Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Mai 2024, E-2523/2024 vom 2. Mai 2024, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, D-1725/2024 vom 23. April 2024, E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.3), dass, nachdem sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach nicht an die heimatlichen Behörden gewandt hat und ausgereist ist (vgl. SEM-act. 41/9 F5 und F10), auch im konkreten Fall nichts auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türki- schen Behörden hindeutet, dass sich die Beschwerdeführerin somit an die Behörden, insbesondere, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sich mit Hilfe ihres Rechtsanwalts an die Staatsanwaltschaft hätte wenden und Schutz einfordern können,
E-2080/2024 Seite 9 dass somit auf das Vorbringen, es sei keine innerstaatliche Schutzalterna- tive verfügbar, nicht weiter eingegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht aufzuzeigen vermag, dass die heimatlichen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht schutzfähig gewe- sen seien, und daher das Vorbringen betreffend den Vorfall vom (…) 2023 als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren ist, dass die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, es sei ein Ermittlungs- verfahren wegen Terrorpropaganda gegen sie hängig, dass aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien zwar allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropa- ganda gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden ist, dass die in diesem Zusammenhang ausschliesslich in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit aber nur einen ge- ringen Beweiswert aufweisen, dass abgesehen davon unklar ist, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu ei- ner späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen, dass darüber hinaus Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig einge- stellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7271/2023 vom 2. Mai 2024), dass sich das besagte Verfahren gemäss dem Untersuchungsbericht vom (…) 2023 (vgl. SEM-act. ID-006) auf das Facebookkonto der Beschwerde- führerin < (…)> bezieht, dass im genannten Facebookkonto erst ab dem (…) 2022, mithin rund (…) Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, Aktivitäten respektive Veröffentlichungen von politischen Beiträgen in hoher Anzahl festzustellen sind (< (…)>; besucht am 14. Mai 2024), dass der letzte und vor ihrer Ausreise veröffentlichte nichtpolitische Beitrag vom (…) 2020 stammt, anschliessend bis zum (…) 2022 keine Aktivitäten auf dem genannten Konto ersichtlich sind, in der Folge bis zu ihrer Ausreise vom (…) 2023 lediglich fünf, dagegen ab dem (…) 2023 in hoher Anzahl politische Beiträge publiziert wurden,
E-2080/2024 Seite 10 dass ihre Veröffentlichungen lediglich aus dem Posten bestehender Bei- träge Dritter bestehen und in der überwiegenden Mehrheit keine eigenen Kommentierungen enthalten, dass zudem fast alle ihrer Beiträge keine «Likes» aufweisen, dass im genannten Facebookkonto unter «Freunde» zwar einige Profile aufgelistet sind, unter diesen aber mit Ausnahme einer Person lediglich solche von Unternehmen, Organisationen, Marken oder berühmten Per- sönlichkeiten aufgelistet sind, welchen die Beschwerdeführerin «folgt», dass ihr Facebookkonto somit keine Reichweite aufweist, dass der Zeitraum ihrer Facebookaktivität und die nichtvorhandene Reich- weite daher den Anschein erwecken, das Konto sei lediglich dazu einge- richtet worden, um ein strafrechtliches Verfahren in der Türkei gegen sie einleiten zu können respektive um sich flüchtlingsrelevante Gründe zu schaffen, und davon auszugehen ist, sie habe mit ihren Veröffentlichungen versucht, ihre Chancen auf ein künftiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verbessern, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft auf diese Weise erwirken zu wollen, sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist, dass unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechts- missbrauch keinen Schutz verdient, im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin ge- schlossen werden darf, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders ge- schärftes politisches Profil auf, das im Rahmen eines gegen sie allfällig hängigen Strafverfahrens zu einem Politmalus führen könnte, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im Zusammenhang mit dem gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropa- ganda nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nach- teilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat, dass zudem von einem hängigen Gerichtsverfahren wegen Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass, Feindseligkeit und Herabwürdigung
E-2080/2024 Seite 11 ausgegangen werden kann, und – bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen und bei Annahme, die eingereichten Beweismittel seien nicht gefälscht – eine vorübergehende Festnahme bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ausgeschlossen werden kann, dass aber nicht anzunehmen ist, ihr drohe dabei mit hoher Wahrscheinlich- keit eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung, da die Be- schwerdeführerin strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher in einem all- fälligen Strafverfahren als "Ersttäterin" gelten dürfte, im Falle einer Verur- teilung auch nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehr- jährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist, sondern nach Praxis der türki- schen Gerichte eine allfällige Haftstrafe vielmehr bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden dürfte (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Ur- teile des BVGer E-1422/2024 vom 13. Mai 2024 E. 7.3, D-224/2023 vom
3. Mai 2024 E. 6.3.3), dass nach dem Gesagten ein allfälliges Strafverfahren wegen Aufstache- lung der Öffentlichkeit zu Hass, Feindseligkeit und Herabwürdigung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass die entgegenstehenden Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern ver- mögen, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht darzu- tun vermag, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Wegweisung ebenfalls rechtmässig und der Vollzug der Wegwei- sung zulässig, zumutbar und möglich ist, und – insbesondere zur Zulässig- keit des Wegweisungsvollzugs – auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin dazu mehrheitlich ihre vorinstanzlichen Vor- bringen wiederholt und nichts Neues geltend macht, dass das Gericht insbesondere von der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs ausgeht, zumal die Beschwerdeführerin über Arbeitserfahrung als Lehrerin verfügt, es ihr in finanzieller Hinsicht in der Heimat gut gegangen ist und sie, gemeinsam mit ihrer Mutter, von den in der Schweiz lebenden Brüdern unterstützt wurde (vgl. SEM-act. 41/9 F26, F30 und F31),
E-2080/2024 Seite 12 dass daher – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – zu erwar- ten ist, sie könne weiterhin die Unterstützungsleistungen ihrer Brüder in Anspruch nehmen und innert kürzester Zeit in ihrem Heimatland wirtschaft- lich wieder Fuss fassen, dass die Beschwerdeführerin zwar an der Anhörung angegeben hat, ihr Reisepass sei ihr von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM- act. 41/9 F42), es aber insbesondere ihr obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen ist (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-2080/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2080/2024 Urteil vom 11. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz 1270159-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2), dass am 28. August 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) stattfand (Dublin-Gespräch; vgl. SEM-act. 14/4), dass das SEM die kroatischen Behörden am 1. September 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (vgl. SEM-act. 24/8), dass die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom 1. September 2023 am 15. September 2023 ablehnten (vgl. SEM-act. 27/1), dass die Vorinstanz am 19. September 2023 im Sinne der Remonstration erneut an die kroatischen Behörden gelangte, diese aber darauf innert Frist nicht antworteten, und die Vorinstanz am 29. September 2023 das Dublin-Verfahren beendete (vgl. SEM-act. 32/2 und 35/2), dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 41/9), dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, sei in B._______ geboren und auch dort zuletzt wohnhaft gewesen, dass sie am (...) 2023 an einer Demonstration gegen den Einsatz von chemischen Waffen in C._______ demonstriert sowie mit anderen Personen an einer Presseveranstaltung teilgenommen habe und auf der Rückfahrt verfolgt worden sei, dass die Verfolger sich als Polizisten ausgegeben und sie - die Beschwerdeführerin - und ihre Freunde mit ihrem Fahrzeug an einen andern Ort gebracht hätten, dass sie ihr unterstellt hätten, sie sei Mitglied der YDGH (Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi, Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung, Anm. BVGer), sie darauf erwidert habe, sie sei lediglich Sympathisantin der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker, Anm. BVGer), und die Männer dann auf sie eingeschlagen hätten, dass ihre Mutter eine Anzeige bei der Polizei habe einreichen wollen - sie, die Beschwerdeführerin - sie aber davon abgehalten habe, da es sich bei den Männern um Polizisten gehandelt habe, dass sie anschliessend das Gefühl gehabt habe, verfolgt zu sein, weshalb ihre Familie entschieden habe, sie so schnell wie möglich ins Ausland zu schicken, dass sie sich nach diesem Vorfall entschieden habe, ihre Meinung frei auf Facebook zu äussern, dabei kritisiert habe, sie habe in B._______ keine Hilfeleistungen nach dem Erdbeben erhalten und es seien chemische Waffen gegen unschuldige Menschen in C._______ eingesetzt worden, dass daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei, dass sie in der Türkei auch ab und zu ins HDP-Gebäude gegangen sei und auf Bitte HDP-Broschüren verteilt, sich aber nie politisch engagiert habe, dass sie Lehrerin sei und sich immer zurückgehalten und nicht an politischen Angelegenheiten teilgenommen habe, dass sich die Leute bei ihren Bewerbungen nicht für ihre Punktzahl interessiert, sondern sie immer nach ihrer Herkunft gefragt hätten, weshalb sie auch ihren Vornamen geändert habe, dass ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder politische Probleme gehabt habe, dass sie am (...) 2023 legal über den Luftweg via Istanbul nach Serbien ausgereist sei, dass ihr Asylgesuch am 29. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 46/2), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. März 2024 (eröffnet am 8. März 2024) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 54/12 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die türkischen Behörden seien auch gegenüber Kurden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig, zumal keine konkreten Hinweise vorlägen, dass der türkische Staat im konkreten Fall nicht schutzwillig gewesen sei, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen wäre, sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden und dort Anzeige zu erstatten, dass sie, indem sie nach nur (...) Wochen nach dem Vorfall aus der Türkei geflohen sei, es den türkischen Behörden verunmöglicht habe, sich für ihre Belange einzusetzen beziehungsweise Vorkehrungen für ihren Schutz zu treffen, dass gemäss den eingereichten Beweismitteln ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen sie eingeleitet worden sei und ein Vorführbefehl - kein Haftbefehl - gegen sie vorliege, dass die Beweismittel weiter aufzeigten, dass gegen sie zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei und noch offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden, dass zwar aus ihren türkischen Strafakten hervorgehe, dass ein Gerichtsverfahren wegen Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass, Feindseligkeit und Herabwürdigung (Art. 216 Abs. 1 tStGB) eröffnet und ein Vorführbeschluss gegen sie erlassen, in den letzten Jahren aber hinsichtlich des betreffenden Straftatbestands in der Türkei lediglich in einem Drittel der Fälle eine Verurteilung ausgesprochen worden sei, dass, da sich die Beschwerdeführerin in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gering sei, dass allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen seien, dass auch bei einer Verurteilung nicht von einer Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe auszugehen sei, dass die Einträge auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise und ihrem Asylgesuch in der Schweiz stünden, dass die Beschwerdeführerin ferner weder den Eindruck einer politischen Aktivistin vermittle, noch ihre Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien, dass die gesamte Aktenlage dafür spreche, dass sie die in der Türkei gegen sie hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei, dass sie durch ihre rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf genommen habe, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, dass die Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. April 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass sie der Beschwerde eine provisorische Kostennote vom 5. April 2024, eine Vollmacht vom 28. Februar 2024, die angefochtene Verfügung, diverse türkischsprachige Dokumente mit englischer Übersetzung (ohne Übersetzung in eine Amtssprache) und eine Fürsorgebestätigung vom 2. April 2024 beilegte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin (E-2085/2024, N [...]) von Amtes wegen zeitlich koordiniert wird und die entsprechenden Akten beigezogen werden, dass die Beschwerdeführerin zum Kassationsbegehren ausführt, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse, dass ferner die Anhörung effektiv lediglich 55 Minuten gedauert habe, was unter dem Aspekt, dass keine zusätzliche Befragung angeordnet worden sei, eine Verletzung der Pflicht zu vollständigen Sachverhaltsfeststellung und des rechtlichen Gehörs sei, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Kognition rechtserhebliche Beweismittel, welche auf Beschwerdeebene ins Recht gelegt worden sind, zu prüfen hat, weshalb diesbezüglich auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden kann, dass auch die Dauer der Anhörung nicht zu beanstanden ist, und lediglich aufgrund der Zuteilung eines Asylgesuches ins erweiterte Verfahren nicht automatisch auf die Pflicht zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung geschlossen werden kann, dass zudem von der Berücksichtigung sämtlicher rechtserheblicher Beweismittel durch die Vorinstanz auszugehen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/3.), dass sich aus den weiteren Ausführungen zum Kassationsbegehren ergibt, dass die Beschwerdeführerin damit nicht Verletzung formellen Rechts rügt, sondern vielmehr mit der materiellen Würdigung nicht einverstanden ist, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt sowie alle (im Zeitpunkt der Verfügung vorliegenden) rechtserheblichen Beweismittel gewürdigt hat und das Kassationsbegehren folglich abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass die Beschwerdeführerin zum Vorfall vom (...) 2023 in ihrer Beschwerde insbesondere ausführt, sie sei nicht nur aufgrund ihrer Ethnie, sondern auch aufgrund ihrer Verbindung und ihrer Aktivitäten mit der politischen Partei HDP entführt und geschlagen worden, dass es keine innerstaatliche Schutzalternative gebe, da die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen sei, dass sie keine Anzeige gegen die Polizei erstattet habe, da sie Angst davor gehabt habe, weitere Probleme mit den Sicherheitsbehörden zu riskieren und erneut misshandelt zu werden, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ausgeht (vgl. Urteile des BVGer E-2278/2024 vom 10. Mai 2024, E-2523/2024 vom 2. Mai 2024, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, D-1725/2024 vom 23. April 2024, E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.3), dass, nachdem sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach nicht an die heimatlichen Behörden gewandt hat und ausgereist ist (vgl. SEM-act. 41/9 F5 und F10), auch im konkreten Fall nichts auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden hindeutet, dass sich die Beschwerdeführerin somit an die Behörden, insbesondere, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sich mit Hilfe ihres Rechtsanwalts an die Staatsanwaltschaft hätte wenden und Schutz einfordern können, dass somit auf das Vorbringen, es sei keine innerstaatliche Schutzalternative verfügbar, nicht weiter eingegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht aufzuzeigen vermag, dass die heimatlichen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht schutzfähig gewesen seien, und daher das Vorbringen betreffend den Vorfall vom (...) 2023 als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren ist, dass die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, es sei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen sie hängig, dass aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien zwar allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden ist, dass die in diesem Zusammenhang ausschliesslich in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit aber nur einen geringen Beweiswert aufweisen, dass abgesehen davon unklar ist, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen, dass darüber hinaus Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7271/2023 vom 2. Mai 2024), dass sich das besagte Verfahren gemäss dem Untersuchungsbericht vom (...) 2023 (vgl. SEM-act. ID-006) auf das Facebookkonto der Beschwerdeführerin < (...) bezieht, dass im genannten Facebookkonto erst ab dem (...) 2022, mithin rund (...) Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, Aktivitäten respektive Veröffentlichungen von politischen Beiträgen in hoher Anzahl festzustellen sind ( (...) ; besucht am 14. Mai 2024), dass der letzte und vor ihrer Ausreise veröffentlichte nichtpolitische Beitrag vom (...) 2020 stammt, anschliessend bis zum (...) 2022 keine Aktivitäten auf dem genannten Konto ersichtlich sind, in der Folge bis zu ihrer Ausreise vom (...) 2023 lediglich fünf, dagegen ab dem (...) 2023 in hoher Anzahl politische Beiträge publiziert wurden, dass ihre Veröffentlichungen lediglich aus dem Posten bestehender Beiträge Dritter bestehen und in der überwiegenden Mehrheit keine eigenen Kommentierungen enthalten, dass zudem fast alle ihrer Beiträge keine «Likes» aufweisen, dass im genannten Facebookkonto unter «Freunde» zwar einige Profile aufgelistet sind, unter diesen aber mit Ausnahme einer Person lediglich solche von Unternehmen, Organisationen, Marken oder berühmten Persönlichkeiten aufgelistet sind, welchen die Beschwerdeführerin «folgt», dass ihr Facebookkonto somit keine Reichweite aufweist, dass der Zeitraum ihrer Facebookaktivität und die nichtvorhandene Reichweite daher den Anschein erwecken, das Konto sei lediglich dazu eingerichtet worden, um ein strafrechtliches Verfahren in der Türkei gegen sie einleiten zu können respektive um sich flüchtlingsrelevante Gründe zu schaffen, und davon auszugehen ist, sie habe mit ihren Veröffentlichungen versucht, ihre Chancen auf ein künftiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verbessern, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise erwirken zu wollen, sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist, dass unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin geschlossen werden darf, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, das im Rahmen eines gegen sie allfällig hängigen Strafverfahrens zu einem Politmalus führen könnte, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im Zusammenhang mit dem gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat, dass zudem von einem hängigen Gerichtsverfahren wegen Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass, Feindseligkeit und Herabwürdigung ausgegangen werden kann, und - bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen und bei Annahme, die eingereichten Beweismittel seien nicht gefälscht - eine vorübergehende Festnahme bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ausgeschlossen werden kann, dass aber nicht anzunehmen ist, ihr drohe dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung, da die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher in einem allfälligen Strafverfahren als "Ersttäterin" gelten dürfte, im Falle einer Verurteilung auch nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist, sondern nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe vielmehr bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden dürfte (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-1422/2024 vom 13. Mai 2024 E. 7.3, D-224/2023 vom 3. Mai 2024 E. 6.3.3), dass nach dem Gesagten ein allfälliges Strafverfahren wegen Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass, Feindseligkeit und Herabwürdigung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass die entgegenstehenden Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht darzutun vermag, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Wegweisung ebenfalls rechtmässig und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, und - insbesondere zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin dazu mehrheitlich ihre vorinstanzlichen Vorbringen wiederholt und nichts Neues geltend macht, dass das Gericht insbesondere von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht, zumal die Beschwerdeführerin über Arbeitserfahrung als Lehrerin verfügt, es ihr in finanzieller Hinsicht in der Heimat gut gegangen ist und sie, gemeinsam mit ihrer Mutter, von den in der Schweiz lebenden Brüdern unterstützt wurde (vgl. SEM-act. 41/9 F26, F30 und F31), dass daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - zu erwarten ist, sie könne weiterhin die Unterstützungsleistungen ihrer Brüder in Anspruch nehmen und innert kürzester Zeit in ihrem Heimatland wirtschaftlich wieder Fuss fassen, dass die Beschwerdeführerin zwar an der Anhörung angegeben hat, ihr Reisepass sei ihr von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM-act. 41/9 F42), es aber insbesondere ihr obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen ist (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: