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D-2002/2024

D-2002/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 6. April 2023 und gelangte am

27. Mai 2023 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 13. Juni 2023 nahm das SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) Re- gion D._______ die Personalien des Beschwerdeführers auf (ZEMIS-Di- rekterfassung) und am 17. August 2023 hörte es ihn in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. In der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei in B._______ ge- boren worden und aufgewachsen und habe dort zusammen mit seinen El- tern und Geschwistern gelebt. Er habe die (…) abgeschlossen und danach den Beruf eines (…) erlernt. Zuletzt habe er während neun Jahren in C._______ einen eigenen (…) betrieben. Aus seiner vor sechs oder sieben Jahren geschiedenen Ehe habe er zwei Töchter, die er seit vier oder fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. Weil er seine (…) Tochter einmal zum Essen in ein Einkaufszentrum mitgenommen habe, sei er auf Bestreben seiner Ex-Frau hin zu einer viermonatigen Gefängnisstrafe verurteilt wor- den. Da er im Gefängnis gewesen sei, sei ihm vor acht Jahren ein Ausrei- severbot auferlegt worden. Nach seinen Asylgründen gefragt, machte er im Wesentlichen geltend, dass zwei oder drei Monate, nachdem er in E._______ seinen (…) eröffnet habe, ein Mann namens F._______ gekommen sei, der ihm gesagt habe, er sei (…). F._______ sei in den Jahren 2015 und 2016 sein Kunde gewe- sen und habe ihm erzählt, dass er eine Wohnung verkauft habe und bald Geld erhalten werde. Da er Schulden habe, würde das Geld beschlag- nahmt, falls es auf sein Konto überwiesen werde. F._______ habe gefragt, ob er das Geld auf sein Konto überweisen lassen könne. Da er damals seinen (…) neu eröffnet habe und F._______ Kunde gewesen sei, habe er ihm seine Bankkonten angegeben. Einige Male sei Geld auf seine Konten überwiesen worden. Nach einer Weile sei die Polizei ständig zu seinem (…) gekommen und habe ihn vor seinen Kunden blossgestellt. Er sei ge- fragt worden, woher das auf sein Konto überwiesene Geld stamme. Er habe geantwortet, dass es von F._______ komme, er das Geld abgehoben und es F._______ gegeben habe. Auf den Kameraaufnahmen der Bank und seines (…) sehe man F._______ persönlich. Obwohl dessen Signale- ment offensichtlich gewesen sei, habe man ihm gesagt, so jemanden gebe

D-2002/2024 Seite 3 es in der Türkei nicht. Die Polizei sei auch ständig zu ihm nach Hause ge- kommen, was die Kinder verängstigt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe erfahren, dass das auf sein Konto überwiesene Geld mit Terrororga- nisationen zu tun haben solle. Das Geld sei im Namen von der Terrororga- nisation, FETÖ, DHKP-C, PKK, Armee und Polizei auf sein Konto einge- zahlt worden. Er sei an die Gerichtsverhandlungen gegangen und habe das Signalement von F._______, die Videoaufnahmen von der Kamera an der Türe, dessen Auto- und Telefonnummer angegeben. Trotz all der An- gaben habe F._______ nicht identifiziert werden können und er sei immer alleine vor Gericht erschienen. Die Verfahren seien 2016 und 2017 eröffnet worden, die letzten davon seien 2019 abgeschlossen worden. Er habe «be- stätigte Strafen» erhalten, was einer der Gründe für das Scheitern seiner Ehe gewesen sei. Er sei fast zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen und könne keiner Arbeit «mit Sozialversicherung» mehr nachgehen. Er habe wegen der diversen «Bankdelikte» ständig neue Strafen erhalten. Weil er einmal seine Kinder aus dem Kinderhort abgeholt habe und mit ihnen zu einem Einkaufszentrum gegangen sei, habe seine Exfrau ihn wegen Kin- desentführung angezeigt. Es sei eine Fernhaltemassnahme angeordnet worden. Als er im Gefängnis gewesen sei, habe er eines Morgens ein «Pa- pier» erhalten, es sei das Scheidungsurteil gewesen. Am 29. August 2019 sei er – er sei aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt – in eine Polizei- kontrolle geraten. Man habe seine Identitätskarte verlangt und gesehen, dass er eine «bestätigte Strafe» habe. Die Polizisten hätten gesagt, er sei aus G._______, und hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihm das rechte Bein gebrochen, er habe ein Video davon. Er sei ins Spital gebracht worden, wo er operiert worden sei. Vom Spital aus sei er noch am 29. August 2019 direkt ins Gefängnis gebracht worden, wo er 16 Monate lang geblieben sei. Er hätte Physiotherapie gebraucht, aber keine erhalten. Insgesamt sei er fast zwei Jahre inhaftiert worden. Als er eine Woche Hafturlaub erhalten habe, den er am 11. Oktober 2020 angetreten habe, sei er nicht zurückge- kehrt. Er habe erneut eine Strafe erhalten und habe fortan in seinem (…) geschlafen. Währenddem er diesen zu verkaufen versucht habe – der Ver- kauf sei Ende 2022 gelungen –, habe er nochmals eine Strafe erhalten. Insgesamt hätte er zehn Jahre verbüssen müssen. Die Polizei komme auf der Suche nach ihm zu seinen Eltern nach Hause. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, antwortete der Be- schwerdeführer, er habe vor fünf oder sechs Jahren einmal (…) gehabt, die behandelt worden sei. Er leide auch an (…), es fühle sich so an, als ob eine Nadel (…) reinstechen würde. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung.

D-2002/2024 Seite 4 Vor Abschluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ei- nen aktuellen «e-Devlet-Auszug» seiner Aus- und Einreisen sowie des Ausreiseverbots und einen Auszug aus dem «UYAP-Verzeichnis» bezüg- lich laufender Verfahren gegen ihn und der dazugehörigen Gerichtsdoku- mente sowie seine medizinischen Unterlagen nachzureichen. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (Kopien von Fo- tografien, die ihn im Gefängnis zeigten, von Gerichtsdokumenten zu den Geldtransfers und der «Kindesentführung», von Urteilen der (…) Strafkam- mer des Amtsgerichts H._______ vom 30. Dezember 2022, des (…) Ge- richts für schwere Straftaten I._______ vom 22. Februar 2022, des (…) Ge- richts für schwere Straftaten J._______ vom 17. September 2019, des (…) Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom 23. Januar 2019, des Gerichts für schwere Straftaten L._______ vom 27. November 2018 und des Gerichts für schwere Straftaten M._______ vom 10. Mai 2018 sowie UYAP-Auszüge zu den vorgenannten Gerichtsverfahren). A.d Am 21. August 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen. Es werde gemäss Art. 26c AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.e Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 22. Au- gust 2023 darüber, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. A.f Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 teilte das SEM den Be- schwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zu. A.g Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 zeigte der neue Rechtsvertreter dem SEM seine Mandatsübernahme an. Da unklar sei, welche Unterlagen der Beschwerdeführer bereits eingereicht habe und welche noch ausstün- den, ersuchte er um Gewährung von Einsicht in die Eingaben desselben. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 – eröffnet am 29. Februar 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des

D-2002/2024 Seite 5 Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkäme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauf- tragte es den Kanton (N._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis an den Beschwerdeführer an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde bean- tragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzu- nehmen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Auf- nahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerde- führer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. Der Eingabe lag eine «provisorische Kostennote» des Rechtsvertreters vom 2. April 2024 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. April 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwer- deführer MLaw Samuel Domenech als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

D-2002/2024 Seite 6 F. In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2024 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. G. Mit Replik vom 30. April 2024 nahm der amtliche Rechtsbeistand namens des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe lagen ein Video über den Übergriff der Polizei auf den Beschwerdeführer und drei Videos über die polizeiliche Durchsuchung des Hauses seiner Familie vom

29. März 2024 bei. H. Der bisherige amtliche Rechtsbeistand ersuchte mit Eingabe vom 31. Juli 2024 um Entlassung aus seinem amtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Gianluca Schlaginhaufen als neuen amtlichen Rechtsbeistand. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2024 wurden MLaw Samuel Do- menech aus seinem amtlichen Mandat entlassen und dem Beschwerde- führer MLaw Gianluca Schlaginhaufen als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigegeben.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,

D-2002/2024 Seite 7 ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es ziehe die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorgeschichte mit ei- nem Kunden, der Geldzahlungen über seine Bankkonten habe laufen las- sen, der gerichtlichen Verfahren, der ihm auferlegten Haftstrafen sowie der persönlichen Konsequenzen für ihn und sein Familienleben im Grundsatz nicht in Zweifel. Es fänden sich aber keine Hinweise auf eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Er sei verurteilt wor- den, weil er Zahlungen ermöglicht habe, die gemäss der türkischen Ge- setzgebung verboten seien. Dass er geglaubt habe, die Gelder seien aus dem Verkauf einer Immobilie von F._______, entbinde weder ihn noch die

D-2002/2024 Seite 8 Finanzinstitute von der Sorgfaltspflicht, verdächtige Transaktionen zu mel- den, wie es bezüglich der (…)-Bank im Urteil des Gerichts für schwere Straftaten M._______ dargelegt worden sei. Seine Unwissenheit habe viel- leicht bei der Festsetzung des Strafmasses eine Rolle gespielt, ändere aber nichts daran, dass er in der Türkei strafbare Handlungen begangen habe, für die er rechtmässig zur Rechenschaft gezogen worden sei. Auch in der Schweiz würden ihm für ähnliche Vorgänge wegen Geldwäscherei Freiheits- oder Geldstrafen drohen. Somit lasse sich auch unter diesem Aspekt nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation schliessen. Aus der Dauer der ihm auferlegten Haftstrafen seien keine Hinweise er- sichtlich, die eine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Hinblick auf einen rela- tiven oder absoluten Malus begründen könnten. Gemäss den Bestimmun- gen des türkischen Strafgesetzbuches (Türk Ceza Kanunu [TCK]) würden «Betrug» (Art. 157 TCK) beziehungsweise «Qualifizierter Betrug» (TCK Art. 158) mit Freiheitsstrafen von einem bis zu fünf beziehungsweise zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Die ihm auferlegten Haftstrafen bewegten sich jeweils zwischen einem Jahr beziehungsweise zwei und vier Jahren (zu- sammen mit Geldstrafen), wobei einige der Strafen aufgrund gewisser Fak- toren (Art. 62 TCK) reduziert worden seien, so dass die türkische Justiz die persönlichen Umstände, die zu den Taten geführt hätten, teilweise berück- sichtigt hätten. Hinsichtlich der Verurteilung zu vier Jahren Haft sei ersicht- lich, dass das Gericht seine Handlungen als «Betrug» und nicht als «Qua- lifizierten Betrug» klassifiziert habe, womit ihm ein potenziell höheres Straf- mass erspart geblieben sei. Die kumulativ drohende Haftstrafe von min- destens 11 Jahren Freiheitsentzug möge seinem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen, da alle Verurteilungen in Zusammenhang mit derselben Person stehen sollen, doch sei kein relativer oder absoluter Malus erkenn- bar, zumal er durch zweimalige Missachtung der Hafturlaubsbedingungen seine Situation selbstverschuldet erschwert habe. Die polizeilichen Gewaltexzesse bei der Festnahme des Beschwerdefüh- rers nach dem ersten Hafturlaub, von dem er nicht zurückgekehrt sei, schienen dem Umstand geschuldet zu sein, dass er ein flüchtiger Häftling gewesen sei. Die geäusserten diskriminierenden Beschimpfungen erreich- ten für sich alleine nicht die vom Asylgesetz erforderliche Intensität, um eine flüchtlingsrechtliche Relevanz begründen zu können. Ausserdem habe es sich bei den erwähnten Übergriffen um das einmalige Fehlverhal- ten einzelner Staatsbeamter gehandelt.

D-2002/2024 Seite 9 Bezüglich der Anzeige wegen Kindesentführung und der familiären Prob- leme sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Kin- desentführung freigesprochen und nur hinsichtlich der an seiner Exfrau be- gangenen vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt worden sei. Seine per- sönliche Betroffenheit, dass er die Kinder seit mehreren Jahren nicht ge- sehen habe, sei plausibel, doch fehle es diesen Vorbringen an flüchtlings- rechtlicher Relevanz. Während der Anhörung vom 15. September 2023 sei der Beschwerdefüh- rer aufgefordert worden namentlich einen «e-Devlet-Auszug» und einen «UYAP-Auszug» sowie die dazugehörigen Dokumente und die erwähnten medizinischen Akten einzureichen. Seine Rechtsvertretung habe am

26. September 2023 ein Fristerstreckungsgesuch in dieser Sache einge- reicht und am 19. Oktober 2023 um Einsichtnahme in die bereits einge- reichten Dokumente gebeten. Nach dem Erhalt der vom SEM in Auftrag gegebenen Übersetzungen der Beweismittel und der Überprüfung der Ak- ten komme das SEM zum Schluss, dass die Nachreichung der ursprünglich eingeforderten Dokumente am Sachverhalt nichts Relevantes ändere. Alle Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen und die ihm von Polizisten zu- gefügten Verletzungen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das SEM verzichte auf eine erneute Aufforderung zur Nachreichung der Dokumente und weise das Gesuch der Rechtsvertretung in dieser Sache ab.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und dar- gelegt, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung eines Strafver- fahrens flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Des Weiteren wird auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Personen, die von den türkischen Behörden als Unterstützer aus ihrer Sicht terroristischer Orga- nisationen eingestuft würden, der fehlenden Unabhängigkeit türkischer Ge- richte und der gegen die Kurden gerichteten politisch motivierten Massnah- men der Regierung verwiesen. Auch wird auf die Haftbedingungen für und die Behandlung von inhaftierte(n) Kurden hingewiesen. Hinsichtlich der Si- tuation des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, er sei an Stelle von F._______ als Täter und nicht als Tatbeteiligter verurteilt worden. Dass er wegen Betrugs und nicht wegen einer politischen Straftat wie Terrorpropa- ganda verurteilt worden sei, hänge wohl damit zusammen, dass die türki- schen Behörden an einem Ermittlungserfolg interessiert gewesen seien und die Untersuchungsergebnisse eine andere Anklage nicht gerechtfertigt hätten. Vermutungsweise habe er als «Bauernopfer» hinhalten müssen, da kein anderer Täter habe ermittelt werden können. Das Verhalten der türki- schen Polizisten bei der Personenkontrolle lege nahe, dass die nicht

D-2002/2024 Seite 10 erfolgte Rückkehr aus dem Hafturlaub von ihnen als Provokation der türki- schen Behörden gewertet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während erneuter Haft mit unmenschlicher, Folter gleichkommender Behandlung rechnen müsste. Die befürchtete Länge ei- ner erneuten Inhaftierung lasse vermuten, dass sich die türkische Justiz nicht von den Vorgaben des Rechts, sondern von politischen Motiven habe leiten lassen (die ursprüngliche Haftstrafe von einem bis fünf Jahren – von der er ungefähr 18 Monate verbüsst habe –, sei nachträglich auf insgesamt elf Jahre erhöht worden). Er sei nicht aus einer Haftanstalt ausgebrochen, sondern von einem gewährten Hafturlaub nicht zurückgekehrt, weshalb ihm aus objektiver Sicht nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er zeige ein besonders hohes Mass an krimineller Energie, was eine weitere Verur- teilung zu einer deutlich höheren Haftstrafe rechtfertigen würde. Vor dem geschilderten Hintergrund sei klar, dass er zu Recht davon ausgehe, auf- grund seiner Ethnie von den türkischen Behörden erneut nicht rechtsstaat- lich korrekt beurteilt und behandelt zu werden. Damit liege eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung vor.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass abgesehen vom Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer durch die Polizei beschimpft, ge- schlagen und verletzt worden sei, keinerlei Hinweise bestünden, die an- satzweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation erkennen liessen. Die Begleitumstände der Verhaftung seien dem Verhalten einzelner Beam- ter geschuldet. Das Asylrecht diene nicht dazu, eventuell erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Der Beschwerdeführer habe zur verbüssten Haft kei- nerlei Angaben gemacht oder Beweismittel eingereicht, die gegen die Zu- lässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit der in der Türkei noch zu verbüs- senden Haft sprächen.

E. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, das Handeln der Polizei sei grundsätzlich dem Staat zuzurechnen. Von einem dem Staat nicht zurechenbaren Fehl- verhalten könne nur dann gesprochen werden, wenn dieses vom Staat auch tatsächlich strafrechtlich verfolgt werde. Es sei bekannt, dass in der Türkei Polizeibeamte für Übergriffe auf kurdische Personen nicht bestraft würden, so dass bei polizeilichen Übergriffen nicht einfach auf das Fehl- verhalten einzelner Beamter verwiesen werden könne, um die flüchtlings- rechtliche Relevanz zu verneinen. Damit sei das Argument der Vorinstanz entkräftet und der erlittene flüchtlingsrelevante polizeiliche Übergriff als ge- wichtiges Indiz für eine zukünftige flüchtlingsrelevante Verfolgung zu wer- ten. Dem Beschwerdeführer drohe de facto eine Freiheitsstrafe von über elf Jahren, während der Strafrahmen ursprünglich ein bis fünf Jahre

D-2002/2024 Seite 11 betrage. In der Schweiz werde Betrug nicht mit mehr als fünf Jahren Frei- heitsentzug bestraft (Art. 146 StGB). Die unverhältnismässig hohe Strafe könne nur durch einen asylrelevanten «Malus» erklärt werden. Ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine rechtsstaatlich unverhältnismässig hohe Freiheitsstrafe. Die türki- schen Behörden seien daran interessiert, ihn zu fassen, was durch eine am 29. März 2024 erfolgte Durchsuchung des Hauses seiner Familie be- stätigt werde. Vorliegend gehe es nicht um das Wiedergutmachen erlitte- nen, sondern um die Verhinderung erneuten Unrechts. In diesem Zusam- menhang sei auf die zahlreichen Länderberichte hinzuweisen, in denen über einen Anstieg der Fälle von Folter und anderen Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Haft in der Türkei berichtet werde.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimat- land solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objek- tive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutz-

D-2002/2024 Seite 12 bedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländer- recht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).

E. 5.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei- matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen De- likts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge- schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, na- mentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfol- gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismäs- sig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsu- chenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde vom (…) Gericht für schwere Strafsa- chen in I._______ mit Urteil vom 22. Februar 2022 wegen Betrugs (Delikts- datum: 3. Juli 2015) zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 8320 Türkischen Lira (TL) verurteilt. Vom Ge- richt für schwere Strafsachen in M._______ wurde er mit Urteil vom 8. Ja- nuar 2020 wegen Betrugs (Deliktsdatum: 5. November 2015) zu einer Ge- fängnisstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 2000 TL verurteilt. Das (…) Gericht für schwere Strafsachen in J._______ verurteilte ihn mit Urteil von 17. September 2019 wegen Betrugs (Deliktsdatum: 13. Oktober

2015) zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 60 000 TL. Mit Urteil vom 23. Januar 2019 wurde er vom (…) Gericht für schwere Strafsachen in K._______ wegen Betrugs (Deliktsdatum: 11. Ja- nuar 2016) zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten sowie ei- ner Geldstrafe von 5000 TL verurteilt. Das Gericht für schwere Strafsachen in L._______ verurteilte ihn mit Urteil vom 27. November 2018 wegen Be- trugs zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 80 TL.

D-2002/2024 Seite 13 Wegen der ihm angelasteten Betrugsdelikte wurde er somit insgesamt zu

E. 6.2 Das (…) Erstinstanzliche Strafgericht in H._______ verurteilte den Be- schwerdeführer mit Urteil vom 30. Dezember 2022 wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Deliktsdatum 26. August 2019) – begangen an seiner Ex-Frau – zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten und 15 Tagen. Vom Vorwurf der Kindesentführung und Freiheitsberaubung wurde er freige- sprochen. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Grund für seine Verur- teilung – er habe seine Tochter O._______ ins Einkaufszentrum zum Mc Donalds mitgenommen – steht mithin nicht in Einklang mit dem von ihm eingereichten Urteil.

E. 6.3 Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (vgl. E. 5.2), bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung beziehungsweise dem Vollzug verhängter Frei- heitsstrafen auch im Kontext der Türkei nicht per se einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Bei den vorliegend in Frage stehenden Straf- taten (Betrug und Körperverletzung) handelt es sich um gemeinrechtliche Delikte, die auch in der Schweiz geahndet würden. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in mehreren Strafverfahren in der Türkei auf- grund der von den Geschädigten erstatteten Anzeigen und den von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Ermittlungen zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, begründet kein Risikoprofil, wonach er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich rele- vante Nachteile zu befürchten hätte. Konkrete Anhaltspunkte für das Vor- liegen von Unregelmässigkeiten in besagten Strafverfahren lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Hinweis in der Beschwerde auf das ins- gesamt hoch erscheinende Strafmass lässt nicht auf einen Politmalus schliessen und auch den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweis- mitteln lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die türki- schen Gerichte den Beschwerdeführer aufgrund von flüchtlingsrechtlich re- levanten Gründen verurteilt beziehungsweise ein höheres Strafmass be- stimmt hätten. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe erfahren, dass die Überweisungen auf sein Konto im Namen von Terrororganisatio- nen erfolgt seien (vgl. SEM-act. […]-14/16 F78 S. 9 oben und F81), findet in den Akten keine Stütze. Hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden Hinweise darauf gehabt, dass er Verbindungen zu aus ihrer Sicht staats- feindlichen Organisationen gehabt hätte, hätten sie ihre Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in diese Richtung ausgedehnt. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, aufgrund derer sich der Schluss aufdrängen würde,

D-2002/2024 Seite 14 den Strafverfahren lägen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung des Be- schwerdeführers) zugrunde.

E. 6.4 Dem Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Aussagen von den tür- kischen Strafvollzugsbehörden zweimal Hafturlaub gewährt. Zwei Monate nachdem er 2018 die Verbüssung der Freiheitsstrafe angetreten habe, sei ihm ein einwöchiger Hafturlaub gewährt worden, aus dem er nicht zurück- gekehrt sei. Am 29. August 2019 sei er nach einer Polizeikontrolle zurück ins Gefängnis gebracht worden, wo er bis zum 11. Oktober 2020 gewesen sei. An diesem Datum habe er den zweiten Hafturlaub angetreten, aus dem er wiederum nicht zurückgekehrt sei (vgl. SEM-act. […]-14/16 F90). Ob- wohl er aus dem ersten Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde ihm zu einem späteren Zeitpunkt ein zweiter gewährt. Wäre er aus flüchtlings- rechtlich relevanten Gründen bestraft und inhaftiert worden, hätten ihm die Strafvollzugsbehörden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Hafturlaube ge- währt, da sie mit seiner Flucht hätten rechnen müssen.

E. 6.5 In der Beschwerde wird auf die harten Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen hingewiesen. Dass die Haftbedingungen in türkischen Ge- fängnissen strenger sein können als in schweizerischen Haftanstalten kann ohne Weiteres angenommen werden. Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung indessen nicht geltend, er sei während seiner Haft auf- grund seiner ethnischen Zugehörigkeit anders behandelt worden, als die übrigen Strafgefangenen. Auch in dieser Hinsicht bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass er von den türkischen Behörden aufgrund seiner kurdi- schen Ethnie schlechter behandelt wurde, als Strafgefangene türkischer Ethnie.

E. 6.6 In der Replik wird geltend gemacht, das aktuelle Interesse des türki- schen Staats an der Verfolgung des Beschwerdeführers könne durch die Einreichung von drei Videos untermauert werden. Auf diesen sei zu sehen, wie die türkische Polizei auf der Suche nach ihm das Haus seiner Familie durchsucht habe. Die Hausdurchsuchung habe am 29. März 2024 um 5 Uhr morgens stattgefunden. Bereits in der Anhörung vom 17. August 2023 erwähnte der Beschwerdeführer, dass die Polizei auf der Suche nach ihm um 5 Uhr morgens zu seiner Mutter gekommen sei (vgl. SEM-act. […]- 14/16 F78 S. 10).

D-2002/2024 Seite 15 Auf den eingereichten Videosequenzen (Video 2: 5 Sek., Videos 3 und 4: je 13 Sek.) sind Männer in Polizeiwesten und Männer in Zivil zu sehen. Zwei Männer beschäftigen sich mit einer Schranktüre, einer öffnet mehrere Küchenschränke, einer notiert etwas. Ob es sich um die Wohnung der El- tern des Beschwerdeführers handelt und dort nach seiner Person gesucht wird, steht nicht fest. Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der Mann, der die Küchenschränke (oben an den Küchenapparaten) kurz öffnet, dort nach einer Person sucht. Unbesehen der Frage des Beweiswerts der ein- gereichten Aufnahmen würde es nicht erstaunen, wenn die türkische Poli- zei den Beschwerdeführer bei seinen Verwandten suchen würde, ist er doch aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt und hat eine Reststrafe zu verbüssen. Die behördliche Suche nach ihm wäre aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er sei eines nachts mit dem Auto unterwegs gewesen. Um vier Uhr sei er in eine Poli- zeikontrolle geraten. Man habe nach seiner Identitätskarte gefragt und ge- sehen, dass er eine «bestätigte Strafe» gehabt habe. Drei Polizisten hätten ihn geschlagen und ihm das Bein gebrochen. Er habe ins (…) gehen müs- sen, wo er zweimal operiert worden sei (vgl. SEM-act. […]-14/16 F7 S. 9 und F90). Auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Video 1 (Dauer: 1 Min.) sind zwei Männer in gelben Polizeiwesten (Aufschrift: Trafik Polisi) zu sehen, die hinter einer Leitplanke (wohl auf einem Gehweg) einer stark befahre- nen Strasse stehen. Aufgrund ihres Verhaltens ist davon auszugehen, dass jemand hinter der Leitplanke am Boden sitzt. Später fährt ein Wagen mit Blinklichtern dazu, ein Mann in schwarzer Polizeiuniform (Aufschrift: Polis) und ein Mann in Zivil steigen aus. Sie helfen dem am Boden sitzenden Mann auf die Beine, dieser humpelt und setzt sich erneut auf den Boden. Auf dem Video ist nicht ersichtlich, dass der offenbar an einem Bein ver- letzte Mann von den vier Männern misshandelt wird. Die Videoaufnahmen müssen von der gegenüberliegenden Strassenseite aus gemacht worden sein. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, mit der eingereichten Videoauf- nahme zu belegen, dass er von Polizisten misshandelt wurde. Wie sich der hinter der Leitplanke sitzende Mann die Verletzung am Bein zuzog, ist nicht erstellt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mithin die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass der Beschwerdeführer «nachweislich von Mit- gliedern der türkischen Behörden im Rahmen einer Personenkontrolle

D-2002/2024 Seite 16 zuerst erniedrigt und anschliessend derart geschlagen wurde, dass sein Schienbein brach», aufgrund des Gesagten nicht. Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, Freunde von ihm seien dabei gewesen, als er in besagte Kontrolle gekommen sei. Diese hätten das Video aufgenommen (vgl. SEM-act. […]-14/16 F105). Da die Videoaufnahme von der gegen- überliegenden Strassenseite aus gemacht wurde und auf der Strassen- seite, wo ein Mann hinter der Leitplanke sitzt, zuerst weder ein Polizeifahr- zeug noch ein anderer Wagen erkennbar ist, stellt sich die Frage, weshalb die kontrollierte Person auf der anderen Strassenseite sitzt, als sich deren Freunde, die mit ihm unterwegs gewesen seien, befinden. Aufgrund des Gesamtbildes erscheint es durchaus möglich, dass sich die hinter der Leit- planke sitzende Person (z.B. bei einem Fluchtversuch) selbst verletzte. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer Fahrzeug- und Personen- kontrolle von Polizisten verletzt worden wäre, als sie bemerkten, dass er ein flüchtiger Häftling war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für ein ernsthaftes und gezieltes flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungs- interesse der türkischen Behörden an ihm. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er bei einer Überstellung an die Strafvollzugsbehörden eine nochmalige Misshandlung von vergleichbarer Intensität erleiden würde.

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung be- ziehungsweise Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-2002/2024 Seite 17 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von Polizisten im Rahmen einer Personenkontrolle erniedrigt und schwer misshandelt worden. Selbst wenn man davon ausginge, diese hätten aus Notwehr gehandelt, wäre deren Vorgehen mit grosser Wahrscheinlichkeit als strafbarer Notwehrexzess zu werten. Irrelevant sei, dass das SEM ver- mute, es handle sich um die Tat einzelner fehlbarer Beamter und nicht um eine verbreitete Praxis der türkischen Behörden. Er sei von uniformierten Polizisten gefoltert worden. Dies sei dem türkischen Staat anzurechnen, der verpflichtet gewesen wäre, mit entsprechenden rechtlichen Mitteln vor- zugehen. Er sei als Folteropfer zu qualifizieren und es bestehe die Gefahr, dass er auch zukünftig der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausge- setzt werde. Der Beschwerdeführer habe bis zum Haftantritt einen (…) geführt, den er aus wirtschaftlichen Gründen unter Wert habe verkaufen müssen. Den grössten Teil des Erlöses habe er für die Reise nach Westeuropa ausge- geben. 2018 sei seine Ehe geschieden worden, seine Ex-Frau habe das alleinige Sorgerecht für die beiden Töchter zugesprochen erhalten. Er sei heute noch verpflichtet, Kindesunterhalt zu bezahlen. Zurzeit lebe er von der indirekten finanziellen Unterstützung des Schweizer Staates. Aufgrund seiner Verurteilungen sei er nicht mehr in der Lage, sich in der Türkei «so- zialversichert» anstellen zu lassen. Als ehemaliger Häftling werde er auf dem türkischen Arbeitsmarkt kaum Chancen haben. Seine Verwandten wä- ren nicht in der Lage, ihn im Falle einer Rückkehr in die Heimat in nennens- werter Weise zu unterstützen. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-2002/2024 Seite 18 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 6), ge- lingt ihm dies nicht. Er machte in der Anhörung nicht geltend, er sei wäh- rend der Haftverbüssung gefoltert oder in anderer Weise unmenschlich be- handelt worden. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er während der weiteren Verbüssung der gegen ihn ausgesproche- nen Gefängnisstrafen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

D-2002/2024 Seite 19 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.). 8.4.3 Der Beschwerdeführer wuchs eigenen Angaben gemäss in der Pro- vinz C._______ auf, besuchte dort die Schulen, erlernte den Beruf eines (…) und führte mehrere Jahre lang einen eigenen (…). Aufgrund vorste- hender Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen der Verbüssung der gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafen einer kon- kreten Gefährdung ausgesetzt ist. Wie seine beruflichen und gesellschaft- lichen Perspektiven nach der Verbüssung der Freiheitsstrafen aussehen, kann derzeit nicht verbindlich abgeschätzt werden. Angesichts seiner be- ruflichen Ausbildung und Berufserfahrung sowie des vorhandenen familiä- ren Beziehungsnetzes ist indessen nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

D-2002/2024 Seite 20 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. 9.1 In der Beschwerde wird der Schluss gezogen, der Sachverhalt sei als erstellt zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer- kennen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, das SEM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachver- halt nicht genügend ermittelt, um seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken- nen, werde subsubeventualiter beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Anhörung des Beschwerdeführers, der Ausführungen in den Eingaben und den im Rah- men des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln zur Auffas- sung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. Der Umstand, dass das SEM den Sachverhalt nicht in der vom Beschwerdeführer erhofften Weise würdigte, beruht nicht auf einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt, weshalb der Antrag, die Sache sei an das SEM zurückzuwei- sen, abzuweisen ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von Polizisten im Rahmen einer Personenkontrolle erniedrigt und schwer misshandelt worden. Selbst wenn man davon ausginge, diese hätten aus Notwehr gehandelt, wäre deren Vorgehen mit grosser Wahrscheinlichkeit als strafbarer Notwehrexzess zu werten. Irrelevant sei, dass das SEM vermute, es handle sich um die Tat einzelner fehlbarer Beamter und nicht um eine verbreitete Praxis der türkischen Behörden. Er sei von uniformierten Polizisten gefoltert worden. Dies sei dem türkischen Staat anzurechnen, der verpflichtet gewesen wäre, mit entsprechenden rechtlichen Mitteln vorzugehen. Er sei als Folteropfer zu qualifizieren und es bestehe die Gefahr, dass er auch zukünftig der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe bis zum Haftantritt einen (...) geführt, den er aus wirtschaftlichen Gründen unter Wert habe verkaufen müssen. Den grössten Teil des Erlöses habe er für die Reise nach Westeuropa ausgegeben. 2018 sei seine Ehe geschieden worden, seine Ex-Frau habe das alleinige Sorgerecht für die beiden Töchter zugesprochen erhalten. Er sei heute noch verpflichtet, Kindesunterhalt zu bezahlen. Zurzeit lebe er von der indirekten finanziellen Unterstützung des Schweizer Staates. Aufgrund seiner Verurteilungen sei er nicht mehr in der Lage, sich in der Türkei «sozialversichert» anstellen zu lassen. Als ehemaliger Häftling werde er auf dem türkischen Arbeitsmarkt kaum Chancen haben. Seine Verwandten wären nicht in der Lage, ihn im Falle einer Rückkehr in die Heimat in nennenswerter Weise zu unterstützen.

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.4 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 6), gelingt ihm dies nicht. Er machte in der Anhörung nicht geltend, er sei während der Haftverbüssung gefoltert oder in anderer Weise unmenschlich behandelt worden. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er während der weiteren Verbüssung der gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.).

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer wuchs eigenen Angaben gemäss in der Provinz C._______ auf, besuchte dort die Schulen, erlernte den Beruf eines (...) und führte mehrere Jahre lang einen eigenen (...). Aufgrund vorstehender Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen der Verbüssung der gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Wie seine beruflichen und gesellschaftlichen Perspektiven nach der Verbüssung der Freiheitsstrafen aussehen, kann derzeit nicht verbindlich abgeschätzt werden. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung und Berufserfahrung sowie des vorhandenen familiären Beziehungsnetzes ist indessen nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.

E. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9.1 In der Beschwerde wird der Schluss gezogen, der Sachverhalt sei als erstellt zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, das SEM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, werde subsubeventualiter beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Anhörung des Beschwerdeführers, der Ausführungen in den Eingaben und den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln zur Auffassung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. Der Umstand, dass das SEM den Sachverhalt nicht in der vom Beschwerdeführer erhofften Weise würdigte, beruht nicht auf einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt, weshalb der Antrag, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfü- gung vom 10. April 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Samuel Domenech

D-2002/2024 Seite 21 (Rechtsanwalt) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser wurde mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2024 aus seinem amtlichen Man- dat entlassen und dem Beschwerdeführer wurde MLaw Gianluca Schlagin- haufen als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigegeben. Im Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 31. Juli 2024 wurde darauf hingewiesen, dass das bereits aufgelaufene amtliche Honorar nach Ab- schluss des Verfahrens an die neu eingesetzte Rechtsvertretung ausge- richtet werden könne. Das amtliche Honorar für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren ist somit MLaw Gianluca Schlaginhaufen auszurichten.

E. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 12.3 Vorliegend wurde mit der Beschwerde eine vom 2. April 2024 datie- rende «provisorische Kostennote» eingereicht, in der ein zeitlicher Auf- wand von 10 Stunden à Fr. 220.– (Fr. 2200.–), Kosten für den Dolmetscher von Fr. 150.– und Spesen von Fr. 40.– (zusätzlich Mehrwertsteuer von 8.1 %) geltend gemacht werden. Die Kostennote erscheint hinsichtlich des veranschlagten zeitlichen Aufwands und der Auslagen angemessen. Der Aufwand für das Verfassen der Replik und die Verfahrensstandanfrage ist von Amtes wegen festzulegen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszu- richtende amtliche Honorar ist daher auf gerundet insgesamt Fr. 2725.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2002/2024 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2725.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2002/2024 law/bah Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 6. April 2023 und gelangte am 27. Mai 2023 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 13. Juni 2023 nahm das SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ die Personalien des Beschwerdeführers auf (ZEMIS-Direkterfassung) und am 17. August 2023 hörte es ihn in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. In der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei in B._______ geboren worden und aufgewachsen und habe dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe die (...) abgeschlossen und danach den Beruf eines (...) erlernt. Zuletzt habe er während neun Jahren in C._______ einen eigenen (...) betrieben. Aus seiner vor sechs oder sieben Jahren geschiedenen Ehe habe er zwei Töchter, die er seit vier oder fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. Weil er seine (...) Tochter einmal zum Essen in ein Einkaufszentrum mitgenommen habe, sei er auf Bestreben seiner Ex-Frau hin zu einer viermonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Da er im Gefängnis gewesen sei, sei ihm vor acht Jahren ein Ausreiseverbot auferlegt worden. Nach seinen Asylgründen gefragt, machte er im Wesentlichen geltend, dass zwei oder drei Monate, nachdem er in E._______ seinen (...) eröffnet habe, ein Mann namens F._______ gekommen sei, der ihm gesagt habe, er sei (...). F._______ sei in den Jahren 2015 und 2016 sein Kunde gewesen und habe ihm erzählt, dass er eine Wohnung verkauft habe und bald Geld erhalten werde. Da er Schulden habe, würde das Geld beschlagnahmt, falls es auf sein Konto überwiesen werde. F._______ habe gefragt, ob er das Geld auf sein Konto überweisen lassen könne. Da er damals seinen (...) neu eröffnet habe und F._______ Kunde gewesen sei, habe er ihm seine Bankkonten angegeben. Einige Male sei Geld auf seine Konten überwiesen worden. Nach einer Weile sei die Polizei ständig zu seinem (...) gekommen und habe ihn vor seinen Kunden blossgestellt. Er sei gefragt worden, woher das auf sein Konto überwiesene Geld stamme. Er habe geantwortet, dass es von F._______ komme, er das Geld abgehoben und es F._______ gegeben habe. Auf den Kameraaufnahmen der Bank und seines (...) sehe man F._______ persönlich. Obwohl dessen Signalement offensichtlich gewesen sei, habe man ihm gesagt, so jemanden gebe es in der Türkei nicht. Die Polizei sei auch ständig zu ihm nach Hause gekommen, was die Kinder verängstigt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe erfahren, dass das auf sein Konto überwiesene Geld mit Terrororganisationen zu tun haben solle. Das Geld sei im Namen von der Terrororganisation, FETÖ, DHKP-C, PKK, Armee und Polizei auf sein Konto eingezahlt worden. Er sei an die Gerichtsverhandlungen gegangen und habe das Signalement von F._______, die Videoaufnahmen von der Kamera an der Türe, dessen Auto- und Telefonnummer angegeben. Trotz all der Angaben habe F._______ nicht identifiziert werden können und er sei immer alleine vor Gericht erschienen. Die Verfahren seien 2016 und 2017 eröffnet worden, die letzten davon seien 2019 abgeschlossen worden. Er habe «bestätigte Strafen» erhalten, was einer der Gründe für das Scheitern seiner Ehe gewesen sei. Er sei fast zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen und könne keiner Arbeit «mit Sozialversicherung» mehr nachgehen. Er habe wegen der diversen «Bankdelikte» ständig neue Strafen erhalten. Weil er einmal seine Kinder aus dem Kinderhort abgeholt habe und mit ihnen zu einem Einkaufszentrum gegangen sei, habe seine Exfrau ihn wegen Kindesentführung angezeigt. Es sei eine Fernhaltemassnahme angeordnet worden. Als er im Gefängnis gewesen sei, habe er eines Morgens ein «Papier» erhalten, es sei das Scheidungsurteil gewesen. Am 29. August 2019 sei er - er sei aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt - in eine Polizeikontrolle geraten. Man habe seine Identitätskarte verlangt und gesehen, dass er eine «bestätigte Strafe» habe. Die Polizisten hätten gesagt, er sei aus G._______, und hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihm das rechte Bein gebrochen, er habe ein Video davon. Er sei ins Spital gebracht worden, wo er operiert worden sei. Vom Spital aus sei er noch am 29. August 2019 direkt ins Gefängnis gebracht worden, wo er 16 Monate lang geblieben sei. Er hätte Physiotherapie gebraucht, aber keine erhalten. Insgesamt sei er fast zwei Jahre inhaftiert worden. Als er eine Woche Hafturlaub erhalten habe, den er am 11. Oktober 2020 angetreten habe, sei er nicht zurückgekehrt. Er habe erneut eine Strafe erhalten und habe fortan in seinem (...) geschlafen. Währenddem er diesen zu verkaufen versucht habe - der Verkauf sei Ende 2022 gelungen -, habe er nochmals eine Strafe erhalten. Insgesamt hätte er zehn Jahre verbüssen müssen. Die Polizei komme auf der Suche nach ihm zu seinen Eltern nach Hause. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe vor fünf oder sechs Jahren einmal (...) gehabt, die behandelt worden sei. Er leide auch an (...), es fühle sich so an, als ob eine Nadel (...) reinstechen würde. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Vor Abschluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen «e-Devlet-Auszug» seiner Aus- und Einreisen sowie des Ausreiseverbots und einen Auszug aus dem «UYAP-Verzeichnis» bezüglich laufender Verfahren gegen ihn und der dazugehörigen Gerichtsdokumente sowie seine medizinischen Unterlagen nachzureichen. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (Kopien von Fotografien, die ihn im Gefängnis zeigten, von Gerichtsdokumenten zu den Geldtransfers und der «Kindesentführung», von Urteilen der (...) Strafkammer des Amtsgerichts H._______ vom 30. Dezember 2022, des (...) Gerichts für schwere Straftaten I._______ vom 22. Februar 2022, des (...) Gerichts für schwere Straftaten J._______ vom 17. September 2019, des (...) Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom 23. Januar 2019, des Gerichts für schwere Straftaten L._______ vom 27. November 2018 und des Gerichts für schwere Straftaten M._______ vom 10. Mai 2018 sowie UYAP-Auszüge zu den vorgenannten Gerichtsverfahren). A.d Am 21. August 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen. Es werde gemäss Art. 26c AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. A.e Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 22. August 2023 darüber, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. A.f Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zu. A.g Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 zeigte der neue Rechtsvertreter dem SEM seine Mandatsübernahme an. Da unklar sei, welche Unterlagen der Beschwerdeführer bereits eingereicht habe und welche noch ausstünden, ersuchte er um Gewährung von Einsicht in die Eingaben desselben. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 - eröffnet am 29. Februar 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkäme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton (N._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lag eine «provisorische Kostennote» des Rechtsvertreters vom 2. April 2024 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. April 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Samuel Domenech als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2024 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. G. Mit Replik vom 30. April 2024 nahm der amtliche Rechtsbeistand namens des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe lagen ein Video über den Übergriff der Polizei auf den Beschwerdeführer und drei Videos über die polizeiliche Durchsuchung des Hauses seiner Familie vom 29. März 2024 bei. H. Der bisherige amtliche Rechtsbeistand ersuchte mit Eingabe vom 31. Juli 2024 um Entlassung aus seinem amtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Gianluca Schlaginhaufen als neuen amtlichen Rechtsbeistand. I. Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2024 wurden MLaw Samuel Domenech aus seinem amtlichen Mandat entlassen und dem Beschwerde-führer MLaw Gianluca Schlaginhaufen als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es ziehe die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorgeschichte mit einem Kunden, der Geldzahlungen über seine Bankkonten habe laufen lassen, der gerichtlichen Verfahren, der ihm auferlegten Haftstrafen sowie der persönlichen Konsequenzen für ihn und sein Familienleben im Grundsatz nicht in Zweifel. Es fänden sich aber keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Er sei verurteilt worden, weil er Zahlungen ermöglicht habe, die gemäss der türkischen Gesetzgebung verboten seien. Dass er geglaubt habe, die Gelder seien aus dem Verkauf einer Immobilie von F._______, entbinde weder ihn noch die Finanzinstitute von der Sorgfaltspflicht, verdächtige Transaktionen zu melden, wie es bezüglich der (...)-Bank im Urteil des Gerichts für schwere Straftaten M._______ dargelegt worden sei. Seine Unwissenheit habe vielleicht bei der Festsetzung des Strafmasses eine Rolle gespielt, ändere aber nichts daran, dass er in der Türkei strafbare Handlungen begangen habe, für die er rechtmässig zur Rechenschaft gezogen worden sei. Auch in der Schweiz würden ihm für ähnliche Vorgänge wegen Geldwäscherei Freiheits- oder Geldstrafen drohen. Somit lasse sich auch unter diesem Aspekt nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation schliessen. Aus der Dauer der ihm auferlegten Haftstrafen seien keine Hinweise ersichtlich, die eine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Hinblick auf einen relativen oder absoluten Malus begründen könnten. Gemäss den Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches (Türk Ceza Kanunu [TCK]) würden «Betrug» (Art. 157 TCK) beziehungsweise «Qualifizierter Betrug» (TCK Art. 158) mit Freiheitsstrafen von einem bis zu fünf beziehungsweise zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Die ihm auferlegten Haftstrafen bewegten sich jeweils zwischen einem Jahr beziehungsweise zwei und vier Jahren (zusammen mit Geldstrafen), wobei einige der Strafen aufgrund gewisser Faktoren (Art. 62 TCK) reduziert worden seien, so dass die türkische Justiz die persönlichen Umstände, die zu den Taten geführt hätten, teilweise berücksichtigt hätten. Hinsichtlich der Verurteilung zu vier Jahren Haft sei ersichtlich, dass das Gericht seine Handlungen als «Betrug» und nicht als «Qualifizierten Betrug» klassifiziert habe, womit ihm ein potenziell höheres Strafmass erspart geblieben sei. Die kumulativ drohende Haftstrafe von mindestens 11 Jahren Freiheitsentzug möge seinem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen, da alle Verurteilungen in Zusammenhang mit derselben Person stehen sollen, doch sei kein relativer oder absoluter Malus erkennbar, zumal er durch zweimalige Missachtung der Hafturlaubsbedingungen seine Situation selbstverschuldet erschwert habe. Die polizeilichen Gewaltexzesse bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem ersten Hafturlaub, von dem er nicht zurückgekehrt sei, schienen dem Umstand geschuldet zu sein, dass er ein flüchtiger Häftling gewesen sei. Die geäusserten diskriminierenden Beschimpfungen erreichten für sich alleine nicht die vom Asylgesetz erforderliche Intensität, um eine flüchtlingsrechtliche Relevanz begründen zu können. Ausserdem habe es sich bei den erwähnten Übergriffen um das einmalige Fehlverhalten einzelner Staatsbeamter gehandelt. Bezüglich der Anzeige wegen Kindesentführung und der familiären Probleme sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Kindesentführung freigesprochen und nur hinsichtlich der an seiner Exfrau begangenen vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt worden sei. Seine persönliche Betroffenheit, dass er die Kinder seit mehreren Jahren nicht gesehen habe, sei plausibel, doch fehle es diesen Vorbringen an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Während der Anhörung vom 15. September 2023 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden namentlich einen «e-Devlet-Auszug» und einen «UYAP-Auszug» sowie die dazugehörigen Dokumente und die erwähnten medizinischen Akten einzureichen. Seine Rechtsvertretung habe am 26. September 2023 ein Fristerstreckungsgesuch in dieser Sache eingereicht und am 19. Oktober 2023 um Einsichtnahme in die bereits eingereichten Dokumente gebeten. Nach dem Erhalt der vom SEM in Auftrag gegebenen Übersetzungen der Beweismittel und der Überprüfung der Akten komme das SEM zum Schluss, dass die Nachreichung der ursprünglich eingeforderten Dokumente am Sachverhalt nichts Relevantes ändere. Alle Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen und die ihm von Polizisten zugefügten Verletzungen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das SEM verzichte auf eine erneute Aufforderung zur Nachreichung der Dokumente und weise das Gesuch der Rechtsvertretung in dieser Sache ab. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung eines Strafverfahrens flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Des Weiteren wird auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Personen, die von den türkischen Behörden als Unterstützer aus ihrer Sicht terroristischer Organisationen eingestuft würden, der fehlenden Unabhängigkeit türkischer Gerichte und der gegen die Kurden gerichteten politisch motivierten Massnahmen der Regierung verwiesen. Auch wird auf die Haftbedingungen für und die Behandlung von inhaftierte(n) Kurden hingewiesen. Hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, er sei an Stelle von F._______ als Täter und nicht als Tatbeteiligter verurteilt worden. Dass er wegen Betrugs und nicht wegen einer politischen Straftat wie Terrorpropaganda verurteilt worden sei, hänge wohl damit zusammen, dass die türkischen Behörden an einem Ermittlungserfolg interessiert gewesen seien und die Untersuchungsergebnisse eine andere Anklage nicht gerechtfertigt hätten. Vermutungsweise habe er als «Bauernopfer» hinhalten müssen, da kein anderer Täter habe ermittelt werden können. Das Verhalten der türkischen Polizisten bei der Personenkontrolle lege nahe, dass die nicht erfolgte Rückkehr aus dem Hafturlaub von ihnen als Provokation der türkischen Behörden gewertet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während erneuter Haft mit unmenschlicher, Folter gleichkommender Behandlung rechnen müsste. Die befürchtete Länge einer erneuten Inhaftierung lasse vermuten, dass sich die türkische Justiz nicht von den Vorgaben des Rechts, sondern von politischen Motiven habe leiten lassen (die ursprüngliche Haftstrafe von einem bis fünf Jahren - von der er ungefähr 18 Monate verbüsst habe -, sei nachträglich auf insgesamt elf Jahre erhöht worden). Er sei nicht aus einer Haftanstalt ausgebrochen, sondern von einem gewährten Hafturlaub nicht zurückgekehrt, weshalb ihm aus objektiver Sicht nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er zeige ein besonders hohes Mass an krimineller Energie, was eine weitere Verurteilung zu einer deutlich höheren Haftstrafe rechtfertigen würde. Vor dem geschilderten Hintergrund sei klar, dass er zu Recht davon ausgehe, aufgrund seiner Ethnie von den türkischen Behörden erneut nicht rechtsstaatlich korrekt beurteilt und behandelt zu werden. Damit liege eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass abgesehen vom Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer durch die Polizei beschimpft, geschlagen und verletzt worden sei, keinerlei Hinweise bestünden, die ansatzweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation erkennen liessen. Die Begleitumstände der Verhaftung seien dem Verhalten einzelner Beamter geschuldet. Das Asylrecht diene nicht dazu, eventuell erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Der Beschwerdeführer habe zur verbüssten Haft keinerlei Angaben gemacht oder Beweismittel eingereicht, die gegen die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit der in der Türkei noch zu verbüssenden Haft sprächen. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, das Handeln der Polizei sei grundsätzlich dem Staat zuzurechnen. Von einem dem Staat nicht zurechenbaren Fehlverhalten könne nur dann gesprochen werden, wenn dieses vom Staat auch tatsächlich strafrechtlich verfolgt werde. Es sei bekannt, dass in der Türkei Polizeibeamte für Übergriffe auf kurdische Personen nicht bestraft würden, so dass bei polizeilichen Übergriffen nicht einfach auf das Fehlverhalten einzelner Beamter verwiesen werden könne, um die flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen. Damit sei das Argument der Vorinstanz entkräftet und der erlittene flüchtlingsrelevante polizeiliche Übergriff als gewichtiges Indiz für eine zukünftige flüchtlingsrelevante Verfolgung zu werten. Dem Beschwerdeführer drohe de facto eine Freiheitsstrafe von über elf Jahren, während der Strafrahmen ursprünglich ein bis fünf Jahre betrage. In der Schweiz werde Betrug nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft (Art. 146 StGB). Die unverhältnismässig hohe Strafe könne nur durch einen asylrelevanten «Malus» erklärt werden. Ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine rechtsstaatlich unverhältnismässig hohe Freiheitsstrafe. Die türkischen Behörden seien daran interessiert, ihn zu fassen, was durch eine am 29. März 2024 erfolgte Durchsuchung des Hauses seiner Familie bestätigt werde. Vorliegend gehe es nicht um das Wiedergutmachen erlittenen, sondern um die Verhinderung erneuten Unrechts. In diesem Zusammenhang sei auf die zahlreichen Länderberichte hinzuweisen, in denen über einen Anstieg der Fälle von Folter und anderen Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Haft in der Türkei berichtet werde. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objek-tive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutz-bedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 5.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde vom (...) Gericht für schwere Strafsachen in I._______ mit Urteil vom 22. Februar 2022 wegen Betrugs (Deliktsdatum: 3. Juli 2015) zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 8320 Türkischen Lira (TL) verurteilt. Vom Gericht für schwere Strafsachen in M._______ wurde er mit Urteil vom 8. Januar 2020 wegen Betrugs (Deliktsdatum: 5. November 2015) zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 2000 TL verurteilt. Das (...) Gericht für schwere Strafsachen in J._______ verurteilte ihn mit Urteil von 17. September 2019 wegen Betrugs (Deliktsdatum: 13. Oktober 2015) zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 60 000 TL. Mit Urteil vom 23. Januar 2019 wurde er vom (...) Gericht für schwere Strafsachen in K._______ wegen Betrugs (Deliktsdatum: 11. Januar 2016) zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5000 TL verurteilt. Das Gericht für schwere Strafsachen in L._______ verurteilte ihn mit Urteil vom 27. November 2018 wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 80 TL. Wegen der ihm angelasteten Betrugsdelikte wurde er somit insgesamt zu 10 Jahren Gefängnis und Geldstrafen von insgesamt 75 000 TL (ca. Fr. 1880.-) verurteilt. 6.2 Das (...) Erstinstanzliche Strafgericht in H._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. Dezember 2022 wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Deliktsdatum 26. August 2019) - begangen an seiner Ex-Frau - zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten und 15 Tagen. Vom Vorwurf der Kindesentführung und Freiheitsberaubung wurde er freigesprochen. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Grund für seine Verurteilung - er habe seine Tochter O._______ ins Einkaufszentrum zum Mc Donalds mitgenommen - steht mithin nicht in Einklang mit dem von ihm eingereichten Urteil. 6.3 Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (vgl. E. 5.2), bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung beziehungsweise dem Vollzug verhängter Freiheitsstrafen auch im Kontext der Türkei nicht per se einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Bei den vorliegend in Frage stehenden Straftaten (Betrug und Körperverletzung) handelt es sich um gemeinrechtliche Delikte, die auch in der Schweiz geahndet würden. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in mehreren Strafverfahren in der Türkei aufgrund der von den Geschädigten erstatteten Anzeigen und den von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Ermittlungen zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, begründet kein Risikoprofil, wonach er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Unregelmässigkeiten in besagten Strafverfahren lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Hinweis in der Beschwerde auf das insgesamt hoch erscheinende Strafmass lässt nicht auf einen Politmalus schliessen und auch den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die türkischen Gerichte den Beschwerdeführer aufgrund von flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verurteilt beziehungsweise ein höheres Strafmass bestimmt hätten. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe erfahren, dass die Überweisungen auf sein Konto im Namen von Terrororganisationen erfolgt seien (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F78 S. 9 oben und F81), findet in den Akten keine Stütze. Hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden Hinweise darauf gehabt, dass er Verbindungen zu aus ihrer Sicht staatsfeindlichen Organisationen gehabt hätte, hätten sie ihre Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in diese Richtung ausgedehnt. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, aufgrund derer sich der Schluss aufdrängen würde, den Strafverfahren lägen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung des Beschwerdeführers) zugrunde. 6.4 Dem Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Aussagen von den türkischen Strafvollzugsbehörden zweimal Hafturlaub gewährt. Zwei Monate nachdem er 2018 die Verbüssung der Freiheitsstrafe angetreten habe, sei ihm ein einwöchiger Hafturlaub gewährt worden, aus dem er nicht zurück-gekehrt sei. Am 29. August 2019 sei er nach einer Polizeikontrolle zurück ins Gefängnis gebracht worden, wo er bis zum 11. Oktober 2020 gewesen sei. An diesem Datum habe er den zweiten Hafturlaub angetreten, aus dem er wiederum nicht zurückgekehrt sei (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F90). Obwohl er aus dem ersten Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde ihm zu einem späteren Zeitpunkt ein zweiter gewährt. Wäre er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen bestraft und inhaftiert worden, hätten ihm die Strafvollzugsbehörden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Hafturlaube gewährt, da sie mit seiner Flucht hätten rechnen müssen. 6.5 In der Beschwerde wird auf die harten Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen hingewiesen. Dass die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen strenger sein können als in schweizerischen Haftanstalten kann ohne Weiteres angenommen werden. Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung indessen nicht geltend, er sei während seiner Haft aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit anders behandelt worden, als die übrigen Strafgefangenen. Auch in dieser Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er von den türkischen Behörden aufgrund seiner kurdischen Ethnie schlechter behandelt wurde, als Strafgefangene türkischer Ethnie. 6.6 In der Replik wird geltend gemacht, das aktuelle Interesse des türkischen Staats an der Verfolgung des Beschwerdeführers könne durch die Einreichung von drei Videos untermauert werden. Auf diesen sei zu sehen, wie die türkische Polizei auf der Suche nach ihm das Haus seiner Familie durchsucht habe. Die Hausdurchsuchung habe am 29. März 2024 um 5 Uhr morgens stattgefunden. Bereits in der Anhörung vom 17. August 2023 erwähnte der Beschwerdeführer, dass die Polizei auf der Suche nach ihm um 5 Uhr morgens zu seiner Mutter gekommen sei (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F78 S. 10). Auf den eingereichten Videosequenzen (Video 2: 5 Sek., Videos 3 und 4: je 13 Sek.) sind Männer in Polizeiwesten und Männer in Zivil zu sehen. Zwei Männer beschäftigen sich mit einer Schranktüre, einer öffnet mehrere Küchenschränke, einer notiert etwas. Ob es sich um die Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers handelt und dort nach seiner Person gesucht wird, steht nicht fest. Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der Mann, der die Küchenschränke (oben an den Küchenapparaten) kurz öffnet, dort nach einer Person sucht. Unbesehen der Frage des Beweiswerts der eingereichten Aufnahmen würde es nicht erstaunen, wenn die türkische Polizei den Beschwerdeführer bei seinen Verwandten suchen würde, ist er doch aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt und hat eine Reststrafe zu verbüssen. Die behördliche Suche nach ihm wäre aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.7 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er sei eines nachts mit dem Auto unterwegs gewesen. Um vier Uhr sei er in eine Polizeikontrolle geraten. Man habe nach seiner Identitätskarte gefragt und gesehen, dass er eine «bestätigte Strafe» gehabt habe. Drei Polizisten hätten ihn geschlagen und ihm das Bein gebrochen. Er habe ins (...) gehen müssen, wo er zweimal operiert worden sei (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F7 S. 9 und F90). Auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Video 1 (Dauer: 1 Min.) sind zwei Männer in gelben Polizeiwesten (Aufschrift: Trafik Polisi) zu sehen, die hinter einer Leitplanke (wohl auf einem Gehweg) einer stark befahrenen Strasse stehen. Aufgrund ihres Verhaltens ist davon auszugehen, dass jemand hinter der Leitplanke am Boden sitzt. Später fährt ein Wagen mit Blinklichtern dazu, ein Mann in schwarzer Polizeiuniform (Aufschrift: Polis) und ein Mann in Zivil steigen aus. Sie helfen dem am Boden sitzenden Mann auf die Beine, dieser humpelt und setzt sich erneut auf den Boden. Auf dem Video ist nicht ersichtlich, dass der offenbar an einem Bein verletzte Mann von den vier Männern misshandelt wird. Die Videoaufnahmen müssen von der gegenüberliegenden Strassenseite aus gemacht worden sein. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, mit der eingereichten Videoaufnahme zu belegen, dass er von Polizisten misshandelt wurde. Wie sich der hinter der Leitplanke sitzende Mann die Verletzung am Bein zuzog, ist nicht erstellt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mithin die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass der Beschwerdeführer «nachweislich von Mitgliedern der türkischen Behörden im Rahmen einer Personenkontrolle zuerst erniedrigt und anschliessend derart geschlagen wurde, dass sein Schienbein brach», aufgrund des Gesagten nicht. Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, Freunde von ihm seien dabei gewesen, als er in besagte Kontrolle gekommen sei. Diese hätten das Video aufgenommen (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F105). Da die Videoaufnahme von der gegenüberliegenden Strassenseite aus gemacht wurde und auf der Strassenseite, wo ein Mann hinter der Leitplanke sitzt, zuerst weder ein Polizeifahrzeug noch ein anderer Wagen erkennbar ist, stellt sich die Frage, weshalb die kontrollierte Person auf der anderen Strassenseite sitzt, als sich deren Freunde, die mit ihm unterwegs gewesen seien, befinden. Aufgrund des Gesamtbildes erscheint es durchaus möglich, dass sich die hinter der Leitplanke sitzende Person (z.B. bei einem Fluchtversuch) selbst verletzte. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer Fahrzeug- und Personen-kontrolle von Polizisten verletzt worden wäre, als sie bemerkten, dass er ein flüchtiger Häftling war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für ein ernsthaftes und gezieltes flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungs-interesse der türkischen Behörden an ihm. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er bei einer Überstellung an die Strafvollzugsbehörden eine nochmalige Misshandlung von vergleichbarer Intensität erleiden würde. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von Polizisten im Rahmen einer Personenkontrolle erniedrigt und schwer misshandelt worden. Selbst wenn man davon ausginge, diese hätten aus Notwehr gehandelt, wäre deren Vorgehen mit grosser Wahrscheinlichkeit als strafbarer Notwehrexzess zu werten. Irrelevant sei, dass das SEM vermute, es handle sich um die Tat einzelner fehlbarer Beamter und nicht um eine verbreitete Praxis der türkischen Behörden. Er sei von uniformierten Polizisten gefoltert worden. Dies sei dem türkischen Staat anzurechnen, der verpflichtet gewesen wäre, mit entsprechenden rechtlichen Mitteln vorzugehen. Er sei als Folteropfer zu qualifizieren und es bestehe die Gefahr, dass er auch zukünftig der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe bis zum Haftantritt einen (...) geführt, den er aus wirtschaftlichen Gründen unter Wert habe verkaufen müssen. Den grössten Teil des Erlöses habe er für die Reise nach Westeuropa ausgegeben. 2018 sei seine Ehe geschieden worden, seine Ex-Frau habe das alleinige Sorgerecht für die beiden Töchter zugesprochen erhalten. Er sei heute noch verpflichtet, Kindesunterhalt zu bezahlen. Zurzeit lebe er von der indirekten finanziellen Unterstützung des Schweizer Staates. Aufgrund seiner Verurteilungen sei er nicht mehr in der Lage, sich in der Türkei «sozialversichert» anstellen zu lassen. Als ehemaliger Häftling werde er auf dem türkischen Arbeitsmarkt kaum Chancen haben. Seine Verwandten wären nicht in der Lage, ihn im Falle einer Rückkehr in die Heimat in nennenswerter Weise zu unterstützen. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 6), gelingt ihm dies nicht. Er machte in der Anhörung nicht geltend, er sei während der Haftverbüssung gefoltert oder in anderer Weise unmenschlich behandelt worden. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er während der weiteren Verbüssung der gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.). 8.4.3 Der Beschwerdeführer wuchs eigenen Angaben gemäss in der Provinz C._______ auf, besuchte dort die Schulen, erlernte den Beruf eines (...) und führte mehrere Jahre lang einen eigenen (...). Aufgrund vorstehender Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen der Verbüssung der gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Wie seine beruflichen und gesellschaftlichen Perspektiven nach der Verbüssung der Freiheitsstrafen aussehen, kann derzeit nicht verbindlich abgeschätzt werden. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung und Berufserfahrung sowie des vorhandenen familiären Beziehungsnetzes ist indessen nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. 9.1 In der Beschwerde wird der Schluss gezogen, der Sachverhalt sei als erstellt zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, das SEM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, werde subsubeventualiter beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Anhörung des Beschwerdeführers, der Ausführungen in den Eingaben und den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln zur Auffassung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. Der Umstand, dass das SEM den Sachverhalt nicht in der vom Beschwerdeführer erhofften Weise würdigte, beruht nicht auf einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt, weshalb der Antrag, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Samuel Domenech (Rechtsanwalt) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser wurde mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2024 aus seinem amtlichen Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer wurde MLaw Gianluca Schlaginhaufen als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigegeben. Im Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 31. Juli 2024 wurde darauf hingewiesen, dass das bereits aufgelaufene amtliche Honorar nach Abschluss des Verfahrens an die neu eingesetzte Rechtsvertretung ausgerichtet werden könne. Das amtliche Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist somit MLaw Gianluca Schlaginhaufen auszurichten. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 12.3 Vorliegend wurde mit der Beschwerde eine vom 2. April 2024 datierende «provisorische Kostennote» eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden à Fr. 220.- (Fr. 2200.-), Kosten für den Dolmetscher von Fr. 150.- und Spesen von Fr. 40.- (zusätzlich Mehrwertsteuer von 8.1 %) geltend gemacht werden. Die Kostennote erscheint hinsichtlich des veranschlagten zeitlichen Aufwands und der Auslagen angemessen. Der Aufwand für das Verfassen der Replik und die Verfahrensstandanfrage ist von Amtes wegen festzulegen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf gerundet insgesamt Fr. 2725.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2725.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler