opencaselaw.ch

E-6732/2024

E-6732/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. August 2024 in die Schweiz ein und stellte am 1. September 2024 ein Asylgesuch. Am 5. September 2024 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ statt. Am 17. September 2024 wurde mit ihm eine summarische Befragung zu seinen Asylgründen gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 9. Oktober 2024 eine vertiefte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Kurde und stamme aus der Stadt C._______. In seinem Wohnquartier D._______ habe es ständig Probleme mit der Po- lizei, den Spezialeinheiten und dem Militär gegeben aufgrund der Anwe- senheit von Kämpfern der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Er habe immer wieder – erstmals im Jahr 2013 – Hausdurchsuchungen und Leibesvisita- tionen erlebt und es seien auch Gasbomben und Tränengas geworfen wor- den. Nach den Sur-Vorfällen im Jahr 2015 seien Ausgehverbote verhängt worden. Er persönlich sei weder politisch aktiv noch Mitglied einer politi- schen Partei gewesen. Nach seinem Schulabschluss habe er versucht, in Antalya und in einigen Städten am Schwarzen Meer Fuss zu fassen, wo er in verschiedenen Branchen gearbeitet habe. Dort habe er jedoch auf- grund der negativen Berichterstattung über die Probleme im Osten rassis- tisches Verhalten der Leute erlebt und sei beruflich nicht weitergekommen. Aus diesen Gründen sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Da seine Sicherheit dort nicht gewährleistet gewesen sei und sein Elternhaus bald abgerissen werden solle, habe er sich schliesslich zur Ausreise ent- schlossen. Er sei am (…) August 2024 legal auf dem Luftweg nach E._______ und von dort per Auto in die Schweiz gereist. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Unterlagen zum Beleg seiner Identität und Herkunft sowie betreffend seine Ausbildung und berufliche Tätigkeit, einen Artikel und eine Liste mit Links bezüglich der allgemeinen Lage in seinem Quartier und in C._______, ei- nen Strafregisterauszug sowie einen E-Devlet-Beleg über die Ein- und Ausreisen zu den Akten. C. C.a Am 14. Oktober 2024 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerde- führers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt.

E-6732/2024 Seite 3 C.b Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom gleichen Tag erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Urteilsentwurf nicht einverstanden. Die Situation in seinem Herkunftsort sei derart gravierend, dass dies schliess- lich bei ihm zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Das Leben seiner noch in C._______ lebenden Angehörigen sei ebenfalls ge- fährdet. Er könne nicht mehr mit dieser ständigen Gefahr und mangelnden Sicherheit leben und für seinen Lebensunterhalt sorgen. Die türkische Regierung habe gezielt Massnahmen gegen die kurdische Bevölkerung in einigen Landesteilen (u.a. C._______) ergriffen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaften asylrelevanten Nachteilen gleichkommen würden. Es sei zu prüfen, ob die von ihm geschilderten Ereignisse und Vorfälle in ihrer Kumu- lation asylrelevant seien oder allenfalls zu einer Unzumutbarkeit der Weg- weisung im Einzelfall führen könnten. D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 (eröffnet am glei- chen Tag) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 25. Oktober 2024 fristgerecht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, dieser Asylentscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In einem weiteren Begehren wurde die Rückweisung an die Vorinstanz zu einer erneuten Verhandlung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 wies der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwer- de ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor- schusses auf. F.b Der Kostenvorschuss wurde am 6. November 2024 fristgerecht geleis- tet.

E-6732/2024 Seite 4

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlich Fol- gendes fest:

E-6732/2024 Seite 5

E. 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schlechten allgemeinen Lebensumstände in C._______ und insbesondere in seinem Wohnquartier D._______ seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, da sie die gesamte Bevölkerung betreffen würden. Überdies würden die von ihm geschilderten Schikanen und Benachteiligun- gen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten. Es handle sich nicht um ernst- hafte Nachteile, die einen Verbleib im Heimatstaat unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei führe praxisgemäss per se nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft. Weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel noch die Ausführungen in der Stellungnahme zum Urteilsentwurf vermöchten zu einer Änderung dieses Standpunkts zu führen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einem stärkeren psychischen Druck ausgesetzt ge- wesen sei, als alle anderen Quartierbewohner. Es sei ihm im Übrigen frei- gestellt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Ein allfälliges rassistisches Verhalten anderer Personen betreffe viele Kurden, die sich ausserhalb der östlichen Landesteile aufhalten würden.

E. 4.1.2 Im Weiteren würden keine Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbar- keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich herr- sche in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Dies gelte trotz des Wiederaufflammens des tür- kisch-kurdischen Konflikts und einer deutlichen Zunahme der gewaltsamen Auseinandersetzungen in verschiedenen im Südosten des Landes gelege- nen Provinzen namentlich auch für die Provinz C._______, aus der der Beschwerdeführer stamme. Es sei ihm durchaus zuzumuten, in seiner Hei- matregion oder einer anderen Region des Heimatstaates einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Prob- lem bedürften keiner spezifischen Behandlung mehr. Bei Bedarf wäre ihm eine Behandlung auch in der Türkei zugänglich.

E. 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe die Gewalt und den Druck verkannt, die er individuell erlebt habe und die ihn extrem erschöpft hätten. Die Situation in seiner Nachbarschaft habe zu Situationen geführt, die sein tägliches Leben gefährdet hätten. Die Dis- kriminierung und die Ausgrenzungen, die er aufgrund seiner kurdischen Identität auch in anderen Landesteilen – namentlich in Istanbul und Izmir – erlebt habe, hätten seine Lebensqualität und Sicherheit bedroht und es ihm verunmöglicht, sich dort ein sicheres Leben aufzubauen. Die Charakteri-

E-6732/2024 Seite 6 sierung des von ihm erlebten Drucks als "allgemein" berücksichtige nicht, dass dieser bei ihm nicht nur körperliche, sondern auch tiefe psychische Wunden hinterlassen habe. Was er erlebt habe, gehe weit über die allge- meinen Schwierigkeiten der Mehrheit der kurdischen Bevölkerung hinaus. In einem von Konflikten geprägten Gebiet mache einem die kurdische Iden- tität zu einem Verdächtigen für die türkischen Sicherheitskräfte. Angesichts der Sicherheits- und Menschenrechtsverletzungen die Türkei wäre im Falle einer Rückkehr dorthin sein Leben in Gefahr. Ein sicheres und würdiges Leben sei ihm nur ausserhalb seins Heimatstaats möglich.

E. 4.2.2 Er befürchte einer durch Art. 3 EMRK verbotenen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden. Schliesslich könnten die Schäden an seinem (…) und seine anderen gesundheitlichen Probleme in C._______ nicht behandelt werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde ver- mögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E-6732/2024 Seite 7

E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer persönlich erlebten Schikanen durch die türkischen Sicherheitskräfte in C._______ (insbes. Leibesvisitationen, Hausdurchsuchungen) erfüllen in Bezug auf die Intensität die Anforderun- gen von Art. 3 AsylG nicht. Überdies ereigneten sich diese gemäss seinen Angaben im Wesentlichen in den Jahren 2013 bis 2017; er gab zu Proto- koll, er habe danach persönlich keine Nachteile mehr erlitten (vgl. Akten SEM A20/9 F38). Auch unter diesem Aspekt ergeben sich aus den Akten keine Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeit- punkt mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die tür- kischen Sicherheitskräfte zu rechnen hat. Auch wenn die geschilderten Er- lebnisse bei ihm zu einer subjektiv empfundenen Furcht vor einer Gefähr- dung von Leib und Leben geführt haben mögen, erscheint diese objektiv als nicht begründet. Die vorgebrachten allgemeinen Gewaltereignisse und Schikanen gegenüber der kurdischen Bevölkerung an seinem Wohnort C._______ wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht als gezielte Verfol- gung asylrelevanten Ausmasses qualifiziert. Ebenso handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen bei seiner Arbeits- tätigkeit nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.3 Schliesslich ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer erlitte- nen Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausge- hen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei aus- gesetzt ist. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisge- mäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei ‒ auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen ‒ nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6753/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 8.4, E-3901/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.1, D-3198/2024 vom

18. Juli 2024 E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.4 Demnach sind die Voraussetzungen zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks, welcher dem Beschwerdeführer ein menschenwürdi- ges Leben im Heimatstaat verunmöglichen und damit einen weiteren dorti- gen Verbleib als unzumutbar erscheinen lassen würde, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe nicht erfüllt.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Gründe für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.

E-6732/2024 Seite 8

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-6732/2024 Seite 9

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth- nie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen).

E-6732/2024 Seite 10

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______. Im Februar 2023 for- derten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Ela- zig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Be- troffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

E. 8.3.4 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Angesichts der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers, seines im Heimatstaat be- stehenden Beziehungsnetzes und seiner Kenntnisse anderer Landesteile ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage gera- ten wird. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen den Wegwei- sungsvollzug. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind nicht schwerwiegender Natur und können, entgegen der nicht näher begründe- ten Behauptung in der Beschwerdeschrift, in der Türkei ohne Weiteres adä- quat behandelt werden.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6732/2024 Seite 11

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6732/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6732/2024 Urteil vom 26. November 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. August 2024 in die Schweiz ein und stellte am 1. September 2024 ein Asylgesuch. Am 5. September 2024 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ statt. Am 17. September 2024 wurde mit ihm eine summarische Befragung zu seinen Asylgründen gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 9. Oktober 2024 eine vertiefte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Kurde und stamme aus der Stadt C._______. In seinem Wohnquartier D._______ habe es ständig Probleme mit der Polizei, den Spezialeinheiten und dem Militär gegeben aufgrund der Anwesenheit von Kämpfern der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Er habe immer wieder - erstmals im Jahr 2013 - Hausdurchsuchungen und Leibesvisitationen erlebt und es seien auch Gasbomben und Tränengas geworfen worden. Nach den Sur-Vorfällen im Jahr 2015 seien Ausgehverbote verhängt worden. Er persönlich sei weder politisch aktiv noch Mitglied einer politischen Partei gewesen. Nach seinem Schulabschluss habe er versucht, in Antalya und in einigen Städten am Schwarzen Meer Fuss zu fassen, wo er in verschiedenen Branchen gearbeitet habe. Dort habe er jedoch aufgrund der negativen Berichterstattung über die Probleme im Osten rassistisches Verhalten der Leute erlebt und sei beruflich nicht weitergekommen. Aus diesen Gründen sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Da seine Sicherheit dort nicht gewährleistet gewesen sei und sein Elternhaus bald abgerissen werden solle, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Er sei am (...) August 2024 legal auf dem Luftweg nach E._______ und von dort per Auto in die Schweiz gereist. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Unterlagen zum Beleg seiner Identität und Herkunft sowie betreffend seine Ausbildung und berufliche Tätigkeit, einen Artikel und eine Liste mit Links bezüglich der allgemeinen Lage in seinem Quartier und in C._______, einen Strafregisterauszug sowie einen E-Devlet-Beleg über die Ein- und Ausreisen zu den Akten. C. C.a Am 14. Oktober 2024 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C.b Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom gleichen Tag erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Urteilsentwurf nicht einverstanden. Die Situation in seinem Herkunftsort sei derart gravierend, dass dies schliesslich bei ihm zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Das Leben seiner noch in C._______ lebenden Angehörigen sei ebenfalls gefährdet. Er könne nicht mehr mit dieser ständigen Gefahr und mangelnden Sicherheit leben und für seinen Lebensunterhalt sorgen. Die türkische Regierung habe gezielt Massnahmen gegen die kurdische Bevölkerung in einigen Landesteilen (u.a. C._______) ergriffen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaften asylrelevanten Nachteilen gleichkommen würden. Es sei zu prüfen, ob die von ihm geschilderten Ereignisse und Vorfälle in ihrer Kumulation asylrelevant seien oder allenfalls zu einer Unzumutbarkeit der Wegweisung im Einzelfall führen könnten. D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 (eröffnet am gleichen Tag) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 25. Oktober 2024 fristgerecht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, dieser Asylentscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In einem weiteren Begehren wurde die Rückweisung an die Vorinstanz zu einer erneuten Verhandlung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwer-de ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F.b Der Kostenvorschuss wurde am 6. November 2024 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlich Folgendes fest: 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schlechten allgemeinen Lebensumstände in C._______ und insbesondere in seinem Wohnquartier D._______ seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, da sie die gesamte Bevölkerung betreffen würden. Überdies würden die von ihm geschilderten Schikanen und Benachteiligungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten. Es handle sich nicht um ernsthafte Nachteile, die einen Verbleib im Heimatstaat unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei führe praxisgemäss per se nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel noch die Ausführungen in der Stellungnahme zum Urteilsentwurf vermöchten zu einer Änderung dieses Standpunkts zu führen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einem stärkeren psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, als alle anderen Quartierbewohner. Es sei ihm im Übrigen freigestellt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Ein allfälliges rassistisches Verhalten anderer Personen betreffe viele Kurden, die sich ausserhalb der östlichen Landesteile aufhalten würden. 4.1.2 Im Weiteren würden keine Gründe gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich herrsche in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Dies gelte trotz des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts und einer deutlichen Zunahme der gewaltsamen Auseinandersetzungen in verschiedenen im Südosten des Landes gelegenen Provinzen namentlich auch für die Provinz C._______, aus der der Beschwerdeführer stamme. Es sei ihm durchaus zuzumuten, in seiner Heimatregion oder einer anderen Region des Heimatstaates einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Problem bedürften keiner spezifischen Behandlung mehr. Bei Bedarf wäre ihm eine Behandlung auch in der Türkei zugänglich. 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe die Gewalt und den Druck verkannt, die er individuell erlebt habe und die ihn extrem erschöpft hätten. Die Situation in seiner Nachbarschaft habe zu Situationen geführt, die sein tägliches Leben gefährdet hätten. Die Diskriminierung und die Ausgrenzungen, die er aufgrund seiner kurdischen Identität auch in anderen Landesteilen - namentlich in Istanbul und Izmir - erlebt habe, hätten seine Lebensqualität und Sicherheit bedroht und es ihm verunmöglicht, sich dort ein sicheres Leben aufzubauen. Die Charakteri-sierung des von ihm erlebten Drucks als "allgemein" berücksichtige nicht, dass dieser bei ihm nicht nur körperliche, sondern auch tiefe psychische Wunden hinterlassen habe. Was er erlebt habe, gehe weit über die allgemeinen Schwierigkeiten der Mehrheit der kurdischen Bevölkerung hinaus. In einem von Konflikten geprägten Gebiet mache einem die kurdische Identität zu einem Verdächtigen für die türkischen Sicherheitskräfte. Angesichts der Sicherheits- und Menschenrechtsverletzungen die Türkei wäre im Falle einer Rückkehr dorthin sein Leben in Gefahr. Ein sicheres und würdiges Leben sei ihm nur ausserhalb seins Heimatstaats möglich. 4.2.2 Er befürchte einer durch Art. 3 EMRK verbotenen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden. Schliesslich könnten die Schäden an seinem (...) und seine anderen gesundheitlichen Probleme in C._______ nicht behandelt werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Die vom Beschwerdeführer persönlich erlebten Schikanen durch die türkischen Sicherheitskräfte in C._______ (insbes. Leibesvisitationen, Hausdurchsuchungen) erfüllen in Bezug auf die Intensität die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Überdies ereigneten sich diese gemäss seinen Angaben im Wesentlichen in den Jahren 2013 bis 2017; er gab zu Protokoll, er habe danach persönlich keine Nachteile mehr erlitten (vgl. Akten SEM A20/9 F38). Auch unter diesem Aspekt ergeben sich aus den Akten keine Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte zu rechnen hat. Auch wenn die geschilderten Erlebnisse bei ihm zu einer subjektiv empfundenen Furcht vor einer Gefährdung von Leib und Leben geführt haben mögen, erscheint diese objektiv als nicht begründet. Die vorgebrachten allgemeinen Gewaltereignisse und Schikanen gegenüber der kurdischen Bevölkerung an seinem Wohnort C._______ wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht als gezielte Verfolgung asylrelevanten Ausmasses qualifiziert. Ebenso handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen bei seiner Arbeits-tätigkeit nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.3 Schliesslich ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6753/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 8.4, E-3901/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.1, D-3198/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). 6.4 Demnach sind die Voraussetzungen zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks, welcher dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen und damit einen weiteren dorti-gen Verbleib als unzumutbar erscheinen lassen würde, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe nicht erfüllt. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Gründe für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen). 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______. Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.4 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Angesichts der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers, seines im Heimatstaat bestehenden Beziehungsnetzes und seiner Kenntnisse anderer Landesteile ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen den Wegweisungsvollzug. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind nicht schwerwiegender Natur und können, entgegen der nicht näher begründeten Behauptung in der Beschwerdeschrift, in der Türkei ohne Weiteres adäquat behandelt werden. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: