Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste am 9. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 13. Oktober 2022 statt. Am 26. Juni 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM- Akten […]). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und im Bezirk B._______ in der türkischen Provinz C._______ zur Welt gekom- men. Gemeinsam mit seinen Geschwistern und Halbgeschwistern sei er im Dorf D._______ bei E._______ aufgewachsen und zur Schule gegan- gen. Nach der im Zusammenhang mit den im Jahr 2016 verhängten Aus- gangssperren von den Behörden erfolgten Zerstörung des Familienhauses sei er mit der gesamten Familie nach F._______ gezogen, habe aber seine Grundstücke und ein weiteres Haus im Heimatort behalten. In F._______ habe er das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend Vorbereitungs- kurse auf die Universität besucht. Im Jahr 20(…) habe er einen Beitrag auf Twitter kommentiert und dabei den türkischen Präsidenten mit G._______ verglichen. Danach sei er auf dem Polizeiposten in H._______, F._______ zu seinem Kommentar be- fragt und nach Drohungen der Beamten wieder freigelassen worden. Dies sei eine abgeschlossene Sache. Daraufhin habe er seine Konten auf den sozialen Medien für etwa ein Jahr gelöscht. In der Folge habe er in F._______ (…) studiert und seine politische Meinung zurückhaltend zum Ausdruck gebracht, um den Behörden nicht mehr aufzufallen. Jeweils im Sommer habe er im Cargo-Unternehmen seines Bruders gearbeitet. Nach Abschluss seines Studiums habe er vier Praktika absolviert und vorgehabt, ein Masterstudium zu beginnen. In der ersten Septemberwoche des Jahres 20(…) habe er einen Telefonanruf vom Polizeiposten in H._______ erhal- ten, worin er aufgefordert worden sei, zur Einvernahme zu erscheinen. Hiernach habe er über den Familienanwalt erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei, weil er die Vereinigung der Exekutive, Judikative und Legislative in einer Person, das türkische Justizsystem und die Verhaftung seiner Parteileute und von Osman Kavala kritisiert habe. Hierauf habe er sich bei seinem Cousin in I._______ versteckt. Am (…) sei er legal mit seinem Reisepass nach Bosnien und Herzegowina geflogen
E-1422/2024 Seite 3 und von dort aus auf illegalem Weg in die Schweiz weitergereist. Nach sei- ner Ausreise sei beim Dorfvorsteher und bei seinem Bruder nach ihm ge- fragt worden. Auch hätten die Justizbehörden insgesamt vier Verfahren ge- gen ihn auf Basis der von ihm wiederaufgenommenen Aktivitäten auf Fa- cebook eröffnet. Ihm werde Amtsbeleidigung, Terrorpropaganda und Prä- sidentenbeleidigung vorgeworfen. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, der türkische Staat ver- suche immer wieder, seinen Onkel väterlicherseits unter Kontrolle zu brin- gen. Zudem sei seine Familie politisch und viele Familienmitglieder seien getötet oder verhaftet worden. Deswegen hätten neun seiner Cousins um Asyl nachgesucht. Er selbst habe Flyer verteilt, Plakate getragen und an Demonstrationen teilgenommen. Auch sei einer seiner zwei in der Schweiz lebenden Verwandten Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) ge- wesen und in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Ori- ginal sowie – jeweils in Kopie – einen Studentenausweis, eine Studienbe- stätigung, eine Wohnsitzbestätigung, Fotos der im Jahr 20(…) zerstörten Häuser seiner Familie, Unterlagen zum Asylverfahren seines Cousins in J._______ und die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweis- mittel zu den geltend gemachten in der Türkei hängigen Verfahren ein. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Am 29. Januar 2024 unterzog das SEM die vom Beschwerdeführer ange- gebenen öffentlichen Konten in den Sozialen Medien einer Open Source Intelligence (OSINT-)Recherche (A27). E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg- weisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt,
E-1422/2024 Seite 4 die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer- kennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers zu verfügen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersucht er, ihm sei umfassende Einsicht in den Analysebericht zu ge- währen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren sowie ihm eine amtliche Rechtsbeistän- din in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Eingabe lagen nebst bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereich- ten Dokumenten insbesondere ein angeblicher Geheimhaltungsbeschluss des Friedensrichters von B._______ vom (…) und ein Referenzschreiben eines türkischen Rechtsanwaltes vom (…) in türkischer Sprache und in Ko- pie bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzei- tig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses innert Frist auf. H. Der Beschwerdeführer leistete am 20. März 2024 den einverlangten Kos- tenvorschuss fristgerecht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1422/2024 Seite 5
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlich-
E-1422/2024 Seite 6 keit in rechtsmissbräuchlicher Weise die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung zu einem Zeitpunkt als er sich schon in der Schweiz auf- gehalten habe, eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu be- gründen. Es drohe ihm aber bei einer Rückkehr in die Türkei durch die an- geblich eröffneten Verfahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung. Zudem bestünden aufgrund der Akten und seiner Aussagen grosse Zweifel, dass er tatsächlich noch in der Türkei Probleme mit der türkischen Justiz gehabt habe. Ferner bewegten sich seine über den türkischen Staatspräsidenten getä- tigten ehrverletzenden Äusserungen in den Sozialen Medien zumindest an der Grenze der Meinungsäusserungsfreiheit, weshalb die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim erachtet werden könne; solch ehrverletzende Äusserungen könnten auch in der Schweiz verfolgt werden und zu einer Verurteilung führen. Auch zeigten seine Beiträge unter anderem Fahnen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel), und er heisse damit wohl deren gewaltsames Auftreten gut. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens führen könne. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten. Zudem ver- fügten die wenigen vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale. Diese Dokumente lies- sen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Des Weiteren sei öffentlich bekannt, dass diese Doku- mente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob diese objektive Fäl- schungsmerkmale aufwiesen. Weiter erwägt das SEM, gemäss den vorliegenden Beweismitteln seien gegen ihn wegen öffentlicher Ehrverletzung gegen einen Amtsträger, öf- fentliche Beleidigung des Präsidenten der Republik, öffentlicher Herabset- zung der türkischen Nation und Propaganda für eine Terrororganisation zwar mehrere Ermittlungsverfahren, jedoch keine Gerichtsverfahren einge- leitet worden. Solche würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung ei- nes Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung des Beschwer- deführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Auch bezwecke der eingereichte Festnahmebefehl lediglich die Einver- nahme mit anschliessender Freilassung. Da bekanntermassen das Straf-
E-1422/2024 Seite 7 mass für eine allfällige Verurteilung wegen den genannten Straftatbestän- den bei Ersttätern in der Regel maximal zwei Jahre betrage, sei bei einer allfälligen Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe wenig wahrschein- lich. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien als flücht- lingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da sie zeitlich beschränkt seien und auch sonst nicht die von Art. 3 AsylG geforderten Intensität genügten. Selbst eine allenfalls unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe müsste er aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahr- scheinlich nicht im Gefängnis, sondern im offenen Vollzug verbüssen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass wegen sei- ner Posts in den Sozialen Medien die türkischen Behörden ein Strafverfah- ren mit dem Tatvorwurf «Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisa- tion» gegen ihn eingeleitet hätten und damit die Flüchtlingseigenschaft of- fensichtlich nachgewiesen sei. Auch habe er hinsichtlich seiner Asylgründe nichts zu verbergen und gegenüber der Vorinstanz alles offengelegt, wes- halb er glaubwürdig sei. Nach der Rückkehr drohe ihm insbesondere als Kurde aufgrund des Vorwurfes der Unterstützung einer terroristischen Or- ganisation die sofortige Verhaftung und die Misshandlung im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens beziehungsweise der Untersuchungs- haft. Dieses Risiko führe zu einer objektiv begründeten Furcht vor asylre- levanter Verfolgung. Zudem könne entgegen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, in der Türkei werde im Falle einer Verurteilung bei Ersttätern in der Regel eine bedingte Freiheitsstrafe aus- gefällt und eine allfällige unbedingte Freiheitsstrafe werde im offenen Voll- zug abgesessen.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in den «Analysebericht» beantragt, kann als erstes auf die Zwischenverfügung vom 8. März 2024 verwiesen werden. Sollte sich der Antrag auf die OSINT-Recherche beziehen (A27) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass diese von der Vorinstanz nicht ediert worden wäre. Das entsprechende Akteinsichtsge- such ist abzuweisen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat aus- führlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom
E-1422/2024 Seite 8 Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 8. März 2024 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
E. 7.2 Zu den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Kopien von Doku- menten, ist zunächst festzuhalten, dass der Beweiswert solcher Unterla- gen, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist. Es kann aber darauf verzichtet werden, hierzu weitere Abklä- rungen zu treffen, da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Die Entgegnung einer Verschärfung der Situation aufgrund des neuen Vorwur- fes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vermag – unab- hängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise der Echt- heit der Dokumente – nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat im Zusam- menhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei bereits zutreffend fest- gehalten, dass solche in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder eine An- klage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurtei- lung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszuge- hen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). Im Übrigen ist das mit der Beschwerde eingereichte Referenzschrei- ben des türkischen Rechtsanwaltes für den Nachweis von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ungeeignet, weil die Möglich- keit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungs- gemäss nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweis- wert zukommt.
E. 7.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Beschwer- deführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass daher nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist. Vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkün- dung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f.). Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, eine bedingte Verurteilung sei gemäss den türkischen Bestimmungen «nicht in jedem Fall möglich», es könne deshalb «nicht ohne Weiteres» davon ausgegangen werden, die Verkündung des
E-1422/2024 Seite 9 Urteils werde aufgeschoben, der von der Vorinstanz genannte Artikel des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen seien zudem «nicht unbedingt einschlägig». Hierzu ist festzuhalten, dass die the- oretische Möglichkeit einer Verurteilung gerade nicht reicht, um flüchtlings- rechtlich relevant zu sein, sondern es bedarf dazu der hohen Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Daher bestätigen die nicht ansatzweise substantiierten Ausführungen lediglich die Einschätzung der Vorinstanz, dem Beschwer- deführer würden bei einer Rückkehr nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtstaatlich nicht legitime Massnahmen drohen respektive er von einem Politmalus betroffen sein. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein spezielles politisches Profil. Er bringt nur pauschal vor, Flyers verteilt, Plakate getragen und an Demonstrationen teilgenommen zu haben (A19 F70). Gemäss eigenen Angaben sei das Verfahren wegen des Posts, worin er den türkischen Präsidenten mit G._______ verglichen habe, ab- geschlossen (ebd. F48). Im Übrigen scheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz überhaupt fraglich, ob er vor seiner Ausreise Probleme mit den türkischen Behörden hatte, zumal er auch problemlos legal ausreisen konnte. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung auch vor, seine Familie sei politisch und viele Familienmitglieder seien ge- tötet oder verhaftet worden (A19 F40) und einer seiner Verwandten sei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden (A19 F70). Jedoch macht er nicht ansatzweise geltend, dass er vor seiner Ausreise wegen seinen Verwandten in entscheidendem Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre. Weshalb künftig der Fall sein sollte, erhellt nicht. Insgesamt ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde, über ein allfälliges le- gitimes Strafverfahren hinaus, in den Fokus der türkischen Behörden ge- raten, insbesondere sie würden ihn in entscheidendem Masse der Nähe zur PKK verdächtigen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die grösstenteils pauscha- len Ausführungen in der Beschwerde nichts an der zutreffenden Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung zu ändern vermögen. Dasselbe gilt für die Verweise auf diverse bundesverwaltungsgerichtliche Entscheide und auf Länderinformationen beziehungsweise Berichte zur geltend gemach- ten Verschärfung der Lage in der Türkei und die blosse Behauptung, es sei im Fall des Beschwerdeführers von der Existenz eines politischen Daten- blattes auszugehen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Rückweisungs- antrag wurde schliesslich nicht weiter begründet und es ergeben sich aus den Akten keine Kassationsgründe, weshalb er abzuweisen ist.
E-1422/2024 Seite 10
E. 7.5 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rück- kehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevan- ten Motiv ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausge- setzt. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung.
E-1422/2024 Seite 11
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der Verweis in der Beschwerde auf die Haftbedin- gungen in der Türkei ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar stehen diese international in der Kritik. Aus den Akten ergibt sich aber keine un- mittelbare Gefahr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, zumal im aktuellen Zeitpunkt nicht einmal annä- hernd gewiss ist, ob er je zu einer Haftstrafe verurteilt eilt werden könnte, die er auch in Haft verbüssen müsste. Eine rein hypothetische Möglichkeit, irgendeinmal in Zukunft in einem Gefängnis eine Haft verbüssen zu müs- sen, reicht noch nicht zur Annahme einer ersthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Stadt
E-1422/2024 Seite 12 F._______, in welcher der Beschwerdeführer seit 2016 und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen.
E. 9.3.3 Das SEM hielt in individueller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei ein gesunder und gut ausgebildeter junger Mann. Sein Bruder habe ein Haus in F._______, zudem besitze seine Familie Grundstücke und Lände- reien in seiner Heimatregion. Auch lebten insgesamt sieben Geschwister in F._______. Folglich spreche nichts dagegen, dass er dorthin zurückkeh- ren könne, um entweder sein Studium fortzusetzen oder erneut im Unter- nehmen seines Bruders tätig zu werden. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. März 2024 vom Beschwerde- führer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E-1422/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1422/2024 Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste am 9. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 13. Oktober 2022 statt. Am 26. Juni 2023 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...]). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und im Bezirk B._______ in der türkischen Provinz C._______ zur Welt gekommen. Gemeinsam mit seinen Geschwistern und Halbgeschwistern sei er im Dorf D._______ bei E._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen. Nach der im Zusammenhang mit den im Jahr 2016 verhängten Ausgangssperren von den Behörden erfolgten Zerstörung des Familienhauses sei er mit der gesamten Familie nach F._______ gezogen, habe aber seine Grundstücke und ein weiteres Haus im Heimatort behalten. In F._______ habe er das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend Vorbereitungskurse auf die Universität besucht. Im Jahr 20(...) habe er einen Beitrag auf Twitter kommentiert und dabei den türkischen Präsidenten mit G._______ verglichen. Danach sei er auf dem Polizeiposten in H._______, F._______ zu seinem Kommentar befragt und nach Drohungen der Beamten wieder freigelassen worden. Dies sei eine abgeschlossene Sache. Daraufhin habe er seine Konten auf den sozialen Medien für etwa ein Jahr gelöscht. In der Folge habe er in F._______ (...) studiert und seine politische Meinung zurückhaltend zum Ausdruck gebracht, um den Behörden nicht mehr aufzufallen. Jeweils im Sommer habe er im Cargo-Unternehmen seines Bruders gearbeitet. Nach Abschluss seines Studiums habe er vier Praktika absolviert und vorgehabt, ein Masterstudium zu beginnen. In der ersten Septemberwoche des Jahres 20(...) habe er einen Telefonanruf vom Polizeiposten in H._______ erhalten, worin er aufgefordert worden sei, zur Einvernahme zu erscheinen. Hiernach habe er über den Familienanwalt erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei, weil er die Vereinigung der Exekutive, Judikative und Legislative in einer Person, das türkische Justizsystem und die Verhaftung seiner Parteileute und von Osman Kavala kritisiert habe. Hierauf habe er sich bei seinem Cousin in I._______ versteckt. Am (...) sei er legal mit seinem Reisepass nach Bosnien und Herzegowina geflogen und von dort aus auf illegalem Weg in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise sei beim Dorfvorsteher und bei seinem Bruder nach ihm gefragt worden. Auch hätten die Justizbehörden insgesamt vier Verfahren gegen ihn auf Basis der von ihm wiederaufgenommenen Aktivitäten auf Facebook eröffnet. Ihm werde Amtsbeleidigung, Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung vorgeworfen. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, der türkische Staat versuche immer wieder, seinen Onkel väterlicherseits unter Kontrolle zu bringen. Zudem sei seine Familie politisch und viele Familienmitglieder seien getötet oder verhaftet worden. Deswegen hätten neun seiner Cousins um Asyl nachgesucht. Er selbst habe Flyer verteilt, Plakate getragen und an Demonstrationen teilgenommen. Auch sei einer seiner zwei in der Schweiz lebenden Verwandten Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen und in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie - jeweils in Kopie - einen Studentenausweis, eine Studienbestätigung, eine Wohnsitzbestätigung, Fotos der im Jahr 20(...) zerstörten Häuser seiner Familie, Unterlagen zum Asylverfahren seines Cousins in J._______ und die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweismittel zu den geltend gemachten in der Türkei hängigen Verfahren ein. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Am 29. Januar 2024 unterzog das SEM die vom Beschwerdeführer angegebenen öffentlichen Konten in den Sozialen Medien einer Open Source Intelligence (OSINT-)Recherche (A27). E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er, ihm sei umfassende Einsicht in den Analysebericht zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren sowie ihm eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Eingabe lagen nebst bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten insbesondere ein angeblicher Geheimhaltungsbeschluss des Friedensrichters von B._______ vom (...) und ein Referenzschreiben eines türkischen Rechtsanwaltes vom (...) in türkischer Sprache und in Kopie bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. H. Der Beschwerdeführer leistete am 20. März 2024 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlich-keit in rechtsmissbräuchlicher Weise die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung zu einem Zeitpunkt als er sich schon in der Schweiz aufgehalten habe, eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Es drohe ihm aber bei einer Rückkehr in die Türkei durch die angeblich eröffneten Verfahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Zudem bestünden aufgrund der Akten und seiner Aussagen grosse Zweifel, dass er tatsächlich noch in der Türkei Probleme mit der türkischen Justiz gehabt habe. Ferner bewegten sich seine über den türkischen Staatspräsidenten getätigten ehrverletzenden Äusserungen in den Sozialen Medien zumindest an der Grenze der Meinungsäusserungsfreiheit, weshalb die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim erachtet werden könne; solch ehrverletzende Äusserungen könnten auch in der Schweiz verfolgt werden und zu einer Verurteilung führen. Auch zeigten seine Beiträge unter anderem Fahnen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel), und er heisse damit wohl deren gewaltsames Auftreten gut. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens führen könne. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden, weil sie als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 StGB gewertet werden könnten. Zudem verfügten die wenigen vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale. Diese Dokumente liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Des Weiteren sei öffentlich bekannt, dass diese Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Weiter erwägt das SEM, gemäss den vorliegenden Beweismitteln seien gegen ihn wegen öffentlicher Ehrverletzung gegen einen Amtsträger, öffentliche Beleidigung des Präsidenten der Republik, öffentlicher Herabsetzung der türkischen Nation und Propaganda für eine Terrororganisation zwar mehrere Ermittlungsverfahren, jedoch keine Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Solche würden in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Auch bezwecke der eingereichte Festnahmebefehl lediglich die Einvernahme mit anschliessender Freilassung. Da bekanntermassen das Straf-mass für eine allfällige Verurteilung wegen den genannten Straftatbeständen bei Ersttätern in der Regel maximal zwei Jahre betrage, sei bei einer allfälligen Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da sie zeitlich beschränkt seien und auch sonst nicht die von Art. 3 AsylG geforderten Intensität genügten. Selbst eine allenfalls unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe müsste er aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht im Gefängnis, sondern im offenen Vollzug verbüssen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass wegen seiner Posts in den Sozialen Medien die türkischen Behörden ein Strafverfahren mit dem Tatvorwurf «Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation» gegen ihn eingeleitet hätten und damit die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nachgewiesen sei. Auch habe er hinsichtlich seiner Asylgründe nichts zu verbergen und gegenüber der Vorinstanz alles offengelegt, weshalb er glaubwürdig sei. Nach der Rückkehr drohe ihm insbesondere als Kurde aufgrund des Vorwurfes der Unterstützung einer terroristischen Organisation die sofortige Verhaftung und die Misshandlung im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens beziehungsweise der Untersuchungshaft. Dieses Risiko führe zu einer objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Zudem könne entgegen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, in der Türkei werde im Falle einer Verurteilung bei Ersttätern in der Regel eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefällt und eine allfällige unbedingte Freiheitsstrafe werde im offenen Vollzug abgesessen.
6. Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in den «Analysebericht» beantragt, kann als erstes auf die Zwischenverfügung vom 8. März 2024 verwiesen werden. Sollte sich der Antrag auf die OSINT-Recherche beziehen (A27) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass diese von der Vorinstanz nicht ediert worden wäre. Das entsprechende Akteinsichtsgesuch ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 8. März 2024 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 7.2 Zu den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Kopien von Dokumenten, ist zunächst festzuhalten, dass der Beweiswert solcher Unterlagen, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist. Es kann aber darauf verzichtet werden, hierzu weitere Abklärungen zu treffen, da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Die Entgegnung einer Verschärfung der Situation aufgrund des neuen Vorwurfes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vermag - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise der Echtheit der Dokumente - nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei bereits zutreffend festgehalten, dass solche in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). Im Übrigen ist das mit der Beschwerde eingereichte Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwaltes für den Nachweis von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ungeeignet, weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zukommt. 7.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass daher nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist. Vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f.). Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, eine bedingte Verurteilung sei gemäss den türkischen Bestimmungen «nicht in jedem Fall möglich», es könne deshalb «nicht ohne Weiteres» davon ausgegangen werden, die Verkündung des Urteils werde aufgeschoben, der von der Vorinstanz genannte Artikel des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen seien zudem «nicht unbedingt einschlägig». Hierzu ist festzuhalten, dass die theoretische Möglichkeit einer Verurteilung gerade nicht reicht, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, sondern es bedarf dazu der hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Daher bestätigen die nicht ansatzweise substantiierten Ausführungen lediglich die Einschätzung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtstaatlich nicht legitime Massnahmen drohen respektive er von einem Politmalus betroffen sein. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein spezielles politisches Profil. Er bringt nur pauschal vor, Flyers verteilt, Plakate getragen und an Demonstrationen teilgenommen zu haben (A19 F70). Gemäss eigenen Angaben sei das Verfahren wegen des Posts, worin er den türkischen Präsidenten mit G._______ verglichen habe, abgeschlossen (ebd. F48). Im Übrigen scheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz überhaupt fraglich, ob er vor seiner Ausreise Probleme mit den türkischen Behörden hatte, zumal er auch problemlos legal ausreisen konnte. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung auch vor, seine Familie sei politisch und viele Familienmitglieder seien getötet oder verhaftet worden (A19 F40) und einer seiner Verwandten sei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden (A19 F70). Jedoch macht er nicht ansatzweise geltend, dass er vor seiner Ausreise wegen seinen Verwandten in entscheidendem Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre. Weshalb künftig der Fall sein sollte, erhellt nicht. Insgesamt ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde, über ein allfälliges legitimes Strafverfahren hinaus, in den Fokus der türkischen Behörden geraten, insbesondere sie würden ihn in entscheidendem Masse der Nähe zur PKK verdächtigen. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die grösstenteils pauschalen Ausführungen in der Beschwerde nichts an der zutreffenden Würdigung in der vorinstanzlichen Verfügung zu ändern vermögen. Dasselbe gilt für die Verweise auf diverse bundesverwaltungsgerichtliche Entscheide und auf Länderinformationen beziehungsweise Berichte zur geltend gemachten Verschärfung der Lage in der Türkei und die blosse Behauptung, es sei im Fall des Beschwerdeführers von der Existenz eines politischen Datenblattes auszugehen. Der vom Beschwerdeführer gestellte Rückweisungs-antrag wurde schliesslich nicht weiter begründet und es ergeben sich aus den Akten keine Kassationsgründe, weshalb er abzuweisen ist. 7.5 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Verweis in der Beschwerde auf die Haftbedingungen in der Türkei ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar stehen diese international in der Kritik. Aus den Akten ergibt sich aber keine unmittelbare Gefahr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, zumal im aktuellen Zeitpunkt nicht einmal annähernd gewiss ist, ob er je zu einer Haftstrafe verurteilt eilt werden könnte, die er auch in Haft verbüssen müsste. Eine rein hypothetische Möglichkeit, irgendeinmal in Zukunft in einem Gefängnis eine Haft verbüssen zu müssen, reicht noch nicht zur Annahme einer ersthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK respektive der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Die Stadt F._______, in welcher der Beschwerdeführer seit 2016 und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. 9.3.3 Das SEM hielt in individueller Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei ein gesunder und gut ausgebildeter junger Mann. Sein Bruder habe ein Haus in F._______, zudem besitze seine Familie Grundstücke und Ländereien in seiner Heimatregion. Auch lebten insgesamt sieben Geschwister in F._______. Folglich spreche nichts dagegen, dass er dorthin zurückkehren könne, um entweder sein Studium fortzusetzen oder erneut im Unternehmen seines Bruders tätig zu werden. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. März 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: