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D-5988/2024

D-5988/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie – suchte am 8. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 16. Oktober 2023 wurde sie zu ihrer Person (PA) befragt, am 25. Ja- nuar 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) und am 22. Mai 2024 ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen aus, ihr Vater sei im Jahr 2007 bei einem Unfall gestorben, wes- wegen ihre Familie von der Regierung Schmerzensgeld erhalten habe. Ihre Mutter habe daraufhin die Heiratsaufforderung ihres Onkels (S.B.) verwei- gert. Am 15. Juli 2022 habe S.B. der Beschwerdeführerin im Beisein eines Imans eröffnet, sie werde mit dem ebenfalls anwesenden K.A., einer örtli- chen wichtigen Persönlichkeit, zwangsverheiratet. Sie habe sich geweigert und sei deswegen geschlagen worden. Als sie zu Hause davon erzählt habe, habe sich ihr Zwillingsbruder (M.A.) gegen S.B. gestellt und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen. Am 2. August 2022 sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Istanbul umgezogen. Nachdem ihr Onkel sie telefonisch bedroht habe, seien sie am

15. September 2022 nach Cizre zurückgekehrt. Da S.B. wieder von Heirat gesprochen habe, habe ihre Mutter ihm versprochen, sie ihm mit neunzehn Jahren zu übergeben. Die Söhne ihres Onkels hätten regelmässig ver- sucht, die Beschwerdeführerin (sexuell) zu belästigen, jedoch habe sie aus Angst darüber geschwiegen. Am 24. September 2023 sei sie zunächst mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Bosnien geflogen und alsdann in die Schweiz eingereist. Auf Nachfrage gab sie zu ihrer gesundheitlichen Situation an, es gehe ihr, abgesehen von medizinisch behandelten Handgelenksschmerzen, gut. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie beim SEM ihre gültige Identitäts- karte sowie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Wohnsitzbescheinigung des Bruders und ein Strafgerichtsurteil vom 17. Juni 1998 ein. Gleichzeitig ver- wies sie auf die eingereichten Beweismittel in den Akten ihrer Mutter ([…]) und ihres Bruders ([…]).

D-5988/2024 Seite 3 C. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 31. Januar 2024 in das erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführerin mit separa- ter Verfügung dem Kanton Aargau zugeteilt. D. Mit am 27. August 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. August 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2023 ab und ordnete ihre Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24. September 2024 ge- gen den Entscheid des SEM vom 26. August 2024 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Darin wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Ge- währung von Asyl und die Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts, eventualiter unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung. F. Mit Schreiben vom 24. September 2024 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad- ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig ge- machten Verfahren der Mutter (B._______, D-5986/2024) und des Bruders der Beschwerdeführerin (C._______, D-6026/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

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E. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz und der teilweisen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich der vorgebrachten häusli- chen Gewalt der Familie väterlicherseits, der unangemessenen Berührun- gen der Cousins, der drohenden Zwangsheirat und aufgrund der Weg- nahme des Erbes ihres Vaters (erhaltene Genugtuung seitens der Regie- rung), kein einziges Mal an die türkischen Behörden gewandt, auch nicht während ihres Aufenthaltes in Istanbul. Die angeblichen Beziehungen ihres Onkels S.B. und dessen Wunschehemannes K.A. zur Partei für Gerechtig- keit und Aufschwung (AKP) und deren Zusammenarbeit mit der Regierung beziehungsweise ihre Vermutung, die Polizei würde bei innerfamiliären An- gelegenheiten ohnehin nicht intervenieren, vermöge als Grund dafür nicht zu überzeugen. Es bestünden keine Hinweise auf eine generelle Schutz- verweigerung, nachdem die türkischen Behörden gar nie die Möglichkeit erhalten hätten, in ihrem Sinne tätig zu werden. Selbst wenn eine polizeili- che Anzeige nicht entgegengenommen worden wäre, hätte sie die zur Ver- fügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ausschöpfen und sich an eine andere oder übergeordnete Stelle wenden können. Insbesondere stehe es ihr hinsichtlich des Erbes des Va- ters frei, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Alsdann habe die Beschwerdeführerin trotz ihres regelmässigen Aufenthal- tes im Haushalt von S.B. und in Berücksichtigung ihrer guten Bildung keine näheren, nicht einmal ungefähre, Angaben zu seiner Tätigkeit als mut- masslich «wichtiger Mann» des Staates machen können. Im Weiteren sei die Vereinbarung einer Zwangsheirat erst im 19. Altersjahr wie auch die bis zum exakten Datum des neunzehnten Geburtstags abgewartete Ausreise nicht plausibel. Sie habe weder die Gründe dafür, das Einverständnis von S.B. abzuwarten, noch für die Rückkehr zu ihm aus Istanbul nachvollzieh- bar darlegen können. Im Weiteren seien die Beschreibungen der Situation

D-5988/2024 Seite 6 und der Geschehnisse am Tag der drohenden Zwangsverheiratung auf Eckpunkte beschränkt gewesen und ohne persönliches Erleben geblieben.

Die Furcht, es würde zu einer Blutrache seitens der Familie väterlicherseits kommen, wenn diese erfahren würde, dass der Onkel mütterlicherseits sie unterstütze, basiere auf Spekulationen und sei objektiv nicht begründet. Zudem habe S.B. gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Dro- hanruf bereits gewusst, dass sich ihre Familie im Haus des Onkels mütter- licherseits in Istanbul befinde. Im Weiteren könne die Beschwerdeführerin gegebenenfalls bei den türkischen Behörden um Schutz ersuchen. Mit den eingereichten Beweismitteln lasse sich keine Verfolgung belegen.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde in Wiederholung des Sachverhaltes und aus- führlicher Darlegung der Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sowie die Schutzwilligkeit- und fähigkeit der türkischen Behörden Bezug genommen. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, S.B. und K.A. seien Staatsmänner beziehungsweise von der AKP und würden mit der Regierung zusammen- arbeiten, weswegen sie sich nicht an die Behörden wenden könne. Zudem sei es ein plausibles Manöver der Familie gewesen, mit S.B. zu vereinba- ren, mit der Zwangsheirat bis zum 19. Altersjahr zuzuwarten, und dann am

19. Geburtstag auszureisen. Nachdem in der Türkei jährlich 300 Frauen ermordet würden und die staatlichen Organe selbst bei entsprechenden Hilfeersuchen machtlos seien, seien die Erklärungen der Beschwerdefüh- rerin dafür, sich nicht an die türkischen Behörden gewandt zu haben, über- zeugend. In der Türkei wäre die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet worden, was im Sinne eines Grundsatzentscheides betreffend eine Äthio- pierin asylrelevant sei.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant und teilweise un- glaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge- such abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ent- sprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene füh- ren insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungs- weise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

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E. 7.2 Insofern sich die Rechtsmitteleingabe auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen bezieht, basiert der hierzu knapp dargelegte Erklärungsversuch auf blossen Gegenbehauptungen, teilweise in Wiederholung der von der Vorinstanz bereits gewürdigten Sachverhaltselemente (Beschwerde, S. 7 f.; vorstehende E. 6.2). Die Erwägungen der Vorinstanz zu den genannten Vorbringen und ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und der Beschwerdeführerin gelingt es mit den Einwendungen in der Beschwerde nicht, ihre Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit umzustossen (vgl. vi- Entscheid, Ziff. II/2).

E. 7.3 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; 2008/4 E. 6.1-6.5; ; EMARK 2006 Nr. 18). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wurde den türkischen Behörden durch das fehlende Schutzersuchen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu demonstrieren. Weder aus den Akten noch ihren Angaben lassen sich Anhaltspunkte auf eine Schutzverweigerung ableiten. Die reine Vermutung einer solchen vermag an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die blossen Behauptungen betreffend Frauenermordungen in der Türkei und der angeblichen Machtlosigkeit der staatlichen Organe ist mangels Substantiierung und persönlicher Betroffenheit unbehelflich. Ein Zusammenhang mit S.B. und/oder K.A. ist aus den Akten nicht ersichtlich und aus dem blossen Hinweis auf eine mutmassliche Verbindung zur AKP und zum Staat ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist überdies, was die Würdigung der Beweismittel betrifft, mit der Vorinstanz festzuhalten, dass mit den eingereichten Dokumenten und Fotos keine Verfolgung belegt werden kann. Ebenso ist der Hinweis auf ein augenscheinlich sachfremdes Verfahren einer Äthiopierin aus dem Jahr 2006 unbehelflich.

E. 7.4 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine neuen Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz

D-5988/2024 Seite 8 zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.

E. 7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der

D-5988/2024 Seite 9 Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2669/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.1 be- stätigt im kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.3.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus Cizre (Provinz Sirnak). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zu- mutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Im Sinne des kürzlich ergangenen Koordinationsurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 13.4.8 ist die Zumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak im Einzelfall individuell zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich an einem

D-5988/2024 Seite 10 anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihr die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Sie lebte bereits vorher in Istanbul im Haus ihres Onkels mütterlicherseits, der reich ist sowie mehrere Wohnungen und Geschäfte besitzt. Er unter- stützte sie nicht nur bisher finanziell, sondern auch weiterhin (A14/7, F29; A27/14, F10, F 81). Sie hat das Berufsgymnasium und ein Studium für Kleinkindererziehung abgeschlossen und kann selbständig einen Arbeits- platz eröffnen (A27/14, F19, F61). Als einer gesunden, jungen und arbeits- fähigen Frau mit sehr guter Ausbildung kann ihr zugemutet werden, in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss zu fassen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, sie gerate bei der Rückkehr in die Türkei in eine exis- tenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa a.a.O. E-2669/2024 E. 9.2). Aus den Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte, welche sich auf den Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2012 beziehen, kann die Beschwerdefüh- rerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 9).

E. 9.3.1.2 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag auf Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes in Bezug auf die Sicherheitslage in der Provinz Sirnak abzuweisen.

E. 9.3.2 Allfälligen suizidalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Reise- fähigkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vo- rinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz ihrer Ori- ginal Identitätskarte ist (A11/9, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie – soweit überprüfbar – vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung – unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit – abzuweisen ist.

E. 11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5988/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5988/2024 Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchte am 8. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 16. Oktober 2023 wurde sie zu ihrer Person (PA) befragt, am 25. Januar 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) und am 22. Mai 2024 ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Vater sei im Jahr 2007 bei einem Unfall gestorben, weswegen ihre Familie von der Regierung Schmerzensgeld erhalten habe. Ihre Mutter habe daraufhin die Heiratsaufforderung ihres Onkels (S.B.) verweigert. Am 15. Juli 2022 habe S.B. der Beschwerdeführerin im Beisein eines Imans eröffnet, sie werde mit dem ebenfalls anwesenden K.A., einer örtlichen wichtigen Persönlichkeit, zwangsverheiratet. Sie habe sich geweigert und sei deswegen geschlagen worden. Als sie zu Hause davon erzählt habe, habe sich ihr Zwillingsbruder (M.A.) gegen S.B. gestellt und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen. Am 2. August 2022 sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Istanbul umgezogen. Nachdem ihr Onkel sie telefonisch bedroht habe, seien sie am 15. September 2022 nach Cizre zurückgekehrt. Da S.B. wieder von Heirat gesprochen habe, habe ihre Mutter ihm versprochen, sie ihm mit neunzehn Jahren zu übergeben. Die Söhne ihres Onkels hätten regelmässig versucht, die Beschwerdeführerin (sexuell) zu belästigen, jedoch habe sie aus Angst darüber geschwiegen. Am 24. September 2023 sei sie zunächst mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Bosnien geflogen und alsdann in die Schweiz eingereist. Auf Nachfrage gab sie zu ihrer gesundheitlichen Situation an, es gehe ihr, abgesehen von medizinisch behandelten Handgelenksschmerzen, gut. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie beim SEM ihre gültige Identitätskarte sowie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Wohnsitzbescheinigung des Bruders und ein Strafgerichtsurteil vom 17. Juni 1998 ein. Gleichzeitig verwies sie auf die eingereichten Beweismittel in den Akten ihrer Mutter ([...]) und ihres Bruders ([...]). C. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 31. Januar 2024 in das erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführerin mit separater Verfügung dem Kanton Aargau zugeteilt. D. Mit am 27. August 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. August 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24. September 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 26. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Schreiben vom 24. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren der Mutter (B._______, D-5986/2024) und des Bruders der Beschwerdeführerin (C._______, D-6026/2024) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz und der teilweisen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich der vorgebrachten häuslichen Gewalt der Familie väterlicherseits, der unangemessenen Berührungen der Cousins, der drohenden Zwangsheirat und aufgrund der Wegnahme des Erbes ihres Vaters (erhaltene Genugtuung seitens der Regierung), kein einziges Mal an die türkischen Behörden gewandt, auch nicht während ihres Aufenthaltes in Istanbul. Die angeblichen Beziehungen ihres Onkels S.B. und dessen Wunschehemannes K.A. zur Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) und deren Zusammenarbeit mit der Regierung beziehungsweise ihre Vermutung, die Polizei würde bei innerfamiliären Angelegenheiten ohnehin nicht intervenieren, vermöge als Grund dafür nicht zu überzeugen. Es bestünden keine Hinweise auf eine generelle Schutzverweigerung, nachdem die türkischen Behörden gar nie die Möglichkeit erhalten hätten, in ihrem Sinne tätig zu werden. Selbst wenn eine polizeiliche Anzeige nicht entgegengenommen worden wäre, hätte sie die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten, nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ausschöpfen und sich an eine andere oder übergeordnete Stelle wenden können. Insbesondere stehe es ihr hinsichtlich des Erbes des Vaters frei, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Alsdann habe die Beschwerdeführerin trotz ihres regelmässigen Aufenthaltes im Haushalt von S.B. und in Berücksichtigung ihrer guten Bildung keine näheren, nicht einmal ungefähre, Angaben zu seiner Tätigkeit als mutmasslich «wichtiger Mann» des Staates machen können. Im Weiteren sei die Vereinbarung einer Zwangsheirat erst im 19. Altersjahr wie auch die bis zum exakten Datum des neunzehnten Geburtstags abgewartete Ausreise nicht plausibel. Sie habe weder die Gründe dafür, das Einverständnis von S.B. abzuwarten, noch für die Rückkehr zu ihm aus Istanbul nachvollziehbar darlegen können. Im Weiteren seien die Beschreibungen der Situation und der Geschehnisse am Tag der drohenden Zwangsverheiratung auf Eckpunkte beschränkt gewesen und ohne persönliches Erleben geblieben. Die Furcht, es würde zu einer Blutrache seitens der Familie väterlicherseits kommen, wenn diese erfahren würde, dass der Onkel mütterlicherseits sie unterstütze, basiere auf Spekulationen und sei objektiv nicht begründet. Zudem habe S.B. gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Drohanruf bereits gewusst, dass sich ihre Familie im Haus des Onkels mütterlicherseits in Istanbul befinde. Im Weiteren könne die Beschwerdeführerin gegebenenfalls bei den türkischen Behörden um Schutz ersuchen. Mit den eingereichten Beweismitteln lasse sich keine Verfolgung belegen. 6.2 In der Beschwerde wurde in Wiederholung des Sachverhaltes und ausführlicher Darlegung der Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sowie die Schutzwilligkeit- und fähigkeit der türkischen Behörden Bezug genommen. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, S.B. und K.A. seien Staatsmänner beziehungsweise von der AKP und würden mit der Regierung zusammenarbeiten, weswegen sie sich nicht an die Behörden wenden könne. Zudem sei es ein plausibles Manöver der Familie gewesen, mit S.B. zu vereinbaren, mit der Zwangsheirat bis zum 19. Altersjahr zuzuwarten, und dann am 19. Geburtstag auszureisen. Nachdem in der Türkei jährlich 300 Frauen ermordet würden und die staatlichen Organe selbst bei entsprechenden Hilfeersuchen machtlos seien, seien die Erklärungen der Beschwerdeführerin dafür, sich nicht an die türkischen Behörden gewandt zu haben, überzeugend. In der Türkei wäre die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet worden, was im Sinne eines Grundsatzentscheides betreffend eine Äthiopierin asylrelevant sei. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant und teilweise unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Insofern sich die Rechtsmitteleingabe auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen bezieht, basiert der hierzu knapp dargelegte Erklärungsversuch auf blossen Gegenbehauptungen, teilweise in Wiederholung der von der Vorinstanz bereits gewürdigten Sachverhaltselemente (Beschwerde, S. 7 f.; vorstehende E. 6.2). Die Erwägungen der Vorinstanz zu den genannten Vorbringen und ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und der Beschwerdeführerin gelingt es mit den Einwendungen in der Beschwerde nicht, ihre Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit umzustossen (vgl. vi-Entscheid, Ziff. II/2). 7.3 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7; 2008/4 E. 6.1-6.5; ; EMARK 2006 Nr. 18). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wurde den türkischen Behörden durch das fehlende Schutzersuchen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu demonstrieren. Weder aus den Akten noch ihren Angaben lassen sich Anhaltspunkte auf eine Schutzverweigerung ableiten. Die reine Vermutung einer solchen vermag an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die blossen Behauptungen betreffend Frauenermordungen in der Türkei und der angeblichen Machtlosigkeit der staatlichen Organe ist mangels Substantiierung und persönlicher Betroffenheit unbehelflich. Ein Zusammenhang mit S.B. und/oder K.A. ist aus den Akten nicht ersichtlich und aus dem blossen Hinweis auf eine mutmassliche Verbindung zur AKP und zum Staat ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist überdies, was die Würdigung der Beweismittel betrifft, mit der Vorinstanz festzuhalten, dass mit den eingereichten Dokumenten und Fotos keine Verfolgung belegt werden kann. Ebenso ist der Hinweis auf ein augenscheinlich sachfremdes Verfahren einer Äthiopierin aus dem Jahr 2006 unbehelflich. 7.4 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine neuen Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2669/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.1 bestätigt im kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.1 9.3.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus Cizre (Provinz Sirnak). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Im Sinne des kürzlich ergangenen Koordinationsurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 ist die Zumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak im Einzelfall individuell zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihr die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Sie lebte bereits vorher in Istanbul im Haus ihres Onkels mütterlicherseits, der reich ist sowie mehrere Wohnungen und Geschäfte besitzt. Er unterstützte sie nicht nur bisher finanziell, sondern auch weiterhin (A14/7, F29; A27/14, F10, F 81). Sie hat das Berufsgymnasium und ein Studium für Kleinkindererziehung abgeschlossen und kann selbständig einen Arbeitsplatz eröffnen (A27/14, F19, F61). Als einer gesunden, jungen und arbeitsfähigen Frau mit sehr guter Ausbildung kann ihr zugemutet werden, in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss zu fassen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, sie gerate bei der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa a.a.O. E-2669/2024 E. 9.2). Aus den Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte, welche sich auf den Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2012 beziehen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 9). 9.3.1.2 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag auf Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in Bezug auf die Sicherheitslage in der Provinz Sirnak abzuweisen. 9.3.2 Allfälligen suizidalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz ihrer Original Identitätskarte ist (A11/9, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie - soweit überprüfbar - vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. 11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: