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E-4801/2024

E-4801/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 31. August 2022 suchte der Gesuchsteller in der Schweiz um Asyl nach und am 14. März 2024 wurde er nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. B. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. März 2024 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz so- wie deren Vollzug an. C. Der Gesuchsteller führte gegen die Verfügung des SEM beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-1921/2024 vom 9. Juli 2024 abgewiesen wurde. D. Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und be- gründet dieses mit nachträglich erfahrenen, vorbestandenen Tatsachen. E. Er beantragt, das Urteil E-1921/2024 vom 9. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen und es sei ein neues Urteil zu fällen. Der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei die vor- läufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig bzw. nicht zumut- bar sei und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfü- gen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. Dem Gesuchsteller sei zu erlauben, den Aus- gang des Gesuchsverfahrens in der Schweiz abzuwarten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E-4801/2024 Seite 3

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk- tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-1921/2024 vom

9. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi- sionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70).

E. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision.

E. 2.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden hohe Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund an- gerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvorausset- zung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Weiter müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG).

E. 2.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 46 VGG). Ist dies der Fall, so tritt das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 5.5).

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E. 3.1 Der Gesuchsteller ruft in seinem Revisionsgesuch vom 26. Juli 2024 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, er habe erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von neuen Tatsachen erfahren und entsprechende Beweismittel erhalten.

E. 3.2 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Gesuchsteller reichte mit seinem Revisionsgesuch vom 26. Juli 2024 Beweismittel ein und macht Tatsachen geltend, von denen er am 23. Juli 2024 Kenntnis er- halten habe. Die gesetzliche Revisionsfrist von 90 Tagen ist damit einge- halten.

E. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat- sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu- bringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). In Frage kommen Beweismittel und Tatsachen, die der ge- suchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltend- machung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47 ff.).

E. 4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe von seinem jetzigen Anwalt in der Türkei erst am 23. Juli 2024 – also nach dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 9. Juli 2024 – erfahren, dass wegen drei verschiedener Tatbestände (Propaganda für eine Terrororganisation; Herabsetzung der Staatsorgane und Beleidigung des Staatspräsidenten) Verfahren gegen ihn in die Wege geleitet und drei Haftbefehle gegen ihn erlassen worden seien. Von seinem vormaligen Anwalt habe der Gesuchsteller nur Akten

E-4801/2024 Seite 5 zum Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten erhalten und die- ser habe behauptet, dass nur dieses existiere (vgl. Revisionsgesuch, S. 2).

E. 4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich jedoch, dass bereits im or- dentlichen Verfahren je ein Vorführ-/Haftbefehl als Beweismittel darge- reicht wurde für die mutmasslichen Verfahren zu den Tatbeständen der Be- leidigung des Staatspräsidenten und Herabsetzung der Staatsorgane (vgl. SEM Akte 14/2). Ein dritter Vorführ-/Haftbefehl mit Bezug auf den Tatbe- stand der Terrorpropaganda wurde dem SEM vom Gesuchsteller gemäss den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens in Aussicht gestellt, womit die mutmassliche Existenz jenes Verfahrens dem Gesuchsteller ebenfalls be- reits im ordentlichen Verfahren bekannt war (vgl. SEM Akte 21/2). Und schliesslich machte der Gesuchsteller ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren die Existenz eines gegen ihn laufenden Verfahrens zu einem vierten Tatbestand (Unterstützung einer Terrororganisation) geltend (vgl. SEM-Akten 18/19 F92 ff., F147, F158 f.; 29/44 S. 6).

E. 4.3 Folglich hatte der Gesuchsteller bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens Kenntnis aller mit dem Revisionsgesuch geltend gemachten gegen ihn laufenden Verfahren in der Türkei. Die Behauptung, der vorma- lige Anwalt hätte ihn nur über das mutmassliche Verfahren wegen Beleidi- gung des Staatspräsidenten informiert, ist somit nicht haltbar. Entschuld- bare Gründe für das Versäumnis, die nun vorgebrachten Beweismittel im ordentlichen Verfahren beizubringen, bringt der Gesuchsteller keine vor.

E. 4.4 Nach dem Gesagten hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrach- ten Tatsachen und Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren vorbrin- gen können. Die Vorbringen sind folglich im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als verspätet zu erachten, womit der Revi- sionsgrund entfällt.

E. 5.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegwei- sungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Ge- suchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen

E-4801/2024 Seite 6 und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E 9.1, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 5.2 Der Gesuchsteller bringt die mutmasslich gegen ihn laufenden Verfah- ren in der Türkei und die damit zusammenhängenden Vorführ-/Haftbefehle vor. Diesbezüglich ist festzustellen, dass alle vier möglichen türkischen Verfahren bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren und es kann bezüglich der mangelnden Asylrelevanz jener Verfahren sowie von Vorführ-/Haftbefehlen in Verbindung mit dem niederschwelligen politischen Profil des Beschwerdeführers auf die Erwägungen im Urteil E-1921/2024 vom 9. Juli 2024 verwiesen werden.

E. 5.3 Somit ist nicht offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine asyl- rechtlich relevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte.

E. 5.4 Nach dem Gesagten vermochte der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen – resultierend aus den mutmasslich gegen ihn laufenden Verfahren oder anderweitig – nicht schlüssig nachzuweisen.

E. 6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revi- sionsrechtlich zulässigen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revi- sion des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1921/2024 vom 9. Juli 2024 ist folglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).

E. 6.2 Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird der sinnge- mässe Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstands- los.

E. 6.3 Das Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses wird mit die- sem Entscheid ebenfalls gegenstandslos.

E. 6.4 Das Revisionsgesuch ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 2'000.– festzuset- zen sind, sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4801/2024 Urteil vom 26. September 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1921/2024 vom 9. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Am 31. August 2022 suchte der Gesuchsteller in der Schweiz um Asyl nach und am 14. März 2024 wurde er nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. B. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. März 2024 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Der Gesuchsteller führte gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-1921/2024 vom 9. Juli 2024 abgewiesen wurde. D. Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und begründet dieses mit nachträglich erfahrenen, vorbestandenen Tatsachen. E. Er beantragt, das Urteil E-1921/2024 vom 9. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen und es sei ein neues Urteil zu fällen. Der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig bzw. nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dem Gesuchsteller sei zu erlauben, den Ausgang des Gesuchsverfahrens in der Schweiz abzuwarten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-1921/2024 vom 9. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70). 2. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision. 2.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden hohe Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Weiter müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG). 2.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 46 VGG). Ist dies der Fall, so tritt das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 5.5). 3. 3.1 Der Gesuchsteller ruft in seinem Revisionsgesuch vom 26. Juli 2024 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, er habe erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von neuen Tatsachen erfahren und entsprechende Beweismittel erhalten. 3.2 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Gesuchsteller reichte mit seinem Revisionsgesuch vom 26. Juli 2024 Beweismittel ein und macht Tatsachen geltend, von denen er am 23. Juli 2024 Kenntnis erhalten habe. Die gesetzliche Revisionsfrist von 90 Tagen ist damit eingehalten. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). In Frage kommen Beweismittel und Tatsachen, die der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47 ff.). 4. 4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe von seinem jetzigen Anwalt in der Türkei erst am 23. Juli 2024 - also nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2024 - erfahren, dass wegen drei verschiedener Tatbestände (Propaganda für eine Terrororganisation; Herabsetzung der Staatsorgane und Beleidigung des Staatspräsidenten) Verfahren gegen ihn in die Wege geleitet und drei Haftbefehle gegen ihn erlassen worden seien. Von seinem vormaligen Anwalt habe der Gesuchsteller nur Akten zum Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten erhalten und dieser habe behauptet, dass nur dieses existiere (vgl. Revisionsgesuch, S. 2). 4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich jedoch, dass bereits im ordentlichen Verfahren je ein Vorführ-/Haftbefehl als Beweismittel dargereicht wurde für die mutmasslichen Verfahren zu den Tatbeständen der Beleidigung des Staatspräsidenten und Herabsetzung der Staatsorgane (vgl. SEM Akte 14/2). Ein dritter Vorführ-/Haftbefehl mit Bezug auf den Tatbestand der Terrorpropaganda wurde dem SEM vom Gesuchsteller gemäss den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens in Aussicht gestellt, womit die mutmassliche Existenz jenes Verfahrens dem Gesuchsteller ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren bekannt war (vgl. SEM Akte 21/2). Und schliesslich machte der Gesuchsteller ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren die Existenz eines gegen ihn laufenden Verfahrens zu einem vierten Tatbestand (Unterstützung einer Terrororganisation) geltend (vgl. SEM-Akten 18/19 F92 ff., F147, F158 f.; 29/44 S. 6). 4.3 Folglich hatte der Gesuchsteller bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens Kenntnis aller mit dem Revisionsgesuch geltend gemachten gegen ihn laufenden Verfahren in der Türkei. Die Behauptung, der vormalige Anwalt hätte ihn nur über das mutmassliche Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten informiert, ist somit nicht haltbar. Entschuldbare Gründe für das Versäumnis, die nun vorgebrachten Beweismittel im ordentlichen Verfahren beizubringen, bringt der Gesuchsteller keine vor. 4.4 Nach dem Gesagten hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können. Die Vorbringen sind folglich im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als verspätet zu erachten, womit der Revisionsgrund entfällt. 5. 5.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E 9.1, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 5.2 Der Gesuchsteller bringt die mutmasslich gegen ihn laufenden Verfahren in der Türkei und die damit zusammenhängenden Vorführ-/Haftbefehle vor. Diesbezüglich ist festzustellen, dass alle vier möglichen türkischen Verfahren bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren und es kann bezüglich der mangelnden Asylrelevanz jener Verfahren sowie von Vorführ-/Haftbefehlen in Verbindung mit dem niederschwelligen politischen Profil des Beschwerdeführers auf die Erwägungen im Urteil E-1921/2024 vom 9. Juli 2024 verwiesen werden. 5.3 Somit ist nicht offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte. 5.4 Nach dem Gesagten vermochte der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - resultierend aus den mutmasslich gegen ihn laufenden Verfahren oder anderweitig - nicht schlüssig nachzuweisen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zulässigen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1921/2024 vom 9. Juli 2024 ist folglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 6.2 Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird der sinngemässe Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 6.3 Das Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses wird mit diesem Entscheid ebenfalls gegenstandslos. 6.4 Das Revisionsgesuch ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind, sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: