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D-3690/2024

D-3690/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Juni 2024, E-2278/2024 vom 10. Mai 2024, E-2523/2024 vom 2. Mai 2024, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, D-1725/2024 vom 23. April 2024, E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.3), dass die Beschwerdeführenden ihre pauschale Behauptung, sie hätten die heimatlichen Behörden erfolglos um Schutz ersucht (vgl. A25/14 F66), auch auf Beschwerdeebene nicht mit entsprechenden Belegen zu stützen vermögen, weshalb auch im konkreten Fall nichts auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Be- hörden hinweist,

D-3690/2024 Seite 6 dass sich die Beschwerdeführenden somit an die Behörden, insbesondere, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mit Hilfe eines Rechtsanwalts an die Staatsanwaltschaft hätten wenden und Schutz einfordern können, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach ihnen die Mandatierung eines Rechtsanwaltes aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 6), unbehelflich sind, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich diesbezüglich an ihre Verwand- ten wenden, denen es offensichtlich möglich war, die Ausreise der Be- schwerdeführenden zu finanzieren (vgl. A25/14 F43), dass es den Beschwerdeführenden folglich zuzumuten ist, den Schutz ih- res Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, und auf das Vorbringen, es sei keine innerstaatliche Schutzalternative verfügbar, nicht weiter einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine

D-3690/2024 Seite 7 flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Tür- kei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom

3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage jung sowie gesund sind und im Heimatstaat über Wohneigentum sowie zahlreiche Verwandte ver- fügen (vgl. A25/14 F22, F36 und F39), dass die wiederholt unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, obgleich ihre Verwandten im Heimatstaat (wie auch der Schweiz) bisher für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden aufgekommen seien und sogar deren Ausreise finanziert hätten, vermöchten sie sie im Falle ihrer Rückkehr nicht finanziell zu unterstützen, nicht zu überzeugen ver- mag, dass auch angenommen werden kann, der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden, werde nach ihrer Rückkehr in die Türkei – wie be- reits in der Vergangenheit – für sie finanziell aufkommen (vgl. A25/14 F31), zumal das Gericht, angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden auch weiterhin den Kontakt zu ihm pflegen, erhebliche Zweifel an ihrer Be- hauptung hat, sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte (vgl. A25/14 F9 ff.), dass die vier in der Türkei verbliebenen Kinder respektive Geschwister der Beschwerdeführenden sich seit ihrer Ausreise – demnach seit Oktober 2022 – in der Obhut ihrer Schwiegermutter respektive Grossmutter befin- den (vgl. A25/14 F92) und anzunehmen ist, auch die Beschwerdeführen- den könnten im Bedarfsfall in ihrem Haushalt unterkommen, dass denn auch das Wohl der sich seit gut eineinhalb Jahren in der Schweiz befindenden minderjährigen Beschwerdeführenden mit einer Rückkehr in die Türkei vereinbar ist, zumal sie den Akten nach gesund sind und gemeinsam mit der volljährigen Beschwerdeführerin, die offensichtlich ihre Hauptbezugsperson ist, in den Heimatstaat zu ihren vier Geschwistern (in ein ihnen vertrautes Umfeld) zurückkehren werden,

D-3690/2024 Seite 8 dass der Vollständigkeit halber noch festzustellen ist, dass auch die Bezie- hung der Beschwerdeführenden zu ihren in der Schweiz lebenden Ver- wandten dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht und diesbe- züglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung zu verweisen ist (vgl. A32/11 S. 9), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr al- lenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-3690/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3690/2024 Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 24. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährige Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie angab, sie und die minderjährigen Beschwerdeführenden seien türkische Staatsangehörige und hätten vor ihrer Ausreise in D._______ gelebt, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann respektive der Vater der minderjährigen Beschwerdeführenden, ein ethnischer Kurde, habe die Familie im Jahr 2021 verlassen, nachdem er sich einer kurdischen Organisation angeschlossen habe, dass die volljährige Beschwerdeführerin daraufhin wiederholt durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) verbal belästigt worden und nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden sei, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 30. Mai 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juni 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie den Beizug der vorinstanzlichen Akten ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, wobei gerügt wird, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Begründungspflicht verletzt, dass in der Rechtsmitteleingabe wiederholt die Sachverhaltsfeststellung mit der materiellen Würdigung der Vorbringen vermischt wird, dass sich aus dem Umstand alleine, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, weder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt - sowohl die persönliche Situation der Beschwerdeführenden als auch die allgemeine Lage in der Türkei - rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, zumal es ihnen offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer mehr als 25 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Beschwerdeführenden dem in ihrer Rechtsmitteleingabe - nebst einer ausführlichen Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts - im Wesentlichen entgegen halten, die Vorinstanz verkenne die Bedrohungslage, welche zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylrechts geführt habe, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass den Akten keine den Beschwerdeführenden objektiv drohende Gefahr zu entnehmen ist, zumal sich die angeblichen Schikanen auf verbale Äusserungen beschränkten (vgl. A25/14 F56 f.), dass diese Einschätzung durch den Umstand bestätigt wird, dass vier der sechs minderjährigen Kinder der volljährigen Beschwerdeführerin im Heimatstaat in der Obhut ihrer Schwiegermutter verblieben sind und augenscheinlich einem geregelten Alltag nachgehen (vgl. A25/14 F92 und F105), dass der in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie der Beschwerdeschrift vorgebrachte Angriff des IS auf die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, welcher sich jüngst ereignet habe und bei dem sie sich blaue Flecken zugezogen haben soll (vgl. Beschwerde S. 21), nichts daran zu ändern vermag, erscheint er doch konstruiert und nachgeschoben, dass entgegen der Rechtsmitteleingabe auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien in der Türkei einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt, zumal die Aussagen der volljährigen Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen lassen, dass die behaupteten Schikanen sie (und ihre Kinder) derart belastet hätten, dass objektiv betrachtet von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2205/2022 vom 13. Mai 2024 E. 6.4 m.w.H.), dass aufgrund der Subsidiarität des Asyl gegenüber dem Schutz durch die heimatlichen Behörden Asyl nur zu gewähren ist, wenn der Heimatstaat weder schutzfähig noch schutzwillig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ausgeht (vgl. Urteile des BVGer E-2080/2024 vom 11. Juni 2024, E-2278/2024 vom 10. Mai 2024, E-2523/2024 vom 2. Mai 2024, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, D-1725/2024 vom 23. April 2024, E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.3), dass die Beschwerdeführenden ihre pauschale Behauptung, sie hätten die heimatlichen Behörden erfolglos um Schutz ersucht (vgl. A25/14 F66), auch auf Beschwerdeebene nicht mit entsprechenden Belegen zu stützen vermögen, weshalb auch im konkreten Fall nichts auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden hinweist, dass sich die Beschwerdeführenden somit an die Behörden, insbesondere, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mit Hilfe eines Rechtsanwalts an die Staatsanwaltschaft hätten wenden und Schutz einfordern können, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach ihnen die Mandatierung eines Rechtsanwaltes aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 6), unbehelflich sind, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich diesbezüglich an ihre Verwandten wenden, denen es offensichtlich möglich war, die Ausreise der Beschwerdeführenden zu finanzieren (vgl. A25/14 F43), dass es den Beschwerdeführenden folglich zuzumuten ist, den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, und auf das Vorbringen, es sei keine innerstaatliche Schutzalternative verfügbar, nicht weiter einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7194/2023 vom 3. April 2024 E. 8.3.2.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage jung sowie gesund sind und im Heimatstaat über Wohneigentum sowie zahlreiche Verwandte verfügen (vgl. A25/14 F22, F36 und F39), dass die wiederholt unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, obgleich ihre Verwandten im Heimatstaat (wie auch der Schweiz) bisher für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden aufgekommen seien und sogar deren Ausreise finanziert hätten, vermöchten sie sie im Falle ihrer Rückkehr nicht finanziell zu unterstützen, nicht zu überzeugen vermag, dass auch angenommen werden kann, der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden, werde nach ihrer Rückkehr in die Türkei - wie bereits in der Vergangenheit - für sie finanziell aufkommen (vgl. A25/14 F31), zumal das Gericht, angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden auch weiterhin den Kontakt zu ihm pflegen, erhebliche Zweifel an ihrer Behauptung hat, sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte (vgl. A25/14 F9 ff.), dass die vier in der Türkei verbliebenen Kinder respektive Geschwister der Beschwerdeführenden sich seit ihrer Ausreise - demnach seit Oktober 2022 - in der Obhut ihrer Schwiegermutter respektive Grossmutter befinden (vgl. A25/14 F92) und anzunehmen ist, auch die Beschwerdeführenden könnten im Bedarfsfall in ihrem Haushalt unterkommen, dass denn auch das Wohl der sich seit gut eineinhalb Jahren in der Schweiz befindenden minderjährigen Beschwerdeführenden mit einer Rückkehr in die Türkei vereinbar ist, zumal sie den Akten nach gesund sind und gemeinsam mit der volljährigen Beschwerdeführerin, die offensichtlich ihre Hauptbezugsperson ist, in den Heimatstaat zu ihren vier Geschwistern (in ein ihnen vertrautes Umfeld) zurückkehren werden, dass der Vollständigkeit halber noch festzustellen ist, dass auch die Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. A32/11 S. 9), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: