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E-97/2024

E-97/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. Das SEM wies mit Verfügung vom 27. April 2023 ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2022 ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 1. Juni 2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3135/2023 vom 26. Oktober 2023 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dabei wurden dem Beschwerde- führer infolge mutwilliger Prozessführung (Einreichung gefälschter Beweis- mittel im Beschwerdeverfahren) erhöhte Kosten auferlegt. II. C. C.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe an das SEM vom

9. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. C.b Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei zwi- schenzeitlich in der Türkei mehrmals polizeilich gesucht worden. Aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Volksverhetzung eröffnet worden. C.c Zum Beleg dieser Vorbringen wurden mehrere türkische Verfahrens- dokumente (Anklageschrift, Antrag auf Haftbefehl, Haftbefehl) in Kopie so- wie ein Begleitschreiben des türkischen Rechtsanwalts des Beschwerde- führers zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 (eröffnet am 29. Dezember 2023) stellte das SEM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezem- ber 2023 werde als Mehrfachgesuch behandelt, trat auf dieses gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG (SR 143.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll- zug an.

E-97/2024 Seite 3 E. E.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, der Nicht- eintretensentscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Be- schwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b In der Beilage wurden ein Ausdruck mehrerer Social-Media-Posts des Beschwerdeführers sowie Kopien der bereits mit dem Gesuch vom 9. De- zember 2023 eingereichten Dokumente, jeweils mit einer Übersetzung, zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte den Beschwerdeführer zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 26. Januar 2024 auf. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 wurden die Originale der zuvor in Kopie eingereichten türkischen Dokumente zu den Akten gereicht. H. Am 26. Januar 2024 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-97/2024 Seite 4

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist – nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden ist – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Ge- genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerde- anträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genü- genden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3–5.5).

E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde (auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen) die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die neu vorge- legten Dokumente seien nicht in eine Amtssprache übersetzt worden, ob- wohl dies vom Beschwerdeführer zu erwarten wäre. Zudem sei nicht er- sichtlich, weshalb der türkische Staat kurz nach dem Urteil E-3135/2023 vom 26. Oktober 2023 des Bundesverwaltungsgerichts ein Strafverfahren gegen ihn hätte einleiten sollen, und die in seiner Eingabe aufgeführten exilpolitischen Tätigkeiten seien in keiner Weise belegt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asyl- verfahrens offensichtlich versucht habe, mit widersprüchlichen Aussagen und gefälschten Beweismitteln asylrelevante Gründe zu konstruieren. Ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsyIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG werde somit auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten, da dieses sich als wiederholt gleich begründet beziehungsweise inhaltlich haltlos erwiesen habe.

E. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe wesentliche Aussagen im Gesuch vom 9. Dezember 2023 sowie die eingereichten Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen und die Sach- sowie die Beweislage willkürlich gewürdigt. Durch die eingereichten Doku- mente sei belegt, dass im Oktober 2023 wegen regierungskritischer Äusse- rungen in den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Volksverhetzung gegen ihn eingeleitet worden sei. Da die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet sei, könne er keinen fairen Prozess erwarten, sondern wäre einem erhöh- ten Risiko willkürlicher Haft und Folter ausgesetzt. Die Strafandrohung für die ihm vorgeworfenen Straftatbestände betrage bis zu mehrere Jahre Haft; er müsse auf jeden Fall mit einer unbedingten Haftstrafe rechnen. Demnach habe er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-

E-97/2024 Seite 6 rechtlich relevante Verfolgung aus politischen Gründen zu befürchten. Es sei davon auszugehen, dass über ihn ein Datenblatt mit einem Eintrag als "politisch unbequeme Person" angelegt worden sei. Die Vorinstanz habe die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet, wonach Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglieder (legaler) Parteien und Unterstützer von als ille- gal bezeichneten Organisationen Opfer staatlicher Repression werden könnten. Die Repressionen gegen kritische Personen in der Türkei würden seit dem Putschversuch vom Juli 2016 immer mehr zunehmen. Die pro- blematische Menschenrechtslage in der Türkei werde auch von den schweizerischen Gerichten in neueren Entscheiden berücksichtigt. Er habe von Nachbarn erfahren, dass türkische Anti-Terror-Einheiten kürzlich bei seiner letzten Wohnadresse eine Razzia durchgeführt hätten. Daher sei davon auszugehen, dass mehrere Strafverfahren gegen ihn eröffnet wor- den seien. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qua- lifizieren. Er stamme aus der vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region. Die staatliche Hilfe komme aus politischen Gründen in den kurdi- schen Gebieten kaum an.

E. 7.1 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG vor- liegend nicht erfüllt (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Be- gründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag die von der Beschwerdeführerin angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Mehrfachgesuchs zu qualifizieren.

E. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass der Beschwer- deführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begrün- den vermag. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage der rechtli- chen Würdigung der Sache, mithin der materiellen Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe.

E. 7.3 Mit Ausnahme eines Ausdrucks von vier von ihm veröffentlichten Posts hat der Beschwerdeführer weder im Mehrfachgesuch noch in seiner Be- schwerdeeingabe substanziierte und überprüfbare Angaben zu den ihm angeblich von den heimatlichen Behörden vorgeworfenen, beleidigenden regimekritischen Äusserungen gemacht. In diesem Zusammenhang fällt

E-97/2024 Seite 7 auf, dass er die nun neu vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten im ersten Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt erwähnte, sondern vielmehr ausdrück- lich zu Protokoll gab, er sei aus Rücksicht auf seine Familienangehörigen in den sozialen Medien nicht aktiv (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A21/22 F128). Ferner erschliesst sich aus den Vorbringen des Beschwer- deführers in keiner Weise, weshalb er im Rahmen des angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens mit einem Politmalus zu rechnen hätte. Einen solchen Schluss lassen auch die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten türkischen Verfahrensdokumente nicht zu, nachdem kein Grund zur An- nahme besteht, dass den von solchen Ermittlungsverfahren Betroffenen auch seitens der Art. 299 TCK anwendenden türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht (vgl. Urteile des BVGer D-5509/2023 vom 28. November 2023 E. 7.2.2 mit weiteren Hin- weisen, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.3). Gegen ein relevantes po- litisches Profil des Beschwerdeführers spricht im Übrigen auch der Um- stand, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht übereinstim- mend zum Schluss kamen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden wegen oppositioneller Aktivitäten um ein offensicht- lich unglaubhaftes Konstrukt handelte, das er zudem mit gefälschten Be- weismitteln zu belegen versucht hatte.

E. 7.4 Dass an der heimatlichen Adresse des Beschwerdeführers eine Razzia durchgeführt worden sei, ist eine blosse Behauptung, die von ihm weder näher substanziiert noch zeitlich eingeordnet wurde.

E. 7.5 Nachdem der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, ist das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 9. Dezember 2023 in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im ersten Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers vom SEM zu Recht angeordnet worden ist (vgl. BVGer-Urteil E-3135/2023 vom 26. Ok- tober 2023 E. 9). Nachdem die Aktenlage diesbezüglich unverändert ist, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden.

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im ersten Beschwerdeverfahren festgestellt, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat (vgl. Urteil E-3135/2023 E. 10). Rund dreieinhalb Monate später präsentiert sich die diesbezügliche Aktenlage unverändert, weshalb auch hier im Wesent- lichen auf die erwähnten Erwägungen verwiesen werden kann.

E. 9.3 Soweit in der hier zu beurteilen den Beschwerde auf die schwierigen Lebensverhältnisse in der Heimatprovinz Adana hingewiesen wird, die durch die verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 geschaffen worden seien (vgl. Beschwerde S. 15 f.), ist dieses Vorbringen unbehelflich: Das Bundesverwaltungsgericht hat im letzten den Beschwerdeführer betreffen- den Urteil dargelegt, dass ihm eine zumutbare innerstaatliche Ausweichs- möglichkeit zur Verfügung steht (vgl. a.a.O. E. 10.3.3). Diese Feststellun- gen wurden in der hier zu beurteilenden Beschwerde mit keinem Wort the- matisiert, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

E. 9.4 Die eventualiter beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000. werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-97/2024 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. Das SEM wies mit Verfügung vom 27. April 2023 ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2022 ab und ordnete die Weg-weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 1. Juni 2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3135/2023 vom 26. Oktober 2023 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer infolge mutwilliger Prozessführung (Einreichung gefälschter Beweismittel im Beschwerdeverfahren) erhöhte Kosten auferlegt. II. C. C.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe an das SEM vom 9. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. C.b Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich in der Türkei mehrmals polizeilich gesucht worden. Aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Volksverhetzung eröffnet worden. C.c Zum Beleg dieser Vorbringen wurden mehrere türkische Verfahrensdokumente (Anklageschrift, Antrag auf Haftbefehl, Haftbefehl) in Kopie sowie ein Begleitschreiben des türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 (eröffnet am 29. Dezember 2023) stellte das SEM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezem-ber 2023 werde als Mehrfachgesuch behandelt, trat auf dieses gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG (SR 143.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, der Nicht-eintretensentscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b In der Beilage wurden ein Ausdruck mehrerer Social-Media-Posts des Beschwerdeführers sowie Kopien der bereits mit dem Gesuch vom 9. Dezember 2023 eingereichten Dokumente, jeweils mit einer Übersetzung, zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 26. Januar 2024 auf. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 wurden die Originale der zuvor in Kopie eingereichten türkischen Dokumente zu den Akten gereicht. H. Am 26. Januar 2024 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist - nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden ist - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5). 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde (auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen) die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die neu vorgelegten Dokumente seien nicht in eine Amtssprache übersetzt worden, obwohl dies vom Beschwerdeführer zu erwarten wäre. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der türkische Staat kurz nach dem Urteil E-3135/2023 vom 26. Oktober 2023 des Bundesverwaltungsgerichts ein Strafverfahren gegen ihn hätte einleiten sollen, und die in seiner Eingabe aufgeführten exilpolitischen Tätigkeiten seien in keiner Weise belegt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens offensichtlich versucht habe, mit widersprüchlichen Aussagen und gefälschten Beweismitteln asylrelevante Gründe zu konstruieren. Gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsyIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG werde somit auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten, da dieses sich als wiederholt gleich begründet beziehungsweise inhaltlich haltlos erwiesen habe. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe wesentliche Aussagen im Gesuch vom 9. Dezember 2023 sowie die eingereichten Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen und die Sach- sowie die Beweislage willkürlich gewürdigt. Durch die eingereichten Dokumente sei belegt, dass im Oktober 2023 wegen regierungskritischer Äusserungen in den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Volksverhetzung gegen ihn eingeleitet worden sei. Da die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet sei, könne er keinen fairen Prozess erwarten, sondern wäre einem erhöh-ten Risiko willkürlicher Haft und Folter ausgesetzt. Die Strafandrohung für die ihm vorgeworfenen Straftatbestände betrage bis zu mehrere Jahre Haft; er müsse auf jeden Fall mit einer unbedingten Haftstrafe rechnen. Demnach habe er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-rechtlich relevante Verfolgung aus politischen Gründen zu befürchten. Es sei davon auszugehen, dass über ihn ein Datenblatt mit einem Eintrag als "politisch unbequeme Person" angelegt worden sei. Die Vorinstanz habe die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet, wonach Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglieder (legaler) Parteien und Unterstützer von als illegal bezeichneten Organisationen Opfer staatlicher Repression werden könnten. Die Repressionen gegen kritische Personen in der Türkei würden seit dem Putschversuch vom Juli 2016 immer mehr zunehmen. Die pro-blematische Menschenrechtslage in der Türkei werde auch von den schweizerischen Gerichten in neueren Entscheiden berücksichtigt. Er habe von Nachbarn erfahren, dass türkische Anti-Terror-Einheiten kürzlich bei seiner letzten Wohnadresse eine Razzia durchgeführt hätten. Daher sei davon auszugehen, dass mehrere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren. Er stamme aus der vom Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region. Die staatliche Hilfe komme aus politischen Gründen in den kurdischen Gebieten kaum an. 7. 7.1 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG vorliegend nicht erfüllt (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag die von der Beschwerdeführerin angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen vermag. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, mithin der materiellen Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe. 7.3 Mit Ausnahme eines Ausdrucks von vier von ihm veröffentlichten Posts hat der Beschwerdeführer weder im Mehrfachgesuch noch in seiner Beschwerdeeingabe substanziierte und überprüfbare Angaben zu den ihm angeblich von den heimatlichen Behörden vorgeworfenen, beleidigenden regimekritischen Äusserungen gemacht. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass er die nun neu vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten im ersten Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt erwähnte, sondern vielmehr ausdrücklich zu Protokoll gab, er sei aus Rücksicht auf seine Familienangehörigen in den sozialen Medien nicht aktiv (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A21/22 F128). Ferner erschliesst sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise, weshalb er im Rahmen des angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens mit einem Politmalus zu rechnen hätte. Einen solchen Schluss lassen auch die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten türkischen Verfahrensdokumente nicht zu, nachdem kein Grund zur Annahme besteht, dass den von solchen Ermittlungsverfahren Betroffenen auch seitens der Art. 299 TCK anwendenden türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht (vgl. Urteile des BVGer D-5509/2023 vom 28. November 2023 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.3). Gegen ein relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers spricht im Übrigen auch der Umstand, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zum Schluss kamen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden wegen oppositioneller Aktivitäten um ein offensichtlich unglaubhaftes Konstrukt handelte, das er zudem mit gefälschten Beweismitteln zu belegen versucht hatte. 7.4 Dass an der heimatlichen Adresse des Beschwerdeführers eine Razzia durchgeführt worden sei, ist eine blosse Behauptung, die von ihm weder näher substanziiert noch zeitlich eingeordnet wurde. 7.5 Nachdem der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, ist das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 9. Dezember 2023 in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im ersten Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers vom SEM zu Recht angeordnet worden ist (vgl. BVGer-Urteil E-3135/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 9). Nachdem die Aktenlage diesbezüglich unverändert ist, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im ersten Beschwerdeverfahren festgestellt, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat (vgl. Urteil E-3135/2023 E. 10). Rund dreieinhalb Monate später präsentiert sich die diesbezügliche Aktenlage unverändert, weshalb auch hier im Wesentlichen auf die erwähnten Erwägungen verwiesen werden kann. 9.3 Soweit in der hier zu beurteilen den Beschwerde auf die schwierigen Lebensverhältnisse in der Heimatprovinz Adana hingewiesen wird, die durch die verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 geschaffen worden seien (vgl. Beschwerde S. 15 f.), ist dieses Vorbringen unbehelflich: Das Bundesverwaltungsgericht hat im letzten den Beschwerdeführer betreffenden Urteil dargelegt, dass ihm eine zumutbare innerstaatliche Ausweichsmöglichkeit zur Verfügung steht (vgl. a.a.O. E. 10.3.3). Diese Feststellungen wurden in der hier zu beurteilenden Beschwerde mit keinem Wort thematisiert, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 9.4 Die eventualiter beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: