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D-7204/2023

D-7204/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die minderjährige Beschwerdeführerin suchte am 30. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Dezember 2023 wurde sie im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) zu ihrer Person befragt. Am gleichen Tag führte das SEM die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf und zur Begrün- dung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staats- angehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Geboren sei sie im Dorf B._______ nahe der Stadt C._______ (Provinz Adiyaman). Als sie in der vierten Klasse gewesen sei, sei sie mit ihrer Familie in die Stadt C._______ gezogen. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 seien sie wie- der ins Dorf zurückgekehrt. Insgesamt habe sie (…) Jahre die Schule be- sucht. Ihr Vater habe im Dorf als Landwirt gearbeitet, wobei das Einkom- men für die Familie gereicht habe. Zwei Schwestern, D._______ und E._______, würden sich in der Schweiz aufhalten. Eine weitere Schwester sowie ein Bruder würden bei den Eltern im Dorf leben. Geflüchtet sei sie, weil sie zuhause politische Probleme und in der Schule Rassismus erlebt habe. Sie seien eine politische Familie. Im Jahr 2015 sei bei ihnen zuhause eine Razzia durchgeführt und ihr Vater für zwei bis drei Tage festgenom- men worden. Sie wisse nicht viel über die politische Aktivität ihres Vaters, ausser dass er an Kundgebungen teilgenommen und sich für die HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) interessiert habe. Vor ihrer Geburt habe er sich einmal als (…) beworben. Sie wisse nicht, warum gegen ihren Vater ermittelt werde, jedoch gebe es ein offenes Verfahren. Ihre Schwester D._______ sei im Jahr 2019 als (…) gewählt worden. Danach sei sie bedroht worden und habe deshalb ein Jahr lang in der Stadt F._______ gelebt. Nach ihrer Rückkehr ins Dorf sei sie von den Gendarmen dazu aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten, was sie je- doch abgelehnt habe. Ihr Vater und ihre Schwester D._______ seien stän- dig bedroht worden. Deshalb sei D._______ ins Ausland geflüchtet. Sie (die Beschwerdeführerin) sei nie direkt wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters oder ihrer Schwester D._______ bedroht worden. Zudem wisse sie nichts über ihre Schwester E._______ zu erzählen und sei auch nie wegen ihr bedroht worden. Ihre Mutter sei politisch nicht aktiv gewesen. Zwei ihrer Onkel väterlicherseits seien aufgrund ihrer politischen Tätigkeit ebenfalls geflüchtet, aber sie sei nie wegen ihnen bedroht worden. Sie selbst sei manchmal an Newroz-Feiern gegangen. In der Schule habe sie

D-7204/2023 Seite 3 aufgrund ihrer Religion Rassismus erlebt. Im Fach Religion, dem sie gegen ihren Willen zugeteilt worden sei, hätten die Lehrer sie wegen ihrer Klei- dung und ihren Gesprächen mit Knaben zurechtgewiesen. Sie habe sich aufgrund ihrer guten schulischen Leistung für ein Anadolu-Gymnasium qualifiziert, wo Themen wie «Das Leben unseres Propheten», «Koranle- sen» oder «Ethikunterricht» nicht Teil des Lehrplans seien. Dies sei in der (…) Klasse an diesem Gymnasium auch so gewesen. Aber in der (…) Klasse seien diese Themen wieder behandelt worden, weshalb sie nach nur einem Tag Unterricht, ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise, die (…) Klasse verlassen habe aus Angst, den gleichen Rassismus noch einmal zu erleben. Ihr Vater habe ohne Erfolg versucht zu erreichen, dass sie die Klasse wechseln könne. Beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 seien die Häuser um ihren Wohnblock in C._______ eingestürzt. Aus Angst sei sie mit der Familie zurück ins Dorf gezogen. Zwar sei das Haus beschädigt gewesen, aber es sei nach dem Erdbeben bei der hinteren Wand eine zu- sätzliche Wand zur Stabilisierung eingebaut worden. Kurz vor der Ausreise habe sie beobachtet, wie ein Militärfahrzeug der Gendarmerie zu ihnen nach Hause gekommen sei. Die Gendarmen hätten ihren Vater darauf hin- gewiesen, dass gegen ihn noch ein Verfahren laufe. Die Familie habe den Vater aufgefordert zu flüchten. Dieser habe aber bleiben wollen, denn er fühle sich unschuldig. Es sei ungewiss, ob er ins Gefängnis kommen werde. In dieser Zeit sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen. Falls ihr Vater ins Gefängnis komme, würde sie wie ihr Vater und ihre Schwester in die Politik gehen und schlussendlich auch ins Gefängnis kommen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens zum Beleg ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen folgende Beweismittel ein: - Türkische Identitätskarte; - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 2. Oktober 2015 (in Kopie); - Eröffnungsprotokoll des 1. Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ vom

12. Oktober 2015 (in Kopie); - Verhandlungsprotokoll des 1. Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ vom

7. November 2023; - Medizinische Dokumentation des BAZ (…) mit Einträgen vom 2. November 2023 und

11. Dezember 2023 (inkl. Beilagen).

D-7204/2023 Seite 4 B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin am 18. Dezember 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom

19. Dezember 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 20. Dezember 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. F.a Die Beschwerdeführerin liess durch Eingabe des rubrizierten Rechts- vertreters vom 26. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Be- urteilung an das SEM zurückzuweisen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen, es sei ihr Asyl zu gewähren und der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen. Eventualiter sei die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren. F.b Der Beschwerde lagen – nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung – folgende Beweismittel bei: - Referenzschreiben der Schwester D._______ vom 24. Dezember 2023 (in Kopie, inkl. sinngemässe deutsche Übersetzung); - (…) Anerkennungsschreiben als Flüchtling vom 20. Februar 2023 die Schwester D._______ betreffend (in Kopie); - Referenzschreiben des Onkels G._______ vom 24. Dezember 2023 (in Kopie, inkl. sinngemäss deutsche Übersetzung); - (…) Aufenthaltstitel des Onkels G._______ (in Kopie);

D-7204/2023 Seite 5 - (…) Aufenthaltstitel des Onkels H._______ (in Kopie); - Schreiben des Rechtsvertreters des Vaters der Beschwerdeführerin vom 25. Dezem- ber 2023 (in Kopie, inkl. sinngemässe deutsche Übersetzung). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. Dezem- ber 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, er sei vom 12. bis 24. Januar 2024 ohne Vertretung auslandabwesend.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4 Die vorinstanzlichen Akten der Schwester E._______ (N […]) wurden von Amtes wegen konsultiert. Asylakten der Schwester D._______ (ZEMIS Nr. […]) liegen nicht vor.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, auch wenn seit Sommer 2015 und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom

15. Juli 2016 in spezifisch gelagerten Einzelfällen Reflexverfolgungshand- lungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden seien, würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Re- gelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, dass sie wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihrer Schwester D._______ je- mals von den türkischen Behörden verfolgt worden sei. Zwar sei sie mehr- mals mit Bedrohungen der türkischen Behörden gegen ihren Vater und ihre Schwester konfrontiert gewesen und habe deswegen auch Angst erlitten. Diese Nachteile seien jedoch nicht von einer solchen Schwere und Inten- sität, dass sie ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmögli- chen oder unzumutbar erschweren würden. Zudem seien weder ihre Schwester E._______ noch ihre Mutter je politisch aktiv gewesen. Auch habe sie aufgrund der politischen Aktivitäten der beiden geflüchteten Onkel keine Nachteile erlitten. Sie verfüge selber über kein politisches Profil, zu- mal sie noch sehr jung sei, bis kurz vor der Ausreise zur Schule gegangen sei und sich nicht politisch engagiert habe. Der Verweis auf hypothetische Zukunftsszenarien, namentlich ihre Pläne, bei einer möglichen Verhaftung des Vaters selbst politisch aktiv zu werden und deshalb ins Gefängnis zu kommen, reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. So- dann würden die von ihr geltend gemachten Nachteile, welche sie als Kurdin und Alevitin in der Schule erfahren habe, keine flüchtlingsrechtlich

D-7204/2023 Seite 7 relevante Intensität erreichen. Diese Nachteile würden geringfügige Ein- griffe in die persönliche Freiheit darstellen. Auch die schwierigen Lebens- bedingungen nach dem Erdbeben vom 6. Februar 2023 seien nicht geeig- net, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Nach dem Gesagten könne eine vertiefte Würdigung der eingereichten Beweismittel das offene Straf- verfahren gegen den Vater betreffend unterbleiben. Auch die konsultierten Asylakten der Schwester E._______ würden nicht zu einer anderen Ein- schätzung führen.

E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, es sei bekannt, dass namentlich Familienmitglieder, die im Ausland als Flüchtlinge anerkannt seien, seit jeher das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich ziehen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin wegen ihrer Schwestern in der Schweiz und der Onkel in I._______ sowie angesichts ihrer glaubhaft gemachten persönlichen Verfolgungslage bei einer Wiedereinreise in die Türkei ernsthaften Benachteiligungen aus- gesetzt sein werde. Damit würden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung und für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegen. Das SEM stütze sich auf pauschalisierende Erwägungen und habe sich offensichtlich aufdrängende vertiefte Abklärungen unterlassen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch heute Angehörige von HDP-An- hängern und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Deutsch: Arbeiterpar- tei Kurdistans) nahestehenden Personen misshandelt und gefoltert würden oder zumindest begründete Furcht hätten, Opfer von asylrelevanter Re- flexverfolgung zu werden. Zudem schweige sich die Vorinstanz über den Verwandtenkreis der Beschwerdeführerin fast vollständig aus, obwohl ge- wisse Verwandte eine HDP-Nähe aufweisen oder sich aufgrund von Re- flexverfolgung im Ausland aufhalten würden. Das SEM habe es unterlas- sen, die sich aufdrängenden weiteren Abklärungen zur aktuellen Situation des Vaters, der Schwestern in der Schweiz, der Onkel in I._______ und weiterer Verwandter zu tätigen. Es habe bereits versäumt, die Beschwer- deführerin diesbezüglich vertieft zu befragen, und darauf verzichtet, ent- sprechende Unterlagen der besagten Familienangehörigen, die sich zum Teil in der Schweiz in einem Asylverfahren befinden würden, beizuziehen. Der Sachverhalt sei deshalb unrichtig und unvollständig abgeklärt.

E. 7.1 Die formelle Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Das SEM begründete einlässlich und im Einklang mit der aktuellen Recht-

D-7204/2023 Seite 8 sprechung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6119/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 7.1 und 7.2.1), weshalb vorliegend keine entsprechenden beson- deren Umstände für die Annahme einer drohenden Reflexverfolgung vor- liegen würden. Insbesondere wies es zutreffend darauf hin, dass den Aus- führungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen sei, dass sie durch die politischen Aktivitäten ihres Vaters, ihrer Schwester D._______ und ih- rer Onkel je von den türkischen Behörden verfolgt worden wäre (vgl. SEM- act. […]-20/11 F33, F34 und F39). Es ist vor diesem Hintergrund nicht er- sichtlich, inwiefern die Befragung die Verwandten betreffend unvollständig ausgefallen wäre. Im Weiteren ist der angefochtenen Verfügung zu entneh- men, dass das SEM das Asyldossier der Schwester E._______ konsul- tierte. Schweizer Asylakten der Schwester D._______ oder der beiden On- kel existieren nicht und es ist im Übrigen nicht Aufgabe des SEM, Nachfor- schungen zu den Asylgründen von Familienangehörigen im Ausland zu tä- tigen. Der Beschwerdeeinwand, «gewisse Verwandte» würden eine HDP- Nähe aufweisen oder würden sich aufgrund von Reflexverfolgung im Aus- land aufhalten, wird nicht weiter substantiiert (vgl. Beschwerde S. 10). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem blossen Umstand, dass in der Beschwerde die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht geteilt werden, nicht auf eine formelle Rechtsverletzung geschlossen wer- den kann. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzu- weisen.

E. 7.2 Auch in materieller Hinsicht sind keine Hinweise auf eine drohende Re- flexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Verwandten ersicht- lich. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die ausführliche und zu- treffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1). Obwohl die Beschwerdeführerin einer politisch aktiven Familie entstammt und durch die Bedrohungen ihres Vaters und ihrer Schwester durch die türkischen Behörden indirekt betroffen war, verneinte sie aus- drücklich, in der Heimat einer Reflexverfolgung wegen ihrer Familienange- hörigen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-act. […]-20/11 F33, F34 und F39). Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der Schwester D._______, des Onkels G._______ und des Rechtsanwaltes des Vaters (vgl. Sachverhalt Bst. F.b) führen zu keiner anderen Einschät- zung. Soweit der Onkel ausführt, sein Bruder H._______, der Vater der Beschwerdeführerin sowie deren Schwester D._______ seien seinetwe- gen unter Druck gesetzt und bedroht worden, ist darauf hinzuweisen, dass solches den Schreiben des Vaters und der Schwester der

D-7204/2023 Seite 9 Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen ist. Selbst bei Wahrunterstellung würde dieser Umstand nicht zur Annahme einer Reflexverfolgung der bis anhin politisch nicht aktiven Beschwerdeführerin wegen ihrer Verwandten führen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-7204/2023 Seite 10 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist aufgrund der Ausführungen in der vorstehen- den Erwägung 7.2 nicht der Fall. Sodann begründete das SEM, weshalb der Wegweisungsvollzug auch vor dem Hintergrund des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskon- vention, KRK; SR 0.107) zulässig ist. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-7204/2023 Seite 11

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie

– nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom

15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Ja- nuar 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.).

E. 9.3.3 Zudem stehen vorliegend der Anordnung des Vollzugs der Wegwei- sung auch die gemäss Art. 3 und 22 KRK sowie Art. 69 Abs. 4 AIG zu be- achtenden Grundsätze zur Wahrung der Rechte insbesondere von unbe- gleiteten Minderjährigen (UMA) (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.) nicht entgegen. Das SEM führt diesbezüglich zutreffend aus, die Be- schwerdeführerin sei (…) Jahre alt und befinde sich erst seit kurzem in der Schweiz. Bei allfälligen psychischen Probleme könnte sie in der Türkei pro- fessionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Sie habe gemäss ihren Aussagen ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern und könne somit in ein vertrautes Um- feld zurückkehren. Es sei zudem von einer ausreichenden wirtschaftlichen Situation und Versorgung auszugehen (vgl. hierzu auch E. 9.3.4.2). Bei ei- ner Rückkehr könne die Beschwerdeführerin entweder mit dem Gymna- sium weiterfahren oder einen Beruf erlernen (vgl. im Einzelnen angefoch- tene Verfügung S. 10). Auf diese Erwägungen, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, kann vollumfänglich verwiesen werden.

E. 9.3.4.1 Schliesslich sprechen auch die verheerenden Auswirkungen der schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 vorliegend nicht gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provin- zen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanma- ras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa als generell unzumutbar erwei- sen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das be- troffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der indivi-

D-7204/2023 Seite 12 duellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situ- ation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, wäre die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).

E. 9.3.4.2 Das SEM begründete vor diesem Hintergrund überzeugend, wes- halb bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie von einer ausreichen- den wirtschaftlichen Situation und Versorgung auszugehen ist. Ihr Vater sei im Dorf B._______, in das die Familie nach dem Erdbeben umgezogen sei, arbeitstätig und sie und ihre Familie hätten auch nach dem Erdbeben eine Unterkunft zur Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung S. 10; vgl. auch Sachverhalt Bst. A.b). Der pauschale Einwand in der Beschwerde, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt sicher und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könne, zumal die grosse Anzahl an Binnenvertriebenen und die Zerstörung der Infrastruktur zu einer prekären Situation hinsichtlich der Nahrungsver- sorgung, der Unterbringungsmöglichkeiten und der Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt führen würde, ist nicht geeignet, zu einer von jener des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Dorf in der Provinz Adiyaman mit einer gesicherten Wohnsituation rech- nen kann und wirtschaftlich nicht in eine existenzbedrohende Situation ge- raten wird.

E. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch nicht als unzumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ein- reichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gut- zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7204/2023 law/gnb Urteil vom 22. März 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die minderjährige Beschwerdeführerin suchte am 30. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Dezember 2023 wurde sie im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) zu ihrer Person befragt. Am gleichen Tag führte das SEM die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf und zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Geboren sei sie im Dorf B._______ nahe der Stadt C._______ (Provinz Adiyaman). Als sie in der vierten Klasse gewesen sei, sei sie mit ihrer Familie in die Stadt C._______ gezogen. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 seien sie wieder ins Dorf zurückgekehrt. Insgesamt habe sie (...) Jahre die Schule besucht. Ihr Vater habe im Dorf als Landwirt gearbeitet, wobei das Einkommen für die Familie gereicht habe. Zwei Schwestern, D._______ und E._______, würden sich in der Schweiz aufhalten. Eine weitere Schwester sowie ein Bruder würden bei den Eltern im Dorf leben. Geflüchtet sei sie, weil sie zuhause politische Probleme und in der Schule Rassismus erlebt habe. Sie seien eine politische Familie. Im Jahr 2015 sei bei ihnen zuhause eine Razzia durchgeführt und ihr Vater für zwei bis drei Tage festgenommen worden. Sie wisse nicht viel über die politische Aktivität ihres Vaters, ausser dass er an Kundgebungen teilgenommen und sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) interessiert habe. Vor ihrer Geburt habe er sich einmal als (...) beworben. Sie wisse nicht, warum gegen ihren Vater ermittelt werde, jedoch gebe es ein offenes Verfahren. Ihre Schwester D._______ sei im Jahr 2019 als (...) gewählt worden. Danach sei sie bedroht worden und habe deshalb ein Jahr lang in der Stadt F._______ gelebt. Nach ihrer Rückkehr ins Dorf sei sie von den Gendarmen dazu aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten, was sie jedoch abgelehnt habe. Ihr Vater und ihre Schwester D._______ seien ständig bedroht worden. Deshalb sei D._______ ins Ausland geflüchtet. Sie (die Beschwerdeführerin) sei nie direkt wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters oder ihrer Schwester D._______ bedroht worden. Zudem wisse sie nichts über ihre Schwester E._______ zu erzählen und sei auch nie wegen ihr bedroht worden. Ihre Mutter sei politisch nicht aktiv gewesen. Zwei ihrer Onkel väterlicherseits seien aufgrund ihrer politischen Tätigkeit ebenfalls geflüchtet, aber sie sei nie wegen ihnen bedroht worden. Sie selbst sei manchmal an Newroz-Feiern gegangen. In der Schule habe sie aufgrund ihrer Religion Rassismus erlebt. Im Fach Religion, dem sie gegen ihren Willen zugeteilt worden sei, hätten die Lehrer sie wegen ihrer Kleidung und ihren Gesprächen mit Knaben zurechtgewiesen. Sie habe sich aufgrund ihrer guten schulischen Leistung für ein Anadolu-Gymnasium qualifiziert, wo Themen wie «Das Leben unseres Propheten», «Koranlesen» oder «Ethikunterricht» nicht Teil des Lehrplans seien. Dies sei in der (...) Klasse an diesem Gymnasium auch so gewesen. Aber in der (...) Klasse seien diese Themen wieder behandelt worden, weshalb sie nach nur einem Tag Unterricht, ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise, die (...) Klasse verlassen habe aus Angst, den gleichen Rassismus noch einmal zu erleben. Ihr Vater habe ohne Erfolg versucht zu erreichen, dass sie die Klasse wechseln könne. Beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 seien die Häuser um ihren Wohnblock in C._______ eingestürzt. Aus Angst sei sie mit der Familie zurück ins Dorf gezogen. Zwar sei das Haus beschädigt gewesen, aber es sei nach dem Erdbeben bei der hinteren Wand eine zusätzliche Wand zur Stabilisierung eingebaut worden. Kurz vor der Ausreise habe sie beobachtet, wie ein Militärfahrzeug der Gendarmerie zu ihnen nach Hause gekommen sei. Die Gendarmen hätten ihren Vater darauf hingewiesen, dass gegen ihn noch ein Verfahren laufe. Die Familie habe den Vater aufgefordert zu flüchten. Dieser habe aber bleiben wollen, denn er fühle sich unschuldig. Es sei ungewiss, ob er ins Gefängnis kommen werde. In dieser Zeit sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen. Falls ihr Vater ins Gefängnis komme, würde sie wie ihr Vater und ihre Schwester in die Politik gehen und schlussendlich auch ins Gefängnis kommen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zum Beleg ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen folgende Beweismittel ein:

- Türkische Identitätskarte;

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 2. Oktober 2015 (in Kopie);

- Eröffnungsprotokoll des 1. Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ vom 12. Oktober 2015 (in Kopie);

- Verhandlungsprotokoll des 1. Strafgerichts für schwere Straftaten in C._______ vom 7. November 2023;

- Medizinische Dokumentation des BAZ (...) mit Einträgen vom 2. November 2023 und 11. Dezember 2023 (inkl. Beilagen). B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 20. Dezember 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. F.a Die Beschwerdeführerin liess durch Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen, es sei ihr Asyl zu gewähren und der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F.b Der Beschwerde lagen - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - folgende Beweismittel bei:

- Referenzschreiben der Schwester D._______ vom 24. Dezember 2023 (in Kopie, inkl. sinngemässe deutsche Übersetzung);

- (...) Anerkennungsschreiben als Flüchtling vom 20. Februar 2023 die Schwester D._______ betreffend (in Kopie);

- Referenzschreiben des Onkels G._______ vom 24. Dezember 2023 (in Kopie, inkl. sinngemäss deutsche Übersetzung);

- (...) Aufenthaltstitel des Onkels G._______ (in Kopie);

- (...) Aufenthaltstitel des Onkels H._______ (in Kopie);

- Schreiben des Rechtsvertreters des Vaters der Beschwerdeführerin vom 25. Dezember 2023 (in Kopie, inkl. sinngemässe deutsche Übersetzung). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, er sei vom 12. bis 24. Januar 2024 ohne Vertretung auslandabwesend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die vorinstanzlichen Akten der Schwester E._______ (N [...]) wurden von Amtes wegen konsultiert. Asylakten der Schwester D._______ (ZEMIS Nr. [...]) liegen nicht vor.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, auch wenn seit Sommer 2015 und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 in spezifisch gelagerten Einzelfällen Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden seien, würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, dass sie wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihrer Schwester D._______ jemals von den türkischen Behörden verfolgt worden sei. Zwar sei sie mehrmals mit Bedrohungen der türkischen Behörden gegen ihren Vater und ihre Schwester konfrontiert gewesen und habe deswegen auch Angst erlitten. Diese Nachteile seien jedoch nicht von einer solchen Schwere und Intensität, dass sie ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Zudem seien weder ihre Schwester E._______ noch ihre Mutter je politisch aktiv gewesen. Auch habe sie aufgrund der politischen Aktivitäten der beiden geflüchteten Onkel keine Nachteile erlitten. Sie verfüge selber über kein politisches Profil, zumal sie noch sehr jung sei, bis kurz vor der Ausreise zur Schule gegangen sei und sich nicht politisch engagiert habe. Der Verweis auf hypothetische Zukunftsszenarien, namentlich ihre Pläne, bei einer möglichen Verhaftung des Vaters selbst politisch aktiv zu werden und deshalb ins Gefängnis zu kommen, reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Sodann würden die von ihr geltend gemachten Nachteile, welche sie als Kurdin und Alevitin in der Schule erfahren habe, keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Diese Nachteile würden geringfügige Eingriffe in die persönliche Freiheit darstellen. Auch die schwierigen Lebensbedingungen nach dem Erdbeben vom 6. Februar 2023 seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Nach dem Gesagten könne eine vertiefte Würdigung der eingereichten Beweismittel das offene Strafverfahren gegen den Vater betreffend unterbleiben. Auch die konsultierten Asylakten der Schwester E._______ würden nicht zu einer anderen Einschätzung führen. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, es sei bekannt, dass namentlich Familienmitglieder, die im Ausland als Flüchtlinge anerkannt seien, seit jeher das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich ziehen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwestern in der Schweiz und der Onkel in I._______ sowie angesichts ihrer glaubhaft gemachten persönlichen Verfolgungslage bei einer Wiedereinreise in die Türkei ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein werde. Damit würden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung und für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegen. Das SEM stütze sich auf pauschalisierende Erwägungen und habe sich offensichtlich aufdrängende vertiefte Abklärungen unterlassen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch heute Angehörige von HDP-An-hängern und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) nahestehenden Personen misshandelt und gefoltert würden oder zumindest begründete Furcht hätten, Opfer von asylrelevanter Reflexverfolgung zu werden. Zudem schweige sich die Vorinstanz über den Verwandtenkreis der Beschwerdeführerin fast vollständig aus, obwohl gewisse Verwandte eine HDP-Nähe aufweisen oder sich aufgrund von Reflexverfolgung im Ausland aufhalten würden. Das SEM habe es unterlassen, die sich aufdrängenden weiteren Abklärungen zur aktuellen Situation des Vaters, der Schwestern in der Schweiz, der Onkel in I._______ und weiterer Verwandter zu tätigen. Es habe bereits versäumt, die Beschwerdeführerin diesbezüglich vertieft zu befragen, und darauf verzichtet, entsprechende Unterlagen der besagten Familienangehörigen, die sich zum Teil in der Schweiz in einem Asylverfahren befinden würden, beizuziehen. Der Sachverhalt sei deshalb unrichtig und unvollständig abgeklärt. 7. 7.1 Die formelle Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Das SEM begründete einlässlich und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6119/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 7.1 und 7.2.1), weshalb vorliegend keine entsprechenden besonderen Umstände für die Annahme einer drohenden Reflexverfolgung vorliegen würden. Insbesondere wies es zutreffend darauf hin, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen sei, dass sie durch die politischen Aktivitäten ihres Vaters, ihrer Schwester D._______ und ihrer Onkel je von den türkischen Behörden verfolgt worden wäre (vgl. SEM-act. [...]-20/11 F33, F34 und F39). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung die Verwandten betreffend unvollständig ausgefallen wäre. Im Weiteren ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass das SEM das Asyldossier der Schwester E._______ konsultierte. Schweizer Asylakten der Schwester D._______ oder der beiden Onkel existieren nicht und es ist im Übrigen nicht Aufgabe des SEM, Nachforschungen zu den Asylgründen von Familienangehörigen im Ausland zu tätigen. Der Beschwerdeeinwand, «gewisse Verwandte» würden eine HDP-Nähe aufweisen oder würden sich aufgrund von Reflexverfolgung im Ausland aufhalten, wird nicht weiter substantiiert (vgl. Beschwerde S. 10). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem blossen Umstand, dass in der Beschwerde die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht geteilt werden, nicht auf eine formelle Rechtsverletzung geschlossen werden kann. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. 7.2 Auch in materieller Hinsicht sind keine Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Verwandten ersichtlich. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1). Obwohl die Beschwerdeführerin einer politisch aktiven Familie entstammt und durch die Bedrohungen ihres Vaters und ihrer Schwester durch die türkischen Behörden indirekt betroffen war, verneinte sie ausdrücklich, in der Heimat einer Reflexverfolgung wegen ihrer Familienangehörigen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-act. [...]-20/11 F33, F34 und F39). Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der Schwester D._______, des Onkels G._______ und des Rechtsanwaltes des Vaters (vgl. Sachverhalt Bst. F.b) führen zu keiner anderen Einschätzung. Soweit der Onkel ausführt, sein Bruder H._______, der Vater der Beschwerdeführerin sowie deren Schwester D._______ seien seinetwegen unter Druck gesetzt und bedroht worden, ist darauf hinzuweisen, dass solches den Schreiben des Vaters und der Schwester der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen ist. Selbst bei Wahrunterstellung würde dieser Umstand nicht zur Annahme einer Reflexverfolgung der bis anhin politisch nicht aktiven Beschwerdeführerin wegen ihrer Verwandten führen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist aufgrund der Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 7.2 nicht der Fall. Sodann begründete das SEM, weshalb der Wegweisungsvollzug auch vor dem Hintergrund des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) zulässig ist. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.). 9.3.3 Zudem stehen vorliegend der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung auch die gemäss Art. 3 und 22 KRK sowie Art. 69 Abs. 4 AIG zu beachtenden Grundsätze zur Wahrung der Rechte insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen (UMA) (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.) nicht entgegen. Das SEM führt diesbezüglich zutreffend aus, die Beschwerdeführerin sei (...) Jahre alt und befinde sich erst seit kurzem in der Schweiz. Bei allfälligen psychischen Probleme könnte sie in der Türkei professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Sie habe gemäss ihren Aussagen ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern und könne somit in ein vertrautes Umfeld zurückkehren. Es sei zudem von einer ausreichenden wirtschaftlichen Situation und Versorgung auszugehen (vgl. hierzu auch E. 9.3.4.2). Bei einer Rückkehr könne die Beschwerdeführerin entweder mit dem Gymnasium weiterfahren oder einen Beruf erlernen (vgl. im Einzelnen angefochtene Verfügung S. 10). Auf diese Erwägungen, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, kann vollumfänglich verwiesen werden. 9.3.4 9.3.4.1 Schliesslich sprechen auch die verheerenden Auswirkungen der schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, wäre die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 9.3.4.2 Das SEM begründete vor diesem Hintergrund überzeugend, weshalb bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie von einer ausreichenden wirtschaftlichen Situation und Versorgung auszugehen ist. Ihr Vater sei im Dorf B._______, in das die Familie nach dem Erdbeben umgezogen sei, arbeitstätig und sie und ihre Familie hätten auch nach dem Erdbeben eine Unterkunft zur Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung S. 10; vgl. auch Sachverhalt Bst. A.b). Der pauschale Einwand in der Beschwerde, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt sicher und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könne, zumal die grosse Anzahl an Binnenvertriebenen und die Zerstörung der Infrastruktur zu einer prekären Situation hinsichtlich der Nahrungsversorgung, der Unterbringungsmöglichkeiten und der Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt führen würde, ist nicht geeignet, zu einer von jener des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Dorf in der Provinz Adiyaman mit einer gesicherten Wohnsituation rechnen kann und wirtschaftlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: