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D-4333/2023

D-4333/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 27. April 2023 legal per Flugzeug in Richtung Serbien. Er reiste über Ungarn und Öster- reich am 2. Mai 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asyl- gesuch. A.b Am 8. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerde- führers statt. A.c Am 11. Mai 2023 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Am 30. Juni 2023 fand die Anhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. In diesem Rahmen reichte der Beschwerdeführer drei Beweismittel zu den Akten: Eine Anklageschrift vom

4. Mai 2018, ein begründetes Urteil vom 28. September 2018 sowie eine Rechtskraftmitteilung vom 5. Oktober 2021, alle in Kopie. A.e Am 4. Juli 2023 reichte er zum Nachweis seiner Identität eine Fotoko- pie seiner türkischen Identitätskarte sowie erneut die bereits erwähnten Gerichtsdokumente zu den Akten. A.f Zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 7. Juli 2023 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 10. Juli 2023 Stellung. B. B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juli 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem wurden ihm die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. B.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte ihr Mandat mit Schreiben vom 12. Juli 2023 nieder. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 legte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 9. August 2023 Rechtsmittel ein. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu

D-4333/2023 Seite 3 gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungs- weise unzumutbar und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Sub- eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen ein Haftbefehl vom 19. April 2023 (Beilage 1), ein Strafgerichtsurteil vom 19. April 2023 (Beilage 2), ein Durchsuchungsbe- fehl vom 19. April 2023 (Beilage 3) sowie ein Polizeirapport vom 14. April 2021 beziehungsweise 2023 (Beilage 4) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 10. August 2023 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Ge- richt die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2023 hielt die Instruktionsrich- terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Weiter setzte sie ihm eine Frist, um eine Fürsorge- abhängigkeitsbestätigung nachzureichen und eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen des Art. 102m Abs. 3 AsylG er- fülle. Die Vorinstanz wurde zur Stellungnahme eingeladen. E. Am 30. August 2023 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht vom 21. August 2023 eine Mandatsanzeige und ein Fristerstreckungsgesuch betreffend das Einrei- chen der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. F. Am 14. September 2023 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwer- deführers in den Kanton B._______. G. Ebenfalls am 14. September 2023 liess sich das SEM zur Beschwerde ver- nehmen.

D-4333/2023 Seite 4 H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 17. Ok- tober 2023 seine Replik zu den Akten. Der Eingabe lagen eine Fürsorge- abhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin bei. I. Die Replik wurde am 20. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme an die Vor- instanz weitergeleitet.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

E. 3 Mit Subeventualantrag beantragte der Beschwerdeführer eine Rückwei- sung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung unter Bei- zug der neu eingereichten, noch nicht übersetzten Dokumente. Dem Haft- befehl, dem Strafgerichtsurteil sowie dem Durchsuchungsbefehl (alle mit Datum vom 19. April 2023) und dem Polizeirapport vom 14. April 2021 sei zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei der unmittelbaren Gefahr einer Verhaftung und mit grösster Wahrscheinlichkeit unmenschli- cher Behandlung ausgesetzt sei (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 7.1 ff. hiernach), ist der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend erstellt. Weitere Abklä- rungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch sind sie aktuell angezeigt. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. Eine Kassation wegen nicht ausreichender Erstellung des Sachverhalts fällt ausser Betracht und der Subeventualantrag ist abzulehnen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Zu seinen Asylgründen befragt, machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, er habe sich im Februar 2015 der YPG (Yekîneyên Pa- rastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) in Syrien angeschlossen und sei bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) an der Waffe ausgebildet wor- den. Dort habe er die Aufgabe gehabt, Demonstrationszüge und Presse- konferenzen der YPG zu bewachen. Nach etwa drei Monaten sei er in die Türkei zurückgekehrt, da es in Syrien keine Gefechte gegeben hätte. In der Türkei habe er zwischen August 2016 und Juli 2017 seinen Militärdienst regulär geleistet.

E. 5.2 Am 15. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer von den türkischen Be- hörden festgenommen worden (vgl. SEM-Akte 14/16, F 27 ff.). Ihm sei vor- geworfen worden, Mitglied einer Terrororganisation zu sein. Anschliessend sei er zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt worden. Am 5. Ok- tober 2021 sei er unter Auflage einer einjährigen Bewährung vorzeitig ent- lassen worden. Seither fühle er sich ständig von den türkischen Behörden beobachtet. Vom Frühjahr bis in die Sommermonate des Jahres 2022 sei er fünf- bis sechsmal von der Polizei gewalttätig angegangen worden. Am einprägsamsten sei ein Vorfall gewesen, bei dem er von der Polizei an ei- nem Kontrollposten festgehalten und an einen menschenleeren Ort ge- bracht worden sei. Dort hätten ihn die Polizeibeamten mit Knüppeln ge- schlagen, geohrfeigt und mit Füssen getreten. Er habe aber keine ernst- haften Verletzungen davongetragen. Seit dem Sommer 2022 habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Schliesslich habe er mit Beste- chungsgeldern eine Aufhebung seiner Ausreisesperre erwirkt und sei am

27. April 2023 legal nach Serbien geflogen. Seine Ausweisdokumente habe er in der Folge vernichtet, um nicht in die Türkei ausgeschafft zu wer- den, falls er in Ungarn oder Österreich mit diesen Papieren aufgegriffen worden wäre. Seit seiner Ausreise hätten sich die türkischen Behörden bei seiner Familie nach seinem Aufenthalt erkundigt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er weitere Polizeigewalt (vgl. SEM-Akte 14/16, F 66 ff.).

E. 6.1.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zu- nächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte, gezielt gegen ihn gerichtete Polizeigewalt sowie die Aufsuchungen durch die Polizei bei seiner Familie nach der Ausreise nicht glaubhaft seien, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschreibung der innert weniger Monate seit der Haftentlassung

D-4333/2023 Seite 7 mehrfach erlittenen Polizeigewalt sei über die gesamte Anhörung undiffe- renziert und knapp ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung nur Beschattungen und nicht näher definierte Drohungen er- wähnt, nicht aber selbst erlebte Gewalt. Bei der Aufforderung, die Flucht- gründe möglichst detailliert darzulegen, habe er lediglich einen kurzen Satz zu Protokoll gegeben, wonach er von der Polizei mehrmals geschlagen worden sei. Auch auf Nachfrage zu den erlebten Gewaltvorfällen hin, habe er nur in einem Satz erklärt, dass er angegriffen und mehrmals geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar erwähnt, dass ihm ein Er- eignis besonders in Erinnerung geblieben sei, bei dem er mit Knüppeln ge- schlagen worden sei. Allerdings habe er auch dieses Ereignis keineswegs spezifisch und detailliert beschrieben. Während der Beschwerdeführer zu- mindest mit ein paar wenigen Details erklärt habe, wie die Polizisten ihn von seinen Mitreisenden separiert hätten, habe er die geltend gemachte Gewalt seitens der Polizeibeamten zu keinem Zeitpunkt auch nur annä- hernd so beschreiben können, wie es bei einem derart prägenden Vorfall zu erwarten gewesen wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien stets kurz und oberflächlich gewesen; trotz mehrmaliger Aufforde- rung, sich ausführlicher zu äussern und trotz Hinweises, dass die Ausfüh- rungen dem erwarteten Detaillierungsgrad nicht entsprechen würden. Auf die Bemerkung hin, er habe eine Konfrontation mit den Polizisten auffällig emotionslos geschildert, habe der Beschwerdeführer entgegnet, er könne nichts Zusätzliches berichten (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff.).

E. 6.1.2 Einen zweiten Vorfall auf einem Bazar habe der Beschwerdeführer ebenfalls emotionslos und detailarm beschrieben. Zudem werde nicht klar, wo und in welchem Rahmen sich die geltend gemachte Gewalt ereignet habe, da er während der Ausführungen zu diesen Ereignissen noch von einer Polizeikontrolle in einem öffentlichen Bus auf dem Weg in die Stadt gesprochen habe (vgl. Verfügung des SEM, S. 5). Aufgrund der auffälligen Kürze im Beschrieb der Vorfälle und dem weitest- gehenden Fehlen von Realkennzeichen könne nach Ansicht des SEM aus- geschlossen werden, dass die beschriebenen Ereignisse tatsächlich statt- gefunden haben. Zudem erscheine die Behauptung, die Polizei hätte sich mehrmals bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt, nachgescho- ben.

E. 6.1.3 Weiter sah die Vorinstanz in Bezug auf das Vorbringen, aufgrund ei- nes Aufenthalts bei der YPG in Syrien zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah- ren und zwei Monaten verurteilt worden zu sein, von welcher er über drei

D-4333/2023 Seite 8 Jahre habe absitzen müssen, keine Aktualität einer Gefährdung des Be- schwerdeführers in der Heimat. Die Haftstrafe sei gemäss den eingereich- ten Unterlagen rechtskräftig abgeschlossen beziehungsweise abschlies- send verbüsst worden, ebenso die sei die damit verbundene Bewährungs- phase beendet. Aufgrund dieses Verfahrens habe er folglich keine weiteren Nachteile zu befürchten. Über den Grund, weshalb sein Dossier im elekt- ronischen Ablagesystem der türkischen Justizbehörden «UYAP» (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi) trotz vorgewiesener Rechtskraftmitteilung noch als offen aufgeführt werde, habe sich der Beschwerdeführer nicht infor- miert. Dass die Strafe verbüsst und die Bewährung abgelaufen sei, habe der Beschwerdeführer aber in seiner Befragung bestätigt. Im Übrigen sei der Anschluss an eine im Ausland operierende bewaffnete Miliz auch in der Schweiz nach Art. 94 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) strafbar (vgl. Verfügung des SEM, S. 6). Aufgrund der fehlenden aktuellen Gefährdung habe das SEM in diesem Zusammenhang darauf verzichtet, die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auf deren Glaubhaftigkeit und die eingereichten Dokumente auf allfällige Fälschungsmerkmale zu überprüfen.

E. 6.1.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, es hätte ab Herbst des Jahres 2022 bis zu seiner Ausreise Ende April 2023 keine ernst- haften Vorfälle mehr gegeben. Er sei zum Zeitpunkt der geltend gemachten intensiven Behelligungen im Frühling beziehungsweise Sommer des Jah- res 2022 nicht ausgereist, obwohl seine finanziellen Umstände dies zuge- lassen hätten. Stattdessen habe er sich in dieser Zeit mit Freunden in der Stadt getroffen und sei erst viele Monate nach der letzten Behelligung durch die Behörden ausgereist, als sich die angenehme Variante einer le- galen Ausreise per Flugzeug nach Serbien ergeben habe, wobei es beim Passieren der Landesgrenzen keine Probleme gegeben habe (vgl. Verfü- gung des SEM, S. 7).

E. 6.1.5 Zusammenfassend könne, so die Vorinstanz, weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch im Fall einer Rückkehr in die Heimat von einer begrün- deten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgegangen und folglich keine Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG begründet wer- den.

E. 6.2.1 In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer dieser Bewertung des Sachverhalts entgegen und verwies auf seine Aussagen in der Anhö- rung sowie seine eigenen, bereits eingereichten Eingaben.

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E. 6.2.2 Er reichte im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe weitere Unterlagen ein, die er von seinem Anwalt in der Türkei im Zeitpunkt der Beschwerde- schrift («heute»), das heisst. am 9. August 2023, erhalten habe (vgl. Be- schwerde, S. 2). Wegen des mit der Beschaffung verbundenen, grossen Aufwandes sei es ihm nicht möglich gewesen, diese früher einzureichen. Der Beschwerdeführer habe zudem erst nach seiner Ausreise sowie nach der Anhörung beim SEM von der Existenz dieser Beweismittel erfahren. Dies sei der Grund, weshalb er sie bisher nicht erwähnt habe.

E. 6.2.3 Mit dem Polizeirapport vom 14. April 2021 (Beschwerde vom 9. Au- gust 2023, Beilage 4) sei Anzeige gegen ihn wegen angeblicher Propagie- rung einer terroristischen Organisation erstattet worden. Im Anschluss da- ran habe die Oberstaatsanwaltschaft von C._______ ein Verfahren gegen ihn eröffnet und das Strafgericht um die Ausstellung eines Haftbefehls er- sucht. Dieser sei am 19. April 2023 erlassen und mit einer unbefristeten Haft verbunden worden (Beschwerde vom 9. August 2023, Beilage 1). Das Strafgericht habe ausserdem mit Beschluss vom 19. April 2023 einen Durchsuchungsbefehl (Beschwerde vom 9. August 2023, Beilage 3) erlas- sen. Von seiner Familie habe er erfahren, dass ihn die Polizei bereits drei Mal seit seiner Ausreise an seiner ehemaligen Wohnadresse gesucht habe.

E. 6.2.4 Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile würden Asylrelevanz aufweisen. Trotz der Justizreform in der Türkei blieben mutmassliche Mit- glieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen gefährdet, in Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Die gesetzlichen Grundlagen in der Türkei für solche Fälle seien ferner problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen würden, dass le- gale politische Aktivitäten als terroristisch eingestuft und verfolgt würden. Es sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsver- fahrens misshandelt werde. Er führt weiter aus, dass er kaum mit einem fairen Verfahren rechnen könne und zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020. Bei einer Rück- kehr in die Türkei würde er sofort verhaftet und mit hoher Wahrscheinlich- keit unmenschlich behandelt. Ihm sei daher die Flüchtlingseigenschaft zu- zuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung vom 14. September 2023 aus, der Beschwerdeführer habe die wesentlichen Gründe für seine Ausreise aus der Türkei nicht glaubhaft machen können. In seiner Beschwerde habe er gar nicht erst versucht, die im Asylentscheid dargelegten Argumente

D-4333/2023 Seite 10 gegen die Glaubhaftigkeit zu entkräften. Er stütze sich einzig auf die neu- erlich geltend gemachte Gefährdung in der Heimat aufgrund eines angeb- lich gegen ihn eröffneten Verfahrens. Der Zeitpunkt, in welchem die neuen Beweismittel eingereicht worden seien, sei bereits sehr auffällig. Die amts- interne Überprüfung der eingereichten Unterlagen habe zudem Ungereimt- heiten beziehungsweise Fälschungsmerkmale ergeben. So würden nicht alle angegebenen Referenznummern der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen. Weiter könne die unterzeichnende Person das Dokument nicht ausgestellt haben und das angebliche Urteil des Strafge- richts vom 19. April 2023 (Beschwerde vom 9. August 2023, Beilage 2) weise offensichtliche Manipulationsspuren auf. Sämtliche der eingereich- ten Unterlagen würden inhaltliche Fälschungsmerkmale oder Manipulati- onsspuren enthalten, auf die aus Geheimhaltungsgründen nicht näher ein- gegangen werden könne. Die Dokumente würden als gefälscht erachtet werden und der Beschwerdeführer könne auch mit den nachträglich einge- reichten Unterlagen eine Gefährdung in der Heimat glaubhaft darlegen (Vernehmlassung des SEM vom 14. September 2023, S. 2).

E. 6.4 In ihrer Replik vom 17. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass die Beweismittel dem Beschwerdeführer von seinem Anwalt erst nach Erhalt des Asylentscheids hätten übermittelt werden kön- nen. Dies sei insbesondere am funktionierenden QR-Code erkennbar, mit welchem jedes Dokument versehen sei. Ansonsten werde auf die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vom 9. August 2023 verwiesen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift ver- mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und in der Vernehmlassung verwiesen wer- den (vgl. auch E. 6.1 und 6.3 hiervor).

E. 7.2 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe äusserst kurz und fast gänzlich ohne Real- kennzeichen vorbrachte. Ihm wurde in der Befragung sogar ausdrücklich die Gelegenheit gegeben, die ungenügende Qualität seiner Aussagen zu verbessern, dennoch vermochte er weder die Erlebnisse detaillierter wie- derzugeben, noch zu erklären, dass beziehungsweise weshalb ihm das schwerfalle. Die Tatsache, dass er in der Zeit zwischen den Behelligungen

D-4333/2023 Seite 11 im Frühling beziehungsweise Sommer des Jahres 2022 und seiner Aus- reise monatelang in seiner Heimatregion verblieb und sich unbestrittener- massen mit Freunden in der Stadt treffen konnte, ohne dabei weiteren Ver- folgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht gegen eine ihm landesweit drohende Verfolgungsgefahr. Dagegen spricht auch der Um- stand, dass er während seiner kurzen Zeit von nur drei Monaten bei der YPG lediglich an Demonstrationen teilgenommen habe und folglich nicht über ein politisches Profil verfügt, das für die türkischen Behörden von er- heblichem Interesse wäre (vgl. SEM-Akte 14/16, F 89). Dass der Be- schwerdeführer tatsächlich einer Verfolgungsgefahr ausserhalb seiner un- mittelbaren heimatlichen Umgebung ausgesetzt sein sollte, ist – ange- sichts der langen Zeit ohne gezielte Massnahmen gegen ihn sowie seines niederschwelligen politischen Profils – aus Sicht des Gerichts nicht hinrei- chend wahrscheinlich. Vielmehr ist seine legale Ausreise mit seinem eige- nen Reisepass ein starkes Indiz dafür, dass er nicht im Fokus der türki- schen Behörden steht, selbst unter Berücksichtigung des behaupteten be- zahlten Bestechungsgeldes (vgl. SEM-Akte 14/16, F 87).

E. 7.3 Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass den Vorbringen des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Mitglied- schaft in einer Terrororganisation und der Festnahme am 15. Februar 2018 mangels fehlender Aktualität die Asylrelevanz abgeht; das Verfahren ist be- reits endgültig abgeschlossen, er hat seine Haft verbüsst und selbst die Bewährungszeit ist abgelaufen (vgl. SEM-Akte 14/16, F 27 ff. sowie F 65).

E. 7.4.1 Unstimmigkeiten gibt es ferner bezüglich der neu eingereichten Be- weismittel. Die Vorinstanz hat am 12. September 2023 eine amtsinterne Dokumentenprüfung durchgeführt, welche bei allen vier eingereichten Be- weismitteln Fälschungsmerkmale festgestellt hat (vgl. Vernehmlassung vom 14. September 2023, S. 2). So würden die angegebenen Referenz- nummern nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entspre- chen. Ferner könne die unterzeichnende Person das jeweilige Dokument nicht ausgestellt haben. Nebst diesen inhaltlichen Ungereimtheiten, gebe es auch offensichtliche Manipulationsspuren am Vorführbeschluss der Friedensrichterschaft C._______ (Anhang 2 der Beschwerdeschrift). Auf weitere Fälschungsmerkmale kann aus Gründen der Geheimhaltung nicht eingegangen werden (vgl. Vernehmlassung vom 14. September 2023).

E. 7.4.2 Die in der Beschwerde vom 9. August 2023 und in der Replik vom

17. Oktober 2023 entgegengebrachten Vorbringen des Be-

D-4333/2023 Seite 12 schwerdeführers erschöpfen sich jeweils im Hinweis auf die neu einge- brachten Dokumente, die seine Verfolgungsgefahr in der Türkei belegen sollen (vgl. Beschwerde vom 9. August 2023, S. 2). Die vom SEM aufge- worfenen Zweifel an den eingereichten Unterlagen aufgrund des fragwür- digen Zeitpunkts ihres Auftauchens und aufgrund des substanziierten Fäl- schungsvorwurfs, werden in der Replik vom 17. Oktober 2023 nicht aufge- nommen. Stattdessen wird rudimentär darauf hingewiesen, dass sie nicht früher hätten eingereicht werden können und dass es sich nicht um Fäl- schungen handle. Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik keine stich- haltigen Gründe für die Authentizität der Dokumente genannt und vermag den Ausführungen der Vorinstanz – auf welche an dieser Stelle verwiesen wird – nichts entgegenzusetzen. Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass, an der Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die eingereichten Doku- mente zu zweifeln und geht von Fälschungen aus.

E. 7.5 Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen, beziehungsweise sich aus seinen Vorbringen keine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung ableiten lässt. Das SEM hat dem- nach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).

D-4333/2023 Seite 13 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli- cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real

D-4333/2023 Seite 14 risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wieder- aufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer E-5566/ 2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E- 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt C._______ in der Pro- vinz Sirnak. Gemäss nach wie vor gültiger Praxis sind die beiden südöstli- chen Provinzen Hakkari und Sirnak an der Grenze zum Irak mit einer Situ- ation allgemeiner Gewalt konfrontiert. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzverlegung ausserhalb dieser beiden Provinzen beziehungsweise der erdbebengeschädigten Gebiete zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6).

E. 9.3.3 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Be- schwerdeführer ein junger und überwiegend gesunder Mann ist, der so- wohl Türkisch als auch Kurdisch spricht und über eine vierjährige Berufs- erfahrung als (…) verfügt. Er kann sich ohne Weiteres in anderen Gebieten der Türkei niederlassen und ein soziales Netz aufzubauen. Immerhin

D-4333/2023 Seite 15 verfügt er auch in anderen türkischen Städten ausserhalb seiner Heimat- region über Verwandtschaftsbeziehungen (vgl. SEM-Akte 14/16, F 39). Es ist auch zu erwarten, dass er – wie bis anhin – auf die kurz- bis mittelfristige finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen kann, zu der er ein sehr gutes Verhältnis pflegt (vgl. SEM-Akte 14/16, F 57). Im Übrigen kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in der vo- rinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM, S. 9 f.). Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegen.

E. 9.3.4 Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Grün- den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz- bedrohende Situation geraten.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem sich die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel als Fälschungen erwiesen haben (vgl. E. 6.3 und 7.4 hiervor), sind die

D-4333/2023 Seite 16 Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unent- geltliche amtliche Verbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-3572/2022 vom 14. Au- gust 2023 E. 12.1).

E. 11.2 Da davon auszugehen ist, dass die Fälschungen vom Beschwerde- führer zu verantworten sind beziehungsweise er darüber bei ihrer Einrei- chung im Bilde gewesen ist, ist auf mutwillige Prozessführung zu erkennen (vgl. u.a. BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen). Dementsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE; SR 173.320.2) gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Urteil des BVGer E-3572/2022, a.a.O., E. 12.2).

E. 12 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Haftbefehl, Urteil Strafgericht, Durchsuchungsbefehl, Polizeirapport) sind angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um gefälschte Dokumente handelt (vgl. E. 6.3 und 7.4 hiervor), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzu- ziehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4333/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die erhöhten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die als Beweismittel eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Urteil Strafge- richt, Durchsuchungsbefehl, Polizeirapport) werden eingezogen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4333/2023 Urteil vom 19. Januar 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mariflor Lopez, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 27. April 2023 legal per Flugzeug in Richtung Serbien. Er reiste über Ungarn und Österreich am 2. Mai 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.b Am 8. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. A.c Am 11. Mai 2023 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Am 30. Juni 2023 fand die Anhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. In diesem Rahmen reichte der Beschwerdeführer drei Beweismittel zu den Akten: Eine Anklageschrift vom 4. Mai 2018, ein begründetes Urteil vom 28. September 2018 sowie eine Rechtskraftmitteilung vom 5. Oktober 2021, alle in Kopie. A.e Am 4. Juli 2023 reichte er zum Nachweis seiner Identität eine Fotokopie seiner türkischen Identitätskarte sowie erneut die bereits erwähnten Gerichtsdokumente zu den Akten. A.f Zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 7. Juli 2023 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 10. Juli 2023 Stellung. B. B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juli 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. B.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte ihr Mandat mit Schreiben vom 12. Juli 2023 nieder. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2023 Rechtsmittel ein. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen ein Haftbefehl vom 19. April 2023 (Beilage 1), ein Strafgerichtsurteil vom 19. April 2023 (Beilage 2), ein Durchsuchungsbefehl vom 19. April 2023 (Beilage 3) sowie ein Polizeirapport vom 14. April 2021 beziehungsweise 2023 (Beilage 4) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 10. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Weiter setzte sie ihm eine Frist, um eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen und eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen des Art. 102m Abs. 3 AsylG erfülle. Die Vorinstanz wurde zur Stellungnahme eingeladen. E. Am 30. August 2023 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht vom 21. August 2023 eine Mandatsanzeige und ein Fristerstreckungsgesuch betreffend das Einreichen der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. F. Am 14. September 2023 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton B._______. G. Ebenfalls am 14. September 2023 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 seine Replik zu den Akten. Der Eingabe lagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin bei. I. Die Replik wurde am 20. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

3. Mit Subeventualantrag beantragte der Beschwerdeführer eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung unter Beizug der neu eingereichten, noch nicht übersetzten Dokumente. Dem Haftbefehl, dem Strafgerichtsurteil sowie dem Durchsuchungsbefehl (alle mit Datum vom 19. April 2023) und dem Polizeirapport vom 14. April 2021 sei zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei der unmittelbaren Gefahr einer Verhaftung und mit grösster Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 7.1 ff. hiernach), ist der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend erstellt. Weitere Abklärungen waren weder im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch sind sie aktuell angezeigt. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. Eine Kassation wegen nicht ausreichender Erstellung des Sachverhalts fällt ausser Betracht und der Subeventualantrag ist abzulehnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zu seinen Asylgründen befragt, machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich im Februar 2015 der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) in Syrien angeschlossen und sei bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) an der Waffe ausgebildet worden. Dort habe er die Aufgabe gehabt, Demonstrationszüge und Pressekonferenzen der YPG zu bewachen. Nach etwa drei Monaten sei er in die Türkei zurückgekehrt, da es in Syrien keine Gefechte gegeben hätte. In der Türkei habe er zwischen August 2016 und Juli 2017 seinen Militärdienst regulär geleistet. 5.2 Am 15. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden festgenommen worden (vgl. SEM-Akte 14/16, F 27 ff.). Ihm sei vorgeworfen worden, Mitglied einer Terrororganisation zu sein. Anschliessend sei er zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt worden. Am 5. Oktober 2021 sei er unter Auflage einer einjährigen Bewährung vorzeitig entlassen worden. Seither fühle er sich ständig von den türkischen Behörden beobachtet. Vom Frühjahr bis in die Sommermonate des Jahres 2022 sei er fünf- bis sechsmal von der Polizei gewalttätig angegangen worden. Am einprägsamsten sei ein Vorfall gewesen, bei dem er von der Polizei an einem Kontrollposten festgehalten und an einen menschenleeren Ort gebracht worden sei. Dort hätten ihn die Polizeibeamten mit Knüppeln geschlagen, geohrfeigt und mit Füssen getreten. Er habe aber keine ernsthaften Verletzungen davongetragen. Seit dem Sommer 2022 habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Schliesslich habe er mit Bestechungsgeldern eine Aufhebung seiner Ausreisesperre erwirkt und sei am 27. April 2023 legal nach Serbien geflogen. Seine Ausweisdokumente habe er in der Folge vernichtet, um nicht in die Türkei ausgeschafft zu werden, falls er in Ungarn oder Österreich mit diesen Papieren aufgegriffen worden wäre. Seit seiner Ausreise hätten sich die türkischen Behörden bei seiner Familie nach seinem Aufenthalt erkundigt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er weitere Polizeigewalt (vgl. SEM-Akte 14/16, F 66 ff.). 6. 6.1 6.1.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zunächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte, gezielt gegen ihn gerichtete Polizeigewalt sowie die Aufsuchungen durch die Polizei bei seiner Familie nach der Ausreise nicht glaubhaft seien, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschreibung der innert weniger Monate seit der Haftentlassung mehrfach erlittenen Polizeigewalt sei über die gesamte Anhörung undifferenziert und knapp ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung nur Beschattungen und nicht näher definierte Drohungen erwähnt, nicht aber selbst erlebte Gewalt. Bei der Aufforderung, die Fluchtgründe möglichst detailliert darzulegen, habe er lediglich einen kurzen Satz zu Protokoll gegeben, wonach er von der Polizei mehrmals geschlagen worden sei. Auch auf Nachfrage zu den erlebten Gewaltvorfällen hin, habe er nur in einem Satz erklärt, dass er angegriffen und mehrmals geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar erwähnt, dass ihm ein Ereignis besonders in Erinnerung geblieben sei, bei dem er mit Knüppeln geschlagen worden sei. Allerdings habe er auch dieses Ereignis keineswegs spezifisch und detailliert beschrieben. Während der Beschwerdeführer zumindest mit ein paar wenigen Details erklärt habe, wie die Polizisten ihn von seinen Mitreisenden separiert hätten, habe er die geltend gemachte Gewalt seitens der Polizeibeamten zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd so beschreiben können, wie es bei einem derart prägenden Vorfall zu erwarten gewesen wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien stets kurz und oberflächlich gewesen; trotz mehrmaliger Aufforderung, sich ausführlicher zu äussern und trotz Hinweises, dass die Ausführungen dem erwarteten Detaillierungsgrad nicht entsprechen würden. Auf die Bemerkung hin, er habe eine Konfrontation mit den Polizisten auffällig emotionslos geschildert, habe der Beschwerdeführer entgegnet, er könne nichts Zusätzliches berichten (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 ff.). 6.1.2 Einen zweiten Vorfall auf einem Bazar habe der Beschwerdeführer ebenfalls emotionslos und detailarm beschrieben. Zudem werde nicht klar, wo und in welchem Rahmen sich die geltend gemachte Gewalt ereignet habe, da er während der Ausführungen zu diesen Ereignissen noch von einer Polizeikontrolle in einem öffentlichen Bus auf dem Weg in die Stadt gesprochen habe (vgl. Verfügung des SEM, S. 5). Aufgrund der auffälligen Kürze im Beschrieb der Vorfälle und dem weitestgehenden Fehlen von Realkennzeichen könne nach Ansicht des SEM ausgeschlossen werden, dass die beschriebenen Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Zudem erscheine die Behauptung, die Polizei hätte sich mehrmals bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt, nachgeschoben. 6.1.3 Weiter sah die Vorinstanz in Bezug auf das Vorbringen, aufgrund eines Aufenthalts bei der YPG in Syrien zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden zu sein, von welcher er über drei Jahre habe absitzen müssen, keine Aktualität einer Gefährdung des Beschwerdeführers in der Heimat. Die Haftstrafe sei gemäss den eingereichten Unterlagen rechtskräftig abgeschlossen beziehungsweise abschliessend verbüsst worden, ebenso die sei die damit verbundene Bewährungsphase beendet. Aufgrund dieses Verfahrens habe er folglich keine weiteren Nachteile zu befürchten. Über den Grund, weshalb sein Dossier im elektronischen Ablagesystem der türkischen Justizbehörden «UYAP» (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) trotz vorgewiesener Rechtskraftmitteilung noch als offen aufgeführt werde, habe sich der Beschwerdeführer nicht informiert. Dass die Strafe verbüsst und die Bewährung abgelaufen sei, habe der Beschwerdeführer aber in seiner Befragung bestätigt. Im Übrigen sei der Anschluss an eine im Ausland operierende bewaffnete Miliz auch in der Schweiz nach Art. 94 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) strafbar (vgl. Verfügung des SEM, S. 6). Aufgrund der fehlenden aktuellen Gefährdung habe das SEM in diesem Zusammenhang darauf verzichtet, die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auf deren Glaubhaftigkeit und die eingereichten Dokumente auf allfällige Fälschungsmerkmale zu überprüfen. 6.1.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, es hätte ab Herbst des Jahres 2022 bis zu seiner Ausreise Ende April 2023 keine ernsthaften Vorfälle mehr gegeben. Er sei zum Zeitpunkt der geltend gemachten intensiven Behelligungen im Frühling beziehungsweise Sommer des Jahres 2022 nicht ausgereist, obwohl seine finanziellen Umstände dies zugelassen hätten. Stattdessen habe er sich in dieser Zeit mit Freunden in der Stadt getroffen und sei erst viele Monate nach der letzten Behelligung durch die Behörden ausgereist, als sich die angenehme Variante einer legalen Ausreise per Flugzeug nach Serbien ergeben habe, wobei es beim Passieren der Landesgrenzen keine Probleme gegeben habe (vgl. Verfügung des SEM, S. 7). 6.1.5 Zusammenfassend könne, so die Vorinstanz, weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch im Fall einer Rückkehr in die Heimat von einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgegangen und folglich keine Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG begründet werden. 6.2 6.2.1 In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer dieser Bewertung des Sachverhalts entgegen und verwies auf seine Aussagen in der Anhörung sowie seine eigenen, bereits eingereichten Eingaben. 6.2.2 Er reichte im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe weitere Unterlagen ein, die er von seinem Anwalt in der Türkei im Zeitpunkt der Beschwerdeschrift («heute»), das heisst. am 9. August 2023, erhalten habe (vgl. Beschwerde, S. 2). Wegen des mit der Beschaffung verbundenen, grossen Aufwandes sei es ihm nicht möglich gewesen, diese früher einzureichen. Der Beschwerdeführer habe zudem erst nach seiner Ausreise sowie nach der Anhörung beim SEM von der Existenz dieser Beweismittel erfahren. Dies sei der Grund, weshalb er sie bisher nicht erwähnt habe. 6.2.3 Mit dem Polizeirapport vom 14. April 2021 (Beschwerde vom 9. August 2023, Beilage 4) sei Anzeige gegen ihn wegen angeblicher Propagierung einer terroristischen Organisation erstattet worden. Im Anschluss daran habe die Oberstaatsanwaltschaft von C._______ ein Verfahren gegen ihn eröffnet und das Strafgericht um die Ausstellung eines Haftbefehls ersucht. Dieser sei am 19. April 2023 erlassen und mit einer unbefristeten Haft verbunden worden (Beschwerde vom 9. August 2023, Beilage 1). Das Strafgericht habe ausserdem mit Beschluss vom 19. April 2023 einen Durchsuchungsbefehl (Beschwerde vom 9. August 2023, Beilage 3) erlassen. Von seiner Familie habe er erfahren, dass ihn die Polizei bereits drei Mal seit seiner Ausreise an seiner ehemaligen Wohnadresse gesucht habe. 6.2.4 Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile würden Asylrelevanz aufweisen. Trotz der Justizreform in der Türkei blieben mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen gefährdet, in Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Die gesetzlichen Grundlagen in der Türkei für solche Fälle seien ferner problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen würden, dass legale politische Aktivitäten als terroristisch eingestuft und verfolgt würden. Es sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt werde. Er führt weiter aus, dass er kaum mit einem fairen Verfahren rechnen könne und zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort verhaftet und mit hoher Wahrscheinlichkeit unmenschlich behandelt. Ihm sei daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung vom 14. September 2023 aus, der Beschwerdeführer habe die wesentlichen Gründe für seine Ausreise aus der Türkei nicht glaubhaft machen können. In seiner Beschwerde habe er gar nicht erst versucht, die im Asylentscheid dargelegten Argumente gegen die Glaubhaftigkeit zu entkräften. Er stütze sich einzig auf die neuerlich geltend gemachte Gefährdung in der Heimat aufgrund eines angeblich gegen ihn eröffneten Verfahrens. Der Zeitpunkt, in welchem die neuen Beweismittel eingereicht worden seien, sei bereits sehr auffällig. Die amtsinterne Überprüfung der eingereichten Unterlagen habe zudem Ungereimtheiten beziehungsweise Fälschungsmerkmale ergeben. So würden nicht alle angegebenen Referenznummern der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen. Weiter könne die unterzeichnende Person das Dokument nicht ausgestellt haben und das angebliche Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2023 (Beschwerde vom 9. August 2023, Beilage 2) weise offensichtliche Manipulationsspuren auf. Sämtliche der eingereichten Unterlagen würden inhaltliche Fälschungsmerkmale oder Manipulationsspuren enthalten, auf die aus Geheimhaltungsgründen nicht näher eingegangen werden könne. Die Dokumente würden als gefälscht erachtet werden und der Beschwerdeführer könne auch mit den nachträglich eingereichten Unterlagen eine Gefährdung in der Heimat glaubhaft darlegen (Vernehmlassung des SEM vom 14. September 2023, S. 2). 6.4 In ihrer Replik vom 17. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass die Beweismittel dem Beschwerdeführer von seinem Anwalt erst nach Erhalt des Asylentscheids hätten übermittelt werden können. Dies sei insbesondere am funktionierenden QR-Code erkennbar, mit welchem jedes Dokument versehen sei. Ansonsten werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 9. August 2023 verwiesen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. auch E. 6.1 und 6.3 hiervor). 7.2 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe äusserst kurz und fast gänzlich ohne Realkennzeichen vorbrachte. Ihm wurde in der Befragung sogar ausdrücklich die Gelegenheit gegeben, die ungenügende Qualität seiner Aussagen zu verbessern, dennoch vermochte er weder die Erlebnisse detaillierter wiederzugeben, noch zu erklären, dass beziehungsweise weshalb ihm das schwerfalle. Die Tatsache, dass er in der Zeit zwischen den Behelligungen im Frühling beziehungsweise Sommer des Jahres 2022 und seiner Ausreise monatelang in seiner Heimatregion verblieb und sich unbestrittenermassen mit Freunden in der Stadt treffen konnte, ohne dabei weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht gegen eine ihm landesweit drohende Verfolgungsgefahr. Dagegen spricht auch der Umstand, dass er während seiner kurzen Zeit von nur drei Monaten bei der YPG lediglich an Demonstrationen teilgenommen habe und folglich nicht über ein politisches Profil verfügt, das für die türkischen Behörden von erheblichem Interesse wäre (vgl. SEM-Akte 14/16, F 89). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Verfolgungsgefahr ausserhalb seiner unmittelbaren heimatlichen Umgebung ausgesetzt sein sollte, ist - angesichts der langen Zeit ohne gezielte Massnahmen gegen ihn sowie seines niederschwelligen politischen Profils - aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich. Vielmehr ist seine legale Ausreise mit seinem eigenen Reisepass ein starkes Indiz dafür, dass er nicht im Fokus der türkischen Behörden steht, selbst unter Berücksichtigung des behaupteten bezahlten Bestechungsgeldes (vgl. SEM-Akte 14/16, F 87). 7.3 Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und der Festnahme am 15. Februar 2018 mangels fehlender Aktualität die Asylrelevanz abgeht; das Verfahren ist bereits endgültig abgeschlossen, er hat seine Haft verbüsst und selbst die Bewährungszeit ist abgelaufen (vgl. SEM-Akte 14/16, F 27 ff. sowie F 65). 7.4 7.4.1 Unstimmigkeiten gibt es ferner bezüglich der neu eingereichten Beweismittel. Die Vorinstanz hat am 12. September 2023 eine amtsinterne Dokumentenprüfung durchgeführt, welche bei allen vier eingereichten Beweismitteln Fälschungsmerkmale festgestellt hat (vgl. Vernehmlassung vom 14. September 2023, S. 2). So würden die angegebenen Referenznummern nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen. Ferner könne die unterzeichnende Person das jeweilige Dokument nicht ausgestellt haben. Nebst diesen inhaltlichen Ungereimtheiten, gebe es auch offensichtliche Manipulationsspuren am Vorführbeschluss der Friedensrichterschaft C._______ (Anhang 2 der Beschwerdeschrift). Auf weitere Fälschungsmerkmale kann aus Gründen der Geheimhaltung nicht eingegangen werden (vgl. Vernehmlassung vom 14. September 2023). 7.4.2 Die in der Beschwerde vom 9. August 2023 und in der Replik vom 17. Oktober 2023 entgegengebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich jeweils im Hinweis auf die neu eingebrachten Dokumente, die seine Verfolgungsgefahr in der Türkei belegen sollen (vgl. Beschwerde vom 9. August 2023, S. 2). Die vom SEM aufgeworfenen Zweifel an den eingereichten Unterlagen aufgrund des fragwürdigen Zeitpunkts ihres Auftauchens und aufgrund des substanziierten Fälschungsvorwurfs, werden in der Replik vom 17. Oktober 2023 nicht aufgenommen. Stattdessen wird rudimentär darauf hingewiesen, dass sie nicht früher hätten eingereicht werden können und dass es sich nicht um Fälschungen handle. Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik keine stichhaltigen Gründe für die Authentizität der Dokumente genannt und vermag den Ausführungen der Vorinstanz - auf welche an dieser Stelle verwiesen wird - nichts entgegenzusetzen. Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass, an der Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die eingereichten Dokumente zu zweifeln und geht von Fälschungen aus. 7.5 Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen, beziehungsweise sich aus seinen Vorbringen keine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung ableiten lässt. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer E-5566/ 2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/ 2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt C._______ in der Provinz Sirnak. Gemäss nach wie vor gültiger Praxis sind die beiden südöstlichen Provinzen Hakkari und Sirnak an der Grenze zum Irak mit einer Situation allgemeiner Gewalt konfrontiert. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzverlegung ausserhalb dieser beiden Provinzen beziehungsweise der erdbebengeschädigten Gebiete zu prüfen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). 9.3.3 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer ein junger und überwiegend gesunder Mann ist, der sowohl Türkisch als auch Kurdisch spricht und über eine vierjährige Berufserfahrung als (...) verfügt. Er kann sich ohne Weiteres in anderen Gebieten der Türkei niederlassen und ein soziales Netz aufzubauen. Immerhin verfügt er auch in anderen türkischen Städten ausserhalb seiner Heimatregion über Verwandtschaftsbeziehungen (vgl. SEM-Akte 14/16, F 39). Es ist auch zu erwarten, dass er - wie bis anhin - auf die kurz- bis mittelfristige finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen kann, zu der er ein sehr gutes Verhältnis pflegt (vgl. SEM-Akte 14/16, F 57). Im Übrigen kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM, S. 9 f.). Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegen. 9.3.4 Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem sich die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel als Fälschungen erwiesen haben (vgl. E. 6.3 und 7.4 hiervor), sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche amtliche Verbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-3572/2022 vom 14. August 2023 E. 12.1). 11.2 Da davon auszugehen ist, dass die Fälschungen vom Beschwerdeführer zu verantworten sind beziehungsweise er darüber bei ihrer Einreichung im Bilde gewesen ist, ist auf mutwillige Prozessführung zu erkennen (vgl. u.a. BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen). Dementsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Urteil des BVGer E-3572/2022, a.a.O., E. 12.2).

12. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Haftbefehl, Urteil Strafgericht, Durchsuchungsbefehl, Polizeirapport) sind angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um gefälschte Dokumente handelt (vgl. E. 6.3 und 7.4 hiervor), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die erhöhten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die als Beweismittel eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Urteil Strafgericht, Durchsuchungsbefehl, Polizeirapport) werden eingezogen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand: