opencaselaw.ch

D-6753/2023

D-6753/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 10. April 2023 legal per Flugzeug in Richtung Serbien. Er ersuchte am 8. Mai 2023 um Asyl in der Schweiz. A.b Am 12. Mai 2023 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. Seinem Gesuch um eine private Unterkunft wurde am 16. Juni 2023 stattgegeben. A.c Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers diverse Dokumente – unter anderem Diplome und Ge- richtsunterlagen – zu den Akten (vgl. SEM-ID 001/1-015/2 und SEM-Akte 23/2). Am 16. Oktober 2023 folgten zwei weitere Beweismittel (vgl. SEM- ID 016/4-017/2 und SEM-Akte 22/2). A.d Am 23. Oktober 2023 fand die Anhörung gemäss Art. 29 des Asylge- setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. A.e Zum Entwurf des Asylentscheids des SEM nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 3. November 2023 Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Am 6. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 6. November 2023 reichte der Be- schwerdeführer – handelnd durch seine am 20. November 2023 manda- tierte Rechtsvertretung – mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, der Ent- scheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar

D-6753/2023 Seite 3 und unmöglich sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den unterzeichnenden Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 20. November 2023 (Bei- lage 1), zwei Verfahrensakten aus der Türkei (Beilagen 2 und 3), ein an- waltliches Referenzschreiben aus der Türkei vom 7. September 2023 (Bei- lage 4) sowie die vorinstanzliche Bewilligung für die Privatunterkunft und das entsprechende Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers (Bei- lagen 5 und 6) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Ge- richt die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 hielt die Instruktionsrich- terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Weiter setzte sie ihm eine Frist, um die fremdspra- chigen Beschwerdebeilagen in eine schweizerische Amtssprache überset- zen zu lassen und seine Bedürftigkeit zu belegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2022 nach und reichte die entsprechen- den Dokumente ein, namentlich Übersetzungen der Beilagen 2 bis 4 sowie eine taggleiche Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. D.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 setzte die Instruktions- richterin der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Die Vorinstanz liess sich am 21. März 2024 – nach erstreckter Frist – zur Beschwerde vernehmen. D.d Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers am 10. Mai 2024 eine Replik zu den Akten.

D-6753/2023 Seite 4

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufge- hoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhe- bungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein- zutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde wird subeventualiter beantragt, die Sache sei zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Kontext wird zwar auf die «oben genannten» Gründe verwiesen; eine Begründung der Rüge ist jedoch nicht ersichtlich. Sofern mit der Bemerkung, das SEM habe die Lage in der Türkei nicht richtig eingeschätzt, eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes geltend gemacht werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass allein im Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Lage in der Türkei anders einschätzt als das SEM, nicht geschlossen werden kann, Letzteres habe die Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 f.)

D-6753/2023 Seite 5 Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 8 ff. hiernach), ist der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend erstellt. Eine Kassation wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 49 Bst. b VwVG) fällt aus- ser Betracht und der Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5 Zu seinen Asylgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen aus, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Sein Vater sei Mitglied der Sozialistischen Partei Kurdistans und zirka zwölf Jahre lang

D-6753/2023 Seite 6 Dorfschützer gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe in der Schule Probleme gehabt, weil er nur Kurdisch gesprochen habe. Musik in kurdi- scher Sprache sei verboten gewesen. Im Jahr 1989 sei seine Familie nach D._______ gezogen, weil sein Vater bedroht worden sei. Dieser sei dort Geschäftsführer und Bezirksvorsitzender der Partei Halkın Emek Partisi (Arbeitspartei des Volkes; HEP) gewesen. Im Jahr 1992 seien (…) Cousins in E._______ getötet worden. Einer von ihnen habe sich zuvor der Guerilla angeschlossen. Er (der Beschwerdeführer) habe darüber ein Gedicht auf Kurdisch verfasst und dieses sei von der (…) ausgezeichnet worden. We- gen der Sache mit seinen Cousins habe er das Gymnasium wechseln müs- sen, die Probleme hätten aber nicht abgenommen. Sein Studium an der Universität in F._______ habe er wegen nationalistischer Kommilitonen ab- brechen müssen. Sein Vater sei aufgrund seines Engagements bekannt gewesen und zu- nehmend in Schwierigkeiten geraten. Aus diesem Grund seien sie nach G._______ gezogen, wo er und sein Vater sich von der Politik ferngehalten hätten. Zu dieser Zeit sei der Gedichtband (des Beschwerdeführers) publi- ziert worden. Allerdings sei der Verlag ständig von der Polizei aufgesucht worden. Im Jahr 2003 sei sein Vater nach F._______ gezogen, um für das Amt des Bürgermeisters im Bezirk H._______ zu kandidieren. Er sei aber noch vor den Wahlen (…) gestorben. Damals habe er (der Beschwerde- führer) an Aktivitäten innerhalb der Halkın Demokrasi Partisi (Partei der Demokratie des Volkes; HADEP) teilgenommen. Nachdem er in H._______ jedoch immer wieder von der Gendarmerie aufgesucht worden sei, sei er nach G._______ gezogen, bevor er im Jahr 2006 den Militär- dienst absolviert habe. Nach seiner Rückkehr nach F._______ habe er wei- terhin Probleme gehabt und sei nach I._______ gegangen, wo ihn sein Ar- beitgeber – wie er vermute – wegen seiner Vergangenheit entlassen habe. Anschliessend habe er noch zehn Monate in J._______ gearbeitet. Er sei im Jahr 2010 nach H._______ in F._______ zurückgekehrt, weil seine Mutter erkrankt sei. Im selben Jahr sei er der Barış ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie; BDP) beigetreten und in der Bezirksleitung von H._______ tätig gewesen. Während des Newroz- Festes im Jahr 2014 sei er im Organisationskomitee für (…) zuständig ge- wesen. Nach einem Warnhinweis vom Polizeichef habe er im Jahr 2015 die Flucht nach D._______ ergriffen, es sei allerdings bereits ein Verfahren gegen ihn in F._______ eingeleitet worden. Er sei zu zehn Monaten Haft verurteilt worden, aber man habe die Strafe zu Lasten einer fünfjährigen Bewährungszeit aufgeschoben. Aus diesem Grund habe er bis 2021 keine

D-6753/2023 Seite 7 politischen Aktivitäten ausgeübt. Er habe in einem (…) gearbeitet, wo er aber von türkischen Nationalisten wie ein Terrorist behandelt worden sei. Im (…) 2023 habe er Probleme mit dem (…) bekommen und sich operieren lassen. Danach habe er beschlossen auszureisen. Aufgrund seines Ge- sundheitszustands fürchte er sich vor einer Verhaftung. Ausserdem sei seine Schwester, K._______, vor etwa 23 Jahren aus poli- tischen Gründen in die Schweiz gekommen. Sein Cousin namens L._______ alias «M._______», sei 2010 im Kampf gegen den ISIS in Sy- rien gestorben und er (der Beschwerdeführer) habe ein Youtube-Video über ihn gemacht. Zudem habe er kurdische Fabeln aus seiner Heimat ge- sammelt und angefangen, Bücher darüber zu schreiben. Er habe auch ein ganzes Archiv von kurdischen Liedern und arbeite an zwei Romanen in kurdischer Sprache. Er gehe jedoch davon aus, dass er Schwierigkeiten bekommen würde, wenn er diese in der Türkei veröffentlichen würde (vgl. SEM-Akte 20/13 F 42 ff.).

E. 6 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM aus, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Verfolgung durch die türkischen Be- hörden ausgesetzt sei und seine Furcht vor einer Verfolgung nicht als ob- jektiv begründet erachtet werde. Spätestens seit dem Strafverfahren im Jahr 2015 habe er weder Probleme mit den türkischen Behörden noch ge- gen ihn hängige Strafverfahren. Seither habe er auch auf seine politischen Aktivitäten in der Türkei verzichtet. Da er zudem in der Lage gewesen sei, legal mit seinem Pass auszureisen, gehe das SEM davon aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden ge- gen den Beschwerdeführer vorliegt. Daran ändere auch seine unbelegte Behauptung nichts, dass es in der Türkei Ermittlungen gegen ihn geben könnte wegen der Aktivität auf den sozialen Medien seit seiner Ankunft in der Schweiz. Überdies würden sich die eingereichten Beweismittel auf seine politischen und künstlerischen Aktivitäten vor 2015 beziehen. Ferner erklärt das SEM, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Es könne auch kein Kausalzusammenhang zwi- schen den Schikanen und den gesundheitlichen Problemen festgestellt werden. Sie seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

D-6753/2023 Seite 8 In Bezug auf die Stellungnahme zum Enscheidentwurf hält das SEM fest, es seien keine Beweismittel eingereicht worden, die eine Änderung seiner Auffassung bewirken könnten. Die blosse Vermutung einer hypothetischen zukünftigen Verfolgungsgefahr genüge nicht. Die legale Ausreise des Be- schwerdeführers unterstreiche das inexistente Interesse der türkischen Be- hörden an ihm. Er habe auch keine konkreten Gründe geltend gemacht, weshalb eine legale Rückkehr in die Türkei ein behördliches Interesse we- cken würde, zumal er seine Strafe bereits verbüsst und seither keine Prob- leme mit den Behörden gehabt habe.

E. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft in N._______ habe gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation unter dem Akten- zeichen 2023/(…) eingeleitet (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 f. sowie Beila- gen 2 und 3). Damit seien seine Ängste vor einer Rückkehr in die Türkei berechtigt. Ausserdem bestehe ein erhebliches Risiko einer hohen Strafe, da er bereits früher wegen einer ähnlichen Straftat verurteilt worden sei, wie auch seine türkische Anwältin in ihrem Referenzschreiben bestätigt habe (vgl. ebenda, S. 10 und Beilage 4). Es sei bekannt, dass in der Türkei Schriftsteller verhaftet und kranke Gefangene keine angemessene medizi- nische Versorgung im Gefängnis erhalten würden. In diesem Zusammen- hang werden diverse Onlineartikel aus verschiedenen Quellen (vgl. ebenda, S. 6) zitiert. Zudem gebe es in der Türkei immer noch beunruhigende Fälle von Folter und Gewalt durch die türkischen Sicherheitskräfte, wie sich aus Berichten von Human Rights Watch und Amnesty International ergebe (vgl. ebenda, S. 7 ff.).

E. 7.2 Das SEM führt in der Vernehmlassung vom 21. März 2024 aus, es seien keine konkreten Elemente vorgebracht worden, welche die vor- instanzliche Auffassung hätten ändern können. Zudem sei eine Echtheits- prüfung der vorgelegten Dokumente nicht erforderlich, da diese ohnehin nicht geeignet seien, zu seiner Anerkennung als Flüchtling zu führen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Justizbehörden einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Das Risiko, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, sei gering. Aus den Ge- richtsakten gehe hervor, dass zwar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber noch keine Anklage erhoben worden sei. Das SEM verweist in diesem Zusammenhang auf die hohe Zahl der in der Türkei eingeleiteten Ver-

D-6753/2023 Seite 9 fahren, die jedoch zu einem erheblichen Teil wieder eingestellt würden. Ob es zu einem Gerichtsverfahren kommen und ob der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund verurteilt werde, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 21. März 2024, S. 2 mit Hinweisen auf die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung).

E. 7.3 In der Replik vom 10. Mai 2024 wird an der bisherigen Haltung festge- halten, erklärt, mit der Auffassung des SEM nicht einverstanden zu sein, und es werden die Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammen- hang mit seinem Vater, seinen (…) ermordeten Cousins und den von ihm geltend gemachten Gesuchsgründe wiederholt (vgl. Replik vom 10. Mai 2024, S. 2). Er wird erneut bekräftigt, dass derzeit die Generalstaatsanwaltschaft N._______ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation unter dem Aktenzeichen 2023/(…) gegen ihn ermittle. Es sei noch keine Ent- scheidung über die Einstellung des Verfahrens getroffen worden. Das Ri- siko einer schweren Strafe sei jedoch aufgrund seines politischen Profils als Bezirksvorsitzender einer kurdischen Partei und der Tatsache, dass er bereits einmal wegen desselben Delikts verurteilt worden sei, sehr hoch. Ausserdem sei die Rate der Strafverfolgung bei politisch motivierten Er- mittlungen höher. In diesem Zusammenhang wird auf Daten der türkischen Regierung verwiesen. Ferner werden in Bezug auf die Einstellung von Ver- fahren in der Türkei und die Bestrafung prominenter politischer Oppositio- neller zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiert (vgl. ebenda, S. 3 f.).

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift ver- mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und in der Vernehmlassung verwiesen wer- den (vgl. auch E. 6 und 7.2 hiervor).

E. 8.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein bloss niederschwelliges politisches Profil verfügt. Er hat zwar einen (…) kur- dischsprachigen Gedichtband verfasst. Dieser wurde indessen vor dem Umzug nach F._______ im Jahr 2003/2004 publiziert und scheint ihm keine nennenswerten Schwierigkeiten mit den Behörden bereitet zu haben.

D-6753/2023 Seite 10 Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, er habe kurdische Fa- beln aus seiner Heimat gesammelt und er verfasse derzeit zwei kurdisch- sprachige Romane. Eine allfällige Publikation ist derzeit jedoch nicht er- kennbar. Eine weitere Publikationstätigkeit, die den Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden rücken könnte, wurde nicht geltend gemacht. Auch sein politisches Engagement beschränkte sich auf nicht näher be- schriebene Aktivitäten für die HADEP beziehungsweise als Bezirksvorste- her der BDP, wobei er in dieser Rolle bloss als (…) zuständig gewesen sei (vgl. SEM-Akte 20/13 F 68). Seine Strafe aus dem Jahr 2014 hat er bereits abgesessen beziehungsweise seine fünfjährige Bewährungszeit ist abge- laufen. Ohnehin steht seine Verurteilung nicht in kausalem Zusammen- hang mit seiner Ausreise. Zudem konnte der Beschwerdeführer offenbar ohne Probleme nach G._______ oder I._______ ziehen, sobald er in F._______ in Schwierigkeiten geriet. Auch seinen Militärdienst im Jahr (…) konnte er problemlos absolvieren. Dass tatsächlich eine Verfolgungsgefahr ausserhalb seiner unmittelbaren heimatlichen Umgebung besteht, ist da- her aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, dass der Beschwer- deführer durch seine Aktivitäten in den sozialen Medien seit seiner Ankunft in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, zumal diese von eher unauffälligem Charakter waren (vgl. SEM-Akte 20/13 F 61). Alsdann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Einlei- tung strafrechtlicher Verfahren gegen den Beschwerdeführer zutreffend festgehalten, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Es ist selbst bei Annahme, es würde gegen den Beschwerdeführer ermittelt beziehungsweise es sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen Terrorpropa- ganda eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer Anklageerhebung oder einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktu- ellen Asylrelevanz auszugehen, zumal nicht einmal ein Haftbefehl vorliegt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3593/2024 vom 19. Juni 2024 E. 6.2). Aufgrund des Gesagten kann der Beschwerdeführer aus den auf Be- schwerdeebene eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ab- leiten.

E. 8.3 Ferner ist es zwar durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen aufgrund der politischen Aktivität des Vaters und womöglich wegen der (…) getöteten Cousins regelmässig behelligt wurden. Allerdings ist der Vater, der wohl hauptsächlich das Interesse der Behörden auf sich gezogen hatte, inzwischen seit gut 20 Jahren

D-6753/2023 Seite 11 verstorben und auch die Tötung der Cousins im Jahr 1992 liegt bereits weit zurück. Es liegen keine Hinweise vor, welche die Annahme eines aktuellen und anhaltenden Interesses der türkischen Behörden rechtfertigen könn- ten. Inwiefern seine Schwester oder der Cousin L._______ beziehungs- weise das in seinem Gedenken auf Youtube hochgeladene Video Relevanz für das vorliegende Asylverfahren entfalten, geht aus den Akten nicht her- vor.

E. 8.4 Schliesslich ist zu bemerken, dass die erlittenen Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist. Sie führen dem- entsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal praxisgemäss hohe Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu statt vieler das Urteil des BVGer D-3198/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.1).

E. 8.5 Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sie demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-6753/2023 Seite 12 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli- cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder

D-6753/2023 Seite 13 unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. De- zember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Es besteht kein Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer stünde in der Türkei keine adäquate medizinischer Versorgung seiner geltend gemach- ten Gesundheitsprobleme zur Verfügung, zumal dort bereits seine (…) durchgeführt worden war und er seine medikamentöse Behandlung der (…) begonnen hat (vgl. SEM-Akten 13/2, 16/4, 17/3 und 20/13 F 33 ff.).

E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari

D-6753/2023 Seite 14 und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer E-5566/2020 vom

30. August 2023 E. 10.4.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Anfang Februar 2023 führten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infra- struktur. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Ge- biete eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be- troffenen vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei die Situation vul- nerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zu- rückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf erdbebenbetroffenen Provinzen ist in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Re- gion der Türkei zu beantworten (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.2; vgl. auch Urteil des BVGer E- 1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.3.2)

E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer wurde zwar in der Provinz F._______ gebo- ren und hat in der gleichnamigen Stadt unter anderem studiert (vgl. SEM- Akte 20/13 F 10 und F 15). Allerdings ist er mit seiner Familie bereits im Jahr 1989 nach D._______ gezogen und hatte dort auch seinen letzten Wohnort vor seiner Ausreise (vgl. ebenda, F 7 und 11 f.). Die Provinz D._______ ist weder von den Auseinandersetzungen im Südosten des Landes noch von den tragischen Erdbeben im Februar 2023 betroffen.

E. 10.3.3 Zudem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerde- führer ein erwachsener Mann ist, der über eine mehrjährige Berufserfah- rung als (…) und im Bereich der (…) verfügt. Er kann sich in D._______ oder anderswo in der Türkei ohne Weiteres ein soziales Netz (wieder-) auf- bauen und verfügt in seiner Heimatregion über Verwandtschaftsbeziehun- gen, auf die er sich stützen könnte (vgl. ebenda, F 16 und 22 ff.; vgl. Ver- fügung des SEM, S. 7 f.).

D-6753/2023 Seite 15

E. 10.3.4 Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Grün- den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz- bedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen, da aufgrund der eingereichten Fürsorgebe- stätigung von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vorhinein aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung waren (vgl. Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2024). Folg- lich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.2 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeistän- dung gutzuheissen. Jedoch erfüllt der mandatierte Rechtsvertreter die per- sönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht. Stattdessen ist Frau lic. iur. Nesrin Ulu als

D-6753/2023 Seite 16 amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Ihr ist allerdings kein Aufwand ent- standen, zumal sämtliche Eingaben – sowohl die Beschwerdeschrift vom

6. Dezember 2023 als auch die Replik vom 10. Mai 2024 – vom vormaligen Rechtsvertreter, Herr Fazil Ahmet Tamer, gezeichnet wurden. Der amtli- chen Rechtsbeiständin, Frau lic. iur. Nesrin Ulu, ist unter diesen Umstän- den kein Honorar zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6753/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Frau lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Es wird kein amtliches Honorar zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6753/2023 Urteil vom 11. Oktober 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. November 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 10. April 2023 legal per Flugzeug in Richtung Serbien. Er ersuchte am 8. Mai 2023 um Asyl in der Schweiz. A.b Am 12. Mai 2023 mandatierte er die ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesene Rechtsvertretung. Seinem Gesuch um eine private Unterkunft wurde am 16. Juni 2023 stattgegeben. A.c Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diverse Dokumente - unter anderem Diplome und Gerichtsunterlagen - zu den Akten (vgl. SEM-ID 001/1-015/2 und SEM-Akte 23/2). Am 16. Oktober 2023 folgten zwei weitere Beweismittel (vgl. SEM-ID 016/4-017/2 und SEM-Akte 22/2). A.d Am 23. Oktober 2023 fand die Anhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statt. A.e Zum Entwurf des Asylentscheids des SEM nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 3. November 2023 Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Am 6. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. C. Gegen die Verfügung des SEM vom 6. November 2023 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine am 20. November 2023 mandatierte Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den unterzeichnenden Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 20. November 2023 (Beilage 1), zwei Verfahrensakten aus der Türkei (Beilagen 2 und 3), ein anwaltliches Referenzschreiben aus der Türkei vom 7. September 2023 (Beilage 4) sowie die vorinstanzliche Bewilligung für die Privatunterkunft und das entsprechende Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers (Beilagen 5 und 6) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Weiter setzte sie ihm eine Frist, um die fremdsprachigen Beschwerdebeilagen in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen und seine Bedürftigkeit zu belegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2022 nach und reichte die entsprechenden Dokumente ein, namentlich Übersetzungen der Beilagen 2 bis 4 sowie eine taggleiche Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. D.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Die Vorinstanz liess sich am 21. März 2024 - nach erstreckter Frist - zur Beschwerde vernehmen. D.d Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Mai 2024 eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

3. In der Beschwerde wird subeventualiter beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Kontext wird zwar auf die «oben genannten» Gründe verwiesen; eine Begründung der Rüge ist jedoch nicht ersichtlich. Sofern mit der Bemerkung, das SEM habe die Lage in der Türkei nicht richtig eingeschätzt, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass allein im Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Lage in der Türkei anders einschätzt als das SEM, nicht geschlossen werden kann, Letzteres habe die Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 f.) Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 8 ff. hiernach), ist der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend erstellt. Eine Kassation wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 49 Bst. b VwVG) fällt ausser Betracht und der Subeventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5. Zu seinen Asylgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Sein Vater sei Mitglied der Sozialistischen Partei Kurdistans und zirka zwölf Jahre lang Dorfschützer gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe in der Schule Probleme gehabt, weil er nur Kurdisch gesprochen habe. Musik in kurdischer Sprache sei verboten gewesen. Im Jahr 1989 sei seine Familie nach D._______ gezogen, weil sein Vater bedroht worden sei. Dieser sei dort Geschäftsführer und Bezirksvorsitzender der Partei Halkin Emek Partisi (Arbeitspartei des Volkes; HEP) gewesen. Im Jahr 1992 seien (...) Cousins in E._______ getötet worden. Einer von ihnen habe sich zuvor der Guerilla angeschlossen. Er (der Beschwerdeführer) habe darüber ein Gedicht auf Kurdisch verfasst und dieses sei von der (...) ausgezeichnet worden. Wegen der Sache mit seinen Cousins habe er das Gymnasium wechseln müssen, die Probleme hätten aber nicht abgenommen. Sein Studium an der Universität in F._______ habe er wegen nationalistischer Kommilitonen abbrechen müssen. Sein Vater sei aufgrund seines Engagements bekannt gewesen und zunehmend in Schwierigkeiten geraten. Aus diesem Grund seien sie nach G._______ gezogen, wo er und sein Vater sich von der Politik ferngehalten hätten. Zu dieser Zeit sei der Gedichtband (des Beschwerdeführers) publiziert worden. Allerdings sei der Verlag ständig von der Polizei aufgesucht worden. Im Jahr 2003 sei sein Vater nach F._______ gezogen, um für das Amt des Bürgermeisters im Bezirk H._______ zu kandidieren. Er sei aber noch vor den Wahlen (...) gestorben. Damals habe er (der Beschwerdeführer) an Aktivitäten innerhalb der Halkin Demokrasi Partisi (Partei der Demokratie des Volkes; HADEP) teilgenommen. Nachdem er in H._______ jedoch immer wieder von der Gendarmerie aufgesucht worden sei, sei er nach G._______ gezogen, bevor er im Jahr 2006 den Militärdienst absolviert habe. Nach seiner Rückkehr nach F._______ habe er weiterhin Probleme gehabt und sei nach I._______ gegangen, wo ihn sein Arbeitgeber - wie er vermute - wegen seiner Vergangenheit entlassen habe. Anschliessend habe er noch zehn Monate in J._______ gearbeitet. Er sei im Jahr 2010 nach H._______ in F._______ zurückgekehrt, weil seine Mutter erkrankt sei. Im selben Jahr sei er der Bari ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie; BDP) beigetreten und in der Bezirksleitung von H._______ tätig gewesen. Während des Newroz-Festes im Jahr 2014 sei er im Organisationskomitee für (...) zuständig gewesen. Nach einem Warnhinweis vom Polizeichef habe er im Jahr 2015 die Flucht nach D._______ ergriffen, es sei allerdings bereits ein Verfahren gegen ihn in F._______ eingeleitet worden. Er sei zu zehn Monaten Haft verurteilt worden, aber man habe die Strafe zu Lasten einer fünfjährigen Bewährungszeit aufgeschoben. Aus diesem Grund habe er bis 2021 keine politischen Aktivitäten ausgeübt. Er habe in einem (...) gearbeitet, wo er aber von türkischen Nationalisten wie ein Terrorist behandelt worden sei. Im (...) 2023 habe er Probleme mit dem (...) bekommen und sich operieren lassen. Danach habe er beschlossen auszureisen. Aufgrund seines Gesundheitszustands fürchte er sich vor einer Verhaftung. Ausserdem sei seine Schwester, K._______, vor etwa 23 Jahren aus politischen Gründen in die Schweiz gekommen. Sein Cousin namens L._______ alias «M._______», sei 2010 im Kampf gegen den ISIS in Syrien gestorben und er (der Beschwerdeführer) habe ein Youtube-Video über ihn gemacht. Zudem habe er kurdische Fabeln aus seiner Heimat gesammelt und angefangen, Bücher darüber zu schreiben. Er habe auch ein ganzes Archiv von kurdischen Liedern und arbeite an zwei Romanen in kurdischer Sprache. Er gehe jedoch davon aus, dass er Schwierigkeiten bekommen würde, wenn er diese in der Türkei veröffentlichen würde (vgl. SEM-Akte 20/13 F 42 ff.). 6. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt das SEM aus, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt sei und seine Furcht vor einer Verfolgung nicht als objektiv begründet erachtet werde. Spätestens seit dem Strafverfahren im Jahr 2015 habe er weder Probleme mit den türkischen Behörden noch gegen ihn hängige Strafverfahren. Seither habe er auch auf seine politischen Aktivitäten in der Türkei verzichtet. Da er zudem in der Lage gewesen sei, legal mit seinem Pass auszureisen, gehe das SEM davon aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vorliegt. Daran ändere auch seine unbelegte Behauptung nichts, dass es in der Türkei Ermittlungen gegen ihn geben könnte wegen der Aktivität auf den sozialen Medien seit seiner Ankunft in der Schweiz. Überdies würden sich die eingereichten Beweismittel auf seine politischen und künstlerischen Aktivitäten vor 2015 beziehen. Ferner erklärt das SEM, dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Es könne auch kein Kausalzusammenhang zwischen den Schikanen und den gesundheitlichen Problemen festgestellt werden. Sie seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. In Bezug auf die Stellungnahme zum Enscheidentwurf hält das SEM fest, es seien keine Beweismittel eingereicht worden, die eine Änderung seiner Auffassung bewirken könnten. Die blosse Vermutung einer hypothetischen zukünftigen Verfolgungsgefahr genüge nicht. Die legale Ausreise des Beschwerdeführers unterstreiche das inexistente Interesse der türkischen Behörden an ihm. Er habe auch keine konkreten Gründe geltend gemacht, weshalb eine legale Rückkehr in die Türkei ein behördliches Interesse wecken würde, zumal er seine Strafe bereits verbüsst und seither keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. 7. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft in N._______ habe gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation unter dem Aktenzeichen 2023/(...) eingeleitet (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 f. sowie Beilagen 2 und 3). Damit seien seine Ängste vor einer Rückkehr in die Türkei berechtigt. Ausserdem bestehe ein erhebliches Risiko einer hohen Strafe, da er bereits früher wegen einer ähnlichen Straftat verurteilt worden sei, wie auch seine türkische Anwältin in ihrem Referenzschreiben bestätigt habe (vgl. ebenda, S. 10 und Beilage 4). Es sei bekannt, dass in der Türkei Schriftsteller verhaftet und kranke Gefangene keine angemessene medizinische Versorgung im Gefängnis erhalten würden. In diesem Zusammenhang werden diverse Onlineartikel aus verschiedenen Quellen (vgl. ebenda, S. 6) zitiert. Zudem gebe es in der Türkei immer noch beunruhigende Fälle von Folter und Gewalt durch die türkischen Sicherheitskräfte, wie sich aus Berichten von Human Rights Watch und Amnesty International ergebe (vgl. ebenda, S. 7 ff.). 7.2 Das SEM führt in der Vernehmlassung vom 21. März 2024 aus, es seien keine konkreten Elemente vorgebracht worden, welche die vor-instanzliche Auffassung hätten ändern können. Zudem sei eine Echtheitsprüfung der vorgelegten Dokumente nicht erforderlich, da diese ohnehin nicht geeignet seien, zu seiner Anerkennung als Flüchtling zu führen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Justizbehörden einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Das Risiko, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, sei gering. Aus den Gerichtsakten gehe hervor, dass zwar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber noch keine Anklage erhoben worden sei. Das SEM verweist in diesem Zusammenhang auf die hohe Zahl der in der Türkei eingeleiteten Verfahren, die jedoch zu einem erheblichen Teil wieder eingestellt würden. Ob es zu einem Gerichtsverfahren kommen und ob der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund verurteilt werde, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 21. März 2024, S. 2 mit Hinweisen auf die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung). 7.3 In der Replik vom 10. Mai 2024 wird an der bisherigen Haltung festgehalten, erklärt, mit der Auffassung des SEM nicht einverstanden zu sein, und es werden die Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem Vater, seinen (...) ermordeten Cousins und den von ihm geltend gemachten Gesuchsgründe wiederholt (vgl. Replik vom 10. Mai 2024, S. 2). Er wird erneut bekräftigt, dass derzeit die Generalstaatsanwaltschaft N._______ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation unter dem Aktenzeichen 2023/(...) gegen ihn ermittle. Es sei noch keine Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens getroffen worden. Das Risiko einer schweren Strafe sei jedoch aufgrund seines politischen Profils als Bezirksvorsitzender einer kurdischen Partei und der Tatsache, dass er bereits einmal wegen desselben Delikts verurteilt worden sei, sehr hoch. Ausserdem sei die Rate der Strafverfolgung bei politisch motivierten Ermittlungen höher. In diesem Zusammenhang wird auf Daten der türkischen Regierung verwiesen. Ferner werden in Bezug auf die Einstellung von Verfahren in der Türkei und die Bestrafung prominenter politischer Oppositioneller zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiert (vgl. ebenda, S. 3 f.). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. auch E. 6 und 7.2 hiervor). 8.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein bloss niederschwelliges politisches Profil verfügt. Er hat zwar einen (...) kurdischsprachigen Gedichtband verfasst. Dieser wurde indessen vor dem Umzug nach F._______ im Jahr 2003/2004 publiziert und scheint ihm keine nennenswerten Schwierigkeiten mit den Behörden bereitet zu haben. Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, er habe kurdische Fabeln aus seiner Heimat gesammelt und er verfasse derzeit zwei kurdischsprachige Romane. Eine allfällige Publikation ist derzeit jedoch nicht erkennbar. Eine weitere Publikationstätigkeit, die den Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden rücken könnte, wurde nicht geltend gemacht. Auch sein politisches Engagement beschränkte sich auf nicht näher beschriebene Aktivitäten für die HADEP beziehungsweise als Bezirksvorsteher der BDP, wobei er in dieser Rolle bloss als (...) zuständig gewesen sei (vgl. SEM-Akte 20/13 F 68). Seine Strafe aus dem Jahr 2014 hat er bereits abgesessen beziehungsweise seine fünfjährige Bewährungszeit ist abgelaufen. Ohnehin steht seine Verurteilung nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise. Zudem konnte der Beschwerdeführer offenbar ohne Probleme nach G._______ oder I._______ ziehen, sobald er in F._______ in Schwierigkeiten geriet. Auch seinen Militärdienst im Jahr (...) konnte er problemlos absolvieren. Dass tatsächlich eine Verfolgungsgefahr ausserhalb seiner unmittelbaren heimatlichen Umgebung besteht, ist daher aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten in den sozialen Medien seit seiner Ankunft in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte, zumal diese von eher unauffälligem Charakter waren (vgl. SEM-Akte 20/13 F 61). Alsdann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren gegen den Beschwerdeführer zutreffend festgehalten, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Es ist selbst bei Annahme, es würde gegen den Beschwerdeführer ermittelt beziehungsweise es sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer Anklageerhebung oder einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen, zumal nicht einmal ein Haftbefehl vorliegt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3593/2024 vom 19. Juni 2024 E. 6.2). Aufgrund des Gesagten kann der Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.3 Ferner ist es zwar durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen aufgrund der politischen Aktivität des Vaters und womöglich wegen der (...) getöteten Cousins regelmässig behelligt wurden. Allerdings ist der Vater, der wohl hauptsächlich das Interesse der Behörden auf sich gezogen hatte, inzwischen seit gut 20 Jahren verstorben und auch die Tötung der Cousins im Jahr 1992 liegt bereits weit zurück. Es liegen keine Hinweise vor, welche die Annahme eines aktuellen und anhaltenden Interesses der türkischen Behörden rechtfertigen könnten. Inwiefern seine Schwester oder der Cousin L._______ beziehungsweise das in seinem Gedenken auf Youtube hochgeladene Video Relevanz für das vorliegende Asylverfahren entfalten, geht aus den Akten nicht hervor. 8.4 Schliesslich ist zu bemerken, dass die erlittenen Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist. Sie führen dementsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal praxisgemäss hohe Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu statt vieler das Urteil des BVGer D-3198/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.1). 8.5 Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sie demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Es besteht kein Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer stünde in der Türkei keine adäquate medizinischer Versorgung seiner geltend gemachten Gesundheitsprobleme zur Verfügung, zumal dort bereits seine (...) durchgeführt worden war und er seine medikamentöse Behandlung der (...) begonnen hat (vgl. SEM-Akten 13/2, 16/4, 17/3 und 20/13 F 33 ff.). 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Anfang Februar 2023 führten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei die Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf erdbebenbetroffenen Provinzen ist in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.2; vgl. auch Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.3.2) 10.3.2 Der Beschwerdeführer wurde zwar in der Provinz F._______ geboren und hat in der gleichnamigen Stadt unter anderem studiert (vgl. SEM-Akte 20/13 F 10 und F 15). Allerdings ist er mit seiner Familie bereits im Jahr 1989 nach D._______ gezogen und hatte dort auch seinen letzten Wohnort vor seiner Ausreise (vgl. ebenda, F 7 und 11 f.). Die Provinz D._______ ist weder von den Auseinandersetzungen im Südosten des Landes noch von den tragischen Erdbeben im Februar 2023 betroffen. 10.3.3 Zudem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer ein erwachsener Mann ist, der über eine mehrjährige Berufserfahrung als (...) und im Bereich der (...) verfügt. Er kann sich in D._______ oder anderswo in der Türkei ohne Weiteres ein soziales Netz (wieder-) aufbauen und verfügt in seiner Heimatregion über Verwandtschaftsbeziehungen, auf die er sich stützen könnte (vgl. ebenda, F 16 und 22 ff.; vgl. Verfügung des SEM, S. 7 f.). 10.3.4 Demzufolge ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen, da aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vorhinein aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung waren (vgl. Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2024). Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Jedoch erfüllt der mandatierte Rechtsvertreter die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht. Stattdessen ist Frau lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Ihr ist allerdings kein Aufwand entstanden, zumal sämtliche Eingaben - sowohl die Beschwerdeschrift vom 6. Dezember 2023 als auch die Replik vom 10. Mai 2024 - vom vormaligen Rechtsvertreter, Herr Fazil Ahmet Tamer, gezeichnet wurden. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau lic. iur. Nesrin Ulu, ist unter diesen Umständen kein Honorar zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Frau lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Es wird kein amtliches Honorar zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski