Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde, ersuchte am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Das SEM nahm am 2. November 2022 seine Personalien auf und hörte ihn am 13. Juli 2023 vertieft zu seinen Asylgrün- den an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Distrikt B._______, Provinz Sirnak geboren und aufgewachsen. Dort lebten nach wie vor seine Eltern und (…) Geschwister. Nach dem (…) habe er zwei Jahre (…) stu- diert. Oft habe er im Familienbetrieb in der (…) mitgearbeitet. In C._______ habe er als (…) und (…) gearbeitet. Er stamme aus einer politischen Familie. Als er (…) alt gewesen sei, seien sie von den türkischen Behörden aus dem Dorf vertrieben und das Dorf in Brand gesetzt worden. Über einen längeren Zeitraum seien sie durch die Behörden unter Druck gesetzt worden. Mit 14 oder 15 Jahren hätten die türkischen Behörden ihn gezwungen, die türkische Hymne zu singen und sich als Türke zu bezeichnen. Sein Onkel väterlicherseits sei im Jahr 2002 zum Gemeindepräsident von B._______ ernannt worden. Eine gewisse Zeit sei dieser auch inhaftiert gewesen. Zwei seiner Brüder (des Beschwer- deführers) hätten sich zudem für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) in B._______ engagiert. Die beiden seien für sechs Monate inhaftiert, nach Beweis deren Unschuld jedoch wieder freigelassen worden. Im Jahr 2014 sei er zwecks Studium nach C._______ gezogen und habe sich für die kurdische Sache eingesetzt und sich bei kurdischen Studen- tenvereinen engagiert. Er habe sich mit Gleichgesinnten getroffen, Flyer verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. Bei den Newroz-Feierlich- keiten im Jahr 2015 in C._______ seien er und andere kurdische Studie- rende von bewaffneten Mitgliedern der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) an- gegriffen worden. Drei seiner Freunde seien dabei verletzt worden. Die tür- kischen Behörden hätten dies als Schlägerei zwischen zwei Gruppen ta- xiert. Zusammen mit anderen kurdischen Studierenden habe er danach eine Presseerklärung vor der Universität abgegeben. Am darauffolgenden Tag sei ihm der Zutritt zur Universität verweigert worden, wogegen er je- doch erfolgreich rechtliche Schritte eingeleitet habe. Nach einer Woche sei die Sperre auf Geheiss des Gerichts aufgehoben worden. Nach Wieder- aufnahme des Studiums sei er bedroht worden. Seine Familie habe ihm geraten, nicht mehr weiter zu studieren. Er habe das Studium abgebro- chen, sei aber noch eine Zeit lang in C._______ geblieben. Im Februar
E-6119/2023 Seite 3 2017 sei es in C._______ zu Hausrazzien gekommen. Die türkische Polizei habe ihn und über 50 weitere Personen in Polizeigewahrsam genommen. Nach zwei Wochen sei er wieder freigekommen. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt. Er habe noch drei weitere Male Fragen der Po- lizei beantworten müssen; das letzte Mal im Juni 2021. Insgesamt hätten sechs Hausrazzien bei der Familie stattgefunden, wobei die zuvor ge- nannte die letzte gewesen sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, erneut in den Fokus der staatlichen Behörden zu geraten und weitere Nachteile zu erleiden. Seit seiner Ausreise vom 7. Oktober 2022 habe die türkische Polizei bei seinen Eltern ein oder zweimal nach ihm gefragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Aus- weis der Universität, eine Bankkarte, Dokumente betreffend einen Konflikt während seiner Zeit an der Universität im Jahr 2015, Zeitungsartikel diesen Konflikt betreffend sowie Justizdokumente seine beiden Brüder betreffend ein. Ausserdem übergab er dem SEM einen Behinderten- und Identitäts- ausweis. B. Am 20. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM informiert, dass er dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden sei. C. Am 27. Juli 2023 legte die damals dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Am 21. September 2023 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter beim SEM eine Vollmacht ein und beantragte namens des Beschwerdeführers Akten- einsicht. E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 – eröffnet am 9. Oktober 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Oktober 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. November 2023 namens des Beschwerdeführers beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des
E-6119/2023 Seite 4 Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung (inklu- sive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtbeistand ersucht. Der Beschwerde waren unter anderem verschiedene ärztliche Berichte so- wie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. G. Am 10. November 2023 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit elektronischer Eingabe vom 17. November 2023 wurde durch den Rechtsvertreter auf exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers und auf ein in der Türkei eingeleitetes geheimes Ermittlungsverfahren verwie- sen und dazu verschiedene Dokumente eingereicht.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfah- ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
E-6119/2023 Seite 5 Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ver- zichtet.
E. 4 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5 Vorab ist das SEM in formeller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es seiner Aktenführungspflicht nachzukommen hat (Ablage, Paginierung und Regist- rierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis; vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). Vorliegend ist dem elektronischen Aktenverzeichnis zu entnehmen, dass gemäss der Dokumentenliste noch nicht alle Akten durch das SEM pagi- niert und gewisse Aktenstücke noch nicht im Aktenverzeichnis abgelegt wurden. Insbesondere wurde der Asylentscheid nicht paginiert und im Ak- tenverzeichnis abgelegt und es fehlt darin auch die gesamte E-Mail-Kor- respondenz mit dem Rechtsvertreter sowie auch die spätere Neueröffnung des Entscheides an denselben. Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter wurden der Asylentscheid indes physisch zugestellt und mit dem Vertreter korrespondierte das SEM wie erwähnt per E-Mail. Ihm war es daher ohne weiteres möglich Beschwerde zu erheben. Damit steht zwar fest, dass das SEM seiner Aktenführungspflicht mit Bezug auf die elektronischen Akten nicht nachgekommen ist, dem Beschwerdeführer dadurch aber kein Nachteil entstanden ist.
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E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch ein illegales Verlassen des Landes oder etwa politische Exilaktivitäten – eine Gefähr- dungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht- gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunfts- staat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland er- fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht- lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver- wirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 7.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, es sei all- gemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Tür- kei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder un- zumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kur- dische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein
E-6119/2023 Seite 7 nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein ver- schlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kur- den, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen auf- grund seiner kurdischen Ethnie (wie etwa der erfolgte Zwang zum Singen der türkischen Nationalhymne und sich als Türke bezeichnen zu müssen) würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Im Weiteren erwog das SEM, dass die vom Beschwerdeführer beschrie- bene Vertreibung aus dem Dorf und das Inbrandsetzen desselben beinahe 30 Jahre zurückliegen würde, weswegen sich daraus keine aktuelle Bedro- hungslage ableiten lasse. Was den vom Beschwerdeführer beschriebenen Angriff der "grauen Wölfe" im Jahr 2015 sowie die an der Universität erhal- tenen Drohungen anbelange, seien diese Vorbringen mangels Intensität nicht als relevant im Sinne des AsylG zu erachten. Es habe sich dabei um verbale Drohungen gehandelt und dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Angriffs nichts zugestossen. Der unrechtmässige, vorübergehende Ausschluss von der Universität sei ebenfalls nicht intensiv genug, um ihn als ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und davon aus- zugehen sei, dass in der Türkei aktuell kein Strafverfahren gegen ihn be- stehe. Der kurzzeitige Polizeigewahrsam im Jahr 2017, die von ihm ge- schilderten dreimaligen Nachfragen der Polizei, die Hausrazzien sowie die Erkundigungen nach seiner Ausreise entsprächen einem Vorgehen der heimatlichen Behörden, das in der Türkei regelmässig vorkomme. Gegen ihn sei sodann bisher kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Es gebe auch keinerlei Hinweise, dass die türkischen Strafverfolgungsbehör- den einen Festnahme- bzw. Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn er- lassen würden. Mit den von ihm beschriebenen politischen Tätigkeiten (Verteilung von kurdischen Flyern, Lesen von Zeitschriften über die kurdi- sche Geschichte bei kurdischen Studentenvereinen) weise er sodann kein politisches Risikoprofil, sondern lediglich ein niederschwelliges Profil auf. Er sei nie Mitglied einer Organisation oder einer Partei gewesen und würde keinerlei Verbindungen zur PKK (kurdische Arbeiterpartei) aufweisen und er habe zudem ab 2017 seinen Aussagen zufolge keine politischen Tätig- keiten ausgeübt. Die letzten fünf Jahre vor der Ausreise aus der Türkei
E-6119/2023 Seite 8 habe er keine ernsthaften Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei somit als sehr gering einzuschätzen. Mit Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei sowie un- ter Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer möglichen Reflexverfolgung türkischer Staatsangehöriger erwog das SEM, das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur beim Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa dann gegeben, wenn die betreffende Person bereits diesbezügli- che schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden An- lass zur Vermutung hätten, dass diese mit der gesuchten Person in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten respektive Unter- stützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hin- aus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und des geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausge- prägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demge- genüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnah- men betroffen würden. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familien- angehörigen von politisch missliebigen Personen würden schliesslich be- züglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass anneh- men. Aus der früheren Inhaftierung des Onkels und dessen Rolle als Gemeinde- präsident sowie den politischen Aktivitäten der beiden Brüder für die HDP und deren vorübergehende Inhaftierung seien keine flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgungsmassnahmen abzuleiten. Vielmehr habe der Be- schwerdeführer zusammen mit den Verwandten die letzten fünf Jahre vor der Ausreise unbescholten in der Türkei gelebt. Hinweise dafür, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne, seien daher nicht vorhanden. Eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei somit zu verneinen.
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. 7.1 und Ziffer II der Verfügung).
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E. 7.2.2 Die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits geltend gemachten Sachverhaltsele- mente beschränken, ändern nichts daran, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorkommnisse entweder in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht die nötige Intensität erreichen oder in zeitlicher Hinsicht zu lange zu- rückliegen, als dass sie kausal für die erfolgte Ausreise des Beschwerde- führers zu bezeichnen wären. Die Tatsache, dass Angehörige der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ver- schiedenster Art ausgesetzt sein können, führt entgegen der dahingehen- den Ansicht auf Beschwerdeebene per se ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne handelt.
E. 7.2.3 Die vergangene Inhaftierung des Onkels und der Brüder sowie deren politische Tätigkeiten lassen nicht auf eine Reflexverfolgung schliessen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich durch die türkischen Behörden nie behelligt wurde. Die alleinige Abstammung aus einer – wie der Be- schwerde behauptet – politischen Familie reicht mithin für eine begründete Furcht vor (Reflex)Verfolgung vorliegend nicht aus. Er war in der Vergan- genheit in der Türkei denn auch lediglich niederschwellig politisch tätig und aus der in der Beschwerde zitierten Antwort (vgl. Akte SEM A23 F58) ergibt sich kein für ihn besonderes politisches Profil. Denn in den blossen Teil- nahmen an Kundgebungen und Protestaktionen für die Studentenbewe- gung respektive die kurdische Sache oder der Teilnahme an Newroz-Fei- erlichkeiten lässt sich (noch) keine Exponiertheit erkennen. Dass der Be- schwerdeführer vor seiner Ausreise wegen der Zugehörigkeit zu einer po- litisch oppositionellen Familie und aufgrund seiner eigenen politischen Tä- tigkeiten in der Türkei im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte, ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – somit nicht anzuneh- men. Wie das SEM zutreffend erwähnte, liegt gegen ihn auch kein Fest- nahme- oder Vorführbefehl vor und er wurde strafrechtlich bis anhin nie belangt.
E. 7.2.4 Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Einvernahmeproto- koll vom 8. November 2023 einer Drittperson, lässt sich – entgegen den Ausführungen im Begleitschreiben des türkischen Anwalts – nicht schlies- sen, dass gegen den Beschwerdeführer nunmehr ein strafrechtliches Er- mittlungsverfahren oder gar eine strafrechtliche Anklage erhoben wurde. Der Beschwerdeführer wird von der Drittperson gemäss dem Einvernah- meprotokoll zwar des Vorwurfs der Propaganda für die PKK/YPG auf Fa- cebook bezichtigt. Unklar ist dabei aber einerseits, ob es sich bei der darin
E-6119/2023 Seite 10 als beschuldigten genannten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt, zumal er lediglich mit Vor- und Nachnamen genannt wird. Auch wird kein genauer Deliktszeitpunkt oder eine genaue Beschreibung des Delikts daraus ersichtlich. Aus dem Dokument ergibt sich sodann, dass be- sagte Drittperson auf eine Facebook-"Freundschaftsanfrage" des Be- schwerdeführers mit einem solchen Vorwurf reagiert haben soll. Dies scheint nicht nachvollziehbar, wäre doch demnach davon auszugehen, dass es sich bei der Drittperson um eine dem Beschwerdeführer bekannte respektive mit ihm befreundete Person handeln müsste. Deren Motive für eine solche Anschuldigung bleiben damit unklar. Nicht erstellt ist zudem, dass der Beschwerdeführer auf Facebook tatsächlich Propaganda für die PKK betrieben hat, dies umso mehr, als ein entsprechender Beleg fehlt und er zudem im Rahmen der Anhörung jegliche eigene Verbindungen oder Verbindungen seiner Familie zur PKK verneinte (vgl. Akte SEM A23/17 F89) und auch in der Beschwerde nichts Entsprechendes geltend machte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er nunmehr für die PKK propa- giert. Nicht erstellt ist zudem, ob der eingereichte Auszug in Kopie vom 8. November 2023 tatsächlich authentisch ist. Das Schreiben des türkischen Anwalts, welches bezeichnenderweise vom gleichen Tag datiert, erscheint schliesslich insofern nicht als serös, da darin – wie erwähnt – bereits von einer Straftat und ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ermitt- lungsverfahren gesprochen wird, ohne dies zu belegen. Aus dem blossen Einvernahmeprotokoll lässt sich indes weder auf ein gegen ihn eingeleite- tes Ermittlungsverfahren noch auf eine von ihm begangene Straftat schlies- sen. Das Schreiben des Anwalts ist aber auch vor dem Hintergrund, dass erwähnte "Strafakten" bezeichnenderweise im Nachgang an den Negativ- entscheid der Vorinstanz vom 5. Oktober 2023 eingereicht wurden, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten.
E. 7.2.5 Auch die vom Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten stellen keine subjektiven Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG; vgl. E. 6.3) dar: So ist mit Bezug auf allfällige Einträge in den sozialen Medien und die De- monstrationsteilnahmen festzuhalten, dass sich das voraussichtliche Ver- halten der türkischen Behörden in einer solchen Situation naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen lässt. Es ist daher im Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Polit- malus gebührend zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.3.3). Diese Beurtei- lung ist wiederum unter Mitberücksichtigung des sozialen und familiären
E-6119/2023 Seite 11 Kontexts vorzunehmen; zudem sind dabei die bisherigen Erlebnisse der betroffenen Person mit den Behörden des Heimatstaats gebührend zu wür- digen, namentlich zur Beurteilung der subjektiven Komponente einer be- gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E.5.d und 2004 Nr. 1 E. 6.a f.). Vorliegend ist – wie bereits erwähnt – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein geschärftes Profil im genannten Sinn verfügt. Seine politischen Aktivitäten, deretwegen er teils staatlichen Massnahmen im Heimatland ausgesetzt gewesen sei, liegen Jahre zurück. Die politi- schen Aktivitäten in der Schweiz sind sodann als niederschwellig zu be- zeichnen. Denn weder ist – wie erwähnt – belegt, dass er von der Schweiz aus mittels Facebook Propaganda für die PKK betrieben hätte, noch er- scheinen die mit Fotos und Videos dokumentierten Teilnahmen in der Schweiz an Versammlungen von prokurdischen Veranstaltungen als rele- vant. Aus den beigelegten Bildern einer prokurdischen Veranstaltung res- pektive einer Veranstaltung der HDP wird seine Rolle nicht klar und er ist als Person kaum erkennbar. Eine führende Rolle kann ihm auch nicht auf- grund des eingereichten Videos oder des Zeitungsartikels zugeschrieben werden. So ist er auf dem Video – sollte es sich tatsächlich um seine Per- son handeln – nur von hinten und der Seite zu sehen und im beigelegten Zeitungsartikel wird er nicht namentlich erwähnt. Es ist demnach nicht da- von auszugehen, dass für ihn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erlei- den. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5 f., vgl. E. 7).
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachflucht- gründe durch den Beschwerdeführer dargelegt werden konnten. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
E-6119/2023 Seite 12 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-6119/2023 Seite 13 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er- scheinen.
E. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 Der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsprovinz des Beschwer- deführers (Sirnak) erweist sich zwar – wie vom SEM zu Recht erwogen – nach aktueller Rechtsprechung des Gerichts als generell unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Einhergehend mit den Erwägungen der Vorinstanz ist vorliegend allerdings von zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalter- nativen, wie etwa D._______ oder C._______, wo sich der Beschwerde- führer, der über eine gute Ausbildung und Berufserfahrungen verfügt, sei- nen Angaben zufolge unter anderem in der Vergangenheit aufgehalten hatte, auszugehen. Es kann zudem angenommen werden, dass ihm seine zahlreichen in der Türkei sowie auch die im Ausland lebenden Verwandten und insbesondere seine im Heimatland finanziell gut gestellte Familie in wirtschaftlicher Hinsicht eine Stütze sein dürften. Die Tatsache, dass er we- gen einer im Jahr 2019 erfolgten (…) auf Medikation und ärztliche Kontrol- len angewiesen ist und er einen (…) hat sowie gemäss dem der Be- schwerde beigelegten Sprechstundenprotokoll vom 26. September 2023 infolge der belastenden Situation durch das Asylverfahren psychisch
E-6119/2023 Seite 14 angeschlagen ([…]) ist, lassen den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Bislang hat er für sein (…) die erforderliche medi- zinische Hilfe auch in der Türkei erhalten. Die Türkei verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, so dass er auch sein (…)lei- den und allfällige weiterhin bestehende psychische Probleme dort behan- deln lassen kann. Eine (…) wurde sodann am 29. September 2023 operativ behandelt. Es steht dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit offen, gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Von einer me- dizinischen Notlage, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann daher nicht gesprochen werden.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren sind – ex ante betrachtet – als aus- sichtslos zu bezeichnen, weshalb ungeachtet der belegten Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 11.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-6119/2023 Seite 15
E. 11.3 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Urteil gegenstandslos.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG) ist ebenfalls abzuweisen, da die Voraus- setzungen nicht erfüllt sind.
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E-6119/2023 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei- ordnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6119/2023 Urteil vom 5. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Stefan Sonderegger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde, ersuchte am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Das SEM nahm am 2. November 2022 seine Personalien auf und hörte ihn am 13. Juli 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Distrikt B._______, Provinz Sirnak geboren und aufgewachsen. Dort lebten nach wie vor seine Eltern und (...) Geschwister. Nach dem (...) habe er zwei Jahre (...) studiert. Oft habe er im Familienbetrieb in der (...) mitgearbeitet. In C._______ habe er als (...) und (...) gearbeitet. Er stamme aus einer politischen Familie. Als er (...) alt gewesen sei, seien sie von den türkischen Behörden aus dem Dorf vertrieben und das Dorf in Brand gesetzt worden. Über einen längeren Zeitraum seien sie durch die Behörden unter Druck gesetzt worden. Mit 14 oder 15 Jahren hätten die türkischen Behörden ihn gezwungen, die türkische Hymne zu singen und sich als Türke zu bezeichnen. Sein Onkel väterlicherseits sei im Jahr 2002 zum Gemeindepräsident von B._______ ernannt worden. Eine gewisse Zeit sei dieser auch inhaftiert gewesen. Zwei seiner Brüder (des Beschwerdeführers) hätten sich zudem für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) in B._______ engagiert. Die beiden seien für sechs Monate inhaftiert, nach Beweis deren Unschuld jedoch wieder freigelassen worden. Im Jahr 2014 sei er zwecks Studium nach C._______ gezogen und habe sich für die kurdische Sache eingesetzt und sich bei kurdischen Studentenvereinen engagiert. Er habe sich mit Gleichgesinnten getroffen, Flyer verteilt und an Kundgebungen teilgenommen. Bei den Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2015 in C._______ seien er und andere kurdische Studierende von bewaffneten Mitgliedern der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) angegriffen worden. Drei seiner Freunde seien dabei verletzt worden. Die türkischen Behörden hätten dies als Schlägerei zwischen zwei Gruppen taxiert. Zusammen mit anderen kurdischen Studierenden habe er danach eine Presseerklärung vor der Universität abgegeben. Am darauffolgenden Tag sei ihm der Zutritt zur Universität verweigert worden, wogegen er jedoch erfolgreich rechtliche Schritte eingeleitet habe. Nach einer Woche sei die Sperre auf Geheiss des Gerichts aufgehoben worden. Nach Wiederaufnahme des Studiums sei er bedroht worden. Seine Familie habe ihm geraten, nicht mehr weiter zu studieren. Er habe das Studium abgebrochen, sei aber noch eine Zeit lang in C._______ geblieben. Im Februar 2017 sei es in C._______ zu Hausrazzien gekommen. Die türkische Polizei habe ihn und über 50 weitere Personen in Polizeigewahrsam genommen. Nach zwei Wochen sei er wieder freigekommen. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt. Er habe noch drei weitere Male Fragen der Polizei beantworten müssen; das letzte Mal im Juni 2021. Insgesamt hätten sechs Hausrazzien bei der Familie stattgefunden, wobei die zuvor genannte die letzte gewesen sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, erneut in den Fokus der staatlichen Behörden zu geraten und weitere Nachteile zu erleiden. Seit seiner Ausreise vom 7. Oktober 2022 habe die türkische Polizei bei seinen Eltern ein oder zweimal nach ihm gefragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Ausweis der Universität, eine Bankkarte, Dokumente betreffend einen Konflikt während seiner Zeit an der Universität im Jahr 2015, Zeitungsartikel diesen Konflikt betreffend sowie Justizdokumente seine beiden Brüder betreffend ein. Ausserdem übergab er dem SEM einen Behinderten- und Identitätsausweis. B. Am 20. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM informiert, dass er dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden sei. C. Am 27. Juli 2023 legte die damals dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Am 21. September 2023 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter beim SEM eine Vollmacht ein und beantragte namens des Beschwerdeführers Akteneinsicht. E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 - eröffnet am 9. Oktober 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Oktober 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. November 2023 namens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtbeistand ersucht. Der Beschwerde waren unter anderem verschiedene ärztliche Berichte sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. G. Am 10. November 2023 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit elektronischer Eingabe vom 17. November 2023 wurde durch den Rechtsvertreter auf exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers und auf ein in der Türkei eingeleitetes geheimes Ermittlungsverfahren verwiesen und dazu verschiedene Dokumente eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5. Vorab ist das SEM in formeller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es seiner Aktenführungspflicht nachzukommen hat (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis; vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). Vorliegend ist dem elektronischen Aktenverzeichnis zu entnehmen, dass gemäss der Dokumentenliste noch nicht alle Akten durch das SEM paginiert und gewisse Aktenstücke noch nicht im Aktenverzeichnis abgelegt wurden. Insbesondere wurde der Asylentscheid nicht paginiert und im Aktenverzeichnis abgelegt und es fehlt darin auch die gesamte E-Mail-Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter sowie auch die spätere Neueröffnung des Entscheides an denselben. Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter wurden der Asylentscheid indes physisch zugestellt und mit dem Vertreter korrespondierte das SEM wie erwähnt per E-Mail. Ihm war es daher ohne weiteres möglich Beschwerde zu erheben. Damit steht zwar fest, dass das SEM seiner Aktenführungspflicht mit Bezug auf die elektronischen Akten nicht nachgekommen ist, dem Beschwerdeführer dadurch aber kein Nachteil entstanden ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch ein illegales Verlassen des Landes oder etwa politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 7. 7.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie (wie etwa der erfolgte Zwang zum Singen der türkischen Nationalhymne und sich als Türke bezeichnen zu müssen) würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Im Weiteren erwog das SEM, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Vertreibung aus dem Dorf und das Inbrandsetzen desselben beinahe 30 Jahre zurückliegen würde, weswegen sich daraus keine aktuelle Bedrohungslage ableiten lasse. Was den vom Beschwerdeführer beschriebenen Angriff der "grauen Wölfe" im Jahr 2015 sowie die an der Universität erhaltenen Drohungen anbelange, seien diese Vorbringen mangels Intensität nicht als relevant im Sinne des AsylG zu erachten. Es habe sich dabei um verbale Drohungen gehandelt und dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Angriffs nichts zugestossen. Der unrechtmässige, vorübergehende Ausschluss von der Universität sei ebenfalls nicht intensiv genug, um ihn als ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und davon auszugehen sei, dass in der Türkei aktuell kein Strafverfahren gegen ihn bestehe. Der kurzzeitige Polizeigewahrsam im Jahr 2017, die von ihm geschilderten dreimaligen Nachfragen der Polizei, die Hausrazzien sowie die Erkundigungen nach seiner Ausreise entsprächen einem Vorgehen der heimatlichen Behörden, das in der Türkei regelmässig vorkomme. Gegen ihn sei sodann bisher kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Es gebe auch keinerlei Hinweise, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- bzw. Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen ihn erlassen würden. Mit den von ihm beschriebenen politischen Tätigkeiten (Verteilung von kurdischen Flyern, Lesen von Zeitschriften über die kurdische Geschichte bei kurdischen Studentenvereinen) weise er sodann kein politisches Risikoprofil, sondern lediglich ein niederschwelliges Profil auf. Er sei nie Mitglied einer Organisation oder einer Partei gewesen und würde keinerlei Verbindungen zur PKK (kurdische Arbeiterpartei) aufweisen und er habe zudem ab 2017 seinen Aussagen zufolge keine politischen Tätigkeiten ausgeübt. Die letzten fünf Jahre vor der Ausreise aus der Türkei habe er keine ernsthaften Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei somit als sehr gering einzuschätzen. Mit Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei sowie unter Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer möglichen Reflexverfolgung türkischer Staatsangehöriger erwog das SEM, das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei nur beim Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa dann gegeben, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit der gesuchten Person in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten respektive Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und des geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen würden schliesslich bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Aus der früheren Inhaftierung des Onkels und dessen Rolle als Gemeindepräsident sowie den politischen Aktivitäten der beiden Brüder für die HDP und deren vorübergehende Inhaftierung seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen abzuleiten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zusammen mit den Verwandten die letzten fünf Jahre vor der Ausreise unbescholten in der Türkei gelebt. Hinweise dafür, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne, seien daher nicht vorhanden. Eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei somit zu verneinen. 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. 7.1 und Ziffer II der Verfügung). 7.2.2 Die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits geltend gemachten Sachverhaltselemente beschränken, ändern nichts daran, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorkommnisse entweder in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht die nötige Intensität erreichen oder in zeitlicher Hinsicht zu lange zurückliegen, als dass sie kausal für die erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers zu bezeichnen wären. Die Tatsache, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, führt entgegen der dahingehenden Ansicht auf Beschwerdeebene per se ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne handelt. 7.2.3 Die vergangene Inhaftierung des Onkels und der Brüder sowie deren politische Tätigkeiten lassen nicht auf eine Reflexverfolgung schliessen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich durch die türkischen Behörden nie behelligt wurde. Die alleinige Abstammung aus einer - wie der Beschwerde behauptet - politischen Familie reicht mithin für eine begründete Furcht vor (Reflex)Verfolgung vorliegend nicht aus. Er war in der Vergangenheit in der Türkei denn auch lediglich niederschwellig politisch tätig und aus der in der Beschwerde zitierten Antwort (vgl. Akte SEM A23 F58) ergibt sich kein für ihn besonderes politisches Profil. Denn in den blossen Teilnahmen an Kundgebungen und Protestaktionen für die Studentenbewegung respektive die kurdische Sache oder der Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten lässt sich (noch) keine Exponiertheit erkennen. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositionellen Familie und aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeiten in der Türkei im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte, ist - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - somit nicht anzunehmen. Wie das SEM zutreffend erwähnte, liegt gegen ihn auch kein Festnahme- oder Vorführbefehl vor und er wurde strafrechtlich bis anhin nie belangt. 7.2.4 Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Einvernahmeprotokoll vom 8. November 2023 einer Drittperson, lässt sich - entgegen den Ausführungen im Begleitschreiben des türkischen Anwalts - nicht schliessen, dass gegen den Beschwerdeführer nunmehr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder gar eine strafrechtliche Anklage erhoben wurde. Der Beschwerdeführer wird von der Drittperson gemäss dem Einvernahmeprotokoll zwar des Vorwurfs der Propaganda für die PKK/YPG auf Facebook bezichtigt. Unklar ist dabei aber einerseits, ob es sich bei der darin als beschuldigten genannten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt, zumal er lediglich mit Vor- und Nachnamen genannt wird. Auch wird kein genauer Deliktszeitpunkt oder eine genaue Beschreibung des Delikts daraus ersichtlich. Aus dem Dokument ergibt sich sodann, dass besagte Drittperson auf eine Facebook-"Freundschaftsanfrage" des Beschwerdeführers mit einem solchen Vorwurf reagiert haben soll. Dies scheint nicht nachvollziehbar, wäre doch demnach davon auszugehen, dass es sich bei der Drittperson um eine dem Beschwerdeführer bekannte respektive mit ihm befreundete Person handeln müsste. Deren Motive für eine solche Anschuldigung bleiben damit unklar. Nicht erstellt ist zudem, dass der Beschwerdeführer auf Facebook tatsächlich Propaganda für die PKK betrieben hat, dies umso mehr, als ein entsprechender Beleg fehlt und er zudem im Rahmen der Anhörung jegliche eigene Verbindungen oder Verbindungen seiner Familie zur PKK verneinte (vgl. Akte SEM A23/17 F89) und auch in der Beschwerde nichts Entsprechendes geltend machte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er nunmehr für die PKK propagiert. Nicht erstellt ist zudem, ob der eingereichte Auszug in Kopie vom 8. November 2023 tatsächlich authentisch ist. Das Schreiben des türkischen Anwalts, welches bezeichnenderweise vom gleichen Tag datiert, erscheint schliesslich insofern nicht als serös, da darin - wie erwähnt - bereits von einer Straftat und ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ermittlungsverfahren gesprochen wird, ohne dies zu belegen. Aus dem blossen Einvernahmeprotokoll lässt sich indes weder auf ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren noch auf eine von ihm begangene Straftat schliessen. Das Schreiben des Anwalts ist aber auch vor dem Hintergrund, dass erwähnte "Strafakten" bezeichnenderweise im Nachgang an den Negativentscheid der Vorinstanz vom 5. Oktober 2023 eingereicht wurden, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. 7.2.5 Auch die vom Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten stellen keine subjektiven Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG; vgl. E. 6.3) dar: So ist mit Bezug auf allfällige Einträge in den sozialen Medien und die Demonstrationsteilnahmen festzuhalten, dass sich das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen lässt. Es ist daher im Einzelfall die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus gebührend zu prüfen (vgl. dazu BVGE 2013/25 und 2014/21; Urteil des BVGer E-5815/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.3.3). Diese Beurteilung ist wiederum unter Mitberücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts vorzunehmen; zudem sind dabei die bisherigen Erlebnisse der betroffenen Person mit den Behörden des Heimatstaats gebührend zu würdigen, namentlich zur Beurteilung der subjektiven Komponente einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E.5.d und 2004 Nr. 1 E. 6.a f.). Vorliegend ist - wie bereits erwähnt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein geschärftes Profil im genannten Sinn verfügt. Seine politischen Aktivitäten, deretwegen er teils staatlichen Massnahmen im Heimatland ausgesetzt gewesen sei, liegen Jahre zurück. Die politischen Aktivitäten in der Schweiz sind sodann als niederschwellig zu bezeichnen. Denn weder ist - wie erwähnt - belegt, dass er von der Schweiz aus mittels Facebook Propaganda für die PKK betrieben hätte, noch erscheinen die mit Fotos und Videos dokumentierten Teilnahmen in der Schweiz an Versammlungen von prokurdischen Veranstaltungen als relevant. Aus den beigelegten Bildern einer prokurdischen Veranstaltung respektive einer Veranstaltung der HDP wird seine Rolle nicht klar und er ist als Person kaum erkennbar. Eine führende Rolle kann ihm auch nicht aufgrund des eingereichten Videos oder des Zeitungsartikels zugeschrieben werden. So ist er auf dem Video - sollte es sich tatsächlich um seine Person handeln - nur von hinten und der Seite zu sehen und im beigelegten Zeitungsartikel wird er nicht namentlich erwähnt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass für ihn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5 f., vgl. E. 7). 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe durch den Beschwerdeführer dargelegt werden konnten. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Sirnak) erweist sich zwar - wie vom SEM zu Recht erwogen - nach aktueller Rechtsprechung des Gerichts als generell unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Einhergehend mit den Erwägungen der Vorinstanz ist vorliegend allerdings von zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen, wie etwa D._______ oder C._______, wo sich der Beschwerdeführer, der über eine gute Ausbildung und Berufserfahrungen verfügt, seinen Angaben zufolge unter anderem in der Vergangenheit aufgehalten hatte, auszugehen. Es kann zudem angenommen werden, dass ihm seine zahlreichen in der Türkei sowie auch die im Ausland lebenden Verwandten und insbesondere seine im Heimatland finanziell gut gestellte Familie in wirtschaftlicher Hinsicht eine Stütze sein dürften. Die Tatsache, dass er wegen einer im Jahr 2019 erfolgten (...) auf Medikation und ärztliche Kontrollen angewiesen ist und er einen (...) hat sowie gemäss dem der Beschwerde beigelegten Sprechstundenprotokoll vom 26. September 2023 infolge der belastenden Situation durch das Asylverfahren psychisch angeschlagen ([...]) ist, lassen den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Bislang hat er für sein (...) die erforderliche medizinische Hilfe auch in der Türkei erhalten. Die Türkei verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, so dass er auch sein (...)leiden und allfällige weiterhin bestehende psychische Probleme dort behandeln lassen kann. Eine (...) wurde sodann am 29. September 2023 operativ behandelt. Es steht dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit offen, gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Von einer medizinischen Notlage, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann daher nicht gesprochen werden. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren sind - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb ungeachtet der belegten Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 11.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Urteil gegenstandslos.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG) ist ebenfalls abzuweisen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: