Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 4. August 2020 fand eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie und alevitischen Glau- bens geltend, er habe im Jahr 2008 hierzulande ein erstes Asylgesuch ge- stellt. Weil seine Mutter krank gewesen sei, habe er die Schweiz im (…) wieder verlassen. Von (…) bis (…) habe er in B._______ gelebt. Dort seien immer wieder Beamte erschienen, die ihn zu seiner vermeintlichen Militär- dienstverschiebung befragt hätten. Es sei ihm unterstellt worden, seine diesbezüglichen Papiere seien gefälscht, was aber nicht gestimmt habe. Bei den jeweiligen Festnahmen und Befragungen auf dem Posten seien ihm Spitzelangebote unterbreitet worden, welche er stets abgelehnt habe. Aufgrund der Unruhen im Jahr 2015 habe es viele Bombenangriffe und Demonstrationen gegeben. Nachdem viele junge Männer aus B._______ geflohen seien, hätten die Dorfschützer versucht, ihn für ihre Interessen zu gewinnen. Er sei eines Tages von unbekannten Dritten entführt worden. Diese hätten ihm Geld, eine Pistole und einen Autoschlüssel angeboten und sich erhofft, er würde im Gegenzug für sie als Agent arbeiten. Aus Angst habe er gesagt, dass er noch Bedenkzeit brauche. Seine Eltern, de- nen er von diesem Vorfall berichtet habe, hätten ihm geraten, B._______ zu verlassen. Er sei sodann nach C._______ zu seinem Bruder D._______ geflohen. Im Jahr (…) habe er mit dessen finanziellen Hilfe einen Laden eröffnet. Er habe viel Zeit in diesem Laden und im Parteibüro der E._______ (…) verbracht. In jener Zeit sei er von regierungsnahen Perso- nen besucht worden. Im Jahr (…) sei er für einige Stunden festgenommen worden, weil die Behörden ihm unterstellt hätten, seine Dokumente für den Laden seien nicht in Ordnung. Er gehe davon aus, dass dies ein Vorwand gewesen sei, um ihn inhaftieren zu können. In Wahrheit hätten keine Do- kumente gefehlt. Er sei politisch aktiv gewesen, ohne eine führende Posi- tion innerhalb der Partei zu haben. Am (…) habe er sich als (…) für den (…) aufstellen lassen und sei zugleich (…) gewesen. Ein Polizist habe ihm den Badge, den er als (…) getragen habe, vom Hals gerissen und ihn be- schimpft. Am (…) sei es zu einer Razzia in der Wohnung seines Bruders gekommen, wobei die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) festgenommen habe. Er habe den ganzen Tag in einer Einzelzelle verbracht, bevor er am Abend dem Staatsanwalt vorgeführt worden sei. Dieser habe ihn be-
D-1231/2022 Seite 3 schimpft und ihm mitgeteilt, dass er als Kurde, Alevit und (…) der E._______ für den (…) sofort inhaftiert werden könne. Er sei zwar wieder freigelassen worden, habe aber unter Stress und Angst weitergelebt. Seine Parteigenossen hätten ihm zu grosser Vorsicht geraten. Da er die Angst vor einer willkürlichen Festnahme nicht ertragen habe, habe er die Türkei im (…) verlassen. C. Der Beschwerdeführer reichte neben seiner türkischen Identitätskarte und seinem türkischen Führerausweis Kopien folgender Beweismittel aus der Türkei zu den vorinstanzlichen Akten: Schreiben, welches bestätigt, dass er Alevit sei; (…) der E._______ für die (…) des (…) von C._______ im Jahr (…); Bestätigung betreffend seine (…) für dieses (…); Karte, wonach er im Jahr (…) (…) gewesen sei; Empfangsbestätigung betreffend seinen Antrag für die Mitgliedschaft bei der E._______; Nüfus; begründetes Urteil des 1. Strafgerichts der ersten Instanz C._______ und Auszug aus dem E- Devlet und Schreiben des Anwalts seines Vaters, woraus sich ergibt, dass die Staatsanwaltschaft in B._______ mangels Vorliegens einer Vollmacht die Einsicht in eine Untersuchungsakte im Zusammenhang mit einem Ter- rordelikt betreffend seinen Bruder F._______ verweigerte. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 24. Juni 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 16. März 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigen- schaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu ge- währen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Auf- nahme anzuordnen und eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses) und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters.
D-1231/2022 Seite 4 Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, eine Kopie der angefochtenen Ver- fügung, ein Online-Zeitungsartikel zum (…) der E._______ und der (…) (…) im Jahr (…), Unterlagen zum Asylverfahren des Bruders F._______ in G._______, eine Einverständniserklärung zur Einsicht in die Asylakten des Bruders H._______, eine Fürsorgebestätigung vom 11. März 2022, eine Honorarnote des Rechtsvertreters und eine diesen betreffende Isolations- anordnung des Contact Tracing des Kantons I._______ bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechts- vertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer dem Bundes- verwaltungsgericht eine Kopie seines an das SEM adressierten Gesuchs vom 13. Mai 2022 um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von J._______ (N […]) zukommen, welche er am 8. April 2022 geheiratet habe. H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Die Vernehmlassung des SEM ging am 30. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2022 zur Kenntnis- nahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 22. November 2022 übermittelte das SEM dem Gericht die im Zusammenhang mit dem «Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG» aufgelaufene Korrespondenz zur Kenntnisnahme. J. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 orientierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass das SEM inzwischen dem Zusammenleben mit sei- ner Ehefrau und dem Kantonswechselgesuch zugestimmt habe. Er machte geltend, er sei dadurch, dass er mit einer syrischen Staatsangehörigen zu- sammenlebe, die als Kurdin die Flüchtlingseigenschaft besitze, zusätzlich gefährdet. Im Übrigen sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar, weil dadurch die Familie getrennt würde. Seiner Ehefrau sei es als anerkann-
D-1231/2022 Seite 5 tem Flüchtling und als Kurdin nicht zuzumuten, in die Türkei zu ziehen. Auch ihr Kind wäre mitbetroffen. Ein Familienleben sei nur in der Schweiz möglich. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass das Dorf, wo seine Eltern leben würden, beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 stark zerstört worden sei. Die Eltern seien schwer verletzt und müssten im Freien auf Hilfe war- ten. Als Beilage reichte er eine Kopie eines Schreibens vom 7. Februar 2023 ein, womit er dem SEM eine Wohnsitzbestätigung betreffend seine Ehefrau und einen ihn betreffenden Arbeitsvertrag zukommen liess. K. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. Januar 2024 mit, das SEM habe ihn mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2023 in die am 17. September 2019 verfügte vorläufige Aufnahme sei- ner Ehefrau, J._______, einbezogen. L. Die Instruktionsrichterin ersuchte das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2024, sich innert Frist zu diesem Umstand zu äussern. M. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 hielt das SEM fest, der am 27. No- vember 2023 verfügte Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau, einer syrischen Staatsangehörigen, sei im Zu- sammenhang mit einem Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG und somit unabhängig vom vorliegenden Beschwerdeverfahren er- folgt. In der Regel würden hängige Familiennachzugsverfahren während der Dauer eines Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens sistiert. Im vorliegenden Ausnahmefall sei allerdings bereits vor Abschluss des Be- schwerdeverfahrens festgestellt worden, dass sämtliche in Art. 85 Abs. 7 AIG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Um dem nachzuziehen- den Ehemann eine möglichst zeitnahe Integration auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen und die Sozialhilfekosten zu verringern, sei aus prozessöko- nomischen Gründen entschieden worden, bereits vor Ausgang des hängi- gen Beschwerdeverfahrens den Einbezug in die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. N. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Als Beilage wurde eine aktualisierte Honorarnote ein- gereicht.
D-1231/2022 Seite 6
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, Kurden und Aleviten könnten zwar Schikanen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sein, dabei handle es sich aber in aller Regel nicht um ernsthaf-
D-1231/2022 Seite 7 te Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe daher gemäss der gefestig- ten Praxis des SEM für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft. Auch die hier geltend gemachten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kur- dischen oder alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise tref- fen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerde- führers für die E._______ könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu der geltend gemachten Razzia gekommen sei, auch wenn es sich bei den (…) (…) ([…]) und E._______ um (…) handle. Dass der Beschwerdeführer die geschilderten Tätigkeiten für die genannte Partei ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünfti- gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die E._______ tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahr- scheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, umgebracht, entführt oder inhaftiert zu werden, verwirklichen würden. Daran ändere nichts, dass die (…) im (…) mit (…) worden sei. Mittlerweile seien als (…) die neu gegrün- deten (…) ([…]) und E._______ (…) tätig. Ähnlich wie bei den früheren (…) der (…) (…) und (…) hätten namentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals (…) gewesenen politischen Betätigung für die (…) nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonsti- gen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer geäus- serten Befürchtungen könnten demnach nicht als flüchtlingsrechtlich rele- vant qualifiziert werden. Er sei aufgefordert worden, sein Gerichtsverfahren mit Beweismitteln zu dokumentieren, habe jedoch keine sachdienlichen Dokumente eingereicht. Dem begründeten Urteil im öffentlich-rechtlichen Strafverfahren (…) könne entnommen werden, dass das (…) und die invol- vierten (…) gegen ihn Anklage erhoben hätten, da er mutmasslich (…) in seinem Laden verkauft habe. Dem Urteil zufolge sei er zu (…) Jahren und (…) Monaten Freiheitsentzug und einer Geldbusse von (…) Tagessätzen verurteilt worden. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass die geltend ge- machte Verurteilung nicht legitim gewesen wäre, zumal der Beschwerde- führer auch keine Beweismittel beigebracht habe, woraus sich dies erge- ben würde. Im gleichen Licht sei der Auszug aus dem E-Devlet zu beurtei- len. Diesem sei lediglich zu entnehmen, dass das (…) ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer führe und im Jahr (…) drei Gerichtsverhandlungen stattgefunden hätten. Aufgrund dessen müsse auch in diesem Zusammen- hang eine Asylrelevanz verneint werden. Die Vorbringen des Beschwerde-
D-1231/2022 Seite 8 führers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es werde daher davon abgesehen, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmerkmale einzugehen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, es wür- den ihn viele Elemente von der durchschnittlichen kurdischen und aleviti- schen Bevölkerung deutlich abheben. Er sei politisch aufgefallen, da er nicht nur (…), sondern auch im Parteibüro der E._______, das immer wie- der gewalttätig angegriffen worden sei, stark präsent gewesen sei. Er habe zudem als (…) gewirkt, wobei es zu einem heftigen Zusammenstoss mit einem Polizisten gekommen sei, der die (…) habe behindern wollen. Bei einer Razzia sei er mitgenommen und ihm sei gedroht worden, es könne jederzeit ein Verfahren gegen ihn eröffnet werden. Was ihn für das türki- sche Regime zusätzlich gefährlich hervorhebe, sei insbesondere seine Verwandtschaft zu zwei Brüdern, die sehr stark im Fokus der politischen Verfolgung stünden. Der Bruder F._______ sei in G._______ als Flüchtling anerkannt worden. Er habe dort beweisen können, dass er wegen Unter- stützung der PKK angeklagt und verurteilt worden sei. Weiter sei sein Bru- der H._______ bereits vor dem Aufenthalt in der Schweiz aufgefallen, weil er in K._______ an einem kurdischen Lager teilgenommen habe, wo in den Augen der türkischen Regierung terroristische Aktivitäten vorbereitet oder doch Unterstützer der PKK indoktriniert worden seien. Dies habe zu Inter- ventionen auf höchster politischer Ebene, der Räumung des (…) und der Inhaftierung von über (…) Personen geführt, darunter sein Bruder H._______. Dieser habe jüngst auch die Aufmerksamkeit der türkischen Geheimdienste auf sich gezogen, denn es hätten sich vier Polizisten bei seinem noch in der Türkei lebenden Bruder nach ihm erkundigt und aus- richten lassen, er solle kommen, man wolle mit ihm ein rein informatives Gespräch führen. Es sei davon auszugehen, dass über den Bruder H._______ ein Dossier beim FEDPOL bestehe. Er habe die Vorinstanz noch nicht auf die Probleme von H._______ hinweisen können, weil dieser mit den in der Türkei verbliebenen Brüdern aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt gepflegt habe, was bei ihm fälschlicherweise den Eindruck erweckt habe, H._______ interessiere sich nicht für das Wohl der Familie. Erst ak- tuell sei ein offener Austausch über die Bedrohungssituation unter ihnen möglich gewesen. Es seien die Akten seines Bruders H._______ beim SEM (N […]) und beim FEDPOL beizuziehen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre er einem sehr hohen Risiko für politisch motivierte Gewalt und unmenschliche Behandlung ausgesetzt. Die Behörden würden alles über seine Brüder und deren Kontakte im Ausland, insbesondere die Fi- nanzierung der PKK/KCK vom Ausland aus, erfahren wollen und daher zu
D-1231/2022 Seite 9 diesen verbotenen Mitteln greifen. Ausserdem sei aufgrund der ihm gegen- über willkürlich vorgebrachten Drohungen seitens eines Polizisten ein un- erträglicher psychischer Druck entstanden.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die vorinstanz- lichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefoch- tenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II und oben E. 4.1) verwiesen werden.
E. 5.2 Entgegen seiner Einschätzung verfügt der Beschwerdeführer mit dem in der Beschwerde erwähnten politischen Engagement ([…] der E._______ für den […], starke Präsenz im Parteibüro, […]; vgl. diesbezüglich auch seine Aussagen bei der Vorinstanz [SEM-act. 22, F63 S. 10, F65, F72, F75/76, F106, F118]) lediglich über ein niederschwelliges Profil, welches nicht geeignet ist, ihn in entscheidendem Masse in den Fokus der türki- schen Behörden zu rücken. Es ist damit weder davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Nach- teile erlitten hat noch solcherlei künftig erleiden wird. Die Schikanen, wel- chen er gemäss seiner Darstellung ausgesetzt war, sind hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. So erscheinen seine Erlebnisse (insbesondere mehrmalige Ingewahrsamnahmen, namentlich im Rahmen einer Razzia, wo ihm auch gedroht worden sei; Anwerbung zum Spitzeldienst; Vorfall mit einem Poli- zisten im Rahmen seiner Tätigkeit als […]) auch in der Gesamtheit nicht derart intensiv, dass ihm ein weiterer Verbleib in der Türkei objektiv nicht mehr hätte zugemutet werden können (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-706/2024 vom 26. März 2024 E. 7.2). Der Beschwerdeführer erwähnte denn auch keinerlei Konsequenzen, welche ihm aus dem Erlebten erwach- sen wären. Vielmehr gab er an, er habe nach der Festnahme im Jahr (…), als er einige Stunden auf dem Posten verbracht habe, wieder gehen dür- fen, und es habe danach seinen Laden betreffend keine weiteren Probleme mehr gegeben (vgl. SEM-act. 22, F119/120). Der Staatsanwalt, dem er an- lässlich der Razzia vorgeführt worden sei, habe ihn wieder gehen lassen und ihm keine Bedingungen mitgeteilt, sondern gesagt, er wolle ihn nie wieder dort sehen (vgl. a.a.O., F65, F137). Im Weiteren lässt sich seiner Schilderung entnehmen, dass im Zeitraum vom (…) bis zur Ausreise am (…) nichts Erwähnenswertes vorgefallen ist. Die Polizei sei zwar nach dem
D-1231/2022 Seite 10 (…) oft zu ihm gekommen, habe bei ihm Kaffee getrunken, sei dann aber wieder gegangen (vgl. a.a.O., F140, F171ff.). Es darf denn auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – hätte er sich in Gefahr gewähnt – mit der Ausreise nicht noch ein knappes Jahr zugewartet hätte, sondern unmittelbar nach der Razzia beziehungsweise dem Vorfall mit dem Staatsanwalt ausgereist wäre. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe seine Heimat nicht sofort verlassen wollen (vgl. a.a.O., F147), vermag nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass er angab, er sei nie in Haft gewe- sen und es sei kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. a.a.O., F150). Auch seiner Auffassung, es sei ihm aufgrund der von einem Polizis- ten ausgesprochenen Drohungen ein unerträglicher psychischer Druck entstanden, kann nicht gefolgt werden. Denn ein unerträglicher psychi- scher Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind, und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwür- diges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4d.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.). In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer nicht substanzi- iert dargelegt, er sei Opfer von derart schweren Eingriffen in seine Men- schenrechte geworden, welche ihm ein menschenunwürdiges Leben in seinem Heimatland verunmöglicht hätten. Solches ist auch für den Fall ei- ner (hypothetischen) Rückkehr dorthin nicht anzunehmen. Von einem kon- kreten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Eine bei einer (hypothetischen) Rückkehr objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ist zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren hat, die Behörden beziehungsweise Dorfschützer hätten sich nach ihm erkun- digt (vgl. a.a.O., F150/151), vermag an dieser Einschätzung nichts zu än- dern, da es für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt, dass der Asylsuchende von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus seiner ethnischen und konfessionellen Zuge- hörigkeit nichts für sich ableiten kann. Das SEM hat in diesem Zusammen- hang zu Recht festgehalten, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe (vgl. in diesem Zu- sammenhang auch statt vieler: Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. Ap- ril 2024 E. 7.2 m.H.). Im Übrigen handelt es sich bei der in der Beschwerde
D-1231/2022 Seite 11 vertretenen Ansicht, wonach verschiedene Fakten darauf hindeuten wür- den, dass betreffend den Beschwerdeführer in der Türkei eine politische Fiche beziehungsweise ein Datenblatt als verdächtige und unliebsame Person angelegt worden sei, um eine blosse Vermutung, zumal es in den Akten keinerlei Hinweise darauf gibt, dass er fichiert worden wäre und er deshalb asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Für weitere, in der Beschwerde angeregte Abklärungen, namentlich im Rahmen einer Bot- schaftsabklärung, besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Das eventua- liter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 5.3 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die türkischen Behörden auf- grund der Verwandtschaft zu seinen Brüdern F._______ und H._______ ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Reflexverfolgungs- massnahmen, welche mit diesen Verwandten zusammenhängen würden, ausgesetzt gewesen wäre. Die Frage, ob die Probleme von Bruder F._______ auch auf ihn Auswirkungen gehabt hätten, verneinte er (vgl. SEM-act. 22, F144). Im Weiteren sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er aufgrund der Anerkennung dieses Bruders in G._______ als Flüchtling (vgl. Beschwerdebeilage 5) bei einer (hypotheti- schen) Rückkehr in die Türkei dort asylrelevanten Behelligungen ausge- setzt sein könnte. Was seinen Bruder H._______ anbelangt, ist festzustel- len, dass dessen Asylgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4707/2006 vom 24. August 2007 rechtskräftig abgelehnt wurde. Das Ge- richt hielt fest, insgesamt seien die Zweifel des SEM darüber, ob der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit der Teilnahme am Camp in K._______ von den türkischen Sicherheitskräften gesucht werde, nicht nur zu teilen, sondern vielmehr sei der Schluss zu ziehen, dass ihm aus diesem Grund keine Verfolgung drohe, zumal keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die türkischen Behörden seine Teilnahme am er- wähnten Camp als staatsfeindliche Aktivität qualifizieren würden, sollten sie in Erfahrung gebracht haben, dass er am Camp teilgenommen habe. Mit der Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn aus diesem Grund bei seiner Rückkehr in die Türkei sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen (vgl. a.a.O., E. 4.7). Vor diesem Hintergrund läuft die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer hätte auf- grund der Teilnahme seines Bruders an einem kurdischen Lager in K._______ bei einer (hypothetischen) Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile zu gewärtigen, ins Leere. Es ist denn auch davon auszugehen, dass er – nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihn mit Zwischenverfü- gung vom 25. März 2022 auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht
D-1231/2022 Seite 12 (vgl. Art. 8 AsylG) aufmerksam gemacht hat – allenfalls beim FEDPOL be- treffend seinen Bruder bestehende Akten eingereicht und deren Relevanz für das vorliegende Verfahren aufgezeigt hätte, würden solche existieren. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die in der Türkei lebenden Angehöri- gen des Beschwerdeführers (Eltern, zwei Brüder, Onkel und Tanten [vgl. SEM-act. 22, F16, F19, F26]) – abgesehen davon, dass sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde vier Polizisten bei einem der Brüder nach Bruder H._______ erkundigt haben sollen – keiner massgeblichen Gefährdung ausgesetzt zu sein scheinen. Schliesslich erweist sich seine Befürchtung, im Rahmen einer Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile zu erleiden, auch angesichts seines niederschwelligen politischen Profils (vgl. oben E. 5.2) als unbegründet. Denn von einer Reflexverfolgung dürf- ten am ehesten Personen bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbe- deutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 5.2.3 m.w.H.), was hier nicht der Fall ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Behörden an einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat interessiert sind.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge- such abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerde- führer bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Asylverweigerung und Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen
D-1231/2022 Seite 13 Verfügung) nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder sonst zu beanstan- den ist. Nachdem das SEM am 27. November 2023 gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG den Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Auf- nahme seiner Ehefrau verfügt hat, ist die Beschwerde betreffend Wegwei- sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) ge- genstandslos geworden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 27. November 2023 gegenstandslos gewor- den ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Be- schwerdeführers zu einem Drittel (betreffend Wegweisungsvollzug) und dem Unterliegen zu zwei Dritteln (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl) auszugehen. In einem Umfang von zwei Dritteln wäre er somit grund- sätzlich kostenpflichtig und im Rahmen von einem Drittel für seinen Auf- wand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
E. 8.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischen- verfügung vom 25. März 2022 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich über ein massgebliches Einkommen verfügt, so dass nicht von einer we- sentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist. Es ist somit am Ergebnis der erwähnten Zwischenverfügung festzuhalten und auf die (teilweise) Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Ob- siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um zwei Drittel redu- zierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei- kosten zuzusprechen. In der aktualisierten Honorarnote vom 29. Februar 2024 wird ein Aufwand von 14.30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von insgesamt Fr. 60.40 ausgewiesen. Dies er- scheint angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 300.– ist reglementskon- form (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die durch die Vorinstanz (im Umfang von einem Drittel des Gesamtaufwandes und der Auslagen und zu einem Stun- densatz von Fr. 300.–) zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach
D-1231/2022 Seite 14 auf insgesamt Fr. 1578.40 (Honorar Fr. 1440.– + Auslagen Fr. 20.15 + Mehrwertsteuer Fr. 118.25) festzulegen.
E. 8.3 Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2022 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach zulasten des Gerichts ein amtliches Ho- norar für den Teil des Unterliegens (zwei Drittel) zuzusprechen, wobei bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Anwendung des Stundensatzes von Fr. 220.– beträgt demnach das amtliche Honorar insgesamt Fr. 2302.80 (Honorar Fr. 2090.– + Auslagen Fr. 40.25 + Mehrwertsteuer Fr. 172.55).
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D-1231/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, die Gewährung von Asyl und die Wegweisung betrifft, abgewiesen.
- Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, als ge- genstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1578.40 auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 2302.80 entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1231/2022 Urteil vom 18. Juni 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 4. August 2020 fand eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens geltend, er habe im Jahr 2008 hierzulande ein erstes Asylgesuch gestellt. Weil seine Mutter krank gewesen sei, habe er die Schweiz im (...) wieder verlassen. Von (...) bis (...) habe er in B._______ gelebt. Dort seien immer wieder Beamte erschienen, die ihn zu seiner vermeintlichen Militärdienstverschiebung befragt hätten. Es sei ihm unterstellt worden, seine diesbezüglichen Papiere seien gefälscht, was aber nicht gestimmt habe. Bei den jeweiligen Festnahmen und Befragungen auf dem Posten seien ihm Spitzelangebote unterbreitet worden, welche er stets abgelehnt habe. Aufgrund der Unruhen im Jahr 2015 habe es viele Bombenangriffe und Demonstrationen gegeben. Nachdem viele junge Männer aus B._______ geflohen seien, hätten die Dorfschützer versucht, ihn für ihre Interessen zu gewinnen. Er sei eines Tages von unbekannten Dritten entführt worden. Diese hätten ihm Geld, eine Pistole und einen Autoschlüssel angeboten und sich erhofft, er würde im Gegenzug für sie als Agent arbeiten. Aus Angst habe er gesagt, dass er noch Bedenkzeit brauche. Seine Eltern, denen er von diesem Vorfall berichtet habe, hätten ihm geraten, B._______ zu verlassen. Er sei sodann nach C._______ zu seinem Bruder D._______ geflohen. Im Jahr (...) habe er mit dessen finanziellen Hilfe einen Laden eröffnet. Er habe viel Zeit in diesem Laden und im Parteibüro der E._______ (...) verbracht. In jener Zeit sei er von regierungsnahen Personen besucht worden. Im Jahr (...) sei er für einige Stunden festgenommen worden, weil die Behörden ihm unterstellt hätten, seine Dokumente für den Laden seien nicht in Ordnung. Er gehe davon aus, dass dies ein Vorwand gewesen sei, um ihn inhaftieren zu können. In Wahrheit hätten keine Dokumente gefehlt. Er sei politisch aktiv gewesen, ohne eine führende Position innerhalb der Partei zu haben. Am (...) habe er sich als (...) für den (...) aufstellen lassen und sei zugleich (...) gewesen. Ein Polizist habe ihm den Badge, den er als (...) getragen habe, vom Hals gerissen und ihn beschimpft. Am (...) sei es zu einer Razzia in der Wohnung seines Bruders gekommen, wobei die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) festgenommen habe. Er habe den ganzen Tag in einer Einzelzelle verbracht, bevor er am Abend dem Staatsanwalt vorgeführt worden sei. Dieser habe ihn be-schimpft und ihm mitgeteilt, dass er als Kurde, Alevit und (...) der E._______ für den (...) sofort inhaftiert werden könne. Er sei zwar wieder freigelassen worden, habe aber unter Stress und Angst weitergelebt. Seine Parteigenossen hätten ihm zu grosser Vorsicht geraten. Da er die Angst vor einer willkürlichen Festnahme nicht ertragen habe, habe er die Türkei im (...) verlassen. C. Der Beschwerdeführer reichte neben seiner türkischen Identitätskarte und seinem türkischen Führerausweis Kopien folgender Beweismittel aus der Türkei zu den vorinstanzlichen Akten: Schreiben, welches bestätigt, dass er Alevit sei; (...) der E._______ für die (...) des (...) von C._______ im Jahr (...); Bestätigung betreffend seine (...) für dieses (...); Karte, wonach er im Jahr (...) (...) gewesen sei; Empfangsbestätigung betreffend seinen Antrag für die Mitgliedschaft bei der E._______; Nüfus; begründetes Urteil des 1. Strafgerichts der ersten Instanz C._______ und Auszug aus dem E-Devlet und Schreiben des Anwalts seines Vaters, woraus sich ergibt, dass die Staatsanwaltschaft in B._______ mangels Vorliegens einer Vollmacht die Einsicht in eine Untersuchungsakte im Zusammenhang mit einem Terrordelikt betreffend seinen Bruder F._______ verweigerte. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 24. Juni 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 16. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen und eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Online-Zeitungsartikel zum (...) der E._______ und der (...) (...) im Jahr (...), Unterlagen zum Asylverfahren des Bruders F._______ in G._______, eine Einverständniserklärung zur Einsicht in die Asylakten des Bruders H._______, eine Fürsorgebestätigung vom 11. März 2022, eine Honorarnote des Rechtsvertreters und eine diesen betreffende Isolationsanordnung des Contact Tracing des Kantons I._______ bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines an das SEM adressierten Gesuchs vom 13. Mai 2022 um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von J._______ (N [...]) zukommen, welche er am 8. April 2022 geheiratet habe. H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Die Vernehmlassung des SEM ging am 30. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 22. November 2022 übermittelte das SEM dem Gericht die im Zusammenhang mit dem «Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG» aufgelaufene Korrespondenz zur Kenntnisnahme. J. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 orientierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass das SEM inzwischen dem Zusammenleben mit seiner Ehefrau und dem Kantonswechselgesuch zugestimmt habe. Er machte geltend, er sei dadurch, dass er mit einer syrischen Staatsangehörigen zusammenlebe, die als Kurdin die Flüchtlingseigenschaft besitze, zusätzlich gefährdet. Im Übrigen sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar, weil dadurch die Familie getrennt würde. Seiner Ehefrau sei es als anerkann-tem Flüchtling und als Kurdin nicht zuzumuten, in die Türkei zu ziehen. Auch ihr Kind wäre mitbetroffen. Ein Familienleben sei nur in der Schweiz möglich. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass das Dorf, wo seine Eltern leben würden, beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 stark zerstört worden sei. Die Eltern seien schwer verletzt und müssten im Freien auf Hilfe warten. Als Beilage reichte er eine Kopie eines Schreibens vom 7. Februar 2023 ein, womit er dem SEM eine Wohnsitzbestätigung betreffend seine Ehefrau und einen ihn betreffenden Arbeitsvertrag zukommen liess. K. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. Januar 2024 mit, das SEM habe ihn mit Verfügung vom 27. November 2023 in die am 17. September 2019 verfügte vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau, J._______, einbezogen. L. Die Instruktionsrichterin ersuchte das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2024, sich innert Frist zu diesem Umstand zu äussern. M. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 hielt das SEM fest, der am 27. November 2023 verfügte Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau, einer syrischen Staatsangehörigen, sei im Zusammenhang mit einem Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG und somit unabhängig vom vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgt. In der Regel würden hängige Familiennachzugsverfahren während der Dauer eines Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens sistiert. Im vorliegenden Ausnahmefall sei allerdings bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens festgestellt worden, dass sämtliche in Art. 85 Abs. 7 AIG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Um dem nachzuziehenden Ehemann eine möglichst zeitnahe Integration auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen und die Sozialhilfekosten zu verringern, sei aus prozessökonomischen Gründen entschieden worden, bereits vor Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens den Einbezug in die vorläufige Aufnahme anzuordnen. N. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Als Beilage wurde eine aktualisierte Honorarnote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, Kurden und Aleviten könnten zwar Schikanen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sein, dabei handle es sich aber in aller Regel nicht um ernsthaf-te Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe daher gemäss der gefestigten Praxis des SEM für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die hier geltend gemachten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen oder alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die E._______ könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu der geltend gemachten Razzia gekommen sei, auch wenn es sich bei den (...) (...) ([...]) und E._______ um (...) handle. Dass der Beschwerdeführer die geschilderten Tätigkeiten für die genannte Partei ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die E._______ tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, umgebracht, entführt oder inhaftiert zu werden, verwirklichen würden. Daran ändere nichts, dass die (...) im (...) mit (...) worden sei. Mittlerweile seien als (...) die neu gegründeten (...) ([...]) und E._______ (...) tätig. Ähnlich wie bei den früheren (...) der (...) (...) und (...) hätten namentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals (...) gewesenen politischen Betätigung für die (...) nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen könnten demnach nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. Er sei aufgefordert worden, sein Gerichtsverfahren mit Beweismitteln zu dokumentieren, habe jedoch keine sachdienlichen Dokumente eingereicht. Dem begründeten Urteil im öffentlich-rechtlichen Strafverfahren (...) könne entnommen werden, dass das (...) und die involvierten (...) gegen ihn Anklage erhoben hätten, da er mutmasslich (...) in seinem Laden verkauft habe. Dem Urteil zufolge sei er zu (...) Jahren und (...) Monaten Freiheitsentzug und einer Geldbusse von (...) Tagessätzen verurteilt worden. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass die geltend gemachte Verurteilung nicht legitim gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer auch keine Beweismittel beigebracht habe, woraus sich dies ergeben würde. Im gleichen Licht sei der Auszug aus dem E-Devlet zu beurteilen. Diesem sei lediglich zu entnehmen, dass das (...) ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer führe und im Jahr (...) drei Gerichtsverhandlungen stattgefunden hätten. Aufgrund dessen müsse auch in diesem Zusammenhang eine Asylrelevanz verneint werden. Die Vorbringen des Beschwerde-führers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es werde daher davon abgesehen, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmerkmale einzugehen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, es würden ihn viele Elemente von der durchschnittlichen kurdischen und alevitischen Bevölkerung deutlich abheben. Er sei politisch aufgefallen, da er nicht nur (...), sondern auch im Parteibüro der E._______, das immer wieder gewalttätig angegriffen worden sei, stark präsent gewesen sei. Er habe zudem als (...) gewirkt, wobei es zu einem heftigen Zusammenstoss mit einem Polizisten gekommen sei, der die (...) habe behindern wollen. Bei einer Razzia sei er mitgenommen und ihm sei gedroht worden, es könne jederzeit ein Verfahren gegen ihn eröffnet werden. Was ihn für das türkische Regime zusätzlich gefährlich hervorhebe, sei insbesondere seine Verwandtschaft zu zwei Brüdern, die sehr stark im Fokus der politischen Verfolgung stünden. Der Bruder F._______ sei in G._______ als Flüchtling anerkannt worden. Er habe dort beweisen können, dass er wegen Unterstützung der PKK angeklagt und verurteilt worden sei. Weiter sei sein Bruder H._______ bereits vor dem Aufenthalt in der Schweiz aufgefallen, weil er in K._______ an einem kurdischen Lager teilgenommen habe, wo in den Augen der türkischen Regierung terroristische Aktivitäten vorbereitet oder doch Unterstützer der PKK indoktriniert worden seien. Dies habe zu Interventionen auf höchster politischer Ebene, der Räumung des (...) und der Inhaftierung von über (...) Personen geführt, darunter sein Bruder H._______. Dieser habe jüngst auch die Aufmerksamkeit der türkischen Geheimdienste auf sich gezogen, denn es hätten sich vier Polizisten bei seinem noch in der Türkei lebenden Bruder nach ihm erkundigt und ausrichten lassen, er solle kommen, man wolle mit ihm ein rein informatives Gespräch führen. Es sei davon auszugehen, dass über den Bruder H._______ ein Dossier beim FEDPOL bestehe. Er habe die Vorinstanz noch nicht auf die Probleme von H._______ hinweisen können, weil dieser mit den in der Türkei verbliebenen Brüdern aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt gepflegt habe, was bei ihm fälschlicherweise den Eindruck erweckt habe, H._______ interessiere sich nicht für das Wohl der Familie. Erst aktuell sei ein offener Austausch über die Bedrohungssituation unter ihnen möglich gewesen. Es seien die Akten seines Bruders H._______ beim SEM (N [...]) und beim FEDPOL beizuziehen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre er einem sehr hohen Risiko für politisch motivierte Gewalt und unmenschliche Behandlung ausgesetzt. Die Behörden würden alles über seine Brüder und deren Kontakte im Ausland, insbesondere die Finanzierung der PKK/KCK vom Ausland aus, erfahren wollen und daher zu diesen verbotenen Mitteln greifen. Ausserdem sei aufgrund der ihm gegenüber willkürlich vorgebrachten Drohungen seitens eines Polizisten ein unerträglicher psychischer Druck entstanden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II und oben E. 4.1) verwiesen werden. 5.2 Entgegen seiner Einschätzung verfügt der Beschwerdeführer mit dem in der Beschwerde erwähnten politischen Engagement ([...] der E._______ für den [...], starke Präsenz im Parteibüro, [...]; vgl. diesbezüglich auch seine Aussagen bei der Vorinstanz [SEM-act. 22, F63 S. 10, F65, F72, F75/76, F106, F118]) lediglich über ein niederschwelliges Profil, welches nicht geeignet ist, ihn in entscheidendem Masse in den Fokus der türkischen Behörden zu rücken. Es ist damit weder davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hat noch solcherlei künftig erleiden wird. Die Schikanen, welchen er gemäss seiner Darstellung ausgesetzt war, sind hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. So erscheinen seine Erlebnisse (insbesondere mehrmalige Ingewahrsamnahmen, namentlich im Rahmen einer Razzia, wo ihm auch gedroht worden sei; Anwerbung zum Spitzeldienst; Vorfall mit einem Polizisten im Rahmen seiner Tätigkeit als [...]) auch in der Gesamtheit nicht derart intensiv, dass ihm ein weiterer Verbleib in der Türkei objektiv nicht mehr hätte zugemutet werden können (vgl. u.a. Urteil des BVGerD-706/2024 vom 26. März 2024 E. 7.2). Der Beschwerdeführer erwähnte denn auch keinerlei Konsequenzen, welche ihm aus dem Erlebten erwachsen wären. Vielmehr gab er an, er habe nach der Festnahme im Jahr (...), als er einige Stunden auf dem Posten verbracht habe, wieder gehen dürfen, und es habe danach seinen Laden betreffend keine weiteren Probleme mehr gegeben (vgl. SEM-act. 22, F119/120). Der Staatsanwalt, dem er anlässlich der Razzia vorgeführt worden sei, habe ihn wieder gehen lassen und ihm keine Bedingungen mitgeteilt, sondern gesagt, er wolle ihn nie wieder dort sehen (vgl. a.a.O., F65, F137). Im Weiteren lässt sich seiner Schilderung entnehmen, dass im Zeitraum vom (...) bis zur Ausreise am (...) nichts Erwähnenswertes vorgefallen ist. Die Polizei sei zwar nach dem (...) oft zu ihm gekommen, habe bei ihm Kaffee getrunken, sei dann aber wieder gegangen (vgl. a.a.O., F140, F171ff.). Es darf denn auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - hätte er sich in Gefahr gewähnt - mit der Ausreise nicht noch ein knappes Jahr zugewartet hätte, sondern unmittelbar nach der Razzia beziehungsweise dem Vorfall mit dem Staatsanwalt ausgereist wäre. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe seine Heimat nicht sofort verlassen wollen (vgl. a.a.O., F147), vermag nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass er angab, er sei nie in Haft gewesen und es sei kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. a.a.O., F150). Auch seiner Auffassung, es sei ihm aufgrund der von einem Polizisten ausgesprochenen Drohungen ein unerträglicher psychischer Druck entstanden, kann nicht gefolgt werden. Denn ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind, und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4d.; BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.). In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt, er sei Opfer von derart schweren Eingriffen in seine Menschenrechte geworden, welche ihm ein menschenunwürdiges Leben in seinem Heimatland verunmöglicht hätten. Solches ist auch für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr dorthin nicht anzunehmen. Von einem konkreten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Eine bei einer (hypothetischen) Rückkehr objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ist zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren hat, die Behörden beziehungsweise Dorfschützer hätten sich nach ihm erkundigt (vgl. a.a.O., F150/151), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt, dass der Asylsuchende von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus seiner ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit nichts für sich ableiten kann. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe (vgl. in diesem Zusammenhang auch statt vieler: Urteil des BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 7.2 m.H.). Im Übrigen handelt es sich bei der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach verschiedene Fakten darauf hindeuten würden, dass betreffend den Beschwerdeführer in der Türkei eine politische Fiche beziehungsweise ein Datenblatt als verdächtige und unliebsame Person angelegt worden sei, um eine blosse Vermutung, zumal es in den Akten keinerlei Hinweise darauf gibt, dass er fichiert worden wäre und er deshalb asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Für weitere, in der Beschwerde angeregte Abklärungen, namentlich im Rahmen einer Botschaftsabklärung, besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 5.3 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die türkischen Behörden aufgrund der Verwandtschaft zu seinen Brüdern F._______ und H._______ ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen, welche mit diesen Verwandten zusammenhängen würden, ausgesetzt gewesen wäre. Die Frage, ob die Probleme von Bruder F._______ auch auf ihn Auswirkungen gehabt hätten, verneinte er (vgl. SEM-act. 22, F144). Im Weiteren sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er aufgrund der Anerkennung dieses Bruders in G._______ als Flüchtling (vgl. Beschwerdebeilage 5) bei einer (hypothetischen) Rückkehr in die Türkei dort asylrelevanten Behelligungen ausgesetzt sein könnte. Was seinen Bruder H._______ anbelangt, ist festzustellen, dass dessen Asylgesuch mit Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-4707/2006 vom 24. August 2007 rechtskräftig abgelehnt wurde. Das Gericht hielt fest, insgesamt seien die Zweifel des SEM darüber, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Teilnahme am Camp in K._______ von den türkischen Sicherheitskräften gesucht werde, nicht nur zu teilen, sondern vielmehr sei der Schluss zu ziehen, dass ihm aus diesem Grund keine Verfolgung drohe, zumal keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die türkischen Behörden seine Teilnahme am erwähnten Camp als staatsfeindliche Aktivität qualifizieren würden, sollten sie in Erfahrung gebracht haben, dass er am Camp teilgenommen habe. Mit der Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn aus diesem Grund bei seiner Rückkehr in die Türkei sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen (vgl. a.a.O., E. 4.7). Vor diesem Hintergrund läuft die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Teilnahme seines Bruders an einem kurdischen Lager in K._______ bei einer (hypothetischen) Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile zu gewärtigen, ins Leere. Es ist denn auch davon auszugehen, dass er - nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihn mit Zwischenverfügung vom 25. März 2022 auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) aufmerksam gemacht hat - allenfalls beim FEDPOL betreffend seinen Bruder bestehende Akten eingereicht und deren Relevanz für das vorliegende Verfahren aufgezeigt hätte, würden solche existieren. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die in der Türkei lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, zwei Brüder, Onkel und Tanten [vgl. SEM-act. 22, F16, F19, F26]) - abgesehen davon, dass sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde vier Polizisten bei einem der Brüder nach Bruder H._______ erkundigt haben sollen - keiner massgeblichen Gefährdung ausgesetzt zu sein scheinen. Schliesslich erweist sich seine Befürchtung, im Rahmen einer Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile zu erleiden, auch angesichts seines niederschwelligen politischen Profils (vgl. oben E. 5.2) als unbegründet. Denn von einer Reflexverfolgung dürften am ehesten Personen bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 5.2.3 m.w.H.), was hier nicht der Fall ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Behörden an einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat interessiert sind. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Asylverweigerung und Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung) nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder sonst zu beanstanden ist. Nachdem das SEM am 27. November 2023 gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG den Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau verfügt hat, ist die Beschwerde betreffend Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 27. November 2023 gegenstandslos geworden ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Drittel (betreffend Wegweisungsvollzug) und dem Unterliegen zu zwei Dritteln (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl) auszugehen. In einem Umfang von zwei Dritteln wäre er somit grundsätzlich kostenpflichtig und im Rahmen von einem Drittel für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. 8.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 25. März 2022 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich über ein massgebliches Einkommen verfügt, so dass nicht von einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist. Es ist somit am Ergebnis der erwähnten Zwischenverfügung festzuhalten und auf die (teilweise) Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um zwei Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der aktualisierten Honorarnote vom 29. Februar 2024 wird ein Aufwand von 14.30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 60.40 ausgewiesen. Dies erscheint angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 300.- ist reglementskon-form (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die durch die Vorinstanz (im Umfang von einem Drittel des Gesamtaufwandes und der Auslagen und zu einem Stundensatz von Fr. 300.-) zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1578.40 (Honorar Fr. 1440.- + Auslagen Fr. 20.15 + Mehrwertsteuer Fr. 118.25) festzulegen. 8.3 Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2022 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar für den Teil des Unterliegens (zwei Drittel) zuzusprechen, wobei bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Anwendung des Stundensatzes von Fr. 220.- beträgt demnach das amtliche Honorar insgesamt Fr. 2302.80 (Honorar Fr. 2090.- + Auslagen Fr. 40.25 + Mehrwertsteuer Fr. 172.55). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Wegweisung betrifft, abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1578.40 auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2302.80 entrichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: