelebt. Danach seien sie nach F._______ zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise Ende September 2023 gewohnt hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe das Gymnasium abgeschlossen und bereits während der Schulzeit und auch später als Barbier gearbeitet. In G._______ sei er zudem im Gastgewerbe tätig gewesen. Im Jahr 2020 habe er gemeinsam mit einem Bruder eine (...) eröffnet, wobei das Geschäft momentan vom Bruder geführt werde. Im Heimatstaat lebten noch seine Eltern und seine Geschwister, ein weiterer Bruder lebe im Ausland. Zudem habe er viele Onkel und Tanten. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Oberstufe abgeschlossen. Nach der Heirat habe sie sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Im Heimatstaat lebten ihre Eltern, ihre Geschwister sowie Halbgeschwister; eine Schwester lebe im Ausland. Auch sie habe zahlreiche Onkel und Tanten. Der Beschwerdeführer 1 führte im Wesentlichen aus, seit seiner Kindheit sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert worden. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, und mehrere Familienangehörige seien im kurdischen Kampf ums Leben gekommen. Während seines Militärdienstes sei er unter dem Vorwurf der Terrorpropaganda inhaftiert und gefoltert worden. Im anschliessenden Strafprozess seien die Täter schliesslich im Jahr (...) zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden, er sei als Geschädigter anwesend gewesen. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sei zwischenzeitlich eingestellt worden. Bis im Jahr 2014 sei er Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen; zwischen 2011 und 2021 habe er sich auf den sozialen Medien politisch geäussert. Im Jahr 2021 sei die Polizei in seiner Abwesenheit nach Hause gekommen, habe die Beschwerdeführerin 2 befragt und ihn aufgefordert, sich bei der Polizeistation zu melden, da ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda laufe. Als er bei den türkischen Strafverfolgungsbehörden seine Aussage gemacht habe, habe er erfahren, dass ein Verfahren wegen seiner Beiträge auf den sozialen Medien eingeleitet worden sei. Im Februar 2022 sei dieses Verfahren eingestellt worden. Im (...) 2023 sei er jedoch wegen Präsidentenbeleidigung zu einer bedingten Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Die Probezeit betrage fünf Jahre. Nach der Verurteilung sei er zweimal unter Hinweis auf die aufgeschobene Haftstrafe von der Polizei aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu werden, was er jedoch abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, auch sie sei immer wieder Belästigungen und Diskriminierungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2015 habe sie während zwei Wochen in einer Fabrik gearbeitet, wo sie ungerecht behandelt worden sei. Ein Cousin sei im Jahr 2018 in den Bergen als Märtyrer gefallen. In ihrem Heimatstaat gebe es keine Freiheit und sie befürchte, dass ihrem Mann dasselbe Schicksal drohe. Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers 1. Aufgrund all dieser Probleme hätten sie den Heimatstaat am (...) auf dem Luftweg legal Richtung Bosnien verlassen. Nach ihrer Ausreise habe sich die Polizei beim Bruder nach dem Verbleib des Beschwerdeführers 1 erkundigt. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten sowie den Führerschein des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie diverse Unterlagen im Zusammenhang mit den beiden gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Strafverfahren, Fotografien des Beschwerdeführers an Kundgebungen sowie Videoaufnahmen zu den Akten, welche den Besuch der Polizisten beim Bruder zeigten. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Am 25. Januar 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 26. Januar 2024 Stellung zum vorgelegten Entwurf. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. Februar 2024 handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeschrift waren zwei Kopien von Auszügen des X-Profils des Beschwerdeführers 1 beigelegt. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und (...) 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, mit Urteil vom (...) 2023 sei der Beschwerdeführer 1 zwar zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Ansonsten sei er aber strafrechtlich unbescholten, verfüge über kein relevantes politisches Profil und keine weiteren Risikofaktoren. Demnach sei die Wahrscheinlichkeit, bei einer Kontrolle in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu werden, gering, zumal auch in Anbetracht der verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei nicht von systematischen Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte auszugehen sei. Das im Jahr 2021 eingeleitete Strafverfahren wegen Terrorpropaganda sei mit Entscheid vom (...) 2022 eingestellt worden. Dementsprechend hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. In den vergangenen Jahren habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert, und in Einzelfällen sei es zu Reflexverfolgungen gekommen. Diese stünden jedoch im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhielten, und denen ausgeprägte oppositionelle Aktivitäten respektive Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden. Das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei demnach nur in spezifisch gelagerten Einzelfällen zu bejahen. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten Personen oder ehemals verfolgten Personen sei das Risiko einer Reflexverfolgung äusserst gering. Zudem seien behördliche Nachforschungen bei Angehörigen in der Regel aufgrund der fehlenden Intensität nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei wegen Präsidentenbeleidigung zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden, das Verfahren wegen Terrorpropaganda sei eingestellt worden. Er habe keine weiteren Vorstrafen und es kein weiteres Verfahren hängig. Seine Frau habe mit den türkischen Behörden keine Probleme gehabt, sei nie in Haft gewesen und beide hätten Schwierigkeiten mit Drittpersonen anlässlich der Anhörung verneint. Vorliegend seien keine konkreten Hinweise erkennbar, dass sie wegen ihres familiären Umfelds zukünftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Aufgrund seiner früheren Tätigkeiten zugunsten der HDP, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu gewissen Nachteilen gekommen sei. Zum heutigen Zeitpunkt sei er jedoch kein Mitglied mehr und zuvor auch nicht in exponierter Art und Weise für die HDP tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen, sich darüberhinausgehend aber nicht politisch engagiert. Eine begründete Furcht vor einer künftigen, asylrechtlich relevanten Verfolgung sei daher auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Ohne das Leid zu verkennen, welches der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Inhaftierung während seines Militärdiensts erlitten habe, komme diesem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zu. Es habe im Anschluss ein Verfahren gegen die Täterschaft gegeben, welches in einem Schuldspruch gemündet habe, was überdies als Indiz für ein in seinem Fall funktionierendes Justizsystem zu qualifizieren sei. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Soweit vorgebracht werde, die Polizei habe den Beschwerdeführer 1 im Jahr 2021 zu Hause gesucht, später zweimal versucht, ihn als Spitzel anzuwerben und sich nach seiner Ausreise beim Bruder nach seinem Verbleib erkundigt, sei festzustellen, dass die Vorkommnisse nicht die geforderte Intensität aufwiesen, um ein menschenwürdiges Leben zu verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise zu erschweren. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch meist nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch im vorliegenden Fall gingen die geltend gemachten Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könne. Der Wunsch von Eltern, ihren Kindern eine möglichst gute Zukunft zu bieten, sei zwar verständlich. Den in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen komme jedoch keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu, zumal keine Hinweise auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung erkennbar sei. Den seitens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 habe im Zeitraum von 2011 bis 2014 sowie von 2015 bis 2020 in G._______ gelebt. Die Beschwerdeführenden hätten 2017 in G._______ geheiratet, eine Familie gegründet und mehrere Jahre dort gelebt. Von einem kurzzeitigen Aufenthalt könne somit nicht gesprochen werden. 4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer 1 habe eine langjährige Vorverfolgung erlebt. Er sei durch das türkische Militär gefoltert, bei politischen Kundgebungen sei auf ihn geschossen und Freunde seien getötet worden. Es sei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet und im Jahr 2023 sei er wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt worden. All diese Vorkommnisse hätten kausal zur Ausreise der Beschwerdeführenden im Herbst 2023 geführt. Diese Vorverfolgung müsse im Rahmen der Prüfung einer begründeten Furcht berücksichtigt werden. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht, wonach der Beschwerdeführer 1 seine Haftstrafe nicht verbüssen müsse und keine Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung bestehe, erscheine die subjektive Furcht in objektiver Hinsicht begründet. Die bedingt ausgesprochene Haftstrafe könne jederzeit in eine unbedingte umgewandelt werden, zumal der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung regelmässig der Abschreckung oppositioneller Tätigkeiten diene. Die Polizei habe seine bedingte Haftstrafe bereits vor der Ausreise gezielt als Druckmittel verwendet, um ihn als Spitzel anzuwerben. Er verfüge über ein politisches Profil. Er sei Mitglied der HDP gewesen, was seinem UYAP und e-Devlet Profil nach wie vor zu entnehmen sei. Auf seinem X-Profil habe er im Dezember 2023 von einer Erfahrung aus seiner Schulzeit berichtet. Danach sei er als Terrorist beschimpft und es sei mit einer Anzeige gedroht worden. Überdies stammten die Beschwerdeführenden aus politisch aktiven Familien aus F._______. Ihnen werde seitens der türkischen Sicherheitsbehörden bereits deshalb eine Nähe zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) unterstellt. Die politische Lage in der Herkunftsprovinz bleibe angespannt. In seinem Freundeskreis habe er einige bekannte Oppositionelle, weshalb er als Spitzel wertvolle Informationen liefern könnte. Er sei von den Polizisten ausdrücklich nach seinem Freund M.K. befragt worden, welcher sich ebenfalls in der Schweiz befinde. Zudem hätten weitere Verwandte Verbindungen zur PKK, wodurch sich sein Risiko für einen Politmalus bei strafrechtlichen Sanktionen erhöhe. Er verfüge über ein geschärftes politisches Profil, zumal die Behörden nach seiner Ausreise auch zweimal nach ihm gesucht hätten. Es sei ein politisches Datenblatt erstellt worden. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens respektive der Aufhebung der Bewährungsstrafe drohten ihm weitere Misshandlungen. Der Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund der drohenden Reflexverfolgung ebenfalls originäres Asyl zu gewähren. Sollte das Gericht zur Ansicht gelangen, der Sachverhalt sei nur unzureichend erstellt worden, respektive eine eingehendere Prüfung der Glaubhaftigkeit, Gefährdungslage oder der eingereichten Dokumente sei notwendig, werde um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ersucht. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen in ihrer Rechtsmitteleingabe sub-eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sollte der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden sein (vgl. Beschwerde S. 11 f.). 5.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Dementsprechend erweist sich diese formelle Rüge, welche im Übrigen auch nicht näher substanziiert wird, als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen. 7.2 Die Übergriffe auf den Beschwerdeführer 1 während des Militärdienstes haben sich im Jahr 2011 und das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda im Jahr 2021 zugetragen. Es fehlt folglich am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Herbst 2023. Eigenen Angaben zufolge wurden die Täter der Übergriffe für ihr Verhalten zur Rechenschaft gezogen und im Jahr (...) verurteilt (vgl. SEM-act. A31/15 F52 f.). Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda wurde im Jahr 2021 eingestellt. Das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung, im Rahmen dessen er im (...) 2023 zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, ist ebenfalls abgeschlossen. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer 1 daher zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Die Befürchtung einer Umwandlung der bedingt ausgesprochenen Haftstrafe in eine Unbedingte findet in den vorliegenden Akten keine Stütze, zumal dem Beschwerdeführer 1 diesbezüglich wiederum der Rechtsweg offen stünde. Überdies ist er seit zehn Jahren nicht mehr Mitglied bei der HDP. 7.3 In der Beschwerde wird nicht weiter substanziiert, warum der kurze Aufenthalt in der Schweiz respektive das Durchlaufen des Asylverfahrens eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten sollte. Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer 1 sei fichiert und es bestehe ein Datenblatt. Entgegen diesen Ausführungen sind den vorliegenden Akten keine weiteren Faktoren zu entnehmen, welche sein Gefährdungsprofil respektive jenes der Beschwerdeführerin 2 in relevanter Weise schärfen würden. 7.4 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, anlässlich einer Kundgebung sei auf ihn und seine Freunde geschossen. Der entsprechende Vorfall hat sich eigenen Angaben zufolge im August 2015 zugetragen (vgl. SEM-act. A31/15 F48) und entfaltet schon deshalb keine asylrechtliche Relevanz. Mit seinem Beitrag auf der Medienplattform X im Dezember 2023 lässt er keine nennenswerte politische Exponiertheit erkennen, welche das Interesse der türkischen Behörden auf sich ziehen könnte. 7.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, als Kurden in der Türkei von Behörden und Privatpersonen schikaniert und diskriminiert worden zu sein. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. 7.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Die zu den Akten gereichten Beweismittel sind nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die Glaubhaftigkeit wurde von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Die eingereichten Beweismittel ändern nichts an der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. 7.7 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrsche in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden eine Situation allgemeiner Gewalt, welche den Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lasse. Daher sei das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über langjährige Arbeitserfahrung als Barbier, Mitarbeiter im Gastgewerbe und Besitzer einer (...). Die (...) existiere noch und werde zurzeit von seinem Bruder geführt. Zudem habe er mehrere Jahre in G._______ gelebt. Mit seiner Familie stehe er nach wie vor in engem Kontakt, zumal auch zahlreiche weitere Onkel und Tanten im Heimatstaat lebten. Eigenen Angaben zufolge sei die finanzielle Situation gut gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 pflege ebenfalls regelmässigen Kontakt mit ihren Familienangehörigen. Sie verfügten über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches sie bei der Rückkehr unterstützen könne. Sie seien beide jung und grundsätzlich gesund. Sollte die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der vergrösserten (...) erneut auf eine Behandlung angewiesen sein und sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers 1 verschlechtern, sei eine entsprechende medizinische Behandlung im Heimatstaat möglich. Zudem stehe es ihnen frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt sei aufgrund des familiären und sozialen Beziehungsnetzes, der Arbeitserfahrung, des kurzen Auslandsaufenthalts und des mehrjährigen Aufenthalts in G._______ davon auszugehen, dass eine rasche soziale und wirtschaftliche Reintegration möglich sein werde, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. 9.3.3 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz erachte den Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar und prüfe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative nur vorsorglich. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden habe sich seit 2020 in F._______ befunden, wo sie gewohnt und gearbeitet hätten. G._______ hätten sie aufgrund des anhaltenden politischen Drucks verlassen müssen und es lebe nur eine Schwester dort. Die Ersparnisse seien für die Flucht aufgebraucht worden und die wirtschaftliche Situation in der Türkei sei äusserst angespannt. Ohne gesicherte Arbeit und eine Wohnung sei nicht davon auszugehen, dass sie ausserhalb von F._______ eine Existenz aufbauen könnten. Eventualiter sei daher die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Zwar wird praxisgemäss davon ausgegangen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen können und ihnen die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Die Beschwerdeführenden haben mehrere Jahre in G._______ gelebt, bevor sie ihren Wohnsitz im Jahr 2020 in ihr Heimatdorf zurückverlegt haben. Sie verfügen über ein grosses soziales Beziehungsnetz, welches sie dabei unterstützen kann, in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss zu fassen. Sie sind jung und grundsätzlich gesund. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: