Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2022 im Bundesasylzentrum in Altstätten um Asyl nach, wo er von der Vorinstanz am 11. Oktober 2022 im Beisein der ihm zugewiesenen und von ihm bevollmächtigen Rechts- vertretung zu seinen Asylgründen angehört wurde. A.b Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Pro- vinz Diyarbakir) geboren und in C._______, Kreis D._______, Provinz Diyarbakir, aufgewachsen. Er habe in D._______ das Gymnasium besucht und währenddessen Praktika in (…) in E._______ absolviert. Nach dem Schulabschluss habe er in (…), (…) und in einer (…) gearbeitet. In F._______ sei er zudem während einiger Monate (…) tätig gewesen. Im (…) hätten Polizisten im Rahmen einer Kontrolle ein Foto von Abdullah Öcalan auf seinem Mobiltelefon gesehen, weshalb sie ihn mitgenommen, geschlagen und eine Nacht in einer Zelle eingesperrt hätten. Am nächsten Morgen sei er wieder freigelassen worden. Anlässlich eines Protestmar- sches für Abdullah Öcalan im (…) sei dasselbe erneut vorgefallen. Er habe sich anschliessend während drei Tagen von den Verletzungen erholt und sei danach zu seiner Tante gegangen. Während seiner Abwesenheit habe sich die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt. Daraufhin habe sein Vater ihn angewiesen, so lange bei der Tante zu bleiben, bis seine Ausreise organisiert sei. Da einem Cousin ähnliches passiert sei, hätten sie gemein- sam die Türkei verlassen und seien in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise sei die Polizei noch einmal bei seinen Eltern vorbeigegangen, um nach ihm zu fragen. Er sei Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Par- tei der Völker) und habe bei der Dekoration für die Newroz-Feiern mitge- holfen oder Broschüren verteilt. Auch sein Vater sei Parteimitglied, nehme aber aus Angst vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle nicht an vielen Aktivi- täten teil. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür- kische Identitätskarte im Original ein. B. Die Vorinstanz teilte am 19. Oktober 2022 die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.
E-826/2024 Seite 3 C. Zwischen dem 29. November 2022 und 22. November 2023 reichte der Beschwerdeführer nebst einer Bestätigung über eine Kursteilnahme, einer Mitgliedschaftsbestätigung der HDP, drei Fotographien, eines Schreibens eines türkischen Rechtsanwalts sowie eines UYAP-Auszugs, folgende Ver- fahrensakten aus türkischen Strafverfahren zu den Akten; - Denunziationsschreiben vom (…) 20(…) - Untersuchungsentscheide vom (…) und (…) 20(…) - Untersuchungsberichte vom (…) und (…), (…) und (…) 20(…) - Sitzungsprotokoll betreffend Weisung der Staatsanwaltschaft vom (…) 20(…) - Begleitbrief Untersuchungsrapport vom (…) 20(…) - Schreiben der Landespolizeibehörde vom (…) 20(…) - Entscheid zur Verfahrensvereinigung vom (…) 20(…) - Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) 20(…) - Bericht an die Staatsanwaltschaft vom (…) 20(…) - Beschlüsse in sonstiger Sache vom (…) 20(…) und (…) 20(…) - Antrag auf Haftbefehl vom (…) 20(…) - Vorführbefehl vom (…) 20(…) - Vereinigungsbeschluss vom (…) (…) 20(…) - Anfrage Staatsanwaltschaft betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) 20(…) - Diverse Korrespondenzen zwischen Strafverfolgungsbehörden D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh- ren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un- zumutbar oder unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F.
E-826/2024 Seite 4 F.a Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer innert angesetzter Frist auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. F.b Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 1. März 2024. G. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 5. März 2024) wiederholte der Be- schwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren sinngemäss.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde vom 7. Februar 2024 ist frist- und formgerecht einge- reicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Was die zuletzt eingereichte, undatierte Eingabe betrifft, ist auf diese unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 VwVG einzugehen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-826/2024 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters und entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde ver- zichtet (Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Verletzungen des rechtlichen Gehörs. An der Anhörung zu den Asylgründen sei seine Auf- merksamkeit erheblich beeinträchtigt gewesen, weil der Dolmetscher müde gewirkt und die Augen geschlossen habe. Ferner sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung davon ausgegangen, die gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren würden eingestellt und ihm würde nichts passieren. Damit habe sie die Begründungspflicht verletzt.
E. 4.2 Die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG, welche unter anderem auch der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient, muss den Asylsuchenden – unter Beachtung und Wahrung der Verfahrens- rechte – Gelegenheit bieten, die Asylgründe umfassend und detailliert vor- zutragen. Dazu zieht das SEM nötigenfalls einen Dolmetscher bei (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Dem Protokoll zur Anhörung (vgl. SEM Akten […]) sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Übersetzung nicht korrekt erfolgt ist. Namentlich bemängelten weder der Beschwerdeführer noch dessen an der Befragung anwesende Rechtsvertreter während der Anhörung die Tätigkeit des Dol- metschers. Darüber hinaus hätte auch der Fachspezialist des SEM solches bemerken und entsprechend eingreifen müssen, was er nicht getan hat. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
E. 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht dient dazu, der Partei die für den Entscheid massge- benden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebe- nenfalls sachgemäss anfechten kann (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und sehr ausführlich zu den Asylvorbringen und den Strafverfahren den
E-826/2024 Seite 6 Beschwerdeführer betreffend in der Türkei geäussert (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2. S. 6 ff.). Sie hat entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers nicht pauschale und unbegründete Vermutungen aufgestellt, sondern ist unter Verweis auf die geltende Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss gekommen, es sei zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen überhaupt zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers führen werden. Dabei hat sie auch den eingereichten Vorführbefehl berück- sichtigt und korrekt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss die- sem einvernommen und anschliessend wieder frei gelassen werden soll. Dass die Vorinstanz nicht zu dem vom Beschwerdeführer erwünschten Er- gebnis gelangt ist, beschlägt schliesslich nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Würdigung. Auch diese Rüge ist unbegründet.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, auch unter Berücksichtigung der beiden geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen durch die Polizei, würden die vorgebrachten Nachteile in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem seien nicht diese Ereignisse Auslöser für die Ausreise gewesen, sondern der Polizeibesuch bei ihm zu Hause während seines Aufenthalts bei der Tante. Ferner würden die Mit- gliedschaft bei der HDP sowie die damit zusammenhängenden Aktivitäten
E-826/2024 Seite 7 (Verteilen von Broschüren, Dekorationen anlässlich Feierlichkeiten) nicht genügen, um ein Interesse der türkischen Behörden an ihm sowie eine asylrelevante Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Gemäss der Beweismittellage bestünden gegen den Beschwerdeführer zwei hängige Ermittlungsverfahren; eines wegen Präsidentenbeleidigung und das an- dere wegen Terrorpropaganda. Gegenstand der Untersuchungen würden Beiträge des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien bilden. Aller- dings seien die eingereichten Strafverfahrensakten nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Da es sich dabei um Kopien handle, würden sie keine Sicherheitsmerkmale enthalten und seien damit leicht fälschbar. Im Zusammenhang mit solchen Dokumen- ten sei zudem öffentlich bekannt geworden, dass sie in der Türkei durch professionelle Fälscher oder durch korrupte Justizangestellte problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb sie auch aus diesem Grund nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Es könne vor diesem Hintergrund beziehungsweise aufgrund der nachstehenden Aus- führungen darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die eingereichten Doku- mente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die vorliegen- den Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, indessen (noch) keine Ge- richtsverfahren eröffnet worden seien. In der Türkei würden Ermittlungs- verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder einge- stellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiv führen würden. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Anordnung, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder frei zu lassen. Im Rahmen einer Vollstreckung des Vorführbefehls sei vor- liegend nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen. Im Weiteren sei zwischen den Aktivitäten auf den so- zialen Medien sowie der Ausreise des Beschwerdeführers und dessen An- trag auf Asyl ein enger zeitlicher Zusammenhang erkennbar. Ausserdem habe er nur kurze Kommentare oder bestehende Beiträge Dritter wieder- holt, weshalb er nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle. Auch seien die Aktivitäten nicht auf grosse Resonanz gestossen. Die vor- stehenden Erwägungen würden daher für durch den Beschwerdeführer be- wusst eingeleitete Strafverfahren in der Türkei sprechen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Schliesslich könne aus den Akten geschlossen wer- den, dass es sich bei den eingeleiteten Strafverfahren nicht um illegitime
E-826/2024 Seite 8 Strafverfolgungen handeln würde. So habe der Beschwerdeführer den tür- kischen Staatspräsidenten in einer potentiell ehrverletzenden Weise belei- digt sowie Inhalte geteilt, die darauf schliessen lassen könnten, dass er gewaltsames Auftreten gutheisse.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor- instanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG qua- lifiziert und damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er entstamme einer politischen Familie und sei in der Türkei wegen seinen politischen Tätigkei- ten für die HDP verfolgt und misshandelt worden. Die Verhaftungen, Miss- handlungen und die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren hätten für ihn zu einem unerträglichen Druck geführt. Zudem werde er aufgrund der Ver- fahren gesucht. Es stimme nicht, dass er die Strafverfahren selbst initiiert habe. Selbst wenn dem aber so wäre, gelte auch in diesem Fall das Non- Refoulement-Prinzip. Ausserdem treffe nicht zu, dass es sich um legitime Verfahren handle, vielmehr seien sie politisch motiviert. Er sei nur für seine Rechte eingestanden und habe seine Meinung geäussert.
E. 6.3 In der undatierten Eingabe weist der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeine Situation von Kurden in der Türkei hin, beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV und wiederholte seine bereits gemachten Ausführungen. Ergänzend macht er geltend, sein Vater habe sich bei der DTP (Demokratik Toplum Partisi; Par- tei der demokratischen Gesellschaft) betätigt und habe deshalb eine sechsmonatige Gefängnisstrafe verbüsst. Seine Geschwister würden we- gen Namensvettern, die Anhänger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen seien, Diskriminierung und Unterdrü- ckung erfahren. Ferner sei seine Tante, G._______, eine bekannte kurdi- sche Aktivistin und (…) der örtlichen DTP-Partei gewesen. Was die Straf- verfahren betreffe, so seien seine Beiträge auf den sozialen Medien Aus- druck der Meinungsäusserungsfreiheit gewesen. Er habe damit nicht die Ehre oder Würde von Personen verletzt und auch nicht Gewalt fördern wol- len. Die eingereichten Strafverfahrensakten habe er von seinem Anwalt er- halten, da er selbst keinen Zugriff auf das UYAP-System und E-Devlet habe. Des Weiteren habe sein Vater am (…) von der türkischen Polizei einen Anruf erhalten. Auch er sei kontaktiert worden. Er habe im hiesigen Asylverfahren die ihm gestellten Fragen ausführlich und präzis beantwor- tet, weshalb seine Aussagen glaubhaft seien.
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E. 7 Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die geltend gemachten Behelli- gungen des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung der beiden kurzzeitigen Festnahmen, nicht die nötige Intensität gemäss Art. 3 AsylG aufweisen, sind nicht zu beanstanden.
E. 7.1 In Bezug auf die vorgebrachten Ermittlungsverfahren gegen den Be- schwerdeführer wegen den Veröffentlichungen in den sozialen Medien ist eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung nicht wahrscheinlich: Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, werden in der Türkei Ermitt- lungs- und Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten oder wegen Verbreitung von Terrorpropaganda in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung auszugehen ist. (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.1; D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.). Das Risiko einer Verurteilung des Beschwerdefüh- rers zu einer unbedingten Haftstrafe wird sodann dadurch relativiert, dass er als strafrechtlich nicht vorbelastet und daher für die türkischen Justizbe- hörden als "Ersttäter" gelten würde. Zudem verfügt er über kein geschärf- tes oppositionelles Profil. Unter diesen Umständen ist nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Vielmehr dürfte nach Praxis der türki- schen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 des türkischen Strafgesetzbuches).
E. 7.2 Ebenso erscheint eine Reflexverfolgung wegen seinen Angehörigen als unwahrscheinlich. Der Gefängnisaufenthalt seines Vaters dürfte – da die DTP im Jahr 2009 verboten wurde – längere Zeit her und damit für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend gewesen sein. Auch sind sein Vater sowie seine Geschwister gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers aus Angst vor Repressalien politisch nicht wirklich ak- tiv. Die Verwandtschaft zu G._______ stellt sodann eine unbelegte Partei- behauptung dar, welche erstmals und einzig in der letzten undatierten Ein- gabe auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, mithin als nachgeschoben zu qualifizieren ist. Schliesslich lebt die ganze Familie des Beschwerdefüh- rers nach wie vor in der Türkei und er selbst machte nicht geltend, diese würden dort aktuell in asylrelevanter Weise behelligt.
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E. 7.3 Betreffend die Frage, ob – respektive inwieweit – die Strafverfolgung legitim wäre, ist den Akten zu entnehmen, dass das Twitter-Profil des Be- schwerdeführers wegen der Veröffentlichung von nicht regelkonformen Beiträgen bereits einmal gesperrt wurde. Dass die türkischen Strafverfol- gungsbehörden derartiges Verhalten ahnden, ist effektiv nicht per se als illegitim zu erachten. Aufgrund der Verneinung diesbezüglicher ernsthafter Nachteile kann die Frage letztlich jedoch offen bleiben. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.4 Unbehelflich ist ferner auch, wenn sich der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit den Behelligungen in der Türkei auf Art. 8 BV beruft. Diese Norm schützt Personen vor rechtsungleicher Behandlung durch den schweizerischen, nicht jedoch den türkischen Staat. Schliesslich hat die Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG vorgenommen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 7.5 In einer Gesamtbeurteilung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG dar- zutun. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-826/2024 Seite 11 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als grundsätzlich zumut- bar zu erachten.
E-826/2024 Seite 12
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir Ungeachtet der schweren Zerstörungen, welche die Erdbeben vom 6. Februar 2023 verursacht haben, ist vorliegend – falls sich dies überhaupt als notwendig erweisen sollte – vom Bestehen einer indivi- duell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Herkunftsprovinz auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Mittelschulabschluss und hat bereits in E._______ und F._______, mithin anderen Provinzen in verschiedenen Branchen gearbeitet (vgl. Referenz- urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Im Heimatland kann er sodann auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Der Vollzug erweist sich somit in indivi- dueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzulegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Der am 1. März 2024 geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-826/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-826/2024 Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2022 im Bundesasylzentrum in Altstätten um Asyl nach, wo er von der Vorinstanz am 11. Oktober 2022 im Beisein der ihm zugewiesenen und von ihm bevollmächtigen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört wurde. A.b Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Provinz Diyarbakir) geboren und in C._______, Kreis D._______, Provinz Diyarbakir, aufgewachsen. Er habe in D._______ das Gymnasium besucht und währenddessen Praktika in (...) in E._______ absolviert. Nach dem Schulabschluss habe er in (...), (...) und in einer (...) gearbeitet. In F._______ sei er zudem während einiger Monate (...) tätig gewesen. Im (...) hätten Polizisten im Rahmen einer Kontrolle ein Foto von Abdullah Öcalan auf seinem Mobiltelefon gesehen, weshalb sie ihn mitgenommen, geschlagen und eine Nacht in einer Zelle eingesperrt hätten. Am nächsten Morgen sei er wieder freigelassen worden. Anlässlich eines Protestmarsches für Abdullah Öcalan im (...) sei dasselbe erneut vorgefallen. Er habe sich anschliessend während drei Tagen von den Verletzungen erholt und sei danach zu seiner Tante gegangen. Während seiner Abwesenheit habe sich die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt. Daraufhin habe sein Vater ihn angewiesen, so lange bei der Tante zu bleiben, bis seine Ausreise organisiert sei. Da einem Cousin ähnliches passiert sei, hätten sie gemeinsam die Türkei verlassen und seien in die Schweiz eingereist. Nach der Ausreise sei die Polizei noch einmal bei seinen Eltern vorbeigegangen, um nach ihm zu fragen. Er sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und habe bei der Dekoration für die Newroz-Feiern mitgeholfen oder Broschüren verteilt. Auch sein Vater sei Parteimitglied, nehme aber aus Angst vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle nicht an vielen Aktivitäten teil. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original ein. B. Die Vorinstanz teilte am 19. Oktober 2022 die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. C. Zwischen dem 29. November 2022 und 22. November 2023 reichte der Beschwerdeführer nebst einer Bestätigung über eine Kursteilnahme, einer Mitgliedschaftsbestätigung der HDP, drei Fotographien, eines Schreibens eines türkischen Rechtsanwalts sowie eines UYAP-Auszugs, folgende Verfahrensakten aus türkischen Strafverfahren zu den Akten;
- Denunziationsschreiben vom (...) 20(...)
- Untersuchungsentscheide vom (...) und (...) 20(...)
- Untersuchungsberichte vom (...) und (...), (...) und (...) 20(...)
- Sitzungsprotokoll betreffend Weisung der Staatsanwaltschaft vom (...) 20(...)
- Begleitbrief Untersuchungsrapport vom (...) 20(...)
- Schreiben der Landespolizeibehörde vom (...) 20(...)
- Entscheid zur Verfahrensvereinigung vom (...) 20(...)
- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 20(...)
- Bericht an die Staatsanwaltschaft vom (...) 20(...)
- Beschlüsse in sonstiger Sache vom (...) 20(...) und (...) 20(...)
- Antrag auf Haftbefehl vom (...) 20(...)
- Vorführbefehl vom (...) 20(...)
- Vereinigungsbeschluss vom (...) (...) 20(...)
- Anfrage Staatsanwaltschaft betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 20(...)
- Diverse Korrespondenzen zwischen Strafverfolgungsbehörden D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. F.a Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer innert angesetzter Frist auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. F.b Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 1. März 2024. G. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 5. März 2024) wiederholte der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde vom 7. Februar 2024 ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Was die zuletzt eingereichte, undatierte Eingabe betrifft, ist auf diese unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 VwVG einzugehen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters und entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Verletzungen des rechtlichen Gehörs. An der Anhörung zu den Asylgründen sei seine Aufmerksamkeit erheblich beeinträchtigt gewesen, weil der Dolmetscher müde gewirkt und die Augen geschlossen habe. Ferner sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung davon ausgegangen, die gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren würden eingestellt und ihm würde nichts passieren. Damit habe sie die Begründungspflicht verletzt. 4.2 Die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG, welche unter anderem auch der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient, muss den Asylsuchenden - unter Beachtung und Wahrung der Verfahrensrechte - Gelegenheit bieten, die Asylgründe umfassend und detailliert vorzutragen. Dazu zieht das SEM nötigenfalls einen Dolmetscher bei (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Dem Protokoll zur Anhörung (vgl. SEM Akten [...]) sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Übersetzung nicht korrekt erfolgt ist. Namentlich bemängelten weder der Beschwerdeführer noch dessen an der Befragung anwesende Rechtsvertreter während der Anhörung die Tätigkeit des Dolmetschers. Darüber hinaus hätte auch der Fachspezialist des SEM solches bemerken und entsprechend eingreifen müssen, was er nicht getan hat. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht dient dazu, der Partei die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten kann (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und sehr ausführlich zu den Asylvorbringen und den Strafverfahren den Beschwerdeführer betreffend in der Türkei geäussert (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2. S. 6 ff.). Sie hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht pauschale und unbegründete Vermutungen aufgestellt, sondern ist unter Verweis auf die geltende Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss gekommen, es sei zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers führen werden. Dabei hat sie auch den eingereichten Vorführbefehl berücksichtigt und korrekt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss diesem einvernommen und anschliessend wieder frei gelassen werden soll. Dass die Vorinstanz nicht zu dem vom Beschwerdeführer erwünschten Ergebnis gelangt ist, beschlägt schliesslich nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Würdigung. Auch diese Rüge ist unbegründet. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, auch unter Berücksichtigung der beiden geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen durch die Polizei, würden die vorgebrachten Nachteile in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem seien nicht diese Ereignisse Auslöser für die Ausreise gewesen, sondern der Polizeibesuch bei ihm zu Hause während seines Aufenthalts bei der Tante. Ferner würden die Mitgliedschaft bei der HDP sowie die damit zusammenhängenden Aktivitäten (Verteilen von Broschüren, Dekorationen anlässlich Feierlichkeiten) nicht genügen, um ein Interesse der türkischen Behörden an ihm sowie eine asylrelevante Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Gemäss der Beweismittellage bestünden gegen den Beschwerdeführer zwei hängige Ermittlungsverfahren; eines wegen Präsidentenbeleidigung und das andere wegen Terrorpropaganda. Gegenstand der Untersuchungen würden Beiträge des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien bilden. Allerdings seien die eingereichten Strafverfahrensakten nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Da es sich dabei um Kopien handle, würden sie keine Sicherheitsmerkmale enthalten und seien damit leicht fälschbar. Im Zusammenhang mit solchen Dokumenten sei zudem öffentlich bekannt geworden, dass sie in der Türkei durch professionelle Fälscher oder durch korrupte Justizangestellte problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb sie auch aus diesem Grund nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Es könne vor diesem Hintergrund beziehungsweise aufgrund der nachstehenden Ausführungen darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, indessen (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Anordnung, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder frei zu lassen. Im Rahmen einer Vollstreckung des Vorführbefehls sei vorliegend nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter auszugehen. Im Weiteren sei zwischen den Aktivitäten auf den sozialen Medien sowie der Ausreise des Beschwerdeführers und dessen Antrag auf Asyl ein enger zeitlicher Zusammenhang erkennbar. Ausserdem habe er nur kurze Kommentare oder bestehende Beiträge Dritter wiederholt, weshalb er nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle. Auch seien die Aktivitäten nicht auf grosse Resonanz gestossen. Die vorstehenden Erwägungen würden daher für durch den Beschwerdeführer bewusst eingeleitete Strafverfahren in der Türkei sprechen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Schliesslich könne aus den Akten geschlossen werden, dass es sich bei den eingeleiteten Strafverfahren nicht um illegitime Strafverfolgungen handeln würde. So habe der Beschwerdeführer den türkischen Staatspräsidenten in einer potentiell ehrverletzenden Weise beleidigt sowie Inhalte geteilt, die darauf schliessen lassen könnten, dass er gewaltsames Auftreten gutheisse. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG qualifiziert und damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er entstamme einer politischen Familie und sei in der Türkei wegen seinen politischen Tätigkeiten für die HDP verfolgt und misshandelt worden. Die Verhaftungen, Misshandlungen und die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren hätten für ihn zu einem unerträglichen Druck geführt. Zudem werde er aufgrund der Verfahren gesucht. Es stimme nicht, dass er die Strafverfahren selbst initiiert habe. Selbst wenn dem aber so wäre, gelte auch in diesem Fall das Non-Refoulement-Prinzip. Ausserdem treffe nicht zu, dass es sich um legitime Verfahren handle, vielmehr seien sie politisch motiviert. Er sei nur für seine Rechte eingestanden und habe seine Meinung geäussert. 6.3 In der undatierten Eingabe weist der Beschwerdeführer zunächst auf die allgemeine Situation von Kurden in der Türkei hin, beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV und wiederholte seine bereits gemachten Ausführungen. Ergänzend macht er geltend, sein Vater habe sich bei der DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) betätigt und habe deshalb eine sechsmonatige Gefängnisstrafe verbüsst. Seine Geschwister würden wegen Namensvettern, die Anhänger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen seien, Diskriminierung und Unterdrückung erfahren. Ferner sei seine Tante, G._______, eine bekannte kurdische Aktivistin und (...) der örtlichen DTP-Partei gewesen. Was die Strafverfahren betreffe, so seien seine Beiträge auf den sozialen Medien Ausdruck der Meinungsäusserungsfreiheit gewesen. Er habe damit nicht die Ehre oder Würde von Personen verletzt und auch nicht Gewalt fördern wollen. Die eingereichten Strafverfahrensakten habe er von seinem Anwalt erhalten, da er selbst keinen Zugriff auf das UYAP-System und E-Devlet habe. Des Weiteren habe sein Vater am (...) von der türkischen Polizei einen Anruf erhalten. Auch er sei kontaktiert worden. Er habe im hiesigen Asylverfahren die ihm gestellten Fragen ausführlich und präzis beantwortet, weshalb seine Aussagen glaubhaft seien. 7. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung der beiden kurzzeitigen Festnahmen, nicht die nötige Intensität gemäss Art. 3 AsylG aufweisen, sind nicht zu beanstanden. 7.1 In Bezug auf die vorgebrachten Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen den Veröffentlichungen in den sozialen Medien ist eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung nicht wahrscheinlich: Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, werden in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten oder wegen Verbreitung von Terrorpropaganda in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung auszugehen ist. (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.1;D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.). Das Risiko einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe wird sodann dadurch relativiert, dass er als strafrechtlich nicht vorbelastet und daher für die türkischen Justizbehörden als "Ersttäter" gelten würde. Zudem verfügt er über kein geschärftes oppositionelles Profil. Unter diesen Umständen ist nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Vielmehr dürfte nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 des türkischen Strafgesetzbuches). 7.2 Ebenso erscheint eine Reflexverfolgung wegen seinen Angehörigen als unwahrscheinlich. Der Gefängnisaufenthalt seines Vaters dürfte - da die DTP im Jahr 2009 verboten wurde - längere Zeit her und damit für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend gewesen sein. Auch sind sein Vater sowie seine Geschwister gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers aus Angst vor Repressalien politisch nicht wirklich aktiv. Die Verwandtschaft zu G._______ stellt sodann eine unbelegte Parteibehauptung dar, welche erstmals und einzig in der letzten undatierten Eingabe auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, mithin als nachgeschoben zu qualifizieren ist. Schliesslich lebt die ganze Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei und er selbst machte nicht geltend, diese würden dort aktuell in asylrelevanter Weise behelligt. 7.3 Betreffend die Frage, ob - respektive inwieweit - die Strafverfolgung legitim wäre, ist den Akten zu entnehmen, dass das Twitter-Profil des Beschwerdeführers wegen der Veröffentlichung von nicht regelkonformen Beiträgen bereits einmal gesperrt wurde. Dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden derartiges Verhalten ahnden, ist effektiv nicht per se als illegitim zu erachten. Aufgrund der Verneinung diesbezüglicher ernsthafter Nachteile kann die Frage letztlich jedoch offen bleiben. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4 Unbehelflich ist ferner auch, wenn sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Behelligungen in der Türkei auf Art. 8 BV beruft. Diese Norm schützt Personen vor rechtsungleicher Behandlung durch den schweizerischen, nicht jedoch den türkischen Staat. Schliesslich hat die Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG vorgenommen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 7.5 In einer Gesamtbeurteilung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir Ungeachtet der schweren Zerstörungen, welche die Erdbeben vom 6. Februar 2023 verursacht haben, ist vorliegend - falls sich dies überhaupt als notwendig erweisen sollte - vom Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Herkunftsprovinz auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Mittelschulabschluss und hat bereits in E._______ und F._______, mithin anderen Provinzen in verschiedenen Branchen gearbeitet (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Im Heimatland kann er sodann auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Der Vollzug erweist sich somit in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Der am 1. März 2024 geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: