Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus der Provinz Hakkari – suchte am 11. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 15. Oktober 2021 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG vom 14. Dezem- ber 2021 machte er im Wesentlichen geltend, in seiner Herkunftsgegend herrsche seit Jahren die Blutrache. So würden bei Problemen zwischen zwei Familien alle Männer der angefeindeten Familien so lange zur Verant- wortung gezogen und getötet, bis es keine männlichen Personen mehr in der Familie gebe. Sein Grossonkel B._______ sei im Jahre 2012 von C._______ und zwei seiner Söhne wegen eines Streits um Ländereien kör- perlich angegriffen und geschlagen worden, worauf er zwei Monate später seinen dabei erlittenen Verletzungen erlegen sei. Die Söhne von B._______ seien deshalb zu C._______ gegangen und hätten mit ihm über das Vorgefallene diskutiert. Daraufhin habe C._______ alle männlichen Personen der Familie des Beschwerdeführers angezeigt. Für C._______ habe der erwähnte Vorfall keine Folgen gehabt. Zwei Monate nach dem Tod von B._______ seien sein Onkel D._______ und der Bruder des Be- schwerdeführers E._______ von acht bis neun Personen der Familie F._______ angegriffen worden. Dabei sei E._______ mit einem Messer verletzt und D._______ getötet worden. Ein Cousin sei ebenfalls am Bauch verletzt worden. Zwei der Angreifer – G._______ und H._______ – seien im Jahre 2014 festgenommen und im Jahre 2016 wegen Mordes zu je 25 Jahren Haft verurteilt worden. Die Familie F._______ habe grossen Ein- fluss bei den staatlichen Organen. Deshalb habe er nichts gegen sie aus- richten können. Er sei wegen der gegen die Familie F._______ gerichtete Anzeige nach der Tötung von D._______ ständig mit dem Tod bedroht wor- den. Zudem sei E._______ im Jahre 2020 im Zusammenhang mit der Blut- rache unrechtmässig inhaftiert worden. Es sei gegen ihn wegen einer nicht begangenen Straftat – die Zündung einer Bombe, für die die PKK die Ver- antwortung übernommen habe – ein Verfahren eröffnet worden. Die Fami- lie F._______ habe weiterhin Drohungen an die Familie des Beschwerde- führers übermittelt, zuweilen über den früheren Abgeordneten I._______ der DYP-Partei und Führer des Stammes J._______. Ferner führte der Be- schwerdeführer aus, er sei wegen den andauernden Bedrohungen durch die Familie F._______ in seinen sozialen Tätigkeiten während der Schulzeit eingeschränkt gewesen und es sei ihm psychisch schlecht gegangen. Die Verhaftung von E._______ im Jahre 2020 habe ihm gezeigt, dass er keinen
E-3572/2022 Seite 3 staatlichen Schutz erhalten würde, dies wegen seiner (kurdischen) Spra- che und seiner Herkunft. Dem Staat sei zudem seine politische Einstellung nicht genehm. Als weitere Beispiele für den Einfluss der Familie F._______ bei den staatlichen Organen führt der Beschwerdeführer zudem an, sein Cousin K._______ sei im Jahre 2015 am Verlobungsabend seiner Schwes- ter L._______ von Beamten getötet worden. Weiter sei seine Cousine M._______ im Jahre 2015 Co-Vorsitzende der Partei im Kreisverband N._______ gewesen, was auf eine Gesinnung seiner Familie hinweise, welche den Behörden missfalle und die gegen die Familie gerichteten Ver- folgungsmassnahmen verstärken würde. Seine Familie erhalte deshalb keinen Schutz vor der Blutrache der Familie F._______. Im Übrigen sei seine Cousine E._______ aus Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden in den Irak geflüchtet. Aus diesen Gründen sei er zusammen mit seinem Bruder O._______ (N […]) ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarte von ihm und von Familienmitgliedern und eines Familienregisterauszugs sowie verschie- dene Gerichtsakten (ein Aufforderungsschreiben betreffend Rückzug der Klage vom 23. Dezember 2012, Anklageschrift wegen Körperverletzung und Tötung gegen Mitglieder der Familie F._______ vom 10. November 2014, Urteil vom 14. Januar 2016 mit zwei Verurteilungen zu 26 Jahren und drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Tö- tung, Anklageschrift wegen Körperverletzung gegen acht Familienmitglie- der inklusive O._______ [N (…)] vom 21. Februar 2016 und ein diesbezüg- liches Urteil [Freispruch] vom 16. Februar 2018, zwei Rückzüge von Straf- anträgen unterzeichnet am 21. März 2015 respektive 28. Mai 2021, Ankla- geschrift gegen E._______ vom 5. April 2021, zwei Verhandlungsproto- kolle betreffend E._______ von 2021, Schreiben des Rechtsanwalts), ein Empfehlungsschreiben des UNHCR von 2006, ein Hochschuldiplom be- treffend Beschwerdeführer und ein Universitätsdiplom betreffend O._______ als Beweismittel zu den Akten. Am 21. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. Am 23. Dezember 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 wurde die Mandatierung durch eine neue Rechtsvertretung angezeigt.
E-3572/2022 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. August 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, even- tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, sub- eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er eine Sozialhilfebe- stätigung vom 15. August 2022 und ein ärztliches Zeugnis betreffend die Rechtsvertreterin ein. Im Weiteren wurde wegen Krankheit der Rechtsver- treterin sinngemäss die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt. D. Am 22. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be- schwerde bestätigt. E. Mit Verfügung vom 24. August 2022 wurde festgestellt, dass die in der Be- schwerdeschrift unter den Nummern 3 bis 7 erwähnten Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis der Beschwerde nicht beilagen. Indes sei aufgrund des diesbezüglichen Wortlauts davon auszugehen, dass es sich dabei um dieselben Beilagen wie sie von derselben Rechtsvertreterin mit der Be- schwerde des Bruders des Beschwerdeführers (Verfahren E-3569/2022) eingereicht worden sind, handelt. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abge- wiesen.
E-3572/2022 Seite 5 F. Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte der Beschwerdeführer ver- schiedene fremdsprachige Beweismittel in Kopie ohne Übersetzung zu den Akten, bei denen es sich um die folgenden Dokumente handeln soll: – Undatiertes Anwaltsschreiben des türkischen Rechtsanwalts P._______, – Beschluss des Strafrichteramts Q._______ vom 5. Mai 2022 (hienach als Beilage 2), – Antrag der Staatsanwaltschaft Q._______ für den Erlass eines Haftbefehls mit Untersuchungshaft vom 8. Mai 2022 (hienach als Beilage 3), – Haftbefehl des Amtsgerichts Q._______ vom 8. Mai 2022 (hienach als Beilage 4), – Aufforderung des Strafrichteramts Q._______ an die Staatsanwalt- schaft vom 8. Mai 202 (hienach als Beilage 5).
Die Originale der Beilagen 2 – 5 und Kopien des Briefumschlags sowie des bereits am 11. November 2022 eingereichten undatierten Anwaltschrei- bens wurden mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 samt deutscher Über- setzung eingereicht. Es soll gegen den Beschwerdeführer und O._______ (N […]) wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein Strafverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl ausgestellt worden sein. G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz reichte am 19. Januar 2023 eine Vernehmlassung ein. Da- bei stellte sie fest, eine amtsinterne Dokumentenanalyse der eingereichten Dokumente habe ergeben, dass diese mehrere Fälschungsmerkmale auf- weisen würden. I. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2023 zur Ein- reichung einer Replik eingeladen. Ein erstes Gesuch vom 6. Februar 2023 um Fristverlängerung wurde gutgeheissen. Ein erneutes Gesuch vom
14. Februar 2023 um Fristverlängerung wurde mit Zwischenverfügung vom
23. Februar 2023 abgewiesen.
E-3572/2022 Seite 6 Mit Eingabe vom 9. März 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung der Vorinstanz Stellung und reichte weitere fremdsprachige Be- weismittel in Kopie ein, bei denen es sich um folgende handeln soll: – Fremdsprachiges Schreiben des türkischen Anwalts P._______ vom
26. Januar 2023, – fremdsprachiges Schreiben des Staatsanwalts R._______ vom
27. Februar 2023, – Beschluss des Strafrichteramts Q._______ vom 5. Mai 2022 (bereits am 28. Oktober 2022 eingereicht) mit Unterschrift der zuständigen Richterin und des zuständigen Staatsanwalts, – Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Q._______ vom 8. Mai 2022 (bereits am 28. Oktober 2022 eingereicht) mit Unterschrift der zuständigen Richterin und des zuständigen Staatsanwalts, – zwei Auszüge von "Hakimler ve Savcilar Yüksek Kurulu HSK" mit Link.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-3572/2022 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Wie in der Verfügung vom 24. August 2022 festgestellt worden ist, ging das Gericht davon aus, dass es sich bei den in der Beschwerde unter den Num- mern 3 bis 7 erwähnten, jedoch nicht beigelegten Unterlagen gemäss Bei- lagenverzeichnis um dieselben wie im Verfahren E-3569/2022 handelt. Sie bilden damit einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Beschwer- deverfahrens. Entsprechend wird eine Kopie derselben in den Akten abge- legt.
E. 5 Vorab ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers als erstellt erweist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM – hinsichtlich Schutzwille und Schutzfähigkeit des türkischen Staates und den politi- schen Aktivitäten seiner Familie – nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) noch eine solche der Be- gründungspflicht (Art. 29 VwVG) dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgende zu prüfen. Der Eventualantrag um Rückwei- sung der Sache zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 3) ist somit abzuwei- sen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-3572/2022 Seite 8 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).
E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfol- gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver- wirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Ge- mäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua- lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio- nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch- nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe durch Dritte und Befürchtun- gen betreffend die Familienfehde sowie des gegen E._______ zu Unrecht eingeleiteten Strafverfahrens sei – angesichts der eingereichten Gerichts-
E-3572/2022 Seite 9 unterlagen – nicht von behördlichen Unterlassungen, sondern vom Schutz- willen und von der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden auszuge- hen, weshalb diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Zudem handle es sich bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, selber Opfer einer willkürlichen Anschuldigung zu werden, um eine rein hypothe- tische Annahme. Zudem argumentiert die Vorinstanz, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Ferner sei zwar allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Doch handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge- setzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Be- schwerdeführer könne sich zudem den lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen sowie den Druckversuchen seiner eigenen Fa- milie, sich an der Blutrache zu beteiligen, durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen.
E. 7.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, seine Familie nehme an der Politik der türkischen Demokratischen Partei der Völker (HDP; Halkların Demokratik Partisi) und bei der kurdischen Freiheitsbewe- gung aktiv teil. Einzelne Familienmitglieder seien deswegen umgebracht worden oder hätten die Türkei verlassen müssen. Der Konflikt zwischen seiner Familie und der Familie F._______ um unrechtmässig benutztes Land habe sich zu Blutrache entwickelt. Die Familie F._______ erhalte Schutz vom Staat und werde von diesem begünstigt. Es gebe für ihn, den Beschwerdeführer, auch in einer Grossstadt keine Alternative. Er fürchte sich vor einem konstruierten Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung der PKK wie sein Bruder inhaftiert zu werden.
E. 7.2.2 Mit Eingaben vom 28. Oktober 2022 und 8. Dezember 2022 reicht der Beschwerdeführer weitere fremdsprachige Dokumente im Original samt Übersetzung ein, bei denen es sich um ein Anwaltsschreiben sowie Gerichtsakten handeln soll, gemäss denen er wegen Mitgliedschaft bei der
E-3572/2022 Seite 10 PKK polizeilich gesucht werde und im Falle einer Festnahme inhaftiert wer- den würde.
E. 7.3 Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 fest, sie komme aufgrund einen amtsinternen Dokumentenanalyse zum Schluss, dass die eingereichten Gerichtsunterlagen mehrere Fäl- schungsmerkmale aufweisen würden. So seien bei den Beschwerdebeila- gen 2, 4 und 5 Verweise auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammen würden, unzutreffend. Bei den Beschwerdebeilagen 2, 3 und 4 könnten die unterzeichnenden Personen die Dokumente nicht ausgestellt haben. Aus Geheimhaltungsgründen und zur Vermeidung von Lerneffekten werde auf die Nennung weiterer Fälschungsmerkmale verzichtet.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 9. März 2023 an der Echtheit der eingereichten Gerichtsdokumente fest. Der türkische Anwalt habe persönlich von der zuständigen Richterin S._______ und vom zu- ständigen Staatsanwalt R._______ Unterschriften erhalten, die die Echt- heit der ausgestellten Dokumente bezeugen würden. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach diese Dokumente nicht von den darauf aufgeführten Personen hätten ausgestellt werden können, sei falsch, zumal diese zur Zeit der Ausstellung der Dokumente im aufgeführten Gerichtsgebäude tätig gewesen seien. Dies gehe aus den eingereichten Auszügen und der Inter- netadresse hervor.
E. 8 Mai 2022 [Beilage 5]) gefälscht sind. Diese Einschätzung betrifft insbe- sondere formelle, gravierende Mängel. Dabei hat sich die Vorinstanz auf eine interne Dokumentenanalyse gestützt, wobei sie das diesbezügliche Dokument zu Recht nicht vollständig offengelegt hat. Wie von der Vo- rinstanz zutreffend argumentiert, wird zur Vermeidung eines Lerneffekts in anderen Verfahren auf eine weitergehende Offenlegung verzichtet, was sich im Übrigen mit der langjährigen diesbezüglichen Praxis deckt (vgl. be- reits EMARK 1994 Nr. 1 S. 12). Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 9. März 2023 vermögen nicht zu überzeugen. Auch die nachträglich angebrachten Unterschriften – der Richterin und des Staatsanwalts – auf zwei der als Fälschungen erkannten Beweismittel ver- mögen nichts an den Fälschungsvorwürfen zu ändern. Diese Unterschrif- ten können ohnehin auf andere Weise und durch irgendeine Person ange- bracht worden sein. Ferner tragen auch die eingereichten Auszüge aus dem Internet, in welchen die Gerichtspersonen – darunter auch die ange- gebene Richterin und der Staatsanwalt – aufgeführt sind, nichts zur Au- thentizität der eingereichten Beweismittel bei.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Be- weismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 8.2 Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotos, die die verfeindete Familie F._______ mit Innenminister S.S. und damit deren Begünstigung durch Behörden beweisen sollen, lassen keinen anderen Schluss zu. Im Übrigen kann den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen respektive den diesbezüglich vom SEM angefertigten Übersetzungen ent- nommen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihren Strafan- trag am 21. März 2021 respektive 28. Mai 2021 zurückgezogen und dabei erklärt hat, sie habe sich mit der Familie F._______ versöhnt und sie hätten gegenseitig versichert, von weiteren Klagen gegeneinander abzusehen (vgl. SEM-Akte […]-29). Der auf Beschwerdeebene erwähnte Angriff auf eine kurdische Familie in Konya, über den in den Medien berichtet wurde,
E-3572/2022 Seite 11 lässt keine Rückschlüsse auf die vorliegend geltend gemachte Familien- fehde zu. Überdies steht dem Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, die Möglichkeit offen, sich den geltend gemachten, regional beschränkten Nachteilen seitens der verfeindeten Familie F._______ – sollten diese überhaupt noch aktuell sein oder wieder aktuell werden – durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates zu entziehen. Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, seine politischen Akti- vitäten und diejenigen seiner Familie seien im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Anhörung auf die Frage nach der politischen Haltung seiner Familie ver- neint hat, dass jemand aus seiner engeren Familie politisch aktiv gewesen sei. Sie hätten sich in ihren politischen Einstellungen von der Familie F._______ unterschieden. Er selber habe als Student nur kurz an politi- schen Tätigkeiten teilgenommen. Mitglied einer Partei sei er jedoch nicht gewesen. Zwei Cousins hätten sich politisch betätigt, wobei einer umge- bracht und der andere im Irak lebe (vgl. SEM-Akte […]-15/17 F77 ff.). Die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis- mittel sollen angeblich eine Schwester und eine Cousine, zusammen mit einem Guerilla auf einem PKK-Stützpunkt in den Bergen von Hakkari zei- gen. Auf einem weiteren Foto soll der in der Anhörung erwähnte, im Jahre 2015 verstorbene K._______ abgebildet sein (vgl. a.a.O. F64 f.). Auf wei- teren Fotos ist der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung anläss- lich des Newroz zirka im Jahre 2015 abgebildet. Diesen Fotos kann zwar ein gewisses Interesse für die kurdische Politik, nicht aber Hinweise für ein politisches Engagement des Beschwerdeführers und seiner engen Familie entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass sie deswegen asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der türki- schen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Im Übrigen ist darauf hinzu- weisen, dass es sich allfälligen Benachteiligungen, denen der Beschwer- deführer und seine Familie als Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein können, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt. Diese führen gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
E. 8.3 Schliesslich geht das Gericht mit der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas- sung vom 19. Januar 2023 davon aus, dass die im Laufe des Beschwer- deverfahrens eingereichten Gerichtsakten (Beschluss des Strafrichteram- tes Q._______ vom 5. Mai 2022 [Beilage 2], Antrag der Staatsanwaltschaft Q._______ für den Erlass eines Haftbefehls mit Untersuchungshaft vom
E-3572/2022 Seite 12
E. 8.4 Das Einreichen gefälschter Unterlagen erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, womit sich die vorgebrachten Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn und weitere Familienmitglieder als unglaubhaft erweisen. Die als gefälscht qualifizierten Beweismittel Nrn. 2 bis 5 werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Es ist davon auszugehen, dass die Fälschungen vom Beschwerdeführer zu verantworten sind bezie- hungsweise er darüber bei ihrer Einreichung im Bilde gewesen ist. Er hat damit unter Missachtung seiner Mitwirkungspflicht vorsätzlich wahrheits- widrige Angaben gemacht.
E. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-3572/2022 Seite 13
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-3572/2022 Seite 14 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächen- deckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in ihren Heimatstaat nicht entgegen.
E. 10.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Be- schwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, insbesondere auch nicht hinsichtlich einer Auf- enthaltsalternative ausserhalb der Provinz Hakkari, so dass vollumfänglich
E-3572/2022 Seite 15 auf diese verwiesen werden kann. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses als gegenstandslos erwiesen hat.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be- weismittel als Fälschungen erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche amtliche Verbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 12.3 Da davon auszugehen ist, dass die Fälschungen vom Beschwrdefüh- rer zu verantworten sind beziehungsweise er darüber bei ihrer Einreichung im Bilde gewesen ist, ist auf mutwillige Prozessführung zu erkennen (vgl. u.a. BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen). Dementsprechend sind die Kos- ten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen.
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E-3572/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die am 8. Dezember 2022 eingereichten, als Fälschungen erkannten Be- weismittel Nrn. 2 bis 5 werden eingezogen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die erhöhten Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3572/2022 Urteil vom 14. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus der Provinz Hakkari - suchte am 11. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 15. Oktober 2021 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG vom 14. Dezember 2021 machte er im Wesentlichen geltend, in seiner Herkunftsgegend herrsche seit Jahren die Blutrache. So würden bei Problemen zwischen zwei Familien alle Männer der angefeindeten Familien so lange zur Verantwortung gezogen und getötet, bis es keine männlichen Personen mehr in der Familie gebe. Sein Grossonkel B._______ sei im Jahre 2012 von C._______ und zwei seiner Söhne wegen eines Streits um Ländereien körperlich angegriffen und geschlagen worden, worauf er zwei Monate später seinen dabei erlittenen Verletzungen erlegen sei. Die Söhne von B._______ seien deshalb zu C._______ gegangen und hätten mit ihm über das Vorgefallene diskutiert. Daraufhin habe C._______ alle männlichen Personen der Familie des Beschwerdeführers angezeigt. Für C._______ habe der erwähnte Vorfall keine Folgen gehabt. Zwei Monate nach dem Tod von B._______ seien sein Onkel D._______ und der Bruder des Beschwerdeführers E._______ von acht bis neun Personen der Familie F._______ angegriffen worden. Dabei sei E._______ mit einem Messer verletzt und D._______ getötet worden. Ein Cousin sei ebenfalls am Bauch verletzt worden. Zwei der Angreifer - G._______ und H._______ - seien im Jahre 2014 festgenommen und im Jahre 2016 wegen Mordes zu je 25 Jahren Haft verurteilt worden. Die Familie F._______ habe grossen Einfluss bei den staatlichen Organen. Deshalb habe er nichts gegen sie ausrichten können. Er sei wegen der gegen die Familie F._______ gerichtete Anzeige nach der Tötung von D._______ ständig mit dem Tod bedroht worden. Zudem sei E._______ im Jahre 2020 im Zusammenhang mit der Blutrache unrechtmässig inhaftiert worden. Es sei gegen ihn wegen einer nicht begangenen Straftat - die Zündung einer Bombe, für die die PKK die Verantwortung übernommen habe - ein Verfahren eröffnet worden. Die Familie F._______ habe weiterhin Drohungen an die Familie des Beschwerdeführers übermittelt, zuweilen über den früheren Abgeordneten I._______ der DYP-Partei und Führer des Stammes J._______. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er sei wegen den andauernden Bedrohungen durch die Familie F._______ in seinen sozialen Tätigkeiten während der Schulzeit eingeschränkt gewesen und es sei ihm psychisch schlecht gegangen. Die Verhaftung von E._______ im Jahre 2020 habe ihm gezeigt, dass er keinen staatlichen Schutz erhalten würde, dies wegen seiner (kurdischen) Sprache und seiner Herkunft. Dem Staat sei zudem seine politische Einstellung nicht genehm. Als weitere Beispiele für den Einfluss der Familie F._______ bei den staatlichen Organen führt der Beschwerdeführer zudem an, sein Cousin K._______ sei im Jahre 2015 am Verlobungsabend seiner Schwester L._______ von Beamten getötet worden. Weiter sei seine Cousine M._______ im Jahre 2015 Co-Vorsitzende der Partei im Kreisverband N._______ gewesen, was auf eine Gesinnung seiner Familie hinweise, welche den Behörden missfalle und die gegen die Familie gerichteten Verfolgungsmassnahmen verstärken würde. Seine Familie erhalte deshalb keinen Schutz vor der Blutrache der Familie F._______. Im Übrigen sei seine Cousine E._______ aus Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden in den Irak geflüchtet. Aus diesen Gründen sei er zusammen mit seinem Bruder O._______ (N [...]) ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarte von ihm und von Familienmitgliedern und eines Familienregisterauszugs sowie verschiedene Gerichtsakten (ein Aufforderungsschreiben betreffend Rückzug der Klage vom 23. Dezember 2012, Anklageschrift wegen Körperverletzung und Tötung gegen Mitglieder der Familie F._______ vom 10. November 2014, Urteil vom 14. Januar 2016 mit zwei Verurteilungen zu 26 Jahren und drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Tötung, Anklageschrift wegen Körperverletzung gegen acht Familienmitglieder inklusive O._______ [N (...)] vom 21. Februar 2016 und ein diesbezügliches Urteil [Freispruch] vom 16. Februar 2018, zwei Rückzüge von Strafanträgen unterzeichnet am 21. März 2015 respektive 28. Mai 2021, Anklageschrift gegen E._______ vom 5. April 2021, zwei Verhandlungsprotokolle betreffend E._______ von 2021, Schreiben des Rechtsanwalts), ein Empfehlungsschreiben des UNHCR von 2006, ein Hochschuldiplom betreffend Beschwerdeführer und ein Universitätsdiplom betreffend O._______ als Beweismittel zu den Akten. Am 21. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 23. Dezember 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 wurde die Mandatierung durch eine neue Rechtsvertretung angezeigt. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. August 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er eine Sozialhilfebestätigung vom 15. August 2022 und ein ärztliches Zeugnis betreffend die Rechtsvertreterin ein. Im Weiteren wurde wegen Krankheit der Rechtsvertreterin sinngemäss die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt. D. Am 22. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Verfügung vom 24. August 2022 wurde festgestellt, dass die in der Beschwerdeschrift unter den Nummern 3 bis 7 erwähnten Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis der Beschwerde nicht beilagen. Indes sei aufgrund des diesbezüglichen Wortlauts davon auszugehen, dass es sich dabei um dieselben Beilagen wie sie von derselben Rechtsvertreterin mit der Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers (Verfahren E-3569/2022) eingereicht worden sind, handelt. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte der Beschwerdeführer verschiedene fremdsprachige Beweismittel in Kopie ohne Übersetzung zu den Akten, bei denen es sich um die folgenden Dokumente handeln soll:
- Undatiertes Anwaltsschreiben des türkischen Rechtsanwalts P._______,
- Beschluss des Strafrichteramts Q._______ vom 5. Mai 2022 (hienach als Beilage 2),
- Antrag der Staatsanwaltschaft Q._______ für den Erlass eines Haftbefehls mit Untersuchungshaft vom 8. Mai 2022 (hienach als Beilage 3),
- Haftbefehl des Amtsgerichts Q._______ vom 8. Mai 2022 (hienach als Beilage 4),
- Aufforderung des Strafrichteramts Q._______ an die Staatsanwalt-schaft vom 8. Mai 202 (hienach als Beilage 5). Die Originale der Beilagen 2 - 5 und Kopien des Briefumschlags sowie des bereits am 11. November 2022 eingereichten undatierten Anwaltschreibens wurden mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 samt deutscher Übersetzung eingereicht. Es soll gegen den Beschwerdeführer und O._______ (N [...]) wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein Strafverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl ausgestellt worden sein. G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz reichte am 19. Januar 2023 eine Vernehmlassung ein. Dabei stellte sie fest, eine amtsinterne Dokumentenanalyse der eingereichten Dokumente habe ergeben, dass diese mehrere Fälschungsmerkmale aufweisen würden. I. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2023 zur Einreichung einer Replik eingeladen. Ein erstes Gesuch vom 6. Februar 2023 um Fristverlängerung wurde gutgeheissen. Ein erneutes Gesuch vom 14. Februar 2023 um Fristverlängerung wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2023 abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. März 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte weitere fremdsprachige Beweismittel in Kopie ein, bei denen es sich um folgende handeln soll:
- Fremdsprachiges Schreiben des türkischen Anwalts P._______ vom 26. Januar 2023,
- fremdsprachiges Schreiben des Staatsanwalts R._______ vom 27. Februar 2023,
- Beschluss des Strafrichteramts Q._______ vom 5. Mai 2022 (bereits am 28. Oktober 2022 eingereicht) mit Unterschrift der zuständigen Richterin und des zuständigen Staatsanwalts,
- Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Q._______ vom 8. Mai 2022 (bereits am 28. Oktober 2022 eingereicht) mit Unterschrift der zuständigen Richterin und des zuständigen Staatsanwalts,
- zwei Auszüge von "Hakimler ve Savcilar Yüksek Kurulu HSK" mit Link. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Wie in der Verfügung vom 24. August 2022 festgestellt worden ist, ging das Gericht davon aus, dass es sich bei den in der Beschwerde unter den Nummern 3 bis 7 erwähnten, jedoch nicht beigelegten Unterlagen gemäss Beilagenverzeichnis um dieselben wie im Verfahren E-3569/2022 handelt. Sie bilden damit einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Entsprechend wird eine Kopie derselben in den Akten abgelegt.
5. Vorab ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers als erstellt erweist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM - hinsichtlich Schutzwille und Schutzfähigkeit des türkischen Staates und den politischen Aktivitäten seiner Familie - nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) noch eine solche der Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgende zu prüfen. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Rechtsbegehren 3) ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe durch Dritte und Befürchtungen betreffend die Familienfehde sowie des gegen E._______ zu Unrecht eingeleiteten Strafverfahrens sei - angesichts der eingereichten Gerichtsunterlagen - nicht von behördlichen Unterlassungen, sondern vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden auszugehen, weshalb diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Zudem handle es sich bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, selber Opfer einer willkürlichen Anschuldigung zu werden, um eine rein hypothetische Annahme. Zudem argumentiert die Vorinstanz, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Ferner sei zwar allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Doch handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer könne sich zudem den lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen sowie den Druckversuchen seiner eigenen Familie, sich an der Blutrache zu beteiligen, durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. 7.2 7.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, seine Familie nehme an der Politik der türkischen Demokratischen Partei der Völker (HDP; Halklarin Demokratik Partisi) und bei der kurdischen Freiheitsbewegung aktiv teil. Einzelne Familienmitglieder seien deswegen umgebracht worden oder hätten die Türkei verlassen müssen. Der Konflikt zwischen seiner Familie und der Familie F._______ um unrechtmässig benutztes Land habe sich zu Blutrache entwickelt. Die Familie F._______ erhalte Schutz vom Staat und werde von diesem begünstigt. Es gebe für ihn, den Beschwerdeführer, auch in einer Grossstadt keine Alternative. Er fürchte sich vor einem konstruierten Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung der PKK wie sein Bruder inhaftiert zu werden. 7.2.2 Mit Eingaben vom 28. Oktober 2022 und 8. Dezember 2022 reicht der Beschwerdeführer weitere fremdsprachige Dokumente im Original samt Übersetzung ein, bei denen es sich um ein Anwaltsschreiben sowie Gerichtsakten handeln soll, gemäss denen er wegen Mitgliedschaft bei der PKK polizeilich gesucht werde und im Falle einer Festnahme inhaftiert werden würde. 7.3 Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 fest, sie komme aufgrund einen amtsinternen Dokumentenanalyse zum Schluss, dass die eingereichten Gerichtsunterlagen mehrere Fälschungsmerkmale aufweisen würden. So seien bei den Beschwerdebeilagen 2, 4 und 5 Verweise auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammen würden, unzutreffend. Bei den Beschwerdebeilagen 2, 3 und 4 könnten die unterzeichnenden Personen die Dokumente nicht ausgestellt haben. Aus Geheimhaltungsgründen und zur Vermeidung von Lerneffekten werde auf die Nennung weiterer Fälschungsmerkmale verzichtet. 7.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 9. März 2023 an der Echtheit der eingereichten Gerichtsdokumente fest. Der türkische Anwalt habe persönlich von der zuständigen Richterin S._______ und vom zuständigen Staatsanwalt R._______ Unterschriften erhalten, die die Echtheit der ausgestellten Dokumente bezeugen würden. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach diese Dokumente nicht von den darauf aufgeführten Personen hätten ausgestellt werden können, sei falsch, zumal diese zur Zeit der Ausstellung der Dokumente im aufgeführten Gerichtsgebäude tätig gewesen seien. Dies gehe aus den eingereichten Auszügen und der Internetadresse hervor. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 8.2 Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotos, die die verfeindete Familie F._______ mit Innenminister S.S. und damit deren Begünstigung durch Behörden beweisen sollen, lassen keinen anderen Schluss zu. Im Übrigen kann den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen respektive den diesbezüglich vom SEM angefertigten Übersetzungen entnommen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihren Strafantrag am 21. März 2021 respektive 28. Mai 2021 zurückgezogen und dabei erklärt hat, sie habe sich mit der Familie F._______ versöhnt und sie hätten gegenseitig versichert, von weiteren Klagen gegeneinander abzusehen (vgl. SEM-Akte [...]-29). Der auf Beschwerdeebene erwähnte Angriff auf eine kurdische Familie in Konya, über den in den Medien berichtet wurde, lässt keine Rückschlüsse auf die vorliegend geltend gemachte Familienfehde zu. Überdies steht dem Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, die Möglichkeit offen, sich den geltend gemachten, regional beschränkten Nachteilen seitens der verfeindeten Familie F._______ - sollten diese überhaupt noch aktuell sein oder wieder aktuell werden - durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates zu entziehen. Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, seine politischen Aktivitäten und diejenigen seiner Familie seien im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Anhörung auf die Frage nach der politischen Haltung seiner Familie verneint hat, dass jemand aus seiner engeren Familie politisch aktiv gewesen sei. Sie hätten sich in ihren politischen Einstellungen von der Familie F._______ unterschieden. Er selber habe als Student nur kurz an politischen Tätigkeiten teilgenommen. Mitglied einer Partei sei er jedoch nicht gewesen. Zwei Cousins hätten sich politisch betätigt, wobei einer umgebracht und der andere im Irak lebe (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 F77 ff.). Die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sollen angeblich eine Schwester und eine Cousine, zusammen mit einem Guerilla auf einem PKK-Stützpunkt in den Bergen von Hakkari zeigen. Auf einem weiteren Foto soll der in der Anhörung erwähnte, im Jahre 2015 verstorbene K._______ abgebildet sein (vgl. a.a.O. F64 f.). Auf weiteren Fotos ist der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung anlässlich des Newroz zirka im Jahre 2015 abgebildet. Diesen Fotos kann zwar ein gewisses Interesse für die kurdische Politik, nicht aber Hinweise für ein politisches Engagement des Beschwerdeführers und seiner engen Familie entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass sie deswegen asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich allfälligen Benachteiligungen, denen der Beschwerdeführer und seine Familie als Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein können, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt. Diese führen gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft 8.3 Schliesslich geht das Gericht mit der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 davon aus, dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Gerichtsakten (Beschluss des Strafrichteramtes Q._______ vom 5. Mai 2022 [Beilage 2], Antrag der Staatsanwaltschaft Q._______ für den Erlass eines Haftbefehls mit Untersuchungshaft vom 8. Mai 2022 [Beilage 3], Haftbefehl des Amtsgerichts Q._______ vom 8. Mai 2022 [Beilage 4] und Aufforderung des Strafrichteramts Q._______ an die Staatsanwaltschaft zur Festnahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2022 [Beilage 5]) gefälscht sind. Diese Einschätzung betrifft insbesondere formelle, gravierende Mängel. Dabei hat sich die Vorinstanz auf eine interne Dokumentenanalyse gestützt, wobei sie das diesbezügliche Dokument zu Recht nicht vollständig offengelegt hat. Wie von der Vorinstanz zutreffend argumentiert, wird zur Vermeidung eines Lerneffekts in anderen Verfahren auf eine weitergehende Offenlegung verzichtet, was sich im Übrigen mit der langjährigen diesbezüglichen Praxis deckt (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 1 S. 12). Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 9. März 2023 vermögen nicht zu überzeugen. Auch die nachträglich angebrachten Unterschriften - der Richterin und des Staatsanwalts - auf zwei der als Fälschungen erkannten Beweismittel vermögen nichts an den Fälschungsvorwürfen zu ändern. Diese Unterschriften können ohnehin auf andere Weise und durch irgendeine Person angebracht worden sein. Ferner tragen auch die eingereichten Auszüge aus dem Internet, in welchen die Gerichtspersonen - darunter auch die angegebene Richterin und der Staatsanwalt - aufgeführt sind, nichts zur Authentizität der eingereichten Beweismittel bei. 8.4 Das Einreichen gefälschter Unterlagen erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, womit sich die vorgebrachten Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn und weitere Familienmitglieder als unglaubhaft erweisen. Die als gefälscht qualifizierten Beweismittel Nrn. 2 bis 5 werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Es ist davon auszugehen, dass die Fälschungen vom Beschwerdeführer zu verantworten sind beziehungsweise er darüber bei ihrer Einreichung im Bilde gewesen ist. Er hat damit unter Missachtung seiner Mitwirkungspflicht vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben gemacht. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in ihren Heimatstaat nicht entgegen. 10.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, insbesondere auch nicht hinsichtlich einer Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Hakkari, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu erachten. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erwiesen hat. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel als Fälschungen erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche amtliche Verbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). 12.3 Da davon auszugehen ist, dass die Fälschungen vom Beschwrdeführer zu verantworten sind beziehungsweise er darüber bei ihrer Einreichung im Bilde gewesen ist, ist auf mutwillige Prozessführung zu erkennen (vgl. u.a. BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen). Dementsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die am 8. Dezember 2022 eingereichten, als Fälschungen erkannten Beweismittel Nrn. 2 bis 5 werden eingezogen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die erhöhten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: