Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 11. November 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. A.b Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 9. Februar 2024. Zu den Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei tür- kischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und am (…) in B._______ (Provinz C._______) geboren. Er habe zuletzt in D._______ (Provinz E._______) in einem Hotel gearbeitet und dort in einer Wohngemeinschaft gelebt. Am 1. Oktober 2023 habe sich in Ankara eine Explosion ereignet, worauf am (…) nachts Polizisten bei seiner Wohngemeinschaft nach ihm gesucht hätten. Da er nicht Zuhause gewesen und gewarnt worden sei, habe er daraufhin bei seinem Onkel Unterschlupf gefunden. Er habe zwi- schen (…) und (…) im F._______ im G._______ gearbeitet und befürchtet, dass die türkischen Behörden dies als Anlass nehmen könnten, nach dem Anschlag nach ihm zu suchen, zumal er der H._______ (H._______) an- gehöre wie auch weitere Angehörige seiner Mutter. In der Folge sei er am (…) nach Bosnien geflogen und von dort mit einem Schlepper in die Schweiz gelangt. Am (…) habe die türkische Polizei seine Eltern aufge- sucht und nach ihm gefragt. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Origi- nal seiner ID-Karte sowie seines Führerscheins, einige Screenshots seines Facebook-Profils (BM1 - BM3), einen Auszug aus e-Devlet (Plattform für die virtuelle Stadtverwaltung) mit seinen Ein- und Ausreisen (BM4) sowie einen aktuellen UYAP-Auszug (türkisches Gerichtsportal, BM5, BM6) zu den Akten. A.c Am 19. Februar 2024 nahm die dannzumalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entwurf des Asylentscheids Stellung. A.d Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 verneinte das SEM – unter An- wendung des beschleunigten Verfahrens – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Ferner wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zur Rechtskraft des Asylentscheids zu ver- lassen, andernfalls die Wegweisung unter Zwang erfolgen könne. Das
E-1300/2024 Seite 3 SEM beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. B. B.a Gegen diesen Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024, nunmehr per Adresse des BAZ Brugg und ohne Rechtsvertretung, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er teilweise ein Formular in fremdländischer Sprache verwendete. B.b Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2023 gewährte das Bundesver- waltungsgericht Frist zur Nachbesserung der Beschwerde, insbesondere zur Stellung eines Rechtsbegehrens und vollständiger Eingabe in einer Amtssprache. B.c Am 14. März 2023 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic.iur. Aysel Mermer der Advokatur Trias, um Einsicht in die Verfah- rensakten und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen, worauf das Gericht mit Zwischenverfügung vom 3. April 2024 das Akteneinsichtsgesuch sowie die Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ver- langte. B.d Mit Eingabe vom 8. April 2024 liess der Beschwerdeführer weitere fremdsprachige Unterlagen nachreichen und um Gewährung einer Nach- frist zur Beschwerdebegründung ersuchen, worauf das Gericht mit Verfü- gung vom 22. April 2024 unter Ablehnung des Nachbesserungsgesuchs den Beschwerdeführer zur Übersetzung der Dokumente in eine Amtsspra- che und – soweit möglich – Einreichung der Originale anhielt. B.e Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wurde von der Gerichtskasse am
9. April 2024 verbucht. B.f Am 6. April 2024 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen ei- nes Antrags der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) auf Erlass eines Festnahmebefehls wegen Propaganda für eine terroristische Orga- nisation begangen am (…), ein Urteil des Richters C._______ vom (…) über die Gutheissung dieses Antrags, einen entsprechenden Festnahme- befehl C._______ vom (…) und einen Antrag auf Zulassung der Anklage C._______ vom (…) betreffend Propaganda für eine terroristische Organi- sation ein, letzteres begangen am (…) und am (…).
E-1300/2024 Seite 4 C. 4 Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
29. Februar 2024 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und soweit vom Bundes- verwaltungsgericht zugelassen, hinreichend nachgebessert worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1300/2024 Seite 5
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen deshalb, weil derzeit noch keine Hinweise vorliegen würden, dass die tür- kischen Strafbehörden einen Festnahme- bzw. Vorführbefehl oder Haftbe- fehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Es sei daher offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung und Eröffnung eines Gerichtsverfahrens kommen werde, das zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv führe, zumal in der Türkei zwar viele Er- mittlungs- und Untersuchungsverfahren eröffnet, aber auch wieder einge- stellt würden. Der Beschwerdeführer habe die Türkei legal verlassen kön- nen, weshalb das Risiko gering einzuschätzen sei, dass er bei einer Rück- reise in die Türkei festgenommen werde. Es erschliesse sich ihr nicht, wes- halb die türkischen Behörden aufgrund der erwähnten Explosion in Ankara in E._______ nach ihm suchen würden, da bisher weder er noch seine Familie mit den Behören wegen politischer Ansichten Probleme gehabt hätten. Die vom Beschwerdeführer angeführte Aussage zum Ermittlungs- verfahren gereiche nicht zum Nachweis desselben. Weitere Belege hierzu seien nicht beigebracht worden. Auch aus dem aktenkundigen UYAP-Aus- zug ergebe sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr erstaune es, dass seine Akten sich im Gerichtsgebäude in I._______ befinden sollten, da ein Bezug zu diesem Ort nicht ersichtlich sei. Er sei jung, verfüge über eine
E-1300/2024 Seite 6 Grundausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung sowie ein Beziehungs- netz im Heimatstaat, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer erachtete die im Asylentscheid von der Vo- rinstanz vertretene Auffassung als unzutreffend und hielt beschwerdeweise entgegen, dass Ermittlungen in der Türkei auf Grundlage der Vertraulich- keit durchgeführt und vor deren Abschluss keine Informationen erteilt wür- den, weshalb er sich nur auf die Angaben seines Anwalts in der Türkei be- rufen könne, wonach die Generalstaatsanwaltschaft I._______ unter der Nummer (…) ein Verfahren eröffnet habe. Seit der Einführung des Geset- zes Nr. 2937 (Gesetz über staatliche und nationale Geheimdienste) be- stehe eine Rechtsgrundlage, die den Weg zur Verletzung von Menschen- rechten ebne. Zu den nachgereichten und übersetzten Dokumenten führte der Beschwer- deführer aus, die Genrealstaatsanwaltschaft habe am (…) einen Festnah- mebefehl wegen Facebook-Propaganda für die terroristische Organisation J._______ (J._______) gegen ihn erlassen. Da er bisher in der Türkei nicht habe einvernommen werden können, habe die Generalstaatsanwaltschaft am (…) Anklage erhoben. Er werde demnach aufgrund seiner politischen Gesinnung von den türkischen Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Der An- klageerhebung sei hierzu zu entnehmen, dass seine Veröffentlichungen auf der Plattform Facebook den Tatbestand des Anti-Terror-Gesetzes 7/2 der Türkei erfüllt habe, was mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung nach sich ziehen werde.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat im Asylentscheid vom 20. Februar 2024 mit einläss- licher Begründung dargelegt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben erachte, insbesondere dass keine hinlänglichen Vorflucht- gründe vorliegen würden, wobei sie sich zutreffend auf die im Asylent- scheid zitierte konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abstützte. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur poli- tischen Situation der K._______ in der Türkei und zur Strafverfolgung ver- mögen diese Rechtsprechung derzeit nicht in Frage zu stellen.
E. 5.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er im vorinstanzlichen Ver- fahren keine weiteren Beweismittel habe beibringen können, weil in der Türkei entsprechende Verfahren unter Geheimhaltung erfolgen würden, er- weist sich ebenfalls als nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid um- zustossen.
E-1300/2024 Seite 7 Zwar ist es in türkischen Verfahren durchaus möglich, dass die Einsicht in verfahrensrelevante Strafakten eingeschränkt sein kann. Dass aber von vornherein – aufgrund von Geheimhaltungsinteressen – gar kein offizielles, sondern nur ein geheimes Verfahren geführt werde, wie dies vom Be- schwerdeführer vorliegend geltend gemacht wird, entspricht nach Kennt- nisstand des Gerichts nicht der gängigen Praxis der türkischen Strafbehör- den. Auch müsste der türkische Rechtsanwalt zumindest Einsicht in einen richterlichen Beschluss betreffend die Geheimhaltung erhalten (vgl. Urteile des BVGer E-153/2024 vom 24. Januar 2024 E. 7.4.5, E-1263/2021 vom
31. März 2021 E. 6.4 sowie E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Türkei: Zugang zu verfahrensrele- vanten Akten, vom 1. Februar 2019). Einen solchen Beschluss vermochte der Beschwerdeführer im vorinstanz- lichen Verfahren nicht beizubringen. Vielmehr reichte er erst mit Eingabe vom 8. April 2024 und damit im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor Bun- desverwaltungsgericht Unterlagen zu einem Ermittlungs- bzw. Untersu- chungsverfahren in der Türkei wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ein. Insoweit erweist sich der Hinweis des Beschwerdefüh- rers auf das Gesetz Nr. 2937 (Gesetz über staatliche und nationale Ge- heimdienste) und auf allfällige geheime geheimdienstliche Ermittlungen als obsolet.
E. 5.3 Auf eine Prüfung der Echtheit dieser Dokumente und Vorlage an die Vorinstanz kann jedoch verzichtet werden, da das Beschwerdebegehren ohnehin abzuweisen ist, wie sich nachfolgend ergibt (zur antizipierten Be- weiswürdigung siehe Urteil des BVGer E-1422/2024 vom 13. Mai 2024 E. 7.2).
E. 5.4.1 Der deutschen Übersetzung des besagten Vorführ-/Festnahmebe- fehls vom (…) lässt sich entnehmen, dass dieser lediglich dazu dient, den Beschwerdeführer zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wegen verbo- tener Propaganda Stellung nehmen zu lassen, da der entsprechende Be- fehl explizit die Freilassung nach erfolgter Einvernahme angeordnet.
E. 5.4.2 Aus dem vorerwähnten Antrag auf Anklageerhebung vom (…) ergibt sich sodann, dass dem Beschwerdeführer einstweilen lediglich ein gericht- liches Verfahren wegen verbotener politischer Propaganda droht. Ein all- fälliges Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung wurde explizit
E-1300/2024 Seite 8 abgetrennt, womit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass ein sol- ches in nächster Zukunft auch tatsächlich dem Gericht vorgelegt werden soll. Des Weiteren ergibt sich aus dem im Antrag auf Anklagezulassung erwähn- ten Tatvorwurf, der sich auf Facebookeinträge vom (…) und vom (…) stützt, dass dem Beschwerdeführer lediglich dessen Verhalten im (…) vorgewor- fen wird. Die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren dargelegte Aktivität auf Social Media vor seiner Ausreise scheint die türkischen Behörden nicht zu interessieren. Damit ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass allfällige Nachfluchtgründe von ihm selbst veranlasst worden und da- mit subjektiver Natur sind. Dieses Vorgehen lässt darauf schliessen, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachte Verfahren bewusst durch diesen provoziert worden ist, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu erlangen. Ein solches Vorgehen ist klar rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig, weshalb nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ge- schlossen werden darf. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer gegenüber den türkischen Strafbehörden die Gelegenheit haben wird, seine Beweggründe für die Aktivitäten auf den sozialen Medien (seine Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken) offen zu legen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen muss der Ausgang des Strafver- fahrens weiterhin als offen bezeichnet werden, wobei der Beschwerdefüh- rer zudem als Ersttäter zu gelten hat (Urteil des BVGer E-1422/2024 vom
13. Mai 2024 E. 7.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss selbst eine Mit- gliedschaft bei der H._______ für sich alleine keine exponierte politische Stellung begründet, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten kann (Urteil des BVGer D-3593/2024 vom 19. Juni 2024 E. 6.2). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zu- sammenhang mit dem nach seiner Ausreise bewirkten und gegen ihn ein- geleiteten Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es auch im Beschwerdever- fahren vor Bundesverwaltungsgericht keine stichhaltigen Gründe für die
E-1300/2024 Seite 9 Annahme gibt, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahrens eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
E-1300/2024 Seite 10 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Insbesondere ergibt sich aus dem Festnahme-/Vorführbefehl vom (…) des Richters C._______, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Einver- nahme wieder auf freien Fuss gesetzt werden soll. Ferner enthält der An- trag vom (…) auf Zulassung der Anklage vor Gericht keinerlei Hinweise auf ein drohendes unfaires Verfahren. Es liegen auch keine Unterlagen bei den Akten, wonach dem Antrag auf Einleitung eines Strafgerichtsverfahrens stattgegeben worden wäre. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwer- deführer bisher noch nicht strafrechtlich aufgefallen oder gar belangt wor- den ist, erscheint eine Verurteilung mit zu vollziehender Freiheitsstrafe als wenig wahrscheinlich (Urteile des BVGer E-1921/2024 E-90/2023 vom
14. März 2023 E. 6.1, D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E-1300/2024 Seite 11
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszuge- hen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.3.2; D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Ok- tober 2023 E. 9.3.2).
E. 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer auf- grund seines Alters, Ausbildung, Berufserfahrung und Beziehungsnetz eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Türkei möglich sei, sind zu bestätigen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Be- schwerdeführer bereits vor seiner Ausreise in einer anderen als seiner Hei- matprovinz erwerbstätig gewesen war.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-1300/2024 Seite 12
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist auf die Verfahrenskosten anzurechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1300/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird auf die Verfah- renskosten angerechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1300/2024 Urteil vom 5. September 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Aysel Mermer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 11. November 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. A.b Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 9. Februar 2024. Zu den Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und am (...) in B._______ (Provinz C._______) geboren. Er habe zuletzt in D._______ (Provinz E._______) in einem Hotel gearbeitet und dort in einer Wohngemeinschaft gelebt. Am 1. Oktober 2023 habe sich in Ankara eine Explosion ereignet, worauf am (...) nachts Polizisten bei seiner Wohngemeinschaft nach ihm gesucht hätten. Da er nicht Zuhause gewesen und gewarnt worden sei, habe er daraufhin bei seinem Onkel Unterschlupf gefunden. Er habe zwischen (...) und (...) im F._______ im G._______ gearbeitet und befürchtet, dass die türkischen Behörden dies als Anlass nehmen könnten, nach dem Anschlag nach ihm zu suchen, zumal er der H._______ (H._______) angehöre wie auch weitere Angehörige seiner Mutter. In der Folge sei er am (...) nach Bosnien geflogen und von dort mit einem Schlepper in die Schweiz gelangt. Am (...) habe die türkische Polizei seine Eltern aufgesucht und nach ihm gefragt. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Original seiner ID-Karte sowie seines Führerscheins, einige Screenshots seines Facebook-Profils (BM1 - BM3), einen Auszug aus e-Devlet (Plattform für die virtuelle Stadtverwaltung) mit seinen Ein- und Ausreisen (BM4) sowie einen aktuellen UYAP-Auszug (türkisches Gerichtsportal, BM5, BM6) zu den Akten. A.c Am 19. Februar 2024 nahm die dannzumalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entwurf des Asylentscheids Stellung. A.d Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 verneinte das SEM - unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Ferner wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zur Rechtskraft des Asylentscheids zu verlassen, andernfalls die Wegweisung unter Zwang erfolgen könne. Das SEM beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. B. B.a Gegen diesen Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024, nunmehr per Adresse des BAZ Brugg und ohne Rechtsvertretung, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er teilweise ein Formular in fremdländischer Sprache verwendete. B.b Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2023 gewährte das Bundesverwaltungsgericht Frist zur Nachbesserung der Beschwerde, insbesondere zur Stellung eines Rechtsbegehrens und vollständiger Eingabe in einer Amtssprache. B.c Am 14. März 2023 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic.iur. Aysel Mermer der Advokatur Trias, um Einsicht in die Verfahrensakten und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen, worauf das Gericht mit Zwischenverfügung vom 3. April 2024 das Akteneinsichtsgesuch sowie die Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- verlangte. B.d Mit Eingabe vom 8. April 2024 liess der Beschwerdeführer weitere fremdsprachige Unterlagen nachreichen und um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung ersuchen, worauf das Gericht mit Verfügung vom 22. April 2024 unter Ablehnung des Nachbesserungsgesuchs den Beschwerdeführer zur Übersetzung der Dokumente in eine Amtssprache und - soweit möglich - Einreichung der Originale anhielt. B.e Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wurde von der Gerichtskasse am 9. April 2024 verbucht. B.f Am 6. April 2024 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen eines Antrags der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) auf Erlass eines Festnahmebefehls wegen Propaganda für eine terroristische Organisation begangen am (...), ein Urteil des Richters C._______ vom (...) über die Gutheissung dieses Antrags, einen entsprechenden Festnahmebefehl C._______ vom (...) und einen Antrag auf Zulassung der Anklage C._______ vom (...) betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation ein, letzteres begangen am (...) und am (...). C. 4Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Februar 2024 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und soweit vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen, hinreichend nachgebessert worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen deshalb, weil derzeit noch keine Hinweise vorliegen würden, dass die türkischen Strafbehörden einen Festnahme- bzw. Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Es sei daher offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung und Eröffnung eines Gerichtsverfahrens kommen werde, das zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv führe, zumal in der Türkei zwar viele Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren eröffnet, aber auch wieder eingestellt würden. Der Beschwerdeführer habe die Türkei legal verlassen können, weshalb das Risiko gering einzuschätzen sei, dass er bei einer Rückreise in die Türkei festgenommen werde. Es erschliesse sich ihr nicht, weshalb die türkischen Behörden aufgrund der erwähnten Explosion in Ankara in E._______ nach ihm suchen würden, da bisher weder er noch seine Familie mit den Behören wegen politischer Ansichten Probleme gehabt hätten. Die vom Beschwerdeführer angeführte Aussage zum Ermittlungsverfahren gereiche nicht zum Nachweis desselben. Weitere Belege hierzu seien nicht beigebracht worden. Auch aus dem aktenkundigen UYAP-Auszug ergebe sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr erstaune es, dass seine Akten sich im Gerichtsgebäude in I._______ befinden sollten, da ein Bezug zu diesem Ort nicht ersichtlich sei. Er sei jung, verfüge über eine Grundausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung sowie ein Beziehungsnetz im Heimatstaat, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. 4.2 Der Beschwerdeführer erachtete die im Asylentscheid von der Vorinstanz vertretene Auffassung als unzutreffend und hielt beschwerdeweise entgegen, dass Ermittlungen in der Türkei auf Grundlage der Vertraulichkeit durchgeführt und vor deren Abschluss keine Informationen erteilt würden, weshalb er sich nur auf die Angaben seines Anwalts in der Türkei berufen könne, wonach die Generalstaatsanwaltschaft I._______ unter der Nummer (...) ein Verfahren eröffnet habe. Seit der Einführung des Gesetzes Nr. 2937 (Gesetz über staatliche und nationale Geheimdienste) bestehe eine Rechtsgrundlage, die den Weg zur Verletzung von Menschenrechten ebne. Zu den nachgereichten und übersetzten Dokumenten führte der Beschwerdeführer aus, die Genrealstaatsanwaltschaft habe am (...) einen Festnahmebefehl wegen Facebook-Propaganda für die terroristische Organisation J._______ (J._______) gegen ihn erlassen. Da er bisher in der Türkei nicht habe einvernommen werden können, habe die Generalstaatsanwaltschaft am (...) Anklage erhoben. Er werde demnach aufgrund seiner politischen Gesinnung von den türkischen Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Der Anklageerhebung sei hierzu zu entnehmen, dass seine Veröffentlichungen auf der Plattform Facebook den Tatbestand des Anti-Terror-Gesetzes 7/2 der Türkei erfüllt habe, was mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung nach sich ziehen werde. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat im Asylentscheid vom 20. Februar 2024 mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben erachte, insbesondere dass keine hinlänglichen Vorfluchtgründe vorliegen würden, wobei sie sich zutreffend auf die im Asylentscheid zitierte konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abstützte. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur politischen Situation der K._______ in der Türkei und zur Strafverfolgung vermögen diese Rechtsprechung derzeit nicht in Frage zu stellen. 5.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er im vorinstanzlichen Verfahren keine weiteren Beweismittel habe beibringen können, weil in der Türkei entsprechende Verfahren unter Geheimhaltung erfolgen würden, erweist sich ebenfalls als nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen. Zwar ist es in türkischen Verfahren durchaus möglich, dass die Einsicht in verfahrensrelevante Strafakten eingeschränkt sein kann. Dass aber von vornherein - aufgrund von Geheimhaltungsinteressen - gar kein offizielles, sondern nur ein geheimes Verfahren geführt werde, wie dies vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemacht wird, entspricht nach Kenntnisstand des Gerichts nicht der gängigen Praxis der türkischen Strafbehörden. Auch müsste der türkische Rechtsanwalt zumindest Einsicht in einen richterlichen Beschluss betreffend die Geheimhaltung erhalten (vgl. Urteile des BVGer E-153/2024 vom 24. Januar 2024 E. 7.4.5, E-1263/2021 vom 31. März 2021 E. 6.4 sowie E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, vom 1. Februar 2019). Einen solchen Beschluss vermochte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht beizubringen. Vielmehr reichte er erst mit Eingabe vom 8. April 2024 und damit im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zu einem Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren in der Türkei wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ein. Insoweit erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gesetz Nr. 2937 (Gesetz über staatliche und nationale Geheimdienste) und auf allfällige geheime geheimdienstliche Ermittlungen als obsolet. 5.3 Auf eine Prüfung der Echtheit dieser Dokumente und Vorlage an die Vorinstanz kann jedoch verzichtet werden, da das Beschwerdebegehren ohnehin abzuweisen ist, wie sich nachfolgend ergibt (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Urteil des BVGer E-1422/2024 vom 13. Mai 2024 E. 7.2). 5.4 5.4.1 Der deutschen Übersetzung des besagten Vorführ-/Festnahmebefehls vom (...) lässt sich entnehmen, dass dieser lediglich dazu dient, den Beschwerdeführer zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wegen verbotener Propaganda Stellung nehmen zu lassen, da der entsprechende Befehl explizit die Freilassung nach erfolgter Einvernahme angeordnet. 5.4.2 Aus dem vorerwähnten Antrag auf Anklageerhebung vom (...) ergibt sich sodann, dass dem Beschwerdeführer einstweilen lediglich ein gerichtliches Verfahren wegen verbotener politischer Propaganda droht. Ein allfälliges Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung wurde explizit abgetrennt, womit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass ein solches in nächster Zukunft auch tatsächlich dem Gericht vorgelegt werden soll. Des Weiteren ergibt sich aus dem im Antrag auf Anklagezulassung erwähnten Tatvorwurf, der sich auf Facebookeinträge vom (...) und vom (...) stützt, dass dem Beschwerdeführer lediglich dessen Verhalten im (...) vorgeworfen wird. Die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren dargelegte Aktivität auf Social Media vor seiner Ausreise scheint die türkischen Behörden nicht zu interessieren. Damit ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass allfällige Nachfluchtgründe von ihm selbst veranlasst worden und damit subjektiver Natur sind. Dieses Vorgehen lässt darauf schliessen, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachte Verfahren bewusst durch diesen provoziert worden ist, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu erlangen. Ein solches Vorgehen ist klar rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig, weshalb nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den türkischen Strafbehörden die Gelegenheit haben wird, seine Beweggründe für die Aktivitäten auf den sozialen Medien (seine Absicht, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken) offen zu legen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen muss der Ausgang des Strafverfahrens weiterhin als offen bezeichnet werden, wobei der Beschwerdeführer zudem als Ersttäter zu gelten hat (Urteil des BVGer E-1422/2024 vom 13. Mai 2024 E. 7.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss selbst eine Mitgliedschaft bei der H._______ für sich alleine keine exponierte politische Stellung begründet, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (Urteil des BVGer D-3593/2024 vom 19. Juni 2024 E. 6.2). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem nach seiner Ausreise bewirkten und gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen des gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahrens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Insbesondere ergibt sich aus dem Festnahme-/Vorführbefehl vom (...) des Richters C._______, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Einvernahme wieder auf freien Fuss gesetzt werden soll. Ferner enthält der Antrag vom (...) auf Zulassung der Anklage vor Gericht keinerlei Hinweise auf ein drohendes unfaires Verfahren. Es liegen auch keine Unterlagen bei den Akten, wonach dem Antrag auf Einleitung eines Strafgerichtsverfahrens stattgegeben worden wäre. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht strafrechtlich aufgefallen oder gar belangt worden ist, erscheint eine Verurteilung mit zu vollziehender Freiheitsstrafe als wenig wahrscheinlich (Urteile des BVGer E-1921/2024 E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1, D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2023 E. 8.3.2; D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2). 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, Ausbildung, Berufserfahrung und Beziehungsnetz eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Türkei möglich sei, sind zu bestätigen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise in einer anderen als seiner Heimatprovinz erwerbstätig gewesen war. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist auf die Verfahrenskosten anzurechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird auf die Verfahrenskosten angerechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: