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E-1921/2024

E-1921/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismit- tel gewürdigt hat, dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flücht- lingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziff. II), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begrün- det, weshalb sie nicht von der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers ausgeht, dieser in seiner Beschwerde aber nur am Rande auf die Argumente der Vorinstanz eingeht und sich mit all- gemeinen, sich wiederholenden Ausführungen begnügt, anstatt

E-1921/2024 Seite 7 aufzuzeigen, weshalb seine Vorbringen entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz flüchtlingsrechtlich relevant sein sollen, dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien zwar allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropagan- da sowie wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türki- schen Republik, der Organe und Institutionen des Staates gegen den Be- schwerdeführer eingeleitet worden ist, dass die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit aber nur einen geringen Beweiswert auf- weisen, dass abgesehen davon unklar ist, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu ei- ner späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen, dass darüber hinaus Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig einge- stellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6071/2023 vom 16. No- vember 2023, E. 7.2.), dass sich die besagten Verfahren gemäss dem Ermittlungsbericht vom

6. Oktober 2022 (vgl. SEM-act. ID-025) auf das Facebookkonto des Be- schwerdeführers (…) beziehen, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politi- sches Profil auf, das im Rahmen eines gegen ihn allfällig hängigen Straf- verfahrens zu einem Politmalus führen könnte, dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation sowie wegen Er- niedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rech- nen hat, dass zudem von einem hängigen Gerichtsverfahren wegen Präsidenten- beleidigung ausgegangen werden kann, und – bei Wahrunterstellung sei- ner Vorbringen und bei Annahme, die eingereichten Beweismittel seien

E-1921/2024 Seite 8 nicht gefälscht – nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwer- deführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenom- men werden könnte, dass aber aus zweierlei Gründen nicht anzunehmen ist, ihm drohe dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung, dass erstens in der türkischen Justizpraxis eine Verurteilung nach einge- leitetem Strafverfahren gestützt auf Art. 299 TCK (Beleidigung des Staats- präsidenten; Türk Ceza Kanunu; türkisches Strafgesetzbuch) nicht quasi automatisch erfolgt und die statistische Wahrscheinlichkeit von ungefähr einem Drittel die Vermutung nahelegt, dass die türkische Justiz die einzel- nen Vorwürfe nicht gänzlich undifferenziert beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2.2 m.w.H.), dass, zweitens, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher in einem allfälligen Strafverfahren als "Ersttäter" gelten dürfte, im Falle einer Verurteilung auch nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist, sondern nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe vielmehr bedingt ausgesprochen (Art. 51 TCK) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden dürfte (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozess- ordnung; vgl. Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f., D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4), dass nach dem Gesagten ein allfälliges Strafverfahren wegen Präsidenten- beleidigung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Seite 12 ausführt, die türkischen Behörden würden ihn aufgrund des politischen Hintergrun- des seiner Familie als Regimegegner erkennen, weshalb er bei einer Rück- kehr ernsthafte Nachteile im Rahmen einer Reflexverfolgung erleiden würde, dass keine Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden müsste, er werde künftig von ernsthaften Nachteilen aufgrund einer Reflexverfolgung betroffen sein, zumal er bis zu seiner Aus- reise keine entsprechenden Verfolgungsmassnahmen in genügender In- tensität gelten gemacht hat,

E-1921/2024 Seite 9 dass das SEM nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit Wegweisungsvollzugs im Übrigen voll- umfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III) verwiesen werden kann, wonach der aus dem Erdbebengebiet stammende, gute gebildete und über Arbeitserfahrung verfügende Beschwerdeführer mit der Mutter und Schwester sowie weiteren Verwandten über ein soziales Netzwerk ausserhalb der betroffenen Region verfügt und er diesbezüglich auf Be- schwerdeebene nichts Neues geltend macht (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10f), dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angegeben hat, sein Reisepass sei ihm von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM- act. 18/19 F69), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rück- kehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

E-1921/2024 Seite 10 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-1921/2024 Seite 11

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Oktober 2022 (vgl. SEM-act. ID-025) auf das Facebookkonto des Be- schwerdeführers (…) beziehen, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politi- sches Profil auf, das im Rahmen eines gegen ihn allfällig hängigen Straf- verfahrens zu einem Politmalus führen könnte, dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation sowie wegen Er- niedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rech- nen hat, dass zudem von einem hängigen Gerichtsverfahren wegen Präsidenten- beleidigung ausgegangen werden kann, und – bei Wahrunterstellung sei- ner Vorbringen und bei Annahme, die eingereichten Beweismittel seien

E-1921/2024 Seite 8 nicht gefälscht – nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwer- deführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenom- men werden könnte, dass aber aus zweierlei Gründen nicht anzunehmen ist, ihm drohe dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung, dass erstens in der türkischen Justizpraxis eine Verurteilung nach einge- leitetem Strafverfahren gestützt auf Art. 299 TCK (Beleidigung des Staats- präsidenten; Türk Ceza Kanunu; türkisches Strafgesetzbuch) nicht quasi automatisch erfolgt und die statistische Wahrscheinlichkeit von ungefähr einem Drittel die Vermutung nahelegt, dass die türkische Justiz die einzel- nen Vorwürfe nicht gänzlich undifferenziert beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2.2 m.w.H.), dass, zweitens, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher in einem allfälligen Strafverfahren als "Ersttäter" gelten dürfte, im Falle einer Verurteilung auch nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist, sondern nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe vielmehr bedingt ausgesprochen (Art. 51 TCK) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden dürfte (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozess- ordnung; vgl. Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f., D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4), dass nach dem Gesagten ein allfälliges Strafverfahren wegen Präsidenten- beleidigung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Seite 12 ausführt, die türkischen Behörden würden ihn aufgrund des politischen Hintergrun- des seiner Familie als Regimegegner erkennen, weshalb er bei einer Rück- kehr ernsthafte Nachteile im Rahmen einer Reflexverfolgung erleiden würde, dass keine Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden müsste, er werde künftig von ernsthaften Nachteilen aufgrund einer Reflexverfolgung betroffen sein, zumal er bis zu seiner Aus- reise keine entsprechenden Verfolgungsmassnahmen in genügender In- tensität gelten gemacht hat,

E-1921/2024 Seite 9 dass das SEM nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit Wegweisungsvollzugs im Übrigen voll- umfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III) verwiesen werden kann, wonach der aus dem Erdbebengebiet stammende, gute gebildete und über Arbeitserfahrung verfügende Beschwerdeführer mit der Mutter und Schwester sowie weiteren Verwandten über ein soziales Netzwerk ausserhalb der betroffenen Region verfügt und er diesbezüglich auf Be- schwerdeebene nichts Neues geltend macht (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10f), dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angegeben hat, sein Reisepass sei ihm von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM- act. 18/19 F69), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rück- kehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

E-1921/2024 Seite 10 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-1921/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1921/2024 Urteil vom 9. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 14. März 2024 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1193337-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 18/19), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, sei in B._______ (in der gleichnamigen Provinz) geboren, habe bis zu seiner Ausreise aus der Türkei zusammen mit seinen Eltern sowie seiner jüngeren Schwester dort gelebt und habe während als auch nach der Schulzeit in der (...) seines Vaters sowie in der Gastronomie gearbeitet, dass seine Familie politisch sei, sein Onkel M. aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz Asyl erhalten habe und er, der Beschwerdeführer, sich selbst auch als politisch aktiv betrachte, dass er Zeitungen politischen Inhalts ausgetragen und einige Male an Demonstrationszügen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) oder der EMEP (Emek Partisi; Partei der Arbeit) teilgenommen habe, dass er am (...) 2022 auf Besuch bei seinem Cousin mütterlicherseits in C._______ gewesen sei, als ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei zuhause nach ihm suche, dass er am (...) 2022 aus der Türkei legal nach Bosnien und danach über Serbien in einem LKW in die Schweiz gereist sei, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass aufgrund von Beiträgen, die er in den sozialen Medien veröffentlicht habe, drei Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, und in einem der drei Strafverfahren, namentlich in Sachen Präsidentenbeleidigung, eine Anklageschrift vorliege und ein Gerichtsverhandlungstermin festgelegt worden sei, dass die Verfahren in Bezug auf die Erniedrigung der türkischen Nation und Terrorpropaganda sich noch immer in der Ermittlungsphase befänden, dass seine Familie vom Erdbeben am 6. Februar 2023 betroffen gewesen sei, sein Vater und seine Schwester unter den Trümmern gestorben seien und seine Mutter am vierten Tag nach dem Erdbeben zwar gerettet, das Elternhaus aber zerstört worden sei und die Mutter seither bei seiner Tante und seinem Onkel mütterlicherseits in C._______ wohne, dass seit seiner Ausreise die Polizei zwei Mal bei seiner Mutter nach ihm gefragt und ihr beim letzten Mal mitgeteilt habe, es werde in Kürze ein viertes Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation gegen ihn eröffnet, dass er vermute, die Geldbeträge, die er als Erdbebenunterstützung an die Organisation D._______, welche in Verbindung zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) stehe, gespendet habe, seien der Grund für dieses in Aussicht stehende vierte Verfahren, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf der Verfügung am 21. März 2024 übermittelte, und dieser tags darauf seine Stellungnahme zu den Akten reichte (vgl. SEM-act. 22/12 f.), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. März 2024 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, es sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente in Bezug auf die geltend gemachten Ermittlungsverfahren in der Türkei, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen würden, dass sie daher keine Rückschlüsse auf das Vergehen, das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde, zuliessen, dass diese Dokumente sehr einfach gefälscht und in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb sie nur einen geringen Beweiswert aufwiesen, dass die vorliegenden Beweismittel zeigten, dass gegen den Beschwerdeführer (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien, dass in der Türkei Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, dass es vor diesem Hintergrund offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden, dass weiter aus den türkischen Strafakten hervorgehe, dass ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei, dass die Staatsanwaltschaft B._______ laut Akten am 31. August 2022 die Ausstellung eines Vorführbefehls beantragt habe, und die Friedensstrafrichterschaft B._______ daraufhin einen Vorführbeschluss sowie einen Vorführbefehl erlassen habe, dass Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren in hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt würden, mithin es nur in etwa einem Drittel zu Verurteilungen komme, dass Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise zwar angehalten und zwecks Einvernahme dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zugeführt, aber nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt würden, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und bis auf die Teilnahme an einigen Demonstrationen kein politisches Profil aufweise, weshalb die Wahrscheinlichkeit gering sei, im Fall einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, dass ihm Übrigen Vorbehalte betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden, namentlich bezüglich des Tatzeitpunkts, er mithin ausgereist sei, bevor rechtliche Schritte gegen ihn unternommen worden seien, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, «Es sei der Entscheide des SEM vom 25.03.2024 gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20 Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) vollumfänglich aufzuheben» (sic!), dass er weiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (sic!), eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) respektive die vorläufige Aufnahme beantragt, dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 3. April 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Kassationsbegehren in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet wurde, das Gericht auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder gar - wie in der Beschwerde behauptet - eine willkürliche Behandlung erkennt, und insbesondere die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismittel gewürdigt hat, dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie nicht von der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, dieser in seiner Beschwerde aber nur am Rande auf die Argumente der Vorinstanz eingeht und sich mit allgemeinen, sich wiederholenden Ausführungen begnügt, anstatt aufzuzeigen, weshalb seine Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz flüchtlingsrechtlich relevant sein sollen, dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien zwar allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda sowie wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist, dass die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit aber nur einen geringen Beweiswert aufweisen, dass abgesehen davon unklar ist, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen, dass darüber hinaus Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6071/2023 vom 16. November 2023, E. 7.2.), dass sich die besagten Verfahren gemäss dem Ermittlungsbericht vom 6. Oktober 2022 (vgl. SEM-act. ID-025) auf das Facebookkonto des Beschwerdeführers (...) beziehen, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, das im Rahmen eines gegen ihn allfällig hängigen Strafverfahrens zu einem Politmalus führen könnte, dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation sowie wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat, dass zudem von einem hängigen Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung ausgegangen werden kann, und - bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen und bei Annahme, die eingereichten Beweismittel seien nicht gefälscht - nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen werden könnte, dass aber aus zweierlei Gründen nicht anzunehmen ist, ihm drohe dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung, dass erstens in der türkischen Justizpraxis eine Verurteilung nach eingeleitetem Strafverfahren gestützt auf Art. 299 TCK (Beleidigung des Staatspräsidenten; Türk Ceza Kanunu; türkisches Strafgesetzbuch) nicht quasi automatisch erfolgt und die statistische Wahrscheinlichkeit von ungefähr einem Drittel die Vermutung nahelegt, dass die türkische Justiz die einzelnen Vorwürfe nicht gänzlich undifferenziert beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2.2 m.w.H.), dass, zweitens, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher in einem allfälligen Strafverfahren als "Ersttäter" gelten dürfte, im Falle einer Verurteilung auch nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist, sondern nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe vielmehr bedingt ausgesprochen (Art. 51 TCK) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden dürfte (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f., D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4), dass nach dem Gesagten ein allfälliges Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Seite 12 ausführt, die türkischen Behörden würden ihn aufgrund des politischen Hintergrundes seiner Familie als Regimegegner erkennen, weshalb er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Rahmen einer Reflexverfolgung erleiden würde, dass keine Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden müsste, er werde künftig von ernsthaften Nachteilen aufgrund einer Reflexverfolgung betroffen sein, zumal er bis zu seiner Ausreise keine entsprechenden Verfolgungsmassnahmen in genügender Intensität gelten gemacht hat, dass das SEM nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III) verwiesen werden kann, wonach der aus dem Erdbebengebiet stammende, gute gebildete und über Arbeitserfahrung verfügende Beschwerdeführer mit der Mutter und Schwester sowie weiteren Verwandten über ein soziales Netzwerk ausserhalb der betroffenen Region verfügt und er diesbezüglich auf Beschwerdeebene nichts Neues geltend macht (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10f), dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angegeben hat, sein Reisepass sei ihm von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM-act. 18/19 F69), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: