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E-3135/2023

E-3135/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1131471-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). A.b Die deutschen Behörden lehnten am 28. März 2022 das Wiederauf- nahmegesuch der Vorinstanz ab (vgl. SEM-act. 14/5 und 16/2). A.c Am 28. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 28/2). A.d Das SEM veranlasste eine interne Analyse der eingereichten Beweis- mittel und eröffnete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2023 die Möglichkeit der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. SEM-act. 45/2). Am 27. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und ersuchte um Zustellung der vom SEM veranlassten Übersetzungen der Be- weismittel und um anschliessende Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme (vgl. SEM-act. 46/2). Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gewünschten Überset- zungen zu und setzte erneut Frist für die Einreichung einer Stellungnahme an (vgl. SEM-act. 47/2). Eine solche reichte der Beschwerdeführer am

13. Februar 2023 ein (vgl. SEM-act. 48/2). B. Mit Verfügung vom 27. April 2023 (eröffnet gemäss Ausführungen in der Beschwerde am 2. Mai 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Fer- ner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 49/16). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

1. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwer- deführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um amtliche Übersetzung der auf Beschwerdeebene neu eingereichten

E-3135/2023 Seite 3 Beweismittel. Zudem sei das SEM anzuweisen konkret darzulegen, aus welchen Gründen es die mit Eingabe vom 29. September 2022 eingereich- ten Beweismittel als gefälscht respektive unecht erachte. Anschliessend sei ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zu ge- währen, hierzu Stellung zu nehmen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Per- son des Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Der Beschwerde legte er folgende Dokumente bei: eine Kopie einer Voll- macht vom 19. Oktober 2022, die angefochtene Verfügung, eine Kopie des Zustellcouverts der angefochtenen Verfügung, einen Sendungsverlauf, eine Vielzahl türkischer Dokumente, je eine E-Mail vom 8. September 2022 und ein Schreiben «Antrag auf Suchtbehandlung und Antrag auf psycholo- gische Abklärung (…)» vom 13. Juli 2022 der Rechtsberatung. D. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welcher die Vor- instanz mit Eingabe vom 4. August 2023 nachkam. Die Instruktionsrichterin lud den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2023 zur Einreichung einer Replik ein. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Sep- tember 2023 seine Replik zu den Akten.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Diesbezüglich bringt er vor, die Vorinstanz habe ihm nur unzureichend Akteneinsicht zur Dokumentenanalyse gewährt. Eine adäquate Wahrung des rechtlichen Gehörs sei mit den Schreiben der Vorinstanz vom 13. res- pektive 31. Januar 2023, in welchen sie die Dokumentenanalyse in zusam- menfassender Form wiedergebe, nicht möglich. So werde nicht klar, wel- che Informationen das SEM habe, welche belegten, dass die Unterschrif- ten und wesentlichen Angaben «falsch» seien. Ein Abstützen auf derartige Geheiminformationen, ohne eine Überprüfung durch den Beschwerdefüh- rer zu ermöglichen, sei mit den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht zu vereinbaren. Diese Vorbringen wiederholt er anlässlich seiner Replik bezüglich der Dokumentenanalyse betreffend die auf beschwerdeebene eingereichten Dokumente. Ferner sei die Vorinstanz nicht auf die Argu- mente in den beiden Stellungnahmen vom 27. Januar und 13. Februar

E-3135/2023 Seite 5 2023, insbesondere auf die dargelegten Zuständigkeiten, eingegangen. Auch habe die Anhörung ohne rechtliche Vertretung stattgefunden. Zwar habe die Vorinstanz hier explizit auf die Möglichkeit einer Verschiebung der Anhörung hingewiesen, er habe aber einer Durchführung ohne Rechtsver- tretung zugestimmt. Ob er, welcher weder rechtlich geschult noch das hie- sige System kenne, diese Zustimmung in vollständiger Kenntnis der Kon- sequenzen gegeben habe, werde bezweifelt. Zudem habe die Vorinstanz falsch festgestellt und erwogen, die Provinz B._______ sei nicht vom Erd- beben von Anfang Februar 2023 betroffen.

E. 4.3 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2023 das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse. Sie hielt dabei fest, dass diese auf dem Abgleich mit Vergleichsmaterial beziehungsweise auf Informationen der Länderanalyse des SEM beruhe. Die Analyse habe er- geben, dass die Dokumente Fälschungsmerkmale aufwiesen. So stimmten die Unterschriften nicht mit denjenigen Informationen überein, über die die Vorinstanz verfüge. Auch seien wesentliche Angaben zum Unterzeichner der Dokumente nicht korrekt; die unterzeichnende Person könne die Do- kumente nicht ausgestellt haben. Ferner sei eine Verurteilung durch das Kriminalgericht B._______ wegen der aufgeführten Anklagepunkte auf- grund der Zuständigkeiten und des türkischen Strafgesetzbuches nicht möglich. Zudem seien die durch die Behörden aufgrund der vorliegenden Dokumente angeordneten Massnahmen in diesem Gerichtsverfahren nicht erklärbar. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz am

31. Januar 2023 dem Beschwerdeführer die Übersetzungen der beiden Beweismittel (Vorführbefehl und Haftbefehl, jeweils vom […] 2021) zu und führte aus, dass es im rechtlichen Gehör vom 13. Januar 2023 allenfalls zu einer Unklarheit bezüglich der französischen Übersetzung gekommen sei, weshalb sie Punkt 3 neu formuliere: Eine Verurteilung durch das «Gericht für schwere Straftaten C._______» (Türkisch: […] B._______; Franzö- sisch: […] C._______) wegen aufgeführter Anklagepunkte sei aufgrund der Zuständigkeiten und des türkischen Strafgesetzbuches nicht möglich. Es ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Berichts rechtsgenüglich mitgeteilt und dem Beschwerdeführer ausrei- chend Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgeführten Punkten Stellung zu nehmen. Zu weitergehenden Details bezüglich der Dokumentenanalyse musste sich das SEM nicht äussern.

E. 4.4 Des Weiteren hat die Vorinstanz die Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2023 und vom 13. Januar 2023 in der angefochtenen

E-3135/2023 Seite 6 Verfügung unter I Ziffer 4 aufgeführt und unter II Ziffer 1 auf Seite 8 aus- führlich gewürdigt.

E. 4.5 Was das Vorbringen betreffend die Durchführung der Anhörung ohne einen Rechtsvertreter anbelangt, ist festzustellen, dass dem Beschwerde- führer offeriert wurde, die Anhörung zu verschieben. Ihm wurden die Kon- sequenzen ausführlich erläutert und in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt. Auch wurde ihm Bedenkzeit eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat somit im Wissen um die Konsequenzen bewusst und freiwillig auf den Beizug eines Rechtsvertreters verzichtet. Die Durchführung der Anhörung ohne einen Rechtsvertreter ist somit nicht zu beanstanden.

E. 4.6 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zuerst richtigerweise aus, die Provinz B._______ gehöre zu den Erdbebengebieten, kurz danach stellte sie dann aber versehentlich fest, B._______ sei nicht vom Erdbeben be- troffen. Sie prüfte jedoch nicht, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in diese Provinz zumutbar sei, sondern erwähnte B._______ lediglich im Zusammenhang mit dem familiären Netz und den wirtschaftlichen Verhält- nissen der Familie des Beschwerdeführers. Sie führte zur Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 20(…) in verschiedenen Städten und Ortschaften in der Türkei seinen Lebensunterhalt bestritten. Eine Rückkehr in die Heimat sei zumutbar. Aus den Ausführungen lässt sich erkennen, dass die Vorinstanz die Rückkehr in andere Regionen als B._______ geprüft hat. Die Vo- rinstanz hat die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklä- rung nicht verletzt.

E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es be- steht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechts- begehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde und ebenfalls in der Replik den prozessualen Antrag, die von ihm eingereichten Dokumente seien amtlich übersetzen zu lassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente in türkischer Sprache – seiner Muttersprache – verfasst sind. Folglich ist davon auszugehen, er wisse um den Inhalt dieser Dokumente und könne diese lesen und verste- hen, zumal er diese im Beweismittelverzeichnis auch auf Deutsch hat be- nennen können. Der entsprechende prozessuale Antrag 5 ist abzuweisen.

E-3135/2023 Seite 7 Aufgrund des Gesagten wird auch der in der Replik gestellte Antrag «Es sei in die vom SEM veranlassten Übersetzungen Einsicht zu gewähren.» abgewiesen.

E. 5.2 In der Replik stellt der Beschwerdeführer zudem den Antrag, allfällige im Rahmen der Dokumentenprüfung erstellte Aktennotizen seien zu edie- ren (unter Verweis auf BVGE 2011/37 E. 5.4.3 ff.). Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör vom 13. Januar 2023 respektive vom 31. Januar 2023 und in der Vernehmlassung jeweils detailliert zu den einzelnen Beweismitteln dargelegt hat, weshalb sie zum Schluss gekom- men sei, diese seien als gefälscht zu erachten, ist es – auch unter Berück- sichtigung der zitierten Rechtsprechung – schon deshalb nicht erforderlich, allfällige Aktennotizen zu edieren. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich; der Antrag wird abgewiesen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer in verschiedener Hin- sicht nicht gelungen, die geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu ma- chen oder zu belegen. Die Wissensmängel zum gegen ihn angeblich ein- geleiteten Gerichtsverfahren seien nicht nachvollziehbar. Ebenfalls seien seine Vorbringen widersprüchlich und vorwiegend unsubstantiiert

E-3135/2023 Seite 8 ausgefallen. So habe er angegeben, das Gerichtsverfahren in der Türkei gegen ihn sei abgeschlossen, habe aber die Instanz nicht benennen kön- nen, welche das Urteil gesprochen habe. Erst im Verlaufe der Anhörung habe er angeben können, dass es sich dabei um den Kassationshof in D._______ gehandelt habe. Ebenfalls habe er nicht gewusst, welches Ge- richt das Urteil gefällt habe, sondern habe erst auf Nachfrage gesagt, es sei ein Gericht für schwere Straftaten gewesen. Auch habe er nicht ange- ben können, wann das Urteil ergangen sei. Über mögliche weitere Ange- klagte in seinem Verfahren habe er zuerst keine Angaben machen können oder wollen und ausgeführt, er habe weder die Anklage noch das Urteil richtig studiert. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung habe er aber konkret erklärt, dass er in seinem Verfahren der einzige Angeklagte sei. Diese unpräzisen und nicht konstanten Ausführungen liessen Zweifel an den Vorbringen aufkommen. Auch zur geltend gemachten Verhaftung vom (…) respektive (…) 2017 sowie zur ersten Inhaftierung von zirka (…) res- pektive (…) 2017 seien seine Vorbringen – auch auf Nachfrage und nach der Aufforderung, diese sehr viel ausführlicher darzulegen – ausseror- dentlich oberflächlich und unspezifisch ausgefallen. Das für seine Vorbrin- gen äusserst relevante Telefongespräch mit seinem Anwalt, bei welchem er von der Urteilsbestätigung des Kassationshofes erfahren und sich in der Folge für die Ausreise aus der Heimat entschieden habe, sei ebenfalls äus- serst oberflächlich ausgefallen. Gleiches gelte für das Telefongespräch mit seiner Familie, nachdem er vom besagten Urteil erfahren habe. Ferner habe sich ein schwerwiegender Widerspruch beim von ihm genannten Ausreisezeitpunkt ergeben. Auch habe er an der Anhörung von einer Haft- strafe von 12.(…) Jahren gesprochen. In den vorliegenden Unterlagen sei aber ersichtlich, dass er zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und (…) Monaten verurteilt worden sei. Weiter habe eine interne Dokumentenanalyse der vorgelegten Beweismittel ergeben, dass diese Fälschungsmerkmale und Ungereimtheiten aufwiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rah- men der Anhörung und auch danach mehrfach bestätigt, dass er verschie- dene von ihm aufgezählte Beweismittel, welche seine Vorbringen belegen könnten, einreichen werde. Vorgelegt habe er jedoch nur zwei Dokumente, die als verfälscht oder gefälscht angesehen werden müssten. Eine nach- vollziehbare Begründung, warum er die restlichen Beweismittel trotz Man- datierung eines Anwaltes nicht habe beschaffen können, sei nicht erfolgt. Weiter habe er während der Anhörung Falschangaben bezüglich seiner Reise von der Türkei in die Schweiz beziehungsweise seiner Aufenthalte in Drittstaaten vor der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemacht. Ihm sei das rechtliche Gehör bezüglich Asylgesuchstellung und Aufenthalt in Deutschland gewährt worden, wovon er nicht berichtet habe. Er habe

E-3135/2023 Seite 9 schliesslich bestätigt, in Deutschland gewesen zu sein. Von Deutschland und Frankreich habe er bewusst nichts erzählt, da er Angst vor einem Dub- lin-Verfahren und einer Rückführung in diese Staaten gehabt habe. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der Verweigerung des Militärdienstes des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass diese offensichtlich keine schwerwiegenden Konsequenzen gehabt habe. Es könne nicht von einer Verfolgung seiner Person aufgrund einer Wehrdienstflucht ausgegangen werden, da man ihn nach den angeblichen Inhaftierungen beziehungs- weise Freilassungen und mit der Meldepflicht ohne Auflagen bezüglich Mi- litärdienstes nicht wieder hätte gehen lassen. Auch weitere behördliche Massnahmen gegen ihn persönlich bestünden diesbezüglich nicht.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe mittler- weile, nachdem dies infolge der Erdbebenkatastrophe vom Februar 2023 wieder möglich sei, seinen Anwalt kontaktiert und weitere Beweismittel zu seinem Verfahren beschaffen können. Diese belegten, was er bereits im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen ausgesagt habe. Er sei wegen seines Engagements für die HDP und in diesem Rahmen durchgeführten Demonstrationen im Jahr 2017 zweimal verhaftet und schliesslich zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und (…) Monaten verurteilt worden. Zur Doku- mentenanalyse werde an den eingereichten Stellungnahmen festgehalten. Zudem sei mit Eingabe vom 13. Februar 2023 ausführlich dargelegt wor- den, dass das Gericht für schwere Straftaten nach türkischem Recht sehr wohl zuständig sei. Zu seinen von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifi- zierten Ausführungen sei vorbemerkend zu sagen, dass er, wie er im Rah- men der Befragung auch angegeben habe, an einer Alkoholabhängigkeit leide. Dies hänge, so sei anzunehmen, mit dem in der Türkei Erlebten zu- sammen. Er habe sich um einen Entzug bemüht, bislang leider erfolglos. Da eine Alkoholsucht eine Verminderung der Aussagetüchtigkeit zur Folge haben könne, erschienen gewisse scheinbare Wissenslücken, welche er aber oft später habe füllen können, nachvollziehbar. Auch sei dem Vorwurf der angeblich mangelnden Substanz und Detailtiefe sowie der angeblichen Ungereimtheiten zu widersprechen. So beziehe sich beispielsweise gerade der erste bemängelnde Punkt, dass er keine klare Auskunft über die für sein Verfahren zuständige Instanz habe geben können, auf eine schon un- klare Frage, nämlich SEM-act. 21/21 F58. Später, als die Frage klarer for- muliert worden sei, habe er ausgeführt, das Gericht für schwere Straftaten habe das Urteil gefällt. Auch beim von der Vorinstanz bemängelten Punkt, dass er zunächst nicht klar habe sagen können, ob mit ihm noch weitere Personen angeklagt worden seien, sei die Anhörungssituation schuld am

E-3135/2023 Seite 10 Missverständnis gewesen. Wenig später habe er ehrlicherweise ausge- führt, dass er nicht wisse, ob andere Personen ebenfalls angeklagt worden seien. Auch seien seine Schilderungen weder oberflächlich noch substanz- arm ausgefallen. In seinen Ausführungen seien durchgehend Details vor- handen, die aussergewöhnlich seien und auf einen tatsächlichen Erleb- nishintergrund hinweisen würden. Was er auf die Frage nach dem Beginn des Verfahrens und der Dauer erklärt habe – die Anklage sei einige Monate nach der Verhaftung eingegangen und das Strafmass sei rund ein Jahr später entschieden worden – stimme weitgehend mit den auf Beschwerde- ebene eingereichten Dokumenten überein, wenn auch die Aussagen an- gesichts seiner Ausbildung und seiner Zahlenschwäche etwas unpräzis ge- wesen seien. Nicht gegen die Glaubhaftigkeit in den Kernpunkten der Fluchtgeschichte könnten sodann die Aussagen zum Fluchtweg herange- zogen werden. Insbesondere könne daraus nicht geschlossen werden, dass er nicht schutzbedürftig sei. Natürlich seien ihm die Dublin-Regeln aus Erzählungen anderer Geflüchteter bekannt, und er habe keinesfalls in diese Maschinerie geraten wollen, weshalb er in diesem Punkt teilweise tatsächlich falsche Angaben gemacht habe. Dies habe er an der Anhörung auch zugegeben.

E. 7.3 Die Vorinstanz erwiderte in ihrer Vernehmlassung, dass sie die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente amtsintern überprüfen lassen habe und zum Schluss gekommen sei, die Echtheit der Dokumente könne nicht bestätigt werden, da diese lediglich in Kopien beziehungsweise Scans vor- lägen. Die Form der eingereichten Dokumente entspreche nicht derjenigen eines von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Friedensrichter ausgestellten Dokuments (unter Verweis auf die Beweismittel 5 und 7). Auch die Referenznummern entsprächen nicht der üblichen Praxis der tür- kischen Justizorgane (unter Verweis auf die Beweismittel 5 und 12). Hin- sichtlich des Beweismittels 6 seien wesentliche Angaben zum Unterzeich- ner nicht korrekt. Die Beweismittel 9, 10 und 12 könnten nach geltendem türkischem Recht nicht von dieser Behörde ausgestellt worden sein. Bei quasi allen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln entsprä- chen die aufgeführten Gesetzesartikel nicht der Straftat, die dem Beschul- digten vorgeworfen würden. Auch inhaltlich seien die Dokumente bei den türkischen Justizorganen nicht üblich (unter Verweis auf die Beweismittel 14 und 15). Die Beweismittel 14 und 15 würden zudem Hinweise auf Ma- nipulationen beinhalten. Aufgrund dieser Ergebnisse seien die auf Be- schwerdeebene eingereichten Beweismittel als gefälscht zu erachten. Ab- gesehen davon gebe es schwerwiegende Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung und diesen

E-3135/2023 Seite 11 Dokumenten. So werde in den Unterlagen beschrieben, dass der Be- schwerdeführer zwischen dem (…) 2017 und dem (…) 2018 in Untersu- chungshaft gewesen sei. Diese habe der Beschwerdeführer in der Anhö- rung jedoch nicht erwähnt, sondern nur angegeben, dass er anlässlich der damaligen Festnahme im (…) respektive (…) 2017 nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei. Ebenfalls habe er in der Anhörung angegeben, er sei bereits drei bis vier Monate nach seiner Freilassung von dieser zweitä- gigen Festhaltung im (…) respektive (…) 2017 verurteilt worden. Gemäss vorliegenden Akten wäre der Beschwerdeführer jedoch nach zirka acht Mo- naten Untersuchungshaft im (…) 2018 entlassen worden und das begrün- dete Urteil erst im (…) 2019 – und somit zirka zwei Jahre nach der Fest- nahme – ergangen. Die Aussagen des Beschwerdeführers stimmten somit in keiner Art und Weise mit den eingereichten Beweismitteln überein. Die Ungereimtheiten seien derart massiv, dass diese auch nicht in einer in der Beschwerdeschrift dargelegten Verminderung der Aussagetüchtigkeit auf- grund Alkoholabhängigkeit zugeschrieben werden könnten.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, er könne insgesamt nicht nachvollziehen, weshalb die Beweismittel als gefälscht erachtet wür- den. Er habe diese Unterlagen von seinem Anwalt erhalten und es gebe nach seiner Einschätzung keinen Grund, an der Aufrichtigkeit seines An- walts zu zweifeln. Zu den von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprü- chen und ihrer Feststellung, dass diese nicht durch die Alkoholabhängig- keit erklärt werden könnten, sei festzuhalten, dass eine solche sowohl Aus- wirkungen auf sein Erinnerungsvermögen als auch auf die Aussagen an sich habe.

E. 8.1 Nach Auffassung des Gerichts erweisen sich die Einschätzungen der Vorinstanz als zutreffend. Auf diese kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe respektive in der Replik vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen.

E. 8.2 Vorbemerkend wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer be- wusst nicht wahrheitsgemäss zu seinem Reiseweg geäussert und nament- lich seinen Aufenthalt in Deutschland (vgl. SEM-act. 7/1 und 8/1) an seiner Anhörung erst verheimlicht hat (vgl. SEM-act. 21/21 F25 f.). Erst auf Nach- frage erklärte er, er sei in Deutschland gewesen, habe dies aber nicht sa- gen wollen da er befürchtet habe, es werde ein Dublin-Verfahren eingelei- tet (vgl. SEM-act. 21/21 F135 f.). In seiner Beschwerde führte er aus, die Dublin-Regeln seien ihm bekannt gewesen. Er habe den Aufenthalt in

E-3135/2023 Seite 12 Deutschland deswegen verheimlicht, um nicht in die «Maschinerie» zu ge- raten (vgl. Beschwerde Ziffer 47). Dieses Verhalten lässt grundsätzliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sowie in der Replik vor, er habe ein Alkoholproblem und dieses habe eine Verminderung der Aussagetüchtigkeit – das heisse die Fähigkeit, Erlebtes wiederzugeben – zur Folge gehabt, weshalb seine Ausführungen im Ergebnis als unglaub- haft angesehen worden seien (vgl. Beschwerde Ziffer 37). Er untermauert diese Ausführungen mit der Beigabe einer «E-Mail an die Unterkunft be- züglich Suchtbehandlung vom 8. September 2022» und einem «Antrag auf Suchtbehandlung und Antrag auf psychologische Abklärung» vom 13. Juli 2022 an die Vorinstanz. Beide Dokumente wurden von der Rechtsvertre- tung verfasst. Bis heute reichte der Beschwerdeführer keine medizinischen Berichte ein, welche seine Alkoholabhängigkeit bestätigen würde. Im Rah- men der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht hätte er auch belegen müs- sen, dass die geltend gemachte Alkoholsucht ihn am substantiierten und widerspruchsfreien Aussagen gehindert hätte. Es ist folglich wenig wahr- scheinlich, dass die geltend gemachte Alkoholabhängigkeit einen für ihn ungünstigen Einfluss auf sein Aussageverhalten anlässlich der Anhörung gehabt hat, zumal er an dieser ausführte, es gehe ihm gut und er fühle sich imstande, die Anhörung durchzuführen (vgl. SEM-act. 21/21 F7 f.).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es sei unter anderem der «teil- weise ungenügenden Fragetechnik» oder der Anhörungssituation geschul- det, dass anlässlich der Anhörung einzelne Punkte unglaubhaft geblieben seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der rechtsvertretene Beschwerde- führer die Fragetechnik oder die Anhörungssituation an der Anhörung we- der bemängelte noch intervenierte oder Rückfragen stellte. Auch die dol- metschende Person schien mit der Fragetechnik respektive mit dem Ver- stehen und Übersetzen der einzelnen Fragen keine Probleme gehabt zu haben. Die Fragetechnik oder die Anhörungssituation ist vorliegend nicht zu beanstanden. Darüber hinaus handelt es sich nicht um einzelne Punkte, die unglaubhaft geblieben sind, sondern eine Vielzahl. Der Beschwerde- führer vermag auch mit seinen weiteren Erklärungen den Ausführungen der Vorinstanz – auf welche an dieser Stelle verwiesen wird – nichts Stich- haltiges entgegenzusetzen. Nebst den festgestellten Widersprüchen und anderen unglaubhaften Aussagen entstehen aber auch gewichtige Zweifel an seinen Vorbringen aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente. Diese wurden von der Vorinstanz aufgrund überzeugender Argumente als gefälscht anerkannt.

E-3135/2023 Seite 13 Der Beschwerdeführer hat weder auf Beschwerdeebene noch in seiner Replik stichhaltige Gründe aufgeführt, die für die Authentizität der Doku- mente sprechen würden, sondern beschränkt sich ausschliesslich auf ap- pellatorische Kritik an der Dokumentenanalyse und an der Tatsache, dass ihm diese nicht detaillierter offengelegt wurde. Zudem weisen die auf Be- schwerdeebene eingereichten Dokumente – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgestellt hat – einen erheblichen Widerspruch zu den Ausführungen an der Anhörung auf: Das mit Beschwerde einge- reichte Schreiben des Gerichts für schwere Straftaten B._______ an die Staatsanwaltschaft (vgl. BM 9) datiert vom (…) 2018 und ordnet die Ent- lassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft an. An der An- hörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei drei bis vier Monate nach seiner Freilassung im (…) respektive (…) 2017 verurteilt worden (vgl. SEM- act. 21/21 F80 f.). Das Urteil ist aber gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten am (…) 2019 (vgl. BM 10) ergangen. Dieser eklatante Unterschied von fast zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim Urteil respektive Urteilszeitpunkt um einen zentralen Aspekt seiner Fluchtvorbringen handelt. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers erscheinen wiederum nicht glaubhaft.

E. 8.5 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit un- wahren und widersprüchlichen Aussagen versucht, asylrelevante Gründe zu konstruieren.

E. 8.6 Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-3135/2023 Seite 14

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

E-3135/2023 Seite 15 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszuge- hen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.).

E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______. Der Wegweisungsvollzug in diese Provinz wird als generell unzumutbar quali- fiziert. Dies hat zur Folge, dass bei abgewiesenen Asylsuchenden, die un- ter anderem aus der Provinz B._______ stammen, die Existenz einer indi- viduell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von der geltend gemachten aber nicht belegten Alkoholsucht, welche in der Türkei behandelt werden könnte

– gesund, hat zehn Jahre die Schule besucht, ist angelernter (…), welcher sich (…) gut auskenne, und weist Berufserfahrung auf (vgl. SEM-act. 21/21

E-3135/2023 Seite 16 F30 ff.). Zudem kann er auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz im Hei- matstaat zurückgreifen (vgl. SEM-act. 21/21 F40 ff.). Wie das SEM in sei- ner Verfügung ausführt und in der Vernehmlassung bestätigt, hielt sich der Beschwerdeführer ab (…) in verschiedenen Orten und Regionen in der Türkei auf und bestritt selbständig seinen Lebensunterhalt. Es ist ihm somit zuzumuten, sich in einer anderen türkischen Stadt als B._______ nieder- zulassen wie beispielsweise in E._______, wo er einige Monate gearbeitet habe (vgl. SEM-act. 21/21 F18 und F20). Schliesslich ist anzunehmen, dass er sich bei Bedarf wieder an seine Familie wenden könnte, die seinen Angaben zufolge seine Anwalts- und Ausreisekosten bezahlt habe. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses als gegenstandslos erwiesen hat.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel als Fälschungen erwiesen haben, sind die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unent- geltliche amtliche Verbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG und

E-3135/2023 Seite 17 Art. 102m Abs. 1 AsylG; vgl. Urteile des BVGer E-3569/2022 vom 14. Au- gust 2023 E. 11.2; E-3572/2022 vom 14. August 2023 E. 12.2).

E. 12.3 Da davon auszugehen ist, dass die Fälschungen vom Beschwerde- führer zu verantworten sind beziehungsweise er darüber bei ihrer Einrei- chung im Bilde gewesen ist, ist auf mutwillige Prozessführung zu erkennen (vgl. u.a. BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen). Dementsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3135/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3135/2023 Urteil vom 26. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1131471-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). A.b Die deutschen Behörden lehnten am 28. März 2022 das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz ab (vgl. SEM-act. 14/5 und 16/2). A.c Am 28. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 28/2). A.d Das SEM veranlasste eine interne Analyse der eingereichten Beweismittel und eröffnete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2023 die Möglichkeit der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. SEM-act. 45/2). Am 27. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und ersuchte um Zustellung der vom SEM veranlassten Übersetzungen der Beweismittel und um anschliessende Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme (vgl. SEM-act. 46/2). Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gewünschten Übersetzungen zu und setzte erneut Frist für die Einreichung einer Stellungnahme an (vgl. SEM-act. 47/2). Eine solche reichte der Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 ein (vgl. SEM-act. 48/2). B. Mit Verfügung vom 27. April 2023 (eröffnet gemäss Ausführungen in der Beschwerde am 2. Mai 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 49/16). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um amtliche Übersetzung der auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel. Zudem sei das SEM anzuweisen konkret darzulegen, aus welchen Gründen es die mit Eingabe vom 29. September 2022 eingereichten Beweismittel als gefälscht respektive unecht erachte. Anschliessend sei ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zu gewähren, hierzu Stellung zu nehmen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er folgende Dokumente bei: eine Kopie einer Vollmacht vom 19. Oktober 2022, die angefochtene Verfügung, eine Kopie des Zustellcouverts der angefochtenen Verfügung, einen Sendungsverlauf, eine Vielzahl türkischer Dokumente, je eine E-Mail vom 8. September 2022 und ein Schreiben «Antrag auf Suchtbehandlung und Antrag auf psychologische Abklärung (...)» vom 13. Juli 2022 der Rechtsberatung. D. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welcher die Vor-instanz mit Eingabe vom 4. August 2023 nachkam. Die Instruktionsrichterin lud den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2023 zur Einreichung einer Replik ein. Der Beschwerdeführer reichte am 6. September 2023 seine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Diesbezüglich bringt er vor, die Vorinstanz habe ihm nur unzureichend Akteneinsicht zur Dokumentenanalyse gewährt. Eine adäquate Wahrung des rechtlichen Gehörs sei mit den Schreiben der Vorinstanz vom 13. respektive 31. Januar 2023, in welchen sie die Dokumentenanalyse in zusammenfassender Form wiedergebe, nicht möglich. So werde nicht klar, welche Informationen das SEM habe, welche belegten, dass die Unterschriften und wesentlichen Angaben «falsch» seien. Ein Abstützen auf derartige Geheiminformationen, ohne eine Überprüfung durch den Beschwerdeführer zu ermöglichen, sei mit den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht zu vereinbaren. Diese Vorbringen wiederholt er anlässlich seiner Replik bezüglich der Dokumentenanalyse betreffend die auf beschwerdeebene eingereichten Dokumente. Ferner sei die Vorinstanz nicht auf die Argumente in den beiden Stellungnahmen vom 27. Januar und 13. Februar 2023, insbesondere auf die dargelegten Zuständigkeiten, eingegangen. Auch habe die Anhörung ohne rechtliche Vertretung stattgefunden. Zwar habe die Vorinstanz hier explizit auf die Möglichkeit einer Verschiebung der Anhörung hingewiesen, er habe aber einer Durchführung ohne Rechtsvertretung zugestimmt. Ob er, welcher weder rechtlich geschult noch das hiesige System kenne, diese Zustimmung in vollständiger Kenntnis der Konsequenzen gegeben habe, werde bezweifelt. Zudem habe die Vorinstanz falsch festgestellt und erwogen, die Provinz B._______ sei nicht vom Erdbeben von Anfang Februar 2023 betroffen. 4.3 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2023 das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse. Sie hielt dabei fest, dass diese auf dem Abgleich mit Vergleichsmaterial beziehungsweise auf Informationen der Länderanalyse des SEM beruhe. Die Analyse habe ergeben, dass die Dokumente Fälschungsmerkmale aufwiesen. So stimmten die Unterschriften nicht mit denjenigen Informationen überein, über die die Vorinstanz verfüge. Auch seien wesentliche Angaben zum Unterzeichner der Dokumente nicht korrekt; die unterzeichnende Person könne die Dokumente nicht ausgestellt haben. Ferner sei eine Verurteilung durch das Kriminalgericht B._______ wegen der aufgeführten Anklagepunkte aufgrund der Zuständigkeiten und des türkischen Strafgesetzbuches nicht möglich. Zudem seien die durch die Behörden aufgrund der vorliegenden Dokumente angeordneten Massnahmen in diesem Gerichtsverfahren nicht erklärbar. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz am 31. Januar 2023 dem Beschwerdeführer die Übersetzungen der beiden Beweismittel (Vorführbefehl und Haftbefehl, jeweils vom [...] 2021) zu und führte aus, dass es im rechtlichen Gehör vom 13. Januar 2023 allenfalls zu einer Unklarheit bezüglich der französischen Übersetzung gekommen sei, weshalb sie Punkt 3 neu formuliere: Eine Verurteilung durch das «Gericht für schwere Straftaten C._______» (Türkisch: [...] B._______; Französisch: [...] C._______) wegen aufgeführter Anklagepunkte sei aufgrund der Zuständigkeiten und des türkischen Strafgesetzbuches nicht möglich. Es ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Berichts rechtsgenüglich mitgeteilt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgeführten Punkten Stellung zu nehmen. Zu weitergehenden Details bezüglich der Dokumentenanalyse musste sich das SEM nicht äussern. 4.4 Des Weiteren hat die Vorinstanz die Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2023 und vom 13. Januar 2023 in der angefochtenen Verfügung unter I Ziffer 4 aufgeführt und unter II Ziffer 1 auf Seite 8 ausführlich gewürdigt. 4.5 Was das Vorbringen betreffend die Durchführung der Anhörung ohne einen Rechtsvertreter anbelangt, ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer offeriert wurde, die Anhörung zu verschieben. Ihm wurden die Konsequenzen ausführlich erläutert und in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt. Auch wurde ihm Bedenkzeit eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat somit im Wissen um die Konsequenzen bewusst und freiwillig auf den Beizug eines Rechtsvertreters verzichtet. Die Durchführung der Anhörung ohne einen Rechtsvertreter ist somit nicht zu beanstanden. 4.6 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zuerst richtigerweise aus, die Provinz B._______ gehöre zu den Erdbebengebieten, kurz danach stellte sie dann aber versehentlich fest, B._______ sei nicht vom Erdbeben betroffen. Sie prüfte jedoch nicht, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in diese Provinz zumutbar sei, sondern erwähnte B._______ lediglich im Zusammenhang mit dem familiären Netz und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie des Beschwerdeführers. Sie führte zur Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 20(...) in verschiedenen Städten und Ortschaften in der Türkei seinen Lebensunterhalt bestritten. Eine Rückkehr in die Heimat sei zumutbar. Aus den Ausführungen lässt sich erkennen, dass die Vorinstanz die Rückkehr in andere Regionen als B._______ geprüft hat. Die Vorinstanz hat die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung nicht verletzt. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde und ebenfalls in der Replik den prozessualen Antrag, die von ihm eingereichten Dokumente seien amtlich übersetzen zu lassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente in türkischer Sprache - seiner Muttersprache - verfasst sind. Folglich ist davon auszugehen, er wisse um den Inhalt dieser Dokumente und könne diese lesen und verstehen, zumal er diese im Beweismittelverzeichnis auch auf Deutsch hat benennen können. Der entsprechende prozessuale Antrag 5 ist abzuweisen. Aufgrund des Gesagten wird auch der in der Replik gestellte Antrag «Es sei in die vom SEM veranlassten Übersetzungen Einsicht zu gewähren.» abgewiesen. 5.2 In der Replik stellt der Beschwerdeführer zudem den Antrag, allfällige im Rahmen der Dokumentenprüfung erstellte Aktennotizen seien zu edieren (unter Verweis auf BVGE 2011/37 E. 5.4.3 ff.). Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör vom 13. Januar 2023 respektive vom 31. Januar 2023 und in der Vernehmlassung jeweils detailliert zu den einzelnen Beweismitteln dargelegt hat, weshalb sie zum Schluss gekommen sei, diese seien als gefälscht zu erachten, ist es - auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung - schon deshalb nicht erforderlich, allfällige Aktennotizen zu edieren. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich; der Antrag wird abgewiesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht nicht gelungen, die geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu machen oder zu belegen. Die Wissensmängel zum gegen ihn angeblich eingeleiteten Gerichtsverfahren seien nicht nachvollziehbar. Ebenfalls seien seine Vorbringen widersprüchlich und vorwiegend unsubstantiiert ausgefallen. So habe er angegeben, das Gerichtsverfahren in der Türkei gegen ihn sei abgeschlossen, habe aber die Instanz nicht benennen können, welche das Urteil gesprochen habe. Erst im Verlaufe der Anhörung habe er angeben können, dass es sich dabei um den Kassationshof in D._______ gehandelt habe. Ebenfalls habe er nicht gewusst, welches Gericht das Urteil gefällt habe, sondern habe erst auf Nachfrage gesagt, es sei ein Gericht für schwere Straftaten gewesen. Auch habe er nicht angeben können, wann das Urteil ergangen sei. Über mögliche weitere Angeklagte in seinem Verfahren habe er zuerst keine Angaben machen können oder wollen und ausgeführt, er habe weder die Anklage noch das Urteil richtig studiert. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung habe er aber konkret erklärt, dass er in seinem Verfahren der einzige Angeklagte sei. Diese unpräzisen und nicht konstanten Ausführungen liessen Zweifel an den Vorbringen aufkommen. Auch zur geltend gemachten Verhaftung vom (...) respektive (...) 2017 sowie zur ersten Inhaftierung von zirka (...) respektive (...) 2017 seien seine Vorbringen - auch auf Nachfrage und nach der Aufforderung, diese sehr viel ausführlicher darzulegen - ausserordentlich oberflächlich und unspezifisch ausgefallen. Das für seine Vorbringen äusserst relevante Telefongespräch mit seinem Anwalt, bei welchem er von der Urteilsbestätigung des Kassationshofes erfahren und sich in der Folge für die Ausreise aus der Heimat entschieden habe, sei ebenfalls äusserst oberflächlich ausgefallen. Gleiches gelte für das Telefongespräch mit seiner Familie, nachdem er vom besagten Urteil erfahren habe. Ferner habe sich ein schwerwiegender Widerspruch beim von ihm genannten Ausreisezeitpunkt ergeben. Auch habe er an der Anhörung von einer Haftstrafe von 12.(...) Jahren gesprochen. In den vorliegenden Unterlagen sei aber ersichtlich, dass er zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und (...) Monaten verurteilt worden sei. Weiter habe eine interne Dokumentenanalyse der vorgelegten Beweismittel ergeben, dass diese Fälschungsmerkmale und Ungereimtheiten aufwiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung und auch danach mehrfach bestätigt, dass er verschiedene von ihm aufgezählte Beweismittel, welche seine Vorbringen belegen könnten, einreichen werde. Vorgelegt habe er jedoch nur zwei Dokumente, die als verfälscht oder gefälscht angesehen werden müssten. Eine nachvollziehbare Begründung, warum er die restlichen Beweismittel trotz Mandatierung eines Anwaltes nicht habe beschaffen können, sei nicht erfolgt. Weiter habe er während der Anhörung Falschangaben bezüglich seiner Reise von der Türkei in die Schweiz beziehungsweise seiner Aufenthalte in Drittstaaten vor der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemacht. Ihm sei das rechtliche Gehör bezüglich Asylgesuchstellung und Aufenthalt in Deutschland gewährt worden, wovon er nicht berichtet habe. Er habe schliesslich bestätigt, in Deutschland gewesen zu sein. Von Deutschland und Frankreich habe er bewusst nichts erzählt, da er Angst vor einem Dublin-Verfahren und einer Rückführung in diese Staaten gehabt habe. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der Verweigerung des Militärdienstes des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass diese offensichtlich keine schwerwiegenden Konsequenzen gehabt habe. Es könne nicht von einer Verfolgung seiner Person aufgrund einer Wehrdienstflucht ausgegangen werden, da man ihn nach den angeblichen Inhaftierungen beziehungsweise Freilassungen und mit der Meldepflicht ohne Auflagen bezüglich Militärdienstes nicht wieder hätte gehen lassen. Auch weitere behördliche Massnahmen gegen ihn persönlich bestünden diesbezüglich nicht. 7.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe mittlerweile, nachdem dies infolge der Erdbebenkatastrophe vom Februar 2023 wieder möglich sei, seinen Anwalt kontaktiert und weitere Beweismittel zu seinem Verfahren beschaffen können. Diese belegten, was er bereits im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen ausgesagt habe. Er sei wegen seines Engagements für die HDP und in diesem Rahmen durchgeführten Demonstrationen im Jahr 2017 zweimal verhaftet und schliesslich zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Zur Dokumentenanalyse werde an den eingereichten Stellungnahmen festgehalten. Zudem sei mit Eingabe vom 13. Februar 2023 ausführlich dargelegt worden, dass das Gericht für schwere Straftaten nach türkischem Recht sehr wohl zuständig sei. Zu seinen von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten Ausführungen sei vorbemerkend zu sagen, dass er, wie er im Rahmen der Befragung auch angegeben habe, an einer Alkoholabhängigkeit leide. Dies hänge, so sei anzunehmen, mit dem in der Türkei Erlebten zusammen. Er habe sich um einen Entzug bemüht, bislang leider erfolglos. Da eine Alkoholsucht eine Verminderung der Aussagetüchtigkeit zur Folge haben könne, erschienen gewisse scheinbare Wissenslücken, welche er aber oft später habe füllen können, nachvollziehbar. Auch sei dem Vorwurf der angeblich mangelnden Substanz und Detailtiefe sowie der angeblichen Ungereimtheiten zu widersprechen. So beziehe sich beispielsweise gerade der erste bemängelnde Punkt, dass er keine klare Auskunft über die für sein Verfahren zuständige Instanz habe geben können, auf eine schon unklare Frage, nämlich SEM-act. 21/21 F58. Später, als die Frage klarer formuliert worden sei, habe er ausgeführt, das Gericht für schwere Straftaten habe das Urteil gefällt. Auch beim von der Vorinstanz bemängelten Punkt, dass er zunächst nicht klar habe sagen können, ob mit ihm noch weitere Personen angeklagt worden seien, sei die Anhörungssituation schuld am Missverständnis gewesen. Wenig später habe er ehrlicherweise ausgeführt, dass er nicht wisse, ob andere Personen ebenfalls angeklagt worden seien. Auch seien seine Schilderungen weder oberflächlich noch substanzarm ausgefallen. In seinen Ausführungen seien durchgehend Details vorhanden, die aussergewöhnlich seien und auf einen tatsächlichen Erlebnishintergrund hinweisen würden. Was er auf die Frage nach dem Beginn des Verfahrens und der Dauer erklärt habe - die Anklage sei einige Monate nach der Verhaftung eingegangen und das Strafmass sei rund ein Jahr später entschieden worden - stimme weitgehend mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten überein, wenn auch die Aussagen angesichts seiner Ausbildung und seiner Zahlenschwäche etwas unpräzis gewesen seien. Nicht gegen die Glaubhaftigkeit in den Kernpunkten der Fluchtgeschichte könnten sodann die Aussagen zum Fluchtweg herangezogen werden. Insbesondere könne daraus nicht geschlossen werden, dass er nicht schutzbedürftig sei. Natürlich seien ihm die Dublin-Regeln aus Erzählungen anderer Geflüchteter bekannt, und er habe keinesfalls in diese Maschinerie geraten wollen, weshalb er in diesem Punkt teilweise tatsächlich falsche Angaben gemacht habe. Dies habe er an der Anhörung auch zugegeben. 7.3 Die Vorinstanz erwiderte in ihrer Vernehmlassung, dass sie die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente amtsintern überprüfen lassen habe und zum Schluss gekommen sei, die Echtheit der Dokumente könne nicht bestätigt werden, da diese lediglich in Kopien beziehungsweise Scans vorlägen. Die Form der eingereichten Dokumente entspreche nicht derjenigen eines von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Friedensrichter ausgestellten Dokuments (unter Verweis auf die Beweismittel 5 und 7). Auch die Referenznummern entsprächen nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane (unter Verweis auf die Beweismittel 5 und 12). Hinsichtlich des Beweismittels 6 seien wesentliche Angaben zum Unterzeichner nicht korrekt. Die Beweismittel 9, 10 und 12 könnten nach geltendem türkischem Recht nicht von dieser Behörde ausgestellt worden sein. Bei quasi allen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln entsprächen die aufgeführten Gesetzesartikel nicht der Straftat, die dem Beschuldigten vorgeworfen würden. Auch inhaltlich seien die Dokumente bei den türkischen Justizorganen nicht üblich (unter Verweis auf die Beweismittel 14 und 15). Die Beweismittel 14 und 15 würden zudem Hinweise auf Manipulationen beinhalten. Aufgrund dieser Ergebnisse seien die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel als gefälscht zu erachten. Abgesehen davon gebe es schwerwiegende Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung und diesen Dokumenten. So werde in den Unterlagen beschrieben, dass der Beschwerdeführer zwischen dem (...) 2017 und dem (...) 2018 in Untersuchungshaft gewesen sei. Diese habe der Beschwerdeführer in der Anhörung jedoch nicht erwähnt, sondern nur angegeben, dass er anlässlich der damaligen Festnahme im (...) respektive (...) 2017 nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei. Ebenfalls habe er in der Anhörung angegeben, er sei bereits drei bis vier Monate nach seiner Freilassung von dieser zweitägigen Festhaltung im (...) respektive (...) 2017 verurteilt worden. Gemäss vorliegenden Akten wäre der Beschwerdeführer jedoch nach zirka acht Monaten Untersuchungshaft im (...) 2018 entlassen worden und das begründete Urteil erst im (...) 2019 - und somit zirka zwei Jahre nach der Festnahme - ergangen. Die Aussagen des Beschwerdeführers stimmten somit in keiner Art und Weise mit den eingereichten Beweismitteln überein. Die Ungereimtheiten seien derart massiv, dass diese auch nicht in einer in der Beschwerdeschrift dargelegten Verminderung der Aussagetüchtigkeit aufgrund Alkoholabhängigkeit zugeschrieben werden könnten. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, er könne insgesamt nicht nachvollziehen, weshalb die Beweismittel als gefälscht erachtet würden. Er habe diese Unterlagen von seinem Anwalt erhalten und es gebe nach seiner Einschätzung keinen Grund, an der Aufrichtigkeit seines Anwalts zu zweifeln. Zu den von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüchen und ihrer Feststellung, dass diese nicht durch die Alkoholabhängigkeit erklärt werden könnten, sei festzuhalten, dass eine solche sowohl Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen als auch auf die Aussagen an sich habe. 8. 8.1 Nach Auffassung des Gerichts erweisen sich die Einschätzungen der Vorinstanz als zutreffend. Auf diese kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe respektive in der Replik vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. 8.2 Vorbemerkend wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bewusst nicht wahrheitsgemäss zu seinem Reiseweg geäussert und namentlich seinen Aufenthalt in Deutschland (vgl. SEM-act. 7/1 und 8/1) an seiner Anhörung erst verheimlicht hat (vgl. SEM-act. 21/21 F25 f.). Erst auf Nachfrage erklärte er, er sei in Deutschland gewesen, habe dies aber nicht sagen wollen da er befürchtet habe, es werde ein Dublin-Verfahren eingeleitet (vgl. SEM-act. 21/21 F135 f.). In seiner Beschwerde führte er aus, die Dublin-Regeln seien ihm bekannt gewesen. Er habe den Aufenthalt in Deutschland deswegen verheimlicht, um nicht in die «Maschinerie» zu geraten (vgl. Beschwerde Ziffer 47). Dieses Verhalten lässt grundsätzliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sowie in der Replik vor, er habe ein Alkoholproblem und dieses habe eine Verminderung der Aussagetüchtigkeit - das heisse die Fähigkeit, Erlebtes wiederzugeben - zur Folge gehabt, weshalb seine Ausführungen im Ergebnis als unglaubhaft angesehen worden seien (vgl. Beschwerde Ziffer 37). Er untermauert diese Ausführungen mit der Beigabe einer «E-Mail an die Unterkunft bezüglich Suchtbehandlung vom 8. September 2022» und einem «Antrag auf Suchtbehandlung und Antrag auf psychologische Abklärung» vom 13. Juli 2022 an die Vorinstanz. Beide Dokumente wurden von der Rechtsvertretung verfasst. Bis heute reichte der Beschwerdeführer keine medizinischen Berichte ein, welche seine Alkoholabhängigkeit bestätigen würde. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht hätte er auch belegen müssen, dass die geltend gemachte Alkoholsucht ihn am substantiierten und widerspruchsfreien Aussagen gehindert hätte. Es ist folglich wenig wahrscheinlich, dass die geltend gemachte Alkoholabhängigkeit einen für ihn ungünstigen Einfluss auf sein Aussageverhalten anlässlich der Anhörung gehabt hat, zumal er an dieser ausführte, es gehe ihm gut und er fühle sich imstande, die Anhörung durchzuführen (vgl. SEM-act. 21/21 F7 f.). 8.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es sei unter anderem der «teilweise ungenügenden Fragetechnik» oder der Anhörungssituation geschuldet, dass anlässlich der Anhörung einzelne Punkte unglaubhaft geblieben seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der rechtsvertretene Beschwerdeführer die Fragetechnik oder die Anhörungssituation an der Anhörung weder bemängelte noch intervenierte oder Rückfragen stellte. Auch die dolmetschende Person schien mit der Fragetechnik respektive mit dem Verstehen und Übersetzen der einzelnen Fragen keine Probleme gehabt zu haben. Die Fragetechnik oder die Anhörungssituation ist vorliegend nicht zu beanstanden. Darüber hinaus handelt es sich nicht um einzelne Punkte, die unglaubhaft geblieben sind, sondern eine Vielzahl. Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen weiteren Erklärungen den Ausführungen der Vorinstanz - auf welche an dieser Stelle verwiesen wird - nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Nebst den festgestellten Widersprüchen und anderen unglaubhaften Aussagen entstehen aber auch gewichtige Zweifel an seinen Vorbringen aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente. Diese wurden von der Vorinstanz aufgrund überzeugender Argumente als gefälscht anerkannt. Der Beschwerdeführer hat weder auf Beschwerdeebene noch in seiner Replik stichhaltige Gründe aufgeführt, die für die Authentizität der Dokumente sprechen würden, sondern beschränkt sich ausschliesslich auf appellatorische Kritik an der Dokumentenanalyse und an der Tatsache, dass ihm diese nicht detaillierter offengelegt wurde. Zudem weisen die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgestellt hat - einen erheblichen Widerspruch zu den Ausführungen an der Anhörung auf: Das mit Beschwerde eingereichte Schreiben des Gerichts für schwere Straftaten B._______ an die Staatsanwaltschaft (vgl. BM 9) datiert vom (...) 2018 und ordnet die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft an. An der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei drei bis vier Monate nach seiner Freilassung im (...) respektive (...) 2017 verurteilt worden (vgl. SEM-act. 21/21 F80 f.). Das Urteil ist aber gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten am (...) 2019 (vgl. BM 10) ergangen. Dieser eklatante Unterschied von fast zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim Urteil respektive Urteilszeitpunkt um einen zentralen Aspekt seiner Fluchtvorbringen handelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen wiederum nicht glaubhaft. 8.5 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit unwahren und widersprüchlichen Aussagen versucht, asylrelevante Gründe zu konstruieren. 8.6 Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______. Der Wegweisungsvollzug in diese Provinz wird als generell unzumutbar qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass bei abgewiesenen Asylsuchenden, die unter anderem aus der Provinz B._______ stammen, die Existenz einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von der geltend gemachten aber nicht belegten Alkoholsucht, welche in der Türkei behandelt werden könnte - gesund, hat zehn Jahre die Schule besucht, ist angelernter (...), welcher sich (...) gut auskenne, und weist Berufserfahrung auf (vgl. SEM-act. 21/21 F30 ff.). Zudem kann er auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat zurückgreifen (vgl. SEM-act. 21/21 F40 ff.). Wie das SEM in seiner Verfügung ausführt und in der Vernehmlassung bestätigt, hielt sich der Beschwerdeführer ab (...) in verschiedenen Orten und Regionen in der Türkei auf und bestritt selbständig seinen Lebensunterhalt. Es ist ihm somit zuzumuten, sich in einer anderen türkischen Stadt als B._______ niederzulassen wie beispielsweise in E._______, wo er einige Monate gearbeitet habe (vgl. SEM-act. 21/21 F18 und F20). Schliesslich ist anzunehmen, dass er sich bei Bedarf wieder an seine Familie wenden könnte, die seinen Angaben zufolge seine Anwalts- und Ausreisekosten bezahlt habe. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erwiesen hat. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel als Fälschungen erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche amtliche Verbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG; vgl. Urteile des BVGer E-3569/2022 vom 14. August 2023 E. 11.2; E-3572/2022 vom 14. August 2023 E. 12.2). 12.3 Da davon auszugehen ist, dass die Fälschungen vom Beschwerdeführer zu verantworten sind beziehungsweise er darüber bei ihrer Einreichung im Bilde gewesen ist, ist auf mutwillige Prozessführung zu erkennen (vgl. u.a. BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen). Dementsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: