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E-4352/2025

E-4352/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 25. Januar 2023 wurden seine Personalien aufge- nommen und er wurde am 22. März 2023 zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei machte er zusammenfassend geltend, er habe seit seiner Gymna- sialzeit an Veranstaltungen und Meetings der HDP (Halkların Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]; heute: DEM [Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi]) teilgenommen und sich auch nach Abschluss der Universität an Aktivitäten zur Unterstützung der Partei betei- ligt, indem er bei Geschäftsleuten um Unterstützung ersucht oder die Teil- nahme an der Newroz-Feier beworben habe. Zudem habe er mit weiteren Personen Bücher, Zeitschriften und Zeitungen verteilt, um das Volk über Probleme aufzuklären. Drei seiner Freunde seien zwischen September und November 2022 festgenommen worden. Hierbei habe jemand seinen Namen verraten, weshalb er eine Festnahme befürchtet habe und geflüch- tet sei. A.b Mit Verfügung vom 24. August 2023 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom

20. Januar 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. A.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Septem- ber 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, stellte in formeller Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und machte insbe- sondere geltend, er habe erfahren, dass gegen ihn in der Türkei ein Straf- verfahren eröffnet worden sei. Er werde diesbezüglich in den nächsten Ta- gen Beweismittel nachreichen. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und hielt zur Begründung namentlich fest, es sei aufgrund der Asylvorbringen nicht er- sichtlich, weshalb gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein Ermittlungs- respektive Strafverfahren eröffnet worden sein solle, womit in antizipierender Beweiswürdigung nicht davon auszugehen sei, allfällige diesbezügliche Beweismittel würden etwas an der Einschätzung der Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde zu ändern vermögen. Gleichzeit erhob es beim Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss, welchen der Beschwer- deführer in der angesetzten Frist nicht bezahlte, woraufhin das Bundesver-

E-4352/2025 Seite 3 waltungsgericht mit Urteil E-5298/2023 vom 13. November 2023 auf die Beschwerde nicht eintrat. Damit erwuchs die Verfügung des SEM vom

24. August 2023 in Rechtskraft. II. B. Knapp einen Monat später wandte sich der Beschwerdeführer mit einer als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 11. Dezember 2023 an das SEM und erklärte, er habe inzwischen erfahren, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei. Entsprechende Unterlagen werde er nach Erhalt nachreichen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 qualifizierte das SEM diese Eingabe als ein unbegründetes respektive wiederholt gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG und schrieb dieses formlos ab. Es führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe das im Wiedererwägungsgesuch genannte Er- mittlungsverfahren sowie die in Aussicht gestellten Beweismittel bereits im Rahmen der Beschwerde vom 29. September 2023 erwähnt; dennoch habe das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom

17. Oktober 2023 die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert. III. C. C.a Am 7. November 2024 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Necmettin Sahin, eine als «neues Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein, in welcher er geltend machte, es seien gegen ihn ein Strafverfahren sowie ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Das Strafverfahren werde durch die Oberstaatsanwaltschaft B._______ wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus unter dem Aktenzeichen (…) geführt. Das Gerichtsverfah- ren sei wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation beim (…) Schwurgericht B._______ eröffnet worden. Auf den Haftbefehlen sei vermerkt, dass er nach der Befragung nicht freigelassen werde. Das be- deute, dass er direkt nach der Befragung verhaftet werde. Der Eingabe legte er – neben einer Vollmacht (Beilage 1) – die nachfolgenden türkisch- sprachigen Unterlagen (jeweils mit deutschen Übersetzungen) bei: • betreffend Propaganda: o Antrag der Staatsanwaltschaft beim Gericht vom 6. Februar 2024 auf Erlass eines Vorführbefehls (Beilage 2);

E-4352/2025 Seite 4 o Beschluss in sonstiger Sache vom 7. Februar 2024 betreffend den Erlass eines Vorführbefehls (Beilage 3); o Vorführbefehl vom 7. Februar 2024 (Beilage 4); o Eingangsbeschluss vom 21. März 2024 betreffend die Anklage- schrift vom 21. März 2024 (Beilage 5); o Anklageschrift vom 19. März 2024 (Beilage 6); o Anhörungsprotokoll vom 13. Juni 2024 (Beilage 7); • betreffend Finanzierung des Terrorismus: o Antrag der Staatsanwaltschaft beim Gericht vom 25. September 2024 auf Erlass eines Vorführbefehls (Beilage 8); o Beschluss in sonstiger Sache betreffend den Erlass eines Vorführ- befehls vom 26. September 2024 (Beilage 9); o Vorführbefehl vom 26. September 2024 (Beilage 10). C.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 als Mehrfachgesuch. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei- sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungs- vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg- weisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. D. D.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlicher Eingabe vom 11. Juni 2025 in eigenem Namen Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Darin bat er um eine neue Beurteilung seines beim SEM ein- gereichten Gesuchs. Der Beschwerde legte er verschiedene türkischspra- chige Verfahrensakten (ohne Übersetzungen) bei. D.b Am 18. Juni 2025 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und ver- fügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfah- rens einstweilen in der Schweiz abwarten. D.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 setzte die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 4. Juli 2025 an zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.–.

E-4352/2025 Seite 5 D.d Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am

4. Juli 2025 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. D.e Auf die Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 18. September 2025 hin, bis zum 3. Oktober 2025 Übersetzungen der Beschwerdebeilagen in eine Amtssprache nachzureichen, reichte der Beschwerdeführer am 3. Ok- tober 2025 (Datum der Postaufgabe) beim SEM verschiedene deutsche Übersetzungen von Akten seiner Verfahren in der Türkei ein, welche das SEM am 8. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal- tungsgericht weiterleitete.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den bei ihm erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-4352/2025 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es wies vorab darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen aus den türkischen Strafverfahren mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale nicht fäl- schungssicher seien und daher nur einen geringen Beweiswert hätten. Mangels Asylrelevanz der Vorbringen könne jedoch darauf verzichtet wer- den, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungs- merkmale aufweisen würden. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein rele- vantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn gemäss dem Referenz- urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungs- haft vorhanden. Daher sei für ihn das Risiko, im Zusammenhang mit die-

E-4352/2025 Seite 7 sem Ermittlungsverfahren bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen. Auch aufgrund des Ermittlungsverfahrens wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus sei nicht von einer höheren Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung oder einer höheren Strafe als bei ATG-Delikten (Antiterrorgesetz Nr. 3713) auszugehen. Zu- dem würden in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl ein- geleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Ermitt- lungs-/Untersuchungsverfahren wegen ATG-Delikten, inklusive Propa- ganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG, und dem Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung liege die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 bei maximal 10 %. Ge- mäss dem Bundesverwaltungsgericht erreichten diese rechnerischen Durchschnittswerte, auch bei Vorliegen mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Damit sei auch bei Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinde- rung der Finanzierung von Terrorismus nicht von einer höheren durch- schnittlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auszugehen, womit auch im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren keine beachtli- che Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung bestehe. Weiter seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund der Akten nicht offen- sichtlich haltlos. So zeigten die Einträge des Beschwerdeführers in den so- zialen Medien, dass dieser unter anderem Bildmaterial von bewaffneten Kämpfern/Kämpferinnen des militanten Flügels HPG der PKK weiterver- breitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Dies erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beiträgen die Aktionen dieser Organisationen und deren Mitglieder unterstütze. Da- her sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafverfahrens betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Antiterrorgesetz) führe. Die strafrechtliche Ver- folgung solcher Inhalte erscheine demnach als rechtsstaatlich legitim, zu- mal solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung auch in der Schweiz als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des schweizerischen Strafgesetzbuches strafrechtlich geahndet werden könnten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM vermittle zu Unrecht den Eindruck, gestützt auf die eingereichten

E-4352/2025 Seite 8 Beweismittel wie Vorführbefehle und Anklageschriften müsse mit einer ge- ringen Wahrscheinlichkeit befürchtet werden, dass er in Untersuchungshaft versetzt und in dem Zusammenhang auch misshandelt werde. Das SEM gebe an, die Wahrscheinlichkeit, in der Türkei wegen Präsidentenbeleidi- gung oder Staatsbeleidigung (recte: wegen Präsidentenbeleidigung oder ATG-Delikten) verurteilt zu werden, liege nicht über 10 %. Es könne jedoch nicht im Voraus wissen, ob sein Fall nicht innerhalb dieser 10 % der Fälle liege, in denen eine Verurteilung wahrscheinlich sei. Weiter beschuldige ihn das SEM mit seinem Hinweis, es könne infolge einfacher Fälschbarkeit der eingereichten Unterlagen auf eine Prüfung objektiver Fälschungsmerk- male verzichtet werden, indirekt, die eingereichten Dokumente gefälscht zu haben. Die türkischen Behörden würden den «Haftbefehl» sodann im- mer wieder vertagen, da er nicht persönlich zu den Terminen erscheine. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er daher direkt an der Grenze fest- genommen werden. Zudem befürchte er, bei einer Wiedereinreise in die Türkei insbesondere aufgrund seiner aktuellen Flucht ins Ausland in Unter- suchungshaft versetzt zu werden. Seine Heimat habe er lediglich aufgrund dieser Furcht vor Verfolgung verlassen. Er versichere, sogleich nach Erhalt eines Bleiberechts in der Schweiz eine Arbeit anzunehmen und keine staatlichen Fürsorgegelder zu beziehen.

E. 6.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung – mit den nachfolgenden Ergänzungen – zu bestätigen ist. Die Einwände in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung.

E. 6.2 Mit dem Mehrfachgesuch hat der Beschwerdeführer verschiedene Be- weismittel vorgelegt, welche – ausgehend von deren Authentizität – darauf schliessen lassen, dass gegen ihn einerseits ein Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie andererseits ein staatsan- waltliches Untersuchungsverfahren wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus eingeleitet wurde. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung mit einer ausführlichen sowie nachvollziehbaren Begründung dargelegt, dass gestützt auf diese Verfah- ren in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht.

E. 6.2.1 In Bezug auf das Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terror- organisation hat das SEM zu Recht auf das diesbezüglich ergangene Re- ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. Novem-

E-4352/2025 Seite 9 ber 2024 verwiesen. Hiernach führt der blosse Umstand, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung oder Propaganda für eine Terrororganisation hängig sind, nicht zur Annahme, die betroffene Person habe generell einen Politmalus zu be- fürchten. Vielmehr weist ein solches Verfahren nur dann eine flüchtlings- rechtliche Relevanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht ak- zeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung auf- grund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensi- tät im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich hat das Bun- desverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie der Propa- ganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfäl- lige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Gan- zen: Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 8.2 und 8.7.1 m.w.H.). Den eingereichten Unterlagen zufolge ist in der Türkei gegen den Be- schwerdeführer zwar ein Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hängig. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtli- che Relevanz der betreffenden Verfahren erforderlich wären, sind bei ihm indessen nicht erfüllt. So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelas- tet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Zudem weist er kein erhebliches poli- tisches Profil auf. Zwar hat er im Asylverfahren in der Anhörung vom

22. März 2023 angegeben, er habe seit seiner Gymnasialzeit die HDP un- terstützt, indem er an deren Aktivitäten teilgenommen, diese beworben und Bücher, Zeitschriften sowie Zeitungen verteilt habe. Mit diesen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer in der Partei jedoch keine besonders exponierte oder leitende Funktion ausgeübt. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-4753/2025 vom 11. September 2025 E. 6.2 m.w.H.). Somit ergibt sich gemäss dem vorangehend zitierten Referenzurteil für ihn keine asyl-rele-

E-4352/2025 Seite 10 vante Gefährdung aus dem laufenden Strafverfahren betreffend Terrorpro- paganda. Dass diesbezüglich bereits ein Gerichtsverfahren bei der (…) grossen Strafkammer B._______ (mit der Verfahrensnummer […]) anhän- gig gemacht worden sein soll, ändert daran nichts, nachdem sich das Ge- richt bisher noch nicht materiell mit den Anklagevorbringen auseinander- gesetzt, sondern – gemäss den auf Beschwerdeebene nachgereichten Un- terlagen – lediglich mehrfach den Termin für die Hauptverhandlung ver- schoben hat (zuletzt bekannt auf den […] Oktober 2025). Unter diesen Um- ständen ist derzeit noch völlig offen, ob der Beschwerdeführer (aus flücht- lingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich rele- vanter Intensität) verurteilt werden und ob ein solches Urteil vor den türki- schen Rechtsmittelinstanzen bestehen können wird.

E. 6.2.2 Dasselbe gilt vorliegend auch für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus. Diesbezüglich hat der Be- schwerdeführer mit seinem Mehrfachgesuch als neuestes Dokument den Vorführbefehl vom 26. September 2024 eingereicht, wonach er zwecks Aufnahme seiner Aussage festzunehmen sowie anschliessend – zwecks Herstellung des Kontakts mit der Oberstaatsanwaltschaft – nicht freizulas- sen sei. Im Beschwerdeverfahren hat er hingegen keine neuen Unterlagen zu diesem Ermittlungsverfahren vorgelegt. Der genaue Tatvorwurf geht aus den eingereichten Unterlagen zudem nicht hervor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be- schwerdeebene angegeben, Handlungen vorgenommen zu haben, die als Finanzierung von Terrorismus geahndet werden könnten. Wie das SEM in der Verfügung zu Recht dargelegt hat, werden in der Türkei Ermittlungs- verfahren denn auch oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Unter diesen Umständen erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass das sich erst im Stadium eines Ermittlungsverfah- rens befindliche Verfahren mittlerweile bereits (zum Beispiel mangels Be- weisen) eingestellt wurde. Auch gestützt auf dieses Verfahren ist damit nicht auf eine aktuelle, flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu schliessen.

E. 6.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe neu Unterlagen eingereicht zu einem Gerichtsverfahren betreffend öffentli- che Herabsetzung des Staates der Republik Türkei (mit der Verfahrens- nummer […]). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Strafverfahren nicht bereits in seinem Mehrfachgesuchs vom 7. No- vember 2024 erwähnte, nachdem gemäss den am 3. Oktober 2025 nach-

E-4352/2025 Seite 11 gereichten Übersetzungen das diesbezügliche Ermittlungsverfahren be- reits am (…) März 2024 – und damit noch vor der Einreichung des Mehr- fachgesuchs vom 7. November 2024 – bei der Staatsanwaltschaft B._______ hängig war (vgl. Trennungsbeschluss vom 19. März 2024 be- treffend öffentliche Herabsetzung der grossen Nationalversammlung der Türkei, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizorgane in BVGer-act. 6 Beilage 3). Dennoch gilt auch für dieses Verfahren das bereits zuvor im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Terrorpro- paganda Gesagte: Nachdem den auf Beschwerdeebene eingereichten Un- terlagen zu entnehmen ist, dass sich die (…) Strafkammer des Landesge- richts B._______, bei welcher das Gerichtsverfahren hängig ist, bisher noch nicht materiell mit den Anklagepunkten befasste, sondern gemäss den eingereichten Unterlagen lediglich den Verhandlungstermin (zuletzt am […] Mai 2025 auf den […] Dezember 2025) verschob, ist auch im Ge- richtsverfahren betreffend öffentliche Herabsetzung des Staates der Re- publik Türkei nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und da- mit zusammenhängend auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz aus- zugehen (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-1422/2024 vom 13. Mai 2024 E. 5.1 und 7.1).

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinnge- mäss die Abgabe einer Garantie fordert, dass er bei einer Wiedereinreise in die Türkei zu 100 % nicht zu einer Haftstrafe verurteilt werde, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht weder dazu legitimiert noch faktisch in der Lage ist, solche Garantien abzugeben. Vielmehr hat das Gericht zu beur- teilen, ob die theoretische Möglichkeit einer Verurteilung ausreicht, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, was die Annahme der Verwirklichung von Verfolgungshandlungen in absehbarer Zukunft mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit voraussetzt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Diese gefor- derte beachtliche Wahrscheinlichkeit ist beim Beschwerdeführer, wie be- reits dargelegt, in objektiver Hinsicht nicht gegeben. Dass dieser schliess- lich in seiner Rechtsmitteleingabe angibt, er hätte sich gewünscht, dass das SEM «auf amtlichen Kanälen und offiziell eine Anfrage» betreffend seine Person an die türkischen Behörden gerichtet hätte, spricht zudem auch in subjektiver Hinsicht gegen eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die türkischen Behörden.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei hängigen Verfahren nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu ei- ner unbedingten Haftstrafe zu erwarten respektive nicht mit beachtlicher

E-4352/2025 Seite 12 Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Damit hat es die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Infolge Abweisung des Mehrfachgesuchs hat das SEM folgerichtig ge- stützt auf Art. 44 AsylG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet.

E. 7.2 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer angerufene «non refoule- ment» führte das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht aus, dass sich der Beschwerdeführer damit offenbar auf die geltend ge- machten Strafverfahren in der Türkei beziehe und dass sich aus diesen Verfahren, wie gezeigt, keine begründete Furcht vor Verfolgung und damit auch kein Grund zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ergä- ben. Weiter hielt das SEM zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch – neben den geltend gemachten, gegen ihn ein- geleiteten Strafverfahren – keine neuen Vollzugshindernisgründe geltend gemacht habe. Im Übrigen ist in Bezug auf den vorliegend zulässigen, zu- mutbaren und möglichen Vollzug der Wegweisung auf die in Rechtskraft getretene Verfügung vom 24. August 2023 zu verweisen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4352/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4352/2025 Urteil vom 23. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 25. Januar 2023 wurden seine Personalien aufgenommen und er wurde am 22. März 2023 zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei machte er zusammenfassend geltend, er habe seit seiner Gymnasialzeit an Veranstaltungen und Meetings der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]; heute: DEM [Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi]) teilgenommen und sich auch nach Abschluss der Universität an Aktivitäten zur Unterstützung der Partei beteiligt, indem er bei Geschäftsleuten um Unterstützung ersucht oder die Teilnahme an der Newroz-Feier beworben habe. Zudem habe er mit weiteren Personen Bücher, Zeitschriften und Zeitungen verteilt, um das Volk über Probleme aufzuklären. Drei seiner Freunde seien zwischen September und November 2022 festgenommen worden. Hierbei habe jemand seinen Namen verraten, weshalb er eine Festnahme befürchtet habe und geflüchtet sei. A.b Mit Verfügung vom 24. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Januar 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. A.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, stellte in formeller Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und machte insbesondere geltend, er habe erfahren, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Er werde diesbezüglich in den nächsten Tagen Beweismittel nachreichen. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und hielt zur Begründung namentlich fest, es sei aufgrund der Asylvorbringen nicht ersichtlich, weshalb gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein Ermittlungs- respektive Strafverfahren eröffnet worden sein solle, womit in antizipierender Beweiswürdigung nicht davon auszugehen sei, allfällige diesbezügliche Beweismittel würden etwas an der Einschätzung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu ändern vermögen. Gleichzeit erhob es beim Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss, welchen der Beschwerdeführer in der angesetzten Frist nicht bezahlte, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5298/2023 vom 13. November 2023 auf die Beschwerde nicht eintrat. Damit erwuchs die Verfügung des SEM vom 24. August 2023 in Rechtskraft. II. B. Knapp einen Monat später wandte sich der Beschwerdeführer mit einer als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 11. Dezember 2023 an das SEM und erklärte, er habe inzwischen erfahren, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei. Entsprechende Unterlagen werde er nach Erhalt nachreichen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 qualifizierte das SEM diese Eingabe als ein unbegründetes respektive wiederholt gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG und schrieb dieses formlos ab. Es führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe das im Wiedererwägungsgesuch genannte Ermittlungsverfahren sowie die in Aussicht gestellten Beweismittel bereits im Rahmen der Beschwerde vom 29. September 2023 erwähnt; dennoch habe das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert. III. C. C.a Am 7. November 2024 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Necmettin Sahin, eine als «neues Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe beim SEM ein, in welcher er geltend machte, es seien gegen ihn ein Strafverfahren sowie ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Das Strafverfahren werde durch die Oberstaatsanwaltschaft B._______ wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus unter dem Aktenzeichen (...) geführt. Das Gerichtsverfahren sei wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation beim (...) Schwurgericht B._______ eröffnet worden. Auf den Haftbefehlen sei vermerkt, dass er nach der Befragung nicht freigelassen werde. Das bedeute, dass er direkt nach der Befragung verhaftet werde. Der Eingabe legte er - neben einer Vollmacht (Beilage 1) - die nachfolgenden türkischsprachigen Unterlagen (jeweils mit deutschen Übersetzungen) bei: betreffend Propaganda: o Antrag der Staatsanwaltschaft beim Gericht vom 6. Februar 2024 auf Erlass eines Vorführbefehls (Beilage 2); o Beschluss in sonstiger Sache vom 7. Februar 2024 betreffend den Erlass eines Vorführbefehls (Beilage 3); o Vorführbefehl vom 7. Februar 2024 (Beilage 4); o Eingangsbeschluss vom 21. März 2024 betreffend die Anklageschrift vom 21. März 2024 (Beilage 5); o Anklageschrift vom 19. März 2024 (Beilage 6); o Anhörungsprotokoll vom 13. Juni 2024 (Beilage 7); betreffend Finanzierung des Terrorismus: o Antrag der Staatsanwaltschaft beim Gericht vom 25. September 2024 auf Erlass eines Vorführbefehls (Beilage 8); o Beschluss in sonstiger Sache betreffend den Erlass eines Vorführbefehls vom 26. September 2024 (Beilage 9); o Vorführbefehl vom 26. September 2024 (Beilage 10). C.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 als Mehrfachgesuch. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. D.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlicher Eingabe vom 11. Juni 2025 in eigenem Namen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bat er um eine neue Beurteilung seines beim SEM eingereichten Gesuchs. Der Beschwerde legte er verschiedene türkischsprachige Verfahrensakten (ohne Übersetzungen) bei. D.b Am 18. Juni 2025 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. D.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 4. Juli 2025 an zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.-. D.d Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am 4. Juli 2025 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. D.e Auf die Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 18. September 2025 hin, bis zum 3. Oktober 2025 Übersetzungen der Beschwerdebeilagen in eine Amtssprache nachzureichen, reichte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2025 (Datum der Postaufgabe) beim SEM verschiedene deutsche Übersetzungen von Akten seiner Verfahren in der Türkei ein, welche das SEM am 8. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den bei ihm erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es wies vorab darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen aus den türkischen Strafverfahren mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale nicht fälschungssicher seien und daher nur einen geringen Beweiswert hätten. Mangels Asylrelevanz der Vorbringen könne jedoch darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Daher sei für ihn das Risiko, im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, als gering einzuschätzen. Auch aufgrund des Ermittlungsverfahrens wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus sei nicht von einer höheren Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung oder einer höheren Strafe als bei ATG-Delikten (Antiterrorgesetz Nr. 3713) auszugehen. Zudem würden in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen ATG-Delikten, inklusive Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG, und dem Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung liege die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 bei maximal 10 %. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht erreichten diese rechnerischen Durchschnittswerte, auch bei Vorliegen mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Damit sei auch bei Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus nicht von einer höheren durchschnittlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auszugehen, womit auch im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung bestehe. Weiter seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund der Akten nicht offensichtlich haltlos. So zeigten die Einträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, dass dieser unter anderem Bildmaterial von bewaffneten Kämpfern/Kämpferinnen des militanten Flügels HPG der PKK weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Dies erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seinen Beiträgen die Aktionen dieser Organisationen und deren Mitglieder unterstütze. Daher sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafverfahrens betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG (Antiterrorgesetz) führe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine demnach als rechtsstaatlich legitim, zumal solche Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung auch in der Schweiz als Aufruf zu Gewalt im Sinne von Art. 259 des schweizerischen Strafgesetzbuches strafrechtlich geahndet werden könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM vermittle zu Unrecht den Eindruck, gestützt auf die eingereichten Beweismittel wie Vorführbefehle und Anklageschriften müsse mit einer geringen Wahrscheinlichkeit befürchtet werden, dass er in Untersuchungshaft versetzt und in dem Zusammenhang auch misshandelt werde. Das SEM gebe an, die Wahrscheinlichkeit, in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Staatsbeleidigung (recte: wegen Präsidentenbeleidigung oder ATG-Delikten) verurteilt zu werden, liege nicht über 10 %. Es könne jedoch nicht im Voraus wissen, ob sein Fall nicht innerhalb dieser 10 % der Fälle liege, in denen eine Verurteilung wahrscheinlich sei. Weiter beschuldige ihn das SEM mit seinem Hinweis, es könne infolge einfacher Fälschbarkeit der eingereichten Unterlagen auf eine Prüfung objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet werden, indirekt, die eingereichten Dokumente gefälscht zu haben. Die türkischen Behörden würden den «Haftbefehl» sodann immer wieder vertagen, da er nicht persönlich zu den Terminen erscheine. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er daher direkt an der Grenze festgenommen werden. Zudem befürchte er, bei einer Wiedereinreise in die Türkei insbesondere aufgrund seiner aktuellen Flucht ins Ausland in Untersuchungshaft versetzt zu werden. Seine Heimat habe er lediglich aufgrund dieser Furcht vor Verfolgung verlassen. Er versichere, sogleich nach Erhalt eines Bleiberechts in der Schweiz eine Arbeit anzunehmen und keine staatlichen Fürsorgegelder zu beziehen. 6. 6.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung - mit den nachfolgenden Ergänzungen - zu bestätigen ist. Die Einwände in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung. 6.2 Mit dem Mehrfachgesuch hat der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel vorgelegt, welche - ausgehend von deren Authentizität - darauf schliessen lassen, dass gegen ihn einerseits ein Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie andererseits ein staatsanwaltliches Untersuchungsverfahren wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus eingeleitet wurde. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung mit einer ausführlichen sowie nachvollziehbaren Begründung dargelegt, dass gestützt auf diese Verfahren in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht. 6.2.1 In Bezug auf das Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hat das SEM zu Recht auf das diesbezüglich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. Novem-ber 2024 verwiesen. Hiernach führt der blosse Umstand, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine Terrororganisation hängig sind, nicht zur Annahme, die betroffene Person habe generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist ein solches Verfahren nur dann eine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie der Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 8.2 und 8.7.1 m.w.H.). Den eingereichten Unterlagen zufolge ist in der Türkei gegen den Beschwerdeführer zwar ein Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hängig. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz der betreffenden Verfahren erforderlich wären, sind bei ihm indessen nicht erfüllt. So hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Zudem weist er kein erhebliches politisches Profil auf. Zwar hat er im Asylverfahren in der Anhörung vom 22. März 2023 angegeben, er habe seit seiner Gymnasialzeit die HDP unterstützt, indem er an deren Aktivitäten teilgenommen, diese beworben und Bücher, Zeitschriften sowie Zeitungen verteilt habe. Mit diesen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer in der Partei jedoch keine besonders exponierte oder leitende Funktion ausgeübt. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-4753/2025 vom 11. September 2025 E. 6.2 m.w.H.). Somit ergibt sich gemäss dem vorangehend zitierten Referenzurteil für ihn keine asyl-relevante Gefährdung aus dem laufenden Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda. Dass diesbezüglich bereits ein Gerichtsverfahren bei der (...) grossen Strafkammer B._______ (mit der Verfahrensnummer [...]) anhängig gemacht worden sein soll, ändert daran nichts, nachdem sich das Gericht bisher noch nicht materiell mit den Anklagevorbringen auseinandergesetzt, sondern - gemäss den auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen - lediglich mehrfach den Termin für die Hauptverhandlung verschoben hat (zuletzt bekannt auf den [...] Oktober 2025). Unter diesen Umständen ist derzeit noch völlig offen, ob der Beschwerdeführer (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt werden und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen können wird. 6.2.2 Dasselbe gilt vorliegend auch für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer mit seinem Mehrfachgesuch als neuestes Dokument den Vorführbefehl vom 26. September 2024 eingereicht, wonach er zwecks Aufnahme seiner Aussage festzunehmen sowie anschliessend - zwecks Herstellung des Kontakts mit der Oberstaatsanwaltschaft - nicht freizulassen sei. Im Beschwerdeverfahren hat er hingegen keine neuen Unterlagen zu diesem Ermittlungsverfahren vorgelegt. Der genaue Tatvorwurf geht aus den eingereichten Unterlagen zudem nicht hervor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene angegeben, Handlungen vorgenommen zu haben, die als Finanzierung von Terrorismus geahndet werden könnten. Wie das SEM in der Verfügung zu Recht dargelegt hat, werden in der Türkei Ermittlungsverfahren denn auch oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Unter diesen Umständen erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass das sich erst im Stadium eines Ermittlungsverfahrens befindliche Verfahren mittlerweile bereits (zum Beispiel mangels Beweisen) eingestellt wurde. Auch gestützt auf dieses Verfahren ist damit nicht auf eine aktuelle, flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu schliessen. 6.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe neu Unterlagen eingereicht zu einem Gerichtsverfahren betreffend öffentliche Herabsetzung des Staates der Republik Türkei (mit der Verfahrensnummer [...]). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Strafverfahren nicht bereits in seinem Mehrfachgesuchs vom 7. November 2024 erwähnte, nachdem gemäss den am 3. Oktober 2025 nachgereichten Übersetzungen das diesbezügliche Ermittlungsverfahren bereits am (...) März 2024 - und damit noch vor der Einreichung des Mehrfachgesuchs vom 7. November 2024 - bei der Staatsanwaltschaft B._______ hängig war (vgl. Trennungsbeschluss vom 19. März 2024 betreffend öffentliche Herabsetzung der grossen Nationalversammlung der Türkei, der Regierung der Republik Türkei und der staatlichen Justizorgane in BVGer-act. 6 Beilage 3). Dennoch gilt auch für dieses Verfahren das bereits zuvor im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Terrorpropaganda Gesagte: Nachdem den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass sich die (...) Strafkammer des Landesgerichts B._______, bei welcher das Gerichtsverfahren hängig ist, bisher noch nicht materiell mit den Anklagepunkten befasste, sondern gemäss den eingereichten Unterlagen lediglich den Verhandlungstermin (zuletzt am [...] Mai 2025 auf den [...] Dezember 2025) verschob, ist auch im Gerichtsverfahren betreffend öffentliche Herabsetzung des Staates der Republik Türkei nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und damit zusammenhängend auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-1422/2024 vom 13. Mai 2024 E. 5.1 und 7.1). 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss die Abgabe einer Garantie fordert, dass er bei einer Wiedereinreise in die Türkei zu 100 % nicht zu einer Haftstrafe verurteilt werde, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht weder dazu legitimiert noch faktisch in der Lage ist, solche Garantien abzugeben. Vielmehr hat das Gericht zu beurteilen, ob die theoretische Möglichkeit einer Verurteilung ausreicht, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, was die Annahme der Verwirklichung von Verfolgungshandlungen in absehbarer Zukunft mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit voraussetzt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Diese geforderte beachtliche Wahrscheinlichkeit ist beim Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, in objektiver Hinsicht nicht gegeben. Dass dieser schliesslich in seiner Rechtsmitteleingabe angibt, er hätte sich gewünscht, dass das SEM «auf amtlichen Kanälen und offiziell eine Anfrage» betreffend seine Person an die türkischen Behörden gerichtet hätte, spricht zudem auch in subjektiver Hinsicht gegen eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die türkischen Behörden. 6.5 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei hängigen Verfahren nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten respektive nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Damit hat es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Infolge Abweisung des Mehrfachgesuchs hat das SEM folgerichtig gestützt auf Art. 44 AsylG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. 7.2 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer angerufene «non refoulement» führte das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht aus, dass sich der Beschwerdeführer damit offenbar auf die geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei beziehe und dass sich aus diesen Verfahren, wie gezeigt, keine begründete Furcht vor Verfolgung und damit auch kein Grund zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ergäben. Weiter hielt das SEM zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch - neben den geltend gemachten, gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren - keine neuen Vollzugshindernisgründe geltend gemacht habe. Im Übrigen ist in Bezug auf den vorliegend zulässigen, zumutbaren und möglichen Vollzug der Wegweisung auf die in Rechtskraft getretene Verfügung vom 24. August 2023 zu verweisen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: