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E-2392/2023

E-2392/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 16. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 15. März 2023 machte der Beschwerdefüh- rer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, von 2007 bis April 2022 als Motorradkurier gearbeitet zu haben. Im Dezember 2021 hätten er und die anderen Angestellte begonnen gegen niedrige Löhne zu protestieren. Auch politische Parteien und Gewerkschaften hät- ten an den Aktionen teilgenommen. Die Bewegung sei immer grösser ge- worden und die Polizei sei mit Gewalt gegen die Aktionen vorgegangen. Später habe die Polizei bei ihm Zuhause eine Razzia durchgeführt. Auch seitens des Arbeitgebers seien die Teilnehmenden unter Druck gesetzt worden. Schliesslich sei er gezwungen gewesen, die Arbeitsstelle zu ver- lassen. Nach seiner Entlassung habe er auf Twitter über seinen vormaligen Arbeitgeber geschrieben und auch über die vorgenannten Aktionen getwit- tert. Weil er «diese Sachen» gepostet habe, sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Seine Anwältin habe ihm auch mitgeteilt, es liege ein Dossier vor, welches der Geheimhaltung unterliege. Dies habe ihm zur Ausreise geraten. Daraufhin habe er einen Schlepper organisiert und habe umgehend am 9. Juni 2022 die Türkei verlassen und sei über Griechenland in die Schweiz gelangt. C. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ver- schiedenste heimatliche Dokumenten ein. Hierzu wird auf die unter Ziffer I.3 der angefochtenen Verfügung vorgenommene Aufzählung verwiesen. D. Mit Verfügung vom 30. März 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfü- gung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 29. April 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte

E-2392/2023 Seite 3 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss erhoben, wurde in der Folge fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel ein (Anlageschrift der […] vom […] wegen Beleidigung des Staatspräsidenten vom 10. Mai 2023 und Festnahmebeschluss [recte: Vor- führbefehl] vom […] sowie Festnahmebefehl [recte: Vorführbefehl] vom […] wegen Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Propaganda. Die in Aussicht gestellte Übersetzung wurde mit Eingabe vom 22. Juni 2023 nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 4. März 2024 reichte der Beschwerdeführer selbst ver- schiedene fremdsprachige Dokumente ein. Im Weiteren teilte er mit, dass zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter seit längerem kein Kontakt mehr bestehe. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2024 forderte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 4. April die eingereich- ten fremdsprachigen Dokumente in einer Amtssprache einzureichen und sich zum aktuellen Bestand des Vertretungsverhältnisses zu äussern. Mit Eingabe vom 26. März 2024 teilte sodann neu mandatierte Rechtsvertreter mit, dass das neue Mandatsverhältnis mit. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 wurde nun der neue Rechtsver- treter dazu aufgefordert, bis zum 8. Mai 2024 die mit Eingabe vom 4. März 2024 eingereichten fremdsprachigen Dokumente in einer Amtssprache ein- zureichen. Im Weiteren wurde dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens gewährt. J. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 reichte dieser die Übersetzung der von ihm bezeichneten Dokumente ein (Untersuchungsbericht vom […], Schreiben

E-2392/2023 Seite 4 der türkischen Rechtsvertretung, Liste der Verfahren vom […], Gerichtspro- tokoll vom […]). Mit Eingabe vom 29. Juni 2024 teilte die Rechtsvertretung ihre aktuelle Zustelladresse mit.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und nachträglich formgerecht eingereicht wor- den. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-2392/2023 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass es die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant erachte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach Entlassung auf Twitter über seinen Arbeitgeber und über die Protestaktionen geschrieben zu ha- ben. Er habe dabei regierungskritische Beiträge veröffentlicht. Aufgrund dieser Posts sei – nachdem er angeblich denunziert worden sei – ein Er- mittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Mittlerweile liege ein Vor- führbefehl gegen ihn vor: Laut den eingereichten UYAP-Auszügen sei in B._______ ein Ermittlungs- verfahren gegen ihn eingeleitet (Sorusturma […]), welches der Zuständig- keit der Staatsanwaltschaft C._______ übergeben worden sei (Sorusturma […]). Laut UYAP-Auszug liege bisher aber bloss ein Vorführbefehl vor (vgl. Akte 1 […], BM10 und BM 11, S. 2). Zwar würden Personen mit einem Festnahme- bzw. Vorführbefehl bei der Einreise in die Türkei angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befra- gung zugeführt werden.

E-2392/2023 Seite 6 Allgemein gelte, dass Personen, die wegen Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) strafrechtlich zwar belangt würden, nach den heutigen gültigen gesetzlichen Grundlagen in der Regel freigelassen, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer in der Türkei den Akten zufolge strafrechtlich ohnehin nicht vorbelastet sei und kein qualifiziertes politi- sches Vorleben aufweise, sei nicht anzunehmen, dass er, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht absehbaren Verurteilung – je effektiv zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt würde.

E. 5.3 Aus diesen Gründen müsse der Beschwerdeführer nicht ernsthaft be- fürchten, aufgrund des geltend gemachten Strafermittlungsverfahrens bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung zu erleiden.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28. März 2023 behauptet habe, die türkischen Behörden würden nicht nur wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, sondern auch wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn ermitteln, so finde dies in den Akten keinen Niederschlag. Die Behauptung, gegen ihn würde wegen Pro- paganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 220 Abs.8 tStGB oder Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes ermittelt, basiere bloss auf einer unbelegt gebliebenen Behauptung seiner Rechtsvertretung in der Türkei. Weder in den eingereichten Ermittlungsakten noch in den dem SEM vorlie- genden UYAP-Auszügen gebe es Hinweise hierfür. So seien – wie bereits erwogen - im UYAP-Auszug (BM11) zwar drei Dossiers ersichtlich. Hierbei handle es sich jedoch um das in B._______ wegen Beleidigung des Staats- präsidenten eröffnete Ermittlungsverfahren mit der Nummer (…) (vgl. hierzu auch Akte 1 […], BM 7und BM14, sowie BM11). Dieses sei nach der Übergabe an den 10. Friedensrichter in C._______ unter der Nummer (…) weitergeführt worden. Das Dossier mit der Nummer (…) beinhalte die im Rahmen des Vorführbefehls (Yakalama Emri) ergangenen Akten (Akte 1 […], BM7, BM11 und BM14). Besagtem Vorführbefehl vom 20. Januar 2023 liege die Strafuntersuchung aufgrund von Beleidigung des Staatspräsiden- ten gemäss Art. 299 Abs. 1 tStGB zugrunde (Akte1176744-15/-, BM10, D._______: […]). Eine Ermittlung aufgrund von Propaganda für eine Ter- rororganisation liege laut Akten nicht vor. Ferner weise der Beschwerdeführer auch kein einschlägiges politisches Profil auf. Die alleinige Teilnahme an Kundgebungen für eine Lohn-erhö- hung führe nicht zu einem politischen Profil. So gründeten derartige

E-2392/2023 Seite 7 Proteste nicht in einer politisch oppositionellen Ansicht, sondern vielmehr in bloss finanziellen Eigeninteressen der betroffenen Arbeitnehmenden. Ferner gebe es ohnehin auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerde- führer aufgrund der Demonstrationsteilnahme identifiziert und in den Fokus der Regierung geraten sei. Somit stellten die bloss zwei Posts, aufgrund welcher gestützt auf Art. 299 Abs. 1 tStGB ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sein solle, seine einzige politische Betätigung dar. Ferner habe er im Rahmen der Anhörung auch keinerlei politische Über- zeugung darlegen können. Seine vagen und nicht nachvollziehbaren An- gaben erweckten vielmehr den Eindruck, sein politisches Engagement sei nicht nur niederschwellig und unreflektiert, sondern diene eher asyltakti- schen Zwecken, als dass es auf einer gefestigten und inneren Überzeu- gung basieren würde (vgl. hierzu Akte […]-19/15, F54-F80).

E. 6.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe zu wenig nach allfälligen Aspekten gesucht, die allenfalls für eine Ver- folgung des Beschwerdeführers sprechen könnten. Das SEM habe insge- samt durch seine Vorgehensweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ferner habe sich das SEM auch zu wenig mit seinem allfälligen politischen Profil auseinandergesetzt.

E. 6.2 In der Sache selbst brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der Tür- kei nicht bloss ein Verfahren, sondern mehrere Ermittlungsverfahren ein- geleitet worden seien. Die Staatssicherheit sei nun in seiner Wohnung ge- wesen sei, um ihn festzunehmen. Bei diesen Suchaktionen sei seiner Frau mitgeteilt worden, dass die Annahme bestehe, dass er für die Terrororga- nisation PKK tätig sei. Deswegen werde er wohl strafrechtlich verfolgt und es bestünde das Risiko von Misshandlungen bei Festnahmen oder ausste- henden Haftstrafen. Ferner zweifle er ohnehin daran, dass er in der Türkei nach einer Befragung wieder freigelassen würde. Der Wortlaut des ent- sprechenden heimatlichen Dokuments sei seines Erachtens nicht so klar.

E. 6.3 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden mit Eingabe vom […] weitere Dokumente eingereicht (Anklageschrift vom […] wegen Beleidi- gung des Staatspräsidenten sowie Festnahmebeschluss des Gerichts vom

23. Mai 2023 und Festnahmebefehl (recte: Vorführbefehl) vom […] wegen Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Organisation mit Straf- tatdatum vom […]).

E-2392/2023 Seite 8 Mit Eingabe vom 4. März 2024 reichte der Beschwerdeführer verschiedene fremdsprachige Dokumente ein (Untersuchungsbericht vom […], Schrei- ben der türkischen Rechtsvertretung, Liste der Verfahren vom […], Proto- koll vom […]). Im Schreiben vom 8. November 2023 hält die Rechtsvertre- tung in der Türkei fest, dass zwei getrennte Verfahren gegen den Be- schwerdeführer vorlägen; eines wegen Beleidigung des Präsidenten und eines wegen Propaganda einer terroristischen Organisation. Am 29. Juni 2022 sei gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Präsidenten eine Akte mit der Ermittlungsnummer (…) bei der Oberstaats- anwaltschaft B._______ eröffnet worden, die nun an die Generalstaatsan- waltschaft C._______ weitergeleitet worden sei. Es sei gegen ihn ein Er- mittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen (…) eingeleitet worden, was der Ermittlungsnummer der Generalstaatsanwaltschaft im erwähnten Festnah- mebeschluss entspreche. Darin werde eine Einvernahme angeordnet, wo- bei dieser danach wieder freizulassen sei.

E. 7 Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach das SEM den Untersuchungs- grundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festge- stellt habe, erweisen sich als unzutreffend. Die Vorinstanz hat sich im Rah- men der angefochtenen Verfügung eingehend mit der Sachlage auseinan- dergesetzt und hat unter Abstützung auf die Akten ihre Einschätzung aus- reichend und nachvollziehbar dargelegt. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer das Ergebnis dieser Einschätzung nicht teilt und allgemein die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Situation türkischer Per- sonen mit hängigen Ermittlungsverfahren nicht teilt, ist keine formelle Frage, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu behandeln. Der Antrag der Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 8 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prü- fung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung sowohl im Lichte der vorbestehenden Aktenlage wie auch im Lichte der auf Be- schwerdeebene eingereichten Dokumente im Ergebnis zu stützen ist.

E. 8.1 Das SEM hat aufgrund der im Verfügungszeitpunkt sich präsentieren- den Aktenlage mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht er- füllen. Die entsprechenden Ausführungen können gestützt auf den

E-2392/2023 Seite 9 damaligen Aktenstand bestätigt werden und das Gericht schliesst sich die- sen Ausführungen an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Bezug auf den weiteren Aktenstand, durch die auf Beschwer- deebene nachgereichten Unterlagen, ergibt sich heute folgendes Bild:

E. 8.2 In Bezug auf den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung liegt aufgrund der Aktenlage heute ein abgeschlossenes Ermittlungsverfahren vor, im Rahmen dessen ein blosser Vorführbefehl zur Befragung und anschlies- sender Freilassung (vgl. «Festnahmebefehl» vom […], eingereicht mit Be- schwerde vom 29. April 2023) erlassen beziehungsweise nunmehr eine Anklageschrift vorgenommen wurde (vgl. hierzu Anklageschrift vom […], eingereicht mit ergänzender Eingabe vom 22. Juni 2023). Auch das anläss- lich der Eingabe vom 3. Mai 2024 nachgereichte Schreiben des in der Tür- kei betrauten Rechtsanwalts vom 8. November 2023 hinsichtlich des End- stadiums der Ermittlungen bestätigt diese Einschätzung. So bestätigt die- ser den vorgenannten Aktenstand. Der dortige Rechtsvertreter erwähnt die Anklageerhebung wegen Präsidentenbeleidigung und führt auch aus, dass die dazugehörige Akte, deren «Festnahme» noch laufe, weiterhin vor dem (…) der ersten Instanz in C._______ (unter der Verfahrensnummer […]) behandelt würde. Das gleiche Bild ergibt sich auch aus der mit Eingabe vom 3. Mai 2024 eingereichten Übersicht der Verfahren des Ermittlungs- büros C._______ vom 4. Januar 2024, gemäss welchem der Stand des betreffenden Verfahrens als «geschlossen» eingestuft und der aktuelle Stand hiernach eine Anklageerhebung durch die (…) vom (…) ausweist.

E. 8.2.1 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zum Tatbestand der Präsi- dentenbeleidigung ins Recht gelegten «Festnahmebefehls» ist ausdrück- lich festzuhalten, dass es sich hierbei effektiv bloss um einen Vorführbefehl zur Befragung handelt. Aus dem mit der Beschwerde vom 29. April 2023 eingereichten «Festnahmebefehl» vom (…) geht unmissverständlich her- vor, dass der Verdächtige bloss durch die lokale Staatsanwaltschaft zur Sache befragt werden soll und entsprechend der expliziten Anweisung hierzu nach der Befragung wieder freizulassen sei. Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung ist die Freilassung daher nicht op- tional, sondern ist eine explizite Anordnung. Wenn im entsprechenden Do- kument bei der Nennung der einschlägigen Bestimmung die Bemerkung Befragung oder Verhaftung steht, so bezieht sich dies lediglich auf die An- gabe der gesetzlichen Grundlage und offenkundig nicht auf den individuel- len Sachverhalt. Aus dem besagten Dokument geht, wie erwähnt,

E-2392/2023 Seite 10 ausdrücklich und unmissverständlich hervor, dass es sich ausschliesslich um eine Befragung mit anschliessender Freilassung handelt.

E. 8.2.2 In Bezug auf den Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung ist so- mit insgesamt festzuhalten, dass sich das bisherige Verfahren im Bereich eines abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens beziehungsweise einer An- klageerhebung befindet. Aktuell ist daher vollkommen offen, ob der straf- rechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer überhaupt je verurteilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmitte- linstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu- weisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. hierzu beispiel- haft Urteile des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024, E. 6.6.1 oder auch E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m..H.). Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer wider Erwarten dereinst einmal wegen Präsidentenbe- leidigung verurteilt werden sollte, wäre nicht anzunehmen, dem Beschwer- deführer als Ersttäter würde bereits hierdurch eine asylrelevante Verfol- gungslage beziehungsweise eine unbedingt ausgesprochene Strafe dro- hen (vgl. statt vieler: die Urteile des BVGer E-1576/2024 vom 17. Juni 2024, E.6.2.2. sowie E-1921/2024 vom 9 Juli 2024). Einer entsprechenden Ausganglage wird somit praxisgemäss keine Asylrelevanz zugemessen.

E. 8.3 In Bezug auf das zweite Verfahren hat die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Parteibehauptung, dass gegen den Beschwerdeführer auch wegen Propaganda für eine terroristi- sche Organisation gemäss Art. 220 Abs. 8 tStGB oder Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes ermittelt würde, ohne Beweis verblieben sei und ledig- lich auf einer Behauptung der Rechtsvertretung in der Türkei beruhe.

E. 8.3.1 Hierzu hat der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene ver- schiedene Unterlagen nachgereicht. Aufgrund der mit Eingabe vom 3. Mai 2024 eingereichten Übersicht der Verfahren des Ermittlungsbüros Istan- buls ist der Verfahrensstand dieses Verfahrens als «offen» eingestuft. Die- ser befindet sich somit augenscheinlich erst in einem Ermittlungsstadium. Auch in dem mit Eingabe vom 3. Mai 2024 beigelegten Schreiben des hei- matlichen Rechtsvertreters führt dieser unmissverständlich aus, dass «die Ermittlungen zu dieser Tat noch nicht abgeschlossen» seien (vgl. Schrei- ben des türkischen Rechtsvertreters vom 8. November 2023). Auch aus seinen weiteren Ausführungen geht klar hervor, dass hier noch keine An- klage in dieser Sache erfolgt ist.

E-2392/2023 Seite 11

E. 8.3.2 In Bezug auf den in diesem Verfahren behaupteten «Festnahmebe- fehl» ist ebenfalls festzuhalten, dass es sich hierbei ebenfalls bloss um ei- nen Vorführbefehl handelt. Aus dem entsprechenden mit Eingabe vom

22. Juni 2023 eingereichten Dokument vom 24. Mai 2023 geht unmissver- ständlich hervor, dass der Verdächtige nach aufgenommener Aussage zur Sache wieder freizulassen sei (vgl. hierzu Ziffer 2 des Beschlusses).

E. 8.3.3 Hinsichtlich des Propagandatatbestand ist somit insgesamt festzu- halten, dass sich dieses Verfahren erst im Ermittlungsstadium befindet und auch hier kein Festnahmebefehl vorliegt. Hinsichtlich dieser Ausgangslage ist somit aufgrund der bestehenden Aktenlage gänzlich offen, ob das be- treffende Ermittlungsverfahren überhaupt je zu einer Anklage, einer Ge- richtsverhandlung und letztlich zu einer Verurteilung führen wird. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bloss ein Vorführbefehl erlassen wurde, gemäss dem der Betroffene nach der Befragung ausdrücklich wieder freigelassen werden soll, besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer könnte aktuell mit einer asylrelevanten Verfolgungslage konfrontiert sein. Auch im Licht dieser Aus- gangslage kann den Vorbringen keine Asylrelevanz beigemessen werden. In Bezug auf das vorgebrachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwer- deführer wegen Terrorpropaganda durch Veröffentlichungen in den sozia- len Medien ist – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermitt- lungen – somit keine asylrelevante Verfolgungslage zu erkennen. Ohnehin werden bekanntermassen in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt (vgl. hierzu statt vieler: Urteil E-1576/2024 vom 17. Juni 2024, E. 6.2.1. [m.w.H.].

E. 8.4 Insgesamt führt die vorliegend dokumentierte Ausgangslage und der Stand der beiden Verfahren aktuell somit nicht zu der Annahme einer asyl- relevanten Verfolgung. Ferner sind auch beim Beschwerdeführer keine so- genannten Risikofaktoren zu erkennen, die zu einer anderen Schlussfolge- rung führen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, han- delt es sich bei dem Betroffenen um eine Person ohne erkennbares politi- sches Profil. Zusätzlich kommt hinzu, dass er im Heimatland über keinerlei Vorstrafen verfügt und ferner auch keinen familiären politischen Hinter- grund aufweist, der zu der Sichtweise führen könnte, wonach er allenfalls in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein könnte. Soweit er pau- schal vorbringt, seine Wohnung sei polizeilich aufgesucht worden, ist fest- zuhalten, dass es sich hierbei um eine reine Parteibehauptung handelt. Eine Parteibehauptung, die bezeichnenderweise auch in keinem der nun- mehr vorgelegten Verfahrensakten irgendwie einen Niederschlag oder

E-2392/2023 Seite 12 einen Vermerk gefunden hätte. Auch seitens des in der Türkei mandatier- ten Rechtsvertreters sind keine entsprechenden Ausführungen zu entneh- men. Bezeichnenderweise wohnt seine Ehefrau und seine Kinder gemäss Aktenstand auch weiterhin am bisherigen Wohnort. Auch aus dieser Sicht sind keine rechtserheblichen Risikofaktoren zu erkennen.

E. 8.5 Da in casu selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit der eingereichten heimatlichen Dokumente nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlos- sen werden kann, wurde auf eine entsprechende vertiefte Dokumen- tenanalyse dieser in Kopie eingereichten Unterlagen verzichtet.

E. 8.6 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

E-2392/2023 Seite 13 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrecht- lichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigen- schaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht.

E. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individu- elle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Nie- derschlagung des Militärputschversuches vom 16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzu- mutbar erscheinen lassen würde.

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E. 9.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der tür- kische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adi- yaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerde- führer stamme aus Istanbul, das nicht von den Erdbeben betroffen sei. Im Weiteren wies das SEM darauf hin, dass es sich beim Beschwerdefüh- rer um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handle, der über Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen sowie über ein sozi- ales Beziehungsnetz in D._______ verfüge. Zudem sei er im Besitz einer Eigentumswohnung. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an.

E. 9.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2392/2023 Urteil vom 11. September 2024 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Saban Murat Özten, Rechtsbüro,Standort Bern Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 16. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Im Rahmen der Anhörung vom 15. März 2023 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, von 2007 bis April 2022 als Motorradkurier gearbeitet zu haben. Im Dezember 2021 hätten er und die anderen Angestellte begonnen gegen niedrige Löhne zu protestieren. Auch politische Parteien und Gewerkschaften hätten an den Aktionen teilgenommen. Die Bewegung sei immer grösser geworden und die Polizei sei mit Gewalt gegen die Aktionen vorgegangen. Später habe die Polizei bei ihm Zuhause eine Razzia durchgeführt. Auch seitens des Arbeitgebers seien die Teilnehmenden unter Druck gesetzt worden. Schliesslich sei er gezwungen gewesen, die Arbeitsstelle zu verlassen. Nach seiner Entlassung habe er auf Twitter über seinen vormaligen Arbeitgeber geschrieben und auch über die vorgenannten Aktionen getwittert. Weil er «diese Sachen» gepostet habe, sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Seine Anwältin habe ihm auch mitgeteilt, es liege ein Dossier vor, welches der Geheimhaltung unterliege. Dies habe ihm zur Ausreise geraten. Daraufhin habe er einen Schlepper organisiert und habe umgehend am 9. Juni 2022 die Türkei verlassen und sei über Griechenland in die Schweiz gelangt. C. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedenste heimatliche Dokumenten ein. Hierzu wird auf die unter Ziffer I.3 der angefochtenen Verfügung vorgenommene Aufzählung verwiesen. D. Mit Verfügung vom 30. März 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 29. April 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und es wurde ein Kostenvorschuss erhoben, wurde in der Folge fristgerecht geleistet wurde. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (Anlageschrift der [...] vom [...] wegen Beleidigung des Staatspräsidenten vom 10. Mai 2023 und Festnahmebeschluss [recte: Vorführbefehl] vom [...] sowie Festnahmebefehl [recte: Vorführbefehl] vom [...] wegen Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Propaganda. Die in Aussicht gestellte Übersetzung wurde mit Eingabe vom 22. Juni 2023 nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 4. März 2024 reichte der Beschwerdeführer selbst verschiedene fremdsprachige Dokumente ein. Im Weiteren teilte er mit, dass zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter seit längerem kein Kontakt mehr bestehe. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 4. April die eingereichten fremdsprachigen Dokumente in einer Amtssprache einzureichen und sich zum aktuellen Bestand des Vertretungsverhältnisses zu äussern. Mit Eingabe vom 26. März 2024 teilte sodann neu mandatierte Rechtsvertreter mit, dass das neue Mandatsverhältnis mit. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 wurde nun der neue Rechtsvertreter dazu aufgefordert, bis zum 8. Mai 2024 die mit Eingabe vom 4. März 2024 eingereichten fremdsprachigen Dokumente in einer Amtssprache einzureichen. Im Weiteren wurde dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens gewährt. J. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 reichte dieser die Übersetzung der von ihm bezeichneten Dokumente ein (Untersuchungsbericht vom [...], Schreiben der türkischen Rechtsvertretung, Liste der Verfahren vom [...], Gerichtsprotokoll vom [...]). Mit Eingabe vom 29. Juni 2024 teilte die Rechtsvertretung ihre aktuelle Zustelladresse mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und nachträglich formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass es die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant erachte. 5.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach Entlassung auf Twitter über seinen Arbeitgeber und über die Protestaktionen geschrieben zu haben. Er habe dabei regierungskritische Beiträge veröffentlicht. Aufgrund dieser Posts sei - nachdem er angeblich denunziert worden sei - ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Mittlerweile liege ein Vorführbefehl gegen ihn vor: Laut den eingereichten UYAP-Auszügen sei in B._______ ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet (Sorusturma [...]), welches der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft C._______ übergeben worden sei (Sorusturma [...]). Laut UYAP-Auszug liege bisher aber bloss ein Vorführbefehl vor (vgl. Akte 1 [...], BM10 und BM 11, S. 2). Zwar würden Personen mit einem Festnahme- bzw. Vorführbefehl bei der Einreise in die Türkei angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Allgemein gelte, dass Personen, die wegen Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) strafrechtlich zwar belangt würden, nach den heutigen gültigen gesetzlichen Grundlagen in der Regel freigelassen, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) bejaht werden könne. Da der Beschwerdeführer in der Türkei den Akten zufolge strafrechtlich ohnehin nicht vorbelastet sei und kein qualifiziertes politisches Vorleben aufweise, sei nicht anzunehmen, dass er, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht absehbaren Verurteilung - je effektiv zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt würde. 5.3 Aus diesen Gründen müsse der Beschwerdeführer nicht ernsthaft befürchten, aufgrund des geltend gemachten Strafermittlungsverfahrens bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung zu erleiden. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28. März 2023 behauptet habe, die türkischen Behörden würden nicht nur wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, sondern auch wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn ermitteln, so finde dies in den Akten keinen Niederschlag. Die Behauptung, gegen ihn würde wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 220 Abs.8 tStGB oder Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes ermittelt, basiere bloss auf einer unbelegt gebliebenen Behauptung seiner Rechtsvertretung in der Türkei. Weder in den eingereichten Ermittlungsakten noch in den dem SEM vorliegenden UYAP-Auszügen gebe es Hinweise hierfür. So seien - wie bereits erwogen - im UYAP-Auszug (BM11) zwar drei Dossiers ersichtlich. Hierbei handle es sich jedoch um das in B._______ wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eröffnete Ermittlungsverfahren mit der Nummer (...) (vgl. hierzu auch Akte 1 [...], BM 7und BM14, sowie BM11). Dieses sei nach der Übergabe an den 10. Friedensrichter in C._______ unter der Nummer (...) weitergeführt worden. Das Dossier mit der Nummer (...) beinhalte die im Rahmen des Vorführbefehls (Yakalama Emri) ergangenen Akten (Akte 1 [...], BM7, BM11 und BM14). Besagtem Vorführbefehl vom 20. Januar 2023 liege die Strafuntersuchung aufgrund von Beleidigung des Staatspräsidenten gemäss Art. 299 Abs. 1 tStGB zugrunde (Akte1176744-15/-, BM10, D._______: [...]). Eine Ermittlung aufgrund von Propaganda für eine Terrororganisation liege laut Akten nicht vor. Ferner weise der Beschwerdeführer auch kein einschlägiges politisches Profil auf. Die alleinige Teilnahme an Kundgebungen für eine Lohn-erhöhung führe nicht zu einem politischen Profil. So gründeten derartige Proteste nicht in einer politisch oppositionellen Ansicht, sondern vielmehr in bloss finanziellen Eigeninteressen der betroffenen Arbeitnehmenden. Ferner gebe es ohnehin auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Demonstrationsteilnahme identifiziert und in den Fokus der Regierung geraten sei. Somit stellten die bloss zwei Posts, aufgrund welcher gestützt auf Art. 299 Abs. 1 tStGB ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sein solle, seine einzige politische Betätigung dar. Ferner habe er im Rahmen der Anhörung auch keinerlei politische Überzeugung darlegen können. Seine vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben erweckten vielmehr den Eindruck, sein politisches Engagement sei nicht nur niederschwellig und unreflektiert, sondern diene eher asyltaktischen Zwecken, als dass es auf einer gefestigten und inneren Überzeugung basieren würde (vgl. hierzu Akte [...]-19/15, F54-F80). 6. 6.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe zu wenig nach allfälligen Aspekten gesucht, die allenfalls für eine Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen könnten. Das SEM habe insgesamt durch seine Vorgehensweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ferner habe sich das SEM auch zu wenig mit seinem allfälligen politischen Profil auseinandergesetzt. 6.2 In der Sache selbst brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der Türkei nicht bloss ein Verfahren, sondern mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Die Staatssicherheit sei nun in seiner Wohnung gewesen sei, um ihn festzunehmen. Bei diesen Suchaktionen sei seiner Frau mitgeteilt worden, dass die Annahme bestehe, dass er für die Terrororganisation PKK tätig sei. Deswegen werde er wohl strafrechtlich verfolgt und es bestünde das Risiko von Misshandlungen bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Ferner zweifle er ohnehin daran, dass er in der Türkei nach einer Befragung wieder freigelassen würde. Der Wortlaut des entsprechenden heimatlichen Dokuments sei seines Erachtens nicht so klar. 6.3 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden mit Eingabe vom [...] weitere Dokumente eingereicht (Anklageschrift vom [...] wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie Festnahmebeschluss des Gerichts vom 23. Mai 2023 und Festnahmebefehl (recte: Vorführbefehl) vom [...] wegen Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Organisation mit Straftatdatum vom [...]). Mit Eingabe vom 4. März 2024 reichte der Beschwerdeführer verschiedene fremdsprachige Dokumente ein (Untersuchungsbericht vom [...], Schreiben der türkischen Rechtsvertretung, Liste der Verfahren vom [...], Protokoll vom [...]). Im Schreiben vom 8. November 2023 hält die Rechtsvertretung in der Türkei fest, dass zwei getrennte Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorlägen; eines wegen Beleidigung des Präsidenten und eines wegen Propaganda einer terroristischen Organisation. Am 29. Juni 2022 sei gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Präsidenten eine Akte mit der Ermittlungsnummer (...) bei der Oberstaatsanwaltschaft B._______ eröffnet worden, die nun an die Generalstaatsanwaltschaft C._______ weitergeleitet worden sei. Es sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen (...) eingeleitet worden, was der Ermittlungsnummer der Generalstaatsanwaltschaft im erwähnten Festnahmebeschluss entspreche. Darin werde eine Einvernahme angeordnet, wobei dieser danach wieder freizulassen sei. 7. Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, erweisen sich als unzutreffend. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung eingehend mit der Sachlage auseinandergesetzt und hat unter Abstützung auf die Akten ihre Einschätzung ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Einschätzung nicht teilt und allgemein die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Situation türkischer Personen mit hängigen Ermittlungsverfahren nicht teilt, ist keine formelle Frage, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu behandeln. Der Antrag der Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

8. In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung sowohl im Lichte der vorbestehenden Aktenlage wie auch im Lichte der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente im Ergebnis zu stützen ist. 8.1 Das SEM hat aufgrund der im Verfügungszeitpunkt sich präsentierenden Aktenlage mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Die entsprechenden Ausführungen können gestützt auf den damaligen Aktenstand bestätigt werden und das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Bezug auf den weiteren Aktenstand, durch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen, ergibt sich heute folgendes Bild: 8.2 In Bezug auf den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung liegt aufgrund der Aktenlage heute ein abgeschlossenes Ermittlungsverfahren vor, im Rahmen dessen ein blosser Vorführbefehl zur Befragung und anschliessender Freilassung (vgl. «Festnahmebefehl» vom [...], eingereicht mit Beschwerde vom 29. April 2023) erlassen beziehungsweise nunmehr eine Anklageschrift vorgenommen wurde (vgl. hierzu Anklageschrift vom [...], eingereicht mit ergänzender Eingabe vom 22. Juni 2023). Auch das anlässlich der Eingabe vom 3. Mai 2024 nachgereichte Schreiben des in der Türkei betrauten Rechtsanwalts vom 8. November 2023 hinsichtlich des Endstadiums der Ermittlungen bestätigt diese Einschätzung. So bestätigt dieser den vorgenannten Aktenstand. Der dortige Rechtsvertreter erwähnt die Anklageerhebung wegen Präsidentenbeleidigung und führt auch aus, dass die dazugehörige Akte, deren «Festnahme» noch laufe, weiterhin vor dem (...) der ersten Instanz in C._______ (unter der Verfahrensnummer [...]) behandelt würde. Das gleiche Bild ergibt sich auch aus der mit Eingabe vom 3. Mai 2024 eingereichten Übersicht der Verfahren des Ermittlungsbüros C._______ vom 4. Januar 2024, gemäss welchem der Stand des betreffenden Verfahrens als «geschlossen» eingestuft und der aktuelle Stand hiernach eine Anklageerhebung durch die (...) vom (...) ausweist. 8.2.1 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zum Tatbestand der Präsidentenbeleidigung ins Recht gelegten «Festnahmebefehls» ist ausdrücklich festzuhalten, dass es sich hierbei effektiv bloss um einen Vorführbefehl zur Befragung handelt. Aus dem mit der Beschwerde vom 29. April 2023 eingereichten «Festnahmebefehl» vom (...) geht unmissverständlich hervor, dass der Verdächtige bloss durch die lokale Staatsanwaltschaft zur Sache befragt werden soll und entsprechend der expliziten Anweisung hierzu nach der Befragung wieder freizulassen sei. Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung ist die Freilassung daher nicht optional, sondern ist eine explizite Anordnung. Wenn im entsprechenden Dokument bei der Nennung der einschlägigen Bestimmung die Bemerkung Befragung oder Verhaftung steht, so bezieht sich dies lediglich auf die Angabe der gesetzlichen Grundlage und offenkundig nicht auf den individuellen Sachverhalt. Aus dem besagten Dokument geht, wie erwähnt, ausdrücklich und unmissverständlich hervor, dass es sich ausschliesslich um eine Befragung mit anschliessender Freilassung handelt. 8.2.2 In Bezug auf den Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung ist somit insgesamt festzuhalten, dass sich das bisherige Verfahren im Bereich eines abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens beziehungsweise einer Anklageerhebung befindet. Aktuell ist daher vollkommen offen, ob der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer überhaupt je verurteilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. hierzu beispielhaft Urteile des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024, E. 6.6.1 oder auch E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m..H.). Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer wider Erwarten dereinst einmal wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt werden sollte, wäre nicht anzunehmen, dem Beschwerdeführer als Ersttäter würde bereits hierdurch eine asylrelevante Verfolgungslage beziehungsweise eine unbedingt ausgesprochene Strafe drohen (vgl. statt vieler: die Urteile des BVGer E-1576/2024 vom 17. Juni 2024, E.6.2.2. sowie E-1921/2024 vom 9 Juli 2024). Einer entsprechenden Ausganglage wird somit praxisgemäss keine Asylrelevanz zugemessen. 8.3 In Bezug auf das zweite Verfahren hat die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die Parteibehauptung, dass gegen den Beschwerdeführer auch wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 220 Abs. 8 tStGB oder Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes ermittelt würde, ohne Beweis verblieben sei und lediglich auf einer Behauptung der Rechtsvertretung in der Türkei beruhe. 8.3.1 Hierzu hat der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene verschiedene Unterlagen nachgereicht. Aufgrund der mit Eingabe vom 3. Mai 2024 eingereichten Übersicht der Verfahren des Ermittlungsbüros Istanbuls ist der Verfahrensstand dieses Verfahrens als «offen» eingestuft. Dieser befindet sich somit augenscheinlich erst in einem Ermittlungsstadium. Auch in dem mit Eingabe vom 3. Mai 2024 beigelegten Schreiben des heimatlichen Rechtsvertreters führt dieser unmissverständlich aus, dass «die Ermittlungen zu dieser Tat noch nicht abgeschlossen» seien (vgl. Schreiben des türkischen Rechtsvertreters vom 8. November 2023). Auch aus seinen weiteren Ausführungen geht klar hervor, dass hier noch keine Anklage in dieser Sache erfolgt ist. 8.3.2 In Bezug auf den in diesem Verfahren behaupteten «Festnahmebefehl» ist ebenfalls festzuhalten, dass es sich hierbei ebenfalls bloss um einen Vorführbefehl handelt. Aus dem entsprechenden mit Eingabe vom 22. Juni 2023 eingereichten Dokument vom 24. Mai 2023 geht unmissverständlich hervor, dass der Verdächtige nach aufgenommener Aussage zur Sache wieder freizulassen sei (vgl. hierzu Ziffer 2 des Beschlusses). 8.3.3 Hinsichtlich des Propagandatatbestand ist somit insgesamt festzuhalten, dass sich dieses Verfahren erst im Ermittlungsstadium befindet und auch hier kein Festnahmebefehl vorliegt. Hinsichtlich dieser Ausgangslage ist somit aufgrund der bestehenden Aktenlage gänzlich offen, ob das betreffende Ermittlungsverfahren überhaupt je zu einer Anklage, einer Gerichtsverhandlung und letztlich zu einer Verurteilung führen wird. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bloss ein Vorführbefehl erlassen wurde, gemäss dem der Betroffene nach der Befragung ausdrücklich wieder freigelassen werden soll, besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer könnte aktuell mit einer asylrelevanten Verfolgungslage konfrontiert sein. Auch im Licht dieser Ausgangslage kann den Vorbringen keine Asylrelevanz beigemessen werden. In Bezug auf das vorgebrachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorpropaganda durch Veröffentlichungen in den sozialen Medien ist - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen - somit keine asylrelevante Verfolgungslage zu erkennen. Ohnehin werden bekanntermassen in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt (vgl. hierzu statt vieler: Urteil E-1576/2024 vom 17. Juni 2024, E. 6.2.1. [m.w.H.]. 8.4 Insgesamt führt die vorliegend dokumentierte Ausgangslage und der Stand der beiden Verfahren aktuell somit nicht zu der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung. Ferner sind auch beim Beschwerdeführer keine sogenannten Risikofaktoren zu erkennen, die zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei dem Betroffenen um eine Person ohne erkennbares politisches Profil. Zusätzlich kommt hinzu, dass er im Heimatland über keinerlei Vorstrafen verfügt und ferner auch keinen familiären politischen Hintergrund aufweist, der zu der Sichtweise führen könnte, wonach er allenfalls in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein könnte. Soweit er pauschal vorbringt, seine Wohnung sei polizeilich aufgesucht worden, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine reine Parteibehauptung handelt. Eine Parteibehauptung, die bezeichnenderweise auch in keinem der nunmehr vorgelegten Verfahrensakten irgendwie einen Niederschlag oder einen Vermerk gefunden hätte. Auch seitens des in der Türkei mandatierten Rechtsvertreters sind keine entsprechenden Ausführungen zu entnehmen. Bezeichnenderweise wohnt seine Ehefrau und seine Kinder gemäss Aktenstand auch weiterhin am bisherigen Wohnort. Auch aus dieser Sicht sind keine rechtserheblichen Risikofaktoren zu erkennen. 8.5 Da in casu selbst bei Wahrunterstellung der Echtheit der eingereichten heimatlichen Dokumente nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden kann, wurde auf eine entsprechende vertiefte Dokumentenanalyse dieser in Kopie eingereichten Unterlagen verzichtet. 8.6 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. 9.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus Istanbul, das nicht von den Erdbeben betroffen sei. Im Weiteren wies das SEM darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handle, der über Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen sowie über ein soziales Beziehungsnetz in D._______ verfüge. Zudem sei er im Besitz einer Eigentumswohnung. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an. 9.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: